Einführungsvortrag zum ordnungspolitischen Rahmen

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1 Energiewende: Erneuerbare Eine Alternative, die sich rechnet? Einführungsvortrag zum ordnungspolitischen Rahmen Rechtsanwalt Dr. Martin Riedel w w w. b b h o n l i n e. d e

2 Über uns Gegründet 1970 Büros in Berlin, Brüssel, Köln, München, Stuttgart, Wien Über 200 Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Ingenieure Führend in der Beratung der Energie- und Infrastrukturbranche mit interdisziplinärem Ansatz Spezialisiert besonders auf: Energie-, Wasser-/Abwasser- und Abfallwirtschaft, ÖPNV und Telekommunikation Regulierungsrecht Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht Wettbewerbs- und Kartellrecht Umwelt-, Kommunal- und Vergaberecht Finanzierungen Betriebswirtschaftliche Beratung/ Wirtschaftsprüfung Recht des Energie- und Zertifikatehandels Forderungsmanagement und insolvenzrechtliche Beratung aus Gläubigersicht Erfolgreiche Vertretung unserer Mandanten in einer Vielzahl von Grundsatzfragen Mandanten: Kommunen und Gebietskörperschaften, über 400 Stadtwerke und kommunale Verkehrsunternehmen, international agierende Versorgungs- und Handelsunternehmen, Betreiber regenerativer und konventioneller Erzeugungsanlagen, Projektentwickler, Banken, Industrieunternehmen Ordnungspolitischer Rahmen /

3 Dr. Martin Riedel, Rechtsanwalt - Tel.: geboren 1965 in Berlin Ausbildung zum Bankkaufmann Tätigkeit an der Berliner Wertpapierbörse Studium der Politologie und der Rechtswissenschaften in Berlin und Hannover 1992 bis 1995 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Energierecht der Freien Universität Berlin mit Promotion Lehrbeauftragter der Freien Universität Berlin und Dozent u. a. an der Universität Potsdam sowie der Fachhochschule für Rechtspflege und Verwaltung in Berlin seit 1996 Rechtsanwalt bei BBH-Berlin seit 1999 Partner der Sozietät Vorstandsvorsitzender des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft e.v. (EWeRK), Humboldt-Universität Berlin Mitglied im Aufsichtsrat mehrerer Energieversorgungsunternehmen Sachverständiger bei mehreren Gesetzgebungsvorhaben von Bund und Ländern umfangreiche Vortrags- und Publikationstätigkeit Ordnungspolitischer Rahmen 3

4 Inhaltsübersicht 1. Rechtliche Entwicklungen Überblick 2. Novellierung des KWKG 3. Novellierung des EEG ( Solar-Novelle ) Ordnungspolitischer Rahmen 4

5 Rechtliche Entwicklungen - Überblick Ordnungspolitischer Rahmen 5

6 Energiepolitik im Wandel seit 1998: Liberalisierung, Restrukturierung der Märkte Klimaschutz 1951 Gründung Montanunion (EGKS) 1996 Erstes EU-Binnenmarktpaket 2003 Zweites EU-Binnenmarktpaket 2009 Drittes EU Binnenmarktpaket Zweite EU- Energiestrategie 2050 Vision Phase vollständiger Änderung der energiewirtschaftlichen Strukturen EU-Kompetenz: Binnenmarkt EU Energie- /Klimapaket 2. Phase vollständiger Änderung der energiewirtschaft -lichen Strukturen 3. Phase Vision 2050 EU-Kompetenz: Energie Die neue EU-Energieeffizienzrichtlinie 6

7 Energieeinsparziele Die Europäische Union will 20 % weniger Treibhausgasemissionen 20 % Anteil an Erneuerbare Energien 20 % mehr Energieeffizienz erreichen ( Ziele ). Deutschland will CO 2 -Ausstoß um 30 % bis 2020 (verpflichtend) um 40 % bis 2040 (gewollt) reduzieren. Vision CO 2 -freie Städte und CO 2 -freies öffentliches Leben bis Ordnungspolitischer Rahmen 7

8 Energieeffizienz im Kontext der weiterer Politikziele Art. 194 AEUV: Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele: a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts; b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union; c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und d) Förderung der Interkonnektion der Energienetze. 1 EnWG: Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht Ordnungspolitischer Rahmen 8

9 Rechtsquellen (Auswahl) Europäische Rechtsetzung RL 2004/8/EG (KWK-Richtlinie) RL 2006/32/EG (Energiedienstleistungs-Richtlinie/Energieeffizienz-Richtlinie) RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) RL 2010/30/EU (Energiekennzeichnungs-Richtlinie) RL 2010/31/EU (Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) RL-Vorschlag vom (Energieeffizienz-Richtlinie) Bundesrecht Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz (KWKG) Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Energieeinsparverordnung (EnEV) Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) Ordnungspolitischer Rahmen 9

10 Energieeffizienz als Querschnittsmaterie Steigerung des Anteils der Kraft-Wärme-Koppelung Förderung der KWK, Verpflichtung zu KWK, etc. Energetische Gebäudesanierung Effizienzvorgaben für Neubauten, Energieausweise für Gebäude, etc. smart metering Detaillierte, monatliche Abrechnungen, etc. Produktkennzeichnungen, -vorgaben und -verbote Energieverbrauchsangaben auf Waschmaschinen, Vorgaben für Energie-verbrauch von TV-Geräten im Stand-by-Modus, Verbot von Heizpilzen etc. Grüne Beschaffung Energieeffizienz als Wertungskriterium bei Beschaffungen der öffentlichen Hand (Vergaberecht) Ordnungspolitischer Rahmen 10

11 Stand des EU-Rechtsetzungsverfahrens Möglicher Zeitplan: : Erneute Abstimmung im ITRE-Ausschuss : Abstimmung im Plenum des Eur. Parlaments über Annahme des ITRE-Beschlusses mit Standpunkt und Änderungsvorschlägen : Debatte im Rat der EU : Erste Lesung im Rat der EU Inkrafttreten der Richtlinie: voraussichtlich Ende 2012 Umsetzung der Richtlinie in Mitgliedstaaten binnen eines Jahres nach Inkrafttreten Ordnungspolitischer Rahmen 11

12 Positionen von Deutschland Diskussion und Stellungnahmen in den Mitgliedstaaten Bundesregierung hat Vorbehalte angemeldet : Ablehnender Beschluss des Bundesrates zum Richtlinienvorschlag : Einigung des Bundesumweltministers Röttgen und des Bundeswirtschaftsministers Rösler zur Ablehnung der Vorgabe konkreter Energieeffizienzmaßnahmen und Forderung von verbindlichen Effizienzzielen : Anhörung beim Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Bundestages über den Richtlinienvorschlag mit von den Parteien benannten Experten Ordnungspolitischer Rahmen 12

13 Energieeffizienzverpflichtungen (Auswahl) Betreiber Wärmeerzeugsanlage: KWK-Verpflichtung + Standortvorgaben Wärmenetzbetreiber: Anschlusspflicht für KWK-Anlagen Öffentliche Einrichtungen: Sanierungspflicht - Energieeffizienzpläne - Grünen Beschaffung Strom Wärme Erzeugung Verteilung Vertrieb Endverbrauch Erzeugung Verteilung Vertrieb Endverbrauch Strom-Verteilnetzbetreiber: Einsparverpflichtung beim Endverbraucher Energielieferant: detaillierte, - monatliche monatliche Abrechnung Abrechnung Großunternehmen: Regelmäßige Energieaudits Ordnungspolitischer Rahmen 13

14 1. Was kommt auf die öffentliche Hand zu? (1) Sanierungspflicht Vorschlag der Kommission: Jährliche Renovierungspflicht ab 2014 für mindestens 3 % der gesamten Gebäudefläche, die sich im Eigentum der öffentlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten befindet (Vorbildfunktion) In der Berechnung werden nur Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² berücksichtigt (Art. 4), die nicht den EnEV-Standard einhalten. Begriff der öffentlichen Einrichtung: öffentliche Einrichtungen im Sinne des Vergaberechtes! flexible Renovierungsquote: Anrechnungsmöglichkeit der über die Pflicht renovierten Gebäude auf die Quote 2 Jahre davor und danach. Tragweite des Vorschlags: zur Zeit Renovierungsquote bei max. 1 %! Ordnungspolitischer Rahmen 14

15 Streitpunkte: 1. Was kommt auf die öffentliche Hand zu? (2) Reduktion auf 2,5 %, dafür soll diese Vorgabe für alle beheizten oder gekühlten öffentlich genutzten Gebäude gelten ohne Rücksicht auf Fläche oder Eigentumsverhältnisse! (Turmes Vorschlag) Müssen Flächen nur EnEV-Standard oder strengere Energie-Effizienz-Werte (urspr. Turmes-Vorschlag) einhalten? Aktuelle Entwicklung: Kompromiss scheint auf EnEV-Standard und Maßgeblichkeit der Eigentumsverhältnisse herauszulaufen, Rest unklar! Weitere Vorgaben: Aufforderung an öffentliche Einrichtungen, Energieeffizienzpläne zu erstellen. Nur Neuanschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäude nur mit hoher Energieeffizienz (Art. 5) Grüne Beschaffung Ordnungspolitischer Rahmen 15

16 2. Was kommt auf die Energieverteiler bzw. Energielieferanten zu? (1) Kommission: Einführung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems: Verpflichtung zur jährlichen Energieeinsparung der Energieverteiler / Energieeinzelhandelsunternehmen i.h.v. 1,5 % des im Vorjahr im jeweiligen MS realisierten Energieabsatzes, hierbei wird der Verkehrssektor nicht miteinbezogen (Art. 6). Energieeinsparung muss bei den Endkunden realisiert werden, z.b. durch Effizienzverbesserung des Heizungssystems, Einbau von Doppelglasfenstern, Dachisolierung Ausnahme für kleine Energieunternehmen durch MS möglich Konzept zur Umsetzung ist Mitgliedsstaaten nicht vorgegeben. Komplette Regelung kann durch MS durch eine andere ersetzt werden, die Energieeinsparungen beim Endkunden bewirken (Abs.9) Ordnungspolitischer Rahmen 16

17 2. Was kommt auf die Energieverteiler bzw. Energielieferanten zu? (2) Änderungsvorschlag des ITRE-Ausschusses des EP: ebenfalls 1,5 %- Einsparvorgabe, aber bezogen auf den Durchschnittswert des Energieabsatzvolumens der vorangegangenen 3 Jahre (so auch Rat) um kurzfristige Schwankungen (evtl. wg Klima) zu neutralisieren. Einbeziehung von Wirtschaft und Verkehr, Problem: Energieunternehmen haben auf Durchführung dieser Maßnahmen beim Endverbraucher keinen Einfluss! Hoher Kontrollaufwand für MS! MS müssen Sanktionen im Falle von Verstößen vorsehen, die wirksam, angemessen und abschreckend sind (Art. 9) Ordnungspolitischer Rahmen 17

18 3. Was kommt auf die Energieverteiler bzw. Messstellenbetreiber zu? Einführung von Smart Meters (Art. 8 Abs. 1): Kommission: MS sollen sicherstellen, dass Strom- Erdgas, Fernwärme- oder Fernkälte- und Fernwasserkunden intelligenter Zähler erhalten, die das Ablesen ihres tatsächlichen Verbrauchs und Infos über die tatsächliche Nutzungszeit enthalten. ITRE: Installationspflicht, aber nur bei günstiger Kosten-Nutzen-Analyse, dann Installation von Smart Meters kostenneutral für Endverbraucher und Pflicht für Unternehmen mit Endenergieverbrauch von 6000 kwh ab 2015 Fazit: unklar, ob Maßgabe von EU als Verpflichtung und unter welchen Voraussetzungen (Kostenneutralität) erlassen wird! Ziel: exakte Kenntnis des Verbrauchs mit 15 s-genauigkeit ist Voraussetzung von smart grids (intelligenten Netzen) bzw. von exakter Steuerung der Energieerzeugung! Ordnungspolitischer Rahmen 18

19 4. Was kommt auf die Energielieferanten zu? (1) Weitere Anforderungen an Abrechnungen für alle Endkunden ab (Art. 8 Abs. 2): Kommission: z.b. Abrechnung nach exaktem Verbrauch, Daten können im Einverständnis des Kunden anderen Energiedienstleistern zur Verfügung gestellt werden, Abrechnungen müssen Endverbraucher nach Wahl schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. ITRE: zusätzlich: Verbot der Rückverrechnung, wenn Smart Meters installiert sind! Ziel: durch Transparenz Steuerung des Energieverbrauchs der Endkunden! Ordnungspolitischer Rahmen 19

20 4. Was kommt auf die Energielieferanten zu? (2) Mindestanforderungen (Kommissions-Vorschlag) bei Abrechnungen nach tatsächlichem Verbrauch: Abrechnungshäufigkeit monatlich für Stromverbrauch alle 2 Monate für Gasverbrauch bei Zentralheizung / Zentralkühlung in Heiz-/Kühlperiode monatlich alle 2 Monate für Warmwasserverbrauch Mindestinformationen auf Rechnung geltende Preise und tatsächlicher Energieverbrauch Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endkunden mit dem im gleichen Zeitraumes des Vorjahres Vergleich mit dem Durchschnittsendverbraucher ders. Nutzerkategorie diverse Kontaktinformationen (Verbraucherorganisationen etc.) Ordnungspolitischer Rahmen 20

21 5. Was bringt die Richtlinie für Energiedienstleister? Begriff der Energiedienstleister: diejenigen, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Kunden erbringen (z.b. Energieaudits). Energiedienstleistungsmarkt soll gefördert werden, da auch Energieaudits für Endverbraucher erwünscht sind (Art. 7 Abs. 1) Begriff Energieaudit : systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieprofil eines Gebäudes, Betriebsablaufes etc. Einführung eines Qualifizierungs- und Zertifzierungssystem als Energiedienstleister für Handwerker und Ingenieure (Art. 13, 14), da solche jedenfalls für Haushaltskunden nicht ausreichend existieren! Ordnungspolitischer Rahmen 21

22 6. Was kommt auf Unternehmen zu? Energieaudit: Pflicht für Unternehmen mit Ausnahme der kleinen und mittleren Unternehmen bis zum , anschließend Wiederholung alle drei Jahre (Art. 7 Abs. 2) Durchführung kann durch Energiedienstleister erfolgen. Verpflichtung für Industrieanlagen (bei Neubau oder erheblicher Modernisierung) mit thermischer Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei denen Abwärme entsteht, dass diese aufgefangen und genutzt wird (Art. 10 Abs. 8) Ordnungspolitischer Rahmen 22

23 7. Was kommt auf den Endverbraucher zu? Einführung von Smart Meters ( intelligenten Zählern ), evtl. hierfür Kostenbelastung zusätzliche Transparenz bei Abrechnungen und Informationen, Vorteil von Verpflichtungssystem der Energieunternehmen (Art. 6), da beim Verbraucher Energieeffizienzmaßnahmen gefördert werden müssen. Renovierungsvorgaben für Private? Vorschlag der Kommission enthält hierzu keine Vorgaben Vorschlag ITRE: MS sollen bis 2050 den Energieverbrauch der Bestandsbauten um 80 % im Vergleich zu 2010 reduzieren! Rat der EU: Art. 4 a: MS sollen Energieverbrauch als Ziel für Bestandsbauten im Jahr 2050 setzen und politische Strategien zur Erreichung dieses Ziels setzen Ordnungspolitischer Rahmen 23

24 Novellierung des KWKG Ordnungspolitischer Rahmen 24

25 Zeitplan Novellierung des KWKG (2012) Anlass: Eckpunkte der Bundesregierung für ein energiepolitisches Konzept ( ), Energiewende Regierungsentwurf zur KWK-Novelle am im Kabinett verabschiedet Stellungnahme des Bundesrates am Gegenäußerung der Bundesregierung Erste Lesung im Bundestag am Zweite/Dritte Lesung im Bundestag am Voraussichtliches Inkrafttreten am (am Tag nach der Verkündung) Ordnungspolitischer Rahmen 25

26 Überblick Neuregelungen im Entwurf zum KWKG (2012) Anhebung der KWK-Zuschläge für KWK-Anlagen >2 MW (Ausgleich TEHG) Modernisierung für alle Anlagen zulässig Teilmodernisierungen zulässig Umrüstung konventioneller Anlagen möglich Zeitliche Grenze bei Verklammerung von Anlagen Erhöhung der Förderung für Wärme-/Kältenetze und Verlängerung der Frist für die Antragstellung Einführung der Förderung für Wärme-/Kältespeicher Ordnungspolitischer Rahmen 26

27 Anregungen der Verbände und Bundesländer Anhebung der KWK-Förderung Sockelförderung 10 Jahre für Leistungsanteil bis 50 kw Neuer Leistungsbereich 50 bis 250 kw Anreize für stromgeführte Fahrweise kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung bei Objektversorgung Vorrang wärmegeführter KWK-Anlagen Überschreitungsmöglichkeit des Förderdeckels von 150 Mio. Euro für Wärme-/Kältenetze bzw. Speicher Vorsicht: Abschaffung/Reduzierung des Entgelts für dezentrale Einspeisung wird von der BNetzA gefordert Ordnungspolitischer Rahmen 27

28 Zielstellung KWKG (2012) Stromerzeugung in KWK bis 2020 auf 25 % verdoppeln Förderung Neubau und Modernisierung von KWK- Anlagen Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle Förderung Neu- und Ausbau von Wärme-/Kältenetzen Förderung Neu- und Ausbau von Wärme-/Kältespeichern Ordnungspolitischer Rahmen 28

29 3. Stufe Belastungsausgleich nach dem KWKG Übertragungsnetzbetreiber Ausgleich aller KWK-/Wärmenetzkosten untereinander Übertragungsnetzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber Erstattung Anteilige Übernahme 2. Stufe 4. Stufe der Kosten für KWK-Zuschlag / der KWK-/Wärmenetzkosten Wärmenetz-Zuschlag Verteilnetzbetreiber Verteilnetzbetreiber 1. Stufe Abnahme Vergütung Strompreis vermiedene Netzentgelte KWK-Zuschlag Wärmenetz- Zuschlag vergleichsmäßigte KWK-Umlage pro kwh gedeckelte KWK-Umlage pro kwh (Sonderdeckel) 5. Stufe KWK-Anlage / Wärmenetz Letztverbrauchermengen bis kwh Letztverbrauchermengen über kwh Ordnungspolitischer Rahmen 29

30 Voraussetzungen für eine KWK-Förderung KWK-Anlage im Sinne des Gesetzes Hocheffizienz (im Vergleich zu getrennter Erzeugung von Strom und Wärme) Keine Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung BAFA-Zulassung: Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs bei Antragstellung im gleichen Jahr, ansonsten rückwirkend zum des Kalenderjahres der Antragstellung KWKG (2012): Allgemeinverfügung möglich für KWK- Anlagen < 50 kw (bisher < 10 kw) Inbetriebnahme zwischen bis Ordnungspolitischer Rahmen 30

31 Keine Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung (1) Gilt nur für den Neubau von KWK-Anlagen und nicht für die Modernisierung. Keine Verdrängung, wenn derselbe Betreiber Altanlagen stilllegt und durch neue ersetzt. Auch dann nicht, wenn Altanlage reduziert weiterbetrieben wird (BAFA-Praxis) Neue Anlagen in neuer Gesellschaft mit weiteren Anteilseignern kann problematisch sein Ordnungspolitischer Rahmen 31

32 Keine Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung (2) KWKG (2012): Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird. Die bestehende KWK-Anlage muss nicht stillgelegt werden Ordnungspolitischer Rahmen 32

33 Neues zu den Fördersätzen nach KWKG (2012) Anlagenkategorie Fördertatbestand Höhe des Zuschlags ct/kwh Dauer der Zuschlagszahlung hocheffiziente Neuanlagen größer als 2 MW el 7 Abs. 4 hocheffiziente kleine Anlagen größer 50 kw el bis zu 2 MW el 7 Abs. 2 < 50 kw: 5,11 50 kw bis 2 MW: 2,1 > 2 MW: 1,5 (1,8)* < 50 kw: 5,11 50 kw bis 2 MW: 2, Vbh hocheffiziente Anlagen bis 50 kw el 7 Abs. 1 5,11 Brennstoffzellen-Anlagen 7 Abs. 1 5,11 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder Auszahlung Zuschlagspauschale für Vbh hocheffiziente modernisierte Anlagen < 50 kw 7 Abs. 5 S. 1 5,11 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage (25% Neuerrichtungskosten) hocheffiziente modernisierte Anlagen > 50 kw 7 Abs. 5 S. 2 < 50 kw: 5,11 50 kw bis 2 MW: 2,1 > 2 MW: 1,5 (1,8)* Vbh (50% Neuerrichtungskosten) Vbh (25% Neuerrichtungskosten) Hocheffiziente nachgerüstete Anlagen > 2 MW 7 Abs. 6 s.o Vbh (50% Neuerrichtungskosten) Vbh (25% Neuerrichtungskosten) Vbh (10% Neuerrichtungskosten) * bei Anlagen, die 2013 Emissionshandel unterliegen; Einschränkung Carbon Leakage Ordnungspolitischer Rahmen 33

34 Netzanschluss-/ Abnahmeverpflichtung KWK-Anlagen haben Anspruch auf vorrangigen Netzzugang (wichtig bei Engpassmanagement nach 13 EnWG) Verpflichtung zur Abnahme von EEG- und KWK-Strom sind gleichrangig Verpflichtung zur Abnahme (und Vergütung) von KWK- Strom entfällt mit Auslaufen der Förderung Ausnahme: Anlagen bis 50 kw Anspruch auf vorrangigen Netzzugang bleibt auch nach Auslaufen der Förderung für alle KWK-Anlagen bestehen Ordnungspolitischer Rahmen 34

35 Modernisierung von KWK-Anlagen KWKG (2012): Modernisierung aller KWK-Anlagenkategorien möglich Wiederaufnahme Dauerbetrieb bis % oder 50 %-Kriterium (Modernisierungskosten im Vergleich zu fiktiven Neuerrichtungskosten) => differenzierte Förderdauer Ordnungspolitischer Rahmen 35

36 Nachrüstung von Anlagen KWKG (2012) Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung Nachrüstung von Komponenten zur Strom- oder Wärmeauskopplung Nachgerüstete Anlage > 2 MW el Hocheffiziente Anlage Aufnahme Dauerbetrieb ab Inkrafttreten des KWKG (2012) bis Keine Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen Rechtsfolge: Förderung KWK-Strom Ordnungspolitischer Rahmen 36

37 Förderung von Wärmenetzen Definition eines Wärmenetzes Horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus Grundsätzliche Möglichkeit, unbestimmte Anzahl von Abnehmern anzuschließen Mindestens ein Abnehmer angeschlossen, der nicht Eigentümer/Betreiber der KWK-Anlage ist KWKG (2012): Förderung von Kältenetzen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Wärmenetze Ordnungspolitischer Rahmen 37

38 Neubau/Ausbau Neubau/Ausbau/Umbau Netzverstärkungsmaßnahmen Voraussetzung: Erhöhung des transportierbaren Wärmevolumenstroms von mind. 50 % im betreffenden Trassenabschnitt Zusammenschluss bestehender Wärmenetze KWKG (2012): Umbau bestehender Wärmenetze von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt Ordnungspolitischer Rahmen 38

39 Fördervoraussetzungen Beginn des Neubaus / Ausbaus/ Umbaus des Wärmenetzes ab und Erster Spatenstich ab Vorherige Planungsleistungen; Vertragsabschlüsse sind unerheblich Inbetriebnahme des neuen/ ausgebauten/ umgebauten Netzes spätestens zum BAFA: Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Wärmeversorgung Ordnungspolitischer Rahmen 39

40 Fördervoraussetzungen Wärmeversorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des KWKG Problem: Sukzessiver Ausbau des Wärmenetzes Mehr als 50 % KWK-Wärme können oftmals nicht von Anfang an erreicht werden KWKG (2012): Möglichkeit des späteren Nachweises einer 60 %igen KWK-Einspeisequote (innerhalb von 24 Monaten ab Aufnahme Dauerbetrieb) Ordnungspolitischer Rahmen 40

41 Fördervoraussetzungen Für den geplanten Endausbau des Netzbereichs mind. 60 % Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des KWKG (auch Anlagen, die stromseitig nach dem EEG gefördert werden) Nachweis durch Prognoserechnung BAFA-Zulassung: Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei Antragstellung bis zum des Folgejahres KWKG (2012): Antrag bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme des Wärmenetzes folgenden Kalenderjahres Ordnungspolitischer Rahmen 41

42 Antragsberechtigter: Wärmenetzbetreiber Inhalt des Antrags u.a.: Beschreibung des Projekts Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) Nenndurchmesser des Vorlaufs geplanter Mindestwärmedurchsatz Auflistung der Investitionskosten Datum Inbetriebnahme Antragstellung beim BAFA Bescheinigung Wirtschaftprüfer oder vereid. Buchprüfer Jeweils ein Antrag pro Projekt KWKG (2012): Bei Wärme-/Kältenetze < 100mm Nenndurchmesser keine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers gefordert Ordnungspolitischer Rahmen 42

43 Förderhöhe Zuschlagszahlung als Beteiligung an den Investitionskosten: je Millimeter Nenndurchmesser 1,00 /m Trassenlänge ( 7a Abs. 1 S. 2) nach Festsetzung durch die zuständige Stelle KWKG (2012): < 100mm mittlerer Nenndurchmesser Pauschale von 100 je laufenden Meter KWKG (2012): > 100mm mittlerer Nenndurchmesser 30% der ansatzfähigen Investitionskosten 100 mm Nenndurchmesser = 100,00 /m Trassenlänge Fördervolumen: 20 % der ansatzfähigen Investitionskosten ( 7a Abs. 1 S. 3), max. 5 Mio. je Projekt Deckel für Wärmenetzförderung insgesamt 150 Mio. /Jahr Ordnungspolitischer Rahmen 43

44 Auszahlung der Förderung BAFA Festlegung der Zuschläge Stromnetzbetreiber an Wärmenetzbetreiber: Netzbetreiber der allg. Versorgung, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist Auszahlung: In der Reihenfolge der Zulassung Deckel für Zuschlagszahlungen: 150 Mio. EUR/Jahr Bei Überschreiten des Deckels Auszahlung in Folgejahren Ordnungspolitischer Rahmen 44

45 Förderung von Wärme-/Kältepeicher KWKG (2012) Begriff des Speichers Wärmespeicher Zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers Kältespeicher Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage verbunden sind Verklammerung Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärme- /Kältespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die Begrenzung des Zuschlags als ein Wärme-/Kältespeicher Zeitliche Grenze wie bei mehreren KWK-Anlagen Ordnungspolitischer Rahmen 45

46 Förderung von Wärme-/Kältepeicher KWKG (2012) Voraussetzungen (1) Neubau und Ausbau von Speichern mit mind. 5 m 3 Wasseräquivalent oder 0,3 m 3 /kw el der KWK-Anlage Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht Baubeginn ab Inkrafttreten KWKG (2012) Inbetriebnahme bis zum Wärme/Kälte des Speichers überwiegend aus KWK- bzw. KWKK-Anlagen, die an das Netz der allg. Versorgung angeschlossen sind u. in dieses einspeisen oder einspeisen könnten Ordnungspolitischer Rahmen 46

47 Förderung von Wärme-/Kältepeicher KWKG (2012) Voraussetzungen (2) Wärmeverluste < 15 W pro m 2 Speicheroberfläche einspeisende KWK-/KWKK-Anlage mit Informations- und Kommunikationstechnik ausgerüstet (Signale Strommarkt empfangen/reagieren) Zulassung des BAFA Antragstellung bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres Ordnungspolitischer Rahmen 47

48 Förderung von Wärme-/Kältepeicher KWKG (2012) Voraussetzungen (3) Antrag Beschreibung des Projekts Angaben zum Speichervolumen jährliche Wärmeverluste Auflistung der Investitionskosten Datum Inbetriebnahme bei Speicher > 50m 3 : Bescheinigung Wirtschaftprüfer oder vereid. Buchprüfer Ordnungspolitischer Rahmen 48

49 Förderung von Wärme-/Kältepeicher KWKG (2012) Zuschlagsförderung Pflichtiger Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung, in dessen Netz die KWK-/KWKK-Anlage einspeist, welche in den Speicher einspeist Förderhöhe: 250 Euro je m 3 Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens Förderbegrenzung bei 30 % der Investitionskosten und bei Maximalbetrag von 5 Mio. Euro je Projekt Deckel für Zuschlagszahlungen Netze und Speicher: 150 Mio. EUR/Jahr Ordnungspolitischer Rahmen 49

50 Novellierung des EEG ( Solar-Novelle ) Ordnungspolitischer Rahmen 50

51 Gesetzgebungsverfahren Gesetzgebungs-Fahrplan : Beschluss der Koalitionsfraktionen 1. Lesung im Bundestag Öffentliche Anhörung im Umweltausschuss Beschluss des Umweltausschusses Beschluss des Bundestags Voraussichtliche Befassung des Bundesrats, ggf. Vermittlungsausschuss Gesetz soll rückwirkend zum gelten (mit komplexen Übergangsregeln) Ordnungspolitischer Rahmen 51

52 Änderungen für Photovoltaik-Anlagen (1) Absenkung der gesetzlichen Vergütung: unterjährige Degression wird vom auf den vorgezogen ggf. Sonderregelung für Freiflächenanlagen: keine Degression bei IBN bis und B-Plan- Aufstellungsbeschluss vor dem bzw. Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach 38 Satz 1 BauGB vor dem Sondervorschrift für Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen bei IBN bis und B-Plan-Aufstellungsbeschluss vor dem : Vergütungssatz bei IBN ab : 15,95 Ct/kWh ggf. Sonderregelung für PV-Dachanlagen: keine Degression bei IBN bis und Anschlussbegehren vor dem ab dem gilt eine monatliche Degression von 1 % Ordnungspolitischer Rahmen 52

53 Änderungen für Photovoltaik-Anlagen (2) Nur noch drei Anlagenkategorien: Dachanlagen bis 10 kw (19,5 Ct/kWh) Dachanlagen bis 1000 kw (16,5 Ct/kWh) große Anlagen von 1000 kw (Dach) bis 10 MW (Dach und Freifläche) 13,5 Ct/kWh Ordnungspolitischer Rahmen 53

54 Änderungen für Photovoltaik-Anlagen (3) Neue Vergütungssätze: Alte Regelung Dachanlagen Freiflächenanlagen Inbetriebnahme bis 30 kw bis 100 kw bis 1 MW Über 1 MW Konversionsfläche/sonstige Freifläche Ab ,43 Ct/kWh 23,23 Ct/kWh 21,98 Ct/kWh 18,33 Ct/kWh 18,76/17,94 Ct/kWh Neue Regelung Dachanlagen Freiflächenanlagen Bis 10 kw entfällt Bis 1 MW Bis 10 MW entfällt/1 kw bis 10 MW Ab ,50 Ct/kWh 16,50 Ct/kWh 13,50 Ct/kWh 13,50 Ct/kWh (Kürzung) (20,2%) (29,0% / 24,9%) (26,4%) (24,7%) Ab : zusätzliche monatliche Degression von 1 % Prozent für alle Anlagen (Ausnahmen in den Übergangsregelungen) Ordnungspolitischer Rahmen 54

55 II. Änderungen für Photovoltaik-Anlagen (4) Vergütung ab Ct/kWh ,5 16,5 13,5 18,15 15,15 12,15 16,35 13,35 10,35 14,55 11,55 8,55 12,75 9,75 6,75 bis 10 kw ab 10 KW bis 1 MW ab 1 MW bis 10 MW Ordnungspolitischer Rahmen 55

56 Änderungen für Photovoltaik-Anlagen (5) Neuregelung zur Verklammerung von Freiflächenanlagen: Hintergrund: Vergütungsobergrenze von 10 MW Voraussetzungen: Inbetriebnahme innerhalb von 24 Monaten Abstand von bis zu 4 km Luftlinie innerhalb derselben Gemeinde Anwendung für Anlagen mit IBN ab dem Neuregelung für Aufdachanlagen auf neu errichteten Gebäuden im Außenbereich: Nicht-Wohngebäude erhalten nur Freiflächenvergütung (mit Übergangsbestimmungen) Eigenverbrauchsregelung nach 33 Abs. 2 EEG 2012 entfällt: für den an Dritte gelieferten Strom soll das Grünstromhändlerprivileg mit gesonderten Anforderungen gelten Ordnungspolitischer Rahmen 56

57 Änderungen für Photovoltaik-Anlagen (6) Zielkorridor für den Anlagenzubau ( atmender Deckel ) soll ab 2014 jährlich um 400 MW gesenkt werden: 4000 Zielkorridor 1000 MW MW ab Änderung der mtl. Degression je nach Zubau ab Änderung der mtl. Degression je nach Zubau für jeweils 3 Monate möglich Ordnungspolitischer Rahmen 57

58 Änderungen für Photovoltaik-Anlagen (7) Zwang zur Marktintegration: für PV-Dachanlagen, die nach dem in Betrieb genommen werden, wird ab 2013 nur noch ein Teil ihres Stroms nach dem EEG vergütet: 20% bis 10 kw 10% über 10 kw 80% 90% volle Vergütung Marktpreis volle Vergütung Marktpreis gemeinsame Messvorrichtung für PV-Anlagen nur unter engen Voraussetzungen zulässig (gleiche Vergütungsbegrenzung) Ordnungspolitischer Rahmen 58

59 Änderungen für Photovoltaik-Anlagen (8) PV-Anlagen bis 100 kw mit IBN ab 2012: sind ab dem in das Einspeisemanagement einbezogen (Änderung der Übergangsregelung im EEG 2012) Klarstellung bei Ersatz von PV-Anlagen: Ersetzung ist auf die installierte Leistung beschränkt; darüber hinausgehende Leistungsanteile sind also wie Neuanlage zu behandeln (gilt ab dem auch für Anlagen, die vor diesem Datum ersetzt wurden) Ordnungspolitischer Rahmen 59

60 Änderungen für Photovoltaik-Anlagen (9) 50,2 Hertz-Problematik : Nachrüstung aller Anlagen über 10 kw mit IBN nach dem betroffen sind etwa PV-Anlagen Neuregelung: technische Nach-/ Aufrüstung der Wechselrichter Umrüstung durch Netzbetreiber Duldungs- und Mitwirkungspflicht des Anlagenbetreibers Bei Verstoß folgt der dauerhafte Verlust des Vergütungsanspruchs Kostenteilung: hälftig über Netzentgelt und EEG-Umlage Ordnungspolitischer Rahmen 60

61 Änderungen für alle EEG-Anlagen Änderung des Inbetriebnahmebegriffs: 3 Nr. 5 EEG 2012 alt Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft Erstmalige Inbetriebsetzung 3 Nr. 5 EEG 2012 ab Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft Erstmalige Inbetriebsetzung + ortsfeste Installation der Anlage für den dauerhaften Betrieb + dauerhafte Verbindung mit erforderlichem Zubehör bedeutet für PV-Anlagen: dauerhafte Verbindung mit dem Wechselrichter und Anbringung z.b. auf dem Dach bedeutet für Biomasseanlagen: insb. dauerhafter Anschluss an das Erdgasnetz, den Fermenter o. ä Ordnungspolitischer Rahmen 61

62 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Martin Riedel BBH Berlin Magazinstraße Berlin Tel.: Fax: BBH Brüssel Avenue Marnix Brüssel/Belgien Tel.: Fax.: bruessel@bbh-online.be BBH Köln KAP am Südkai Agrippinawerft Köln Tel.: Fax: koeln@bbh-online.de BBH München Untere Weidenstraße München Tel.: Fax: muenchen@bbh-online.de BBH Stuttgart Industriestraße Stuttgart Tel.: Fax: stuttgart@bbh-online.de w w w. b b h o n l i n e. d e Ordnungspolitischer Rahmen 62

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