Begleitung sterbender Menschen in Pflegeheimen Palliative Kompetenz in stationären Pflegeeinrichtungen sichern

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1 Begleitung sterbender Menschen in Pflegeheimen Palliative Kompetenz in stationären Pflegeeinrichtungen sichern Diakonie für sterbende Menschen Positionspapier Juni 2013

2 Oberkirchenrat Johannes Stockmeier Präsident Diakonie Deutschland Lehre uns bedenken, dass wir sterben müssen, auf dass wir klug werden. (Psalm 90,12) Der Psalm weist uns auf die Endlichkeit unseres Lebens hin. Der Tod ist unser gemeinsames Schicksal, dabei ist das Sterben sehr individuell geprägt. In der letzten Lebensphase, die oft von Abhängigkeit und einem hohen Hilfebedarf geprägt ist, kommt den Angehörigen, aber auch den gesellschaftlichen Rahmen bedingungen eine wichtige Bedeutung zu. Wie wir sterben werden, hängt also auch davon ab, wie die Gesellschaft mit sterbenden Menschen und ihren Bedürfnissen umgeht. Die Diakonie Deutschland setzt sich dafür ein, dass jeder Mensch, unabhängig von dem Ort an dem er oder sie stirbt, die notwendige palliative Versorgung erhält. Aus gegebenem Anlass weisen wir hier auf die veränderten Erfordernisse in den stationären Pflegeeinrichtungen hin: Diese brauchen Rahmenbedingungen, die es ihnen ermöglichen, sterbende Menschen intensiv auf ihrem Weg zu begleiten, ihr Leiden zu lindern und ihnen ein würdevolles Sterben zu ermöglichen. Palliative Kompetenz in stationären Pflegeheimen ist ethisch geboten und muss finanziell gesichert sein Sterbende Menschen können heute in stationären Pflegeeinrichtungen nicht so gut versorgt werden wie in stationären Hospizen. Um eine Angleichung zu ermöglichen, müssen Pflegeeinrichtungen mehr spezifisch qualifiziertes Personal einsetzen können. Die Diakonie Deutschland setzt sich ein für: die Anerkennung eines erhöhten Personaleinsatzes für schwerstkranke und sterbende Menschen, einschließlich der erforderlichen Konsequenzen für die Personalbemessung in stationären Pflegeeinrichtungen, die Anerkennung des allgemeinen palliativen Versorgungsbedarfs, eine gesetzliche Regelung zur Anerkennung der zusätzlichen Bedarfe palliativer Versorgung, die Finanzierung aller notwendigen Leistungen. Johannes Stockmeier

3 Die Pflegeversicherung bildet den heutigen Bedarf der stationären Pflege nicht ab Seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1996 hat sich die Pflege und Lebenssituation in deutschen Pflegeheimen stark verändert. Stationäre Pflegeeinrichtungen sind nicht mehr nur Institutionen des Alters für Menschen, die bei der Ausgestaltung der dritten Lebensphase auf pflegerische und betreuende Hilfen angewiesen sind und deshalb ihren Lebensabend in einer Pflegeeinrichtung verbringen. Vielmehr entwickeln sich Einrichtungen der stationären Altenhilfe zunehmend zu Orten des Sterbens, die hochaltrige, multimorbide und vor allem demenzkranke Menschen am Lebensende auf ihrem Weg des Sterbens begleiten. Der Umzug in ein Pflegeheim erfolgt in der Regel erst dann, wenn das ambulante Hilfeangebot ausgeschöpft ist und eine gesicherte pflegerische Versorgung zuhause nicht mehr gewährleistet werden kann. Auch Patienten, die sich in einem finalen Stadium im Krankenhaus befinden, werden nicht selten zum Sterben in eine stationäre Pflegeeinrichtung überwiesen. Auch wenn es immer noch keine differenzierte Statistik zu den Sterbeorten (Heim, Zuhause und anderen Orten) gibt, finden sich in der aktu ellen Fachliteratur Einschätzungen und Prognosen, die auf unterschiedlichen Untersuchungen beruhen. So geht Schindler 1 bereits im Jahr 2004 davon aus, das etwa 15 bis 25 Prozent (mit steigender Tendenz) aller sterbenden Menschen in deutschen Pflegeheimen sterben. Gronemeyer 2 spricht im Jahr 2007 bereits von 40 Prozent, von denen 30 Prozent bereits in den ersten drei Monaten nach ihrem Einzug im Pflegeheim versterben. Die dargestellte Situation weist auf ein Dilemma deutscher Pflegeeinrichtungen hin. Stationäre Pflegeheime sind zwar keine Hospize und sollen es auch nicht sein. Aber sie müssen die Pflege und Begleitung an die sich verändernden Bedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner anpassen. Die heute geltenden rechtlichen Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen werden diesen veränderten Anforderungen nicht gerecht. Die palliative Versorgung und Begleitung im Sterbeprozess wird im Leistungsrecht der Pflegeversicherung (SGB XI) über das allgemeine Postulat des 11 SGB XI hinaus nicht erwähnt. In den Landesrahmenverträgen nach 75 SGB XI, die die Pflichtleistungen in Pflegeheimen beschreiben, findet Sterbebegleitung, wenn überhaupt, lediglich im Abschnitt Soziale Betreuung Erwähnung, ohne dabei näher beschrieben zu werden. Der kirchlich-diakonische Auftrag in Alteneinrichtungen Für die evangelische Kirche und ihre Diakonie ist die Seelsorge und Begleitung sterbender Menschen eine Grundaufgabe, die auch in der Sozialgesetzgebung ( 11 SGB XI Abs. 2) anerkannt wird. Zur Seelsorge der Kirche, die dem sterbenden Menschen zuspricht, dass Jesus Christus unser Trost ist im Leben und im Sterben (Heidel berger Katechismus) gehört auch die diakonische Pflege und Begleitung, die in einer modernen Gesellschaft des langen Lebens und der Hochaltrigkeit auch Palliativ Care Arbeit ist. Der Ruf des sterbenden Menschen Verlass mich nicht, wenn ich schwach werde. (Psalm 71,9) wird gehört: von Angehörigen, Pflegenden und Ärztinnen und Ärzten, Seelsorgerinnen und Seelsorgern, ehrenamtlich Engagierten und auch von den Leitungen der stationären Altenhilfeeinrichtungen. In der Praxis kommt den Pflegekräften in der Begleitung sterbender Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen eine besondere Auf gabe zu. Deswegen muss dafür gesorgt werden, dass sie die Zeit für einfühlsame Zuwendung haben, sich fortbilden können, Entlastung durch begleitende Gespräche bekommen und Wertschätzung aus Kirche, Gesellschaft und Politik erfahren. 1 Schindler, Thomas: Gutachten zum Stand der Palliativmedizin und Hospizarbeit in Deutschland im Auftrag der Enquête-Kommission des Bundestages Ethik und Recht der modernen Medizin, 2004, S Gronemeyer, Reimer: Sterben in Deutschland, 2007, S. 69

4 Palliative Kompetenz nach hospizlichen Grundsätzen in der Altenhilfe Die Grundsätze palliativer Versorgung müssen für alle Menschen im Sterbeprozess gelten, unabhängig von ihrem Sterbeort und der Art ihrer Versorgungsform und auch unabhängig davon, ob sie einen Bedarf an spezialisierter Palliativversorgung haben. Deshalb bedarf es dringend einer ergänzenden gesetzlichen Regelung, die eine kompetente allgemeine palliative Versorgung nach hospizlichen Grundsätzen sicherstellt. In Orientierung an der Versorgungsqualität stationärer Hospize müssen auch in stationären Pflegeeinrichtungen Grundsätze palliativer Versor gung verwirklicht werden. Sie betreffen die alltäglichen grundpflegerischen Leistungen, wie Körperpflege, Mobilität und Ernährung, persönliche Beratung und Begleitung, medizinische palliative Behandlungspflege und die Begleitung der An- und Zugehörigen. Exemplarisch sei an dieser Stelle auf die schmerztherapeutische Versorgung insbesondere demenzkranker Menschen verwiesen: Bewohnerinnen und Bewohner werden laut verschiedener Untersuchungen in der letzten Phase ihres Lebens oft nur unzureichend oder unangemessen mit Schmerzmedikation versorgt. Sterbende Menschen in einer stationären Pflegeeinrichtung dürfen nicht von den Fortschritten in der palliativen Versorgung ausgeschlossen werden, zumal ihnen der Wechsel in ein stationäres Hospiz in der Regel versagt bleibt. Angesichts der Tatsache, dass in Deutschland in stationären Pflegeinrichtungen jährlich bis zu 20 mal mehr Menschen sterben als in stationären Hospizen, ist die Schlechterstellung alter und schwerstkranker sterbender Menschen in Pflegeeinrichtungen eine Ungleichbehandlung, die mit dem christlichen Verständnis der Menschenwürde und dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Definition einer allgemeinen palliativen stationären Versorgung Allgemeine palliative Versorgung und Sterbebegleitung nach hospizlichen Grundsätzen in stationären Pflegeeinrichtungen sind ein komplexes und zeitintensives Versorgungsgeschehen, das eine entsprechende Qualifizierung sowie ein hohes Maß an Multiprofessionalität und Kooperation über die Grenzen der eigenen Pflegeeinrichtung hinaus erfordert. Das Leistungsangebot Allgemeine palliative Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen nach hospizlichen Grundsätzen in stationären Pflegeeinrichtungen umfasst: die Regelversorgung schwerstkranker und sterbender Menschen ohne komplexes Symptomgeschehen, deren Situation dennoch regelmäßig einen hohen Zeitaufwand in der pflegerischen, ärztlichen, psychosozialen und spirituellen Betreuung erfordert Grund- und behandlungspflegerische Versorgung am Lebensende spezielle Krankenbeobachtung bei schwerstkranken und sterbenden Bewohnerinnen und Bewohnern einschließlich häufiger Symptomkontrolle und Überwachung symptomlindernder Interventionen einen erhöhten Koordinationsaufwand bezüglich der Betreuungsund Behandlungspflege mit externen Akteuren, wie Haus- und Fachärztinnen und -ärzten, spezialisierten Palliative Care-Teams, ambulanten Hospizdiensten und weltanschaulichen Gemeinden Anwesenheit in der akuten Sterbephase Begleitung und Beratung der Betroffenen und ihrer Angehörigen bei Verschlechterung der Symptome häufigere Beratungsgespräche unter den Pflegenden, unter Beteiligung der sozialen Betreuung, der Hauswirtschaftskräfte sowie der Leitung der Pflegeeinrichtung zeitintensive soziale Begleitung bei manifesten Angstzuständen, Verwirrtheit, Delirium oder ausgeprägten Depressionen zeitintensive Pflege- und Betreuungsmaßnahmen, zum Beispiel durch Anwendung Basaler Stimulation. Stationäre Pflegeeinrichtungen müssen in die Lage versetzt werden, Menschen in der Sterbephase nach palliativen Grundätzen individuell zu begleiten. Dazu müssen sie den besonderen Anforderungen sterbender Menschen personell und fachlich gerecht werden können. Die Politik ist gefordert Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine palliative Begleitung sterbender Menschen in Pflegeheimen ermöglicht.

5 Literatur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen im hohen Lebensalter in Pflegeeinrichtungen. Grundsatzpapier zur Entwicklung von Hospizkultur und Palliativversorgung in stationären Einrichtungen der Altenhilfe Deutscher Hospiz- und Palliativverband e. V., Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (Hrsg.), August 2012 Der alte Mensch im Mittelpunkt Wunsch oder Realität im Pflegeheim? DGP und DHPV fordern adäquate Hospiz- und Palliativversorgung für hochbetagte schwerstkranke und sterbende Menschen in Pflegeeinrichtungen. Datenlage und Forderungskatalog Deutscher Hospiz- und Palliativverband e. V., Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (Hrsg.), August 2012 Der Tod gehört zum Leben. Allgemeine palliative Versorgung und hospizliche Begleitung sterbender Menschen in diakonischen Einrichtungen und Diensten Diakonie Texte, Handreichung Stuttgart, 2011 Leben bis zuletzt. Die Implementierung von Hospizarbeit und Palliativbetreuung in Einrichtungen der stationären Altenhilfe Diakonie Texte, Handreichung Stuttgart 2006 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV-RL) vom 20. Dezember 2007, zuletzt geändert am 15. April 2010, in Kraft getreten am 25. Juni 2010 Schneider-Koch, Sonja Leitungen müssen Palliativ kultur initiieren in: Care Konkret vom 20. Juli 2012 Schneider-Koch, Sonja Allgemeine Palliativversorgung in der stationären Pflege Vortrag auf dem Ökumenischen Jahrestreffen Hospiz am 29. / 30. September 2011 in Berlin Kittelberger, Frank Was meint allgemeine Palliativversorgung? Diskussionsbeitrag aus dem Herbst 2009, München

6 Kontakt und Information Diakonie Deutschland Evangelischer Bundesverband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. Caroline-Michaelis-Straße Berlin Manfred Carrier Stationäre und teilstationäre Altenhilfe und Pflege Zentrum Gesundheit, Rehabilitation und Pflege Telefon Telefax manfred.carrier@diakonie.de

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