Stellungnahme. der Deutschen Kreditwirtschaft 1 zum Entwurf einer überarbeiteten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

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1 Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft 1 zum Entwurf einer überarbeiteten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Kontakt: Maren Wollbrügge Telefon: Telefax: maren.wollbruegge@dsgv.de Berlin, 28. Juni 2013 Federführer: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. Charlottenstraße Berlin Telefon: Telefax: Eingetragen im EU-Transparenzregister unter der Registernummer

2 Seite 2 von 8 I. Vorbemerkungen Im Rahmen ihrer Initiative zur Modernisierung des Beihilfenrechts strebt die EU-Kommission eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) an. In diesem Zuge hat die EU-Kommission am 20. Juni 2012 ihre Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung mit einer öffentlichen Konsultation zu den Erfahrungen mit der geltenden Verordnung eingeleitet und zu diesem Zweck einen Fragebogen veröffentlicht. Am 8. Mai 2013 hat die EU- Kommission auf dieser Grundlage den ersten Entwurf der überarbeiteten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zur Konsultation gestellt. Die in der Deutschen Kreditwirtschaft zusammenarbeitenden Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Deutscher Sparkassen- und Giroverband und Verband deutscher Pfandbriefbanken) danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und möchten diese Möglichkeit gerne wahrnehmen, um ihre Sichtweise zu den geplanten Änderungen zum Ausdruck zu bringen und um weitere Anregungen für eine Änderung des Verordnungsvorschlags zu geben. II. Zusammenfassung Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt das Ziel der Kommission, mittels einer Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung präzise Regeln zu schaffen, um die Anwendung zu erleichtern und eine bessere Einhaltung der Regelungen zu fördern. Allerdings gewährleistet der Verordnungsentwurf die Erreichung dieses Ziels nur bedingt. Entgegen dem Hauptziel der Modernisierung des Beihilfenrechts stellt die neue AGVO nach unserer Einschätzung keine Erleichterung dar. Der Umfang des Entwurfs der neuen AGVO hat gegenüber der geltenden Verordnung zugenommen, was die Prüfung der Einhaltung der Freistellungsbestimmungen und damit das Rechtsrisiko auch aufgrund des komplexeren Regelwerks erschwert. Für die Banken würde der Bearbeitungsaufwand bei der Durchleitung von Förderkrediten deutlich zunehmen. Die im Rahmen der Überarbeitung erfolgte Anhebung einzelner Schwellenwerte und die marginale Ausweitung des Anwendungsbereiches gehen mit starken Einschränkungen einher. Insbesondere die vorgeschlagene Erweiterung der Prüfung des Anreizeffekts und die Rechtsfolge bei Verstößen gegen Vorschriften dieser Verordnung begegnen erheblichen Bedenken. III. Im Einzelnen 1. Ausschluss großer Beihilfeprogramme (Artikel 1) Gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit. (a) soll bezüglich des effective annual budget bei freigestellten Beihilferegelungen eine neue Obergrenze von 100 Mio. EUR bzw. 0,01% des BIP eingeführt werden (unklar ist an dieser Stelle, ob es sich dabei um eine Und-Beziehung oder eine Oder-Beziehung handelt). Beihilferegelungen oberhalb

3 Seite 3 von 8 dieser Schwelle müssten bei der EU-Kommission angemeldet werden. Zudem sollen alle Beihilferegelungen in einem Mitgliedstaat, mit identical or very similar characteristics als eine zusammengefasste Regelung gelten. Das Zusammenfassen von Programmen mit gleichem oder ähnlichem Förderzweck auf mitgliedstaatlicher Ebene würde dazu führen, dass de facto allein aus Vorsichtsgründen und aus Gründen der Rechtssicherheit alle Programme notifiziert werden müssten, da davon ausgegangen werden müsste, dass aufgrund der föderalen Struktur in Deutschland (Bund und 16 Bundesländer) und der daraus resultierenden Vielzahl von Programmen zahlreiche Programme existieren, die einen gleichen oder ähnlichen Förderzweck haben und deren effective annual budget in der Summe 100 Mio. EUR jährlich überschreitet. Dies würde die Freistellungsverordnung für größere Mitgliedstaaten wie Deutschland faktisch ins Leere laufen lassen. Damit würde die in der Modernisierungsmitteilung von der EU-Kommission verfolgte, begrüßenswerte Intention, sich zukünftig auf Beihilfen zu beschränken, die eine erhebliche Auswirkung auf den Wettbewerb haben, konterkariert. Eine effektive und zeitnahe Einführung von Förderprogrammen wäre damit faktisch unmöglich. Sollte die EU-Kommission an ihrer im Entwurf niedergelegten Auffassung festhalten, ist davon auszugehen, dass sie sich mit einer Welle von Notifizierungen seitens der Mitgliedstaaten befassen müsste, auch wenn alle Bedingungen für die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit der AGVO auf Einzelvorhabensebene erfüllt wären. Erfüllt eine Beihilfemaßnahme alle Bedingungen der AGVO, wird dadurch in hinreichendem Maße sichergestellt, dass es nicht zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen kommt. Zudem müsste näher definiert werden, was mit ähnlichem Förderzweck genau gemeint ist (geförderte Vorhaben, Antragstellerkreis, gleicher AGVO-Artikel etc.). Eine zu weite Fassung des Kumulierungserfordernisses würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich der zu aggregierenden Programme führen und die Gefahr einer durch die EU-Kommission nur ex post festgestellten Überschreitung der Budgets bergen. Diese Rechtsunsicherheit ist weder den Mitgliedstaaten noch den geförderten Unternehmen zuzumuten. Im Ergebnis ist die angedachte Budgetierung ungeeignet, die von der EU-Kommission angestrebten Ziele zu erreichen und damit unverhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund plädiert die Deutsche Kreditwirtschaft dafür, diese Passage nicht in die neue AGVO aufzunehmen. Ungeachtet dessen trägt die Einführung einer Freistellungspauschale von 100 Mio. EUR für alle Mitgliedstaaten den Größenunterschieden der einzelnen Länder keinesfalls Rechnung. Zudem verstößt dies gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wenn die EU-Kommission entgegen den oben dargelegten Gründen dennoch absolute Budgetgrenzen für freigestellte Programme einführen möchte, muss zumindest der unterschiedlichen Größe der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Darüber hinaus müsste auch das effective annual budget näher definiert bzw. erläutert werden. Hierbei kann es sich nur um den Beihilfegehalt einer Regelung und nicht um das Programmvolumen/-budget handeln, da ansonsten eine eklatante Ungleichbehandlung der verschiedenen Finanzinstrumente Zuschuss, Darlehen, Bürgschaft, Beteiligung etc. stattfindet. Lediglich bei reinen Zuschussprogrammen (nicht rückzahlbare Zuschüsse) entspricht das Programmvolumen/-budget dem Beihilfegehalt. Bei allen anderen Finanzierungsformen Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen etc. ist der Beihilfegehalt deutlich kleiner. Daher sind die Volumina/Budgets von Programmen mit unterschiedlichen Finanzierungsformen miteinander überhaupt nicht vergleichbar.

4 Seite 4 von 8 2. Anwendungsbereich (Artikel 4) Die von der Kommission angekündigte Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fällt leider deutlich geringer aus, als erwartet. Es werden nur einige wenige neue Beihilfemaßnahmen in die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung aufgenommen. 3. Prüfung des Anreizeffekts (Artikel 6) Die neuen Regelungen zum Anreizeffekt beinhalten eine erhebliche Verschärfung ggü. den gegenwärtigen Regelungen. Die Deutsche Kreditwirtschaft lehnt allerdings die in Artikel 6 vorgeschlagene Option, ein einheitliches Anmeldeformular für alle Unternehmen einzuführen, ab. Dies gilt insbesondere, da die zu übermittelnden Informationen sehr weitgehend sind und mit einem erheblichen Arbeitsaufwand für die Unternehmen einhergehen. Besonders nachteilig ist der Vorschlag für KMU. Für diese wurde bislang ein Anreizeffekt bereits dann angenommen, wenn sie vor Beginn des Vorhabens den Beihilfeantrag stellten. Nunmehr müssen sie vor jedem Vorhaben prüfen, auf welchen Artikel der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sie sich beziehen wollen. Fällt die Beihilfe unter die allgemeinen KMU-Vorschriften (Artikel 17 und 18), wären sie vom Anmeldeformular befreit, fällt die Beilhilfe für ein KMU aber beispielsweise unter die Regionalbeihilfevorschriften, dann müsste auch ein KMU das Anmeldeformular ausfüllen und übersenden. Die Darstellung des geplanten Investments mit einem alternativen Investment (Ziffer 4 des Formulars) kann nur auf Basis einer komplexen Analyse und Bewertung des entsprechenden Projekts erfolgen, welches im Stadium der noch nicht sichergestellten Gesamtfinanzierung einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für das Unternehmen darstellen würde. Die allermeisten Unternehmen führen derartige Analysen (Ziffer 2 zweiter Aufzählungspunkt, Ziffer 4) nicht durch und müssten diese somit nur für den Zweck der Antragstellung durchführen. Die hierbei entstehenden Kosten dürften in vielen Fällen den Vorteil der Beihilfegewährung für den Beihilfeempfänger bei Weitem überschreiten, so dass wahrscheinlich viele Unternehmen von einer Antragstellung absehen würden und die entsprechenden Förderziele somit nicht erreicht werden könnten. Dies konterkariert die begrüßenswerte Intention der EU-Kommission, beihilferechtliche Verfahren zu erleichtern und keine zusätzlichen verwaltungstechnischen Hürden aufzubauen. Insbesondere den Erfolg der verschiedenen Gemeinschaftspolitiken zum Umweltschutz, aber auch die Anstrengungen zur Verbesserung der technologischen Leistungsfähigkeit Europas durch Verbesserung der Finanzierung von Innovationsvorhaben würde dies in erheblichem Umfang gefährden, da insbesondere KMU in diesen Bereichen die beihilferechtlich bedingte Formalisierung des Antragsprozesses kaum mehr leisten könnten. Auch förderpolitisch sind diese Verschärfungen nicht nachvollziehbar. In mehreren Dokumenten hat die EU- Kommission Nachteile von KMU insbesondere im Zugang zu Kapital abstrakt beschrieben und die besondere Förderwürdigkeit hervorgehoben (siehe insbesondere die Mitteilung der EU-Kommission an den Rat das Europäische Parlament, den Ausschuss der Regionen und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU). Vor diesem Hintergrund plädiert die Deutsche Kreditwirtschaft nachdrücklich dafür, die jetzige Regelung aus der AGVO für alle KMU beizubehalten, d. h. der Anreizeffekt ist bei KMU immer erfüllt, wenn der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag im betreffenden Mitgliedstaat vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat.

5 Seite 5 von 8 4. Verhältnismäßigkeit (Artikel 7) Die Wechselwirkungen zwischen der Verhältnismäßigkeit einer Beihilfe und dem Nachweis des Anreizeffektes sollen von der EU-Kommission klargestellt werden. Artikel 7 der neuen AGVO bietet keine Erklärung zum Verhältnis von Anreizeffekt und Verhältnismäßigkeit einer Beihilfe. Unklar ist, in welchem Gesamtzusammenhang diese Regelung steht. Daher sollte der entsprechende Artikel 7 neu gefasst oder gestrichen werden. 5. KMU-Status (Artikel X) Das EU-Beihilferecht verlangt, dass die Höhe einer Beihilfe zum Zeitpunkt der Gewährung zu berechnen ist. Somit sind auch die Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Nun schlägt die EU-Kommission hinsichtlich der Beurteilung der KMU-Eigenschaft eines Unternehmens einen kompletten Paradigmenwechsel vor. Eine Regelung, wonach ein Unternehmen seinen KMU-Status verlieren soll, wenn es NACH einer Beihilfengewährung innerhalb einer noch zu bestimmenden Anzahl von Jahren ein Partner- oder ein verbundenes Unternehmen wird und dabei die KMU-Schwellenwerte überschreitet, lehnen wir ab. Eine solche Regelung steht im eklatanten Widerspruch zur geltenden KMU-Definition. Zudem ergibt sich die Frage, wie bei derart nachträglich festgestellter Überschreitung der geltenden KMU- Schwellen praktisch zu verfahren wäre: Müssten dann diese Beihilfen nachträglich zurückgefordert werden, obwohl sie zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Gewährung absolut rechtskonform (!) vergeben wurden? Ein derartiges Verfahren würde dem gemeinschaftsrechtlichen Rückwirkungsverbot widersprechen, das der EuGH in ständiger Rechtsprechung aus den in den Mitgliedstaaten geltenden Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ableitet. Überdies wäre ein so gestaltetes Prozedere nur schwerlich mit dem Grundrecht der unternehmerischen Freiheit vereinbar. Aus den genannten Gründen ist der Vorschlag in Artikel X nicht akzeptabel und sollte unbedingt gestrichen werden. 6. Kumulierung von De-minimis-Beihilfen (Artikel 9) Die Deutsche Kreditwirtschaft erachtet es für unabdingbar, das Kumulierungsverbot von De-minimis-Beihilfen mit nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen aufzuheben, sofern die maximalen Beihilfeintensitäten überschritten werden. Schließlich gelten die De-minimis-Beihilfen nicht als Beihilfen i. S. v. Artikel 107 Abs. 1 AEUV, da sie aufgrund ihrer Geringfügigkeit den Wettbewerb nicht verzerren können. Dies sollte konsequenterweise auch bei den Kumulierungsvorschriften gelten. Diese sollten somit keineswegs ein Kumulierungsverbot von Beihilfen und Nicht-Beihilfen bei sich überschneidenden Ausgaben verlangen. Zudem würde durch die Aufhebung dieser Kumulierungspflicht das Verfahren deutlich gestrafft sowie die Transparenz und Vorhersehbarkeit der Beihilfepolitik gesteigert. Die zurzeit geltenden Kumulierungsvorschriften führen in der Praxis zu komplizierten Berechnungen, für die sehr viele Informationen beim begünstigten Unternehmen einzuholen sind. Dies ist der Fall vor allem bei Vorhaben mit mehreren Fördermaßnahmen von verschiedenen Fördermittelgebern. Darüber hinaus ergeben sich Schwierigkeiten bei sich lediglich teilweise überschneidenden beihilfefähigen Kosten. Insbesondere bei Vorhaben mit geringerem bis mittlerem Kapitalbedarf entsteht dadurch ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand. So müssen Schnittmengen aufwendig ermittelt (bzw. einheitliche Vorhaben künstlich getrennt) und für diese Teilmengen reduzierte Fördersätze berechnet werden. Zudem ist es schwierig, den hohen Grad an Komplexität der Beihilfeberechnung dem begünstigten Unternehmen zu vermitteln.

6 Seite 6 von 8 7. Sanktion (Artikel 11) Für die Nichteinhaltung der Vorschriften der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung soll mit Artikel 11 eine Sanktion dahingehend eingeführt werden, dass der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entzogen werden kann, so dass eine Anmeldung künftiger Beihilfemaßnahmen zu erfolgen hat. Diese Sanktion muss als zu weitgehend bewertet werden. Der Grad des Verstoßes wird zudem nicht bestimmt. Eine mögliche Folge schon des ersten Verstoßes könnte hiernach sein, dass einem Mitgliedsstaat die Geltung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vollständig abgesprochen würde und jeglichen Beihilfe anzumelden wäre. Eine solche weitreichende Rechtsfolge bereits bei erstmaligen oder geringen Verstößen kann von der Kommission nicht beabsichtigt sein. Vorzugswürdig erscheint es, erst bei einer Häufung von Verstößen oder bei betrugsähnlichen Verstößen solche weitreichenden Konsequenzen aufzustellen. 8. Regionalbeihilfen (Artikel 15 16) Bei den besonderen Vorschriften für Regionalbeihilfen soll eine Einschränkung für große Unternehmen dahingehend erfolgen, dass gemäß Artikel 15 Ziffer 7 nur Beihilfen für Erstinvestitionen in neue Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erfasst sind. Bislang waren noch alle Investitionen großer Unternehmen erfasst, solange sie in dem betreffenden Fördergebiet mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Investition erhalten blieben. Die vorgesehene Änderung ist als massive Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschriften für Regionalbeihilfen für große Unternehmen abzulehnen. Große Unternehmen können ähnlich wie schon ansässige kleine und mittlere Unternehmen gerade für strukturschwache Regionen eine besondere Bedeutung haben. Einerseits sichern und schaffen sie eine Vielzahl an Arbeitsplätzen, was wiederum die Kaufkraft in der Region erhöht. Andererseits ist davon auszugehen, dass sich ihre Existenz positiv auf die überwiegend mittelständisch geprägte (Zuliefer-)Industrie in der Region auswirkt. Darüber hinaus ist bei diesen Unternehmen nicht ohne weiteres von einem grundsätzlich problemfreien Zugang zu Finanzmitteln auszugehen. Die positiven Auswirkungen von Beihilfen an große Unternehmen sollten daher nicht unterschätzt werden. 9. KMU-Beihilfen (Artikel 17 22) Die Änderungen bei den Vorschriften für KMU-Beihilfen sind zu begrüßen. Die bisher in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung verstreuten Vorschriften für KMU-Beihilfen sollen erfreulicherweise in Artikel 17 ff. zusammengefasst werden. Auch die Bestimmungen für neue Unternehmen in einer Gruppe von Anlaufbeihilfen in Artikel 20 zusammengezogen werden. Jedoch sollten die Höchstlaufzeiten von Darlehen und Bürgschaften auf 10 Jahre angehoben werden, da Laufzeiten von höchstens 5 Jahren auch für Existenzgründungsvorhaben eher untypisch sind. Kontraproduktiv in dem jetzigen Vorschlag ist zudem die Voraussetzung, dass die Unternehmen in der Gründungsphase bisher noch keine Gewinne gemacht haben dürfen. Diese Zusatzbedingung empfehlen wir zu streichen. Andernfalls sehen wir für die Freistellungsmöglichkeiten wenig Anwendungsbereiche. Ebenfalls positiv zu werten ist, dass in Artikel 19 die Grenze von 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen ersetzt werden soll durch eine für die Gesamtinvestition geltende Grenze. Die praktischen Erfahrungen zeigen jedoch, dass für bestimmte Branchen (z. B. Life Science, Bio-Tech) die 10 Mio. EUR nicht ausreichen. Insofern sollte eine höhere Obergrenze zumindest für ausgewählte Branchen gesetzt werden, die besonders kapital- oder forschungsintensiv sind. Insofern würden wir zumindest eine Verdopplung vorschlagen, um in diesen Branchen den erhöhten Kapitalbedarf zu decken.

7 Seite 7 von 8 Die aktuell gültige AGVO spricht allgemein von Seed-, Start-Up und Expansionsphasen. Im Entwurf werden demgegenüber nun verschiedene Kriterien für die Zielunternehmen aufgeführt (Artikel 19 Ziffer 4 (a) bis (c)). Die Überprüfung dieser Kriterien dürfte in der Förderpraxis nur mit hohem Aufwand erfolgen können. Ein Vorschlag zur Vereinfachung wäre, sich am Alter des Unternehmens zu orientieren. Erfahrungen zeigen, dass auch Technologieunternehmen in einem Alter von rd. 10 Jahren (gemessen ab Gründung) Schwierigkeiten haben können, Kapitalgeber zu finden. Ein Abstellen auf das Gründungsdatum dürfte leichter sein als das Abstellen auf first commercial sales bzw. discontinuing previous commercial activities. 10. Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen (Artikel 32) Im Entwurf unter Ziffer 4 sind die Höchstintensitäten noch nicht genau spezifiziert. Die Deutsche Kreditwirtschaft schlägt vor, für die Berechnungsmethoden nach Ziffern 3a und 3b für große Unternehmen 20%, für die Berechnungsmethoden nach Ziffern 3c für große Unternehmen 15% festzusetzen. Die Beihilfeintensitäten für mittlere (kleine) Unternehmen sollten bei den Ziffern 3a und 3b um 10 (20) Prozentpunkte und bei Ziffer 3c um 5 (10) Prozentpunkte angehoben werden. Diese entsprechen dem Artikel 21 der aktuell noch gültigen AGVO und sollten daher aus unserer Sicht unkritisch sein. 11. Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Energieerzeugung (Artikel 33) Ziffer 3 sieht einen noch nicht näher festgelegten Höchstbetrag für die installierte Leistung vor. Es ist nicht beschrieben, ob dieser Höchstbetrag pro Programm oder pro Einzelprojekt gelten soll. Wir schlagen vor die entsprechende Passage zu streichen, insbesondere da eine Begrenzung dem Ziel der Umweltförderung hinderlich ist. Für die im Entwurf unter Ziffer 5 noch nicht genau festgelegten Höchstintensitäten schlagen wir 45% für große Unternehmen vor. Die Beihilfeintensitäten für mittlere (kleine) Unternehmen sollten um 10 (20) Prozentpunkte angehoben werden. Die Höhe der Beihilfeintensitäten entspricht den Höchstintensitäten des Artikels 22 der aktuell noch gültigen AGVO. Ziffer 5 besagt, dass hinsichtlich der Ermittlung der förderfähigen Kosten nur die Investitionsmehrkosten heranzuziehen sind und nicht auch auf die Investitionskosten - wie in Artikel 30 und 32 dargestellt - verwendet werden können. Wir schlagen vor, dass auch für Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen die Berechnungsmethoden wie in Artikel 30 Ziffer 5 (a) bis (c) dargestellt zur Anwendung kommen können. 12. Investitionsbeihilfen für Erneuerbare Energien (Artikel 34) Ziffer 5 besagt, dass hinsichtlich der Ermittlung der förderfähigen Kosten nur die Investitionsmehrkosten heranzuziehen sind und nicht auch die gesamten Investitionskosten - wie in Art. 30 und 32 dargestellt - verwendet werden können. Wir schlagen vor, dass auch für Investitionsbeihilfen für Erneuerbare Energien die Berechnungsmethoden wie in Artikel 30 Ziffer 5 (a) bis (c) dargestellt zur Anwendung kommen können. Die entsprechende Beihilfeintensität für die Berechnungsmethode wie in Artikel 30 Ziffer 5 c) sollte 20% für große Unternehmen sein. Die Beihilfeintensitäten für mittlere (kleine) Unternehmen sollten um 5 (10) Prozentpunkte angehoben werden. Für die im Entwurf unter Ziffer 7 noch nicht genau spezifizierten Höchstintensitäten schlagen wir 45% für große Unternehmen vor. Die Beihilfeintensitäten für mittlere (kleine) Unternehmen sollten um 10 (20) Prozentpunkte angehoben werden. Diese entsprechen den Höchstintensitäten des Artikels 23 der aktuell noch gültigen AGVO und sollten daher unkritisch sein.

8 Seite 8 von Definitionen (Anhang I und II) Vor dem Hintergrund, dass die Kommission die Regelungen straffen und vereinfachen wollte, ist völlig unverständlich, dass eine Vielzahl neuer Definitionen aufgenommen wird und diese allesamt in die Anhänge der Verordnung verschoben werden, statt sie bei den jeweiligen besonderen Vorschriften für einzelne Beihilfegruppen zu belassen. Dies führt zu einer erheblichen Erschwerung der Anwendung dieser Verordnung. Anhang I Ziffer 53 enthält eine Definition des Begriffs Fremdkapitalinstrumente. Danach können Fremdkapitalinstrumente die Form von Darlehen und anderen Finanzierungsinstrumenten annehmen, die dem Fremdkapitalgeber eine überwiegende Festverzinsung garantieren und die zumindest teilweise besichert sind. Eine solche Definition entspricht nicht der gängigen Finanzierungspraxis von Banken. Ein Produkt ist vielmehr auch dann ein Fremdkapitalprodukt, wenn für dieses keine Besicherung besteht und/oder eine variable Verzinsung vereinbart ist. Auch die Definition für Garantien für KMU-Beihilfen in Anhang I Ziffer 60 halten wir für zu eng ausgestaltet. Eine Beschränkung auf Risikokreditfinanzierungen lehnen wir ab. Es sollte vielmehr auf Kreditfinanzierungen im Allgemeinen abgestellt werden. Daneben sollten auch Leasingfinanzierungen berücksichtigt werden.

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