Brandenburgisches Oberlandesgericht
|
|
- Maya Weiner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der M GmbH, Klägerin und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e g e n 1. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts H und Hi, 2. Herrn M H, 3. Herrn L Hi, Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2006 durch ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA
2 - 2 - den Richter am Oberlandesgericht Hütter, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Pliester für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Juni 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az.: 11 O 131/03 - teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ,87 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens in Höhe von 9,22 %, seit dem 20. Dezember 2004 zu zahlen. Wegen der Zinsmehrforderung bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 32 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 68 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer der Beklagten: ,87. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 als Auftraggeberin und den Beklagten zu 2. und 3. als Gesellschaftern der Beklagten zu 1 Werklohn für einen gekündigten Bauvertrag.
3 - 3 - Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1 am 27. Mai 2003 einen Bauvertrag sowie einen Rahmenwerkvertrag (Anl. K2 und K3 zur Klageschrift). Dem Vertrag liegt die VOB/B zu Grunde. Die Parteien vereinbarten einen Pauschalfestpreis von ,00. Nachdem die Klägerin eine Sicherheit nach 648 a BGB verlangt hatte - der Zugang des entsprechenden Schreiben ist von den Beklagten bestritten -, hat die Beklagte zu 1 den Werkvertrag mit Schreiben vom 4. August 2003 gekündigt, weil ihr Auftraggeber, die Brauerei D, an dem Bauvorhaben kein Interesse mehr habe. Die Klägerin hat ihr Begehren im Prozess zunächst auf 648 a Abs. 5 BGB gestützt und macht daneben - in zweiter Instanz ausdrücklich in erster Linie - einen Anspruch aus 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B geltend. Zur Bezifferung ihres Anspruchs bezieht sich die Klägerin auf ein außergerichtliches Sachverständigengutachten (Prof. Dr. M ) vom 10. November 2004 (Bl. 196 d. A.), auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Klägerin hat - nach einer Klageerhöhung und anschließenden -ermäßigung - zuletzt beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie ,87 nebst 9,22 % Zinsen aus ,00 seit dem 22. August 2003 und weitere 9,22 % Zinsen von ,87 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 12. November 2004 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind dem Anspruch nach Grund und Höhe entgegengetreten und haben die Auffassung vertreten, die Klägerin habe ihren Anspruch aus 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B nicht in prüfungsfähiger Form dargelegt. Es fehle insbesondere an der Darlegung des anderweitigen Erwerbs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
4 - 4 - Ein Anspruch der Klägerin aus 648 a Abs. 5 S. 2 BGB komme nicht in Betracht, weil eine Nachfrist nicht gesetzt worden sei und im Übrigen die Beklagten hinreichend vorgetragen hätten, die Kündigung sei nicht die Reaktion auf die Anforderung der Sicherheitsleistung. Ein Anspruch der Klägerin aus 8 Nr. 1 VOB/B sei zwar grundsätzlich gegeben, indes nicht in prüfungsfähiger Form dargetan. Insoweit fehle es an Darlegungen zu der Frage des möglichen Gewinns durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, welche der Klägerin am 11. Juli 2006 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 349 ff.) Bezug genommen. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 10. August 2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist. Die Klägerin hat das Rechtsmittel - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. Oktober mit einem am 9. Oktober eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet: Das Landgericht habe zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast gestellt. Der Vortrag im Zusammenhang mit dem Abschluss der Subunternehmerverträge und dem ersparten Eigenaufwand sei vollständig. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an sie ,87 nebst 9,22 % Zinsen von ,00 seit dem 22. August 2003 und aus weiteren ,87 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 12. November 2004 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 29. November 2006 (Bl. 430 d. A.).
5 - 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Frist und Form ( 517, 519, 520 ZPO) eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel bis auf einen Teil der Zinsen Erfolg; denn die Klage ist in der Hauptsache begründet. Die Klägerin hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2006 klargestellt, dass sie primär einen Anspruch aus 8 Nr. 1 VOB/B geltend macht und nur in zweiter Linie - hilfsweise - einen Anspruch aus 648 a Abs. 5 BGB. Den primär geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Werklohn unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen nach 8 Nr. 1 VOB/B in Höhe von ,87 kann die Klägerin im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts mit Erfolg geltend machen. 1. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Werkvertrag unter Einbeziehung der VOB/B zu Stande gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien sich noch nicht endgültig hätten binden wollen, werden von den Beklagten nicht hinreichend geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 29. Dezember 2003 (Bl. 102, 106 d. A.) tragen die Beklagten zwar vor, der Vertrag sei frühzeitig abgeschlossen worden, noch weit bevor festgestanden habe, ob es zu einer Realisierung komme. Aus diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass es den Parteien an dem Willen gefehlt hätte, sich bereits zu binden. Eine Absprache, dass - und warum - der Vertrag in schriftlicher Form ohne die Formulierung eines Vorbehalts abgeschlossen worden ist, ohne dass die Beklagten sich hätten binden wollen, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 1 den Vertrag ausdrücklich gekündigt hat, dass sie selbst der Auffassung waren, schon wirksam gebunden zu sein. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Vertrages aus anderen Gründen, etwa wegen eines von den Beklagten angesprochenen Wettbewerbsverstoßes, sind ebenso wenig erkennbar. 2.
6 - 6 - Die Beklagten machen einen von der Klägerin zu vertretenden wichtigen Grund für die Vertragskündigung nicht geltend, sodass die Klägerin gem. 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B berechtigt sind, den vereinbarten Werklohn zu verlangen. Sie müssen sich allerdings die in Folge der Nichtdurchführung des Vertrages ersparten Aufwendungen ebenso anrechnen lassen wie den anderweitigen Erwerb. a) Die Klägerin kann zunächst den Vertragspreis von ,00 (ohne Umsatzsteuer) in Ansatz bringen. Sie ist nicht verpflichtet, die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen; denn die Klägerin, die gewisse Leistungen erbracht zu haben behauptet hat, will sich, wirtschaftlich zu ihrem Nachteil, so behandeln lassen, als hätte sie keinerlei Vorleistungen erbracht; dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004; VII ZR 394/02). Die Klägerin hatte zwar im erstinstanzlichen Verfahren zunächst eine Differenzierung vorgenommen. Nachdem die Beklagten die Erbringung von Leistungen bestritten hatten, hat die Klägerin den entsprechenden Mehrbetrag indes zurückgenommen (Schriftsatz vom 27. Juli 2005; Bl. 259 d. A.). Diese Rücknahme war auch ungeachtet einer fehlenden ausdrücklichen Zustimmungserklärung der Beklagten ( 269 Abs. 1 ZPO) wirksam. Die Beklagten haben im Termin vom 06. Juni 2006 (Bl. 336 d. A.) auf die Rücknahmeerklärung lediglich mit einem Antrag auf Klageabweisung reagiert. Hierin ist eine konkludente Zustimmung zu erblicken: Hätten nämlich die Beklagten die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend machen wollen, so hätte es nahe gelegen, dass sie einen Antrag auf Teilversäumnisurteil stellen. Da die Beklagten auch in zweiter Instanz, nachdem im Senatstermin die Wirksamkeit der teilweisen Klagerücknahme angesprochen worden ist, keine Einwendungen im Hinblick auf eine fehlenden Zustimmungserklärung erhoben haben, ist sonach von der Wirksamkeit der Rücknahme auszugehen. b) Die Klägerin hat die in Folge der Nichtdurchführung des Werkvertrags ersparten Aufwendungen in hinreichender, insbesondere prüfungsfähiger (vgl. 8 Nr. 6 VOB/B) Form vorgetragen. Durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M (Bl. 196 d. A.), welches der Senat als urkundlich belegten Sachvortrag anzusehen hat, hat die Klägerin im Einzelnen dargestellt, welche Kosten sie nicht hat tragen müssen, nachdem die Beklagte zu 1 den Vertrag
7 - 7 - gekündigt hat. Hierbei handelt es sich zunächst um die Vertragspreise, die die Klägerin mit ihren Subunternehmern vereinbart hatte, zur Höhe von insgesamt ,00. Weiterhin lässt sich die Klägerin die Material-, Fahrt- und Übernachtungskosten für den Bereich der Lüftungsanlage zur Höhe von ,47 abziehen. Schließlich macht die Klägerin einen Abzug für Wagnis von 3.250,00 und von Kosten, die zur Überwachung der Subunternehmer angefallen wären, von ,00. Im Schriftsatz vom 27. Juli 2005 (Bl. 260, 261 d. A.) zieht die Klägerin weitere 9.600,00 im Hinblick darauf ab, dass ihr Geschäftsführer 240 Arbeitsstunden nicht für den gekündigten Vertrag hat aufwenden müssen. Es ist nicht zu ersehen, dass weitere Kosten angefallen wären, wenn der Vertrag durchgeführt worden wäre. Die Beklagten bestreiten einzelne der vorgenannten Positionen im Ergebnis ohne Erfolg: Die Rüge, die Fahrkosten seien mit 0,27 pro Kilometer (an Stelle von 0,50 ) anzusetzen, verfängt nicht, da sie allenfalls zu niedrigeren ersparten Aufwendungen führen würde, also zu einem höheren Entgeltanspruch der Klägerin. Der Abschluss der Subunternehmerverträge, die bereits mit der Klageschrift eingereicht worden sind, ist von den Beklagten nicht bestritten worden. Das Vorbringen, die Subunternehmerverträge hätten absprachegemäß (noch) nicht abgeschlossen werden sollen, verfängt nicht. Für die Berechnung der ersparten Aufwendungen kommt es auf die Frage nicht an, ob diese Verträge zum Zeitpunkt der Kündigung schon abgeschlossen worden waren; denn für die maßgebliche Kalkulation der Klägerin kommt es allein auf deren Absicht und Möglichkeit an, die Leistungen zu einem bestimmten Preis von Subunternehmern ausführen zu lassen. Dass ein späterer Abschluss der Verträge zu höheren Preisen und damit zu höheren ersparten Aufwendungen geführt hätte, ist von den Beklagten nicht geltend gemacht worden. Schließlich ist dem Vortrag der Beklagten nicht hinreichend zu entnehmen, welche höheren ersparten Aufwendungen im Hinblick auf den Aufwand des Geschäftsführers der Klägerin und bezüglich des Fahrt- und Übernachtungsaufwandes anzusetzen wären. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin insoweit konkrete Stunden und Kilometeransätze vorgetragen hat, hätten die Beklagten im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen Erwägungen diese Ansätze falsch sein könnten; das einfache Bestreiten ist insoweit nicht ausreichend. c)
8 - 8 - Die Klägerin hat, nachdem sie anfangs des Prozesses noch Vorbringen zur Höhe des anderweitigen Erwerbs angekündigt hat, im Schriftsatz vom 31. Januar 2005 (Bl. 214, 218 d. A.) ausgeführt, Ersatzaufträge wären nicht angefallen, da die eigenen Arbeitnehmer ohnehin mit anderen Aufträgen beschäftigt gewesen seien. Hierin liegt das Vorbringen, es fehle an Ersatzaufträgen; denn solche sind nur dann gegeben, wenn ihre Durchführung durch die Kündigung des Werkvertrags gerade erst möglich geworden sind. Da der Großteil der Arbeiten durch Subunternehmer hätte durchgeführt werden sollen, ist das Vorbringen der Klägerin auch in sich schlüssig. Konkreter Gegenvortrag der Beklagten zu dieser Frage ist nicht erfolgt. So ist insbesondere nicht zu ersehen, welchen Auftrag die Klägerin statt des gekündigten streitgegenständlichen ausgeführt hat oder böswillig auszuführen unterlassen hat. Da der Klageantrag der Klägerin hinter der Differenz von vereinbartem Werklohn zu den ersparten Aufwendungen zurückbleibt, ist die Klage begründet. III. Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus 16 Nr. 5 VOB/B. Als Zinsbeginn sieht der Senat das Datum der Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 12. November 2004 an. Mangels förmlicher Zustellung ist insoweit auf die Reaktion der Gegenseite am 20. Dezember 2004 abzustellen (Bl. 209 d. A.). Vor Zustellung dieses Schriftsatzes, mit dem erstmals in hinreichender Form ein Anspruch auf Werklohn gem. 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B geltend gemacht worden ist, ist die Fälligkeit der Klageforderung nicht festzustellen. An Stelle des festen Zinssatzes von 9,22 % ist wegen der Ungewissheit der Entwicklung des Basiszinssatzes eine variable Verzinsung auszusprechen, wobei 9,22 % mit Rücksicht auf 308 Abs. 1 ZPO die Obergrenze darstellt. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt die teilweise Klagerücknahme ( 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf 92 Abs. 2 ZPO. Das Urteil ist gem. 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Fragen nicht berührt. Die Entscheidung steht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegung eines Anspruchs gem. 8 Nr. 1 VOB/B, sodass auch die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
9 - 9 - Hütter Ebling Pliester
DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen
300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 21/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 29/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 2005 verkündet am 19. Oktober 2005... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 157/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 8/05 Landgericht Potsdam Verkündet am 28.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 93/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 118/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 21.2.2007 Verkündet am 21.2.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrOBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Geschäftsnummer: 10 U 90/04 16 O 202/03 LG Koblenz OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss (gemäß 522 Abs. 2 ZPO) in dem Rechtsstreit C Krankenversicherung AG, Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrAusfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit
Ausfertigung 60129/11 (Geschäftsnummer) Verkündet am 14.10.2011 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Rathenower Wärmeversorgung GmbH,
MehrTatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.
Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 188/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 013/002 2 O 431/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 05.04.2006 Verkündet am 05.04.2006, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
8 U 124/01 014 5 O 187/01 Landgericht Cottbus Verkündet am 18. Juli 2002... Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem
MehrVerzinsung des Gerichtskostenvorschusses
Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses Autor: Rechtsanwalt Adrian Hoppe WERNER Rechtsanwälte Informatiker Im Zivilprozess ist der Kläger gesetzlich verpflichtet, zu Beginn des Prozesses die Gerichtskosten
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrSchlagworte: Betreuungsvertrag, Kleinkind, Kaution, Schadensersatz, Verpflegungspauschale, Probezeit, Vertrauensverhältnis
LG München I, Urteil v. 23.04.2015 6 S 16379/14 Titel: Rückabwicklung eines Kita-Betreuungsvertrages Normenketten: BGB 286 BGB 288 BGB 626 BGB 627 BGB 812 ZPO 511 ZPO 513 ZPO 517 ZPO 519 ZPO 520 ZPO 540
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrWerkvertrag über Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz jederzeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7zr146_10 letzte Aktualisierung: 06.05.2011 BGH, 24.03.2011 - VII ZR 146/10 BGB 307, 649 Werkvertrag über Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrLeitsatz: Vorschriften: 138 Abs. 2 BGB. Suchbegriffe: Darlehen 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig
Leitsatz: Die besonderen Umstände des Einzelfalls können verhindern dass ein Darlehen mit 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig ist. Hier: 100.00000 DM Startkapital für renditeträchtiges Bauträgergeschäft
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrOberlandesgericht Rostock URTEIL
Oberlandesgericht Rostock 3 U 19/03 3 O 49/01 LG Stralsund Laut Protokoll verkündet am: VTdatum15.09.2003 NameS. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit R. F.
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Endurteil
«Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 261 C 25655/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.
MehrLösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I
G/I Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I Beratungsgebühr gem. 34 Abs. I Nein, es bleibt bei der Beratungsgebühr, weil es dieselbe Angelegenheit ist. c) Es fällt eine erneute Beratungsgebühr
MehrHanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07
Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,
MehrGeschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008 Toch, Justizsekretär In dem Rechtsstreit Klägers, Beklagte, hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin
MehrOLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11
Page 1 of 5 die freie juristische Datenbank OLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11 Tenor 1 I. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24.11.2010-8 O 2922/09 - wird aufgehoben. 2 II. Die
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
5 C 125/07 Verkündet am 12.04.2007 P. Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn,, Bielefeld Herrn,, Bielefeld
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 110/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 10/06 Amtsgericht Fürstenwalde Anlage zum Protokoll vom 10. Juni 08 Verkündet am 10. Juni 2008 als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 162/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 990/06 Amtsgericht Strausberg Anlage zum Protokoll vom 22. Januar 08 Verkündet am 22. Januar 2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrLandgericht Münster, 2 O 785/04
1 von 8 24.08.2006 11:24 Landgericht Münster, 2 O 785/04 Datum: 27.07.2005 Gericht: Landgericht Münster Spruchkörper: 2. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 O 785/04 Tenor: Die Klage wird
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
2 Sa 143/03 2 Ca 6364/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n 1) B... 2) C... -... - Prozessbevollmächtigte:...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010
1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten
MehrAmtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes
Ausfertigung Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 208 C 1008/03 verkündet am: 10.10.2003 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Dürken Abb An der Straßenbahn
MehrAmtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
7 C 150110 Verkündet am: 05.08.2010 -rfftt.f. Klinkhardt Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Amtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit der
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 255/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit I gesellschaft mbh,
MehrIn dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:
Amtsgericht Celle www.dialerundrecht.de 15a/ 13 C 2197/03 (8) Urteil vom 20.02.2004 In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrTitel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen
LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11
Mehr