Benutzungs- und Entgeltordnung der Oesterhalle der Stadt Plettenberg
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- Gerrit Oskar Hofmann
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1 Benutzungs- und Entgeltordnung der Oesterhalle der Stadt Plettenberg in der Fassung des Ratsbeschlusses vom Allgemeine Grundsätze und Zielsetzung (1) Die Stadt Plettenberg fördert das Gemeinschaftsleben der Gemeinde durch die Überlassung der Oesterhalle an ortsansässige Vereine, gemeinnützige und kirchliche Organisationen, Verbände und Privatpersonen. (2) Ziel dieser Förderung ist es, die Wohn- und Freizeitqualität der Stadt Plettenberg durch die Schaffung von Sport- und Festveranstaltungsmöglichkeiten in der Oesterhalle zu verbessern. Die Oesterhalle soll insbesondere den ortsansässigen Vereinen, dem TSV Oestertal 1894 e.v., der TTG Plettenberg/Oestertal und dem Schützenverein Plettenberg-Oestertal 1877 e.v. als Trainings- und Wettkampfstätte dienen. (3) Erlaubnisse für Veranstaltungen, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, werden nicht erteilt. (4) Ein Anspruch auf Benutzung der Halle besteht nicht. 2 Vergabeverfahren (1) Die Oesterhalle wird auf Antrag vergeben. Dieser ist beim Sachgebiet Gebäudewirtschaft der Stadt Plettenberg schriftlich, mündlich oder persönlich abzugeben. In dem Antrag sind anzugeben: a) der verantwortliche Veranstalter und ein Ansprechpartner, b) die Art der Veranstaltung und die voraussichtliche Teilnehmerzahl, c) Datum, Beginn und Ende der Veranstaltung (2) Die Oesterhallenräume werden aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages zu den Bedingungen dieser Benutzungsordnung überlassen. Vor Abschluss dieses Vertrages ist die Benutzung nicht zulässig. 3 Benutzungsbedingungen (1) Für jeden einzelnen Benutzer wird mit der Benutzung diese Hallenordnung verbindlich. (2) Die Räume und die Einrichtung der Oesterhalle dürfen nur in dem vereinbarten Rahmen genutzt werden. (3) Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nicht zulässig. (4) Die Veranstaltung muss von Beginn bis Ende unter der Aufsicht des/der Veranstalters/in stehen. Eine Delegation der Aufsicht durch den Veranstalter auf Dritte ist gegen die Stadt unwirksam. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung von allen Teilnehmern der Veranstaltung eingehalten werden. (5) Der Veranstalter ist für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften über Feuer- und Unfallschutz verantwortlich. Vor Beginn der Veranstaltung hat er sich außerdem von dem 7.11/1 12. Änderung 2010
2 ordnungsgemäßen Zustand der Räume und Einrichtungen zu überzeugen. Schäden sind sofort beim Hallenwart anzuzeigen. Versäumnisse gehen zu Lasten des Veranstalters. (6) Der Veranstalter ist weiter verpflichtet, die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten. Insbesondere darf durch die Veranstaltung nicht ein solcher Lärmpegel entstehen, der unbeteiligte Personen belästigt. (7) Tiere dürfen nicht in das Hallengebäude mitgenommen werden. Ausnahmen kann die Stadt zulassen. (8) Das Inventar der Halle ist pfleglich zu behandeln. (9) In der Oesterhalle als öffentliche Einrichtung gilt das im Nichtraucherschutzgesetz NRW festgeschriebene Rauchverbot. Dieses Rauchverbot gilt nicht für das jährliche Schützenfest des Schützenvereins Plettenberg-Oestertal 1877 e.v. als regionale Brauchtumsveranstaltung. (10) Unnötiges Lärmen und Toben ist zu vermeiden. (11) Der Veranstalter hat die Teilnehmer besonders bei abendlichen Veranstaltungen auf ein ruhiges Verlassen der Halle hinzuweisen. Unnötiges Türenschlagen und vermeidbarer Motorlärm beim Verlassen der Veranstaltung sind zu unterlassen. (12) Nach der Veranstaltung sind die benutzten Räume in ordnungsgemäßem Zustand an den Hallenwart zu übergeben. (13) Der Veranstalter hat für die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften Sorge zu tragen. Insbesondere ist er verantwortlich für die Einhaltung der höchst zulässigen Personenzahl entsprechend dem aushängendem Bestuhlungsplan und Freihaltung der ausgezeichneten Fluchtwege sowie des Eingangsbereichs der Halle. 4 Benutzungszeit (1) Der Schützenverein Plettenberg-Oestertal 1877 e.v. nutzt zu den nachstehend aufgeführten festen Benutzungszeiten den kleinen Raum sowie gelegentlich zusätzlich den großen Raum: jeden Montag jeden Donnerstag jeden 1. Sonntag von bis Uhr, von bis Uhr, von bis Uhr, außerdem samstags, nach jeweiliger Anmeldung für Rundenwettkämpfe des Westfälischen Schützenbundes. Die Benutzung ist dem Schützenverein nur dann gestattet, wenn die Stadt die Hallenräume nicht für andere Veranstaltungen (Betriebsfeste, Jubiläen, Polterabende usw.) vermietet. (2) Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Hallenräume spätestens um Uhr geräumt sind. (3) Die Oesterhalle ist in der Karwoche und während der Weihnachtsschulferien NRW geschlossen. Lediglich die in 6 Abs. 1 Buchst. f) genannten Veranstaltungen sind zugelassen. Weitere Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Stadt. 5 Miete 7.11/2 12. Änderung 2010
3 (1) Für die Benutzung der Räume der Oesterhalle wird eine Miete erhoben. (2) Neben der Miete sind verbrauchsabhängige Nebenkosten für Strom- und Heizgasverbrauch zum Selbstkostenpreis und die zu zahlen. (3) Die Miete, die Nebenkosten und die werden nach der Veranstaltung von der Stadt erhoben. (4) Es steht im Ermessen der Stadt, die Veranstaltung erst nach Zahlung einer Kaution zuzulassen. Aus dieser Kaution werden auch kleinere Schäden bedient, die im Rahmen einer Veranstaltung an der Halle oder dem Inventar entstehen. (5) Sollte es im Verlauf einer Veranstaltung zu Unregelmäßigkeiten kommen, die zu einer übergebührlichen Inanspruchnahme des Hallenwartes führen, so können die daraus resultierenden Kosten dem Veranstalter in Rechung gestellt werden. (6) Das Aufstellen und Abräumen des Mobiliars (Stühle und Tische) hat nach Anweisung des Hallenwartes unter Einhaltung der in der Halle angeschlagenen amtlichen Bestuhlungspläne durch den Veranstalter zu erfolgen, der bis Uhr, bei Freitagsveranstaltungen bis Uhr, des auf die Veranstaltung folgenden Tages das Mietobjekt geräumt an den Hallenwart zu übergeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Räumung wird das Mobiliar durch den Hallenwart abgeräumt. Die Kosten berechnet der Hallenwart dem Veranstalter. 6 Mietbefreiung (1) Von der Zahlung der Miete sind befreit: a) Veranstaltungen, bei denen die Stadt als Träger beteiligt ist, b) der TSV Oestertal 1894 e.v., c) die TTG Plettenberg / Oestertal, d) der Schützenverein Plettenberg-Oestertal 1877 e.v., e) eine eintägige Veranstaltung des Box-Vereins Plettenberg pro Jahr, soweit das die sportlichen Veranstaltungen dieser Vereine betrifft, f) kulturelle Veranstaltungen ohne Ausschank und Verzehr, g) eine Gemeinschaftsveranstaltung der Oestertaler Bürger am eines jeden Jahres. (2) In allen anderen Fällen ist eine Ermäßigung oder Befreiung nicht möglich. 7.11/3 12. Änderung 2010
4 7 Miethöhe (1) Die Miete pro Tag beträgt für die Benutzung der gesamten Halle inkl. Küchen- und Thekenbenutzung: a) für Vereine und kirchliche Organisationen des Oestertals = 125,00 b) für alle anderen Vereine, kirchliche Organisationen, Verbände, = 190,00 Unternehmen, Privatpersonen mit Sitz bzw. Wohnsitz in Plettenberg c) für auswärtige Vereine, kirchliche Organisationen, Verbände, = 250,00 Unternehmen, Privatpersonen (2) Die Miete pro Tag für alle Veranstalter beträgt für die Benutzung des kleinen Versammlungsraumes 64,00 einschl. Küche und Theke Die vorgenannten vom Veranstalter zu zahlenden ergeben sich aus der Rechnung des jeweiligen Reinigungs-Dienstleisters. 8 Haftung (1) Der Veranstalter hat in vollem Umfang dafür Sorge zu tragen, dass der Stadt als Eigentümerin keinerlei Schäden aus der Nutzung der Oesterhalle entstehen. Er haftet für alle Schäden oder Verunreinigungen an und in der Halle, an der Einrichtung oder den Außenanlagen, die durch die Benutzung entstehen. Darüber hinaus hat er auch für die Schäden einzustehen, die der Stadt mangels Feststellung des Schadenverursachers bzw. dessen Zahlungsunfähigkeit entstehen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand vom Gebäude gem. 836 BGB. (2) Pflichten des Veranstalters, Haftungsausschluss der Stadt: Die Stadt haftet nicht a) für Diebstahl und Beschädigung von Benutzereigentum, b) wenn eine Person verletzt oder getötet wird. Die Stadt überlässt dem Veranstalter die Oesterhalle bzw. die vermieteten Räume der Oesterhalle zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume und das zur Verfügung gestellte Inventar jeweils vor der Benutzung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Zweck zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Der Veranstalter stellt die Stadt von Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglie- 7.11/4 12. Änderung 2010
5 der und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte, des Inventars und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete und Beauftragte. (3) Das den Veranstalter nach den vorstehenden Bestimmungen treffende Haftpflichtrisiko ist durch den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abzudecken. Die Stadt kann den Nachweis des Bestehens einer solchen Haftpflichtversicherung verlangen. (4) Über die von Veranstaltern in die Oesterhalle eingebrachten Sachen besteht kein Verwahrungsvertrag zwischen den Veranstaltern und der Stadt und somit für diese Sachen keine Verwahrungsverpflichtung der Stadt. Demzufolge sind solche Sachen auch nicht Gegenstand einer städtischen Versicherung. 9 Kündigung (1) Die Stadt ist zur fristlosen Kündigung eines auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung abgeschlossenen Mietvertrages berechtigt, wenn im Nachhinein Tatsachen bekannt werden, die mit den in 1 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung formulierten allgemeinen Grundsätzen und Zielsetzungen nicht im Einklang stehen. (2) Das Hausrecht der Stadt bleibt in jedem Falle unberührt. 10 (1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am in Kraft. Die Änderung durch Ratsbeschluss vom tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Änderung durch Ratsbeschluss vom tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 7.11/5 12. Änderung 2010
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