I. Allgemeiner Teil. 1. Die rechtlichen Grundlagen
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- Melanie Graf
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1 I. Allgemeiner Teil Inhalt 1. Rechtliche Grundlagen 2. Die Entwicklung der Personalbemessung in der stationären Psychiatrie 3. Das medizinische Konzept 3.1 Ziele Grundlagen 3.2 Zentrale Merkmale stationärer psychiatrischer Behandlung 3.3 Behandlungsbereiche 3.4 Regelaufgaben (Tätigkeitsprofile) 3.5 Minutenwerte und Personalstellen 3.6 Teamarbeit und regionale Kooperation 3.7 Behandlungskontinuität und Stationsgliederung 3.8 Geschlossene Station Strukturbildende Impulse der Verordnung 3.9 Konvergenz der Entwicklungen 3.10 Überschaubare Region als Bezugspunkt 3.11 Leitung 3.12 Abhängigkeitskranke und gerontopsychiatrisch Kranke 3.13 Psychotherapie und rehabilitative Behandlung 3.14 Konkretisierung der Kriterien für den Behandlungsfall 3.15 Verkleinerung der Stationen 3.16 Teilstationäre Behandlung 3.17 Neue und alte therapeutische Berufsgruppen 3.18 Supervision und Balint-Gruppen 3.19 Qualitätssicherung 3.20 Bettenabbau 1. Die rechtlichen Grundlagen Die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personalverordnung Psych-PV) enthielt 1990 beim Erlassen der Verordnung 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Diese Bestimmung lautet in der Fassung von 1990: (1) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erarbeiten unter Beachtung der medizinischen und technischen Entwicklung gemeinsam Empfehlungen über Maßstäbe und Grundsätze für die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser, insbesondere für den Personalbedarf und die Sachkosten. 19
2 Allgemeiner Teil Unbeschadet der Vorschrift des 17 Abs. 1 Satz 1 sind dabei auch die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen angemessen zu berücksichtigen. Die Empfehlungen nach Satz 1 sind in enger Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden der im Krankenhaus Beschäftigten, der Ärzteschaft, den Gewerkschaften, den Arbeitgebern und mit dem Verband der privaten Krankenversicherung zu erarbeiten. (2) Kommt eine gemeinsame Empfehlung nach Absatz 1 innerhalb eines Jahres nicht zustande, nachdem ein nach Absatz 1 beteiligter Verband schriftlich zur Erarbeitung der Empfehlung aufgefordert hat, bestimmt die Bundesregierung die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Eingefügt wurde diese Regelung durch das Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568). Bei der Novellierung dieser Bestimmung im Krankenhaus-Neuordnungsgesetz (KHNG) vom (BGBl. I S. 1716) blieb der normierte Auftrag unverändert. Das 2. Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) vom (BGBl. I S. 1520) hob 19 Abs. 2 KHG in seinem Artikel 8 Ziffer 6 auf. Damit fiel jedoch lediglich die Ermächtigung zum Erlassen der Verordnung weg. Die Gültigkeit der Psych-PV blieb hingegen unberührt. Sollte allerdings eine Änderung der Psych-PV erfolgen, bedarf dies vorher wieder einer gesetzlichen Ermächtigung. Es handelt sich um eine subsidiäre Regelung: Die Bundesregierung darf erst dann tätig werden, wenn die Selbstverwaltung gescheitert ist. Dass es zehn Jahre bis zum Erlass einer ersten Rechtsverordnung gedauert hat, lässt auf eine lange Vorgeschichte schließen. Diese soll im folgenden Abschnitt dargestellt werden. Für die aktuelle Rechtslage ist maßgeblich, dass die Psych-PV insbesondere durch zwei Änderungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in ihrer Bedeutung gestärkt wurde. Zum einen durch Artikel 5 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom (BGBl. I S. 2626) mit der Aufnahme eines so genannten Ausdeckelungstatbestandes in 6 Abs. 1 Satz 4 Nummer 4 BPflV für die Vorgaben der Psychiatrie- Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen, wobei sicherzustellen ist, dass das Personal nicht anderweitig eingesetzt wird,. Und zum anderen durch Artikel 4 des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) vom (BGBl. I S. 534) mit der Schaffung einer eigenständigen Anspruchsgrundlage in 6 Abs. 4 BPflV für die Vereinbarung fehlender Personalstellen unter zusätzlicher Berücksichtigung im Gesamtbetrag (des Budgets), soweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen bei einem Krankenhaus bis zum 31. Dezember 2008 nicht in vollem Umfang umgesetzt wurden. Für die Realisierung dieses Anspruches sind zwei quantitativ und zeitlich differenzierte Fallgruppen beschrieben. 6 Abs. 4 BPflV ist gemäß dem oben genannten und durch das KHRG entsprechend ergänzten 6 Abs. 1 Satz 4 Nummer 4 BPflV zusätzlich anzuwen- 20
3 Die rechtlichen Grundlagen den. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle ( 6 Abs. 4 Satz 2). Der Gesetzestext und die Amtliche Begründung können der tabellarischen Übersicht in Anhang 15 entnommen werden. Auf die Ausführungen von Fritze in diesem Anhang und auf das Vorwort zur 6. Auflage wird hingewiesen. Aktuell ist 6 Abs. 4 BPflV Gegenstand bundesweiter Auseinandersetzungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen. Hierzu wird auf den Brief des Staatssekretärs im Bundesministerium für Gesundheit (Anhang 18) und die Ausführungen von Schmidt-Michel, Kunze und Rieger (Anhang 17) hingewiesen. Was die gegensätzlichen Auslegungen dieser Norm betrifft, bleibt die Entwicklung der Spruchpraxis der Schiedsstellen, der Genehmigungsbehörden und ggf. der anschließend befassten Gerichte abzuwarten. Bezüglich weiterer für die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen relevanter Änderungen der BPflV und des SGB V durch das KHRG wird ebenfalls auf die tabellarische Übersicht in Anhang 15 verwiesen. Hervorzuheben ist die nunmehr schiedsstellenfähige Anspruchsgrundlage in 6 Abs. 1 Satz 4 Nummer 1 BPflV bei Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen, die jetzt nicht mehr das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien voraussetzt. Der Gesetzgeber hat der Bedeutung der Psych-PV auch in dem ebenfalls durch das KHRG geschaffenen, für die Zukunft der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen äußerst wichtigen 17d KHG zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems Rechnung getragen. Danach ist bei der Entwicklung des Entgeltsystems zusätzlich von den Behandlungsbereichen nach der Psychiatrie-Personalverordnung auszugehen (Absatz 3). Auch ist die tagesbezogene Einstufung der Patientin oder des Patienten in die Behandlungsbereiche nach den Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalverordnung zu übermitteln (Absatz 9). 21
4 Allgemeiner Teil 2. Die Entwicklung der Personalbemessung in der stationären Psychiatrie bis zur Psych-PV (1988) Die Wertschätzung einer Gesellschaft für ihre psychisch kranken Mitbürger 1 ist u. a. ablesbar an der Ausstattung auch mit Personal psychiatrischer Institutionen. Sie erreichte den Tiefpunkt zur Zeit der NS-Herrschaft mit der Ermordung lebensunwerter chronisch psychisch kranker und behinderter Menschen. In den Jahrzehnten des Wiederaufbaus in der Bundesrepublik blieben die finanziellen Mittel für die Versorgung psychisch Kranker weit hinter der Zunahme des gesellschaftlichen Wohlstandes zurück. Bis in die heutige Zeit gibt es keine Gleichstellung von körperlich und psychisch kranken Personen in der Krankenversorgung. Das hat seinen Grund darin, dass das Verhalten psychisch Kranker erst in den letzten zwei Jahrhunderten als Krankheit erkannt wurde und es lange an wirksamen Behandlungsmöglichkeiten fehlte. Erst in den letzten Jahrzehnten entstanden die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass bei psychisch Kranken eine Krankenbehandlung durchgeführt werden konnte wie bei somatisch Kranken. Auf die Kostenträgerschaft für die Behandlung psychisch Kranker wirkt sich bis heute aus, dass sie sich aus der Armenfürsorge entwickelt hat. Reste des sogenannten Halbierungserlasses aus dem Jahr 1942 leben bis in die heutige Zeit fort. In diesem Zusammenhang sind die Mängel in der Personalausstattung psychiatrischer Krankenhäuser zu sehen, aber auch die Bemühungen um deren Verbesserung in den vergangenen zwei Jahrzehnten. Seitdem gab es zahlreiche Versuche, durch Empfehlungen, Regelungen, Maßstäbe, Ist-Erhebungen oder Richtwerte eine Grundlage für die Personalbemessung zu schaffen. Zu nennen sind insbesondere die Anhaltszahlen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) von 1969 und 1974 der Rahmenplan Zur psychiatrischen Versorgung im Lande Hessen aus dem Jahre 1972 mit späteren Ergänzungen die Wegleitung zur Berechnung des Pflegepersonalbedarfs für Krankenstationen in Allgemeinspitälern, herausgegeben von der Studie für das Pflegewesen in der Schweiz, 1975 die Forschungsvorhaben Personalbedarfsberechnungsverfahren (PBBV) und Verfahren zur Ermittlung des leistungsbezogenen Personalbedarfs in Krankenhäusern PBEV im Auftrag des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, 1979 die Forderungen der Gewerkschaft ÖTV zu den Anhaltszahlen für die Besetzung der Krankenhäuser mit Ärzten und Pflegekräften, Zugunsten der Lesbarkeit wird hier und künftig meist die männliche Form verwandt, obwohl immer Frauen und Männer gleichermaßen gemeint sind. 22
5 Die Entwicklung der Personalbemessung in der stationären Psychiatrie bis zur Psych-PV die Untersuchung zur Personalbemessung in psychiatrischen Krankenhäusern, Forschungsbericht des Battelle-Institut e.v., im Auftrag des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, 1982 die Planungsmaterialien zur psychiatrischen und psychotherapeutischen/ psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland, Planungsstudie der Heinle Wischer & Partner Planungs- GmbH Stuttgart, im Auftrag des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit (sogenannte HWP-Studie ) die Richtlinien für die Besetzung von psychiatrischen Fachkrankenhäusern mit Ärzten, Psychologen, Mitarbeitern des Sozial- und therapeutischen Dienstes, mit Pflegekräften und Stationshilfen ausgenommen Ambulanz der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, 1979 Bergener u. a.: Personalbedarf im Psychiatrischen Krankenhaus. Aufgaben und Ziele einer zeitgemäßen psychiatrischen Behandlung, 1982 (s. Literaturverzeichnis) das Konzept Personalbedarf im Psychiatrischen Krankenhaus herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger Psychiatrischer Krankenhäuser, 1982 Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG): Verfahren und Anhaltswerte für die Personalbedarfsermittlung in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen Fachabteilungen an Allgemeinen Krankenhäusern vom (s. Literaturverzeichnis) die Projektvorschläge der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen über die Empfehlungen nach 19 KHG vom April 1988 Berichte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften über Wirtschaftlichkeitsprüfungen als wichtige Quelle für personalwirtschaftliche Erkenntnisse zahlreiche Publikationen in der Fachpresse, insbesondere zu einzelnen Berufsgruppen. Gemeinsam ist allen Empfehlungen usw., dass sie Schwächen aufweisen und das Problem unzureichender personeller Ausstattung in psychiatrischen Einrichtungen nicht zu lösen vermochten. Es handelt sich mit Ausnahme der DKG-Anhaltszahlen von 1969 und der Richtlinien des Hessischen Sozialministeriums überwiegend um einseitige Forderungen oder mehr oder weniger unverbindliche Erklärungen. Alle beziehen sich auf Stationen oder Betten, nicht auf die zu erbringenden Leistungen. Vielfach sind nicht alle Berufsgruppen erfasst. Andere Empfehlungen usw. beschreiben lediglich die Ist-Zustände und leiten daraus allgemein einen Personalfehlbestand ab. Die Gefahr einer Verfestigung der überkommenen Strukturen der stationären Psychiatrie und die Notwendigkeit eines Bezugs zur psychiatrischen Gesamtversorgung wurden nicht oder fast nicht berücksichtigt. Alle diese Bemühungen blieben letztlich erfolglos. Währenddessen bestand die Benachteiligung psychisch Kranker bei ihrer Versorgung weiter fort. Schon im Zwischenbericht (1973) der Sachverständigenkommission, die von der Bundesregierung mit der Enquete über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik beauftragt war, wurde festgestellt: 23
6 Allgemeiner Teil Für die unzureichende Versorgung psychisch Kranker sind vor allem der große Personalmangel sowie zu wenig und qualitativ unzureichende Ausbildungsangebote mitverantwortlich (D 2.5 des Zwischenberichts). Einige verhältnismäßig gut ausgestattete Psychiatrische Abteilungen mit Versorgungsverpflichtung an Allgemeinen Krankenhäusern haben mit dem Erfolg ihrer Arbeit Maßstäbe gesetzt für eine wohnortnahe klinisch-stationäre Psychiatrie. Es überrascht nicht, dass sich der Gesetzgeber aufgerufen fühlte, das Problem einer angemessenen Personalausstattung zu lösen. In der am in Kraft getretenen Novellierung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gab der Gesetzgeber einer Selbstverwaltungslösung den Vorzug. Falls diese jedoch nicht binnen eines Jahres zustande kommen sollte, war die Bundesregierung zuständig, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Was aufgrund der gegensätzlichen Grundauffassungen zu befürchten war, trat ein: Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) konnten sich nicht auf gemeinsame Empfehlungen einigen. In jahrelangen Verhandlungen kamen sie über Vorüberlegungen zu Verfahrensfragen nicht hinaus. Daraufhin legte die DKG am einseitig ihre Anhaltswerte vor. Schließlich stellten sie im November 1986 gemeinsam das Scheitern ihrer Bemühungen fest. Die Bundesregierung kam dadurch in die Pflicht, eine Rechtsverordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Versorgung zu erlassen. Den dringendsten Bedarf sah die Bundesregierung zu Recht in der stationären Psychiatrie. Das damals zuständige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) berief als beratendes Fachgremium einen Beirat für Personalmaßstäbe gemäß 19 KHG. Dieser hielt es in seiner ersten Sitzung am für angezeigt, eine Expertengruppe für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie zu berufen. Diese trat am unter der Leitung des Ministeriums zu einer ersten Sitzung zusammen. Im Mai 1989 bildete sich außerdem eine Expertengruppe für den Personalbedarf in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Die beiden Expertengruppen arbeiteten in enger Abstimmung untereinander. Die ehrenamtlich tätigen Fachleute erarbeiteten gemeinsam mit dem BMA bis März 1990 ein fachlich in sich geschlossenes Konzept. Sie konnten dabei auf einzelne Elemente der bereits dargestellten früheren Bemühungen zurückgreifen. In den Empfehlungen der Expertenkommission von 1988 wurde bereits vorgeschlagen, die bisherige globale Personalbemessung durch eine aufgabenbezogene abzulösen. Dies wurde u. a. damit begründet, dass ein Abbau unterdurchschnittlich aufwendiger Betten zu einem Personalabbau auch für überdurchschnittlich aufwendige Betten und damit zu einer Minderung des therapeutischen Angebots führt. Das Konzept wurde in einer ersten Anhörungsrunde zwischen dem und dem Beirat für die Personalmaßstäbe in der stationären Psychiatrie, den Vertretern der Länder und den Vertretern von 36 Berufs- und Kassenverbänden (s. Anhang) vorgestellt. 24
7 Das medizinische Konzept Es fand grundsätzliche Zustimmung. Die in der Folge erarbeiteten Zeitwerte und die voraussichtlichen personellen Auswirkungen wurden in einer weiteren Anhörungsrunde am 5. und erörtert. In der dritten und abschließenden Anhörung am und am stellte das BMA seinen Entwurf der Psych-PV vor. Das Kabinett stimmte der Verordnung am und der Bundesrat in seiner ersten Sitzung nach der Vereinigung in Berlin am zu. Durch die Vereinigung am wurde die Psych-PV sogleich auch für die neuen Bundesländer gültig. 3. Das medizinische Konzept 3.1 Ziele Die geplante Verordnung dient vor allem dem Ziel, in der Psychiatrie eine Therapie zu ermöglichen, die die Patienten befähigt, außerhalb stationärer Einrichtungen ihr Leben weitgehend selbst zu gestalten, sie also wieder in die Gesellschaft einzugliedern (Pressemitteilung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom ). Diesem Ziel entsprechend will die Verordnung nicht nur die personellen Voraussetzungen schaffen, sondern auch strukturelle Impulse geben. Ihr liegt ein patientenzentrierter, nicht ein institutionszentrierter Ansatz zugrunde. Die Verordnung gilt uneingeschränkt für Psychiatrische Krankenhäuser/Abteilungen mit Versorgungsverpflichtung. Dies bedeutet Aufnahmepflicht für alle Patienten und Patientinnen aus einem überschaubaren Einzugsbereich (s. Empfehlungen der Expertenkommission von 1988), die a) nach den Unterbringungsgesetzen der Länder sowie nach dem BGB (Vormundschaft, Pflegschaft bzw. nach dem Betreuungsgesetz) eingewiesen werden, b) stationär behandlungsbedürftig sind (freiwillige Aufnahme). Mit der Versorgungsverpflichtung ist das Krankenhaus/die Abteilung zur Aufnahme verpflichtet; für Patienten bleibt das Recht auf freie Krankenhauswahl unberührt. Die Versorgungsverpflichtung ist eine zentrale Qualitätsanforderung der Psych- PV und eine elementare Grundlage für die Personalbemessung. Die Verordnung orientiert sich am Ziel der wohnortnahen psychiatrischen Versorgung für alle psychisch kranken Personen, wie in der Psychiatrie-Enquete (1975) und den Empfehlungen der Expertenkommission (1988) formuliert. Klinisch (teil-)stationäre Psychiatrie soll integraler Bestandteil eines gemeindepsychiatrischen Versorgungsnetzes sein, das auch und gerade für die chronisch und schwer kranken Menschen zuständig bleibt. Wer infolge der Schwere 25
8 Allgemeiner Teil und des chronischen Verlaufes seiner Erkrankung von Ausgliederung aus seiner vertrauten Umgebung bedroht ist, bedarf in besonderem Maße wohnortnaher Behandlung, damit sie/er nicht durch wohnortferne Behandlung weiter entwurzelt wird. Daraus folgt als Aufgabe für die klinisch tätigen Therapeuten (vgl. Abb. 1, Seite 234): Befähigung der Patienten und ihrer Bezugspersonen zur Bewältigung der Erkrankung Befähigung zur Inanspruchnahme nicht-psychiatrischer Hilfen vor Ort Unterstützung der nicht-psychiatrischen Therapeuten und Helfer vor Ort bei der Behandlung von psychisch kranken Personen und ihren Bezugspersonen. Grundlagen 3.2 Zentrale Merkmale stationärer psychiatrischer Behandlung Psychiatrische Kliniken/Abteilungen sollen befähigt werden, Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung der individuellen Verlaufsform ihrer Erkrankung, ihrer Persönlichkeit und Biographie sowie der konkreten häuslichen und beruflichen Situation zu behandeln. Die beiden Expertengruppen (Erwachsenenpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie) gehen von einem mehrdimensionalen Krankheitskonzept aus, das die Wechselwirkungen von somatischen/hirnorganischen, psychischen/biographischen und sozialen Dimensionen in der Behandlung und im Krankheitsverlauf berücksichtigt und deshalb eine Therapie durch ein multiprofessionelles Team erfordert. Im Unterschied zum Stand vor zehn oder zwanzig Jahren kann heute in Bezug auf die Grundlagen eines solchen Krankheitskonzeptes ein hohes Maß an Übereinstimmung konstatiert werden, das sich auch in den Expertengruppen und den Anhörungen widerspiegelte. Das der Verordnung zugrunde liegende therapeutische Konzept (s. 6 Abs. 2 und Amtliche Begründung) kommt zum Ausdruck an folgenden Stellen: 4 Behandlungsbereiche (Erwachsenenpsychiatrie) in Verbindung mit Anlage 1 8 Behandlungsbereiche (Kinder- und Jugendpsychiatrie) in Verbindung mit Anlage 2 5 Minutenwerte (Erwachsenenpsychiatrie) in Verbindung mit den Regelaufgaben (Tätigkeitsprofile) 9 Minutenwerte (Kinder- und Jugendpsychiatrie) in Verbindung mit den Regelaufgaben (Tätigkeitsprofile) Amtliche Begründung, insbesondere zu 5, 6 und 9 Präambel der Expertengruppe für die Erwachsenenpsychiatrie Behandlungsaufgaben in der stationären Psychiatrie (s. Abschn. II Nr. 3) 26
9 Das medizinische Konzept Präambel der Expertengruppe Behandlungsaufgaben in der stationären Kinder- und Jugendpsychiatrie (s. Abschn. II Nr. 3). (Aus den Präambeln wurden zentrale Teile in die Amtliche Begründung zu 5 und 9 übernommen). In der Präambel für die Erwachsenenpsychiatrie Behandlungsaufgaben in der stationären Psychiatrie werden im Abschnitt klinisch-psychiatrische Behandlung neben der medizinischen Grundversorgung die Gestaltung des therapeutischen Milieus und die Ausrichtung auf Wiedereingliederung als wesentliche Aufgaben der Behandlung mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses hervorgehoben (vgl. Kunze 2005). In der Präambel Behandlungsaufgaben in der stationären Kinder- und Jugendpsychiatrie wird ergänzend auf das Prinzip der Gruppenpflege (pflegerisch-heilpädagogische Behandlungsgruppe) sowie auf das grundsätzliche Erfordernis eines Miteinander und Nebeneinander von Therapie und Erziehung hingewiesen. Die Realisierung des therapeutischen Konzepts (vgl. auch Bundesministerium: Leitfaden zur Qualitätsbeurteilung in Psychiatrischen Kliniken) setzt entsprechende strukturelle Rahmenbedingungen voraus und erfordert die kontinuierliche Qualitätsverbesserung. 3.3 Behandlungsbereiche Die Verordnung geht von den psychisch kranken Personen einer definierten Versorgungsregion (Versorgungsverpflichtung) aus. In den Psychiatrischen Krankenhäusern/Abteilungen werden die Teilgebiete A = Allgemeine Psychiatrie S = Abhängigkeitskranke G = Gerontopsychiatrie unterschieden, unterteilt in je sechs Ebenen: Regelbehandlung Intensivbehandlung Rehabilitative Behandlung Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker Psychotherapie Tagesklinische Behandlung. 27
10 Allgemeiner Teil So entstehen 18 Behandlungsbereiche: A Allgemeine Psychiatrie S Abhängigkeitskranke G Gerontopsychiatrie A 1 Regelbehandlung S 1 Regelbehandlung G 1 Regelbehandlung A 2 Intensivbehandlung S 2 Intensivbehandlung G 2 Intensivbehandlung A 3 A 4 Rehabilitative Behandlung Langandauernde Behandlung Schwer- u. Mehrfachkranker S 3 S 4 Rehabilitative Behandlung einschl. sog. Entwöhnung Langandauernde Behandlung Schwer- u. Mehrfachkranker Die Behandlungsbereiche sind definiert durch die Kranken (Zielgruppe), die Behandlungsziele sowie die darauf typischerweise ausgerichteten Behandlungsmittel (s. 4 und Anlage 1). In den Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie werden sieben Behandlungsbereiche unterschieden, wiederum definiert durch die Zielgruppe, die Behandlungsziele und die Behandlungsmittel (s. 8): Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung Jugendpsychiatrische Regelbehandlung Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung Rehabilitative Behandlung Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker Eltern-Kind-Behandlung Tagesklinische Behandlung. G 3 G 4 Rehabilitative Behandlung Langandauernde Behandlung Schweru. Mehrfachkranker A 5 Psychotherapie S 5 Psychotherapie G 5 Psychotherapie A 6 Tagesklinische Behandlung S 6 Tagesklinische Behandlung G 6 Tagesklinische Behandlung 3.4 Regelaufgaben (Tätigkeitsprofile) Die Verordnung gilt für folgende Berufsgruppen: Ärzte Krankenpflegepersonal, Erziehungsdienst 1 Diplom-Psychologen Ergotherapeuten Bewegungstherapeuten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen 11 Sprachheiltherapeuten 1, Logopäden 1. 1 Nur in der Kinder- und Jugendpsychiatrie 28
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