Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
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- Ulrich Schmid
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1 Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ
2 Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz vorhersehbare Fehlanwendung Anforderungen an an die die Organisation Gebrauchte Produkte GS-Zeichen und CE-Kennzeichnung Marktüberwachung Informationsquellen 2
3 Anforderungen an Hersteller, Händler und Produkte 3
4 Grundlage GPSG Produktsicherheitsrichtlinie Maschinen- Richtlinie PSA- Richtlinie Niederspannungs- Richtlinie Übernahme in deutsches Recht Übernahme in deutsches Recht europäisch nicht harmonisierter Bereich nationale Regelungen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz + Verordnungen 4
5 Hersteller Händler Hersteller: Jede Person, die ein Produkt - herstellt oder - ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Hersteller ist auch, wer sich als Hersteller ausgibt. Händler: bringt ein Produkt in Verkehr bringt Ist nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer K ä u f e r K ä u f e r 5
6 Produkteinteilung des GPSG Produkte technische Arbeitsmittel Verbraucher- produkte Gebrauchsgegenstände sonstige Produkte verwendungsfertig nicht verwendungsfertig Umfassendes Produktverständnis: Blumenerde, Sack Zement, Pressenwerkzeug,... 6
7 Verbraucherprodukte GPSG gilt auch für die Vermietung von Produkten 7
8 Sicherheitsanforderungen: Übersicht technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte (europ. harmonisiert) technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte (nicht europ. harmonisiert) Anforderungen aus den Verordnungen zum GPSG Produkt muss sicher sein bei Verbraucherprodukten: ggf. zusätzliche Anforderungen 8
9 Bestimmungsgemäße Verwendung Bestimmungsgemäße Verwendung Verwendung, für die ein Produkt nach Angabe des Herstellers geeignet ist ist übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt. 9
10 Vorhersehbare Fehlanwendung Vorhersehbare Fehlanwendung Verwendung eines Produkts in einer Weise, die vom Inverkehrbringer nicht vorgesehen ist Art der Benutzung kann sich aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweils zu erwartenden Verwenders ergeben. 10
11 Nationale Vermutungswirkung von Normen Neu: Vermutungswirkung im europäisch nicht geregelten Bereich Norm oder oder andere technische Spezifikation vom AtAV ermittelt vom AtAV ermittelt AtAV: Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte im im Bundesanzeiger veröffentlicht Vermutungswirkung 11
12 Verbraucherprodukte: Besondere Pflichten beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass Verwender die erforderlichen Informationen erhält Namen des Herstellers angeben Produktkennzeichnung: Produktidentifikation nach dem Inverkehrbringen: Überwachung der Sicherheit Stichproben Beschwerden prüfen, ggf. Beschwerdebuch führen Information der Händler Zusammenarbeit mit den Behörden 5 Abs. 1 GPSG 12
13 Rückrufmanagement erforderlich: Vorkehrungen für den Krisenfall Hersteller muss imstande sein, geeignete Maßnahmen zu veranlassen Ziel: Vermeidung von Gefahren Beispiele: angemessene und wirksame Warnung, Rückruf 13
14 Gebrauchte Produkte 14
15 Gebrauchte Produkte Inverkehrbringen ist ist jedes Überlassen eines Produkts an an einen anderen, unabhängig davon, ob ob das das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. ist. 2 Abs. Abs. 8 Satz Satz 1 GPSG 15
16 Anforderungen an gebrauchte Produkte gebrauchte Produkte gebrauchte Produkte = fallen nicht unter eine Binnenmarktrichtlinie technische Arbeitsmittel Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland Verbraucherprodukte Rechtslage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland => 4 Abs. 2 GPSG 16
17 Gebrauchte Verbraucherprodukte Die Anforderungen des 4 Abs. 2 müssen bei jedem Inverkehrbringen eingehalten werden. Die Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu zu erreichen ist ist kein kein ausreichender Grund, um um ein ein Produkt als als gefährlich anzusehen. (Art. (Art. 2 b letzter Satz Satz Produktsicherheitsrichtlinie) Länder streben eine gemeinsame Auslegung an. 17
18 Neue gebrauchte Produkte Verordnungen zum GPSG, z.b. Maschinenverordnung: Diese Verordnung gilt gilt für für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen. Als Als neu gelten auch Produkte, die: erstmalig in in die die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder wesentlich verändert wurden, auch es es sich hierbei um um gebrauchte Produkte handelt. BG-PRÜFZERT-Information 13: Wesentliche Veränderung von Produkten 18
19 Ausnahmen für gebrauchte Produkte Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet. 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG 19
20 GS-Zeichen und CE-Kennzeichnung 20
21 CE-Kennzeichnung CE-Kennzeichnung = Verwaltungszeichen für die Marktüberwachungsbehörden Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich 6 GPSG 21
22 GS-Zeichen GS-Zeichen = Geprüfte Sicherheit freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle durch GPSG: Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert 7 GPSG 22
23 GPSG und Marktüberwachung
24 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden Gewährleistung einer wirksamen Überwachung des des Inverkehrbringens von von Produkten der der in in Verkehr gebrachten Produkte Erstellen eines Überwachungskonzepts Koordinierung der Überwachung 8 Abs. 2 3 GPSG 24
25 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden Informationsbeschaffung ( 8 Abs. 7 9 GPSG) Ziel: Befugnis zum Einholen von Informationen bei den betreffenden Unternehmen Beispiele: Produktmusterentnahme, Sicherheitsprüfungen, Anforderung von Informationen Befugnis, das Inverkehrbringen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzung zu knüpfen ( 8 Abs. 4 GPSG) Ziel: Verringerung der Gefährdung Beispiele: Anbringen von Warnhinweisen Verbote und Rückrufe ( 8 Abs. 4 GPSG) Ziel: Verhinderung von Schädigungen durch gefährliche Produkte Beispiel: angeordneter Rückruf Maßnahmen sollen an der Quelle ansetzen 25
26 Zuständige Behörden Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden ( 8 Abs. 1 GPSG) Meldung unsicherer Produkte: z.b. über 26
27 GPSG und Betriebssicherheitsverordnung: Schnittstellen 27
28 Gegenüberstellung GPSG - BetrSichVO GPSG Vorschriften zum Inverkehrbringen Anforderungen an an Beschaffenheit Ziel: Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz ArbSchG/BetrSichV Betriebsvorschriften Anforderungen an an den Einsatz Ziel: Arbeitsschutz 28
29 Anforderungen BetrSichVO Verpflichtung des Arbeitgebers: Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. 4 Abs. 1 BetrSichV 29
30 Vertragliche Regelungen Beispiele für vertragliche Verpflichtungen des Herstellers: Einhaltung der für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen (BGV A1) Regelung zur Anbringung der CE-Kennzeichnung und zur Konformitätserklärung Ggf. Übergabe der Gefahrenanalyse? Betriebsanleitung auf deutsch ( ( 4 Abs. 4 Nr. 2 GPSG) GS-Zeichen 30
31 GPSG: Informationsquellen 31
32 Weiterführende Informationen BG-PRÜFZERT Informationen, weiterführende Links Webcode BG-PRÜFZERT-Informationsblätter (Webcode: ) Nr. Nr. 7: 7: Geräte- und und Produktsicherheitsgesetz Nr. Nr. 3: 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und und Prüfzeichen Nr. Nr. 13: 13: Wesentliche Veränderung von von Produkten
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