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1 Art.-Nr Gesetz- und Verordnungsblatt 257 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 71. Jahrgang Nr. 13 Berlin, den 16. Juni Inhalt Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) Vierte Verordnung zur Änderung der Beflaggungsverordnung Erste Verordnung zur Änderung der Landespflegeausschuss-Verordnung Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Verordnung über die Benutzung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Bauflächeninformationssystems an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens (Bauflächeninformationssystem-Abrufverordnung BauFIS-AbrufVO) Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin

2 258 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr Juni 2015 Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) Vom 7. Mai 2015 Auf Grund des 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 303), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet: 1 Zweck (1) Zum Zwecke der Vereinfachung und Sicherung des Vollzugs des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird mit dieser Verordnung ein von dessen Bestimmungen gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes abweichendes Verfahrensrecht für das Land Berlin geschaffen. (2) Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen in 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Vorlage der dort vorgeschriebenen Nachweise bei der zuständigen Behörde. (3) Die Verordnung ergänzt die Bestimmungen in 1. 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für Anträge auf Befreiung von der Nutzungspflicht nach 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes um die Verpflichtung zum Nachweis der Voraussetzungen, Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes um die Pflicht zum Nachweis der Erfüllung der geforderten quantitativen Voraussetzungen von solarthermischen Anlagen nach Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, Absatz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes um die Pflicht zum Nachweis der Richtigkeit der dort vorgeschriebenen Nachweise, Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung von Überprüfungen. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Verpflichtete alle Personen, die zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes verpflichtet sind, 2. Sachverständige alle Personen, die nach den Bestimmungen des Teils II der EnEV-Durchführungsverordnung Berlin vom 18. Dezember 2009 (GVBl. S. 889), die durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (GVBl. S. 665) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung anerkannt sind, 3. Sachkundige jede der in 2 Absatz 2 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes genannten Personen. 3 Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (1) Ergänzend zu den Nachweisen gemäß 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes haben die Verpflichteten durch Sachverständige bescheinigen zu lassen: 1. die Erfüllung der Nutzungspflicht nach 3 Absatz 1 in Verbindung mit 5, 6, 7 und 8 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, 2. die Richtigkeit der Nachweise nach 10 Absatz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit dessen Anlage, 3. bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe des 5 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz die Erfüllung der mit Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes geforderten quantitativen Voraussetzungen der solarthermischen Anlage. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Nutzung von gasförmiger, flüssiger oder fester Biomasse im Sinne von 5 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Sind bei der Errichtung des Gebäudes keine Sachverständigen planend oder prüfend tätig, können die Bescheinigungen nach Satz 1 auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder den Fachbetrieb, der die Anlage installiert hat, erstellt werden. (2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die Verpflichteten spätestens drei Monate ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage durch die Sachverständigen erstellen zu lassen. (3) Die Absätze 1 und 2 finden bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes keine Anwendung. 4 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten (1) Die Verpflichteten haben die Bescheinigungen nach 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflichten für Nachweise gemäß 10 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes bleiben hiervon unberührt. (2) Die Verpflichteten haben die Nachweise nach 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit dessen Anlage sowie die Bescheinigungen nach 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorzulegen. 5 Befreiungen (1) Bei Anträgen nach 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes auf Befreiung von der Nutzungspflicht nach 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes haben die Verpflichteten der zuständigen Behörde den Nachweis einer oder eines Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen vorzulegen. 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 findet bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes keine Anwendung. 6 Vordrucke Für 1. die Bescheinigungen durch Sachverständige nach 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3,

3 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr Juni die Erbringung der Nachweise nach 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit dessen Anlage und 3. den Antrag auf Befreiung von der Nutzungspflicht gemäß 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie für den Nachweis durch Sachverständige gemäß 5 Absatz 1 sind die von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster zu verwenden. 7 Überprüfung (1) Für die Überprüfung nach 11 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sind jährlich mindestens zwei Prozent der in dem vorangegangenen Jahr neu errichteten Gebäude zur Überprüfung auszuwählen. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der von den Verpflichteten nach 6 eingereichten Muster, die zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde bei den ausgewählten Verpflichteten anzufordern sind. (2) Die Überprüfung nach Absatz 1 kann sowohl durch eine Prüfung der Plausibilität der nach 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 eingereichten Nachweise und Bescheinigungen als auch durch eine Vor-Ort-Kontrolle nach 11 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes vorgenommen werden. 8 Berichtspflichten Damit das Land Berlin die Berichte an die Bundesregierung nach 18a des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes erstellen kann, berichten der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung unaufgefordert 1. die Bezirke, die BIM GmbH als Geschäftsführerin für das Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin und die Senatsverwaltungen, die nicht Mieter des Sondervermögens sind, über die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach 1a des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes und 2. die zuständigen Behörden über die Erfahrungen mit dem Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin. Die Berichte nach Absatz 1 sind erstmalig zum 31. Dezember 2016 und danach alle zwei Jahre an die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung zu leiten. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 7. Mai 2015 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Andreas Ge i s e l Vierte Verordnung zur Änderung der Beflaggungsverordnung Vom 26. Mai 2015 Auf Grund des 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 549) verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport: Artikel I 1 Absatz 1 Nummer 1 der Beflaggungsverordnung vom 24. Februar 2003 (GVBl. S. 121), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Februar 2008 (GVBl. S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt: g) am Tag des Gedenkens an die Opfer von Flucht und Vertreibung (20. Juni),. 2. Die bisherigen Buchstaben g bis k werden die Buchstabe h bis l. Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 26. Mai 2015 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frank H e n k e l

4 260 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr Juni 2015 Erste Verordnung zur Änderung der Landespflegeausschuss-Verordnung Vom 2. Juni 2015 Auf Grund des 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 2 Absatz 2 der Landespflegeausschuss-Verordnung vom 1. Februar 2011 (GVBl. S. 53) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort und ersetzt. c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Trägers mit Kompetenz im Bereich Lesben, Schwule, Bi-, Trans- und Intersexuelle (LSBTI). Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2. Juni 2015 Der Senat von Berlin Michael M ü l l e r Regierender Bürgermeister Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales

5 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr Juni Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Vom 2. Juni 2015 Auf Grund des 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 6. Dezember 2005 (GVBl. S. 763), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2015 (GVBl. S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe 3,40 durch die Angabe 3,90 Euro ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe durch das Wort Euro ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 4,00 durch die Angabe 5,00 Euro ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe 1,79 durch die Angabe 2,00 Euro und die Angabe 1,28 durch die Angabe 1,50 Euro ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe durch das Wort Euro ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe durch das Wort Euro, die Angabe 111,70 m durch die Angabe 100,00 m und die Angabe 156,30 m durch die Angabe 133,33 m ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe 25,00 durch die Angabe 30,00 Euro ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe 28,8 Sekunden durch die Angabe 24,00 Sekunden und die Angabe durch das Wort Euro ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Es sind folgende Zuschläge zu berechnen: a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder unter zehn Jahren nur als eine Person zählen, pauschal 5,00 Euro, b) bei bargeldloser Zahlung 1,50 Euro, c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit 1,00 Euro, d) bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen 0,50 Euro. bb) Es wird folgender Satz angefügt: Überschreitet die Summe sämtlicher anlässlich einer Fahrt zu erhebender Zuschläge die Höhe von 13,00 Euro, darf der Mehrbetrag nicht berechnet werden. 3. In 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 0,41 durch die Angabe 0,50 Euro ersetzt. 4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: Anlage 1 (zu 4 Absatz 2) Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,50 Euro und ist bei einem Fahrpreis von 8,50 Euro abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke, einer Strecke von 2 300,00 m, sowie bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 132,00 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen: 1. Fortschaltung bei 2 042,9 m auf 5,50 Euro 2. Fortschaltung bei 2 085,7 m auf 6,00 Euro 3. Fortschaltung bei 2 128,6 m auf 6,50 Euro 4. Fortschaltung bei 2 171,4 m auf 7,00 Euro 5. Fortschaltung bei 2 214,3 m auf 7,50 Euro 6. Fortschaltung bei 2 257,2 m auf 8,00 Euro 7. Fortschaltung bei 2 300,0 m auf 8,50 Euro. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen: Bei Fahrzeugstopp nach 2 000,00 m erfolgt die 1. Fortschaltung bei 70,3 Sekunden auf 5,50 Euro 2. Fortschaltung bei 80,6 Sekunden auf 6,00 Euro 3. Fortschaltung bei 90,9 Sekunden auf 6,50 Euro 4. Fortschaltung bei 101,2 Sekunden auf 7,00 Euro 5. Fortschaltung bei 111,5 Sekunden auf 7,50 Euro 6. Fortschaltung bei 121,7 Sekunden auf 8,00 Euro 7. Fortschaltung bei 132,0 Sekunden auf 8,50 Euro. Mit der siebten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am 14. Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind spätestens am 28. Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf den neuen Tarif gilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarif weiter. Berlin, den 2. Juni 2015 Michael M ü l l e r Regierender Bürgermeister Der Senat von Berlin Andreas G e i s e l Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

6 262 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr Juni 2015 Verordnung über die Benutzung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Bauflächeninformationssystems an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens (Bauflächeninformationssystem-Abrufverordnung BauFIS-AbrufVO) Vom 2. Juni 2015 Auf Grund des 5 Satz 2 und 3 des Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetzes vom 2. November 1994 (GVBl. S. 444) in Verbindung mit 15 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl S. 16, 54), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, verordnet der Senat: 1 Abruf von Stadtplanungsdaten für ein Bauflächeninformationssystem Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung betreibt zur Verbesserung der räumlichen Planung für Wohnen, Gewerbe und Gemeinbedarf ein fachübergreifen des Bauflächeninformationssystem. Darin wer den die in 2 genannten Daten über Flächen erfasst und nach Maßgabe der in 3 genannten Voraussetzungen Dritten im automatisierten Abrufverfahren bereitgestellt. 2 Inhalte des Bauflächeninformationssystems, Zuständigkeiten (1) Das Bauflächeninformationssystem enthält Stadtplanungsdaten mit Angaben zur Lage und Abgrenzung der Flächen, zur Bestandssituation und Infrastruktur versorgung, zu rechtlichen Rahmenbedingungen, zu planerischen Zielen sowie zum Baugeschehen. Grundlage bilden öffentliche Geodaten des Landes Berlin, Daten des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg sowie ergänzende Angaben der für Stadt entwicklung zuständigen Senatsverwaltung und der Stadtentwicklungs ämter in den Bezirken. Die Daten sind im Einzelnen in den Anlagen 1 und 2 zum Stadtplanungs datenverarbeitungsgesetz genannt. (2) Die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung führt das Bauflächen informationssystem zentral für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich sowie für die Bezirksämter. Datenpflege und Aktualisierung des Bauflächeninformationssystems erfolgen durch die jeweils fachlich zuständige Stelle. 3 Abruferlaubnis (1) Für die Übermittlung von Daten des Bauflächeninformationssystems an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen nach 4 Absatz 1 des Stadtplanungs daten verarbeitungsgesetzes wird von der für Stadtentwicklung zuständigen Senats verwaltung ein automatisiertes Abrufverfahren nach 15 des Berliner Datenschutzgesetzes eingerichtet. (2) Der Zugriff auf Daten des Bauflächeninformationssystems im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erfordert eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird Stellen in den Senatsverwaltungen und Bezirksämtern, die Aufgaben nach 3 Absatz 3 des Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetzes wahrnehmen, zur Erfüllung der in 1 Absatz 1 des Stadt planungsdatenverarbeitungsgesetzes aufgeführten gesetzlichen Aufgaben und Zwecke auf Antrag erteilt. Die Erlaubnis ist sachlich auf die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben jeweils erforderlichen Daten zu beschränken. Der Abruf von Daten, die an anderer Stelle veröffentlicht sind und rechtmäßig erhoben werden dürfen, ist nicht beschränkt. In dem Antrag sind die Personen zu benennen, die mit dem Abruf beauftragt werden. Die Anzahl der zu beauftragenden Personen muss in einem angemessenen Verhältnis zu der von dem Antragsteller zu erfüllenden Aufgabe stehen. Jeder beauftragten Person ist eine eigene personengebundene Zugriffberechtigung zu erteilen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn Gründe vorliegen, die der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehen. 4 Weitergabe von Daten an Dritte sowie Nutzung zu anderen Zwecken Eine Weitergabe von Daten an Dritte sowie die Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als denen, für die die Erlaubnis zum Abruf nach 3 erteilt wurde, ist unzulässig. 5 Datenschutzmaßnahmen (1) Für das automatisierte Abrufverfahren darf nur ein von der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung freigegebenes Programmsystem eingesetzt werden. Der Abruf von Daten ist durch geeignete technische Maßnahmen auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang zu beschränken. (2) Jeder Abruf ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Zugriffs bestimmt sowie die abgerufenen Daten bestimmbar sind. (3) Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage sowie zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach 16 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Absatz 2 ausgewertet werden können. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungs blatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2. Juni 2015 Michael M ü l l e r Regierender Bürgermeister Der Senat von Berlin Andreas G e i s e l Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

7 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr Juni

8 Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Salzburger Straße 21 25, Berlin Redaktion: Salzburger Straße 21 25, Berlin Telefon: 030/ , Telefax: 030/ Internet: Verlag und Vertrieb: Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Luxemburger Straße 449, Köln Telefon: 0221/ , 02631/ (Kundenservice) Fax 02631/ (Kundenservice), Internet: Bezugspreis: Vierteljährlich 17,40 inkl. Versand und MwSt. bei sechswöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende. Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag. Preis dieses Heftes 1,70 zzgl. Versand Druck: Druckhaus Tecklenborg, Siemensstraße 4, Steinfurt Wolters Kluwer Deutschland GmbH Heddesdorfer Straße 31a Neuwied Postvertriebsstück Entgelt bezahlt Deutsche Post AG 264 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 71. Jahrgang Nr Juni 2015

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