Die im Anhang angefügten Bearbeitungshinweise sollen ergänzend zu dieser Handlungsrichtlinie den Umgang mit dem Gesamtplanformular erleichtern.

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1 Handlungsrichtlinie für die Behandlungszentren und den psychiatrischen Klinikenzur Erstellung des Hilfeplanes/Stellungnahme 1 im Formular zum Gesamtplan nach 58 SGB XII für Eingliederungshilfen für psychisch kranke und suchtkranke Menschen 1. Allgemeines / Zielsetzung dieser Handlungsrichtlinie Zielsetzung dieser Handlungsrichtlinie ist, die notwendigen rechtlichen und fachlichen Hintergründe in dem Verfahren für die beteiligten Akteure zusammenzufassen, um einen vergleichbaren Informationsstand und damit eine größtmögliche Transparenz für alle Beteiligten im Verfahren zu erreichen. Die Neuordnung der Leistungsvereinbarungen gem. 76 SGB XII erfordert eine Typisierung von Leistungen und eine Standardisierung der Entgeltvereinbarungen auch im Bereich der psychisch kranken und suchtkranken Menschen. In der Folge wird es notwendig, auch das Verfahren zur Feststellung des persönlichen Hilfebedarfs nach Art und Umfang neu zu ordnen und den leistungsberechtigten Personen Hilfebedarfsgruppen (HBG) zuzuordnen. Im Rahmen einer persönlichen Begutachtung auf Grundlage des IBRP erfolgt eine fachliche Bewertung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der beantragten Maßnahme durch die Behandlungszentren. Die Behandlungszentren erstellen dazu eine gutachterliche Stellungnahme (Hilfeplan/Stellungnahme zum Gesamtplan) im folgenden Eingliederungshilfeplan genannt, die eine ärztliche Feststellung zur Art und Schwere der Behinderung (siehe Punkt 2.2. des Gesamtplans) und eine IBRP Hilfebedarfseinschätzung enthält, die alle rehabilitativen Maßnahmen im Sinne einer umfassenden Hilfeplanung berücksichtigt. Soweit der Eingliederungshilfeplan von nichtärztlichen MitarbeiterInnen erstellt wird, muss durch die Unterschrift eines Arztes am Ende des Gesamtplanformulars dokumentiert werden, dass die medizinisch relevanten Aussagen geprüft wurden. Bei Neufällen hat vor Erstellung eines Eingliederungshilfeplans eine Befassung in der Belegungskonferenz 2 zu erfolgen, welche eine Empfehlung für eine Einrichtung des Betreuten Wohnens ausspricht und ihren Vorschlag der Steuerungsstelle mitteilt. Die Steuerungsstelle übernimmt die weitere Koordinierung des Falles und entscheidet auf Grundlage des Antrags des Leistungsberechtigten und des Eingliederungshilfeplans über die Bewilligung der Maßnahme aus fachlicher Sicht. Sofern eine weitere (Folge-) Begutachtung durch die Behandlungszentren notwendig ist, erfolgt eine entsprechende Beauftragung durch die Steuerungsstelle. Nach formaler und inhaltlicher Prüfung der Eingliederungshilfeplanung durch die Steuerungsstelle mit abschließender fachlicher Entscheidung werden die Unterlagen zum Gesamtplan zur Bescheiderteilung von der Steuerungsstelle an die Wirtschaftlichen Hilfen weitergeleitet. Eine detaillierte Beschreibung des Ablaufes findet sich in der Weisung: Verfahrensregeln bei Eingliederungshilfen im Rahmen der Gesamtplanung nach 58 SGB XII für den Personenkreis der seelisch behinderten erwachsenen Menschen (psychisch kranke und suchtkranke Mensche)3 Die im Anhang angefügten Bearbeitungshinweise sollen ergänzend zu dieser Handlungsrichtlinie den Umgang mit dem Gesamtplanformular erleichtern. 1 Im folgenden Eingliederungshilfeplan genannt 2 Die regionale Belegungskonferenz empfiehlt die Aufnahme in eine regionale Einrichtung des Betreuten Wohnens auf der Grundlage von Wartelisten und unter Berücksichtigung von Wohnortnähe. In der Belegungskonferenz sind der jeweilige Träger und das zuständige Behandlungszentren oder das psychiatrisches Krankenhaus beteiligt. 3 Vor dem hieß die Weisung: Betreutes Wohnen für erwachsene psychisch kranke und suchtkranke Menschen in Ergänzung zur Dienstanweisung 12/88 und Heimwohnen für erwachsene psychisch kranke Menschen.

2 1.1. Erstbegutachtung Das IBRP-Verfahren wird im Land Bremen zur Feststellung des Hilfebedarfs von erwachsenen Menschen mit seelischen Behinderungen in Bremer Kostenträgerschaft angewandt. Mit dem IBRP ist z.zt. entsprechend den Psychosozialen Arbeitshilfen Nr. 11 (Psychiatrie Verlag, Bonn 1997) zu arbeiten. Gesonderte Bearbeitungshinweise zum IBRP wurden in Bremen bislang nicht erstellt (Stand ). Die Erstbegutachtung auf der Grundlage des IBRP erfolgt durch die Behandlungszentren gemeinsam mit dem Leistungserbringer und in aller Regel auch gemeinsam mit dem Antragsteller Folgeanträge Bei Folgeanträgen wird auf der Grundlage des Entwicklungsberichtes des Trägers bzw. Betreuers das bisherige Ergebnis der Hilfe überprüft und die weitere Hilfeplanung vorgenommen. Der Leistungserbringer legt dazu im Sinne einer Beratungsgrundlage einen ausgefüllten IBRP vor. Maßgeblich ist letztlich die gutachterliche Bewertung des IBRP durch den/die Mitarbeiterin des Behandlungszentrums. Eine bloße Übernahme des vom Träger erstellten IBRP wird der gutachterlichen Verantwortung nicht gerecht Rechtliche Grundlagen für die Bewertung des Hilfebedarfs Relevant für die Bewertung des Hilfebedarfs bei psychischen Erkrankungen / seelischen Behinderungen sind die gesetzlichen Regelungen der SGB XII und die VO nach 60 SGB XII sowie die Regelungen der 61, 63 SGB XII und der 14 ff. SGB XI, sofern bei den Hilfesuchenden Pflegebedürftigkeit bestehen kann. Die in der Praxis besonders relevanten Tatbestände und Definitionen aus der Rechtssprechung werden unter Punkt 6. dieser Handlungsrichtlinie dargestellt. 2. Hinweise zur Hilfeplanung Die Hilfeplanung erfolgt im Anschluss an die Ermittlung des Hilfebedarfs mit Hilfe von ärztlichen Gutachten oder Stellungnahmen, fachpädagogischen Stellungnahmen, Sozialberichten und / oder Ermittlungsverfahren. Im einzelnen erfolgt die Hilfeplanung im Anschluss an die (weitgehend) medizinische Feststellung der Behinderung in vier Prozessschritten, die im folgenden näher erläutert werden sollen. Die sind im einzelnen: Feststellung der vorrangigen Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung Sozialanamnese: Feststellung der relevanten Daten aus dem sozialen Umfeld (aktuelle berufliche, finanzielle und soziale Lebenssituation) Beschreibung von möglichen Zielperspektiven Vorschlag geeigneter Maßnahmen / konkrete Maßnahmenplanung 2.1. Feststellung der vorrangigen Leistungen Nach der Feststellung der Art der Behinderung im Rahmen der Feststellung des Hilfebedarfs sind zunächst diejenigen Leistungen zu erheben, die im Zusammenhang mit der Behinderung bereits

3 erbracht werden bzw. vorrangig zur Leistung herangezogen werden müssen. Leistungen vorrangiger Leistungsträger im Zusammenhang mit der Behinderung sind a) alle Pflegeleistungen gem. SGB XI und gem. 61 ff. SGB XII b) Leistungen der ambulanten psychiatrischen Pflege ( 27 SGB V) sowie andere Leistungen nach dem SGB V (z.b. Ergotherapie) c) Leistungen gem. 37 a SGB V (Soziotherapie) d) Eingliederungsleistungen gem. SGB III (Arbeitsförderung) e) Eingliederungsleistungen gem. SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) f) Leistungen der Nachbarschafts - oder Haushilfe Aufgeführt werden sollen alle Leistungen, die der Klient/die Klientin aktuell erhält, unabhängig davon, von welchem Kostenträger sie gewährt werden. Die Leistungen der Kategorie b) bis f) sind im Gesamtplanformular unter Sonstiges / Ziffer ) zu vermerken. Leistungen zum Lebensunterhalt sind nicht als vorrangige Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung aufzuführen, sondern im Zusammenhang mit der Erfassung der persönlichen Lebenssituation zu berücksichtigen Sozialanamnese: Feststellung der relevanten Daten aus dem sozialen Umfeld (aktuelle berufliche, finanzielle und soziale Lebenssituation) Nach der Feststellung der relevanten medizinischen Daten ist eine genaue Prüfung der aktuellen Lebenssituation bezogen auf das soziale Umfeld vorzunehmen. Zu erheben sind hier zunächst alle relevanten erwerbsbiographische Daten, dazu gehören auch aktuelle Beschäftigungen in einer WfbM, in einer Tagesstätte oder in einer anderen Beschäftigungsform. Bei der Betrachtung der finanziellen Situation ist festzustellen, wie der Lebensunterhalt aktuell finanziert wird 4. Aufzuführen sind zudem alle diejenigen Maßnahmen und Behandlungen die im Rahmen der bisherigen Krankengeschichte bereits erbracht wurden. Schließlich sind auch die aktuellen sozialen Lebenszusammenhänge, d.h. die persönliche, familiäre / soziale und berufliche Lebenssituation zu betrachten und in Kürze zu beschreiben, da sie, wie die anderen Lebensbereiche, auf ein Selbsthilfepotential hinweisen können. Zur sozialen Lebenssituation gehören auch alle Angaben über im und außerhalb des Haushalts lebende minderjährige Kinder. Sofern keine minderjährigen Kinder vorhanden sind, ist auch dies zu vermerken. Leben minderjährige Kinder im oder außerhalb des Haushalts, ist zu erheben, ob für diese Hilfen nach SGB VIII erforderlich und ggf. bereits eingeleitet worden sind Beschreibung von Zielen Die Beschreibung der möglichen Ziele erfolgt auf der Grundlage einer Zusammenfassung und Auswertung aller bis dahin erhobenen Daten. Ziele müssen für den Begutachtungszeitraum konkret beschrieben werden. Unter Berücksichtigung aller Erhebungen sowie unter Einbeziehung der bisher erfolgten Maßnahmen und Behandlungen sollte zunächst eine Zielformulierung erfolgen, die unabhängig von den vorgeschlagenen Maßnahmen beschreibt, welches Globalziel die Hilfeplanung verfolgt und welche Prozessschritte in der folgenden Periode angestrebt werden sollten. Die Planung erfolgt aus der zusammenfassenden Betrachtung aller zur Verfügung stehenden Daten und Informationen und 4 Hier erfolgt eine globale Abfrage durch die BHZ, die genaue Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt durch die Wirtschaftlichen Hilfen.

4 bildet die Grundlage für die weiteren im Rahmen der konkreten Maßnahmenplanung zu formulierenden Einzelziele. Die Teilziele bzw. Prozessschritte müssen auf die globale Zielformulierung zurückführbar sein. Die globale Ziel kann muss aber nicht mit dem Begutachtungszeitraum übereinstimmen Vorschlag geeigneter Maßnahmen / konkrete Maßnahmenplanung Der Vorschlag geeigneter Maßnahmen ergibt sich als vierter Arbeitsschritt aus der Bestandsaufnahme der bereits erbrachten Leistungen, der Sozialanamnese und der Zielformulierung. Die Maßnahmevorschläge ergeben sich demzufolge zunächst aus der Überprüfung der vorrangigen Leistungen. Hier ist die Subsidiarität der Eingliederungshilfe zu beachten. Soweit ambulante Behandlungsmaßnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (z.b. ambulante fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Institutsambulanzleistungen, ambulante psychiatrische Pflege, Ergotherapie oder Soziotherapie) indiziert sind, müssen diese Leistungen in Anspruch genommen werden. Natürlich sind auch Leistungen der Arbeitsverwaltung (Arbeitsamt /BAgIS) vorrangig in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für Leistungen der Pflegeversicherung, wobei ggf. eine Prüfung durch den MDK zu veranlassen ist. Tritt bei Heimbetreuung (z.b. in einer gerontopsychiatrischen Eingliederungshilfeeinrichtung) die somatische Pflege auf Dauer in den Vordergrund, ist ein Wechsel in eine Pflegeeinrichtung möglichst am gleichen Ort einzuleiten. Lässt sich der in der Bestandsaufnahme festgestellte Hilfebedarf durch die genannten vorrangigen Leistungen nicht vollständig abdecken, sind weitere Maßnahmen vorzuschlagen. Dabei ist das Augenmerk auf die formulierten Ziele zu richten und auch der Bereich Tagesstruktur und Beschäftigung einzubeziehen. Wird hier ein Hilfebedarf festgestellt, sollen die Möglichkeiten der Arbeitsverwaltung, der Kranken- und Rentenversicherung sowie des Integrationssamtes mit in die Maßnahmenplanung aufgenommen werden. Die Maßnahmenplanung erfolgt auf der Grundlage der Maßnahmenübersicht (s. Punkt 3.1. im Gesamtplanformular), die alle im Einzelfall geleisteten Eingliederungshilfen incl. vorrangiger Leistungen wie zum Beispiel Haushilfen / Nachbarschaftshilfe und Pflegeleistungen darstellt. Im Formular sind in der Maßnahmenübersicht alle bereits durchgeführten und auch alle geplanten Maßnahmen aufzuführen, so dass eine Gesamt-Übersicht entsteht. Diejenigen Maßnahmen, die im Rahmen der Hilfeplanung neu vorgeschlagen oder verlängert werden, sind mit einer entsprechenden Begründung (s. Punkte 4. f im Gesamtplanformular) zu hinterlegen. Die Begründung enthält auch die mit der Maßnahme bezweckte Zielsetzung, die sich als Teil in die im Rahmen des Eingliederungshilfeplanes formulierte Zielplanung einfügt. Es sind folgende Kriterien der fachlichen Erarbeitung von Art und Umfang der Hilfe zu beachten: Die gewährte Hilfe muss ausreichend sein. Sie darf das Maß des Notwendigen jedoch nicht überschreiten. Die Hilfe muss bezogen auf für den Bewilligungszeitraum konkretisierte Eingliederungsziele erfolgversprechend sein. Bei Folgebegutachtungen ist die Zielerreichung zu überprüfen. Werden die Maßnahmeziele nicht erreicht, ist dies zu begründen und der Hilfeplan anzupassen.

5 3. Umgang mit besonderen Personengruppen 3.1. Personen mit einer Persönlichkeitsstörung und/oder Neurose Bei Personen mit einer Persönlichkeitsstörung und/oder Neurose als Primärdiagnose, insbesondere bei Borderline-Störungen, ist im Gutachten anzugeben, ob eine ambulante psychotherapeutische und/oder psychiatrische Behandlung erfolgt und wenn nicht -, warum dies nicht der Fall ist. Bezogen auf die Hilfeplanung ist bei dieser Personengruppe besonders darauf zu achten, dass die Ziele und Inhalte des Betreuten Wohnens schwerpunktmäßig nicht psychotherapeutischen Behandlungszielen und Inhalten entsprechen. Um das für diesen Störungsbereich typische Abhängigkeitsverhalten nicht zu verstärken, ist die zielorientierte Mitwirkungsbereitschaft besonders zu überprüfen und im Regelfall nicht über einen Betreuungsschlüssel von 1:8 hinauszugehen. Zur Erinnerung: das Betreute Wohnen hat folgendes zum Ziel: die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen und deren Folgen zu überwinden bzw. zu mildern, den behinderten Menschen nach seinen Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in die Gesellschaft zu befähigen, ihn zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung zu befähigen und soweit wie möglich unabhängig von Betreuung zu machen, eine Stabilisierung der Lebens- und Betreuungssituation zu erreichen oder Aufenthalte in Kliniken und Heimen zu vermeiden Erlangung bzw. Beibehaltung der Erwerbsfähigkeit Anmerkung: Ziele anderer Leistungstypen sind den jeweiligen Leistungstypenbeschreibungen zu entnehmen Eingliederungshilfeanträge von jungen volljährigen seelisch Behinderten Bei Eingliederungshilfeanträgen von jungen volljährigen seelisch Behinderten zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr und bei einem geplanten Wechsel junger Erwachsener von einer Jugendhilfemaßnahme ( 35a SGB VIII) in eine Eingliederungshilfemaßnahme ( 53 SGB XII) sind die Behandlungszentren zunächst nicht involviert. In diesen Fällen sind zunächst die besonderen Voraussetzungen gemäß 41 SGB VIII zu beachten. Die entscheidenden Fragen, ob eine Jugendhilfemaßnahme noch absehbare Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung erwarten lässt oder ob prognostisch von einem längerfristigen Kompensationsbedarf von Krankheitsfolgen (in der Regel aufgrund einer chronifizierten psychotischen Störung) auszugehen ist, sind mit dem Jugendhilfebereich bzw. dem kinder- und jugendpsychiatrischen Fachdienst zu prüfen. Auch im Fall eines Wechsels in das Hilfesystem für erwachsene psychisch Kranke wird die dafür notwendige Fallkonferenz durch die Abt. Junge Menschen des AfSD veranlasst. Eine Beteiligung der Behandlungszentren bei diesen Fallkonstellationen erfolgt bei Bedarf nur über eine besondere Einladung durch die Steuerungsstelle. Sofern entsprechende Anträge bzw. Prüfaufträge bei den Behandlungszentren eingehen, ist auf das hier beschriebene Verfahren zu verweisen bzw. auf die Vereinbarung zwischen dem Amt für Soziale Dienste und dem Gesundheitsamt vom Okt über das Verfahren zur Zuständigkeitsklärung bei Anträgen auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige 41, 35 a SGB VIII sowie 53/54 SGB XII.

6 4. Entscheidung in der Steuerungsstelle Psychiatrie Das Verfahren der Zugangssteuerung wird in den Regionen über Belegungskonferenzen folgendermaßen durchgeführt: Es erfolgt eine Vorstellung bei den Leistungserbringern in der Region mit anschließendem Termin in der Beratungsstelle des Behandlungszentrums - Anmerkung: Ein formaler Antrag ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt. Es handelt sich um ein erstes Beratungsgespräch - oder der klinische Bereich des Behandlungszentrums stellt mögliche Neuzugänge direkt in der regionalen Belegungskonferenz vor. In der regionalen Belegungskonferenz wird beraten, ob und wo ein geeigneter Platz zur Verfügung steht oder ggf. eine andere Hilfe, z.b. Ambulante Psychiatrische Pflege oder Soziotherapie indiziert ist.. Auch bei Neuvermittlung in auswärtige Einrichtungen muss in jedem Fall in der Belegungskonferenz beraten werden. Auf der regionalen Belegungskonferenz wird vor dem Hintergrund der aktuellen Ressourcen eine Empfehlung für eine Maßnahme des Betreuten Wohnens/Heimwohnens oder eine Familienpflege ausgesprochen. Die Listen werden abgeglichen und aktualisiert. Der Abgleich erfolgt insbesondere bezogen auf die Dringlichkeit der Maßnahme und besondere Wünsche des Klienten/ der Klientin. Die Belegungskonferenz spricht nach Befassung mit dem Fall eine Empfehlung für eine Einrichtung des Betreuten Wohnens aus. Ihr Vorschlag wird vom regionalen Schwerpunktmitarbeiter der Steuerungsstelle mitgeteilt. Der Eingliederungshilfeplan wird nach Auftragserteilung durch die Steuerungsstelle in den Behandlungszentren erstellt und von dort der Steuerungsstelle zugeleitet. Die Steuerungsstelle entscheidet auf Grundlage der Hilfeplanung über die Bewilligung der Maßnahme aus fachlicher Sicht und übernimmt die weitere Koordinierung des Falls. Sofern eine weitere Begutachtung der Behandlungszentren notwendig ist, erfolgt eine entsprechende Beauftragung durch die Steuerungsstelle. Nach formaler und inhaltlicher Prüfung der fachlichen Entscheidungsgrundlagen wird das Verfahren zur Bescheiderteilung mit den für die sozialhilferechtliche Prüfung notwendigen Unterlagen an die Wirtschaftlichen Hilfen weitergeleitet. 5. Bescheiderteilung durch die Wirtschaftlichen Hilfen Die Bescheiderteilung in den Wirtschaftlichen Hilfen erfolgt entsprechend der fachlichen Weisungen zu 53, 54 SGB XII. 6. Rechtliche Grundlagen für die Bewertung des Hilfebedarfs 6.1. Die Eingliederungsverordnung ( 3 der Einglh. VO zu 60 SGB XII) Im Text der Einglh. VO. zu 60 SGB XII heißt es : Seelisch wesentlich Behinderte Seelisch wesentlich behindert im Sinne des 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, bei denen infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Seelische Störungen, die eine Behinderung im Sinne des Satzes 1 zur Folge haben können, sind (1) körperlich nicht begründbare Psychosen,

7 (2) seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, (3) Suchtkrankheiten, (4) Neurosen und Persönlichkeitsstörungen Zur Definition seelisch wesentliche Behinderung Seelisch wesentlich behindert sind nach 3 Einglh. VO Personen, bei denen infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Zur Erfassung der Störungen dienen Differentialsysteme wie die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) sowie das Diagnostische und Statistische Manual Psychischer Störungen (DSM-III-R). Störungen, die in dieser Systematik nicht erfasst werden, können demzufolge auch keine seelischen Behinderungen begründen. Zum Beispielt stellen Intelligenzmängel, die auf einer Schwäche der geistigen Kräfte beruhen, keine seelischen Behinderungen dar. Ebenso ist eine seelische Behinderung nicht gegeben bei Personen, bei denen Erziehungsschwierigkeiten eine Hilfe erfordern. Eine seelische Behinderung liegt nicht zwingend dann vor, wenn eine oder mehrere der klassifizierten Störungen benannt werden können. Vielmehr muss zu der Diagnose selbst die Feststellung hinzukommen, dass die seelische Störung eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit zur Folge hat. 5 Der Rechtsbegriff wesentlich ist in 1-3 EinglH-VO näher definiert. Wesentlich behindert sind danach Personen, bei denen infolge ihrer Behinderung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Geringfügige Behinderungen sind keine wesentlichen Behinderungen. Ob die Behinderung wesentlich ist, muss im Einzelfall festgestellt werden und auch auf der Grundlage einer ärztlichen Beurteilung ausgewiesen werden (s. Punkte im Gesamtplanformular), um die Voraussetzung für die Bewilligung bejahen zu können. Jenseits der medizinischen Indikation kann es auch soziale Indikatoren (wie zum Beispiel beginnendes Suchtverhalten, Verwahrlosungstendenzen etc.) geben, die zusammen mit medizinischen Indikationen eine wesentliche Behinderung begründen. Sofern dies der Fall ist, ist dies in der Stellungnahme gesondert auszuweisen. Eine wesentliche Behinderung liegt allerdings nicht vor, wenn allein soziale Indikatoren die Beeinträchtigung begründen. Als von einer Behinderung bedroht gelten in der Rechtsprechung Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeinen ärztlichen oder sonstige fachliche Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es ist nicht notwendig, dass die Behinderung mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Anderseits reicht es nicht aus, dass die Behinderung nur wahrscheinlich ist. Solange sich im Verlauf einer ärztlichen Behandlung nicht begründet beantworten lässt, ob die Beeinträchtigung länger als 6 Monate als wesentlich bestehen bleibt, liegt eine drohende wesentliche Behinderung als Voraussetzung der Eingliederungshilfe nicht nachweisbar vor. 5 Wie genau die Einschränkung der Teilhabefähigkeit zu beschreiben ist, ist in der Tat nicht eindeutig geklärt, es handelt sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es ist jedoch zu empfehlen, die realen Einschränkungen, die sich aus den klassifizierten Störungen im Alltag ergeben, soweit möglich, in möglichst anschaulicher Weise in der Stellungnahme mit zu beschreiben.

8 6.3. Darstellung der in der Einglh.VO genannten Krankheitsbilder in der Rechtssprechung Die einzelnen in der Einglh.VO genannten Diagnosen, die eine seelische Behinderung begründen, werden in der Kommentierung jeweils noch näher beschrieben. Nachfolgend sind die wesentlich erscheinenden Erläuterungen aus der Kommentierung zusammengefasst. Zum Personenkreis der seelisch behinderten Menschen gehören Personen mit folgenden Störungen: körperlich nicht begründbare Psychosen wie Schizophrenie, manisch-depressive (Zyklothymie) Erkrankungen (sie werden auch als endogene Psychosen bezeichnet). seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, z.b.: Folgen von Hirnhautentzündungen, Gehirnentzündungen, Hirnschwund, Hirnschäden, Anfallsleiden z.b. Persönlichkeitsstörung bei Epilepsie oder anderen Krankheiten wie z.b. spinale Kinderlähmung, endokrine Störungen oder Folgen körperlicher Beeinträchtigungen, z.b. Entstellung des Gesichtes oder des Körpers Suchtkrankheiten i.d.r. Alkohol- und Drogenabhängigkeit und Tablettensucht, wobei es eine Rolle spielt, wie akut die Erkrankung ist: Ein früherer Alkoholkranker, der seit 5 Jahren abstinent ist, gehört nach Auffassung der Rechtssprechung nicht zu den Suchtkranken. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen: als Neurosen werden entwicklungsbedingte erheblich abweichenden Erlebnisreaktionen angesehen, z.b. phobische, zwangsneurotische, hysterische, schizoide und paranoide, Angstneurose. Psychopathien stellen nach Auffassung der Rechtsprechung eine schwere (weil kaum heilbare) Form der Neurose dar. Es wird erwartet, dass bei der Bewertung der Neurose auch psychoanalytische und psychologische Kriterien einbezogen werden.

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