internetrecht kennzeichenrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner

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1 internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kennzeichenrecht Störerhaftung - Domain Parking - Haftung des Domaininhabers OLG Frankfurt, Urt. v. 19. Juni O 204/13 Der Inhaber einer geparkten Internetadresse haftet nicht für im Rahmen des Parking angezeigten gesponserten Links, wenn er selbst keine Schlüsselwörter oder Kategorien beim Parking hinterlegt hat. Der Inhaber einer geparkten Internetdomain haftet bis zur Kenntniserlangung nicht für die im Rahmen der Suchfunktion im Parking angezeigten Werbelinks, die in dieser Form auf der Startseite selbst so nicht angezeigt werden. Eine im Parking-Programm befindliche Internetdomain wird nicht ausschließlich für Werbung, sondern für die unter den Werbeverweisen angebotenen Punkte verwendet.

2 kennzeichenrecht Haftung für das Verhalten Dritter - Affiliates (einstufiges System) BGH MMR 2009, Partnerprogramm Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.s.v. 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird. kennzeichenrecht Haftung für das Verhalten Dritter - Affiliates (zweistufiges System) LG Frankfurt/M. MMR 2006, 247 Der Teilnehmer eines Affiliate-Programms ist nicht für von seinen Werbepartnern begangene Markenverletzungen verantwortlich und haftet auch nicht als Störer, solange er keine Kenntnis von den Markenverletzungen hat. Dies gilt insbesondere, wenn es im zweistufigen Affiliate-System an einer vertraglichen Beziehung zwischen Affiliate und Merchant fehlt.

3 kennzeichenrecht Haftung für das Verhalten Dritter - Affiliates (zweistufiges System) Ablehnung der Haftung ist so pauschal nicht überzeugend Vergleichbar mit Vertriebskette BGH (GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II): Die Mehrstufigkeit des Beauftragungsverhältnisses stellt für sich allein kein zusätzliches Hindernis dar, den letzten Werber als den Beauftragten des Unternehmens im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. (...) Schließlich ist, wenn die notwendige Einflußmöglichkeit der Bekl. auf die Betreuungsfirmen gegeben ist, damit auch ihre Einflußmöglichkeit über die Betreuungsfirmen auf deren Werber und Werbekolonnen als gegeben anzusehen. vgl. dazu Renner/Schmidt, Unterlassung von Handlungen Dritter? Die Erfolgshaftung im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 2009, 908 kennzeichenrecht Ansprüche Übersicht Unterlassungsanspruch Beseitigung Auskunftsanspruch Schadensersatz

4 kennzeichenrecht Ansprüche Unterlassungsanspruch Inhalt richtet sich nach Anspruchsgrundlage Markenrecht ( 14 Abs. 2 MarkenG) Regelmäßig gerichtet auf Untersagung der Nutzung im Bereich der geschützten Waren/Dienstleistungen der verletzten Marke Umfassender ggf. nach 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bei bekannten Marken, wenn Wertschätzung ausgenutzt oder beeinträchtigt Namensrecht ( 1004, 823, 12 BGB) Regelmäßig kann Nutzung insgesamt untersagt werden, wenn bereits Registrierung eine unbefugte Namensanmaßung war Zu beachten aber Möglichkeit, dass im Rahmen der Interessenabwägung ausreichen kann, unter der Domain klarstellende Hinweise zu verwenden (BGH, a.a.o. - vossius.de zu MarkenR). Unterlassung dann nur darauf gerichtet, Domain zu nutzen, ohne darauf hinzuweisen, dass.... kennzeichenrecht Ansprüche Löschungsanspruch bei Domains Markenrecht: Nur, wenn bereits Registrierung Markenverletzung darstellte und jede Nutzung per se Markenverletzung. Selbst in den Fällen des 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bei bekannten Marken eher schwer vorstellbar, weil auch Nutzung außerhalb des Geschäftsverkehrs Markenverletzung darstellen müsste Namensrecht: Besteht, wenn - wie regelmäßig - bereits Registrierung unbefugte Namensanmaßung ist und klarstellender Hinweis für Ausräumen der Zuordnungsverwirrung nicht ausreichend Wettbewerbsrecht: Bei Irreführung kaum vorstellbar, weil rechtmäßige Nutzung außerhalb des Geschäftsverkehrs denkbar; beim Domaingrabbing (Behinderung nach 4 Nr. 10 UWG) denkbar, wenn bereits Registrierung Behinderung

5 kennzeichenrecht Ansprüche Übertragungsanspruch bei Domains (BGH GRUR 2002, shell.de) Berufungsgericht hat Anspruch bejaht und auf patentrechtliche Vindikation nach 8 S. 2 PatG und Grundbuchberichtigungsanspruch nach 894 BGB zurückgegriffen. Anders als bei Erfindung oder Grundstück gibt es aber kein absolutes, gegenüber jedermann durchsetzbares Recht auf Domain-Registrierung Kein Anspruch wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus 687 II, 681, 667 BGB oder - wenn es am Vorsatz fehlt - als Bereicherungsanspruch aus 812 I 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion), denn Domain ist nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen Keine Übertragung als Schadensersatz, weil Anspruchsteller sonst besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebt unberücksichtigt, dass es Dritte geben kann, die vor ihm zum Zuge gekommen wären. Auch kein praktisches Bedürfnis wegen Dispute-Eintrags kennzeichenrecht Ansprüche Auskunftsanspruch gegenüber Verletzer Gerichtet auf Zeit und Art der Nutzung einer Domain Markenrecht 19 Abs. 1 MarkenG Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. nicht einschlägig, auch nicht an analog daneben allgemeiner Auskunftsanspruch aus 242 BGB, der gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/ Indohexal; BGH GRUR 1991, 153, Pizza & Pasta)

6 kennzeichenrecht Ansprüche Auskunftsanspruch gegen Verletzer Gerichtet auf Zeit und Art der Nutzung Markenrecht Allgemeiner Auskunftsanspruch - Voraussetzungen - Akzessorietät zum Hauptanspruch: Es muss also ein Anspruch auf Schadensersatz oder Beseitigung bestehen - Erforderlichkeit: Informationen dürfen sich nicht anderweitig beschaffen lassen, etwa aus öffentlichen Quellen - Zumutbarkeit: Kriterium ist kaum relevant; Unzumutbarkeit etwa dann, wenn Bedeutung der Information in keinem Verhältnis zum Ermittlungsaufwand steht kennzeichenrecht Ansprüche Auskunftsanspruch gegen Verletzer Namensrecht Folgt ebenso aus 242 BGB

7 kennzeichenrecht Ansprüche Auskunftsanspruch gegen Dritte, 19 MarkenG (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und 2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden. (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. kennzeichenrecht Ansprüche Auskunftsanspruch gegen Dritte, 19 MarkenG Kann im Domainrecht eine Rolle spielen, wenn Inhaber nicht bekannt, etwa wenn in der Datenbank der DENIC falsche Angaben aufgeführt sind; Anspruch dann aus 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Voraussetzungen Gewerbliches Ausmaß Offensichtliche Rechtsverletzung oder Klage gegen Verletzer (str., ob Klagezustellung erforderlich) Kein Zeugnisverweigerungsrecht Durchsetzbar durch einstweilige Verfügung

8 kennzeichenrecht Ansprüche Schadensersatz Markenrecht - Dreifache Schadensberechnung: Entgangener Gewinn Abschöpfen des Verletzergewinns Fiktive Lizenzgebühr 14 Abs. 6 MarkenG: Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte. kennzeichenrecht Ansprüche Schadensersatz - Fiktive Lizenzgebühr bei Domains LG Hamburg MMR 2002, 628: Der Wert einer Domain bemisst sich nach Grad ihrer Anziehungskraft für potenzielle Besucher Bekanntheitsgrad der jeweils verwendeten Bezeichnung Nutzungsgewohnheiten des angesprochenen Verkehr hinsichtlich der jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen begründeten Erwartungen des Nutzers der Domain, seinen Umsatz - auch mittelbar - durch gerade eine konkrete Domainbezeichnung steigern zu können konkrete Umfang der Domainnutzung

9 kennzeichenrecht Ansprüche Schadensersatz Namensrecht Tatsächlicher Schaden Dreifache Schadensberechnung denkbar kennzeichenrecht Besondere Verfahren DENIC: Dispute-Eintrag Führt dazu, dass über eine Domain nicht mehr verfügt werden kann. Sie bleibt beim Inhaber und kann weiter genutzt werden, ist aber insofern gesperrt, als sie nicht mehr übertragen werden kann. Voraussetzung ist Antrag an die DENIC, in dem nachgewiesen wird, dass dem Antragsteller Recht an der Domain zustehen könnte Möglichkeiten des Nachweises, der regelmäßig mit Dokumenten erbracht wird: Bei Marken: Auszug/Ausdruck aus dem Markenregister Bei Unternehmenskennzeichen: Handelsregisterauszug; wenn dort kein Eintrag uu Gewerberegisterauskunft, mglw. Briefpapier Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts bspw. Briefpapier

10 kennzeichenrecht Besondere Verfahren UDRP - Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy Herausgegeben von der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) Bindet alle Registrare der Domains.com,.net,.org, zahlreiche Registrare von cctlds haben sich ebenfalls unterworfen (zb.tv, nicht aber.de) Einige Domainvergabestellen (Registries) haben eigenes Verfahren (zb Nominet für.uk) Verfahren werden geführt vor Dispute-Resolution Service Provider Asian Domain Name Dispute Resolution Centre [ADNDRC], zb.cn,.hk,.kr, aber auch generische TLDs The National Arbitration Forum [NAF],.aero,.asia,.biz,.cat,.com,.coop,.info,.jobs,.mobi,.museum,.name,.net,.org,.pro,.travel; daneben.us World Intellectual Property Organization [WIPO], generische Domains und cctld mit abgewandelten Verfahrensregeln The Czech Arbitration Court (CAC),.eu kennzeichenrecht Besondere Verfahren URDP - Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy Vorteile: schnelles Verfahren mit kurzen Fristen im Vergleich zu Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen kostengünstig Verfahren kann regelmäßig auch von Partei selbst oder Anwalt in ihrem Staat geführt werden, auch wenn dieser mit Staat der Domain oder der Schiedsstelle nicht identisch Regelmäßig lässt sich - anders als vor deutschen Gerichten - Domainübertragung erreichen Sperrung der Domain ( Domainlock ) möglich Aber: uu gerichtliche Überprüfung der Entscheidung möglich, die dann wiederum zu insgesamt verlängerter Verfahrensdauer und höheren Kosten führt

11 kennzeichenrecht Besondere Verfahren URDP - Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy LG Stuttgart: Urteil vom O 1069/12 Wird gegen einen Schiedsspruch zur.eu-domain eine Klage vor dem nationalen Gericht erhoben und hat das Schiedsgericht, wie im vorliegenden Fall, auf Übertragung der Domain entschieden, wird auch im gerichtlichen Verfahren über eine Übertragung der Domain entschieden Ergänzender Leistungsschutz BGH GRUR 2006, 79 - Jeans Der zeitlich befristete Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster berührt nicht den unbefristeten Anspruch auf Grund ergänzenden lichen Leistungsschutzes Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen lichen Umständen eine Wechselwirkung. Gefahr einer Herkunftstäuschung und das Unterlassen geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung Nachgeahmtes Erzeugnis muss eine gewisse Bekanntheit erlangt haben.

12 Ergänzender Leistungsschutz bei Internetseiten? 4 Nr. 3 a) UWG Wegen der Visitenkartenfunktion einer Internetseite grundsätzlich denkbar Allerdings wird häufig wettbewerbliche Eigenart fehlen, da Gestaltungsmöglichkeiten sehr begrenzt Ergänzender Leistungsschutz KG GRUR-RR 2001, Stellenmarkt Aufbau, Verwaltung und Organisation des europaweit größten Stellenmarktes für Fach- und Führungskräfte fordert erheblichen unternehmerischen Einsatz, den Einsatz von Arbeitskräften für intensive und aufwendige Werbeaktivitäten und Akquisitionsanstrengungen sowie betriebliches Know how Ungeachtet dessen, dass dies bereits allein ausreichte, um eine wettbewerbliche Eigenart zu bejahen, kommt als weiteres Kriterium für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart hinzu, dass der Verkehr mit dem Stellenmarkt der F eine besondere Gütevorstellung verbindet. Diese knüpft an die europaweit erworbene Marktführerposition auf dem Stellenmarkt für Fachund Führungskräfte an.

13 Ergänzender Leistungsschutz LG Köln MMR 2009, studivz./. facebook Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten bzgl. grafischer und funktionaler Gestaltung einer Webseite mit einer anderen sind nur dann unlautere Nachahmungen gem. 4 Nr. 9 a) UWG a.f. ( 4 Nr. 3 a) UWG), wenn die nachgeahmte Webseite auf dem deutschen Markt eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat und dadurch die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung. Die Nachahmung einer Vielzahl bestimmter Funktionalitäten einer Webseite stellt keine Behinderung wegen systematischen Nachbaus i.s.d. BGH-Rspr. (BGH GRUR 1996, 210 ff. - Vakuumpumpen) dar. Die Idee einer bestimmten Funktion wird von 4 Nr. 9 UWG a.f. ( 4 Nr. 4 UWG) nicht geschützt. Die Verwendung von als Bildmarke geschützten grafischen Elementen einer Webseite i.r.d. Layouts einer nachahmenden Webseite ist keine markenmäßige Verwendung. Indizien wie die äußeren Ähnlichkeiten zweier Webseiten, Identität der Funktionen, Übereinstimmungen im HTML-Text und in der Benennung von Dateien weisen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine widerrechtliche Quellcodeübernahme i.s.d. 97 Abs. 1, 69a UrhG hin. Ein Besichtigungsanspruch nach 101a UrhG scheidet deshalb aus. Domains - Gattungsbegriffe BGH GRUR 2001, mitwohnzentrale.de Behinderungswettbewerbs nach 1 UWG a.f.? Internetnutzer bedarf, auch wenn es bei generischen Domains zu Kanalisierung der Kundenströme kommt, nicht des Schutzes gegen beschreibende Begriffe, insbesondere wenn der fragliche Gattungsbegriff nicht zur Annahme einer Alleinstellung einlädt (offensichtlich etwa bei Begriffen wie sauna.de oder rechtsanwalt.de) Unlauteres Abfangen von Kunden nur dann, wenn sich Werbender zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. Es geht aber hier nicht um ein Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden. Kein Vorsprung durch Rechtsbruch, weil keine gesetzliche Norm existiert, die Gattungsbegriffe als Domains verbietet Im Einzelfall Alleinstellungsbehauptung denkbar

14 Domains - Gattungsbegriffe LG Mannheim NJW-RR 2002, rechtsanwalt.com Kein Freihaltebedürfnis analog 8 II MarkenG Nutzung der Domain führt nicht dazu, dass andere Anwälte von der Benutzung des Begriffs Rechtsanwalt ausgeschlossen sind Nutzer verstehen Domain nicht ohne weiteres dahingehend, dass sich dahinter der Internet-Auftritt eines bestimmten Rechtsanwalts, bzw. bestimmter Rechtsanwälte verbirgt Domains - Gattungsbegriffe OLG Hamburg MMR 2002, rechtsanwalt.com Der durchschnittliche Internetnutzer erwartet jedenfalls bei Berufsbezeichnungen, die nach 132a StGB in besonderer Weise geschützt sind, dass die entsprechende Website maßgeblich von Angehörigen des jeweiligen Berufs oder entsprechenden Berufsgruppenverbänden erstellt und verantwortet wird. Entspricht die Website dieser Erwartung nicht, wird der Verkehr irregeführt.

15 Domains - Gattungsbegriffe Weitere Rechtsanwalts-Domains LG München I, Urteil vom O 5570/00 - rechtsanwaelte.de Registrierung durch Rechtsanwalt ist gezielte Behinderung OLG Celle, Urteil vom U 309/00 - anwalt-hannover.de Registrierung durch Rechtsanwalt ist irreführend OLG München, Urteil vom U 1573/02 - rechtsanwaeltedachau.de: Registrierung durch Rechtsanwalt ist irreführend OLG Hamm, Urteil vom U 63/08 - anwaltskanzlei- (Städtename).de: Registrierung durch Rechtsanwalt keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung Domains - Gattungsbegriffe OLG München MMR 2001, autovermietung.com Keine unzulässige Behinderung, weil im Bereich der Autovermietung dem überwiegenden Teil der Interessenten die großen Anbieter namentlich bekannt sind, so dass der Internetnutzer ohne weiteres die Suche nach weiteren Angeboten auch unter anderen Domainbezeichnungen fortsetzen kann. Wesentliches Kriterium für die Zulässigkeit der Nutzung derartiger Domainbezeichnungen ist weiterhin, ob der Suchende durch die Gestaltung bzw. den Inhalt der Homepage im Einzelfall davon abgehalten wird, Angebote und Informationen von anderen Mitbewerbern einzuholen. Der Begriff Autovermietung stellt jedoch nur eine der möglichen Beschreibungen des in Rede stehenden Dienstleistungsangebots dar, so dass es bereits an der Voraussetzung der Monopolisierung eines allein tauglichen Gattungsbegriffes fehlt.

16 Domains - Gattungsbegriffe OLG Köln MMR 2005, schlüsselbänder.de Registrierung eines Gattungsbegriffs grds. keine unzulässige Behinderung Vorwurf der Unlauterkeit kann hier also nur daran anknüpfen, dass die Beklagte sich den Gattungsbegriff schlüsselbänder.de mit Umlauten als Domain registrieren ließ, obwohl Klägerin bereits zuvor den gleichen Gattungsbegriff ohne Umlaute als Domain nutzte. Das Verhalten ist indessen weder geeignet, die Klägerin vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistung durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann. Selbst wenn Beklagte Klägerin gezielt an der Registrierung hindern wollte, begründete dies keinen Wettbewerbsverstoß. Klägerin ist es weiterhin möglich, unter anderen generischen Domains im Internet aufzutreten, sei es unter ihrer bisherigen Domain, sei es unter den Domains schlüsselbaender.de und schluesselbänder.de. Domains - Irreführung OLG Hamburg GRUR-RR 2005, tipp.ag Kürzel AG hat eine Vielzahl von Bedeutungen, für Verständnis kommt es auf Verwendungszusammenhang an. Im juristischen Kontext wird beim Begriff AG Hamburg-Blankenese z.b. niemand an Arbeitsgemeinschaft, Aktiengesellschaft, oder die Abkürzung für Silber denken. Die sonstigen üblichen Abkürzungsbedeutungen von AG sind hier aber so fern liegend, dass sie erkennbar nicht in Frage kommen. Dies gilt auch für den unbekannten Kunstbegriff Abgabe-Gemeinschaft. Assoziation Aktiengesellschaft liegt um so näher, weil Rechtsformangabe gem. 4 AktG Pflicht ist. Keine andere Beurteilung, weil Tipp rein beschreibend sein könnte. Tipp ist nicht so klar beschreibend Umstand, dass.ag cctld, ändert nichts, weil Verkehrs an abweichende Nutzung gewöhnt (z.b.

17 Domains - Irreführung LG Augsburg K&R 2010, 285 parkplatz-polizei.de Die Klägerin ist Betreiberin eines Abschlepp-, Pannen- und Bergungsdienstes, der Beklagte ist Betreiber eines Parkraumüberwachungsunternehmens, das Fahrzeuge abschleppt, die rechtswidrig dort parken. Er nutzt die Internetdomain parkplatz-polizei.de und wirbt dort u. a. mit einem Mitgliedsausweis des Bundesverbandes der Polizei-Basis-Gewerkschaften e. V. mit Polizeistern Durch die Bezeichnung Parkplatz-Polizei und die Abbildung des Polizeisterns nimmt der Beklagte eine ihm nicht zustehende Autorität in Anspruch und führt damit den Verkehr über die Bedeutung seines Unternehmens in die Irre Domains - Gezielte Behinderung OLG Hamburg MMR 2006, Advanced Microwave Systems Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Interessenten, die diese Domains im Internet aufsuchen, zugleich auf die eigene Domain des Verletzers umgeleitet werden. Ein derartiges Verhalten kann auch nicht dadurch seine Rechtfertigung erhalten, dass der in den Domain-Namen enthaltene Begriff in gewissem Umfang die Produkte beider Parteien zu beschreiben geeignet ist.

18 Domains - Gezielte Behinderung LG Hamburg K&R 2009, wwwmoebel.de Die Klägerin betreibt ein Wohnungseinrichtungsportal im Internet unter der Domain moebel.de; Beklagter ist Inhaber der Domain wwwmoebel.de, unter der er seine Dienste als Innenarchitekt anbietet Unterlassungsanspruch aus 15 II, IV MarkenG wegen mangelnder Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Domains nicht gegeben Unterlassungsanspruch aus 8, 4 Nr. 4 UWG auch nicht gegeben, da kein gezieltes Vorgehen des Beklagten zum Abfangen von Kunden angenommen werden kann Domains - Gezielte Behinderung BGH, Urt. v. 22. Januar 2014 I ZR 164/12 wetteronline.de Tippfehlerdomain kann unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden ( 4 Nr. 4 UWG) Wettbewerbsverstoß begründen, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der Seite wetteronline.de befindet Kein Löschungsanspruch, weil rechtmäßige Nutzung denkbar

19 Deep Links BGH MMR 2003, Paperboy Ein Internetsuchdienst, der Informationsangebote, insb. Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grds. nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist lich zumindest dann grds. hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern. Screen Scraping BGH, Urt. v. 30. April 2014 I ZR 224/12 Flugvermittlung im Internet Das Auslesen von Daten aus dem Flugbuchungssystem einer Fluggesellschaft, um auf einem anderen Internetportal gegen eine Vermittlungsgebühr Flüge zu vermitteln, stellt keine gezielte Behinderung nach 4 Nr. 10 UWG a.f. ( 4 Nr. 4 UWG) dar. Etwas anderes kann gelten, wenn technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. Dafür reicht es aber nicht, wenn die Nutzung des Systems der Fluggesellschaft die Akzeptanz von deren AGB durch Ankreuzen eines Kästchens voraussetzt und sich Vermittlungsportal über die Bedingungen, die Screen Scraping verbieten, hinwegsetzt.

20 Werbeblocker/Pop-up-Blocker BGH NJW 2004, Werbeblocker Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unternehmen, das ein zum Anschluss an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar. Werbeblocker/Pop-up-Blocker Werbeblocker im Internet sind ebenfalls nicht wettbewerbswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 21. April HKO 159/14, LG München I, Urt. v. 27. Mai O 11843/14, Urt. v. 27. Mai O 11673/14; LG Köln, Urt. v. 29. Mai O 132/14). Die Umgehung von Werbeblocker-Sperren soll allerdings das Urheberecht verletzen, weil die Programmcodes Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne des 95a Abs. 3 UrhG sein sollen (LG Hamburg, Beschl. v. 22.Oktober O 375/15)

21 Rechtsbruch Rechtsgrundlage 3a UWG Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Rechtsbruch 5 TMG Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, (...)

22 Rechtsbruch BGH GRUR 2007, Anbieterkennzeichnung im Internet Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne des 4 Nr. 11 UWG a.f. ( 3a UWG) auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen 6 TDG und 10 II MDStV (heute 5 TMG). Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links Kontakt und Impressum ), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit zu stellen sind. Um den Anforderungen des 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.s.v. 1 Abs. 1 BGB- InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Rechtsbruch BGH GRUR 2009, ,00 Grundgebühr Im Hinblick darauf, dass die RL 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen ggü. Verbrauchern, insb. die ggü. Verbrauchern bestehenden Informationspflichten, abschließend regelt, kann ein Verstoß gegen Bestimmungen der PAngV eine Unlauterkeit nach 4 Nr. 11 UWG a.f. ( 3a UWG) nur begründen, wenn die von der PAngV aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) Ein Verstoß gegen Bestimmungen der PAngV kann eine Unlauterkeit nach 4 Nr. 11 UWG a.f. ( 3a UWG) begründen, wenn durch die PAngV vorgesehene Informationspflichten ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Das ist bei 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV im Hinblick auf die RL 98/6/EG der Fall.

23 Rechtsbruch 1 PAngV (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). (...) (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und 2 Abs. 2 anzugeben, 1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und 2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. (...) (6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. Rechtsbruch BGH GRUR 2008, 84 - Versandkosten Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

24 Rechtsbruch BGH, Urt. v I ZR 140/07 - Versandkosten bei Froogle (BeckRS) Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen 4 Nr. 11 UWG i.v.m. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 6 PAngV. Rechtsbruch - AGB BGH GRUR 2012, 949 Die Vorschriften der 307, 308 Nr.1, 309 Nr. 7a BGB sind Marktverhaltensregelungen i. S. von 4 Nr. 11 UWG a.f. ( 3a UWG).

25 Datenschutzverstoß = Wettbewerbsverstoß LG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar O 47/11 Fehlende Datenschutzerklärung ist Wettbewerbsverstoß LG Berlin, Beschluss vom 14. März O 25/11 Fehlender Hinweis auf Gefällt mir Button kein Wettbewerbsverstoß OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai U 38/11 Unbefugte Verwendung von Daten ist Wettbewerbsverstoß OLG München, Urteil vom 12. Januar U 3926/11 Datenschutzverstoß kein Wettbewerbsverstoß

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