FRAGE 1. Neuordnung des Textes der Internationalen Uebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

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1 FRAGE 1 Neuordnung des Textes der Internationalen Uebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums Jahrbuch 1954, Neue Serie Nr. 5, 57. Jahrgang, Seiten [Urtext französisch] 21. Kongress von Brüssel, 7. Juni Juni 1954 Q1 1 - Erstellen einer Dokumentation über Patente und Patentanmeldungen, für die ein Prioritätsrecht geltend gemacht oder gutgeheissen wurde, durch das Büro des Internationalen Verbandes Der Kongress beschliesst, dass das Internationale Büro zum Schutz geistigen Eigentums in Bern durch eine Expertengruppe untersuchen lässt, a) welche Schritte getätigt werden müssen, um Interessierten Auskünfte über Patente und Patentanmeldungen, für die ein Prioritätsrecht geltend gemacht oder gutgeheissen wurde, erteilen zu können und um der Öffentlichkeit zu einem vernünftigen Preis Informationen zugänglich zu machen, b) sowie dementsprechend die Vorschläge der niederländischen und jene der französischen Gruppe. 2 - Patentierbarkeit chemischer Produkte Der Kongress beschliesst, in die Verbandsübereinkunft einen neuen Artikel 4 quater einzuführen mit folgendem Wortlaut: A. Jedes Verbandsland verpflichtet sich, die Patentierbarkeit chemischer Proukte vorzusehen. B. Die nationale Gesetzgebung jedes Verbandslandes kann gleichwohl Vorbehalte oder Einschränkungen hinsichtlich der Patentierbarkeit nach lit. A. vorsehen, sofern die Erfindung so gut als möglich geschützt bleibt und sofern im Fall, dass die nationale Gesetzgebung Zwangslizenzen auferlegt, dem Erfinder * ) eine angemessene Entschädigung zugesichert wird. * ) Anmerkung des Generalsekretärs: Der Ausdruck "Erfinder" dürfte, obwohl durch den Kongress beschlossen, eine zu enge Bedeutung haben und nicht in allen Fällen zufriedenstellen. Man sollte eher sagen: "dem Berechtigten". 1

2 3 - Schutz neuer Pflanzenzüchtungen Der Kongress äussert den Wunsch, dass in der Gesetzgebung jedes Verbandslandes Erfindungen aus dem Bereich der Pflanzen hinsichtlich ihres gesetzlichen Schutzes an industrielle Erfindungen angepasst werden und dass neuen Pflanzenzüchtungen der gleiche Schutz zukommt. 4 - Notorisch bekannte Marken Der Kongress äussert den Wunsch, dass Artikel 6 bis der Verbandsübereinkunft wie folgt formuliert wird: 1. Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amts wegen, wenn dies die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, oder auf Antrag des Beteiligten die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären und den Gebrauch der Marke zu untersagen, wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, von der es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Eintragung oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vergünstigungen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt wird. Das gleiche gilt, wenn der wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt. Dass die notorisch bekannte Marke im Land, wo der Schutz beansprucht wird, gebraucht worden ist, ist nicht erforderlich. 2. Für den Antrag auf Löschung oder das Verbot der Benutzung einer solchen Marke ist eine Frist von mindestens fünf Jahren zu gewähren. Die Frist beginnt im ersten Fall mit der Eintragung der Marke und im zweiten Fall mit dem Beginn ihres Gebrauchs. 3. Gegenüber bösgläubig erwirkten Eintragungen oder bösgläubig vorgenommenen Benutzungshandlungen ist der Antrag auf Löschung dieser Marken oder auf Untersagung ihres Gebrauchs an keine Frist gebunden. 4. Der Schutz nach diesem Artikel erstreckt sich, unter Vorbehalt gutgläubig erworbener Rechte, auch auf nichtidentische und nichtähnliche Produkte, wenn sich eine Verwechslungsgefahr, ein ungerechtfertigter Vorteil oder eine deutliche Schwächung des Unterscheidungscharakters oder der Anziehungskraft der Marke daraus ergibt. 5 - Begrenzung der Zurückweisungsgründe einer Marke Der Kongress äussert den Wunsch, den geltenden Artikel 6 der Verbandsübereinkunft durch die beiden Artikel 6 und 6 quinquies wie folgt zu ersetzen: Artikel 6 (1) Die Bedingungen für die Hinterlegung und Eintragung von Fabrik- und Handelsmarken werden in jedem Land durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt. (2) Jedoch darf keine durch einen Verbandsangehörigen in einem Verbandsland hinterlegte Marke deshalb zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, weil diese Marke im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen oder erneuert worden ist. 2

3 Artikel 6 quinquies A. Wenn eine Fabrik- oder Handelsmarke der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, nicht entspricht, sie aber zuvor im Ursprungsland eingetragen worden ist, ist sie so, wie sie ist, zur Hinterlegung und Eintragung zuzulassen und geschützt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: B. Die Eintragung von Fabrik- und Handelsmarken darf nur in folgenden Fällen verweigert oder für ungültig erklärt werden: 1. wenn die Marken geeignet sind, Rechte zu verletzen, die von Dritten in dem Land erworben sind, in dem der Schutz beansprucht wird; 2. wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren. Darunter werden namentlich verstanden: a) Beschreibende Marken, das heisst Marken, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Qualität, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse, auf die die Marke sich bezieht, oder der Zeit der Erzeugung dienen können; b) Freizeichen, das heisst im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich gewordene Marken; 3. wenn die Marken gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, insbesondere wenn sie geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis darüber, dass eine Marke nicht als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft; 4. wenn sie unter Umständen hinterlegt wurden, die unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 10 bis darstellen. Art. 5 Buchstabe C bleibt vorbehalten. C. Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft der Marke sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere 1. die Tatsache, dass diese Marke im Ursprungsland oder einem anderen Verbandsland nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Eintragung zugelassen worden ist oder dass sie in einem Vorbandsland als unterscheidungskräftig beurteilt wurde; 2. die Dauer und Verbreitung ihres Gebrauchs in den Verbandsländern; 3. ob die interessierten Kreise sie als unterscheidungskräftiges Merkmal für das gekennzeichnete Produkt beurteilen. D. Das Land, in dem die Eintragung verlangt wird, kann, bevor es die Eintragung endgültig vollzieht, die Vorlegung einer Eintragungsbescheinigung des Ursprungslandes, ausgestellt durch die zuständige Behörde, verlangen. Für diese Bescheinigung ist keine amtliche Beglaubigung erforderlich. 3

4 E. Eine Fabrik- oder Handelsmarke kann nicht verweigert oder für ungültig erklärt werden, weil sie der im Ursprungsland eingetragenen Marke nicht peinlich genau identisch ist, und auch die Gewährung des Prioritätsrechts im Fall, dass eine Marke sich auf die Priorität einer Hinterlegung im Ursprungsland bezieht, darf nicht aus diesem Grund verweigert werden. Die vorgesehenen Unterschiede dürfen indessen nicht den Unterscheidungscharakter der Marke verändern; sie müssen die Möglichkeit der Herkunftsbestimmung bestehen lassen. F. Wenn eine Fabrik- oder Handelsmarke ordnungsgemäss im Ursprungsland und daraufhin noch in einem oder mehreren anderen Verbandsländern eingetragen worden ist, wird jede dieser nationalen Marken ab ihrem Eintrag unabhängig von der Marke im Ursprungsland beurteilt. G. Als Ursprungsland im Sinne dieses Artikels gilt das Verbandsland, wo der Hinterleger eine tatsächliche und ernsthafte Industrie- oder Handelsniederlassung besitzt oder, wenn er keine solche Niederlassung hat, das Verbandsland seines Wohnsitzes, oder aber, wenn er im Verbandsgebiet keinen Wohnsitz hat, sein Heimatstaat, sofern er Angehöriger eines Verbandslandes ist. 6 - Revision des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken Der Kongress wünscht, dass das Problem des Revision des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken auf die Tagesordnung gesetzt werde; er beauftragt das Exekutivkomitee, die in dieser Sache durch das Internationale Büro in Bern begonnenen Arbeiten fortzusetzen. 7 - Einfuhr im Ausland unrechtmässig hergestellter Produkte in ein Verbandsland Der Kongress verweist diese Frage, in der Erwägung, dass sie wichtig sei und Grund bestehe, ihre Untersuchung zu vertiefen, an einen nächsten Kongress. 8 - Erteilung von Erfindungspatenten für Lebensmittel und Aufputschmittel, die möglicherweise nicht der diesbezüglichen Gesetzgebung entsprechen Der Kongress beschliesst, 1. in die Verbandsübereinkunft eine Bestimmung einzuführen, die vorsieht, dass die Erteilung von Patenten, die die Zusammensetzung eines Lebens- oder eines Aufputschmittels oder das Verfahren zur Herstellung einer solchen Zusammensetzung zum Gegenstand haben, nicht aus dem Grund verweigert werden kann, dass diese Zusammensetzung oder dieses Verfahren gegen das Gesetz verstösst; 2. auf die Tagesordnung eines nächsten Kongresses die Untersuchung der Ausdehnung obiger Bestimmung auf andere Produkte als Lebens- oder Aufputschmittel zu setzen 9 - Begrenzung der Möglichkeit der Verbandsländer durch die Verbandsübereinkunft, zum Schutz des öffentlichen Interesses Massnahmen zu ergreifen, die das durch ein Patent vermittelte, ausschliessliche Recht auf übermässige Art und Weise beeinträchtigen Der Kongress beschliesst, dem Exekutivkomitee die Untersuchung des Problems zur Untergliederung wie folgt zurückzuweisen: 4

5 a) Die Einschränkungen der Rechte des Patentinhabers insbesondere aus Gründen des öffentlichen Interesses oder des Monopolmissbrauchs; b) Die Regelung von Zwangslizenzen Dienstleistungsmarken Der Kongress, in der Erwägung dass Anlass besteht, den Schutz von Dienstleistungen zu gewährleisten, beschliesst, um das Verfahren festzulegen, die Untersuchung der Frage weiterzuverfolgen und sie an einen nächsten Kongress zu verweisen. 11. Auswirkungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften auf die Gesetzgebung der Verbandsländer betreffend gewerblichen Rechtsschutz Der Kongress, Entschliessung Nr stellt fest, dass der internationale Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums seit 70 Jahren ein Werk von beachtlichem Nutzen für die Vereinheitlichung der nationalen Gesetze und für die Festsetzung internationalen Rechts auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums erfüllt und dieses auch weiterhin erfüllen wird; 2. erinnert daran, dass der Verband von Paris eine zwischenstaatliche Organisation mit der generellen Aufgabe des Schutzes gewerblichen Eigentums darstellt; 3. betont, dass auf ein und demselben Gebiet die Bildung weiterer international-vertraglicher Rechte von genereller Wirkung verhindert werden sollte; 4. hofft, dass die übrigen internationalen Organisationen mit dem Internationalen Büro in Bern zusammenarbeiten, wenn sie sich mit Fragen beschäftigen, die das gewerbliche Eigentum berühren; 5. beauftragt den Geschäftsführenden Ausschuss, eine besondere Kommission zu bilden, welche zur Aufgabe hat: a) gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen, ähnlichen Gruppierungen alle Fragen zu verfolgen, die die Koordination der Entwicklungen auf dem Gebiet des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums aufwirft; b) beim Internationalen Büro in Bern vorstellig zu werden und seine diesbezüglichen Bemühungen zu unterstützen. 11 a. Auswirkungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften auf die Gesetzgebung der Verbandsländer betreffend gewerblichen Rechtsschutz Entschliessung Nr. 2 Der Kongress lädt den Geschäftsführenden Ausschuss ein, in Verbindung mit den interessierten Landesgruppen alle erforderlichen diplomatischen Schritte gegenüber den Regierungen oder deren Unterhändlern zu unternehmen, damit sichergestellt wird, dass 1. der Londoner Fassung der Verbandsübereinkunft ein breiter Beitritt sowohl von Seiten der Verbands- wie der Nichtverbandsländer zuteil wird; 5

6 2.in die Unabhängigkeitserklärung von Staaten, die zuvor unter auswärtiger Kontrolle gestanden haben, eine Bestimmung aufgenommen wird, welche die Übernahme der sich aus der Verbandsübereinkunft ergebenden Pflichten durch den neu entstehenden Staat anordnet, sofern jene bis dahin anwendbar gewesen ist; 3.in die vorgenannte Unabhängigkeitserklärung, auch wenn die Übereinkunft nicht im vertraglichen Sinn, sondern nur aufgrund innerstaatlicher Gesetzgebung Anwendung gefunden hat, eine Bestimmung aufgenommen wird, die die Aufrechterhaltung der Gesetzgebung zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Übereinstimmung mit der Verbandsübereinkunft festlegt. * * * * * * * * * 6

7 FRAGE 1 Neuordnung des Textes der Internationalen Uebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums Jahrbuch 1956, Neue Serie Nr. 3, Seiten Kongress von Washington, 28. Mai - 2. Juni 1956 Q1 1 - Neufassung des Textes des Pariser Unionsvertrages Der Kongress 1. billigt den Entwurf für eine Neufassung des Textes der Internationalen Uebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der durch den von Herrn Professor P. J. POINTET geleiteten Sonderausschuss ausgearbeitet worden ist; 2. beauftragt den Sonderausschuss (gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Handelskammer), einen ergänzenden Entwurf auszuarbeiten, der die Einfügung der von der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz (und gegebenenfalls von der Internationalen Handelskammer) seit der Revisionskonferenz von 1934 beschlossenen Vorschläge in den neu gefassten Text zum Gegenstande hat; 3. gibt dem Wunsche Ausdruck, dass diese beiden Entwürfe der Revisionskonferenz in Lissabon vorgelegt werden. 3 - Erteilung von Patenten für andere Erzeugnisse als Lebens- und Genussmittel sowie für Verfahren zur Herstellung dieser Mittel, die möglicherweise den Gesetzen und Vorschriften betreffend die Zusammensetzung oder die Verfahren zur Herstellung solcher Erzeugnisse nicht entsprechen Der Kongress 1. empfiehlt, in die Verbandsübereinkunft eine Bestimmung einzufügen, wonach die Erteilung eines Patentes nicht deshalb verweigert und ein erteiltes Patent nicht deshalb für nichtig erklärt werden kann, weil der Verwendung seines Gegenstandes in dem betreffenden Land Gesetze oder Verordnungen entgegenstehen, unter Vorbehalt des Rechts für jedes Land, das Patent zurückzuweisen oder für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung widerspricht; 2. stellt fest, dass im Hinblick auf die allgemeine Tragweite der vorstehenden Empfehlung die von dem Brüsseler Kongress mit Bezug auf Patente für Lebens- und Genussmittel angenommene Empfehlung gegenstandslos geworden ist. 7

8 4 - Erlöschen des Rechtes an Marken für pharmazeutische Erzeugnisse nach 20jähriger Benutzung Der Kongress 1. bestätigt den Grundsatz, wonach jede Massnahme zu untersagen ist, die darauf abzielt, die Schutzdauer oder das Benutzungsrecht an Marken für gewisse Produkte zu beschränken; 2. äussert den Wunsch, dass der Art. 7 des Unionsvertrages wie folgt geändert wird: Die Natur des Erzeugnisses, auf welchem die Fabrik- oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf in keinem Fall die Eintragung oder die Erneuerung der Marke hindern. Das ausschliessliche Recht des Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers, eine so eingetragene oder erneuerte Marke zu benutzen, kann weder beseitigt noch eingeschränkt werden, wenn der Handel mit der Ware, die die Marke kennzeichnet, erlaubt ist ; 3. äussert den Wunsch, dass dieser Vorschlag zur Aenderung des Art. 7 auf die Tagesordnung der Konferenz von Lissabon gesetzt wird. 6 - Dienstleistungsmarken Der Kongress hält daran fest, dass es geboten ist, der Dienstleistungsmarke Schutz zu gewähren und äussert den Wunsch, dass dieser Schutz dem der Fabrik- und Handelsmarke angeglichen wird, und zwar sowohl im Pariser Unionsvertrag als auch im Madrider Markenabkommen; er hält es im Augenblick nicht für zweckmässig, eine Begriffsbestimmung der Dienstleistungsmarke in diesen Abkommen zu geben. 8 - Amtliche Sprachen des Unionsvertrages und des Internationalen Büros Der Kongress äussert den Wunsch, 1. dass der Pariser Unionsvertrag in französischer und englischer Sprache abgefasst wird; 2. dass die französische Fassung im Falle einer Abweichung massgebend sein soll; 3. dass die Amtssprache des Internationalen Büros in Bern und seiner Veröffentlichungen die französische und englische sein sollen, jedoch unter der Bedingung, dass die Revisionskonferenz von Lissabon dem Büro die hierzu notwendigen Geldmittel sicherstellt Schaffung einer Nachsuchungsstelle für Patentprioritäten bei dem Internationalen Büro Der Kongress 1. bestätigt die Empfehlung, die zu dieser Frage durch den Brüsseler Kongress angenommen worden ist; 2. vertagt die Erörterung im Hinblick auf die Arbeiten, die zurzeit von dem Sachverständigenausschuss vorgenommen werden; 8

9 3. äussert den Wunsch, dass die nationalen Verwaltungen die erbetenen Auskünfte schleunigst erteilen, um den Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, ihre Arbeit baldmöglichst zu beendigen; 4. äussert den Wunsch, dass die nationalen Verwaltungen in ihren amtlichen Veröffentlichungen und auf den Patenturkunden ausser dem Land und dem Datum (Art. 4 D 1 und 2) die Nummer der Anmeldung angeben, deren Priorität beansprucht wird Unterdrückung unrichtiger Angaben Der Kongress 1. äussert den Wunsch, dass jedenfalls der Art. 10 der Verbandsübereinkunft dadurch geändert wird, dass im ersten Absatz die Worte wenn diese Bezeichnung einem erfundenen oder einem zum Zwecke der Täuschung entlehnten Handelsnamen beigefügt wird gestrichen werden; und ersucht im übrigen das Comité exécutif, die Erörterung des Schutzes von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen wieder aufzunehmen; 2. äussert den Wunsch, dass dem Art. 10 bis Absatz 3 folgende Nr. 3 angefügt werde: (3) Die unrichtigen Bezeichnungen oder Angaben im Geschäftsverkehr, die geeignet sind, über die Beschaffenheit, die Zusammensetzung oder die Eigenschaften der angebotenen Waren oder Erzeugnisse irrezuführen; 3. äussert den Wunsch, dass die vorgeschlagenen Aenderungen für die Revisionen der Art. 10 und 10 bis auf die Tagesordnung der Revisionskonferenz von Lissabon gesetzt werden. * * * * * * * * * 9

10 FRAGE 1 Neuordnung des Textes der Internationalen Uebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums Jahrbuch 1958, Neue Serie Nr. 6, 61. Jahrgang, Seiten Kongress von Stockholm, Mai 1958 Q1 Ergebnisse der Prüfung von Stellungnahmen der Regierungen und privaten Organisationen, enthalten in Heft 4 der vorbereitenden Unterlagen für die Konferenz von Lissabon In ihren Beratungen vom 23. und 24. Mai 1958 haben die Präsidenten der nationalen Gruppen sowie die Vertreter des Bureau International und die Delegierten der Internationalen Handelskammer, der International Law Association und der Association Littéraire et Artistique Internationale die Vorschläge, Gegenvorschläge und Stellungnahmen geprüft, die von den verschiedenen Unionsländern und internationalen Vereinigungen als Antwort auf die auf der Tagesordnung der Lissabonner Konferenz figurierenden Fragen eingereicht wurden. Diskussionsgegenstand bildete der Inhalt des 4. Heftes Serie A, Mai 1958, der vorbereitenden Unterlagen für die genannte Konferenz sowie die Ausführungen der italienischen Verwaltung, die vom Internationalen Büro im Mai 1958 vervielfältigt wurden. Die früheren Resolutionen der AIPPI sind in diesem 4. Heft mitaufgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden diese früheren Resolutionen und Anträge im nachfolgenden Bericht nicht mehr wiedergegeben. I. Begriffe der vorschriftsmässigen Hinterlegung (Artikel 4, lit. A, Absatz 3 neu) Die Kommission bestätigt die früheren Entschliessungen der AIPPI, welche den vom Internationalen Büro in Bern vorgeschlagenen Text gutheissen. II. Verlängerung der Prioritätsfrist für Muster und Modelle sowie für Fabrikmarken (Artikel 4, lit. C, Absatz 1) Die Kommission bestätigt die früheren Entschliessungen der AIPPI, welche den vom Internationalen Büro in Bern vorgeschlagenen Text gutheissen. 10

11 III. Definition des ersten Gesuches (Artikel 4, lit. C, Absatz 2) Die Kommission ist der Ansicht, dass der vom Internationalen Büro in Bern vorgelegte Text mit demjenigen nicht in Widerspruch steht, der für Art. 4, lit. A, Absatz 3 neu, vorgeschlagen wurde. Absatz 3 neu von Artikel 4, lit. A enthält nämlich die allgemeine Definition der vorschriftsmässigen Hinterlegung. Der neue Absatz 2 von Artikel 4, lit. C bestimmt, dass im Falle eines ersten Gesuches, welches entweder zurückgezogen oder zurückgewiesen wurde und in Bezug auf welches die Priorität nicht beansprucht worden war, eine später erfolgte Hinterlegung dennoch zur Beanspruchung der Priorität berechtigt. Unter diesen Umständen bestätigt die Kommission die früheren Entschliessungen der AIPPI, welche den Vorschlag des Internationalen Büros gutheissen. Die Kommission schlägt jedoch folgende redaktionelle Verbesserung des Textes vor: Diese Fristen beginnen mit dem Datum der Anmeldung des ersten Gesuches in einem Verbandsland zu laufen. Als erstes Gesuch, dessen Anmeldungsdatum für die Prioritäsfrist massgebend ist, gilt jedoch auch eine später erfolgte Anmeldung, in demselben Verandsland, wenn im Zeitpunkt, da gestützt auf diese spätere Hinterlegung eine Priorität beansprucht wird, das ursprüngliche Hinterlegungsgesuch sowie jedes eventuelle in der Zwischenzeit in irgend einem Verbandsland eingereichte Gesuch zurückgezogen, aufgegeben oder zurückgewiesen wurde und sofern keines dieser Gesuche zum Anlass genommen wurde, eine Priorität zu beanspruchen. In der Frist ist der Tag der Hinterlegung nicht mitzuzählen. IV. Mehrfache Prioritäten und Teilprioritäten (Artikel 4, lit. F, Absatz 2 neu) 1.Zur Sache bestätigt die Kommission die früheren Entschliessungen der AIPPI, welche den Vorschlag des Internationalen Büros gutheissen. 2.Die Kommission regt jedoch eine Aenderung der Redaktion der lit. F von Artikel 4 im Sinne einer Verbesserung an. Der Berichterstatter schlägt folgende Fassung vor, die von der Kommission genehmigt wird: Artikel 4 F: 1. Kein Verbandsland darf ein Prioritätsrecht verweigern und ein Prioritätsgesuch deshalb zurückweisen, weil der Hinterleger mehrere Prioritäten beansprucht, auch wenn diese mehrere Länder betreffen, oder deshalb, weil im Falle der Beanspruchung einer oder mehrerer Prioritäten das Gesuch überdies ein oder mehrere Merkmale enthält, welche im Ursprungsgesuch nicht enthalten sind. 2. Bis zur definitiven Erteilung des Patentes hat der Hinterleger jederzeit das Recht, sein Gesuch zu teilen, wobei ihm für jedes Teilgesuch als Anmeldetag das Datum des Ursprungsgesuches und gegebenenfalls das oder die Prioritätsvorrechte erhalten bleiben. 11

12 V. Offenbarung einer Erfindung vor der Hinterlegung eines Patentgesuches (Artikel 4, lit. J neu) Die Kommission bestätigt die früheren Entschliessungen der AIPPI, welche für diesen Artikel eine abweichende Redaktion vorschlagen. VI. Die Patentierbarkeit chemischer Erzeugnisse (Artikel 4quater neu) 1. Die Kommission bestätigt die früheren Entschliessungen der AIPPI, welche für lit. B einen neuen Text vorschlagen, der vom Vorschlag des Internationalen Büros abweicht. 2. Subsidiär nimmt die Kommission den Standpunkt ein, dass man in den Unionsvertrag mindestens eine Bestimmung aufnehmen sollte, die die Patentierbarkeit der chemischen Erzeugnisse nach Massgabe der nationalen Gesetze vorsieht. VII. Ausübungszwang für Patente, Zwangslizenz, Fristen (Artikel 5, lit. A) 1. Absatz 1 des vom Internationalen Büro vorgeschlagenen Textes sieht gegenüber dem gültigen Text ausdrücklich vor, dass die mangelnde Ausübung den Verfall des Patentes nicht mehr zur Folge haben kann. Die Kommission bestätigt mit Nachdruck ihre früheren Entschliessungen, welche den Vorschlag des Internationalen Büros gutheissen. 2. Absatz 2 des vom Internationalen Büro vorgeschlagenen Textes sieht die Einräumung von Zwangslizenzen vor, nämlich als Sanktion des Monopolmissbrauchs. Hierzu unterbreitet die Kommission folgende zwei Bemerkungen: a) Die Kommission schlägt die Streichung der Konjunktion jedoch vor. Sie ist der Ansicht, dass diese Konjunktion nicht gerechtfertigt ist im Hinblick darauf, dass Absatz 2 weiter gefasst ist als Absatz 1. b) Die Kommission hält an ihrer Entschliessung von Zürich fest, wonach vorgeschlagen wird, in Absatz 2 den Wunsch von Washington, der wie folgt lautet, anzufügen: Wobei festgehalten wird, dass die mangelnde Ausübung für sich allein nicht als ein Monopolsmissbrauch betrachtet werden dard. 3. Absatz 3 des vom Internationalen Büro vorgeschlagenen Textes sieht vor, dass die Zwangslizenz erst nach einer gewissen Frist und bei Fehlen hinreichender Entschuldigungsgründe erteilt werden kann. In Bezug auf diesen Text unterbreitet die Kommission folgende Bemerkungen: a) Die Worte auf keinen Fall müssen gestrichen werden. In allen Staaten herrscht nämlich Uebereinstimmung darüber, dass die Zwangslizenz, wie sie in Artikel 5 lit. A des Unionsvertrages vorgesehen ist, ausschliesslich die Fälle des Monopolmissbrauchs betrifft. Die Worte auf keinen Fall würden nun aber zum Glauben verleiten, dass sich Absatz 3 auf alle Fälle von Zwangslizenzen bezieht, insbesondere auch auf die Fälle öffentlichen Interesses. Es liegt demnach eine Zweideutigkeit vor, die behoben werden sollte. 12

13 b) Für den Fall, dass Absatz 2 gemäss Vorschlag des Internationalen Büros angenommen würde, schlägt die Kommission vor, den Absatz 3, z.b. unter Berücksichtigung der von Belgien gemachten Bemerkungen zu redigieren. Absatz 3 könnte demnach wie folgt gefasst werden: Resultiert der Missbrauch aus einer mangelnden Ausübung, so kann die Erteilung einer Zwangslizenz nicht vor Ablauf einer Frist von 5 Jahren vom Datum der Hinterlegung des Gesuches an gerechnet, oder einer Frist von 3 Jahren vom Datum der Patenterteilung an gerechnet, beantragt werden. Es gilt die längere der genannten Fristen. Die Erteilung der Zwangslizenz wird verweigert, wenn der Patentinhaber die Unterlassung hinreichend rechtfertigt. c) Für den Fall, dass Absatz 2 unter Berücksichtigung des Wunsches der AIPPI angenommen würde, könnte Absatz 3 gestrichen werden, da er dann gegenstandslos wäre. 4. Die Kommission bestätigt ihre früheren Entschliessungen betreffend: a) Die Anfügung der Entschliessung von Washington über die Regelung der Zwangslizenz. b) Die Anfügung der Entschliessung von Oslo, welche einen Artikel 5quater neu, für Lizenzen aus Gründen des öffentlichen Interesses vorsieht. Siehe vorhergehende Frage. VIII. Ausübungszwang für Patente, Zwangslizenzen (Auslegung von Artikel 5, lit. A) IX. A. Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marke durch eine Personenmehrheit IX. B. Marken deren Hinterleger weder Fabrikanten noch Händler sind 1. Die Kommission bestätigt ihre Entschliessung von Zürich, welche einen Text vorschlägt, der vom Vorschlag des Internationalen Büros abweicht. 2. Die Kommission schliesst sich im Prinzip gewissen Anregungen an, die seitens der Staaten gemacht wurden, insbesondere seitens Norwegen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Kommission nicht Zeit hatte, diese Anregungen im einzelnen zu prüfen. X. Gnadenfrist und Wiederherstellung verfallener Patente (Artikel 5bis Absatz 3 neu) Die Kommission bestätigt die früheren Entschliessungen der AIPPI, welche einen Text vorschlagen, der vom Vorschlag des Internationalen Büros abweicht. 13

14 XI. Gewerbliche Muster oder Modelle, Definition, Schutz (Artikel 5quater neu, eventuell Artikel 7ter neu) 1. Die Kommission bestätigt ihre in Zürich gefasste Resolution betreffend die Zweckmässigkeit einer Konventionsbestimmung, welche den internationalen Schutz der Muster und Modelle sicherstellt. 2. Die Kommission bestätigt ihre Ansicht, wonach es nicht zweckmässig erscheint in den Unionsvertrag eine Definition der Muster und Modelle aufzunehmen. 3. Die Kommission bestätigt ihre Entschliessung von Zürich betreffend die Frage der Beurteilung der Neuheit und der Festsetzung einer minimalen Schutzdauer. XII. Statut der Marke (Artikel 6) Die Kommission bestätigt ihre in Zürich gefassten Resolutionen. XIII. Schutz der Dienstleistungsmarken (Artikel 6) 1. Die Kommission bestätigt die früheren Entschliessungen der AIPPI. 2. Subsidiär tritt sie für den Vorschlag der Internationalen Handelskammer ein. XIV. Notorisch bekannte Marken (Artikel 6bis) Die Kommission bestätigt ihre in Zürich gefassten Entschliessungen. XV. Der Schutz der staatlichen Hoheitszeichen, sowie der amtlichen Prüf- und Gewährzeichen (Artikel 6ter) 1. Die Kommission bestätigt die früheren Entschliessungen der AIPPI, welche den vom Internationalen Büro vorgeschlagenen Text gutheissen. 2. Die Kommission stimmt jedoch den Vorschlägen jener Staaten zu, welche die Wiederherstellung gewisser Bestimmungen des geltenden Textes verlangen, welche im neuen, vom Internationalen Büro vorgeschlagenen Text fallen gelassen wurden. XVI. Uebertragung der Marke (Artikel 6quater) Die Kommission bestätigt die früheren Entschliessungen der AIPPI, welche den vom Internationalen Büro unterbreiteten Text gutheissen. Die Kommission erachtet es als wünschenswert, in redaktioneller Hinsicht eine Lösung zu finden, um auf eine für alle Länder befriedigende Weise den Begriff des fonds de commerce oder des Geschäftsbetriebes zu definieren. 14

15 XVII. Marken, die auf den Namen eines Vertreters eingetragen sind (Artikel 6quinquies neu) Die Kommission bestätigt die früheren Entschliessungen der AIPPI, welche eine gegenüber dem vom Internationalen Büro vorgelegten Text abweichende Fassung vorschlagen. Die Kommission anerkennt jedoch, dass gewisse von den Staaten vorgebrachte Einwände zu berücksichtigen sind. XVIII. Die Natur des Erzeugnisses auf welchem die Marke angebracht werden soll (Artikel 7) Wie Kommission bestätigt die in Zürich gefasste Resolution, welche eine gegenüber dem vom Internationalen Büro vorgelegten Text verbesserte Fassung vorsieht. Die Kommission bestätigt mit Nachdruck die Notwendigkeit, die in Frage stehende Bestimmung in den Unionsvertrag aufzunehmen. XIX. Falsche Herkunftsangaben (Artikel 10) Mit Rücksicht darauf, dass diese Frage auf der Tagesordnung des Kongresses steht, verschiebt die Kommission die Erörterung der Berichte auf die Vollsitzung. XX. Berühmte Marken (Artikel 10bis) Die Kommission bestätigt ihre in Zürich gefasste Entschliessung. XXI. Zeitweiliger Schutz von Gegenständen auf Ausstellungen (Artikel 11) Die Kommission bestätigt die früheren Entschliessungen der AIPPI. B. Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben Mit Rücksicht darauf, dass diese Frage auf der Tagesordnung des Kongresses steht, verschiebt die Kommission die Erörterung des Berichtes auf die Vollsitzung. C. Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle 1. Die Kommission unterstreicht die Bedeutung des Vorschlages des Internationalen Büros, wonach das Wort übrigen in Artikel 1 des Abkommens gestrichen werden soll. Die Streichung dieses Wortes bezweckt, den Grundsatz der direkten und einzigen internationalen Hinterlegung zu verankern. Danach soll die internationale Hinterlegung den Schutz nicht nur in den übrigen Ländern, vom Hinterleger aus gesehen, sichern, sondern auch im Lande des Hinterlegers. 2. Der Vorschlag des Internationalen Büros betrifft blosse Nebenpunkte, zu welchen die Kommission keine Bemerkungen vorzubringen hat. 15

16 3. Die Kommission stimmt dem Vorschlag der Niederlande zu, wonach eine besondere Konferenz zum Zwecke der Verbesserung der Bestimmungen über die internationale Hinterlegung von Mustern und Modellen abgehalten werden soll. D. Entwurf für ein internationales Abkommen betr. die Schaffung einer Dokumentationszentrale in bezug auf Prioritätspatente Die Kommission bestätigt ihre in Zürich gefassten Entschliessungen. E. Entwurf für ein internationales Abkommen betr. den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und deren internationale Hinterlegung Mit Rücksicht darauf, dass diese Frage auf der Tagesordnung des Kongresses steht, verschiebt die Kommission die Erörterung des Berichtes auf die Vollsitzung. F. Entwurf für ein internationales Abkommen betr. die Einführungspatente Die Kommission bestätigt ihre in Zürich gefasste Entschliessung. Allgemeine Fragen Die Kommission bestätigt ihre in Zürich gefassten diesbezüglichen Entschliessungen. * * * * * * * * * 16

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