ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB) FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAULEISTUNGEN

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1 ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB) FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAULEISTUNGEN Bezug: VOB, Teil B - Nr. 1 Art und Umfang der Leistung (zu 1 Abs. 2 VOB/B) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: a) das Auftragsschreiben mit seinen Anlagen, b) die Leistungsbeschreibung mit den dazugehörigen zeichnerischen Unterlagen und Erklärungen, c) das Angebot (VOB) mit Bewerbungsbedingungen, d) die Besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers in der Fassung von 07/2013 (BVB), e) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen des Auftraggebers in der Fassung von 07/2013 (ZVB), f) die Zusätzlichen Technischen Vorschriften des Auftraggebers, g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B, in der zum Zeitpunkt des Vertrages gültigen Fassung, siehe Vorbemerkungen in den BVB). Bei Widersprüchen innerhalb einer Rangstufe steht dem Auftraggeber das Recht zur Leistungsbestimmung gemäß 315 BGB zu. Einschränkungen in den Angebotsanschreiben oder den sonstigen Angebotsunterlagen des Auftragnehmers werden unabhängig von ihrer vergaberechtlichen Beurteilung nicht Bestandteil des Vertrages. Nr. 2 Leistungsverzeichnis (zu 1 VOB/B) (1) Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis verbindlich. (2) Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. Ohne diese Entscheidung ist eine Ausführung durch den Auftragnehmer zu unterlassen; gleichwohl ausgeführte Bedarfspositionen werden nicht vergütet ( 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B). Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertrages bleiben Bedarfspositionen bei der Berechnung nach 649 BGB unberücksichtigt. Nr. 3 Gegebenheiten auf der Baustelle (zu 2 VOB/B) Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe von den Gegebenheiten der Baustelle wie z.b. Bodenbeschaffenheit, Zufahrtsmöglichkeiten, Stellflächen, Umgebung, Baustrom- und Bauwasseranschlüsse durch örtliche Besichtigung zu unterrichten. Nachforderungen wegen Unkenntnis dieser offensichtlich erkennbaren Baustellengegebenheiten sind ausgeschlossen. Nr. 4 Preisermittlung, Vergütung bei Nebenangeboten, geänderten und zusätzlichen Leistungen (zu 2 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Aufforderung die Urkalkulation für die vertragliche Leistung zu übergeben. Dies gilt auch für seine Nachunternehmerleistungen. Aus der Urkalkulation müssen die Einzelkosten der Teilleistung, die baustellenbezogenen Gemeinkosten, die allgemeinen Geschäftskosten des Unternehmens wie auch Wagnis- und Gewinnzuschläge ersichtlich sein. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung gemäß 315 BGB zu bestimmen. Eine Öffnung der Urkalkulation zur Prüfung der Kalkulationsansätze erfolgt gemeinsam, es sei denn der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die einseitige Öffnung gestattet oder ist zu einem mit angemessener Frist eingeladenen Öffnungstermin nicht erschienen. (2) Sobald die Notwendigkeit der Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen und/oder daraus resultierender Mehrkosten erkennbar wird, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich mit einer Mehrkostenanzeige hinzuweisen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt, auch wenn die Anordnung des Auftraggebers offenkundig ist. Diese Mehrkostenanzeige muss entsprechend den Umständen des Einzelfalls nachvollziehbar, detailliert und prüfbar aufgestellt sein. Unterlässt der Auftragnehmer die Abgabe einer Mehrkostenanzeige, kann der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern ihm hieraus ein Schaden entsteht. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Behinderungsanzeige neben einer Mehrkostenanzeige in vorstehendem Sinne bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. 6 Abs. 1 VOB/B bleibt davon unberührt. (3) Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Auftraggeber im Falle der Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen sowie nach Bekanntwerden der Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen aus sonstigem Grund unverzüglich ein Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches die Kosten- und Terminfolgen etwaiger Erschwernisse oder Anordnungen betreffend geänderter oder zusätzlicher Leistungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen detailliert und prüfbar ausweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber nur beabsichtigt, geänderte oder zusätzliche Leistungen ausführen zu lassen. aktiva Seite 1 von 10 ZVB (VOB 05/2014)

2 Im Übrigen sind die Nachtragsangebote unter systematischer Fortschreibung der Leistungspositionen der Leistungsbeschreibung übersichtlich darzustellen und mit allen erforderlichen Nachweisen zu versehen. Die Verpflichtung zur Erstellung von Nachtragsangeboten besteht auf Anforderung des Auftraggebers auch zum Zwecke der Untersuchung der Vorteilhaftigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen vor Anordnung von Leistungsmodifikationen. Hat der Auftragnehmer in seinem Nachtragsangebot nicht auf zeitliche Auswirkungen der Nachtragsleistungen hingewiesen und auch keine Behinderungsanzeige nach 6 Abs. 1 VOB/B übersandt, sind die Nachtragsleistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen zu erbringen. (4) Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht bei fehlender Preisvereinbarung Sofern es im Einzelfall bis zum Abschluss der Preisvereinbarung für Änderungs- oder zusätzliche Leistungen nicht möglich sein sollte, Kosten für Änderungs- oder Zusatzleistungen zu ermitteln oder aus anderen Gründen eine Einigung nicht zustande kommt, z.b. weil sich die Parteien im Einzelfall nicht über die Höhe der Kosten oder die Anspruchsgrundlage einigen können, ist der Auftragnehmer dennoch zur Ausführung von Änderungs- und Zusatzleistungen verpflichtet. Die Kosten bzw. die Kostentragungspflicht sind dann nach Ausführung zu ermitteln. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten zu prüfen, ob es sich bei den nachtragsgegenständlichen Leistungen nicht um Vertragsleistungen handelt, die bereits mit den vereinbarten Festpreisen abgegolten sind. In diesem Fall ist die zuvor getroffene Anordnung gegenstandslos. Der Auftragnehmer hat insbesondere kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht, sollte aufgrund vorstehenden Verfahrens oder aufgrund von Meinungsverschiedenheiten vor Ausführung der aus Sicht des Auftragnehmers nachtragsfähigen Leistung noch keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden sein, es sei denn der Auftraggeber verweigert grundlos das Führen von Verhandlungen über den Nachtrag. Gleiches gilt für eine etwaige Anpassung des Pauschalfestpreises nach 2 Abs. 7 Nr. 1, S. 2 VOB/B. (5) Mehrkostenanzeigen und Nachtragsangebote sind grundsätzlich parallel bei der Objektüberwachung und dem Auftraggeber einzureichen. (6) Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. Der Auftragnehmer übernimmt mit seinem Nebenangebot das Vollständigkeitsrisiko. Im Falle von Einheitspreispositionen bleibt die Vergütung allerdings auf die im ursprünglichen Ausschreibungstext enthaltenen Gesamtpreise für die von dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen als Höchstbetrag beschränkt. Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Einheitspreise (zu 2 Abs. 2 VOB/B) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis für die Einzelleistung, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. Lohn- und Gehaltsnebenkosten (zu 2 Abs. 2 VOB/B) Lohn- und Gehaltsnebenkosten (Wege-, Fahrgelder, Auslösungen, Kosten für Familienheimfahrten und dergleichen) werden nur besonders vergütet, wenn dies im Leistungsverzeichnis ausdrücklich vorgesehen ist. Lohn- und Stoffpreisänderungen (zu 2 Abs. 3 VOB/B) (1) Vertragsparteien haben nur dann gegeneinander Anspruch auf Erstattung von Mehr- oder Minderaufwendungen, die nach Angebotsabgabe durch Lohn- oder Stoffpreisänderungen entstehen, wenn in den Besonderen Vertragsbedingungen oder in anderen Vertragsunterlagen eine Gleitklausel im Sinne von 9 Abs. 9 VOB/A ausdrücklich vereinbart worden ist. (2) Massen- und Mengenänderungen, die Ansprüche nach 2 Abs. 3 VOB/B begründen können, sind vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zu, sofern er hierdurch einen Schaden erleidet. Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Übernahme von Leistungen durch den Auftraggeber Übertragung an einen anderen Auftragnehmer (zu 2 Abs. 4 VOB/B) Werden Leistungen vom Auftraggeber selbst übernommen oder einem anderen Unternehmer übertragen und hat sich dies der Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten, so entfällt in diesem Fall die dafür vereinbarte Vergütung, und 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. Stundenlohnarbeiten (zu 2 Abs. 3 und 10 VOB/B) Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so begründet die dafür angegebene Zahl von Stunden keinen Anspruch auf Durchführung und Vergütung entsprechend 2 Abs. 3 VOB/B. Die vereinbarten Verrechnungssätze gelten unabhängig von der Zahl der geleisteten Stunden. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Stundenlohnarbeiten, für die eine schriftliche Anweisung des Auftraggebers vor deren Ausführung nach 2 Abs. 10 VOB/B vorliegt und die entsprechend dieser Anweisung tatsächlich ausgeführt sowie gemäß 15 VOB/B dokumentiert worden sind. Ausführungsunterlagen (zu 3 VOB/B) (1) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. (2) Notwendige Schriftstücke erhält der Auftragnehmer in 1-facher Ausfertigung. (3) Die Planunterlagen sind vom Auftragnehmer in seinem Bauleitungsbüro sorgfältig aufzubewahren und jeweils auf dem neuesten Stand zu halten (z.b. durch Eintragen von durch den Auftraggeber angeordneten Änderungen bzw. Ergänzungen, Auswechseln von überholten Plänen usw.) aktiva Seite 2 von 10 ZVB (VOB 05/2014)

3 (4) Vom Auftraggeber werden soweit für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich - folgende Punkte übertragen und markiert: Achspunkte (AP) = Schnittpunkt 2er-Achsen Höhepunkte (HP) = Bolzen Meterrisse (MR) Die Lage und die Anzahl der Markierungspunkte werden vom Auftraggeber festgelegt. Hierbei handelt es sich nur um eine minimale Grundvermessung zur Gesamtkoordination der Maßbeziehungen. Messpunkte und Markierungen anderer Unternehmer haben keine Gültigkeit. Falls diese übernommen werden, so gehen daraus eventuell resultierende Mängelbeseitigungen und/oder Folgeschäden zu Lasten des Auftragnehmers. Weitere vermessungstechnische Leistungen hat soweit sie für die Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind der Auftragnehmer selbst durch einen Vermessungsingenieur auf seine Kosten durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer ist für die sichere Erhaltung der ihm übergebenen Festpunkte verantwortlich. Muss aus baulichen Gründen ein Festpunkt entfernt werden, so ist vor der Beseitigung die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Wird ein Festpunkt ohne Zustimmung des Auftraggebers beseitigt, so wird dieser Punkt auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber wiederhergestellt oder ein extra Punkt errichtet. Diese Vermessungspunkte des Auftraggebers sind absolut verbindlich. Der Auftragnehmer hat jedoch in jedem Fall Kontrollmessungen auf weitere bauseitig eingemessene Punkte vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die vorgenannten Festpunkte einzumessen, auch wenn bereits durch andere Auftragnehmer Voreinbauteile montiert sind. Bei Unstimmigkeiten ist der Auftraggeber vor der Weitermontage zu verständigen. (5) Der Auftragnehmer trägt, unabhängig von der Leistung des Auftraggebers, für die richtige planmäßige Lage aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung. (6) Hält der Auftragnehmer weitere Pläne, Berechnungen oder dergleichen als die vom Auftraggeber überreichten Planunterlagen für erforderlich, so hat er dies so rechtzeitig mitzuteilen, dass Störungen des Bauablaufs vermieden oder auf ein Minimum beschränkt werden können. Verspätete Mitteilungen begründen keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung gemäß 6 VOB/B oder aus sonstigem Rechtsgrund. Nr. 11 Vom Auftragnehmer zu beschaffende Unterlagen (zu 3 Abs. 5 VOB/B) (1) Unterlagen, die der Auftragnehmer zu beschaffen hat, sind in 3-facher Ausfertigung rechtzeitig vorzulegen. Sie dürfen erst nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber der Ausführung zugrunde gelegt werden (vgl. Ziff. 10 Abs. 1). Durch diese Genehmigung werden die Verantwortung und die Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrage - 3 Abs. 3 S. 2, 4 Abs. 2 und 13 VOB/B nicht eingeschränkt. Dem Auftraggeber ist eine angemessene Prüfdauer einzuräumen. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer ausgearbeiteten Unterlagen auch dann für die Durchführung des Bauvorhabens zu verwenden, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer gelieferten Unterlagen ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu ändern und zur Verwirklichung seines Nutzungsrechts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört es namentlich, Vervielfältigungen der Unterlagen des Auftragnehmers zu fertigen oder fertigen zu lassen. Die vom Auftragnehmer vorgelegten Unterlagen sind dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich zu überlassen, und zwar auch dann, wenn noch offene Vergütungsansprüche bestehen. Etwa bestehende Urheberrechte bleiben hierdurch unberührt. Nr. 12 Veröffentlichungen (zu 3 Abs. 6 VOB/B) (1) Veröffentlichungen über das Bauwerk durch den Auftragnehmer selbst oder durch Dritte auf Veranlassung oder mit Wissen des Auftragnehmers sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Als Veröffentlichungen in diesem Sinne gilt die Bekanntgabe folgender zusätzlicher zu den in 3 Abs. 5 VOB/B genannten Unterlagen: Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen und Vervielfältigungen. (2) Für den Fall des schuldhaften Verstoßes wird eine Vertragsstrafe von 1 % der Nettoauftragssumme, im Höchstfalle 5.000, fällig. Für den Fall mehrerer Verstöße gegen die Regelungen in Abs. 1 wird die Vertragsstrafe auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. Nr. 13 Abwertende Äußerungen (1) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder seine bzw. die für ihn tätigen Arbeitnehmer Dritten gegenüber keinerlei abwertenden Erklärungen - weder in mündlicher noch in schriftlicher Form - über die Bausache oder über Anweisungen des Auftraggebers oder über den Auftraggeber selbst abgeben. (2) Bei wiederholter Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis gemäß 8 Abs. 3 VOB/B aus wichtigem Grund zu kündigen. Nr. 14 Zusammenarbeit, Genehmigungen, Verständigung (zu 4 Abs. 1 VOB/B) (1) Der Auftraggeber hat die jeweiligen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den am Bau Beteiligten vorzugeben. Die Arbeitsdurchführung hat im Einklang mit anderen Gewerken zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit den weiteren Gewerken selbständig zu koordinieren. Hierfür ist ein fachkundiger und aussagefähiger Fachbauleiter durch den Auftragnehmer zu stellen. Für Mehr- und Sonderleistungen, die sich durch insofern mangelhaftes Zusammenarbeiten und/oder Koordination ergeben, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer, der daran die Schuld trägt, haftbar machen. (2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mit seinen bzw. den für ihn tätigen Arbeitnehmern jederzeit problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Nachunternehmer einsetzt. aktiva Seite 3 von 10 ZVB (VOB 05/2014)

4 (3) Die für die Benutzung von öffentlichem Straßenland, für die Aufstellung von Bauzäunen, Aufenthaltsräumen, Aborten, Schuppen und dergleichen erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten einzuholen. Wird die diesbezügliche Genehmigung vom Auftraggeber eingeholt, hat der Auftragnehmer die Kosten zu übernehmen. (4) Soweit im Übrigen der Auftraggeber die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen hat, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig auf die Einholung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse schriftlich hinzuweisen. (5) In regelmäßigen Abständen werden Baubesprechungen durchgeführt, an denen der Auftragnehmer mit einem bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen hat. Diese Baubesprechungen werden von einem Bevollmächtigten des Auftraggebers, der dem Auftragnehmer noch benannt wird, anberaumt und vom Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers vorbereitet. Soweit in diesen Besprechungen zu einzelnen Punkten bindende Absprachen zwischen den Beteiligten getroffen werden, ist dies in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Die Protokollführung übernimmt auf Anordnung des Auftraggebers der Auftragnehmer oder der Objektüberwacher des Auftraggebers. Das Protokoll wird für beide Vertragsparteien verbindlich und ergänzt den Vertrag, wenn eine Partei nicht nach Zugang des Protokolls innerhalb von 5 Arbeitstagen begründeten Widerspruch einlegt. Die Anzeigen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag und der VOB/B sind nur dann rechtswirksam, wenn sie dem Auftraggeber neben dem Protokoll dem Auftraggeber gesondert schriftlich zugehen. (6) Dem Auftragnehmer ist es untersagt, zum Bauvorhaben vor, während oder nach der Bauabwicklung Auskünfte gegenüber Journalisten oder anderen Pressemitarbeitern zu erteilen. Sämtliche Kontakte zur Presse oder zu anderen Medien sind ausschließlich über den Pressesprecher des Auftraggebers zu führen. Nr. 15 Schutzmaßnahmen, Zustandsfeststellungen, Beschädigungen, Unfälle (zu 3 Abs. 4, 4 Abs. 1, 2, 4 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung für die Dauer seiner Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die für die Ausführung seiner Leistung im Bereich der Baustelle und ihrer Umgebung zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen sowie zur Sicherung von Personen erforderlich sind. Die Schutzvorrichtungen sind solange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle. (2) Die vorhandene Bausubstanz ist pfleglich zu behandeln und zu schützen und darf nur in Absprache mit der Bauleitung in Teilbereichen beschädigt oder entfernt werden. (3) Der Zustand der Straßenbefestigung ist vom Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit dem Auftraggeber und dem zuständigen Tiefbauamt festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten. (4) Der Zustand der Bäume im Bereich der Baustelle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit dem zuständigen Gartenbauamt festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten. (5) Beschädigungen und Verunreinigungen von Straßen- und Platzland sind, soweit sie die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs oder den Verkehr auf der Baustelle selbst beeinträchtigen, vom Auftragnehmer während der Durchführung der Vertragsleistung ohne besondere Vergütung zu verhindern und laufend zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung von Straßen und Plätzen durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer. (6) Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der Auftraggeber und die Bauüberwachung des Auftraggebers parallel und rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der Auftragnehmer Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäuden sowie Bewohnereigentum, Hochwasser oder Altlasten unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Solche Mitteilungen sind stets unabhängig von den Eintragungen in Bautagesberichten zu machen. Dies gilt insbesondere auch für Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist. Mündliche oder fernmündliche Mitteilungen sind innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu wiederholen. (7) Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen, ohne dass daraus Behinderungen oder Mehrkosten geltend gemacht werden können. Dies schließt Kontrollprüfungen nicht nur an der Baustelle, sondern auch in der Betriebsstätte des Auftragnehmers oder seines Lieferanten vorgefertigter Bauteile ein. Nr. 16 Werbung, Besichtigungen, Firmenschilder (zu 4 Abs. 1 VOB/B) (1) Firmenschilder und andere Werbemittel dürfen nur mit Einwilligung des Auftraggebers auf der Baustelle angebracht werden. (2) Der Auftraggeber kann im Falle seiner Einwilligung verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer nur an von ihm bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden. (3) Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Nr. 17 Bautagesberichte, Listen über die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer (zu 4 Abs. 1 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte (Rapporte) zu führen und dem Auftraggeber täglich eine Durchschrift zu übergeben, es sei denn, dass dieser mit längeren Zeitabschnitten einverstanden ist. Die in den Bautagesberichten enthaltenen Angaben sind rein informativ und für den Auftraggeber nicht verbindlich. Mit der Übergabe der Bautagesberichte ist daher keine Anerkennung der Inhalte durch den Auftraggeber verbunden. Kosten-, Termin- und Qualitätsänderungen und etwaige sich daraus ergebende Forderungen sind außerhalb der Bautagesberichte gesondert schriftlich mit Begründung beim Auftraggeber anzumelden. aktiva Seite 4 von 10 ZVB (VOB 05/2014)

5 (2) Die Bautagesberichte (Rapporte) müssen Angaben enthalten über: Wetter, Temperaturen, Zahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Stundenaufwand, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt, Art und Ort der ausgeführten Leistungen, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Unterbrechungen, Betonierungszeiten, Unfälle und andere Vorkommnisse, die für die Ausführung oder Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. (3) Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Stoffe oder Bauteile zur Verwendung für die Bauleistung übergeben, so ist der Verbrauch dieser Stoffe wöchentlich in einem Bericht nachzuweisen. (4) Der Auftragnehmer und dessen genehmigte Nachunternehmer sind verpflichtet, Namenslisten über die auf der Baustelle täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen dem Auftraggeber und der Verfolgungsbehörde zur Einsicht vorgelegt werden können. (5) Im Rahmen der Bauleitung hat der Auftragnehmer für eine laufende Dokumentation der Baustelle zu sorgen. Einmal monatlich ist auf Anforderung des Auftraggebers ein aktueller Bautenstandsbericht mit laufender Fotodokumentation dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und hinsichtlich Terminüberschreitungen Aufholkonzepte zu übergeben. Nr. 18 Nr. 19 Ablöserecht (zu 4 VOB/B) Verstößt ein vom Auftragnehmer mit der Leitung der Ausführung oder der verantwortlichen Überwachung einzelner Leistungen Beauftragter nachhaltig gegen anerkannte Regeln der Technik oder stört er in anderer Weise grob den Ablauf auf der Baustelle, so hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers diesen auszutauschen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, Baustellenverbot für die entsprechenden Personen zu erteilen. Lagerflächen, Freihalten, Anlieferbeschränkungen, Räumung (zu 4 VOB/B) (1) Grundstücksflächen für Lager und Arbeitsplätze darf der Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers benutzen. (2) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber, Entwässerungs- und sonstige Abdeckungen frei und zugänglich gehalten werden. Die von den zuständigen Betrieben und Verwaltungen zum Schutze ihrer eigenen und sonstigen Einrichtungen getroffenen Bestimmungen sind zu beachten. (3) Der Auftraggeber kann verlangen, dass Baustoffe innerhalb bestimmter Zeiten nicht angefahren werden dürfen. (4) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind nach Beendigung der Arbeiten in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn der Arbeiten befanden, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird. (5) Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen, spätestens innerhalb einer angemessenen Frist nach Abnahme der Arbeiten. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Nr. 20 Umweltschutz und Bedenkenanzeigen (zu 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) (1) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. (2) Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Die Bedenkenhinweispflicht besteht auch hinsichtlich der vom Auftragnehmer wahrnehmbaren Arbeiten von Nachfolgegewerken, die auf den Leistungen des Auftragnehmers aufbauen. Nr. 21 Haftung für Winterschäden und bauseitige Materiallieferung (zu 4 Abs. 5 VOB/B) (1) Bis zur Abnahme seiner Leistungen trägt der Auftragnehmer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag die Gefahr der Beschädigung, Zerstörung durch Frost, Schnee etc. und deren Folgen. (2) Die Übernahme und die einwandfreie Aufbewahrung aller bauseits zu liefernden und vom Auftragnehmer einzubauenden Stoffe und Bauteile sowie deren Transport zur Verwendungsstelle sind Sache des Auftragnehmers. Von der Übernahme bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für diese Teile. Nr. 22 Baustoffe, Bauteile, Bauverfahren (zu 4 Abs. 6 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer darf, soweit Normen bestehen und sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, nur normengerechte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwenden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Erfüllung dieser Verpflichtung nachzuweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Lieferungen und Leistungen von Herstellern stammen oder von Unternehmern erbracht werden, die berechtigt sind, ein entsprechendes Gütezeichen einer amtlich anerkannten Güteschutzgemeinschaft zu führen. (2) Die verwendeten Materialien sind hinsichtlich Gewinnung, Verarbeitung, Funktion und Beseitigung umweltschonend. Dabei stellen die bestehenden Umweltnormen in der jeweils gültigen Fassung Mindestanforderungen dar. Soweit vorhanden, sollen Produkte mit dem Umweltzeichen (Blauer Engel) zum Einsatz kommen. (3) Für die nach den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen VOB, Teil C und den übrigen Vertragsunterlagen vorgeschriebenen Güte- und Gebrauchsprüfungen von Stoffen und Bauteilen hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung die Proben herzustellen oder zu entnehmen und prüfen zu lassen. Prüfgebühren gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Dieser bleibt auch für seine Lieferung und Leistung eigenverantwortlich. (4) Widerrechtlich eingebaute Baustoffe und Materialien sind auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Der Auftraggeber behält sich vor, Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens geltend zu machen. aktiva Seite 5 von 10 ZVB (VOB 05/2014)

6 (5) der Auftragnehmer hat die Baumaßnahme unter Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen durchzuführen. (6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber zu den wesentlichen Baustoffen und Bauteilen Farb- und Materialmuster kostenlos zur Entscheidung vorzulegen. Nr. 23 Nr. 24 Mängelrüge und Ersatzvornahme (zu 4 Abs. 7 VOB/B) Eine Kündigung nach 4 Abs. 7 i.v.m. 8 Abs. 3 VOB/B setzt nicht voraus, dass in sich abgeschlossene Teilleistungen i.s.d. 12 Abs. 2 VOB/B vorliegen. Der Auftraggeber kann insofern den Bauvertrag auch bezogen auf die verzögerte Nachbesserung teilkündigen. Nachunternehmer (zu 4 Abs. 8 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen, sofern nichts anderes in den Vertragsunterlagen festgelegt ist. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung einer Leistung an einen Nachunternehmer kann davon abhängig gemacht werden, dass der mit dem Nachunternehmer abzuschließende Vertrag dem Auftraggeber zur Einsichtnahme vorgelegt wird. (3) Der Auftragnehmer hat vor jeder Weitergabe (Vertragsschluss) an einen Nachunternehmer von diesem auch folgende Unterlagen zu verlangen und dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen: a) Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes b) Unbedenklichkeitserklärung der Krankenkasse/ -kassen c) Nachweis der Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft d) Nachweis der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder IHK e) Kopie der Betriebshaftpflichtversicherung Die Vorlage dieser Bescheinigungen ist nicht erforderlich, wenn der Nachunternehmer im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauaufträge (ULV) eingetragen ist. Ausländische Nachunternehmer haben statt dessen gleichwertige Bescheinigungen von Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihres Herkunftslandes vorzulegen. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, ist der Auftraggeber berechtigt den Nachunternehmer abzulehnen und gem. 4 Abs. 8 Nr. 1 S. 4 VOB/B vorzugehen. Die Registerauskunft / gleichwertige Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht seinerseits weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Nachunternehmern sämtliche Leistungsverpflichtungen aus diesem Vertrag entsprechend aufzuerlegen. Insbesondere hat der Auftragnehmer mit dem Nachunternehmer die Vereinbarung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen (Anlage 2 b) zum Vertragsgegenstand zu machen. Dies gilt auch für die Verträge der Nachunternehmer. Vorstehendes gilt auch für Änderungs- und Zusatzaufträge sowie Nachtragsbeauftragungen an die Nachunternehmer. (6) Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit seinen Nachunternehmern vertraglich zu vereinbaren, dass der Auftraggeber im Falle der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages berechtigt ist, durch schriftliche Erklärung in die mit den Nachunternehmern geschlossenen Verträge mit Wirkung für die Zukunft in Bezug auf die noch zu erbringenden Restleistungen anstelle des Auftragnehmers einzutreten. Verweigert ein Nachunternehmer seine Zustimmung zu einer eventuellen Vertragsübernahme durch den Auftraggeber, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen und der Auftraggeber ist berechtigt den Nachunternehmer abzulehnen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach Abschluss der Nachunternehmerverträge bzw. Vereinbarungen von Nachtragsleistungen eine Kopie zu überlassen; die Preise können geschwärzt werden. (7) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er und ggf. beauftragte Nachunternehmer ausschließlich Mitarbeiter aus Ländern der Europäischen Union einsetzen oder nur solche Mitarbeiter aus Nicht-EU-Ländern, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind. Die Arbeitserlaubnisse sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Liegt keine gültige Arbeitserlaubnis vor oder erlischt eine bestehende Arbeitserlaubnis infolge Befristung, so sind die betroffenen Arbeitskräfte unverzüglich von der Baustelle zu entfernen und durch andere Arbeitskräfte zu ersetzen. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, keine illegalen Mitarbeiter in irgendeiner Weise zu beschäftigen. Bei Verstoß kann der Auftraggeber ohne Mahnung den Vertrag außerordentlich kündigen. Der Auftragnehmer wird insbesondere auch die Bestimmungen des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom BGBl. I 01, 2267ff. (GEiBBG) strikt beachten. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, neben seinem Anspruch auf Kündigung Ersatz aller ihm hierdurch entstandenen Schäden zu verlangen. Vorstehendes gilt auch, wenn der Auftragnehmer gegen das Gesetz zum Verbot der Schwarzarbeit verstößt. Nr. 25 Feststellung der Leistung (zu 4 Abs. 10 VOB/B) (1) Für Leistungen, deren Mängelfreiheit bei der Abnahme nicht oder nicht mehr mit zumutbarem Aufwand überprüft werden kann (insbesondere weil diese zum Abnahmezeitpunkt nicht mehr sichtbar oder zugänglich sein werden wie z. B. Brandschutzklappen in Deckenbereichen, Versorgungsschächte und Abdichtungsarbeiten etc.) hat eine technische Zustandsfeststellung gemäß 4 Abs. 10 VOB/B zu erfolgen, solange die Vertragsgemäßheit der Leistung noch ohne die vorgenannten Hindernisse beurteilt werden kann. Zu den Zustandsfeststellungen hat der Auftragnehmer unter Beachtung einer Frist von mindestens 1 Woche schriftlich einzuladen. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen. (2) Werden infolge unterbliebener Hinweise des Auftragnehmers zur Notwendigkeit von Bauzustandsfeststellung gemäß 4 Abs. 10 VOB/B nachträgliche Arbeiten zur Öffnung und Wiederverschließen der schon überbauten Bauteile notwendig, um die Mangelfreiheit zu überprüfen, so hat der Auftragnehmer alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. aktiva Seite 6 von 10 ZVB (VOB 05/2014)

7 Nr. 26 Ausführungsfristen, Terminpläne und Behinderungen (zu 5, 6 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer hat einen nach Geschossen und Bauabschnitten/Arbeitsabschnitten detaillierten Bauablaufplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Bei Änderungen der Vertragsfristen ist der Plan unverzüglich zu überarbeiten und erneut vorzulegen. Der Plan ist dem Auftraggeber spätestens 5 Werktage nach Auftragserteilung nach Überarbeitungen unverzüglich in 2-facher Fertigung zu übergeben. (2) Die Leistungen sind vom Auftragnehmer ggf. hinsichtlich Ort und Zeit in Etappen oder abschnittsweise entsprechend den sich einstellenden Erfordernissen des Gesamtablaufes des Objektes nach Weisung der Objektüberwachung durchzuführen. Dem Auftragnehmer entstehen hierdurch keine gesonderten Ansprüche, z.b. wegen Unterbrechung oder Behinderung seiner Arbeiten, sofern die Parteien nicht einen bestimmten Ablauf vereinbart haben. (3) Der Auftraggeber behält sich Terminplanänderungen im Rahmen des Rahmen- bzw. Gesamtterminplanes vor. Sollten Terminverschiebungen aus bauseits zu vertretenden Gründen eingetreten sein, so ist, soweit der Auftragnehmer von der Terminverschiebung rechtzeitig unterrichtet wird, die Zahl der vereinbarten Werktage für die Ausführung der Gesamtleistung unter Berücksichtigung der betroffenen Einzelleistung gleichwohl einzuhalten. Die Dauer der Ausführung bleibt maßgeblich für die Bestimmung der Fertigstellungsfrist in diesen Fällen. (4) Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. (5) Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten so auszuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen und Abstimmungen bezüglich seines technischen und zeitlichen Ablaufs Sorge tragen. (6) Sämtliche Ausführungsfristen sind so bemessen, dass die Arbeiten in einer Regelarbeitszeit von Uhr bis Uhr ausgeführt werden, es sei denn im Zuge der Abstimmung über den Detailterminplan wird etwas anderes vereinbart. Nr. 27 Nr. 28 Verteilung der Gefahr (zu 7 VOB/B) Es gilt nicht 7 VOB/B, sondern 644 BGB. Verbotene Handlung: Kündigung aus wichtigem Grund (zu 8 VOB/B) (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, mit den Rechtsfolgen des 8 Abs. 3 VOB/B den Vertrag in Erweiterung des dort enthaltenen Katalogs aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn: - der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Zusätzlich hat der Auftragnehmer als Schadensersatz 15 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers insbesondere solche aus 8 Abs. 4 VOB/B bleiben unberührt; - der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehende Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt wurden oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile unmittelbar oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden; - der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Bauauftrages wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen (z. B. gegen das Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung) verstoßen hat. (2) Eine Kündigung gem. 6 Abs. 7 VOB/B ist seitens des Auftragnehmers erst nach Ablauf von 6 Monaten zulässig. Nr. 29 Haftung der Vertragsparteien (zu 10 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus der Unterlassung ihm obliegender Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle und deren Umgebung entstehen. (2) In allen Schadensfällen ist der Tatbestand zu ermitteln und das Ergebnis in einem besonderen Protokoll festzuhalten. Dieses Protokoll ist nach Möglichkeit zusammen mit dem Auftraggeber anzufertigen und dem Auftraggeber in einem Exemplar auszuhändigen. Aus Überwachungsmaßnahmen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer im Schadensfall keine Ansprüche geltend machen. (3) Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen auch während der Arbeitsruhe ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. Nr. 30 Förmliche Abnahme (zu 12 VOB/B) (1) Sämtliche Abnahmen werden nur förmlich vorgenommen und durch den Auftraggeber oder seinen Bevollmächtigten durchgeführt. Sie ist vom Auftragnehmer mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Abnahmetermin schriftlich bei der Objektüberwachung zu beantragen. (2) Die fiktive Abnahme gemäß 12 Abs. 5 VOB/B wird ausgeschlossen. Im Falle von 640 Abs. 1 S. 3 BGB muss die Frist mindestens 2 Wochen betragen. (3) Das Fehlen von Unterlagen, die auf Grund von gesetzlichen Vorschriften bzw. Vereinbarungen zur Nutzung des Werks oder wesentlichen Teilen davon vorliegen müssen, gilt als wesentlicher Mangel im Sinne von 12 Abs. 3 VOB/B. (4) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel oder wegen nicht fertig gestellter Leistungen, so hat der Auftragnehmer nach Herstellung der vertragsgerechten Leistung die Abnahme erneut schriftlich gem. Abs. 1 zu beantragen. aktiva Seite 7 von 10 ZVB (VOB 05/2014)

8 (5) Eine Teilabnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung gemäß 12 Abs. 2 VOB/B kann der Auftragnehmer grundsätzlich nicht verlangen. Sie ist nur auf Wunsch des Auftraggebers durchzuführen. (6) Alle Kosten, die dem Auftraggeber infolge mangelhafter und nicht fristgerechter Behebung von Mängeln sowie durch mehrmalige Abnahmetermine entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Hierzu gehören auch Kosten der Objektüberwachung, des Projektmanagements/Projektsteuerung und der vom Auftraggeber sonstigen Beauftragten (auch eigene Mitarbeiter). Die Kosten ermitteln sich aus den vertraglich vereinbarten oder vergleichbaren Stundensätzen in den zwischen dem Auftraggeber und den Beteiligten abgeschlossenen Verträgen, auch wenn der Aufwand im Rahmen der Erbringung deren vertraglicher Leistungen liegt. Nr. 31 Abrechnung (zu 14 VOB/B) I. Allgemeines (1) Die Abrechnung von Bauleistungen erfolgt beim Einheitspreisvertrag nach gemeinsamem Aufmaß. (2) Bei Modernisierungsumlagen von relevanten Maßnahmen erfolgt die Abrechnung wohnungsbezogen. (3) Die Rechnungen sind, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich eine andere Postanschrift gefordert wird, über die Objektüberwachung an den Auftraggeber einzureichen. Eine gekennzeichnete Kopie ist parallel an das Planungsbüro zu senden. (4) Die Rechnungen einschließlich eventuell vorhandener Aufmasse sind, wenn in Nr. 6 BVB nichts anderes geregelt ist, einfach im Original einzureichen. Dies gilt auch für Drittbelastungen. (5) Bei mehreren abzuwickelnden Aufträgen sind Rechnungen so aufzustellen, dass sie jeweils nur einen Auftrag, gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachaufträgen, erfassen, es sei denn, dass es sich um Kleinstaufträge handelt. (6) Im Rechnungskopf sind anzugeben: Für die Instandhaltung: a) Bestellnummer (z.b. 10/ ) b) Auftragsnummer, wenn vorhanden (z.b. 31xxxxx) c) Kontierung d) Kreditoren-Nummer (100xxx bis ) e) Wohnhausgruppe oder Wohnungsnummer, Adresse Für Baurechnungen sind nachstehende zusätzliche Informationen anzugeben: f) Projektnummer, wenn vorhanden (z.b. MM ) g) Leistungszeitraum und durchgeführte Maßnahme h) Bezeichnung, ob Abschlags-, Zwischen-, Teil- oder Schlussrechnung (7) Bei haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. handwerklichen Leistungen im Sinne des 35a Einkommensteuergesetz (EStG) sind in den Rechnungen durch den Auftragnehmer die Aufwendungen für Arbeitskosten (inkl. Fahrt- und Maschinenkosten) stets separat auszuweisen. (8) Den Rechnungen sind etwaige Anlagen (Lieferscheine, Tagelohnzettel, Mengenberechnungen und sonstige Belege), wenn in Nr. 6 BVB nichts anderes geregelt ist, einfach im Original beizufügen. Darüber hinaus ist eine endgültige Mengenberechnung aufzustellen und nach Prüfung und Anerkennung durch den Auftraggeber der Schluss- oder Teilrechnung beizufügen. (9) Das Rechnungsformat darf nicht kleiner als DIN A 5 sein. (10) Nach Möglichkeit ist nur allgemein übliches weißes DIN A4-Papier zu verwenden. (11) Ungeachtet der vorstehenden Anforderungen müssen alle Rechnungen den jeweils gültigen umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben entsprechen. Anderenfalls werden die Rechnungsbeträge nicht fällig. II. Rechnungslegung zur Abschlagszahlung (1) Die Rechnungen sind fortlaufend zu nummerieren und in Abständen von mindestens 3 Wochen zu legen. Die Parteien gehen davon aus, dass der Wertzuwachs gemäß 632a BGB sich an den vertraglich vereinbarten Preisen und dem erreichten Leistungsstand orientiert. (2) Bereits erstellte Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen sind der Reihenfolge nach am Ende der jeweiligen Zwischenbzw. Abschlagsrechnung zu vermerken und von der kumulierten Rechnungssumme abzusetzen. (3) Grundsätzlich sind jeder prüffähigen Rechnung die dazugehörigen notwendigen Belege und Nachweise beizufügen. III. Schluss-/Teilschlussrechnungen (1) Erst nach Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber sowie Vorlage der vollständigen Dokumentation ist die Schlussrechnung einzureichen. (2) Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Leistungen (Nachaufträge, Nachtragsleistungen, Schadensersatz nach 6 Abs. 6 VOB/B usw.) sind im Rahmen der Schlussabrechnung besonders abzurechnen. Nach erfolgter Schlussrechnungslegung sind ergänzende Forderungen, die im Rahmen der Schlussrechnungslegung hätten berücksichtigt werden können, nicht mehr möglich, soweit der Auftraggeber aufgrund der zuvor unterbliebenen Abrechnung nun gehindert ist, diese Forderungen gegenüber Bewohnern geltend zu machen. (3) Bereits erstellte Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen sind der Reihenfolge nach am Ende der Schlussrechnung zu vermerken und von der kumulierten Rechnungssumme abzusetzen. aktiva Seite 8 von 10 ZVB (VOB 05/2014)

9 (4) Teilschlussrechnungen sind formell wie Schlussrechnungen zu behandeln. IV. Preisnachlässe Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.h.-satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von Einheits- und Pauschalpreisen (incl. Taglohnarbeiten) abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf die Angebots- und Auftragssumme bezogen ist. Nr. 32 Stundenlohnarbeiten (zu 15 Abs. 1, 3 VOB/B) (1) Über ausgeführte Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer Stundenlohnzettel vorzulegen, die alle für die Abrechnung erforderlichen Angaben enthalten müssen. Stundenlohnzettel gelten grundsätzlich erst durch die Unterschrift eines Berechtigten des Auftraggebers als anerkannt im Sinne von 15 Abs. 3 VOB/B. (2) Sind Stundenlohnberechnungssätze nicht vereinbart, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen Einsicht in die Lohnlisten zu gewähren. Nr. 33 Zahlungen, Überzahlungen, Abtretung (zu 16 VOB/B) (1) Grundsätzlich erfolgen alle Zahlungen bargeldlos. Die in 16 Abs. 1 und 3 VOB/B benannten Zahlungsfristen gelten als eingehalten, sofern die Überweisungshandlung durch den Auftraggeber innerhalb dieser vorgenommen wurde. (2) Für mit dem Bau fest verbundene Leistungen werden Abschlagszahlungen des Auftraggebers gewährt, wenn sie leistungsgerecht ausgewiesen sind. (3) Werden nach der Schlusszahlung Überzahlungen festgestellt, ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet. Er kann sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. Die Überzahlung kann auch mit anderen Forderungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber auf anderen Baustellen aufgerechnet werden. (4) Die Überzahlung ist für die Dauer ihres Bestehens mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Möglichkeit des Auftraggebers, bei Vorliegen der Voraussetzungen stattdessen die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen bleibt unberührt. Nr. 34 Nr. 35 Nr. 36 Nr. 37 Sicherheitsleistung gem. 648 a BGB Der Auftraggeber unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des 648a BGB ( 648a Abs. 6 Nr. 1 BGB). Wartungsverträge Der Auftragnehmer hat für alle Anlagen, die der Wartung bedürfen, Wartungsverträge nach dem Mustervertrag des Auftraggebers bis spätestens 4 Wochen nach Beauftragung vorzulegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bestimmte Fabrikate und Wartungsverträge innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Vorlage der Angebote der Wartungsverträge abzulehnen, wenn diese einen überdurchschnittlich hohen Wartungsaufwand oder kosten verursachen. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast, dass die Voraussetzungen der Überdurchschnittlichkeit nicht erfüllt sind. Freistellungsanspruch Wird der Auftraggeber seitens Dritter wegen einem pflichtwidrigen Handeln des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen unverzüglich auf Aufforderung des Auftraggebers freizustellen. Sämtliche Kosten der Rechtssicherung und -verteidigung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Abtretung (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht abgetreten werden. (2) Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags schriftlich angezeigt worden ist und wenn der neue Gläubiger dabei folgende Erklärung abgegeben hat: Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gemäß 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrags an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte. (3) Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen. Nr. 38 Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung (1) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den für den Auftraggeber nach diesem Vertrag anzufertigenden und zu übergebenden Plänen und Unterlagen ist ausgeschlossen. (2) Der Auftragnehmer kann gegen Ansprüche des Auftraggebers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. aktiva Seite 9 von 10 ZVB (VOB 05/2014)

10 Nr. 39 Rechtswahl / Zustellungsbevollmächtigter (1) Auf das Vertragsverhältnis und die außervertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. (2) Bei der Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Handlungen erfolgen in deutscher Sprache. (3) Hat der Auftragnehmer seinen Sitz nicht in Deutschland, hat er dem Auftraggeber mit dem Angebot unwiderruflich einen Rechtsanwalt mit Sitz in Deutschland als Zustellungsbevollmächtigten (auch für mögliche Rechtsstreitigkeiten) zu benennen. (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz nach Vertragsschluss von Deutschland ins Ausland verlegt. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, steht dem Auftraggeber bis zur unwiderruflichen Bestellung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnansprüche zu. Nr. 40 Nr. 41 Nr. 42 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nicht. Schriftform Alle mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden Erklärungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Befreiungen von der Schriftform. Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist Berlin. aktiva Seite 10 von 10 ZVB (VOB 05/2014)

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