BVAU-News. Liebe Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen, Inhalt. Nr
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- Tobias Holst
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1 Nr BVAU-News Liebe Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit viel Elan ins neue Jahr - das haben sich offensichtlich nicht nur wir, sondern auch viele von Ihnen gedacht: so stehen inzwischen neue Termine für die nächsten Treffen aller bereits bestehenden Regionalgruppen des BVAU sowie Termine für Auftakttreffen zur Konstitution weiteren Regionalgruppen fest. Herzlichen Dank an alle Mitglieder, die durch Gastgeberschaften, Impulsvorträge und die Einladung weiterer Kolleginnen und Kollegen - und natürlich ihr eigenes Kommen! - diesen Treffen erneut zum Erfolg verhelfen. Einen guten Start wünschen wir auch der neuen Regierung in Berlin, einschließlich deren neuer Mannschaftsteile in den Ministerien aus unserer Sicht freilich insbesondere mit Blick auf das BMAS. Einige Kolleginnen und Kollegen haben bereits kurz nach der Veröffentlichung dem Vorhaben der GroKo erste Hinweise (die Sie in dieser Ausgabe finden) für die anstehende Umsetzung in der betrieblichen Praxis gegeben: der BVAU erwartet insbesondere, dass die Belange der Praxis noch grössere Beachtung finden als bisher. Denn auch das gehört zu einem Modernen Arbeitsrecht - so ist immerhin der Passus des Koalitionsvertrags überschrieben. Nicht nur, weil wir ein arbeitsrechtlich intensives Jahr erwarten, haben wir uns Verstärkung geholt: der BVAU hat zum 1. Januar 2014 einen Beirat errichtet. Wir freuen uns sehr über die ersten Mitglieder - Sie werden sehen, dass wir auch hier in der ersten arbeitsrechtlichen Liga spielen - und auf die anstehende Zusammenarbeit! Ein Interview zur Frage, wie Nachwuchs im Bereich des Arbeitsrechts - auch wenn es schwer fällt - zu bekommen ist und Angebote diverser Serviceleistungen für unsere Mitglieder ergänzen den Inhalt dieser ersten Ausgabe in Und der aktuelle Blickpunktbeitrag geht auf die aktuelle Rechtsprechung zur Frage, welche Rechtsqualität der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung mit Blick auf die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften hat, ein. Der große Erfolg des BVAU-Fachkongresses Ende November 2013 in Heidelberg lässt nur eine logische Konsequenz zu: Die Fortsetzung dieses Formats mit einem weiteren Termin in 2014! Wir freuen uns, dafür auch unseren Kongresspartner, das Forum Institut, neuerlich gewonnen zu haben und steigen zeitnah in die inhaltlichen Planungen ein; Sie haben spezielle Themen-, Format- oder Referentenwünsche? Dann ist jetzt eine gute Gelegenheit, uns diese zuzurufen. Wir wünschen, dass Sie 2014 gut begonnen haben - und weiterhin viel persönlichen Erfolg, auch aber Erfolg für Ihr Unternehmen. Und wir wünschen uns: Gestalten Sie (weiter) mit! Ihr Nächste Regionalgruppentreffen: 13. Februar: Südost (Flughafen München GmbH, München) 10. März: Südwest (Württembergische Versicherung AG, Stuttgart) 21. März: West (Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf) 25. März: Nord (Barclays Card/Barclays Bank PLC, Hamburg) 10. April: Ost (ZF Lenksysteme, Berlin) Programm/Anmeldung: Inhalt Editorial... Seite 1 Im Interview... Seite 2 3 Themen, die den BVAU bewegen... Seite 4 6 Arbeitsrechtler gefunden...seite 7 Arbeitsrechtler gesucht... Seite 8 9 Aus dem BVAU...Seite Alexander R. Zumkeller (Präsident) Dr. Rupert Felder (Stellvertretender Präsident) 1 Im Blickpunkt: Entgeltumwandlung... Seite 12 Veranstaltungshinweise... Seite 13 Impressum... Seite 14
2 Die Attraktivität des Arbeitsrechtes im Unternehmen ist hoch, aber gerade Berufseinsteigern unbekannt Sandra Bierod-Bähre war zuletzt als Leiterin Human Resources Legal Affairs der Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (P&C) tätig. Mit einem Team von insgesamt 16 Mitarbeitern, davon 10 Juristen, verantwortete sie die arbeitsrechtliche Betreuung knapp 40 in- und ausländischer Gesellschaften. Letzte Projekte waren u.a. die Einführung einer neuen unternehmensweiten Entgeltstruktur, die Neuausrichtung der flexiblen Arbeitszeitmodelle und die arbeitsrechtliche Begleitung mehrerer Gesellschaftsgründungen in Asien. Derzeit befindet sie sich in Promotionsauszeit. Sandra Bierod-Bähre wurde am 12. November 2013 beim Auftakttreffen der BVAU-Regionalgruppe West in Düsseldorf zur Leitung dieser Regionalgruppe gewählt. Im Interview Was sagen Sie, Frau Bierod-Bähre Der BVAU übernimmt die Antworten der Interviewpartner ohne inhaltliche Änderungen. Es gelten die Hinweise im Impressum auf Seite 14. Frau Bierod-Bähre, zu Ihrer Wahl als Leiterin der BVAU-Regionalgruppe West gratulieren wir. Was waren die Auslöser für Sie, sich zur Verfügung zu stellen und was erwarten Sie sich von den regelmäßigen Treffen der Regionalgruppe? Der BVAU ist ein großer Gewinn für den branchenübergreifenden Austausch und die Interessenbündelung der Arbeitsrechtler in Unternehmen. Für diese Zwecke bringe ich sehr gerne meine Erfahrung ein. Ich erwarte in den Regionaltreffen einen angeregten Austausch der Mitglieder zu aktuellen Themen. Erfahrungen, Fragen und gewählte Umsetzungswege sollten offen diskutiert werden. Jede Inspiration für anstehende Projekte im eigenen Unternehmen ist ein tolles Ergebnis eines Regionaltreffens. Die Themengestaltung liegt in den Händen der Mitglieder. Neben Rechtsfragen können z.b. genauso strategische Fragen aufgegriffen werden, wie z.b. Verhandlungstaktiken mit Betriebsräten oder best practice bei der Eingliederung neuer Mitarbeiter. Ein Ziel des BVAU ist es, das Arbeitsrecht als Fachdisziplin attraktiver zu machen als es bisher manchmal gerade unter Berufseinsteigern und Referendaren erscheint. Offenkundig haben auch deswegen sehr viele Unternehmen Probleme, junge Arbeitsrechtler/innen zu finden. Sie haben aus dem Stand eine Abteilung mit 10 Arbeitsrechtlern in den letzten Jahren aufgebaut. Wie sind Sie vorgegangen? Ausgangspunkt war eine kaufmännisch besetzte Schnittstelle zu externen Kanzleien. Der Umbau erstreckte sich dann über 3 Jahre, in denen ich die Abteilung inhaltlich neu positionieren und eine anforderungsgerechte Personalstruktur schaffen konnte. Eine Herausforderung war, die richtige Mischung zu finden, aus Berufsanfängern und Arbeitsrechtlern mit langjähriger Berufserfahrung bzw. aus konzeptionell und kommunikativ starken Mitarbeitern. Ich konnte für die Abteilung sowohl Mitarbeiter aus Kanzleien, dem Arbeitgeberverband, Unternehmen, als auch Berufsanfänger gewinnen. Für die Akquise haben wir alle Möglichkeiten genutzt. Zwei Mitarbeiter entschieden sich, nach der Referendarstation bei P&C zu bleiben. Zudem haben wir Online- und Printanzeigen geschaltet, offene Stellen auf der P&C-Homepage angezeigt und Personaldienstleister mit gutem Erfolg genutzt. Mitarbeiter der Abteilung haben sogar die Tätigkeit bei P&C im Fachanwaltskurs vorgestellt. Die Unternehmensgruppe P&C bietet in vollumfänglicher Inhouse-Betreuung branchenübergreifende arbeitsrechtliche Themen von Speditions-, IT- bis zu klassischen Einzelhandelsgesellschaften, so dass die Attraktivität der Aufgabe die Nachwuchssuche sicher erleichtert hat. 2 Welche Empfehlungen haben Sie für Kolleginnen und Kollegen in anderen Unternehmen, die händeringend Nachwuchs suchen? Speziell zur klassischen Nachwuchssuche, also zur Besetzung von Juniorebenen, empfehle ich, Referendarstationen im Unternehmen anzubieten. Es ist eine wunderbare Möglichkeit, sowohl dem Referendar einen Einblick in die Position zu bieten, als auch aus Unternehmenssicht geeignete Kandidaten herauszufinden. Natürlich muss hierfür eine adäquate personelle Betreuung sichergestellt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht vielleicht die Möglichkeit, Nebenjobs für Referendare im Arbeitsrechtteam anzubieten und hierüber erste Kontakte zu knüpfen. Die Mitglieder des BVAU diskutieren gerade eine Themengruppe zu gründen, die sich vornehmlich mit der Nachwuchsgewinnung im Arbeitsrecht beschäftigen und als BVAU Modelle für die Ansprache interessierter Studenten und Berufseinsteiger entwickeln könnte. Womit sollte ihrer Meinung nach die Themengruppe anfangen? Wir kennen die Attraktivität des Arbeitsrechtes im Unternehmen aus der Praxis. Diese gilt es herauszustellen. Studenten müssen frühzeitig Einblicke in das Berufsbild bekommen. Vorträge, Schnuppertage und Erfahrungsberichte von
3 Berufseinsteigern interessieren sicher gerade während der Auswahl des Schwerpunktfaches. Hochschulkontakte zu knüpfen, Informationsmaterial erstellen und Ansprechpartner in Unternehmen vermitteln, könnten erste Schritte der Themengruppe sein. Zudem sollte die Implementierung der Berufsanfänger im Unternehmen in der Themengruppe nicht ausgespart werden. Gerade in Unternehmen, in denen die Arbeitsrechtler selbst Trennungsgespräche führen und direkt mit den Betriebsräten verhandeln, ist eine intensive Begleitung der Berufseinsteiger notwendig. Aber auch die Vertretung vor den Arbeitsgerichten bedarf besonderer Vorbereitung und zielführender Manöverkritik. Die Themengruppe sollte diesbezüglich zum Austausch von best practice anregen. Sie drücken gerade selber noch einmal die Schulbank, bevor Sie im Frühjahr 2014 wieder in die Unternehmenswelt einsteigen. Verraten Sie uns das Thema Ihrer Dissertation und was Sie zu diesem geführt hat? Sicher ist das nach vielen Jahren im Beruf etwas ungewöhnlich. Mir war es aber schon immer wichtig, unterschiedliche Erfahrungen zu sammeln. Nach der juristischen Ausbildung leitete ich z.b. gut drei Jahre als Storemanagerin ein P&C- Verkaufshaus, um mit Ende 20 und ca. 100 Mitarbeitern erst einmal die tatsächliche Arbeitswelt kennen zu lernen. Das war auch nicht der klassische Berufsweg. Ich habe in dieser Zeit unglaublich viel über Mitarbeiterführung und -entwicklung gelernt und kann diese Ergänzung angehenden Arbeitsrechtlern nur sehr empfehlen. Thematisch habe ich mich für die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrates und diesbezügliche Gestaltungsmöglichkeiten mittels Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung entschieden. Geführt hat mich dazu die -vielen Arbeitsrechtlern aus der Praxis sicher bekannte- Situation, vor vermeintlich alltäglichen Fragen zu stehen, hierzu jedoch weder klare Rechtsprechung noch orientierende Literaturmeinung zu finden. Was ist eigentlich für Sie gerade am Arbeitsrecht so interessant und was hat Ihr Interesse für Arbeitsrecht geweckt? Ich kenne kein vergleichbar vielfältiges Rechtsgebiet. Es genügt im Arbeitsrecht eben nicht, nur eine gute Juristin / ein guter Jurist zu sein. Hinzukommen müssen betriebswirtschaftliches Verständnis und unternehmerisches Denken; im Unternehmen häufig auch Sicherheit im Umgang mit Personalmanagementthemen. Gleichzeitig sind soziale Kompetenzen (insbesondere Durchsetzungsstärke, Verhandlungsgeschick, Stressresistenz und nicht selten auch Humor) notwendig. Gerade diese Vielseitigkeit hat mich schon früh begeistert. Wo sehen Sie - ganz allgemein - große arbeitsrechtliche Herausforderungen in den nächsten Jahren? Das Arbeitsrecht muss wieder Schritt halten mit den Veränderungen der Arbeitswelt. Die gelebte und benötigte Flexibilität muss im Arbeitsrecht angemessen abgebildet und für den Anwender verlässlich regelt werden. Stichpunktartig zu nennen ist die Mitarbeitermobilität in Matrixstrukturen, flexible Arbeitsplatz- und Arbeitszeitgestaltungen (z.b. Home-Office oder Coworking Spaces, die ganz neue Definitionsfragen zum gemeinsamen Betrieb stellen) und die Einbindung von Social Media in den Arbeitsablauf. Ich erwarte zudem mit Blick auf die Generation Y mittelfristig eine Diskussion zur Modernisierung des BetrVG. Wenn Sie einmal nicht an die Gewinnung arbeitsrechtlichen Nachwuchses denken oder sich mit Ihrer Dissertation beschäftigen: auf was fokussiert sich Frau Bierod-Bähre in ihrer Freizeit? Meine größte Leidenschaft liegt wohl darin, jede freie Minute mit Aktivitäten auszufüllen. Untätigkeit und Mangel an Interessen gibt es da bei mir nicht. Als Ausgleich zur einsamen wissenschaftlichen Arbeit halte ich noch einige Seminare und Vorträge. Wenn Sie aber nach der echten Freizeit fragen, dann bleibt aktuell ehrlicherweise nur Platz für einige Theaterabende, ein gutes Buch, zuletzt die dreiteilige Zadek- Biographie, übrigens sehr zu empfehlen, und zwei bis drei Laufeinheiten pro Woche. Liebe Frau Bierod-Bähre, herzlichen Dank für das Gespräch. Save the Date Auftakttreffen der Regionalgruppe Nord terminiert Die Regionalgruppe Nord des BVAU will sich vornehmlich an alle Mitglieder aus Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg- Vorpommern richten. Auf vielfachen Wunsch der ersten Mitglieder aus der Region wird sich die Regionalgruppe im Rahmen eines Auftakttreffens am 25. März 2014 in Hamburg konstituieren. Als Gastgeberin fungiert BVAU- Mitglied Sybille Magarin, Barclays Bank. Die Einladung mit dem ausführlichen Programm geht allen Mitgliedern rechtzeitig und automatisch zu. Bei Interesse am Erhalt einer Einladung als Nicht-Mitglied - etwa um sich über den BVAU vor Ort zu informieren - wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Die Plätze für Gäste an den Treffen unserer Regionalgruppen sind limitiert; eine Gastkarte kann für maximal zwei Treffen der Regionalgruppen des BVAU verwendet werden. 3
4 Themen, die den BVAU bewegen Der Koalitionsvertrag der GroKo gibt unter der Zwischenüberschrift Modernes Arbeitsrecht u.a. zu Mindestlohn, Leiharbeit und Teilzeit die Richtung vor. Die möglichen Auswirkungen, aber auch erste Hinweise mit Blick auf die nun anstehende Umsetzung der Vorhaben haben Mitglieder des BVAU bereits Mitte Dezember 2013 themenbezogen formuliert. Weiterführende Hinweise auf die dreiteilige Serie veröffentlich auf Haufe online finden Sie auch unter Arbeitnehmerüberlassung eindeutige Regelungen notwendig Holger M. Frieges, Leiter Arbeitsrecht bei der Kion Material Handling GmbH und Mitglied des Präsidiums des BVAU Die GroKo beabsichtigt, der Diskussion über Lohndumping in Unternehmen, die Glieder ihrer Wertschöpfungskette fremdvergeben, durch die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns zu begegnen. Zugleich soll es Auftraggebern, die eine Fremdvergabe irrtümlich als Werkvertrag kategorisieren, obgleich sie zutreffend als Arbeitnehmerüberlassung zu werten wäre, künftig verwehrt sein, sich auf eine AÜ-Erlaubnis des Auftragnehmers zu berufen, um arbeitsrechtlichen Bindungen zu dessen eingesetztem Personal und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten aus dem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis zu entgehen. Anders ausgedrückt: Nur wo Arbeitnehmerüberlassung draufsteht, ist Arbeitnehmerüberlassung auch erlaubt. Die beabsichtigte Neuregelung könnte Auftraggeber stärker bewegen, bei projektbezogener Fremdbeauftragung im Zweifel von Leiharbeit auszugehen, vom Vertragspartner die Beantragung einer AÜ-Erlaubnis und eine entsprechende Vertragsgestaltung zu verlangen. Theoretisch ist das machbar, praktisch ist der Markt geeigneter Anbieter umso beschränkter, je anspruchsvoller die einzukaufende Fremdleistung ist, zumal es dem Selbstverständnis vieler widerspricht, sich als Verleiher zu sehen. Gehen Auftraggeber diesen Weg, so werden sie damit leben, dass Leiharbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher einsetzbar sein sollen. Sie werden auch damit konfrontiert, dass die Koalitionäre eine harte Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten setzen wollen. Zwar ist eine tarifliche Verlängerungsoption vorgesehen, mit Blick auf den der europarechtlichen Unternehmensfreiheit Rechnung tragen- den Art. 4 der EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG sollte der Gesetzgeber eine Zeitgrenze für vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung aber generell betriebsvereinbarungsoffen halten, jedenfalls für nicht tarifgebundene Unternehmen. Zunächst ist freilich von maximal 18 Monaten auszugehen. Ob bereits bestehende Tarifverträge der Entleiherbranche, deren heutige zeitliche Begrenzung von Leiharbeit im Vergleich zur 18-Monats-Regelung eine Erweiterung darstellen würden, diese Verlängerungsfunktion erfüllen, ist Auslegungsfrage. Im Arbeitsentgelt soll die AÜ-Kraft künftig nach 9 Monaten Stammarbeitern gleichgestellt werden. Die Wahl dieses Begriffs, der übrige wesentliche Arbeitsbedingungen gemäß 9 Ziff. 2 AÜG nicht umfasst, könnte dafür sprechen, dass Sachleistungen sowie Nebenleistungen wie betriebliche Altersversorgung nicht gemeint sein sollen. Zu hoffen ist auf eine möglichst klarstellende praktikable Definition des Gesetzgebers. Regionalgruppe West (NRW) trifft sich erneut am 21. März Die Regionalgruppe West, die sich vornehmlich an alle Mitglieder aus NRW richtet, wird sich am 21. März 2014 in Düsseldorf erneut treffen. Als Gastgeber fungiert BVAU- Mitglied Johannes Römer, Peek & Cloppenburg KG. Die Einladung mit dem ausführlichen Programm geht allen Mitgliedern rechtzeitig und automatisch zu. Im Mittelpunkt der Diskussionen werden u.a. der Umgang mit der aktuellen Rechtsprechung im Urlaubsrecht stehen sowie - ausgehend von den zu erwartenden Vorhaben der neuen Bundesregierung - die Herausforderungen im Hinblick auf den Einsatz von external workforce. Das zuletzt genannte Thema wird BVAU-Mitglied Dr. Ralf Steffan, Leiter Labour Law Services bei der Telekom AG, per Impulsvortrag anmoderieren. Bei Interesse am Erhalt einer Einladung als Nicht-Mitglied - etwa um sich über den BVAU vor Ort zu informieren - wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Die Plätze für Gäste an den Treffen unserer Regionalgruppen sind limitiert; eine Gastkarte kann für maximal zwei Treffen der Regionalgruppen des BVAU verwendet werden. 4
5 Mindestlohn wenn schon, denn schon Alexander R. Zumkeller, Präsident des BVAU e.v. Mindestlohn: Einheitliche Stundensätze statt Tariftreuegesetze Zum Mindestlohn ist zu sagen, dass obgleich seiner ordnungspolitischen Verderbtheit er nur in Teilbranchen, und zudem lokal wohl recht beschränkt, Wirkung zeigen wird. Denn durch die Hintertür wurde Unternehmen längst eine Art Mindestlohn untergejubelt, nämlich in den sogenannten Tariftreuegesetzen der Länder, in denen mal 8,50 Euro, mal 8,62 Euro Mindestlohn als Untergrenze normiert wurden. Nebenbei: Die Frage bleibt, was es mit Tariftreue zu tun hat, wenn die gesetzlichen Stundensätze über denen von existierenden Tarifverträge liegen. Wichtig ist, gerade für überregional arbeitende Unternehmen, dass es sich um verlässliche, einheitliche Stundensätze handelt. Alles andere führt zu einem Administrationsaufwand, der schlicht unverhältnismäßig ist. Daher: Weg mit den Tariftreuegesetzen, die bei zu dem branchenabdeckenden Entsendegesetz und vermehrter Allgemeinverbindlichkeit keiner mehr braucht europarechtswidrig sind diese Gesetze ohnedies. Vorsicht bei Öffnungsklauseln Soweit eine Öffnungsklausel für Tarifverträge repräsentativer Tarifpartner vorgesehen ist, muss auf Rechtssicherheit geachtet werden: Die künftige Koalition sollte nicht der Versuchung erliegen, alleine ihrer Klientel wegen darauf zu verfallen, gegebenenfalls verfassungswidrige Gesetze zu erlassen. Der Ausschluss nicht repräsentativer Tarifpartner weist leider den Weg genau dorthin. Hier wünscht sich der Praktiker Bedacht bei der Gesetzgebung statt Rechtsunsicherheit hinterher. Mehr Outsourcing durch allgemeinverbindliche Tarifverträge? Die vermehrten Allgemeinverbindlichkeitserklärungen mögen hilfreich sein, wenn und soweit der Wettbewerb verstärkt über Qualität, Know-how, Kerngeschäft wirken soll und nicht über den Preis. Wenn der Staat in diese Richtung meint, eine Steuerungsfunktion ausüben zu müssen, hat dies zwar nichts mit Marktwirtschaft zu tun, mag aber zu billigen sein. Das hat freilich Folgen: Fehlendes Knowhow am Rande des Kerngeschäfts fordert gerade zum Outsourcing auf. Denn wettbewerbsfähig wird sein, wer bei gleichen Entgelten künftig sein Knowhow wie PS auf die Straße bringt. Ob die Allgemeinverbindlichkeit wirklich hilft (den Gewerkschaften bei der Mitgliedersuche jedoch warum sollte jemand Mitglied werden, wenn Tarifverträge ohnehin gelten; den Beschäftigten, denen das Outsourcing in eine andere, gegebenenfalls geringer entlohnte Teilbranche oder gar eine Auslagerung ins Ausland droht) mag die Zukunft weisen. Einen Ausweg, den sich Praktiker vorstellen können: Öffnungsklauseln für Teilbetriebe außerhalb der Branche etwa bei Kantinen, die beispielsweise nicht unbedingt unter den Metalltarif fallen müssen, nur weil mit Metalltöpfen gekocht wird. Für diese Teilbetriebe könnten andere Branchentarifverträge, jeweils die speziellsten, allgemeinverbindlich sein. Konstitution überregionaler BVAU-Themengruppen: Gestalten Sie mit! In überregionalen Themengruppen will der BVAU in 2014 den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder themen- und/oder funktionsbezogen konzentrieren. Auf vielfachen Wunsch der teilnehmenden Mitglieder an bisherigen Treffen der Regionalgruppen stehen etwa Themen, wie Internationales Arbeitsrecht, Nachwuchsförderung oder Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen ganz oben auf der Agenda. Gestalten Sie Formate als auch die Themen der Diskussionen innerhalb dieser Treffen von Anfang mit! Bei Interesse an der Mitarbeit in einer Themengruppe zu einem der genannten Schwerpunkte melden Sie sich bitte kurz bei der Geschäftsstelle Gleiches gilt bei Interesse an der Ausrichtung des konstituierenden Treffens oder Ideen für weitere überregionale Themengruppen. Zur erfolgreichen Initiierung der Themengruppen sind diese auf eine Mindestanzahl an Mitgliedern angewiesen. 5
6 Führt befristete Teilzeit zu mehr befristeter Beschäftigung? Sandra Bierod-Bähre, Leiterin der Regionalgruppe West des BVAU. Pacta sunt servanda im Arbeitsrecht ist dieser Grundsatz der Vertragstreue bekanntlich bereits deutlich modifiziert, um während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Anpassungen aufgrund wirtschaftlicher oder persönlicher Veränderungen der Beschäftigten (einseitig) vornehmen zu können. Nun beabsichtigt die neue Bundesregierung, die Teilzeitfalle dadurch zu entschärfen, dass Beschäftigte zeitlich befristet die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit senken können und nach Befristungsende zum früheren Arbeitszeitumfang zurückkehren entgegen etlicher schlagwortartiger Überschriften betrifft dies übrigens nicht nur Vollzeitbeschäftigte. Ob eine Mindestarbeitszeit verlangt wird oder zum Beispiel befristet die Wochenarbeitszeit von 15 auf fünf Stunden gesenkt werden kann, bleibt zunächst ebenso offen, wie die Vorgabe einer Mindest- oder Höchstbefristungsdauer. Andere Motive für Teilzeit als Erziehung und Pflege? Obwohl im Koalitionsvertrag ausdrücklich zwei Motive genannt werden, auf deren Grundlage die Stunden reduziert werden können ( z. B. wegen Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen ), könnte auf ein Motivprivileg verzichtet werden. Der Gesetzgeber wird dann nicht das Pflegezeitgesetz oder das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) weiterentwickeln, sondern vielmehr 8 Teilzeit - und Befristungsgesetz (TzBfG) neu fassen, um während der Teilzeit auch andere persönliche Ziele, wie Weiterbildung oder gesellschaftliches Engagement verwirklichen zu können (so Bundestags-Drucksache 17/13084). Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Anträge auf befristete Arbeitszeitsenkung ablehnen kann, ist noch unklar. Sollten hierfür sogar dringende betriebliche Gründe benötigt werden und die Abkehr vom Motivprivileg eintreten, wird das anfänglich genannte Prinzip der Vertragstreue deutlich aufgeweicht. Klare Regeln zu Mindestbeschäftigung und Sachgrund Nutzen viele Beschäftigte die befristete Teilzeit, dürfte dies zu einer kompensatorischen Ausweitung der befristeten Beschäftigung im Unternehmen führen. Des einen Nutzen, des anderen Nachteil? Wünschenswert ist daher, dass Beschäftigte erst nach einer angemessenen Mindestbeschäftigungsdauer die befristete Teilzeit beanspruchen können. Diese sollte zudem im Gesetz klar formuliert als Sachgrund ein befriste- tes Arbeitsverhältnis rechtfertigen (ähnlich 21 BEEG). Für eine berechenbare Personalplanung ist es zudem notwendig, festzulegen, ab wann Beschäftigte erneut in befristete Teilzeit gehen könnten und ob innerhalb der befristeten Teilzeit noch einmal die Arbeitszeit befristet verringert werden kann. Darlegungslast für Arbeitgeber? Für bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse sieht der Koalitionsvertrag zudem vor, die Darlegungslast im TzBfG auf den Arbeitgeber zu übertragen und bestehende Nachteile für Teilzeitbeschäftigte (weiterhin) zu beseitigen. Diese Formulierungen dürften Änderungen insbesondere bei den 4, 9 TzBfG bedeuten, lassen allerdings noch hinreichend Raum für Detailverhandlungen. In vielen Unternehmen dürften zwar bei entsprechender Klarheit und Berechenbarkeit kaum Umsetzungsschwierigkeiten entstehen. Bei einer auf unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen (quotiert) basierenden Personalstruktur bestehen jedoch berechtigte Bedenken. So ist es etwa zum Beispiel auch künftig notwendig, einer schwankenden Kundenfrequenz in Dienstleistungsbereichen, etwa im Einzelhandel, mit einer stabilen Beschäftigtenverteilung in verschiedenen Arbeitszeitvolumen begegnen zu können. Save the Date Auftakttreffen der Regionalgruppe Ost terminiert Die Regionalgruppe Ost des BVAU will sich vornehmlich an alle Mitglieder aus Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt richten. Auf vielfachen Wunsch der ersten Mitglieder aus der Region wird sich die Regionalgruppe im Rahmen eines Auftakttreffens am 10. April 2014 in Berlin konstituieren. Als Gastgeber fungiert Dr. Jens Ludwig, ZF Lenksysteme. Die Einladung mit dem ausführlichen Programm geht allen Mitgliedern rechtzeitig und automatisch zu. Bei Interesse am Erhalt einer Einladung als Nicht-Mitglied - etwa um sich über den BVAU vor Ort zu informieren - wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Die Plätze für Gäste an den Treffen unserer Regionalgruppen sind limitiert; eine Gastkarte kann für maximal zwei Treffen der Regionalgruppen des BVAU verwendet werden. 6
7 DONG Energy mit neuem Head of HR People & Development Ira Claudia Huber ist seit Anfang 2014 als Head of Human Resources bei DONG Energy in Hamburg tätig. Die Volljuristin war zuvor u.a. bei Berendsen, EWE Tel, TEREX und Veolia Cargo tätig, stets in Positionen auf der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Personalwirtschaft. Den Berufseinstieg fand Huber Anfang der 90er Jahre bei der Treuhandanstalt in Berlin. Bei DONG Energy leitet Sie ein Team von zwei Mitarbeitern, wovon noch eine Kollegin - neben Huber - mit dem Schwerpunkt auf arbeitsrechtliche Fragestellungen tätig ist. DONG Energy ist einer der führenden Energiekonzerne Nordeuropas mit Hauptsitz in Dänemark und beschäftigt nach eigenen Angaben rund Mitarbeiter. Im Jahr 2012 hat der Konzern einen Umsatz von 9,0 Mrd. EUR erzielt und gilt als Weltmarktführer beim Bau und Betrieb von Offshore-Windparks. Auch im Portfoliomanagement und in der Beschaffungsoptimierung für Stadtwerke ist DONG Energy eines der führenden Unternehmen. In Deutschland ist die Unternehmensgruppe durch die DONG Energy Markets GmbH und die DONG Energy Renewables Germany GmbH jeweils mit Sitz in Hamburg vertreten. Arbeitsrechtler gefunden HR Business Partner > Berendsen Head of HR > DONG Energy Strategie & Grundsatz: Stadtwerke München mit neuer Leitung Dr. Ann-Christine Hamisch hat im November 2013 die Leitung der Abteilung Strategie & Grundsatz innerhalb des Personalbereiches der Stadtwerke München GmbH übernommen. Die Volljuristin war bereits zuvor annähernd fünf Jahre Arbeitsrechtlerin in der Rechtsabteilung der Stadtwerke München. Ihren Berufseinstieg hatte Dr. Hamisch vor mehr als zehn Jahren als Rechtsanwältin bei Lovells (jetzt Hogan Lovells LLP), wo sie zuletzt als Counsel mit besonderem Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung tätig war. In der neuen Funktion verantwortet Dr. Hamisch die Bereiche Personalmarketing und Personalpolitik und führt damit insgesamt 14 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; der Bereich Personalpolitik beschäftigt sich mit allen personalwirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Grundsatzthemen und umfasst u.a. vier Volljuristen mit arbeitsrechtlichem Tätigkeitsschwerpunkt. Die Stadtwerke München (SWM) sind das kommunale Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen der bayerischen Landeshauptstadt München und ihrer Region. Zu den Leistungen der SWM gehören zusätzlich zur Energieerzeugung und Wassergewinnung das Netzmanagement, die Verteilung und der Vertrieb. Die Verkehrstochter MVG (Münchner Verkehrsgesellschaft) ist verantwortlich für U-Bahn, Bus und Tram und damit ein wesentlicher Pfeiler im Münchner ÖPNV. Darüber hinaus betreiben die SWM 18 Hallen- und Freibäder. Die SWM beschäftigen rund Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sind damit einer der größten Arbeitgeber Münchens. 7 Syndikus Arbeitsrecht > Stadtwerke München Leitung Strategie & Grundsatz > Stadtwerke München
8 Nachstehende Stellenausschreibungen betreffen überwiegend Unternehmen unserer Mitglieder und wurden zumeist auch von diesen für einen Hinweis in den BVAU-News gemeldet. Bei Fragen zu einzelnen Positionen oder bei Interesse daran, selbst offene Stellen mit arbeitsrechtlichem Bezug für einen Hinweis in den BVAU-News zu melden, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle Boehringer Ingelheim sucht Volljurist (m/w) Arbeitsrecht Arbeitsrechtler gesucht Tätigkeit (Auszug) Analysieren und Bearbeiten von arbeitsrechtlichen individual- und kollektivrechtlich sowie sozialrechtlichen Themenstellungen Vertreten des Unternehmens in arbeitsrechtlichen Prozessen Kooperieren mit den Arbeitnehmervertretun gen, insbesondere bei personellen Einzel maßnahmen und IT-Themen sowie beim Entwerfen und Verhandeln von Betriebsver einbarungen Mitwirken bei der Konzeption, Realisierung und Umsetzung von personalwirtschaftlichen Themen und Fragestellungen Profil (Auszug) Erfolgreich, mindestens mit der Note befriedigend, abgeschlossenes erstes und zweites Staatsexamen der Rechtswissenschaften Berufserfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, idealerweise in einem Unternehmen oder Arbeitgeberverband Gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie hier: Deutsches Arbeitsrecht ist kein Standortnachteil ein Argumentarium zur Widerlegung typischer Thesen Nicht nur innerhalb internationaler Konzernstrukturen sehen sich Arbeitsrechtler in Deutschland oftmals mit Thesen konfrontiert, die etwa wie folgt lauten: In Deutschland besteht wegen der vielen und starren gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu wenig Flexibilität oder Restrukturierungen in Deutschland sind teuer, gerne auch mit Aussagen wie In Deutschland kann man praktisch nicht kündigen oder In Deutschland muss alles mitbestimmt werden, die Betriebsräte verhindern nur alles.. Argumente zur Wiederlegung solcher Thesen, unterfüttert mit konkreten Hintergrundinformationen hat der BVAU nun für seine Mitglieder zum Abruf bei der Geschäftsstelle zusammengestellt. Mitgliederservice: Fordern Sie weitere Informationen an. 8
9 AXA sucht Volljurist (m/w) mit Schwerpunkt Arbeitsrecht und Mitbestimmung Tätigkeit (Auszug) Arbeitsrechtliche Beratung und Steuerung der Fachbereiche im AXA Konzern Deutschland Vertretung des Arbeitgebers gegenüber Mitbestimmungsgremien (Konzernbetriebsrat und Gesamtbetriebsrat) Verhandlung von Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleichen und Sozialplänen Inhaltliche Gestaltung von Sitzungen der Kommissionen des Konzernbetriebsrats und Gesamtbetriebsrats Profil (Auszug) Abschluss als Volljurist (m/w), vorzugsweise mit Prädikatsexamen mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt Mindestens 2-3 Jahre Berufserfahrung im o.g. Aufgabenbereich Fundierte Kenntnisse im Sozial-, Zivil- sowie Individual- und Kollektivarbeitsrecht Sicheres Auftreten, Durchsetzungsstärke, Konflikt- und Entscheidungsfähigkeit Initiative, Analysefähigkeit, Organisationsgeschick und Qualitätsorientierung Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie hier: Job-K%C3%B6ln-Nordrhein-Westfalen-Deutschland aspx Bertrandt AG sucht Volljurist für Bereich Arbeitsrecht (m/w) Tätigkeit (Auszug) Unterstützung der Konzernzentrale (Ressort Personal) in allen arbeitsrechtlichen Fragen Eigenverantwortliche Betreuung gruppenweiter Projekte und Vertretung der Gesellschaft in arbeitsrechtlichen Verfahren Profil (Auszug) Erfolgreiche Absolvierung des ersten und zweiten Staatsexamen und frühzeitige Schwerpunktsetzung im Arbeitsrecht im Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht. Einschlägige Berufserfahrung in Kanzlei oder in vglb. Position in einem Unternehmen Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie hier: Regionalgruppe Südwest (BaWü) mit weiterem Treffen am 10. März in Stuttgart Die Regionalgruppe Südwest, die sich vornehmlich an alle Mitglieder aus Baden-Württemberg richtet, wird sich am 10. März 2014 in Stuttgart erneut treffen. Als Gastgeberin fungiert BVAU-Mitglied Simone Westenfelder, Württembergische Lebensversicherung AG. Die Einladung mit dem ausführlichen Programm haben alle Mitglieder bereits erhalten. Die Kolleginnen und Kollegen erwarten u.a. mit Spannung einen Impulsvortrag sowie eine sich daran anschließende Diskussion von/mit Herrn Dr. Eberhard Natter, Präsident des LAG BW, zur aktuellen Rechtsprechung im Befristungsrecht nicht nur des regionalen LAG. Bei Interesse am Erhalt einer Einladung als Nicht-Mitglied - etwa um sich über den BVAU vor Ort zu informieren - wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Die Plätze für Gäste an den Treffen unserer Regionalgruppen sind limitiert; eine Gastkarte kann für maximal zwei Treffen der Regionalgruppen des BVAU verwendet werden. 9
10 Heidelberger Erklärung : Mitglieder des BVAU diskutieren Selbstverständnis und Positionen BVAU Intern Was bei uns passiert Die Unternehmenspraxis braucht verlässliche Rechtsgrundlagen und darf nicht Spielball von Gesetzgebung oder Rechtsprechung sein. Die Mitglieder des BVAU starten infolge der durch das BVAU-Präsidium vorgelegten Heidelberger Erklärung die Diskussion klarer Forderungen an Gesetzgebung und Rechtsprechung: Wir reklamieren richtige und verlässliche Gesetze, einen entscheidungsfreudigen Gesetzgeber und Rechtsklarheit, damit Arbeitsrecht weiterhin ein Erfolgsfaktor bleibt und kein unberechenbares Risiko führte BVAU-Präsident Alexander R. Zumkeller im Rahmen der Mitgliederversammlung aus. Arbeitsrecht im Unternehmen ist eine der wichtigsten Erfolgssäulen im Getrie- JETZT MITGLIED WERDEN! Zuletzt konnten wir Kolleginnen und Kollegen von Porsche, IBM, Air Berlin, SAG, ADAC, ESPRIT, OBI, Procter & Gamble, coop, BASF, Vivantes, Audi oder der Deutschen Telekom als neue Mitglieder begrüßen. Wo bleiben Sie? Zum Antrag auf Mitgliedschaft: be der deutschen Wirtschaft und ist wertschöpfend. Dies ist ebenfalls eine zentrale Position, die durch weitere das Selbstverständis der Mitglieder und des BVAU konkretisierenden Argumente und Forderungen in die Diskussion eingeführt wurde. Neue Entwicklungen in einer globalisierten Arbeitswelt sind zunehmend im deutschen Arbeitsrecht zu berücksichtigen. Das trifft auch auf den Wandel soziokultureller Hintergründe zu neue Generationen von Menschen und Beschäftigten fordern neue Arbeitsbedingungen und damit angepasste gesetzliche Vorschriften. Rechtsvorschriften, die nicht mehr praxistauglich sind, sind im Sinne der Rechtssicherheit gemeinsam mit den Anwendern - den Arbeitsrechtlern in den Unternehmen unabhängig von sozialpolitischen Forderungen zu diskutieren und fortzuentwickeln, ergänzt Dr. Rupert Felder, Vizepräsident des BVAU. Der vollständige Wortlaut der Heidelberger Erklärung ist HIER abrufbar. Allen BVAU-Mitgliedern ist die Erklärung mit dieser Ausgabe unserer BVAU-News zugegangen. Wie bereits im Auftakttreffen der Regionalgruppe Südost (Bayern) erfolgt, freut sich das Präsidium des BVAU auf weitere und vergleichbare Diskussionen der vorgelegten Positionen und Forderungen. Wir werden hierfür in den anstehenden Treffen aller Regionalgruppen genügend Zeit vorsehen. Unabhängig hiervon können sich unsere Mitglieder auch direkt mit weiteren Vorschlägen, Argumenten und Rückmeldungen an unsere Geschäftsstelle oder das Präsidium wenden. Erklärtes Ziel ist, am Ende von Quartal I in 2014 eine finale Version der Heidelberger Erklärung der Öffentlichkeit vorstellen zu können. Gestalten Sie mit! 10 Kommunikation läuft: Die Heidelberger Erklärung des BVAU führte bereits zur Berichterstattung durch unterschiedliche Medien, etwa HIER
11 BVAU errichtet Beirat und gewinnt namhafte Beiratsmitglieder Prof. Dr. Rainer Schlegel Prof. Dr. Arnd Diringer Durch Beschluss des Präsidiums hat der BVAU zum 1. Januar 2014 einen entsprechend der Satzung vorgesehenen Beirat errichtet. Als erste Beiratsmitglieder wurden Prof. Dr. Rainer Schlegel (ehem. Abteilungsleiter Arbeitsrecht und Arbeitsschutz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Vorsitzender Prof. Dr. Martin Franzen Richter am Bundessozialgericht ab dem ), Prof. Dr. Martin Franzen (Inhaber des Lehrstuhls für deutsches, europäisches, internationales Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der LMU München) sowie Prof. Dr. Arnd Diringer (Leiter Forschungsstelle Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg) berufen. Über den Zuspruch, den wir als BVAU auch dadurch erfahren, dass namhafte Persönlichkeiten der Berufung in unseren Beirat folgen, freuen wir uns sehr, kommentiert BVAU-Präsident Alexander Zumkeller die Konstitution des Beirats. Die Mitglieder im Beirat des BVAU werden für die Dauer von drei Jahren durch das Präsidium berufen. Der Beirat kann aus bis zu zehn Personen bestehen und hat die Aufgabe, die Organe des Verbandes, insbesondere das geschäftsführende Präsidium und das Präsidium in allen Angelegenheiten des Verbandes zu beraten und bei der Verwirklichung des Satzungszweckes sowie bei allen sonstigen Aktivitäten des BVAU zu unterstützen. BVAU gewinnt Forum Institut als Kongresspartner Der BVAU und FORUM Institut für Management GmbH (Forum Institut) haben sich auf eine Kooperation geeinigt, die u.a. die Organisation und Durchführung eines jährlichen Fachkongresses sichert. Darüber hinaus profitieren Mitglieder des BVAU von weiteren Serviceleistungen infolge dieser Kooperation, etwa vom Zugang zu ausgewählten Veranstaltungen aus dem Seminarprogramm von Forum Institut zu Sonderkonditionen. Über Inhalt und Umfang der Kooperation informieren wir ausführlich in unserer nächsten BVAU-News. Sie haben Hinweise, Wünsche, Anregungen für Programm, Referenten oder Formate mit Blick auf den neuerlichen Fachkongress Arbeitsrecht in der Unternehmenspraxis in 2014? Dann wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle gestalten Sie (auch hier) mit! Nächstes Treffen der Regionalgruppe Südost (Bayern) am 13. Februar Die Regionalgruppe Südost, die sich vornehmlich an alle Mitglieder aus Bayern richtet, wird sich am 13. Februar 2014 erneut treffen. Als Gastgeber fungiert BVAU-Mitglied Dr. Bernhard Gaibler, Flughafen München GmbH; das Treffen wird also am Flughafen München stattfinden. Die Einladung mit dem ausführlichen Programm haben alle Mitglieder bereits erhalten. Im Mittelpunkt werden die Herausforderungen der mobilen Arbeit und Ihrer Umsetzungsformen in der betrieblichen Praxis stehen. Bei Interesse am Erhalt einer Einladung als Nicht-Mitglied - etwa um sich über den BVAU vor Ort zu informieren - wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Die Plätze für Gäste an den Treffen unserer Regionalgruppen sind limitiert; eine Gastkarte kann für maximal zwei Treffen der Regionalgruppen des BVAU verwendet werden. 11
12 Rechtsqualität des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung Claudia Fritz, geschäftsführende Syndikusanwältin bei der IVB Institut für Vorsorgeberatung Risiko- und Finanzierungsanalyse GmbH Problem Die Umwandlung von zukünftigem Entgelt durch den Arbeitnehmer in eine Versorgung über den Arbeitgeber stellt als Arbeitnehmerfinanzierung einen Finanzierungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bav) dar. Leistet dagegen der Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Brutto-Entgelt Finanzierungsbeträge zur betrieblichen Altersversorgung, liegt Arbeitgeberfinanzierung vor. Je nach Finanzierungsweg wird die damit bewirkte betriebliche Versorgung im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unterschiedlich behandelt. Arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsanwartschaften sind in erdienter Höhe ab Beginn der Umwandlung gesetzlich unverfallbar ( 1b Abs. 5 BetrAVG). Bei der Arbeitgeberfinanzierung tritt Unverfallbarkeit nach BetrAVG dagegen frühestens 5 Jahre nach Abgabe des Versorgungsversprechens ein. Für arbeitgeberfinanzierte Versorgungen kann vertraglich jedoch frühere Unverfallbarkeit vereinbart werden. Liegt gesetzliche oder vertragliche Unverfallbarkeit beim vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers nicht vor, können diesem die Versorgungsanwartschaften vom Arbeitgeber wieder entzogen werden. Die Regelungen des BetrA- VG betreffen jedoch nur die gesetzlich unverfallbaren Versorgungen. Die Entscheidung Für die Entscheidung des ArbG Würzburg vom 18. Juni 2013 (10 CA 1636/12 rkr., DB 2013 S. 2400, DB ) kam es ganz entscheidend darauf an, ob Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG eingetreten war. Der Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse durchführte, war nämlich in Insolvenz geraten. Die Finanzierung der bav erfolgte über Entgeltumwandlung und über einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 10 % des Umwandlungsbetrages, maximal aus 204 Euro pro Monat. Der Zuschuss sollte für die Dauer der Sozialversicherungsfreiheit der umgewandelten Beträge gezahlt werden, da der Arbeitgeber ihn aus seiner Sozialversicherungsersparnis finanzieren wollte. Sie ist bis heute bei Unterstützungskassenversorgungen über Entgeltumwandlung bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben (vgl. 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Im Blickpunkt Arbeitgeberzuschuss Für Versorgungen über rückgedeckte Unterstützungskassen steht im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Pensionssicherungsverein in Köln (PSVaG) ein für Versorgungsanwartschaften aber nur, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverfallbar nach dem BetrAVG sind. Genau dies stand im Hinblick auf den Arbeitgeberzuschuss in Frage. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Unterstützungskasse behandelten den Arbeitgeberzuschuss als Entgeltumwandlung und die entsprechenden Versorgungsanwartschaften von Anfang an als unverfallbar. Dagegen wandet sich der PSVaG. Das Arbeitsgericht Würzburg gab ihm Recht. Es sah im Arbeitgeberzuschuss eine Arbeitgeberfinanzierung. Mangels gesetzlicher Unverfallbarkeit musste der PSVaG für den Teil der Versorgungsanwartschaften, der mit dem Arbeitgeberzuschuss finanziert worden war, nicht einstehen. Entgeltumwandlung liege nach 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Das Gericht sah keinen Entgeltanspruch, der dem Arbeitgeberzuschuss entspräche. Ein entsprechendes Entgelt müsse im Voraus vereinbart und seine Auszahlung im Falle, dass es nicht umgewandelt wird, auch verlangt werden können. Beides sah das Gericht nicht als gegeben an. In der gegenteiligen Auffassung sah das Gericht die Gefahr einer gewillkürten Herbeiführung der Einstandspflicht des PSVaG. Das Argument, im Rahmen von Tarifverträgen, wie z. B. in der Chemie- oder Metallbranche, sei es üblich, Beträge, die vom Arbeitnehmer nur beansprucht werden können, wenn sie in die bav eingebracht werden, als Entgeltumwandlung zu deklarieren, verfing nicht. Eine tarifliche Versorgung lag nicht vor. Auswirkungen für die Praxis Im Hinblick auf Tarifverträge zur Entgeltumwandlung muss bei sinngerechter Auslegung in der Deklaration des Zuschusses als Entgeltumwandlung der Wille der Parteien gesehen werden, die Folgen der gesetzlichen Unverfallbarkeit (z. B. Abfindungsschutz nach 3 BetrA- VG, Portabilitätsanspruch nach 4 Abs. 3 BetrAVG) für die gesamte Tarifvorsorge im Rahmen des 17 Abs. 3 BetrAVG zu erreichen. Hier ist zu beachten, dass 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG den Tarifvertragsparteien Regelungshoheit zwar bei zahlreichen Vorschriften des BetrAVG, nicht aber bei 1b BetrAVG (Voraussetzungen der Unverfallbarkeit) einräumt. Die Deklarierung der vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht aufgebrachten Finanzierungsbeträge als Entgeltumwandlung kann demnach nicht eine sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit bewirken. Sie konnte daher nicht gegenüber dem PSVaG wirken. Insolvenzsicherung kann in diesen Fällen durch Verpfändung z. B. der Forderung aus Rückdeckungsversicherung erfolgen. 12
13 Wolfgang-Hromadka-Stiftung schreibt Praktikerpreis 2014 aus Die Stiftung Theorie und Praxis des Arbeitsrechts (Wolfgang-Hromadka-Stiftung) hat sich zum Ziel gesetzt, den Dialog zwischen arbeitsrechtlicher Theorie und Praxis zu fördern. Das geschieht durch das Passauer Arbeitsrechtssymposion, das Fachleute aus Unternehmen und Verbänden, Richter, Anwälte und Wissenschaftler miteinander ins Gespräch bringt, aber auch durch die jährliche Verleihung von Preisen. Neben einem Wissenschaftspreis für eine hervorragende arbeitsrechtliche Qualifikationsschrift (Habilitation oder Dissertation) vergibt die Stiftung seit 2013 auch einen Praktikerpreis. Damit sollen innovative Projekte der Personalarbeit ausgezeichnet werden, mit denen sich Unternehmen in vorbildlicher Weise den aktuellen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen stellen. Besonders willkommen sind Bewerbungen zum Thema Alles hat seinen Preis Rechtsfragen der Entgeltgestaltung, mit dem sich das nächste Symposion befassen wird. Gegenstand derartiger Projekte können zum Beispiel sein: flexible Vergütungssysteme mit intelligenten Anreizstrukturen moderne Sozialleistungen zur Motivation und Bindung von Mitarbeitern innovative Konzepte für das Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung. Der Praktikerpreis ist mit dotiert. Er wird am 26. Juni 2014 im Rahmen des 28. Passauer Arbeitsrechtssymposions verliehen, bei dem das Veranstaltungshinweise Save the date Projekt auch vorgestellt werden soll. Bewerben können sich Unternehmen, Mitarbeiter und Teams. Die Jury bilden Dr. Deniz Akitürk (Rheinmetall), BVAU-Mitglied Michael Fritz (Deutsche Bahn AG) und Dr. Rainer Sieg (Siemens AG). Einsendungen bitte bis 30. April 2014 formlos an den Vorstand der Stiftung für Theorie und Praxis des Arbeitsrechts: 9. Mannheimer Arbeitsrechtstag: Gestaltung und Umgestaltung von Arbeitsbedingungen Arbeitsbedingungen rechtssicher zu gestalten, ist eine Kunst, sie zu ändern, fällt häufig schwer. Wie lässt sich trotzdem Flexibilität bei Arbeits- und Entgeltregelungen erreichen? Helfen kollektivrechtliche Änderungsinstrumente? Taugt der Einsatz von Fremdpersonal als Alternative? Der 9. Mannheimer Arbeitsrechtstag am Mittwoch, den 12. März 2014 im Dorint- Kongresshotel in Mannheim gibt Antwort. Es referieren Experten aus Theorie und Praxis. Rechtsanwälten wird auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. In der Teilnahmegebühr von 300 zuzüglich MwSt. sind die Pausenerfrischungen und ein Mittagessen enthalten. Mitglieder des BVAU erhalten auf die ausgewiesene Teilnahmegebühr einen Rabatt von 15% und werden gebeten, bei Ihrer Anmeldung auf die ordentliche Mitgliedschaft im BVAU hinzuweisen. Anmeldung sind über folgende Homepage möglich: Weitere Informationen erteilt gerne Frau Gisela Schober, Universität Regensburg, Lehrstuhl für Arbeitsrecht, Tel / Aus dem Programm: Uhr - Begrüßung und Einführung in das Thema (Prof. Dr. Frank Maschmann, Universität Regensburg) Uhr - Tätigkeit, Arbeitsort, Arbeitszeit: flexibel, aber doch rechtssicher (Reiner Grüning, BASF SE, Ludwigshafen) Uhr - Freiwilligkeitsvorbehalt, Widerrufsvorbehalt, Befristung von Vergütungsregelungen? (Reiner Müller, Vors. Richter am LAG Baden-Württemberg, Stuttgart) Uhr - Mitbestimmung bei der Gestaltung und Änderung von Arbeitsbedingungen (Gabriel Berger, Leiter Arbeitsrecht, Südwestmetall, Stuttgart) Uhr - Teilkündigung von Kollektivvereinbarungen (RA Dr. Marc Winstel, Stuttgart) Uhr - Änderungskündigung: alte und neue Fragen (Burghard Kreft, Vors. Richter am Bundesarbeitsgericht, Erfurt) Uhr - Betriebsvereinbarungsoffener Arbeitsvertrag und Verweisungsklauseln (RA Dietmar Heise, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, Stuttgart) Uhr - Zeitarbeit, Werkvertrag und Industriedienstleistung als Alternative (Prof. Dr. Wolfgang Hamann, Universität Duisburg-Essen) Uhr - Abschlussgespräch
14 Ihr Präsidium Impressum/Hinweise Die BVAU News werden vom Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen e.v. (BVAU) herausgegeben und sind ein kostenloser Newsletter insbesondere für alle ordentlichen Mitglieder des BVAU als auch sonstige Leser, die sich für die Zuleitung registriert haben oder einer solchen nicht widersprochen haben. Unabhängig hiervon ist jederzeit eine Abbestellung per formloser Nachricht an möglich. Eine Registrierung für den regelmäßigen Erhalt der BVAU News ist jederzeit mittels formloser Nachricht an möglich oder mittels Nutzung der Registrierungsfunktion auf Ein Anspruch auf Erhalt der BVAU News besteht insbesondere für Nicht-Mitglieder des BVAU nicht. Namentlich gekennzeichnete Beiträge einschließlich Interviews geben nicht unbedingt die Meinung des BVAU wieder. Für die inhaltliche Richtigkeit solcher Beiträge sind die namentlich genannten Autoren verantwortlich. Angaben zu Stellenwechsel oder Stellengesuchen sind mit den namentlich genannten Personen abgestimmt oder wurden durch diese freigegeben. Sofern der Newsletter auf Angebote Dritter verweist (Verlinkungen): Zum Zeitpunkt der Linksetzung waren auf den verlinkten Seiten keine Inhalte zu erkennen, die gegen geltende Gesetze verstießen oder als illegal einzustufen wären. Für die Richtigkeit der auf Internetangeboten Dritter eingestellten Informationen haftet ausschließlich der Anbieter der jeweiligen Internetseite. Nach der Linksetzung veränderte Seiten entziehen sich dem Einfluss des BVAU und es wird ausdrücklich keine Haftung für diese gegebenenfalls nachträglich veränderten Linkseiten und deren Unterseiten übernommen. Die Satzung des BVAU sieht bis zu neun Mitglieder im Präsidium vor. Der Präsident und bis zu zwei Stellvertreter bilden das geschäftsführende Präsidium. Im Rahmen der Gründungsversammlung wurden folgende Mitglieder in das BVAU-Präsidium gewählt: 1. Reihe (v.l.n.r.): B. Wein (Boehringer Ingelheim), Dr. R. Felder (Heidelberger Druckmaschinen), M. Dipper (Clariant); 2. Reihe (v.l.n.r.): H. Frieges (KION), M. Hengesbach (TuiFly), A. R. Zumkeller (ABB Deutschland). Foto: Ralf Kolb Strategische Partner: Medienpartner: Mitglieder: Fragen, Feedback bitte an Geschäftsstelle: Abfrage Serviceleistungen u.a. an Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (e.v.) Geschäftsführendes Präsidium: Alexander R. Zumkeller (Präsident) Dr. Rupert Felder (Vizepräsident) VR Nr: 3686 (AG Heidelberg) Steuer-Nr.: 32489/76903 (FA Heidelberg) 14
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