Das Pflegestärkungsgesetz II

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1 Das Pflegestärkungsgesetz II Das Bundeskabinett hat am das Pflegestärkungsgesetz II beschlossen. Es soll zum 01. Januar 2016 in Kraft treten. Was ist neu und was ändert sich? Fragen und Antworten kurzgefasst. 1. Warum muss Pflegebedürfigkeit neu definiert werden? Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nimmt den Menschen in seiner Lebenswelt in den Blick und berücksichtigt alle für das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten Beeinträchtigungen. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungn werden bei der Einstufung gleichermaßen und pflegefachlich angemessen berücksichtigt. Mit dem neuen Begriff kann auch besser geplant werden, welche Art und Umfang ein pflegebedürftiger Mensch tatsächlich braucht. 2. Was ändert sich in der Einstufung pflegebedürftiger Menschen? Künftig wird es anstelle der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt: 1. Mobilität: (körperliche Beweglichkeit, z. B. morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen). 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden: z. B. Orientierung über Ort und Ziele, Sachverhalte und begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen). 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.b. Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastbar sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen). 4. Selbstversorgung (z. B: sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbstständige Benutzung der Toilette). 5. Bewältigung von selbstständigem Umgang mit krankheits-oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. die Fähigkeit haben die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbstständig aufsuchen zu können). 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. die Fähigkeit haben den Tagesablauf selbstständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkte Kontakte zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe besuchen). Der Gutachter des Medizinischen Dienstes wird sich ansehen, wie selbstständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr. Stattdessen werden den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II mehr Möglichkeiten gegeben, mit den Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend ihren Wünschen und ihrer Lebenssituation umzugehen. 2. Wie hoch sind künftig die Leistungsbeträge in den einzelnen Pflegegraden? PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5

2 Geldleistung ambulant 125* Sachleistung ambulant Leistung stationär (* Als Geldbetrag, der für die Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.) 4. Muss ich mich als pflegebedürftiger Mensch neu begutachten lassen? Nein. Alle, die bisher eine Pflegestufe haben oder bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Kompetenz, ihren Alltag selbstständig zu leben, festgestellt wurde, werden automatisch in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet. 5. Wie funktioniert die automatische Überleitung? Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. In dem neuen Einstufungssystem erhalten alle Menschen den Pflegegrad, der nach Ansicht von Fachleuten für Menschen für die unterschiedlich schweren Beeinträchtigungen der richtige und den sie bei einer neuen Einstufung voraussichtlich erhalten würden. Die Pflegekassen ordnen jedem pflegebdürftigen Menschen mit einer Pflegestufe oder eine Feststellung der Beeinträchtigung der Alltagskompetenz den per Gesetz vorgeshenen, neuen Pflegegrad zu und teilen das dem Pflegebedürftigen mit. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden (Antragstellung, Begutachtung etc.) 6. Kann ich nach der automatischen Überleitung durch eine neue Begutachtung zurückgestuft werden? Für die automatische Überleitung gilt: Niemand, der vorher schon von der Pflegeversicherung Leistungen erhalten hat, soll zukünftig schlechter gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn jemand einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt hat, der Gutachter aber einen niedrigeren Pflegegrad feststellt. Da aber die Überleitung nicht zu geringeren Leistungen, sondern bei den meisten Betroffenen sogar zu höheren bzw. deutlich höheren Leistungen als heute führt, wird ein solcher Antrag im Regelfall jedoch gar nicht erforderlich sein. 7. Was ändert sich für Pflegebedürftige im Pflegeheim? Das Pflegestärkungsgesetz II regelt, dass es in den vollstationären Pflegeeinrichtungen einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt, der von der jeweiligen Einrichtung mit den Pflegekassen/ dem Sozialträger ermittelt wird. Dieser Eigenanteil wird nicht mehr steigen, wenn jemand in seiner Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss. Eine weitere Verbesserung für den Pflegebedürftigen: Künftig kann jeder versicherte Pflegebedürftige in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen in den Genuss zusätzlicher Betreuungsangebote kommen. Bisher war dies davon abhängig, ob die Einrichtung das mit der Pflegekasse verhandelt hat. Zukünftig muss jede stationäre Pflegeeinrichtung mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen schließen und die zusätzlichen Betreuungskräfte einstellen. Die Finanzierung erfolgt wie bisher vollständig durch die soziale Pflegeversicherung. 8. Was ändert sich in der ambulanten Pflege?

3 Künftig hat jeder ambulante Pflegedienst neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen anzubieten. Der Pflegedienst kann hier auch mit anderen zugelassenen Anbietern zusammenarbeiten. Das Leistungsspektrum der Pflegedienste wird sich insofern erweiteren. 9. Was ändert sich für Pflegepersonen, zum Beispiel Familienangehörige, die pflegen? Die Pflegeversicherung wird aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs künftig für einen deutlich größeren Personenkreis Rentenbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Im Ergebnis werden mehr pflegende Angehörige einen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge erhalten als bisher. Außerdem wird die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bei den Regelungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Bereich der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung berücksichtigt; der Schutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird gleichzeitig deutlich erweitert. Dabei wird auch hier wie in der Rentenversicherung Schutz für Pflegepersonen gewährt, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 pflegen. 10. Wird jetzt nicht alles noch komplizierter? Alle Pflegebedürtigen, die den gleichen Pflegegrad haben, haben künftig Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegeversicherung. Nicht zuletzt werden unnötige Hürden und Antragspflichten abgeschafft. So muss sich künftig niemand mehr selbst darum kümmern, wenn er das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit haben möchte, denn jeder Pflegebedürftige erhält das Gutachten in Zukunft automatisch. Für bestimmte Hilfsmittel wie Gehhilfen, Duschstühle u. a. muss der Pflegebedürftige zukünftig keinen separaten Antrag mehr stellen, wenn der Gutachter des MDK derartige Hilfsmittel und Pflegemittel konkret empfiehlt, die für den Erhalt der Selbstständigkeit im Alltag von Pflegebedürftigen besonders wichtig sind und die es Familienangehörigen leichter machen zu pflegen. Die Empfehlungen werden in dem Gutachten festgehalten und damit automatisch an die Pflegekasse weitergeleitet. Wenn der Pflegebedürftige einverstanden ist, ist der Antrag damit gestellt und es wird in der Regel von der Kasse nicht noch einmal überprüft, ob das Hilfsmittel wirklich gebraucht wird. 11. Was ändert sich bei der Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen? Pflegebedürftige und ihre Angehörigen werden besser dabei unterstützt, aus den verschiedenen Angeboten die für sie am besten passenden Leistungen nach ihren Bedürfnissen und Wünschen zusammenzustellen. Die Pflegeberatung erstellt bei Bedarf und auf Wunsch des Anspruchsberechtigten auch einen individuellen Versorgungsplan. Die Pflegekassen sollen künftig jedem Anspruchsberechtigten auf Pflegeberatung eine für sie persönliche zuständige Beratungsperson benennen. Dieser Pflegeberater/in ist für die Erstund alle Folgeberatungen persönlich zuständig. Anspruchsberechtigte auf Pflegeberatung können sich künftig mit allen Fragen an ihre persönliche Beratungsperson wenden. Eine zeitnahe Pflegeberatung ist für die Betroffenen wichtig. Wer einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellt, dem müssen die Pflegekassen künftig innerhalb von zwei Wochen aktiev eine Pflegeberatung anbieten. Ausgenommen sind nur einmalige oder monatliche Anträge auf Kostenerstattung. Auch die Angehörigen erhalten erstmals einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn die Pflegebedürftigen zustimmen. Damit erhalten die Angehörigen mehr Unterstützung für die Organisation der Pflege. Die verschiedenen Beratungsangebote vor Ort für Pflegebedürftige sollen besser aufeinander abgestimmt werden. Die örtlichen Beratungsstellen sollen besser zusammenarbeiten. Die Einzelheiten werden in Verträgen der Landesverbände der

4 Pflegekassen mit den zuständigen Stellen der Länder geregelt. Die Pflegekassen werden verpflichtet, einen Überblick über die regional verfügbare Pflegeund Unterstützungsangebote, einschließlich der Kosten im Internet zu veröffentlichen und dabei benutzerfreundliche Suchmöglichkeiten vorzusehen. 12. Werden die Beiträge für die Pflegeversicherung steigen? Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird um 0,2 Prozent steigen, um die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die damit verbundenen Leistungsverbesserungen zu finanzieren. Die Beiträge zur Pflegeversicherung können dann bis ins Jahr 2022 stabil bleiben. 13. Was kostet die Reform und wie wird sie finaziert? Die Pflegereform wird mittels Eröhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozent finanziert. Doch sowohl für die Entwicklung des Mittelbestands der sozialen Pflegeversicherung als auch für die Entwicklung der Beitragssätze haben wir Festlegungen getroffen, die die nachhaltige Finanzierung der Pflegversicherung gewährleisten: So darf der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung Ende 2020 nicht weniger Mittel zur Verfügung haben, als ohne Reform und die Beitragssätze sollen länger stabil bleiben als ohne Reform, nämlich im Idealfall bis ins Jahr Bei der Betrachtung der Finanzierung darf man nicht außer Acht lassen, dass die Pflegereform auch Einsparungen und Mehreinnahmen bringt: Zum Einen werden die (Kommunen als) Kostenträger der Sozialhilfe dauerhaft um ca. 500 Mio. Euro entlastet, zum Anderen führt die Reform zu direkten und indirekten Beschäftigungseffekten im Pflegesektor durch die Einstellung zusätzlicher Betreuungsassistenten und höhere Sachleistungen und damit zu Mehreinnahmen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. 14. Wer profitiert von der Reform? Alle. Pflegebedürftige erhalten passgenaue Leistungen, weil der neue Pflgebedürftigkeitsbegriff eine noch stärker personenzentrierte und bedarfsgerechte Pflege ermöglicht. Es werden körperlich, geistig und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit vollkommen gleichrangig als Einschränkung angesehen und bewertet. Es werden in den nächsten Jahren zusätzlich bis zu Menchen Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, die trotz vorhandener Einschränkungen ihrer Selbstständigkeit vom bisherigen System nicht als pflegebedürftig eingestuft wurden und deshalb bislang keinerlei Unterstützung bekommen haben. Die Unterstützung beginnt nun deutlich früher und verteilt sich gerechter über den ganzen Pflegeverlauf. Hiervon profitieren auch Angehörige, die zudem durch die Reform Verbesserungen in der Beratung und bei unterstützenden Sozialleistungen erhalten. Auch die Pflegekräfte profitieren von der Reform. Das Gesetz stärkt auch die fachlichen Grundlagen der Arbeit in der Pflege, fördert die Einarbeitung neuer Konzepte in den Einrichtungen und schafft zudem eine bessere Basis für die Pflegequalität. Zudem wird die von der Pflegeversicherung voll finanzierte Unterstützung der Arbeit in den Pflegeheimen durch zusätzliche Betreuungskräfte nochmals ausgeweitet. 15. Was wird sich beim sogenannten Pflege-TÜV ändern? Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird der sogenannte Pflege-TÜV auf neue Füße gestellt. Zentraler Maßstab für eine gute Pflegeeinrichtung muss eine hochwertige Pflege sein, die nach den neusten pflegefachlichen Erkenntnissen geleistet wird. Der Pflege-TÜV wird mit Unterstützung der Wissenschaft, die schon wichtige Vorarbeit geleistet hat, grundsätzlich überarbeiten. Die Ergebnisqualität rückt stärker in den Vordergrund. Die notwendigen Abstimmungen und Entscheidungen der Selbstverwaltung werden deutlich schneller- und das ohne zusätzliche Bürokratie. Quelle: Liebe Kolleginnen und Kollegen, wollen wir gemeinsam hoffen, dass dieses Gestz zum in Kraft treten wird.

5 He.La.

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