Strafrecht I Wintersemester 07/08

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Strafrecht I Wintersemester 07/08"

Transkript

1 Strafrecht I Wintersemester 07/08 1 Grundlagen und Grundsätze...6 A: Formelles und materielles Recht...6 B: Zweispurigkeit des Sanktionensystems...6 C: Die Straftheorien...7 I) Die absoluten Straftheorien...7 II) Die relativen Straftheorien...7 III) Die Vereinigungstheorie Einteilung der Delikte...8 I) Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte...8 II) Einfache und Zusammengesetzte Delikte...8 III) Verletzungs- und Gefährdungsdelikte...8 IV) Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte...9 V) Versuch und Vollendung / Unternehmensdelikte...9 VI) Begehungs- und Unterlassungsdelikte...9 VII) Allgemein- / Sonder- und eigenhändige Delikte...9 VIII) Täterschaft und Teilnahme Aufbau einer Straftat...10 A: Tatbestand...10 I) Objektiver Tatbestand ) Kausalität...10 a) Begriff...10 b) Äquivalenztheorie...10 c) Problembereiche: ) Objektive Zurechnung...11 a) Begriff...11 b) Problembereiche...11 II) Subjektiver Tatbestand ) Vorsatz...12 a) Begriff...12 b) Formen...12 c) Abgrenzung zur Schuld...12 d) Gegenstand und Umfang des Vorsatzes...13 e) Vorsatzarten ) Theorien zum dolus eventualis...14 III) Tatbestandsirrtum...15 a) Vorraussetzungen...15 b) Irrtum über das Handlungsobjekt (Error in obiecto)...15 c) Fehlgehen der Tat (Aberratio ictus)...15 d) Irrtum über Kausalität:...15 e) Folgen...15 IV) Objektive Bedingungen der Strafbarkeit

2 B: Rechtswidrigkeit...16 I) Die Eigenschaften von Rechtfertigungsgründen...16 II) Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe...16 III) Notwehr ) Eigenschaften ) Aufbau...17 a) Notwehrlage...17 b) Notwehrhandlung...18 c) Verteidigungswille ) Wirkung der Notwehr ) Prüfungsschema...19 IV) Einverständnis und Einwilligung ) Abgrenzung ) Vorraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung...20 a) Disponibilität des Rechtsguts...20 b) Verfügungsberechtigung des Einwilligenden...20 c) Einwilligungsfähigkeit des Einwilligenden...20 d) Nichtvorliegen von wesentlichen Willensmängeln...20 e) Kein Verstoß gegen die guten Sitten...20 f) Einwilligungserklärung...21 g) Handlung des Täters aufgrund und in Kenntnis der Einwilligung ) Mutmaßliche Einwilligung (gewohntheitsrechtlich etabliert)...21 a) Handeln im materiellen Sinne des Betroffenen...21 b) Prinzip des mangelnden Interesses...21 V) Rechtfertigender Notstand ) Abgrenzung vom entschuldigenden Notstand und von der Notwehr ) Formen ) Der übergesetzliche Notstand 34 StGB...22 a) Notstandslage...22 b) Notstandshandlung...22 c) Interessenabwägung...23 d) Subjektive Rechtfertigung ) Prüfungsaufbau

3 C: Schuldhaftigkeit...24 I) Folgen des Schuldausschlusses von rechtswidrigem Verhalten...24 II) Problematik der Willensfreiheit...24 III) Bedeutung der Schuld...24 IV) Schuldausschlussgründe und Entschuldigungsgründe ) Schuldausschließungsgründe...25 a) 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes...25 b) Schuldunfähigkeit...25 c) Verbotsirrtum...25 d) Notwehrexzess ) Entschuldigungsgründe...26 a) Entschuldigende Pflichtenkollision bei Unterlassungsdelikten...26 b) Entschuldigender Notstand...26 c) Putativnotwehrexzess ) Erlaubnistatbestandsirrtum...27 a) Eigenschaften...27 b) Formen...27 c) Elemente von Verbots- und Tatbestandsirrtum...27 d) Theorien...27 e) Prüfungsaufbau ) actio libera in causa...28 D: Versuch...29 I) Verwirklichungsstufen einer Vorsatztat...29 II) Verwirklichungsstufen des Versuchs...29 a) Aufbau...29 b) Theorien...29 III) Abgrenzung der Vorbereitungshandlung vom Versuch...30 IV) Untauglicher Versuch: ) Grenzen der Strafbarkeit des Versuchs: ) Abgrenzung des Wahndelikts vom untauglichen Versuch...30 V) Objektiver Tatbestand - Tatentschluss...31 VI) Subjektiver Tatbestand Unmittelbares Ansetzen...31 VII) Rücktritt vom Versuch ) Auffassungen ) Ratio ) Tatbestand...31 a) Kein fehlgeschlagener Versuch...31 b) Beendeter und unbeendeter Versuch Zeitpunkt der Tätervorstellung...32 c) Freiwilligkeit ) Prüfung

4 E: Unterlassungsdelikte...34 I) Echte Unterlassungsdelikte ) Eigenschaften ) Prüfungsaufbau des 323c StGB...34 II) Unechte Unterlassungsdelikte ) Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassen...34 a) Theorien...34 b) Abgrenzung beim Abbruch von Rettungshandlungen ) Quasikausalität ) Garantenstellung...35 a) Formen...35 b) Bedingungen ) Prüfungsschema ) Der den Begehungstäter nicht hindernde Garant ) Versuchsbeginn...36 F: Fahrlässigkeitsdelikte...37 I) Grundlagen ) Begriff ) Eigenschaften ) Abgrenzung zum bedingten Vorsatz...37 II) Elemente ) Objektive Vorhersehbarkeit ) Objektive Sorgfaltswidrigkeit ) Pflichtwidrigkeitszusammenhang...38 a) Vermeidbarkeit...38 b) Schutzzweck der Norm...38 c) Eigenverantwortliche Selbstschädigung...38 III) Prüfungsschema

5 G: Täterschaft und Teilnahme...39 I) Einteilung und Abgrenzung...39 II) Abgrenzungstheorien ) Extrem-subjektive Theorie (Animus-Rechtsprechung) ) Formal-Objektive Theorie ) Normative Kombinationstheorie (modifizierte Animus-Rechtsprechung) ) Tatherrschaftslehre...40 III) Formen der Täterschaft ) Unmittelbare Täterschaft ) Mittelbare Täterschaft...40 a) Begrifflichkeiten...40 b) Abgrenzungen...40 c) Vorraussetzungen der mittelbaren Täterschaft...40 d) Sonderfall des voll verantwortlichen Tatmittlers ) Mittäterschaft...41 a) Definition...41 b) Voraussetzungen der Mittäterschaft...41 c) Sukzessive Mittäterschaft...41 IV) Formen der Teilnahme ) Anstiftung...42 a) objektiver Tatbestand...42 b) Subjektiver Tatbestand...42 c) Sonderfälle ) Beihilfe...43 a) Objektiver Tatbestand - Hilfeleistung...43 b) Subjektiver Tatbestand Konkurrenzenlehre...44 A: Prinzipien...44 I) Kumulationsprinzip...44 II) Einheitsprinzip...44 III) Absorptionsprinzip...44 IV) Asperationsprinzip (Verschärfungsverfahren)...44 V) Kombinationsprinzip...45 B: Handlungseinheit...45 I) Handlungseinheit im natürlichen Sinne...45 II) Handlungseinheit im juristischen Sinne ) Tatbestandliche Handlungseinheit ) Natürliche Handlungseinheit ) Funktionsbezogene Einheit ) Fortgesetzte Handlung (abgeschafft)...45 C: Gesetzeseinheit...46 I) Spezialität...46 II) Subsidiarität...46 III) Konsumtion...46 D: Art und Rechtsfolge der Konkurrenzen...46 E: Prüfungsschema

6 1 Grundlagen und Grundsätze Gewaltmonopol (Vollzugsgewalt) beim Staat Einordnung des Strafrechts in das Öffentliche Recht Das Strafrecht dient dem Schutz des Bürgers vor der Verletzung von Rechtsgütern (Individualrechtsgüter und Universal-/Kollektiv-Rechtsgüter) Strafrecht = Verhältnismäßigkeitsrecht ( ultima ratio ) fragmentarischer Charakter Es gilt das Gesetzlichkeitsprinzip 1 StGB i.v.m Art. 103 Abs. 2 GG Analogieverbot (nulla poena sine lege (stricta)) 1 Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia) 2 StGB Verbot von Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta) A: Formelles und materielles Recht Materielles Strafrecht Enthält alle Rechtsnormen des StGB sowie die des Nebenstrafrechts (= Strafrechtliche Normen in anderen Gesetzbüchern) = Vorraussetzungen und Rechtsfolgen von Straftaten Formelles Strafrecht Enthält das Strafprozessrecht und das Strafverfahrenrecht = Vorraussetzungen und Arten der Durchführung B: Zweispurigkeit des Sanktionensystems Strafe Maßregeln der Besserung und Sicherung setzt persönliche Schuld voraus = Schuld vergeltende Sanktion setzen keine Schuld voraus Hauptstrafen: o Freiheitsstrafe 38 f. StGB o Geldstrafe 40 ff. StGB Nebenstrafen: o Fahrverbot 44 StGB o (Vermögensstrafe 43a StGB) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 63 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 64 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 66 f. StGB Führungsaufsicht 68 ff. StGB Entziehung der Fahrerlaubnis 69 ff. StGB Berufsverbot 70 ff. StGB 1 BGHSt 10, 375 Forstdiebstahl-Fall Hinwegsetzung des BGH über das Analogieverbot zu Ungunsten des Täters? 6

7 C: Die Straftheorien I) Die absoluten Straftheorien Vergeltungstheorie o Versteht Strafe als reinen Selbstzweck o Unrecht muss mit Unrecht vergolten werden o Vertreter: Immanuel Kant und Georg Friedrich Wilhelm Hegel ( Negation der Negation ) Sühnetheorie o Strafe im Zuge der Täterpsychologie o Zweck, den Täter wieder mit der bestehenden Rechtsordnung zu versöhnen o Strafe als fragwürdiges Mittel II) Die relativen Straftheorien Generalprävention o Positive Generalprävention Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung soll gestärkt werden o Negative Generalprävention Andere potentielle Täter sollen abgeschreckt werden Individual-/Spezial-Prävention o Positive Individualprävention Der Täter soll resozialisiert werden o Negative Individualprävention Der Täter soll vor der Wiederholung seiner Tat abgeschreckt werden III) Die Vereinigungstheorie Die Vereinigungstheorie beinhaltet die Elemente beider Straftheorien. Nach ihr soll Strafe nicht ausschließlich als Selbstzweck fungieren, jedoch darf dieser Aspekt auch nicht außer Acht gelassen werden. 46 Abs. 1 S. 1 StGB Elemente der absoluten Straftheorien 46 Abs. 1 S. 2 StGB Elemente der Individualprävention 47 Abs. 1 StGB Elemente der Generalprävention 7

8 2 Einteilung der Delikte Übernommen aus dem code penal: Einteilung in Verbrechen (bedroht von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe 12 Abs. 1 StGB) Versuch ist immer strafbar! Vergehen (bedroht von unter 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 12 Abs. 2 StGB) Versuch nur strafbar wenn explizit bestimmt Ordnungswidrigkeiten (kein Strafrecht!) I) Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte Erfolgsdelikte Zustandsdelikte Dauerdelikte Es liegen eine Handlung und ein Erfolg vor und es besteht ein kausaler Zusammenhang 212, 223, 242 StGB Es liegt ein Erfolg durch Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands vor 212, 242, 303 StGB Erfolgsqualifizierte Delikte Es liegt ein Erfolg Ein zweiter Erfolg in Form von tritt ein: Herbeiführung + es liegen ein Aufrechterhaltung Zusammenhang und eines mindestens rechtswidrigen Fahrlässigkeit vor Zustands vor Gefährlichkeit der Handlung schlägt sich im zweiten Erfolg nieder 239, 316 StGB 226 Abs. 1, 227, 231 StGB (Schlichte) Tätigkeitsdelikte Die Handlung ist entscheidend Die Strafbarkeit häng nicht vom Erfolg ab 135, 153, 154 StGB II) Einfache und Zusammengesetzte Delikte Einfache Delikte Zusammengesetzte Delikte ein Rechtsgut wird verletzt mehrere Rechtsgüter werden verletzt 212 StGB 253 StGB III) Verletzungs- und Gefährdungsdelikte Verletzungsdelikte Es liegt die Schädigung eines Handlungsobjektes vor 223, 303 StGB Konkrete Gefährdungsdelikte Es liegt eine ausdrückliche Gefährdung eines Handlungsobjektes vor 221 Abs. 1, 315c StGB Abstrakte Gefährdungsdelikte Es muss eine vermutlich grundsätzlich gefährliche Handlung vorliegen, aber keine Gefährdung im Einzelfall 306a, 316 StGB 223, 303 StGB Potentielle Gefährdungsdelikte Es liegt ein abstraktes Gefährdungsdelikt mit Eignung zur Herbeiführung einer Gefährdung vor ( der Einzelfall ist entscheidend) 325 Abs. 1, 325a StGB 8

9 IV) Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte Strafbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt ( 15 StGB Fahrlässigkeit) V) Versuch und Vollendung / Unternehmensdelikte Versuch und Vollendung Der Versuch eines Verbrechens ( 12 Abs. 1 StGB) ist immer strafbar Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat ( 12 Abs. 2 StGB i.v.m. 49 Abs. 1 StGB Fassung des bösen Willens Unternehmensdelikte Der Versuch eines Unternehmensdelikts ist dessen Unternehmung gleichgestellt ( 11 Nr. 6 StGB) VI) Begehungs- und Unterlassungsdelikte Echte Unterlassungsdelikte Es liegt ein Untätigbleiben trotz Gebotsnorm vor 138, 323c StGB Unechte Unterlassungsdelikte Es liegt ein Nichtabwenden eines tatbestandsmäßigen Erfolges durch einen Garanten vor ( 13 StGB; = Spiegelbild von Begehungsdelikten ) VII) Allgemein- / Sonder- und eigenhändige Delikte Allgemeindelikte Echte Sonderdelikte Unechte Sonderdelikte Eigenhändige Delikte kann von jedermann begangen werden können nur von bestimmten Personen begangen werden Strafschärfung, wenn von bestimmten Personen begangen können nur vom Täter selbst vorgenommen werden 203, 331 StGB 340 StGB 153, 154, 173, 323a StGB VIII) Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme Täter Mittelbarer Täter Mittäter Anstifter Beihelfer wer die Tat wer die Tat wer die Tat mit wer andere wer anderen begeht durch einen anderen vorsätzlich zu bei vorsätzlicher anderen begeht gemeinschaftlich einer begangener Tat begeht vorsätzlichen Hilfe leistet. Tat anstiftet, wird wie der Täter bestraft 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) 25 Abs. 2 StGB 26 StGB 27 Abs. 1 StGB 9

10 3 Aufbau einer Straftat A: Tatbestand I) Objektiver Tatbestand 1) Kausalität a) Begriff Eine Handlung ist dann kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele = conditio-sine-qua-non-formel b) Äquivalenztheorie Kausalität = Bestandteil des Tatbestands Sind mehrere Beteiligte unabhängig an einer Tat beteiligt, werden sie gleich bestraft Äquivalenzprinzip Äquivalenztheorie im Zivilrecht Ziel: Beschränkung der Haftung des Schädigers c) Problembereiche: Atypischer Kausalverlauf z.b.: Mordopfer stirbt nicht an Stichwunde sondern an Wundinfektion schließt Kausalität nicht aus Kumulative Kausalität z.b.: A und B geben jeweils unabhängig voneinander Giftdosen in Cs Glas, die nur gemeinsam tödlich wirken, jedoch nicht einzeln schließt Kausalität nicht aus (Äquivalenztheorie!) Alternative Kausalität / Doppelkausalität z.b.: A und B geben unabhängig voneinander zwei tödlichen Dosen Gift in Cs Glas schließt Kausalität nicht aus (Äquivalenztheorie!) Hypothetische Kausalität z.b.: Terrorist A entführt C aus seinem Haus und erschießt ihn, während Terrorist B sein Haus sprengt Handlung ist auch kausal, wenn eine andere Handlung hypothetisch dasselbe bewirkt hätte Überholende Kausalität Die Kausalität einer Handlung für den Erfolg entfällt, wenn eine andere Handlung den Erfolg unabhängig davon den Erfolg schneller herbeigeführt hat/hätte. 10

11 2) Objektive Zurechnung a) Begriff Ein Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. b) Problembereiche Kausalverlauf außerhalb aller Lebenserwartung Der Kausalverlauf ist so ungewöhnlich, dass der Täter bei dessen Zurechnung für Zufall und Schicksal einstehen müsste (= Adäquanzurteil) Fehlende Beherrschbarkeit des Kausalverlaufs Der Täter ist nicht in der Lage den Kausalverlauf zu beherrschen; er schafft durch seine Handlung kein rechtlich messbares Risiko Risikoverringerung Der Täter führt einen konkreten Erfolg herbei um einen drohenden schweren Erfolg zu verhindern Der Erfolg liegt außerhalb des Schutzbereiches der Norm Freiverantwortliche Selbstschädigung / Selbstgefährdung des Opfers Hat das Opfer aufgrund freier Entscheidung den Erfolg voll verantwortlich herbeigeführt, so würde die Zurechnung des Erfolges dem Täter Schutzpflichten auferlegen, die mit der Privatautonomie des Opfers unvereinbar sind. Die Mitwirkung des Dritten erschöpft sich dann in einer bloßen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der Selbstschädigung oder gefährdung des Opfers. Diese Grundsätze akzeptiert mittlerweile die Rechtsprechung. Hat der Mitwirkende allerdings bezüglich des Risikos einen überlegenen Wissensstand des eigenverantwortlich handelnden Opfers, kann dieser zur Verantwortung gezogen werden. Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten Ein durch eine Handlung bedingter und den Erfolg erklärender Kausalverlauf wird nicht dadurch unterbrochen, dass ein Dritter selbstbewusst und gewollt an der Erfolgherbeiführung mitwirkt 2 Anders verhält es sich bei der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (z.b. Opfer einer Körperverletzung stirbt, weil es sich der Bluttransfusion widersetzt) Pflichtwidrigkeitszusammenhang Der tatbestandsmäßige Erfolg wäre auch bei Alternativverhalten eingetroffen. 2 BGH bei Dallinger MDR/D 1956, 526 Gnadenschuss-Fall 11

12 II) Subjektiver Tatbestand 1) Vorsatz a) Begriff Der Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung bei Kenntnis aller objektiven Tatumstände. Wissen und Wollen der Tatumstände kognitives und voluntatives Element Der Vorsatz ist Grund- und Regelbestandteil des subjektiven Tatbestandes 15 StGB; 16 Abs. 1 S. 1 StGB b) Formen für sicher gehalten für möglich gehalten nicht in Erwägung gezogen Nebenfolge Ziel Ziel Nebenfolge In Kauf genommen angestrebt angestrebt In Kauf genommen Zwischenziel Auf Ausbleiben vertraut dolus directus Absicht dolus eventualis bewusste Fahrlässigkeit unbewusste Fahrlässigkeit c) Abgrenzung zur Schuld Subjektiver Tatbestand Kenntnis aller Tatumstände (deskripitiv) Schuld Kennen aller Tatbestandsmerkmale (normativ) Vorsatz Unrechtsbewusstsein Parallelbewertung in der Laiensphäre (Erkennen der Bedeutung und der Funktion der Tat im sozialen Kontext) Richtige Subsumption der Norm 12

13 d) Gegenstand und Umfang des Vorsatzes Vorsatz = Spiegelung des objektiven Tatbestandes Alle Tatbestandsmerkmale müssen im Vorsatz integriert sein 16 Abs. 1 S. 1 StGB (Kongruenz) Konkrete Tat wird in den Grundzügen des Vorsatzes umfasst Tatobjekt Taterfolg (allerdings Zeitpunkt der Tathandlung ausschlaggebend nicht des Erfolgs! = das sog. Koinzidenzprinzip; Tätigkeitstheorie gemäß 8, 16 StGB ) Bei Verletzungsdelikten: Verletzung Bei Gefährdungsdelikten Konkrete Gefahr (z.b. 315c StGB) Abstrakte Gefahr (z.b. 316 StGB) Kausalität Objektive Bedingungen der Strafbarkeit nicht vom Vorsatz umfasst z.b. Tod bei 231 StGB, Wahrheit bei 186 StGB überschießende Innentendenz vom objektiven Tatbestand nicht umfasste zusätzliche subjektive Bedingungen z.b. Zueignungsabsicht bei 242 StGB e) Vorsatzarten Absicht = dolus directus 1. Grades zielgerichteter Erfolgswille es kommt dem Täter direkt auf den Erfolg an egal, ob der Täter den Erfolg für sicher oder nur möglich hält 3 es genügt der Erfolg als Zwischenziel Direkter Vorsatz = dolus directus 2. Grades Zielgerichteter Erfolgswille es kommt dem Täter direkt auf den Erfolg an Täter sieht den Erfolg als sicher voraus Erfolg als Nebenfolge Eventualvorsatz/bedingter Vorsatz = dolus eventualis Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und findet sich damit ab Grenze zur Fahrlässigkeit 3 BGHSt 21,

14 2) Theorien zum dolus eventualis Möglichkeitstheorie Keine weiteren Vorraussetzungen außer Für-möglich-halten des Täters Kritik: Nicht vergleichbar mit dolus directus 1./2. Grades Nachteil für den Vorsichtigen Wahrscheinlichkeitstheorie Täter hält Erfolg sogar für wahrscheinlich = Kognitives Zusatzelement Kritik: Grad des Wahrscheinlichkeit ist Ungenauigkeitsfaktor Vermeidungstheorie Objektive Manifestation des Vermeidungswillens m.m. Billigungstheorie Tatbestandsverwirklichung wird billigend in Kauf genommen Gleichgültigkeitstheorie Hinnahme aus Gleichgültigkeit Ernstnahmetheorie Die Tatbestandsverwirklichung wird ernst genommen, Täter findet sich damit ab Entscheidung für das Unrecht Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit: dolus eventualis billigend in Kauf nehmen bewusste Fahrlässigkeit pflichtwidrig auf Ausbleiben vertrauen Wissen Wollen Absicht + ++ dolus directus ++ + dolus eventualis + + für möglich halten, wollen für sicher halten, gleichgültig sein für möglich halten, in Kauf nehmen 14

15 III) Tatbestandsirrtum a) Vorraussetzungen 16 StGB Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen bezüglich normativer Merkmale Parallelwertung in der Laiensphäre ausreichend keine ordnungsgemäße Subsumption notwendig b) Irrtum über das Handlungsobjekt (Error in obiecto) bei Gleichwertigkeit unrelevant für Vorsatz bei Ungleichwertigkeit Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt Versuch am anvisierten Objekt c) Fehlgehen der Tat (Aberratio ictus) Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt Versuch am anvisierten Objekt Unwesentliche Abweichung des Tatumfangs unerheblich d) Irrtum über Kausalität: Adäquanzurteil Rechtlich-sittliche Bewertung unwesentliche Abweichung kein Irrtum 4 wesentliche Abweichung vor Eintritt in das Versuchsstadium ggf. Fahrlässigkeit 5 e) Folgen Vorsatzausschluss bezüglich des vollendeten Vorsatzdeliktes allerdings gemäß 16 Abs. 1 S. 2 StGB Fahrlässigkeit weiterhin möglich Bei strafbarem Versuch Auswirkung zu ungunsten des Täters untauglicher Versuch IV) Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Alles, was nicht zum objektiven Tatbestand gehört, aber ein äußeres Merkmal ist z.b. Tötung oder Körperverletzung bei 231 StGB; rechtswidrige Tat bei 323a StGB 4 RGSt 70, BGH NStZ 02,

16 B: Rechtswidrigkeit Die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung indiziert die Rechtswidrigkeit der Tat zur Aufhebung der Rechtswidrigkeit muss ein Rechtfertigungsgrund vorliegen I) Die Eigenschaften von Rechtfertigungsgründen II) Erlaubnistatbestände Rechtfertigungsgründe ergeben sich aus Positivem Recht Gewohnheitsrecht Sonstigen Rechtsquellen Sie dienen dazu, dem Bürger die Möglichkeit zu geben, seine Rechtsgüter zu verteidigen, auch wenn dies eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Angreifers fordert Rechtfertigungsgründe bestehen aus Objektiven Merkmalen subjektiven Merkmalen Wirkung der Rechtfertigung Ausschluss der Rechtswidrigkeit keine strafrechtlichen Sanktionen keine Teilnahme möglich keine Rechtfertigung gegen nicht-rechtswidrige Handlungen möglich Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe Notwehr 32 StGB, 227 BGB Erlaubte Selbsthilfe 229 BGB, 562b Abs. 1BGB, 859 BGB, 1029 BGB Rechtfertigender Notstand 34 StGB, 16 OWiG Zivilrechtlicher Notstand 228 BGB, 904 BGB Rechtliche Pflichtenkollision Einwilligung Mutmaßliche Einwilligung Erlaubtes Risiko (umstritten) Züchtigung mittlerweile durch 1631 Abs. 2 BGB ausgehebelt Dienstrechte 81 ff. StPO, 758 ZPO, 808 ZPO, 909 ZPO Festnahmerecht 127 StPO, 87 StVollzG Behördliche Erlaubnis Politisches Widerstandsrecht Art. 20 Abs. 4 GG Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungen 193 StGB 16

17 III) Notwehr 1) Eigenschaften 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Häufigster Rechtfertigungsgrund Kein Eingreifen des Verhältnismäßigkeitsprinzips! Selbstverteidigung des Angegriffenen = Verteidigung der Rechtsordnung (wenn die staatliche Gewalt, die das Monopol hätte, gerade nicht Eingreifen kann) Jeder hat das Recht, sich selbst zu wehren Recht braucht Unrecht nicht zu weichen 2) Aufbau Objektiver Tatbestand Notwehrlage Angriff Gegenwärtigkeit Rechtswidrigkeit Notwehrhandlung Gegen den Angreifer gerichtet Erforderlichkeit Gebotenheit a) Notwehrlage Subjektiver Tatbestand Verteidigungswille Eine Notwehrlage liegt bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff vor. Angriff Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Gegenwärtigkeit Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert solange die Gefahr für das Rechtsgut noch abgewendet werden kann. Rechtswidrigkeit Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwider läuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt wird. 17

18 b) Notwehrhandlung Die Notwehrhandlung muss sich gegen den Angreifer richten, objektiv erforderlich und normativ geboten sein. Gegen den Angreifer Erforderlichkeit (Bewertung anhand objektiver Betrachtung ex ante) Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn die zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. Geeignetheit Die Notwehrhandlung ist geeignet, wenn sie grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff zu beenden oder wenigstens zu behindern. Relativ mildestes Mittel Gebotenheit Die Notwehrhandlung ist nicht mehr geboten, wenn dadurch ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Rechtsmissbrauch liegt vor allem in folgenden Fällen vor: Krasses Missverhältnis Angriffe Schuldunfähiger bei Angriffen Schuldunfähiger ist Notwehr immer nur das letzte Mittel; Ausweichen Schutzwehr Trutzwehr Enge familiäre Verhältnisse Dreistufentheorie Einschränkung aufgrund Beschützergarantenstellung Notwehr nur ultima ratio umstritten Notwehrprovokation bei absichtlicher Herbeiführung der Notwehrlage es liegt ein Missbrauch des Notwehrrechts vor die Position des Angegriffenen ist nicht mehr schutzwürdig keine Notwehr möglich bei vorwerfbarer ( = sozialethisch missbilligender) Herbeiführung der Notwehrlage Ausweichen Schutzwehr Dreistufentheorie Trutzwehr 18

19 c) Verteidigungswille Die Verteidigungshandlung muss zur Verteidigung des Rechtsguts gegen den Angriff stattfinden 3) Wirkung der Notwehr Ausschluss der Rechtswidrigkeit keine Notwehr gegen Notwehr möglich keine Maßregelungen der Besserung und Sicherung keine Teilnahme möglich ( Überschießender Erfolg ) kausale Folgen der Verteidigungshandlung ebenfalls gerechtfertigt 4) Prüfungsschema I) Objektiver Tatbestand 1) Notwehrlage a) Angriff b) Gegenwärtigkeit c) Rechtswidrigkeit 2) Notwehrhandlung a) Gegen den Angreifer b) Erforderlichkeit (1) Geeignetheit (2) Relativ mildestes Mittel c) Gebotenheit (1) Krasses Missverhältnis (2) Angriffe Schuldunfähiger (3) Enge familiäre Beziehungen (4) Provokation II) Subjektiver Tatbestand 1) Verteidigungswille 19

20 IV) Einverständnis und Einwilligung 1) Abgrenzung rechtfertigende Einwilligung Verzicht auf Schutz des Rechtsguts muss ausdrücklich oder konkludent erklärt werden schließt die Rechtswidrigkeit aus Tatbestandsausschließendes Einverständnis Verzicht auf das Rechtsgut muss weder ausdrücklich noch konkludent erklärt werden schließt bereits den Tatbestand aus 2) Vorraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung a) Disponibilität des Rechtsguts keine Verfügung des Einzelnen über Universalgüter keine Verfügung über das Leben ( siehe 216 StGB) b) Verfügungsberechtigung des Einwilligenden der Verfügende muss alleiniger Träger (oder dessen Stellvertreter) des geschützten Rechtsguts sein c) Einwilligungsfähigkeit des Einwilligenden Der Zustimmende ist einwilligungsfähig, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzicht sachgerecht zu erkennen und zu beurteilen keine Entsprechung zu Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht d) Nichtvorliegen von wesentlichen Willensmängeln Drohung Täuschung Irrtum (inhaltlich, sprachlich oder motivbezogen) bei medizinischen Eingriffen Wille des Behandelten geht vor die gesundheitliche Notwendigkeit Umfang und Intensität abhängig von der Situation, normalerweise Diagnose Art der Behandlung und Alternativen Chancen und Risiken der Behandlung und der Alternativen Grenze: therapeutisches Privileg Rechtsfolge von (wesentlichen) Willensmängeln Nichtigkeit der Einwilligung e) Kein Verstoß gegen die guten Sitten bei Körperverletzungsdelikten gemäß 228 StGB Eine Körperverletzung ist dann sittenwidrig, wenn sie dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entspricht 1. Meinung Abhängig von den Beweggründen, Zielen, angewandten Mitteln und Art der Verletzungen 2. Meinung Sittenwidrigkeit bei Schaffung konkreter Lebensgefahr 3. Meinung Art und Ausmaß der Gefahren für Leib und Leben ( Rechtsgutlösung ) 20

21 f) Einwilligungserklärung muss vor der Tat vorliegen muss expressis verbis oder konkludent erklärt werden keine nachträgliche Genehmigung möglich g) Handlung des Täters aufgrund und in Kenntnis der Einwilligung 3) Mutmaßliche Einwilligung (gewohntheitsrechtlich etabliert) a) Handeln im materiellen Sinne des Betroffenen Wahrscheinlichkeitsurteil über den wahren Willen des Betroffenen zum Tatzeitpunkt Ausschlaggebend sind individuelle Interessen, Bedürfnisse, Wünsche und Wertvorstellungen des Betroffenen b) Prinzip des mangelnden Interesses Fehlendes schutzwürdiges Erhaltungsinteresse unter Respektierung der persönlichen Einstellung des Betroffenen V) Rechtfertigender Notstand 1) Abgrenzung vom entschuldigenden Notstand und von der Notwehr rechtfertigender Notstand Billigung durch die Rechtsordnung Werteerhaltung entschuldigender Notstand Verzeihung durch die Rechtsordnung Verständnis Gegensatz zu Notwehr und Entschuldigender Notstand: alle Rechtsgüter geschützt keine Abwägung Leben gegen Leben möglich! (da Leben = nicht disponibles Rechtsgut; Ausnahme: Perforation) 2) Formen aggressiver Notstand defensiver Notstand geregelt in 34 StGB übergesetzlicher Notstand 228 BGB defensiver Zivilnotstand 904 BGB aggressiver Zivilnotstand lex specialis derogat legi generali 21

22 3) Der übergesetzliche Notstand 34 StGB 34 Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. a) Notstandslage Eine Notstandslage ist eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, die nicht anders abgewendet werden kann als durch die Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen. Rechtsgut Leben, Leib, Ehre, Freiheit, Eigentum, im konkreten Fall schutzbedürftig im konkreten Fall schutzwürdig Gefahr Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Maßgebend ist das Wahrscheinlichkeitsurteil des unabhängigen objektiven Betrachters (nicht des Notstandstäters, da Putativnotstand möglich Erlaubnistatbestandsirrtum) auch Dauergefahr möglich Gegenwärtigkeit reicht weiter als bei Notwehr Eine Dauergefahr ist dann gegeben, wenn sie so dringend ist, dass sie nur durch unverzügliches Handeln abgewandt werden kann 6 b) Notstandshandlung Objektive Erforderlichkeit zur Abwendung der Gefahr geeignet relativ mildestes Mittel Verletzung eigener Rechtgüter primär geringerer Schaden Maßstab ist das Urteil ex ante des unabhängigen objektiven sachkundigen Betrachters 6 BGHSt 48, 255 Familientyrann II ; Hillenkamp, Zur Problematik der Strafmilderung in Fällen der Haustyrannentötung, JZ 2004, BGH JR 80, 113 Spanner-Fall 22

23 c) Interessenabwägung Wesentliches Überwiegen des vom Täter geschützten Interesses bei Abwägung bezüglich Rang- und Werteverhältnis der betroffenen Rechtsgüter (Grundsatz des absoluten Lebensschutzes keine Abwägung Leben gegen Leben!) Art und Umfang der Gefahr Nebenfolgen Chancen / Risiken Angemessenheit ggf. Duldungspflichten (berufliche Gefahrübernahme; Garantenstellung, etc.) Nötigungsnotstand (keine Rechtfertigung da sonst Duldungspflicht des Opfers) d) Subjektive Rechtfertigung ohne Kenntnis der Rechtfertigungsgründe kein Notstand kein Rettungswille kein Notstand keine Prüfungspflicht 4) Prüfungsaufbau I) objektiver Tatbestand 1) Notstandslage a) Notstandsfähiges Rechtsgut b) Gefahr für das Rechtsgut c) Gegenwärtigkeit 2) Notstandshandlung a) Rettung eines Rechtsguts durch Aufopferung eines anderen Rechtsguts b) Erforderlichkeit (1) Geeignetheit (2) relativ mildestes Mittel c) Interessenabwägung (1) Insbes. Rang- und Wertverhältnis der kollidierenden Rechtsgüter, Nähe und Ursprung der Gefahr (2) Angemessenheit II) subjektiver Tatbestand 1) Rettungswille 23

24 C: Schuldhaftigkeit Tatbestandsmäßigkeit + Rechtswidrigkeit Gesamtunrechtstatbestand = generelles Unwerturteil Schuld Maßstab des einzelnen Täters = persönliche Vorwerfbarkeit Strafe sozial-ethisches Unwerturteil I) Folgen des Schuldausschlusses von rechtswidrigem Verhalten Trotzdem Ächtung der Rechtswidrigkeit der Tat Rechtswidrigkeit eröffnet Möglichkeit zur Anstiftung Rechtswidrigkeit eröffnet Möglichkeit zur Notwehr Rechtswidrigkeit eröffnet Möglichkeit zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen II) Problematik der Willensfreiheit Determinismus Indeterminismus zwingende Ursachen Postulat des freien Willens kein Ausdruck freien Willens der Natur entzogen basierend auf biochemischen Prozessen Ausdruck menschlichen Gestaltens eigentlich kann aufgrund körperchemischer Determinierung niemand etwas für seine Taten Problem: Überdeterminierung durch den Sinn möglich? Frage weiter offen 7 BGHSt 2, 194, 200 Prinzip der Verantwortlichkeit h.m. pragmatischer Schuldbegriff: Der Täter hätte anders handeln können, in dem Sinne, dass ein anderer an seiner Stelle unter den konkreten Umständen anders gehandelt hätte III) Bedeutung der Schuld Schuldgrundsatz als Grundprinzip des gesamten Strafrechts integriert in Art. 1 Abs. 1 GG Menschenwürde schuldlose Bestrafung = menschenunwürdig geschützt durch Ewigkeitsklausel Art. 79 Abs. 3 GG verfassungsfest nulla poena sine culpa Schuld begrenzt und begründet Strafe Die Schuld muss alle Elemente des Unrechts umfassen 46 Abs. 1 S. 1 StGB Strafe muss der Schuld angemessen sein 7 siehe Hillenkamp, JZ 2005, 313 Der Verfasser untersucht in diesem Beitrag mögliche Konsequenzen der These aus der Hirnforschung, der freie Wille sei nur eine Illusion, für das Strafrecht. Dabei stellt er zunächst die Theorien einiger Neurowissenschaftler dar, sowie die Schlussfolgerungen, die diese für das Strafrecht daraus ziehen. Sodann erläutert er die Bedeutung des Schuldprinzips, welches Willensfreiheit voraussetze, und setzt sich kritisch mit der Möglichkeit auseinander, das geltende System durch Schutzstrafen zu ersetzen, die sich alleine aus dem Gedanken der Spezialprävention rechtfertigen. Seiner Ansicht nach ist eine Aufgabe des Schuldstrafrechts nicht angezeigt, da die Hirnforschung das Bestehen einer Willensfreiheit (noch) nicht widerlegt habe. Trete dieser Fall jedoch ein, so würde ein dennoch bestehendes Freiheitsbewusstsein des Menschen als bloße Illusion nicht als Anknüpfung für ein Strafrecht ausreichen. 24

25 IV) Schuldausschlussgründe und Entschuldigungsgründe Die Schuld kann bei Vorliegen von besonderen Gründen ausgeschlossen sein: Schuldausschlussgründe Entschuldigungsgründe 17 StGB Verbotsirrtum 33 Notwehexzess (Einordnung strittig) 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes 35 Entschuldigender Notstand 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen = personale Faktoren = situationsbedingte Faktoren Grundprinzip der Vorwerfbarkeit der Tat im Grundprinzip der Zumutbarkeit von Dafür-Können des Täters normgemäßem Verhalten 1) Schuldausschließungsgründe a) 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes Kind 0 x 14 schuldunfähig Jugendliche 14 x 18 bedingt schuldfähig; strafbar nach JGG Heranwachsende 18 x 21 voll schuldfähig; strafbar nach JGG oder StGB b) Schuldunfähigkeit gemäß 19, 20 StGB biologische Vorraussetzungen müssen fehlen Einsicht Steuerungsfähigkeit krankhafte seelische Störungen (z.b. Alkoholmissbrauch) c) Verbotsirrtum 8 gemäß 17 StGB Irrtum auf Normebene ( =/= Tatbestandsirrtum 16 StGB!!!) Fehlen der Unrechtseinsicht Täter kennt Verbotsirrtum nicht Täter hält Verbotsirrtum für ungültig Täter irrt über Umfang und Anwendungsbereich der Norm Vermeidbarkeit des Irrtums 9 Gewissensanspannung Konkrete Umstände Bildungsstand Sprachliche Kenntnisse Berufliche Stellung Bei Zweifeln: Erkundigungspflicht bei objektiver und sorgfältiger Person 8 BGHSt 2, 194 Anwaltshonorarfall 9 BGH NJW 2006, 522,

26 d) Notwehrexzess 10 gemäß 33 StGB Überschreitung des zulässigen Notwehrmaßes ( intensiv ) Gegenargument: Grenze kann auch temporär gewertet werden ( extensiv ) h.m.: Schuldausschlussgrund Zweck: Nachsicht mit dem Opfer (Unrecht eh schon gemildert) asthenische Affekte Aus Schwachheit = Verwirrung, Furcht, Schrecken sthenische Affekte Aus Stärke = Wut, Hass, Zorn 2) Entschuldigungsgründe Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens Motivationsdruck a) Entschuldigende Pflichtenkollision bei Unterlassungsdelikten Garantenstellung Handlungsartiges Unterlassen b) Entschuldigender Notstand gemäß 35 StGB I) Objektiver Tatbestand 1) Notstandslage a) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit b) Gegenwärtigkeit c) persönliche Nähebeziehung (z.b. Angehörige gemäß 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) 2) Notstandshandlung (ultima ratio) a) Rettung eines Rechtsguts durch Aufopferung eines Anderen b) Erforderlichkeit (1) Geeignetheit (2) Relativ mildestes Mittel c) Verhältnismäßigkeit 3) Keine Zumutbarkeit i.s.d. 35 Abs. 1 S. 2, keine Gefahrtragungspflicht wegen a) objektiv pflichtwidriger Herbeiführung der Notstandslage b) besonderem Rechtsverhältnis c) sonstiger Zumutbarkeitswägungen II) Subjektiver Tatbestand 1) Rettungswille c) Putativnotwehrexzess Erlaubnistatbestandsirrtum bzgl. Notwehr 16 StGB Notwehrexzess entspricht Erlaubnisirrtum 17 StGB Vermeidungsfrage nach 17 StGB 10 BGH NStZ, 2002, 141; Az. 1 StR 435/01 Albaner-Fall 26

27 3) Erlaubnistatbestandsirrtum a) Eigenschaften objektiv: keine Rechtfertigungssituation subjektiv: Täter geht von einer Rechtfertigungssituation aus Irrtum sui generis enthält systematische Elemente sowohl des Tatbestandsirrtums als auch des Verbotsirrtums Wäre der Täter gerechtfertigt, wenn der Sachverhalt so vorläge wie er denkt? b) Formen Irrtum über das Vorliegen eines nicht existierenden Rechtfertigungsgrundes Irrtum auf Normebene Verbotsirrtum Irrtum über die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungs- -grundes Irrtum über das Vorliegen rechtfertigender Umstände Irrtum auf Sachverhaltsebene Tatbestandsirrtum c) Elemente von Verbots- und Tatbestandsirrtum Betrachtung wie Tatbestandsirrtum 16 StGB der ursprüngliche Vorsatz wird durch Verteidigungswillen kompensiert Täter handelt nach seiner Vorstellung rechtstreu eigentlicher Vorwurf: sorgfaltswidrige Annahme des Erlaubnissachverhalts Fahrlässigkeit Wertungswidersprüche bei 17 StGB Betrachtung wie Verbotsirrtum 17 StGB systematische Inkonsequenz (subjektiver Tatbestand bereits erfüllt, aber Vorsatz würde bei 16 StGB aufgehoben) Vorsatzausschluss macht wenig Sinn Appellfunktion des Tatbestandes (Wissen um prinzipielle Rechtswidrigkeit) keine Strafbarkeitslücken Täter hält sein Tun nicht für verboten d) Theorien 16 StGB (unmittelbar) modifizierte Schuldtheorie Theorie der negativen Tatbestandsmerkmale Der Täter handelt ohne aktuelles Rechtfertigungsgründe sind Bestandteil Unrechtsbewusstsein eines Gesamtunrechtstatbestandes dolus malus fehlt sog. negative Tatbestandsmerkmale Kritik: Kritik: mit 17 StGB unvereinbar Gesetzgeber hat den Erlaubnistatbestands- -irrtum nicht geregelt 16 StGB bezieht sich auf eine fehlende positive Erkenntnis das Regel-Ausnahme-Verhältnis von Tatbestand und Rechtfertigung wird verkannt Gesetzgeber sieht lediglich ein entfallen der Rechtswidrigkeit, nicht jedoch der Tatbestandsmäßigkeit der Tat vor auch hier nur eine analoge Anwendung des 16 StGB möglich und sinnvoll 27

28 16 StGB analog eingeschränkte Schuldtheorie (h.m.) Rechtsfolgen verweisende Schuldtheorie es fehlt an einer vorsätzlichen rechtswidrigen nur der Vorsatz-Schuld-Vorwurf entfällt Tat Analogie zu 16 StGB allein in der Rechtsfolge keine Bestrafung wegen Vorsatzunrechts, sondern lediglich ggf. wegen fahrlässigem Delikt Kritik: Es fehlt am strafbaren Vorsatzunrecht 17 StGB Strenge Schuldtheorie Systematischer Verbotsirrtum Integration der Vermeidbarkeitsproblematik Möglichkeit zur Milderung Kritik: siehe c) e) Prüfungsaufbau 16 StGB unmittelbar 4) actio libera in causa Wäre der Täter nach seiner Vorstellung gerechtfertigt? ja nein 16 StGB analog 17 StGB bei einer actio libera in causa kein Schuldausschluss möglich Ausnahmemodell Ausnahme von 20 StGB Täter nicht mehr gemäß 20 StGB schutzwürdig, da er seine Schuldfähigkeit gezielt ausschaltet Missbrauch des Rechts Kritik: widerspricht dem Wortlaut des 20 StGB keine Anhaltspunkte im Gesetz Doppelirrtum vermeidbarer Verbotsirrtum 17 StGB Tatbestandsmodell Vorverlagern der Tathandlung auf actio praecedens hier bereits Tatbestandserfüllung Kritik: Defektherbeiführung wäre schon Versuch konstruktive Schwierigkeiten 28

29 D: Versuch Der Versuch ist die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar ansetzt, diesen aber noch nicht vollendet hat. I) Verwirklichungsstufen einer Vorsatztat Entschluss (kognitiv) Vorbereitung (nicht tatbestandsmäßig) Versuch Vollendung Beendigung straffrei Versuch vorsätzliche vollendete Tat II) a) Aufbau Verwirklichungsstufen des Versuchs subjektiver Tatbestand Tatentschluss (auf objektive Tatbestandsmerkmale gerichteter Vorsatz) sonstige subjektive Merkmale Wille, der auf Vollendung der Tat gerichtet ist b) Theorien objektiver Tatbestand Beginn der Ausführung (Der Tät hat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt) Fehlen der Vollendung Theorie Inhalt Einwände Objektive Theorie Bestraft wird die konkrete Gefährdung des tatbestandlich geschützten Handlungsobjekts der Erfolg liegt nah ist oft zufallsbedingt Subjektive Theorie Eindruckstheorie Subjektiv-objektiv gemischte Theorie (h.m.) bestraft wird der betätigte verbrecherische Wille das Handlungsunrecht ist gegeben, auch wenn der Erfolg ausbleibt bestraft wird der betätigte verbrecherische Wille, der in der Allgemeinheit einen rechtserschütternden Eindruck hervorruft bestraft wird der betätigte verbrecherische Wille, der im unmittelbaren Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes zum Ausdruck kommt Die Gefährlichkeit des Täters bleibt außer Betracht Nichteintritt des Erfolges Die Strafbarkeit wird auf den Bereich der Vorbereitung ausgedehnt Das allgemeine Rechtsbewusstsein kann schon durch Vorbereitungshandlungen erschüttert sein Auch diese Theorie stützt sich auf unbestimmte Kriterien 29

30 III) Abgrenzung der Vorbereitungshandlung vom Versuch Vorraussetzungen für den Beginn der Ausführung nach der gemischt objektiv-subjektiven Theorie gemäß 22 Abs. 1 StGB Objektiv räumliche Nähe des Täters zum Handlungsobjekt zeitliche Nähe der Handlung zum Erfolg die Handlung würde bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Vollendung führen die Handlung ist der letzte Teilakt der Vollendung die konkrete nicht nur abstrakte Gefährdung des Handlungsobjekts liegt vor IV) Untauglicher Versuch: Subjektiv Es kommt auf die Vorstellung des Täters an Täter: jetzt geht s los Bsp.: Schuss mit ungeladener Waffe wissen, dass ungeladen kein Versuch denken, dass geladen Versuch Der Versuch ist auch dann gegeben, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg nicht eintreten kann wegen Untauglichkeit des Objekts des Mittels des Subjekts z.b. Schuss auf eine Leiche z.b. Tötungsversuch mit ungiftigem Gas grundsätzlich strafbar z.b. Heilpraktiker (=/= ärztliche Schweigepflicht) offenbart ein Geheimnis Strafbarkeit umstritten 1) Grenzen der Strafbarkeit des Versuchs: Versuch aus grobem Unverstand 23 Abs. 3 StGB Die Strafe kann entfallen oder auf das Mindestmaß gemildert werden, wenn der Täter aufgrund völlig abwegiger Vorstellungen von Ursachenzusammenhängen gehandelt hat abergläubischer oder irrealer Versuch nicht strafbar 2) Abgrenzung des Wahndelikts vom untauglichen Versuch Wahndelikt rechtmäßiges Verhalten wird irrig für rechtswidrig gehalten umgekehrter Verbotsirrtum straffrei untauglicher Versuch nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal wird irrig für gegeben gehalten umgekehrter Tatbestandsirrtum strafbar (umstritten beim untauglichen Subjekt, s.o.) 30

31 V) Objektiver Tatbestand - Tatentschluss Der Entschluss muss endgültig gefasst sein Der Entschluss muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen Der Entschluss muss sich auf alle sonstigen subjektiven Merkmale beziehen VI) Subjektiver Tatbestand Unmittelbares Ansetzen Der Täter setzt unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, wenn er subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht s-los überschritten hat und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat. das Verhalten des Ansetzens muss nicht selbst tatbestandsmäßig sein das Verhalten ist so eng mit der Verwirklichung erfüllt, dass es bei ungestörtem Fortgang zur Verwirklichung des gesamten Tatbestands führt es besteht räumlich und/oder zeitliche Nähe Ansehen des Tatobjekts als konkret gefährdet VII) Rücktritt vom Versuch 1) Auffassungen Unrechtsausschluss Schuldausschluss persönlicher Strafausschlussgrund (h.m.) 2) Ratio Theorie der goldenen Brücke (Kriminalpolitisch Opferschutz) Prämien-/Verdienstlichkeits-/Gnadentheorie Strafzwecktheorie Schulderfüllungstheorie Prinzip der Gefährdungsumkehr 3) Tatbestand a) Kein fehlgeschlagener Versuch. Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die zur Verwirklichung des Straftatbestandes vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Erfolg des Tatbestandes nicht mehr oder nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann 31

32 Theorien 11 Einzelaktstheorie Gesamtbetrachtungstheorie (h.m.) endgültige und vollständige Tataufgabe notwendig? Rechtsprechung: Ja (da das Opfer weiter gefährdet ist; Aufgabe wäre sonst eine Aufschiebung der Rückkehr zur Illegalität) h.l.: Nein, lediglich Abstand von der konkreten Tat erforderlich (Aufgabe der Tat =/= Aufgabe der Absicht; da ein Gesinnungsstrafrecht inakzeptabel ist) b) Beendeter und unbeendeter Versuch Zeitpunkt der Tätervorstellung 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB 24 Abs. 1 S. 2 StGB Aufgeben der Tat Verhindern der Tatvollendung Bemühen um Verhinderung der Vollendung unbeendeter Versuch beendeter Versuch wenn der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung für die wenn der Täter bereits alles getan hat, was nach seiner Vorstellung für die Vollendung des Tatbestandes erforderlich ist. Vollendung des Tatbestandes erforderlich ist. Der Täter gibt die Tat auf, wenn er von der weiteren Realisierung der Verwirklichung des Tatentschlusses aufgrund eines Gegenentschlusses Abstand nimmt. Eine Verhinderung der Vollendung liegt vor, wenn der zum Rücktritt entschlossene Täter bewusst und gewollt eine neue Kausalkette in Gang setzt, die mindestens mitursächlich für das Ausbleiben der Vollendung ist. Maßgeblicher Zeitpunkt der Tätervorstellung: Tatplankriterium Tatplan zu Beginn Rücktrittshorizont (h.m.) maßgeblich ist die Vorstellung des Täters beim Abschluss der letzten Ausführungshandlung, bei der der Täter entscheidet, ob er weitermachen soll der Täter muss sich Gedanken um die Wirksamkeit gemacht haben Korrektur des Rücktrittshorizontes ist möglich fortbestehende Handlungsmöglichkeit ist Verantwortung Beim mehraktigen Tatplan Einzelakttheorie Gesamtbetrachtung jeder Einzelakt kann den Erfolg herbeiführen unbeendeter Versuch 11 BGHSt 35, 90 32

33 c) Freiwilligkeit Frank sche Formel: Unfreiwilligkeit: Ich kann nicht, obwohl ich will fehlgeschlagener Versuch Freiwilligkeit: Ich will nicht, selbst wenn ich könnte heute: psychologische Betrachtung Rücktritt aus autonomen Motiven freiwillig Unabhängig von äußeren Einflüssen (Reue, Mitleid, Bedenken, etc.) normative Betrachtung Handeln nach Regeln der Verbrechervernunft unfreiwillig heteronomen Motiven unfreiwillig durch äußere Einflüsse WICHTIG: die Motive müssen nicht ethisch einwandfrei sein 12 4) Prüfung unbeendeter Versuch Tataufgabe 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB kein fehlgeschlagener Versuch beendeter Versuch Vollendungsverhinderung Bemühen um Verhinderung 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB 24 Abs. 1 S. 2 StGB Freiwilligkeit 12 BGH NStZ 2005,

34 E: Unterlassungsdelikte I) Echte Unterlassungsdelikte 1) Eigenschaften Die Unterlassungsstrafbarkeit ist direkt normiert die Tathandlung besteht im Unterlassen Handlungspflichten sind normiert entsprechen Tätigkeitsdelikten keine Garantenstellung notwendig jeder kann Täter sein Beispiele Unterlassene Hilfeleistung 323c StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten 138 StGB Nicht-Entfernen beim Hausfriedensbruch 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB 2) Prüfungsaufbau des 323c StGB I) Objektiver Tatbestand 1) Situation a) Unglücksfall b) Gemeine Gefahr c) Gemeine Not 2) Tathandlung a) Nichtleistung der Hilfe b) Erforderlichkeit der Hilfeleistung c) Zumutbarkeit der Hilfeleistung II) Subjektiver Tatbestand III) Rechtswidrigkeit IV) Schuld II) Unechte Unterlassungsdelikte 1) Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassen a) Theorien Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (h.m.) Normative Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns Bezug auf den Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens Kritik: Ermöglicht keine klare Abgrenzung b) Abgrenzung beim Abbruch von Rettungshandlungen Abbruch eigener Rettungshandlungen noch keine realistische Rettungschance Unterlassen Abbruch realistischer Rettungschancen Tun Energiekriterium (m.m.) Aktives Tun liegt vor, wenn durch Energieeinsatz das Kausalgeschehen ausgelöst oder gelenkt wird Unterlassen liegt bei Nichtstun vor Kritik: Im Einzelfall nicht immer sachgerechte Ergebnisse Vereitelung fremder Rettungshandlungen Verweigerung der Mithilfe an fremden Rettungshandlungen Unterlassen Verhinderung von fremden Rettungshandlungen durch Zwang oder Täuschung Tun 34

35 2) Quasikausalität Quasikausal ist ein Unterlassen dann, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. 3) Garantenstellung a) Formen Beschützergarant natürliche, familiäre Verbundenheit enge Lebens- oder Gefahrengemeinschaft tatsächliche und freiwillige Übernahme von Schutzpflichten Stellung als Organ oder Amtsträger juristischer Personen Überwachungsgarant Ingerenz (gefährdendes Vorverhalten Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle Verantwortung für rechtswidriges Verhalten Dritter Übernahme von Sicherungspflichten b) Bedingungen per Gesetz aus Vertrag oder tatsächlicher Übernahme aus enger Lebens- oder Gefahrengemeinschaft aus Ingerenz 1. Meinung 2. Meinung Auch pflichtkonformes Verhalten kann Nur pflichtwidriges Verhalten kann Garantenplichten Garantenpflichten auslösen auslösen allgemeines Verantwortungsgefühl aus pflichtgemäßem Verhalten entstehen Schutz des Verletzten keinerlei Verantwortungen bei Notwehr sonst Erforderlichkeit konterkariert Unterlassene Hilfeleistung bietet bereits genug Opferschutz der rechtmäßig Handelnde darf nicht schlechter stehen bei Notwehr auch Verletzungsfolgen gedeckt 4) Prüfungsschema I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Erfolgseintritt b) Nichtvornahme der zur Erfolgabwendung gebotenen Handlung trotz physisch realer Abwehrmöglichkeit c) Quasikausalität d) Objektive Zurechnung e) Garantenstellung f) (Entsprechungsklausel) 2) Subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld 35

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. Urs Kindhäuser Strafrecht Allgemeiner Teil Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 5: Logik des Deliktsaufbaus Vorwort Abkürzungsverzeichnis 1. Teil: Das Strafgesetz 1. Abschnitt: Das Strafrecht

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT Übersichtsplan Literaturempfehlung: Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 2011; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 12. Aufl., 2011 (zu den ausgewählten Delikten

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS XXII

INHALTSVERZEICHNIS XXII INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 7 Strafbarkeit des A A. 212 I, 13 I StGB 1 A könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er B nicht zur Hilfe gekommen ist. I.

Mehr

Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten

Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Fachbereich Ausbildung Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Weiterbildung Saarländischer Tauchsportbund e.v. 11.04.2015 Reiner Kuffemann VDST TL

Mehr

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2 Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT

Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT Grundrisse des Rechts Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT von Prof. Dr. Rudolf Rengier 3., neu bearbeitete Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT Rengier schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 19

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 19 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 1. Kapitel: Allgemeines zu der Versuchslehre... 23 A. Die geschichtliche Entwicklung der Versuchslehre... 23 I. Das römische Recht... 23 II. Das fränkische Recht...

Mehr

UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015

UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 Thema: Vorstellung Dr. Mohamad El-Ghazi Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht Universität Bremen Email: melghazi@uni-bremen.de

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Überblick über das materielle Strafrecht

Überblick über das materielle Strafrecht Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 DIE STRAFTAT 11 Unterlassen 1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. 2 ZUR

Mehr

Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis

Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Tim Walter, stud. iur. Ulm, 21. Dezember 2015 Themen Das Studium der Rechtswissenschaften Beispielsfallbesprechung Fragen und Gespräch 2 21.

Mehr

Strafrecht. 1. Allgemeines

Strafrecht. 1. Allgemeines Strafrecht 1. Allgemeines Jede menschliche Gemeinschaft ahndet bestimmte Taten mit Strafe. Die Auffassung davon, welche Taten bestraft werden müssen, änderte sich im Laufe der Geschichte. (z.b. Abtreibung,

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Fahrlässigkeit - Fall 6: Jagdgewehr Die Kinder A und B spielen im Haus des A. Als A sich im Kleiderschrank seiner Eltern versteckt,

Mehr

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit

Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit AnleiterInnentag 14.11.2013 Prof. Patjens www.dhbw-stuttgart.de Die Garantenstellung in

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Script zur Vorlesung Strafrecht - Strafverfahrensrecht Katharina Batz Fachanwältin für Strafrecht SS 11

Script zur Vorlesung Strafrecht - Strafverfahrensrecht Katharina Batz Fachanwältin für Strafrecht SS 11 Versuch, Rücktritt vom Versuch, tätige Reue Strafbarkeit des Versuchs: stets bei Verbrechen, bei Vergehen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, 23 Was ist Versuch? 22 sagt, den Versuch einer Straftat

Mehr

AG IM STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I PROBEKLAUSUR

AG IM STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I PROBEKLAUSUR PROBEKLAUSUR 1) a) In welcher Norm werden Verbrechen und Vergehen geregelt? (1) b) C wird nach 303 I zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Handelt es sich um ein Verbrechen oder Vergehen? (1) - 12 StGB

Mehr

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24

Mehr

Haftung des Schuldners

Haftung des Schuldners Haftung des Schuldners Regel Ausnahme Ausnahme Für eigenes Für fremdes Ohne 276 BGB - 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) - 31 BGB (für Organe juristischer Personen. Analog für OHG, KG und GbR, h. A.) - Kraft

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

Mehr

Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012

Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Strafbarkeit des H A. 212, 22, 23 I StGB I. Nichtvollendung der Haupttat (+) II. Strafbarkeit des Versuchs: 23 I, 12 I StGB

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6 Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Besprechungsfall 6 Zur Sicherung eines Darlehens, das im April 2014 zur Rückzahlung fällig

Mehr

Euthanasie - Sterbehilfe

Euthanasie - Sterbehilfe Euthanasie - Sterbehilfe Euthanasie guter Tod Ärztliche Hilfe im Sterben Schmerz-, Leidenslinderung Keine Lebensverkürzung! Euthanasie im dritten Reich Binding und Hoche 1920 Vernichtung unwerten Lebens

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:

Mehr

Videoüberwachung öffentlicher Plätze

Videoüberwachung öffentlicher Plätze Videoüberwachung öffentlicher Plätze Rechtliche Grundlagen und Sinnhaftigkeit des CCTV Name: Annabelle Neizert und Cornelia Werner Propädeutisches Seminar: Kriminologie Thema: Aktuelle Fragen des Strafrechts

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Fahrlässigkeit A. Grundsätzliches Ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Zweistufige Prüfung der Fahrlässigkeitskomponente

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Lösung Fall 7 (Wiederholung)

Lösung Fall 7 (Wiederholung) 1 Lösung Fall 7 (Wiederholung) Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach 229 StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er den D mit seinem Auto anfuhr. I. Tatbestandsmäßigkeit:

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Rechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch

Rechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe

Mehr

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil 40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis

Mehr

SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS Über die Kompetenzen und Befugnisse von Kaufhausdetektiven im Rahmen ihrer Tätigkeit von Referendar Michael Meyer, Fröndenberg Am Anfang des Jahres ging bei dem kleinen Amtsgericht in K. folgendes Gesuch

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung 88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Sechster Teil: Strafrecht

Sechster Teil: Strafrecht Sechster Teil: Strafrecht I. Allgemeines: Jede Rechtsordnung schützt bestimmte Werte. Das Strafrecht will mit Verboten und Geboten das Verhalten der Normunterworfenen zum Schutz dieser Werte steuern. Welches

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Haftpflicht aus Aufsichtsführung

Haftpflicht aus Aufsichtsführung Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer

Mehr

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 10/11) Wiss. Mit. Jürgen Telke. Die Schuld

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 10/11) Wiss. Mit. Jürgen Telke. Die Schuld Die Schuld I. Allgemeines Wie bereits mehrfach erwähnt, unterteilt das Strafrecht scharf zwischen Unrecht und Schuld. Unrecht begeht der Täter durch sein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten.

Mehr

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren.

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. 36. Brief: Ein Schatz Die Schemata für die Klausuren Liebe Passionara! Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen,

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB 1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung Patientenverfügung Erarbeitet vom Klinischen Ethikkomitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht

Mehr

Strafgesetzbuch. Boschton

Strafgesetzbuch. Boschton Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr