Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der rechtliche Rahmen Yves Quirin
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1 Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der rechtliche Rahmen Yves Quirin
2 Inhalt Präsentation Aufgaben der Gemeinden im Bereich Abwasserentsorgung Aufgaben der Gemeinden im Bereich Wasserversorgung Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung
3 Aufgaben der Gemeinden im Bereich Abwasserentsorgung Bauzone Kantonales Raumplanungsgesetz Erschliessungspflicht (Art. 60) Erschliessungsplan (Art. 45) Baureif wenn erschlossen (Art. 72) ARA Gewässerschutzgesetzgebung Öffentliche Kanalisation und zentrale ARA (GSchG Art. 10, KGSchG Art. 17) Baubewilligung nur wenn Anschluss an Kanalisation vorhanden (GSchG Art. 17) Einleitung von verschmutztem Abwasser mit Bewilligung Kanton (GSchV Art. 6) Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen ist Sache der Gemeinden (KGSchG Art. 17) Die Gemeinden überwachen die privaten Abwasseranlagen (KGSchG Art. 20) Die Gemeinden erstellen einen Generellen Entwässerungsplan ( GSchG Art. 7)
4 Aufgaben der Gemeinden im Bereich Abwasserentsorgung Bauzone Gebiete ausserhalb der Bauzone Gewässerschutzgesetzgebung Anschluss wenn zweckmässig und zumutbar (GSchG Art 11) ARA Abwasserentsorgung gemäss dem Stand der Technik (GSchG Art. 13) Bei gesetzeswidrigen Einleitungen Gemeinden sorgen für die durch Private verfügen die Gemeinden zweckmässige Beseitigung des den vorschriftsgemässen Zustand Abwassers, die Fachstelle ist (KGSchG Art. 16) anzuhören(kgschg Art. 12) Die Gemeinden überwachen die Kantonales Raumplanungsgesetz privaten Abwasseranlagen (KGSchG Keine Erschliessungspflicht der Gemeinde(Art. 60) Art. 20
5 Aufgaben der Gemeinden im Bereich Abwasserentsorgung Erhaltungszone (Bauzone)?? Kantonales Raumplanungsgesetz Keine Neubauten zulässig (Art. 31) Erschliessungspflicht (Art. 60) Erschliessungsplan legt Erschliessungsstandard fest (Art. 31) Erschliessungskosten durch Grundeigentümer zu tragen (Art. 31)? ARA oder abflusslose Grube Gewässerschutzgesetzgebung Einleitung von verschmutztem Abwasser mit Bewilligung Kanton (GSchV Art. 6) Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen ist Sache der Gemeinden (KGSchG Art. 17) Die Gemeinden überwachen die privaten Abwasseranlagen (KGSchG Art. 20) Die Gemeinden erstellen einen Generellen Entwässerungsplan ( GSchG Art. 7)
6 Aufgaben der Gemeinden im Bereich Wasserversorgung Reservoir Quellfassung Bauzone Grundwasserpumpwerk Brandschutzgesetz Gemeinden sind zuständig für Löschwasserversorgung (Art. 3) Kantonales Raumplanungsgesetz Erschliessungspflicht (Art. 60) Erschliessungsplan (Art. 45) Baureif wenn erschlossen (Art. 72) Gewässerschutzgesetzgebung Gemeindevorstände scheiden Schutzzonen aus (GSchG Art. 20, KGSchG Art. 24) Lebensmittelgesetz Qualitätsanforderungen festgelegt (Art. 7, 15, 23) Verordnung Sicherstellung WV in Notlagen Gemeinden erstellen Plan für Massnahmen in Notlagen (Art. 11) Erarbeiten eine Dokumentation für Notlagen (Art. 12)
7 Aufgaben der Gemeinden im Bereich Wasserversorgung Reservoir Quellfassung Gebiete Ausserhalb der Bauzone Bauzone Freiwillig auf Kosten Eigentümer Grundwasserpumpwerk Brandschutzgesetz Eigentümer sind zuständig für Löschwasserversorgung (Art. 3) Kantonales Raumplanungsgesetz Keine Erschliessungspflicht der Gemeinde (Art. 60) Gewässerschutzgesetzgebung Gemeindevorstände scheiden Schutzzonen aus bei öffentlichem Interesse (GSchG Art. 20, KGSchG Art. 24) Lebensmittelgesetz Qualitätsanforderungen festgelegt Wenn Lebensmittelproduktion oder Abgabe: Eigentümer verantwortlich (Art. 7, 15, 23)
8 Aufgaben der Gemeinden im Bereich Wasserversorgung??? Reservoir Quellfassung Erhaltungszone (Bauzone)??? Grundwasserpumpwerk Kantonales Raumplanungsgesetz Keine Neubauten zulässig (Art. 31) Erschliessungspflicht (Art. 60) Erschliessungsplan legt Erschliessungsstandard fest (Art. 31) Erschliessungskosten durch Grundeigentümer zu tragen (Art. 31) Anforderungen identisch wie in üblicher Bauzone wenn die Erhaltungszone mit Trinkwasser erschlossen wird. Die Gemeinde ist jedoch nicht kostenpflichtig
9 Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung von Abwasseranlagen 1972 Investitionen: Finanzierung mittels Anschlussgebühren, Steuermitteln und Beiträge von Bund und Kanton Betrieb: Finanzierung mittels Gebühren und Steuermitteln * 2014 Änderung Gewässerschutzgesetz Kantonales Gewässerschutzgesetz Kantonsbeiträge für Finanzierung Erweiterungen, von Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz mittels entfallen kostendeckenden mit und verursachergerechten Einführung Gebühren NFA am oder anderen Abgaben. Inhaber müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. * Übergangsfrist bis Ende 2002
10 Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung von Abwasseranlagen Gewässerschutzgesetz 1991, Art Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; b. die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; c. die Zinsen; d. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
11 Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung von Abwasseranlagen Gewässerschutzgesetz 1991, Art Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. 3 Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. 4 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
12 Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung von Abwasseranlagen Kantonales Gewässerschutzgesetz 1997, Art Die Gemeinden erheben für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren. 2 Soweit besondere Umstände vorliegen, tragen die Gemeinden die Restkosten aus allgemeinen Mitteln. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Abwasseranlagen bilden für Unterhalt, Sanierung und Ersatz angemessene Rückstellungen. Art. 44 Die Gemeindeerlasse sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
13 Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung allgemein Finanzhaushaltsgesetz Art. 22 Abs. 1: Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel gesetzlich zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt Art. 5: 1) Die Verursacher besonderer Vorkehrungen und Aufwendungen sowie die Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die Kosten zu tragen. Für Härtefälle kann die Regierung Ausnahmen beschliessen. 2) Wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind soweit zumutbar abzugelten.
14 Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung allgemein Festlegung der Gebühren: kostendeckend verursachergerecht Finanzplanung
15 Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung allgemein Verursachergerechte Gebühren: Wie müssen Gebühren gestaltet sein, damit sie verursachergerecht sind? Einige Hinweise: Gerichtsurteile weisen den Weg Mengenabhängig ist sicher richtig Grundgebühr in Kombination mit Mengengebühr ist sicher richtig Kanton empfiehlt Musterreglemente mit Gebührenerhebung gemäss BVR vorzunehmen (bvr.ch) ANU empfiehlt Wasserzähler Wasserzähler sind nicht zwingend erforderlich Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Keine Genehmigung der Reglemente und Gebührentarife durch den Kanton
16 Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung allgemein Verursachergerechte Gebühren: Empfehlung BVR und Kanton: Wasseranschlussgebühren (Art. 25 MWvR) Gebührenansatz pro m 3 umbauter Raum nach SIA Norm 416* Objektklasse 1 Fr.... /m 3 Bauten mit geringem Wasserbedarf wie Bürogebäude, Verwaltungsbauten, Schulbauten, kirchliche Bauten Lagerhäuser für Material, Remisen, Scheunen Kleinbauten (Garagen, Schöpfe usw.), selbständige Einstellhallen Private Freizeit- und Sportanlagen Objektklasse 2 Fr.... /m 3 Bauten mit mittlerem Wasserbedarf wie Wohnbauten, Wohn- und Geschäftshäuser, Kaufhäuser (ohne Restaurant) Kleingewerbebetriebe (Verkaufsgeschäfte, Bäckereien, Coiffeurbetriebe, Schreinereien, Werkstätten usw.) Lagerhäuser für Lebensmittel, Ställe Öffentliche Freizeit- und Sportanlagen Objektklasse 3 Fr.... /m 3 Bauten mit starkem Wasserbedarf wie Spitäler, Krankenhäuser, Heime, Kurhäuser Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Restaurants usw.) Kaufhäuser mit Restaurant, Sennereien, Molkereien, Metzgereien, Schlachthöfe Industrie- und Grossgewerbebauten Objektklasse 4 Fr.... /m 3 Spezialfälle, namentlich Modell auch mit Gebäudeversicherungswert vorhanden
17 Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung allgemein Verursachergerechte Gebühren: Empfehlung BVR und Kanton: Löschwassergebühren (Art. 26 MWvR) Gebührenansatz pro m 3 umbauter Raum nach SIA Norm 416* Alle Objektklassen Fr.... /m 3 Gebäudeversicherungswert vorhanden Modell auch mit
18 Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung allgemein Verursachergerechte Gebühren: Empfehlung BVR und Kanton: Grundgebühr Gebäude pro m 3 umbauter Raum nach SIA Norm 416* Alle angeschlossenen Gebäude gemäss Objektklasse: Objektklasse 1 Fr.... bis... /m 3 Bauten mit geringem Wasserbedarf wie Bürogebäude, Verwaltungsbauten, Schulbauten, kirchliche Bauten Lagerhäuser für Material, Remisen, Scheunen, Kleinbauten (Garagen, Schöpfe usw.), selbständige Einstellhallen Private Freizeit- und Sportanlagen Objektklasse 2 Fr.... bis... /m 3 Bauten mit mittlerem Wasserbedarf wie Wohnbauten, Wohn- und Geschäftshäuser, Kaufhäuser (ohne Restaurant) Kleingewerbebetriebe (Verkaufsgeschäfte, Bäckereien, Coiffeurbetriebe, Schreinereien, Werkstätten usw.) Lagerhäuser für Lebensmittel, Ställe Öffentliche Freizeit- und Sportanlagen Objektklasse 3 Fr.... bis... /m 3 Bauten mit starkem Wasserbedarf wie Spitäler, Krankenhäuser, Heime, Kurhäuser Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Restaurants usw.) Kaufhäuser mit Restaurant, Sennereien, Molkereien, Metzgereien, Schlachthöfe Industrie- und Grossgewerbebauten Objektklasse 4 Fr.... bis... /m 3 Spezialfälle, namentlich Modell auch mit Gebäudeversicherungswert vorhanden
19 Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung allgemein Verursachergerechte Gebühren: Empfehlung BVR und Kanton: Mengengebühr pro m 3 Wasserbezug Alle angeschlossenen Bauten und Anlagen Fr.... bis... /m 3 Zählermiete Wasserzähler klein (3/4 bis 1 ¼ Zoll) Wasserzähler gross (über 1 ¼ Zoll) Fr.... /Jahr Fr.... /Jahr
20 Vorgaben Gesetzgebung bezüglich Finanzierung allgemein Verursachergerechte Gebühren: Weitere Hinweise: Anschlussgebühren dürfen ausschliesslich für Erweiterungen eingesetzt werden. Die Verwendung für Ersatzmassnahmen und Betrieb ist nicht zulässig. Eine Grundgebühr in der Höhe von 80% der jährlichen Gebühr ist zulässig (Deckung der Fixkosten) Vorgesehene Anpassungen der Gebührentarife müssen dem Preisüberwacher gemeldet werden (Monopolbetrieb) Wenn eine Wasserversorgung ausschliesslich mit Quellwasser versorgt wird (kein Stromverbrauch), so kann auf eine Mengenkomponente in der jährlich wiederkehrenden Gebühr verzichtet werden. Bei Abwassergebühren ist die Mengenkomponente zwingend. (Bundesgerichtsentscheid vom Gemeinde Vaz/Obervaz)
21 Flüssig bleiben Finanzplanung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung Yves Quirin
22 Inhalt Präsentation Investitionskosten Abwasserentsorgung Kanton Graubünden Investitionskosten Wasserversorgung Kanton Graubünden Gebührenspiegel Kanton Graubünden Kosten der Abwasserentsorgung, Erhebung schweizweit Planungsmodell / Finanzierungsstrategie
23 Einleitung Wieviel haben Sie letztes Jahr für Ihr Trinkwasser bezahlt? Wieviel mussten Sie für die Abwasserentsorgung bezahlen? Finanzierungsstrategie 50 m 3 /Person und Jahr à Fr pro m 3 = 85 Fr. / Jahr
24 Investitionskosten Abwasserentsorgung Kanton Graubünden
25 Investitionskosten Abwasserentsorgung Kanton Graubünden Investitionen Gemeinden innerhalb Bauzonen: geschätzt 550 Mio. Fr. Lebensdauer der Anlagen: Kanalisation: 80 Jahre ARA: 33 Jahre Werterhaltungskosten pro Jahr: Kanalisation : 11 Mio. Fr. ARA: 15 Mio. Fr. Total: 26 Mio. Fr. Ohne Berücksichtigung des Tourismus, der Industrie und des Gewerbes Investitionen Total ca Mio. Fr. von 1970 bis 2013 Pro Person: 132 Fr. / Jahr
26 Investitionskosten Wasserversorgung Kanton Graubünden Versorgungsnetz m Fr. 500/m = Fr Zubringerleitungen m Fr. 200/m = Fr Reservoire (759) m 3 Fr. 1000/m 3 = Fr Quellfassungen Stck. Fr /Stck. = Fr Gesamte Investitionskosten WV = Fr
27 Investitionskosten Wasserversorgung Kanton Graubünden Investitionen Total ca Mio. Fr. Lebensdauer der Anlagen: Leitungen: 80 Jahre Reservoire: 66 Jahre Quellfassungen: 50 Jahre Werterhaltungskosten pro Jahr: Leitungen : 15 Mio. Fr. Reservoire: 3 Mio. Fr. Quellfassungen: 5 Mio. Fr. Total: 22.5 Mio. Fr. Pro Person: 116 Fr. / Jahr Ohne Berücksichtigung des Tourismus, der Industrie und des Gewerbes
28 Gebührenspiegel Kanton Graubünden Publikation Januar 2011 Allen Gemeinden zugestellt, einzusehen unter Wasserversorgung Abwasserentsorgung Abfallentsorgung Gebührenübersicht der Gemeinden des Kantons Graubünden
29 Gebührenspiegel Kanton Graubünden Grund- u. Mengengebühr Wasser CHF/Einwohner*a Kt. SO KPG Bern PUE Kt. GR Grund- u. Mengengebühr Abwasser CHF/Einwohner*a Kt. SO KPG Bern Kt. Bern PUE BUWAL Kt. GR wiederkehrende Gebühren Wasser im Vergleich mit anderen Kantonen/Publikationen wiederkehrende Gebühren Abwasser im Vergleich mit anderen Kantonen/Publikationen
30 Gebührenspiegel Kanton Graubünden
31 Kosten der Abwasserentsorgung, Erhebung schweizweit
32 Kosten der Abwasserentsorgung, Erhebung schweizweit Durchschnittliche Einnahmen pro Einwohner und Jahr in GR
33 Planungsmodell / Finanzierungsstrategie Ziel: Werterhalt sicherstellen = Finanzierung gewährleisten Vom «Um den Werterhalt und die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen sicherzustellen, sind verursachergerechte und kostendeckende Gebühren zu erheben. Um eine geeignete Finanzierungsstrategie zu entwickeln und eine angepasste Gebührenplanung vornehmen zu können, ist ein Planungsinstrument notwendig, welches Transparenz bezüglich der Vermögenssituation schafft und den mittelund langfristigen Finanzbedarf aufzeigt.»
34 Planungsmodell / Finanzierungsstrategie Folgende Kalkulationsmodelle werden von der KVU-Ostschweiz empfohlen: Wegleitung zum finanziellen Führungssystem der Wasserver- und Abwasserentsorgung (Kanton ZH) Empfehlung zur Finanzierung der Wasserversorgung (SVGW) Nachhaltige Finanzierung der Abwasserentsorgung; Orientierungshilfe und Planungsmodell (VSA 2011) Geeignet für Anlagen kleiner und mittlerer Grösse Geeignet für Benchmarking- Vergleiche Geeignet für kleine bis grosse Anlagen
35 Planungsmodell / Finanzierungsstrategie
36 Planungsmodell / Finanzierungsstrategie Kanal ARA PW Etc. Restbuchwert Fibu Geplantes Investitionsjahr Historischer Anschaffungswert
37 Planungsmodell / Finanzierungsstrategie Betriebskosten erfassen Aktiven und Passiven erfassen
38 Planungsmodell / Finanzierungsstrategie
39 Planungsmodell / Finanzierungsstrategie effektive Gebührenplanung Finanzierungsstrategie Aufwand pro Jahr Finanzvermögen +/-
40 Planungsmodell / Finanzierungsstrategie effektive Gebührenplanung Finanzierungsstrategie Finanzvermögen +/- Aufwand pro Jahr
41 Empfehlung Wenden Sie das Planungsmodell für ihre Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsanlagen an Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Anwendung des Planungsmodells Damit erhalten Sie: Ein Planungsinstrument zur Festlegung einer Finanzierungsstrategie Finanzierungsstrategie zur Sicherstellung des Werterhaltes Ein fundiertes Argumentarium für allfällige Gebührenanpassungen
42 Empfehlung Stellen Sie sicher, dass unsere Nachkommen sauberes Trinkwasser geniessen dürfen und die gute Wasserqualität unserer Gewässer erhalten bleibt Finanzierungsstrategie
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