Rechtliche Grundlagen im WRD
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- Hilke Abel
- vor 8 Jahren
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1 DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006
2 Warum rechtliche Grundlagen?
3 Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches Recht Regelt hoheitliche Ansprüche des Staates Regelt Ansprüche gegen den Staat als eigenständiger Bestandteil StGB
4 Regelt Sanktionen des Staates bei Verletzung von Normen. Nur eigenes Fehlverhalten ist Strafbar.
5 Wann ist ein Verhalten Strafbar Tatbestandliches Verhalten (Gesetzesverstoß) Rechtswidriges Verhalten: Tatbestandliches Verhalten induziert rechtswidriges Verhalten Ausnahme: Gesetzlich festgeschriebene Rechtfertigungsgründe Schuldhaftes Verhalten (Strafmündigkeit, Schuldfähigkeit)
6 Rechtfertigungsgründe Notwehr ( 32 StGB) Rechtfertigender Notstand ( 34 StGB)
7 Notwehr Beispiel
8 Notstand Beispiel
9 Vorsatz und Grundsätzlich sind nur vorsätzlich begangene Taten strafbar ( 15 StGB). Für den WRD relevante gesetzlich festgeschriebene Ausnahmen: Fahrlässige Tötung ( 222 StGB) Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB)
10 Wann ist ein Verhalten Fahrlässig? Eintritt eines strafrechtlich relevanten Taterfolges durch Handeln des Täters Nichterfüllung von Pflicht trotz ausreichender persönlicher Eignung objektive Pflichtwidrigkeit objektive Vorhersehbarkeit subjektive Vorhersehbarkeit
11 Handeln und Unterlassen lich werden zwei Handlungsformen unterschieden: aktives Tun Begehungsdelikt Unterlassen Unterlassungsdelikt Es werden zwei Unterlassungsarten unterschieden: echtes Unterlassen ( 323 c StGB) unechtes Unterlassen ( 13 c StGB)
12 echtes Unterlassen 323 c StGB Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
13 echtes Unterlassen 323 c StGB Jedermann-Delikt : Das gesetzliche Gebot zum Handeln richtet sich an jeden. Nur vorsätzliches Unterlassen ist strafbar. Daher ist keine Anklage wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung möglich. Hilfeleistung wird grundsätzlich sofort erwartet. Ausnahmen: Zumutbarkeit/Eigengefährdung Pflichtenkollision Gleich- oder Höherwertige Hilfe wird bereits geleistet. Herbeiholen von Hilfe ist IMMER zumutbar!
14 Wann ist Hilfe zumutbar? Beispiel
15 unechtes Unterlassen 13 StGB (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzbuches gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach 49 Abs. 1 gemildert werden.
16 unechtes Unterlassen 13 StGB Übersetzung: Wer nichts dagegen tut, dass ein strafrechtlich relevanter Taterfolg eintritt, ist dann für diese Straftat zu verurteilen, wenn er die Garantie zu übernehmen hatte, dass nichts passiert.
17 unechtes Unterlassen 13 StGB strafrechtlich relevanter Taterfolg durch Nichthandeln wird einem Begehnungsdelikt gleichgesetzt. Voraussetzung: Garantenstellung
18 Garantenstellung Die Garantenstellung induziert eine Pflicht zur Taterfolgsverhinderung. Sie kann sich ergeben aus: Gesetz Vertrag Lebens- oder Gefahrengemeinschaft Tatsächlicher Pflichtübernahme
19 Garantenstellung aufgrund eines Gesetzes oder anderer Rechtsnorm Eltern gegenüber ihren Kindern ( 1606 BGB) Ehepartner untereinander ( 1353 BGB) Ärzte, Pfleger oder sonstige Personen, die die Führsorgepflicht von Kranken übernommen haben Lehrer, Erzieher oder sonstige Personen, die die Führsorgepflicht von Kindern übernommen haben Schwimmlehrer und Trainer gegenüber den Trainingsteilnehmern Der Wachleiter gegenüber minderjährigen Wachgängern, auch außerhalb der Dienstzeit! Schwimmmeister, Busfahrer, Lokführer, Schrankenwärter usw.
20 Garantenstellung aufgrund eines Vertrages Durch Vertrag übernommene Verkehrssicherungspflicht an Badestellen der Kommune durch die DLRG. Die DLRG oder ein Förderverein betreibt eigenverantwortlich den öffentlichen Badebetrieb in einem Schwimmbad.
21 Garantenstellung aufgrund einer Lebens- oder Gefahrengemeinschaft Persönliche Verhältnisse und Bindungen zum Geschädigten sind ausschlaggebend Lebenspartner untereinander Polizei- oder Feuerwehrbeamte im Einsatz untereinander Einsatzkräfte der DLRG untereinander Der Bootsführer gegebüber der Besatzung und Passagieren Der Wachleiter gegenüber der gesamten Wachmannschaft
22 Garantenstellung aufgrund einer tatsächlichen Pflichtübernahme Bei freiwillig übernommenen Schutz- und Beistandspflichten zur Abwehrung von Gefahren ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage Ausschlaggebend ist die (freiwilligen) tatsächliche Übernahme der Vertrauensstellung und das äußere Erscheinungsbild. Die Badegäste gehen davon aus, dass sich die als als im Einsatz befindlich erkennbare DLRG um die Wassersicherheit kümmert. DLRG angehörige leisten freiweillig und ehrenamtlich Dienst in der DLRG. Daher ist dies die Grundlage, aus der sich die Garantenstellung der Wachgänger im Wasserrettungsdienst ableitet.
23 Garantenstellung aufgrund einer tatsächlichen Pflichtübernahme Das alleinige Tragen von Einsatzkleidung in der Freizeit bzw. außerhalb des Einsatzes begründet noch keine Garantenstellung. Das alleinige Vorhandesein einer Ausbildung genügt auch nicht zur Begründung einer Garantenstellung.
24 Konsequenz der Garantenstellung Grundsätzliche Pflicht zur Taterfolgsverhinderung Anklage nicht wegen unterlassener Hilfeleistung, sondern wegen einer begangenen Straftat Passives Nichthandeln wird einem aktiven Handeln gleichgesetzt. Ausnahmen schränken die Strafbarkeit des unechten unterlassens gegenüber des entsprechenden Begehungsdeliktes ein. z.b. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Eigengefährdung wie beim echten Unterlassen
25 Reichweite der Garantenstellung Die Reichweite der Garantenstellung ist bei ehrenamtlichen Helfern, wie DLRG-Angehörigen, und sogar bei Hauptamtlichen Rettungssanitätern (nur dreimonatige Ausbildung) in der Rechtssprechung umstritten. Anders als prinzipiell vorgesehen und gemeinhin angenommen, hat die Garantenstellung von Rettungsschwimmern auf die höhe des Strafmaßes in der alltäglichen Rechtssprechung keinen Einfluss.
26 Das regelt die Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander. Dies ergibt sich im speziellen durch: Anspruch auf Schadensersatz Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen Vertrag Anspruch auf Herausgabe bestimmter Gegenstände
27 Bedeutung des s im WRD Vertragliche Übernahme von Verkehrssicherungspflichten Haftung für Verletzung dieser Pflichten Absicherung bei eigener Schädigung
28 Vertrag Regelt die gegenseitigen Leistungssprüche und Ansprüche der Vertragspartner Beispiel:
29 Schadensersatz Ergibt sich insbesondere aus widerrechtlicher oder schuldhafter Verletzung von Pflichten Beispiel:
30 Ersatz von Aufwendungen Beispiel: Bei Aufwendung im Interesse und im Auftrag eines Dritten Geschäftsführung
31 Ersatz von Aufwendungen Beispiel: Bei Aufwendung im Interesse aber ohne Auftrag eines Dritten Geschäftsführung ohne Auftrag
32 Anspruch auf Herausgabe Kommt insbesondere bei einem Notstand zum Tragen Dritte müssen Eingriffe in ihre Rechte dulden, wenn sie über Gegenstände verfügen, die zum Schutz höherwertiger Interessen benötigt werden. Daraus leitet sich für den Dritten ein Anspruch auf Schadensersatz her. Beispiel:
33 Weiterführende rechtliche Themen Rechte und Pflichten des Wachleiters Jugendschutz Aufsichtspflicht Dazu aber an geeigneter Stelle mehr.
34 Fragen, Ideen, Ergänzungen, Anregungen?
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