Studium und Prüfungen
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- Nikolas Kraus
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1 Studium und Prüfungen Diplom-Prüfungsordnung für den deutsch-dänischen Studiengang Kultur- und Sprachmittler (KSM) der Universität Flensburg (- Ü b e r g a n g s r e g e l u n g -) Aufgrund 86 Abs. 7 Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416) und nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg vom 25. Oktober 2000 wird die folgende Diplom- Prüfungsordnung für den Studiengang Kultur- und Sprachmittler (KSM) als Satzung erlassen: Präambel Die Universität Flensburg bietet in Kooperation mit der Syddansk Universitet den Diplomstudiengang Kultur- und Sprachmittler an. Die beteiligten Kooperationspartner erbringen ihren Anteil an den Lehrveranstaltungen in Eigenverantwortung. Im Einzelnen wird die Kooperation über Verträge zwischen den Kooperationspartnern geregelt. 1 Ziel, Dauer und Gliederung Studiums (1) Ziel Studiums ist die Ausbildung zum Diplom Kultur- und Sprachmittler mit der Ausrichtung auf eine spätere Tätigkeit in den Bereichen Kultur- und Sprachmittlung. (2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester bei einem Studienvolumen von 144 Semesterwochenstunden. (3) Das Studium gliedert sich in - ein sechssemestriges Basisstudium entweder mit dem dänischen Abschluss Bachelor i sprog og paedagogik oder einer anderen äquivalenten Studienleistung, - ein dreisemestriges Aufbaustudium, das mit der deutschen Diplomprüfung abschließt. (4) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen als Pflicht- und Wahlbereiche sowie Veranstaltungen nach freier Wahl. 2 Art und Zweck der Diplomprüfung (1) Der Diplomprüfung geht eine äquivalente Studien-Leistung voraus. Durch diese Prüfung weisen die Kandidatinnen und Kandidaten nach, dass sie das Ziel Basisstudiums erreicht haben und dass sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der studierten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. (2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss deutsch-dänischen Studiengangs Kultur- und Sprachmittler. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad Diplom Kulturund Sprachmittler verliehen. 3 Regelstudienzeit, Aufbau Studiengangs, Studiendauer (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung und der Praktika neun Semester. (2) Das Studium gliedert sich in ein sechssemestriges Basisstudium (mit dem dänischen Abschluss BA am Ende sechsten Semesters) und in ein dreisemestriges Aufbaustudium. Das Lehrangebot umfasst insgesamt 144 Semesterwochenstunden, 83 im Basisstudium (BA-Studium) und 32 im Hauptstudium. Zwölf SWS werden für den Auslandsaufenthalt veranschlagt, fünf SWS für ein betreutes Praktikum und zwölf weitere SWS für die Diplomarbeit. (3) Im Verlaufe Studiums ist ein Auslandssemester zu absolvieren und im Zusammenhang mit dem
2 - 2 - Sprachlehrmethodenseminar soll ein Fachpraktikum mit einer Dauer von sechs Wochen abgeleistet werden. Im Hauptstudium ist ein Praktikum an einer Institution oder in einem Betrieb zu absolvieren mit einer Dauer von zwei Monaten. Beide Praktika sollen studienbegleitend (mit Projektcharakter) durchgeführt werden. Das Großpraktikum (zwei Monate) soll vor der Anmeldung zur Diplomprüfung absolviert werden. (4) Das Basisstudium hat folgende Studienschwerpunkte: 1. zwei Fremdsprachen (Dänisch und Englisch oder Deutsch und Englisch) 2. Lernsprachentwicklung 3. Mehrsprachigkeit 4. Interkulturelle Kommunikation 5. Medien im Sprachunterricht 6. Projekt- und Werkstattarbeiten Die deutschen Studierenden nehmen in der Regel vor dem 1. Semester an einem Intensivkurs für Dänisch teil. Zusätzlich werden zu Beginn Studiums folgende hilfswissenschaftliche und einführende Fächer angeboten: 1. Studientechniken 2. Einführung in die angewandte Sprachwissenschaft (1) 3. Einführung in die angewandte Sprachwissenschaft (2) 4. Einführung in die Informations- und Kommunikationstechnologie Das Studium der Fremdsprachen umfasst folgende Teildisziplinen für alle drei Sprachen: 1. Mündlicher und schriftlicher Sprachgebrauch 2. Kultur- und Gesellschaft 3. Fachsprachliche Kommunikation: Systeme und Gebrauch 4. Angewandte Grammatik (5) Das Aufbaustudium umfasst vier Studienschwerpunkte. Kulturwissenschaft (1.) ist Pflicht, von müssen zwei belegt werden. 1. Kulturwissenschaft 2. Sprachwissenschaft 3. Literaturwissenschaft 4. Medien, Kunst und Gestaltung Im Studienschwerpunkt Kulturwissenschaft sind vier Veranstaltungen von folgenden Bereichen als auch ein Praktikum zu absolvieren: 1. Kultur I: Interkulturalität 2. Kultur II: Kontakt und Konflikt 3. Kultur III: Identität und das Andere 4. Praktikum in einem Betrieb oder einer Institution (8 Wochen während Studiums) Im Studienschwerpunkt Sprachwissenschaft sind vier Veranstaltungen von folgenden Bereichen zu absolvieren: 1. Sprache I: Interkulturalität 2. Sprache II: Kontakt und Konflikt 3. Sprache III: Identität und das Andere 4. Fachpraktikum (Option) Im Studienschwerpunkt Literaturwissenschaft sind vier Veranstaltungen von folgenden Bereichen zu absolvieren: 1. Literatur I: Interkulturalität 2. Literatur II: Kontakt und Konflikt 3. Literatur III: Identität und das Andere 4. Fachpraktikum (Option) Im Studienschwerpunkt Medien, Kunst und Gestaltung sind vier Veranstaltungen von folgenden Bereichen zu absolvieren: 1. Medien, Kunst und Gestaltung I: Interkulturalität 2. Medien, Kunst und Gestaltung II: Kontakt und Konflikt 3. Medien, Kunst und Gestaltung III: Identität und das Andere 4. Fachpraktikum (Option) 4 Prüfungsausschuss (1) Der Senat setzt einen Prüfungsausschuss ein, der aus sechs Mitgliedern besteht: drei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zwei Mitglieder aus der Gruppe wissenschaftlichen Dienstes, ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden deutsch-
3 - 3 - dänischen Studiengangs KSM. Zwei Mitglieder Prüfungsausschusses sollen der dänischen Partneruniversität angehören. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss Professorin oder Professor sein. Die Amtszeit studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. (2) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation der Prüfung und die Erledigung der sonstigen durch diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er berichtet regelmäßig dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studien- und der Prüfungsordnung. (3) Der oder die Vorsitzende achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, regelt bei vorübergehender Verhinderung eines Mitglieds die Stellvertretung und führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlussfassungen. (4) Die Mitglieder Prüfungsausschusses können den Prüfungen beiwohnen. (5) Die Mitglieder Prüfungsausschusses sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. 5 Prüferinnen und Prüfer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen oder Prüfer. Er kann diese Aufgabe der oder dem Vorsitzenden übertragen. Im Regelfall werden Professorinnen oder Professoren bestellt. Im Bedarfsfall können auch Mitglieder Lehrkörpers bestellt werden, die dieselbe oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt und in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eigenverantwortlich und selbstständig gelehrt haben. Von der zweiten dieser Bedingungen darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden. Nach Möglichkeit sollen Wünsche der Kandidatinnen und Kandidaten nach bestimmten Prüferinnen oder Prüfern berücksichtigt werden, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. (2) Der oder die Vorsitzende gibt den Beteiligten die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig bekannt. (3) Für jede mündliche Prüfung wird eine aus mintens zwei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission gebildet. Höchstens eines der Mitglieder darf dem Personenkreis gemäß Absatz 1 Satz 4 angehören. (4) Für Prüferinnen und Prüfer gilt 4 Abs. 4 entsprechend. 6 Prüfungstermine (1) Die Prüfungen finden einmal jährlich statt. (2) Die Prüfungstermine und die Fristen für die Einreichung der Zulassungsanträge sind rechtzeitig durch Aushang bekannt zu geben. 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Abschlussprüfung am Ende Basisstudiums. Soweit bei den Vorleistungen Fächer (bzw. Veranstaltungen) fehlen, die im Basisstudium Diplomstudiengangs KSM angeboten werden, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen können anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit
4 - 4 - festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und den Anforderungen denen Diplomstudiengangs KSM entsprechen. Dabei soll der Prüfungsausschuss keinen schematischen Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vornehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Geltungsbereichs Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk Bestanden aufgenommen. Anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen werden im Zeugnis durch den Vermerk Anerkannt gemäß 7 der Diplomprüfungsordnung gekennzeichnet. (6) Soweit die Voraussetzungen von Absatz 1 4 erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der oder die Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Die Prüfungsleistung gilt als mit Nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne trifftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne trifftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe von dem Prüfungsausschuss anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit Nicht ausreichend (5,0) bewertet. Wer gegen die Ordnung der Prüfung verstößt, kann unverzüglich von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit Nicht ausreichend (5,0) bewertet. (4) Der Prüfling kann innerhalb von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 9 Öffentlichkeit der Prüfung
5 - 5 - Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Die Beratung und die Bekanntmachung der Prüfungsergebnisse ist nicht öffentlich. 10 Anerkennung als Diplomvorprüfung Die nach der dänischen Prüfungsordnung abgelegte BA-Prüfung wird als Diplomvorprüfung anerkannt. 11 Ziel und Durchführung der Diplomprüfung (1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, dass die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse und die entsprechende Handlungskompetenz erworben hat, die Zusammenhänge Faches überblickt und wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse anwenden kann. (2) Die Fachprüfungen der mündlichen Diplomprüfung finden im 9. Semester statt. Die Prüfungstermine sind so festzulegen, dass das gesamte Prüfungsverfahren einschließlich der Diplomarbeit bis zum Ende der Vorlesungszeit folgenden Semesters abgeschlossen werden kann. 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leis- tung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht; 5 = nicht = eine Leistung, die wegen erausreichend heblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden, die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = sehr gut = gut = befriedigend = ausreichend bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend (3) Für die Diplomprüfung muss eine Gesamtnote gebildet werden. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der mündlichen Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit. Die Note der Diplomarbeit wird dreifach, die der anderen Bereiche je einfach gewichtet. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs. 2 entsprechend. 13 Freiversuch (1) In Anlehnung an das HSG 86 Abs. 8 und 8 a können die nicht bestandenen Fachprüfungen als nicht unternommen gelten, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in den Hochschulprüfungsordnungen
6 - 6 - vorgesehenem Zeitpunkt abgelegt werden. (Freiversuch). Voraussetzung ist, dass sämtliche Prüfungsleistungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden. (2) Im Rahmen Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb eines Semesters einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. (3) Zeiten, die im Hinblick auf die Einhaltung Zeitpunkts für den Freiversuch durch eine Unterbrechung Studiums wegen Krankheit oder wegen eines anderen zwingenden Grun (Studienzeiten im Ausland) sich verlängert haben, müssen nicht angerechnet werden. 14 Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer (1) die dänische BA-Prüfung im Studiengang KSM/BASK, BA Vermittlungswissenschaften an der Universität Flensburg oder eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Die BA-Prüfung muss aus einer Philologie (1) sowie aus einem Fach, das eine kulturwissenschaftliche Relevanz aufweist, bestehen (2). Sollte unter (1) Germanistik gewählt worden sein, muss das Fach unter (2) zwingend Englisch oder Dänisch sein. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft der Prüfungsausschuss. (2) Leistungsnachweise in den belegten Studienschwerpunkten erbracht hat: Kulturwissenschaft I II, Linguistik I II, Literaturwissenschaft I II und Medien, Kunst und Gestaltung I II (3) einen mintens dreimonatigen Studienaufenthalt im Ausland erfolgreich absolviert hat, (4) ein Fachpraktikum sowie ein Betriebs- /Institutspraktikum absolviert hat. Ein Fachpraktikum kann durch einen Leistungsnachweis an einer kulturoder sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzveranstaltung ersetzt werden. 15 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich an die/den Vorsitzende/Vorsitzenden Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Nachweis über die erfolgreiche BA-Prüfung gem. 14 S. 1 Nr Leistungsnachweise der im 14 angeführten Lehrveranstaltungen 3. der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Fachpraktikum oder die Äquivalenzveranstaltung. 16 Umfang und Art der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus: 1. der Diplomarbeit ( 17) 2. den mündlichen Fachprüfungen ( 19) (2) Die mündlichen Fachprüfungen erstrecken sich auf drei der folgenden vier Bereiche: 1. Kulturwissenschaft 2. Sprachwissenschaft 3. Literaturwissenschaft sowie 4. Medien, Kunst und Gestaltung 17 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat fähig ist, ein Problem aus den Bereichen Kultur, Sprache, Literatur oder Medien, Kunst und Gestaltung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgeschriebenen Frist zu bearbeiten. (2) Das Thema soll aus den oben genannten vier Bereichen gewählt werden. (3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder Dozentin/jedem Dozenten oder
7 - 7 - jeder Professorin/jedem Professor vergeben werden. (4) Thema und Aufgabenstellung müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebenen Fristen eingehalten werden können. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Themenvorschläge zu äußern. (5) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält. (6) Die Ausgabe Themas geschieht nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Arbeit ist spätestens sechs Monate nach Ausgabe Themas abzugeben. Auf begründeten Antrag hin kann die oder der Vorsitzende die Bearbeitungszeit höchstens drei Monate verlängern. Das Thema kann nur einmal und dann innerhalb der ersten zwei Monate nach Ausgabe zurück gegeben werden. (7) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung der Kandidatin oder Kandidaten zu versehen, dass die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt wurden. 18 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in drei Exemplaren bei der oder dem Vorsitzenden Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Wer das Thema der Arbeit ausgegeben hat, stellt die Erstbeurteilung. Die oder der Vorsitzende Prüfungsausschusses bestellt ein Mitglied Prüfungsausschusses für die Zweitbeurteilung. Stimmen die Beurteilungen nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss über die endgültige Bewertung. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. 19 Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung dauert in jedem der drei Bereiche jeweils 30 Minuten. 20 Wiederholung der Diplomprüfung (1) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern und die Diplomarbeit können bei nicht ausreichend (5,0) bewerteten Leistungen wiederholt werden. Eine Rückgabe Themas der Diplomarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht wurde. (2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. (3) Die mündliche Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfung abzulegen ist, bestimmt der Prüfungsausschuss. 21 Zeugnis und Diplomurkunde (1) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis werden auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note, die Noten der Fachprüfungen und die Gesamtnote aufgenommen. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Diplom-Urkunde über die Verleihung akademischen Gra Diplom Kultur- und Sprachmittler ausgehändigt. (3) Die Diplomurkunde wird von der Rektorin oder dem Rektor und der oder dem Vorsitzenden Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Hochschulsiegel versehen. Als Datum der Diplomurkunde ist der Abschluss der Diplomprüfung anzugeben.
8 Ungültigkeit der BA-Prüfung oder der Diplomprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. Vor einer Entscheidung muss der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde jedoch die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung 116 Lanverwaltungsgesetzes über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplom-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden (5,0) erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 24 In-Kraft-Treten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Lan Schleswig-Holstein wurde am 14. August 2000 erteilt. Flensburg, den 28. November 2000 Universität Flensburg Der Rektor Prof. Dr. Gerd Jürgen Müller 23 Akteneinsicht Nach Abschluss Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb eines Jahres auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gegeben.
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