Interaktive Teilnahme an einer Generalversammlung über das Internet: Fiktion oder Realität? von Hansjürg Appenzeller *

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1 Interaktive Teilnahme an einer Generalversammlung über das Internet: Fiktion oder Realität? von Hansjürg Appenzeller * Das Informations- bzw. Internetzeitalter wird unser tägliches Leben verändern. Mit dem Ausbau der Kommunikationsnetze im Breitbandbereich werden Bild- und Tonübertragungen über das Internet zum Alltag gehören. Die neuen Kommunikationsmöglichkeiten werden auch die aktienrechtlichen Institutionen verändern. Bereits heute sind Publikumsgesellschaften beispielsweise dazu übergegangen, ihre Informationsveranstaltungen und Generalversammlungen (GV) via Internet mit Bild und Ton "live" zu übertragen. Dies wird durch eine Technologie ermöglicht, welche "streaming media" genannt wird. Mit der "streaming media"-technologie ist es technisch möglich, dass Aktiengesellschaften ihre GV interaktiv über das Internet abhalten. Für die interaktive Durchführung einer GV über das Internet sind aus technischer Sicht verschiedene Varianten vorstellbar: Reine Internet-GV: Eine GV könnte nur noch interaktiv über das Internet durchgeführt werden, ohne dass sich die Aktionäre physisch an einem bestimmten Tagungsort treffen. Dabei würden zum Beispiel der Verwaltungsrat und der Protokollführer an einem Ort zusammenkommen, und die GV würde mit Bild und Ton über das Internet an die Aktionäre übertragen. Die Aktionäre könnten so ihre Mitwirkungsrechte (Stimm-, Meinungsäusserungs- und Antragsrechte) nur über das Internet ausüben. Interaktive und physische Teilnahme an einer GV: Im Gegensatz zur reinen Internet-GV würde hier die GV sowohl interaktiv als auch an einem bestimmten Versammlungsort durchgeführt. Aktionäre könnten nach ihrer Wahl entweder physisch am Versammlungsort oder interaktiv über das Internet an der GV teilnehmen. Das schweizerische Aktienrecht regelt nicht den Ort der GV bzw. die Art der Durchführung. Zu prüfen ist somit, ob die interaktive Durchführung der GV mit Live-Übertragung (Bild und Ton) aktienrechtliche Grundsätze oder Rechte der Aktionäre verletzt. * Dr. Hansjürg Appenzeller ist Rechtsanwalt in Zürich. Frau cand. iur. Vera Schreiber hat bei der Ausarbeitung dieses Artikels mitgewirkt. Intern\APH\PT GRT\ Doc APH/UEC/RIE

2 - 2 - Alsdann ist zu prüfen, ob öffentlich-rechtliche Schranken bestehen. Gerichtsentscheide sowie Lehrmeinungen zu diesen Fragen gibt es meines Wissens nicht. Teilnahmerecht Inwieweit ist die interaktive Durchführung der GV vereinbar mit dem Recht des Aktionärs, an der GV teilzunehmen (Art. 689 OR)? Dieses Recht bedeutet meines Erachtens nicht, dass eine GV zwingend an einem bestimmten Tagungsort stattfinden muss. Vielmehr ist entscheidend, dass der Aktionär sein Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte (Antrags- und Meinungsäusserungsrechte) in der GV ausüben kann. Bei der interaktiven GV müsste deshalb sichergestellt werden, dass die über das Internet teilnehmenden Aktionäre sowie die Versammlungsteilnehmer in direkter Kommunikation zueinander stehen, zum Beispiel mit Live-Übertragung der GV sowie Diskussionen der interaktiv teilnehmenden Aktionäre mittels -Botschaften in einem "Chatroom", deren Inhalt am Tagungsort für die Versammlungsteilnehmer auf eine Leinwand projiziert wird. Rechtlich problematisch ist indessen eine reine Internet-GV. Die GV kann zwar an einem beliebigen Ort durchgeführt werden; sie muss nicht zwingend am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Doch darf der Tagungsort für die Aktionäre nicht schwer erreichbar sein. Wenn Aktionäre nur noch über das Internet an der GV teilnehmen können, wird die Teilnahme durch die Aktionäre - zumindest heute noch - erschwert. Denn nur Aktionäre, die über einen Internet-Zugang verfügen, können an der GV teilnehmen. Eine solche Wahl des "Tagungsortes" könnte das Recht des Aktionärs auf Teilnahme an der GV entziehen bzw. beschränken. Die GV-Beschlüsse wären dann anfechtbar, wenn nicht nichtig (vgl. Art. 706b Ziff. 1 OR). Meinungsbildung in der GV Gemäss herrschender Rechtsprechung besteht eine wichtige Aufgabe der GV in der Meinungsbildung der Aktionäre. Die Aktionäre sollen sich im Laufe der Versammlung aufgrund der Voten des Verwaltungsrates und der Mitaktionäre ihre Meinung bilden. Mit diesem Argument hat das Bundesgericht (BGE 67 I 346 f.) schon im Jahre 1941 entschieden, dass ein Zirkulationsbeschluss aktienrechtlich nicht zulässig sei. Diese Fälle unterscheiden sich aber von einer GV, die über das Internet interaktiv abgehalten wird. Bei Zirkulationsbeschlüssen geht der meinungsbildende Zweck der GV verloren, da auf diesem Wege weder Meinungsäusserungen der Mitaktionäre zur Kenntnis genommen, noch Anträge gestellt oder Diskussionen geführt werden können. Bei der GV über das Internet indessen stehen die Aktionäre in direkter Kommu-

3 - 3 - nikation, da sie die Möglichkeit zur direkten Rede und Gegenrede haben: Alle Aktionäre können Voten abgeben (sei es zum Beispiel mittels -Botschaften, sei es persönlich an der GV), die den übrigen Teilnehmern bekanntgegeben bzw. direkt von diesen zur Kenntnis genommen werden. Deshalb können sich alle Aktionäre ihre Meinung während der Versammlung bilden. Teilnahme von Unbefugten Von Bedeutung ist weiter die aktienrechtliche Bestimmung über die Teilnahme von unbefugten Personen an der GV (Art. 691 OR). Art. 691 OR will verhindern, dass das Stimmrecht von einem Dritten ohne gültige Vollmacht oder im Interesse und nach Weisungen eines Aktionärs ausgeübt wird, der nicht stimmberechtigt ist. Es stellt sich die Frage, ob die Versammlungsteilnehmer die Rechte gemäss Art. 691 OR überhaupt ausüben können, wenn gewisse Aktionäre über das Internet an der GV teilnehmen. Mit der heutigen Verschlüsselungstechnologie ist es ohne weiteres möglich, die materielle Legitimation der über das Internet teilnehmenden Personen den betreffenden Aktien zuzuordnen. Insofern kann die materielle Legitimation der Teilnehmer geprüft werden, also ob ein Aktionär seine Stimmrechte ausübt oder ausüben lässt, der von einem gesetzlichen Stimmrechtsausschluss oder einer statutarischen Teilnahme- und Stimmrechtsbeschränkung betroffen ist. Ein besonderes Problem ergibt sich daraus, dass ein Aktionär, der von der Gesellschaft Unterlagen zur Teilnahme über das Internet angefordert hat, diese Unterlagen einem Dritten formlos übertragen kann. Der Aktionär kann zwar seine Aktien in der GV selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen (Art. 689 Abs. 2 OR). Doch muss er dabei gewisse Formvorschriften beachten (vgl. Art. 689a OR: schriftliche Vollmacht bei Namenaktien; Besitzesausweis bei Inhaberaktien). Bei der GV über das Internet kann nicht verhindert werden, dass ein Aktionär seine Identifikationsunterlagen einem Dritten ohne schriftliche Vollmacht überlässt. Wenn gewisse Aktionäre Formvorschriften verletzen, wird meines Erachtens eine (auch) über das Internet veranstaltete GV nicht ungesetzlich sein. Besteht doch schon bei der herkömmlichen GV die Gefahr, dass Aktionäre ihre Eintrittskarten ohne schriftliche Vollmacht einem Dritten übergeben und somit Dritte ohne rechtsgültige Vollmacht an der GV teilnehmen.

4 - 4 - Öffentliche Urkunden und regulatorische Schranken Bestimmte GV-Beschlüsse müssen öffentlich beurkundet (z.b. Kapitalerhöhungen) und in das Handeslregister eingetragen (z.b. Statutenänderungen) werden. Gewisse kantonale Notariatsgesetze sehen vor, dass Beurkundungshandlungen im Beisein aller beteiligten Personen zu erfolgen haben. Sodann dürfen Notare regelmässig ausserhalb ihres Kantonsgebietes keine Beurkundungen vornehmen. Wegen fehlender Praxis ist es angezeigt, vorab mit dem zuständigen Notar bzw. mit den Handelsregisterbehörden abzuklären, ob solche GV-Beschlüsse beurkundet bzw. eingetragen würden. Meines Wissens bestehen in der Schweiz keine weiteren regulatorischen Schranken. Denkbar ist indes, dass es im Ausland (z.b. USA) börsenaufsichtsrechtliche oder andere regulatorische Schranken gibt. Welche Massnahmen müssten getroffen werden, damit die GV einer Publikumsgesellschaft interaktiv über das Internet durchgeführt werden kann? Beschluss des Verwaltungsrates: Live-Übertragung der GV über das Internet mit Bild und Ton. Eine statutarische Grundlage ist nicht erforderlich. Einladung zur GV: Den Aktionären muss in der Einladung zur GV die Möglichkeit eingeräumt werden, anstelle von Eintrittskarten Identifikationsunterlagen für die interaktive Teilnahme über das Internet anzufordern oder ihren Stimmrechtsvertreter entsprechend zu bevollmächtigen. Eingangskontrolle: Die Zutrittsberechtigung der über das Internet teilnehmenden Personen erfolgt anhand der Identifikationsunterlagen beim "Einloggen". Präsenzliste: Die interaktiv teilnehmenden Aktionäre werden als "teilnehmend" in der Präsenzliste registriert, wenn sie sich "einloggen". Chatroom: Die Aktionäre müssen in direkter Kommunikation zueinander stehen, indem zum Beispiel ein "Chatroom" für die interaktiv teilnehmenden Aktionäre eingerichtet wird, der den übrigen Versammlungsteilnehmern z.b. durch Projektion auf eine Leinwand zur Kenntnis gebracht wird. Identifikation: Die Namen der über das Internet teilnehmenden Aktionäre müssen am Tagungsort zur Einsicht offengelegt werden. Urkunden: Mit dem zuständigen Notar bzw. mit den Handelsregisterbehörden sollte abgeklärt werden, ob GV-Beschlüsse, an denen interaktiv teilnehmende Aktionäre mitwirken, beurkundet bzw. eingetragen werden.

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