Heimordnung. Riederenholz Wohnheim für Kinder und Jugendliche

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1 Stadt St.Gallen 1.1 Strategie Heimordnung Riederenholz Wohnheim für Kinder und Jugendliche Brauerstrasse 99 CH-9016 St.Gallen Telefon Telefax Heimordnung Riederenholz Wohnheim für Kinder und Jugendliche Grundlagen: Leitbild, Betriebs- und pädagogisches Konzept

2 Seite 2 von 7 Inhalt 1. Aufnahmeverfahren 2. Eintritt 3. Notaufnahme 4. Austritt 5. Urlaube, Besuche und Ferien 6. Kontaktfamilie 7. Telefonkontakte 8. Freizeitgestaltung 9. Tierhaltung 10. Beratung 11. Ärztliche Betreuung 12. Drogen/Alkohol/Rauchen 13. Waffen 14. Taschengeld/Lehrlingslohn 15. Persönliche Gegenstände 16. Wäsche 17. Gruppenordnung 18. Information 19. Schlussbestimmungen

3 Seite 3 von 7 1. Aufnahmeverfahren Siehe Rahmenkonzept Seite Eintritt Beim Eintritt ist der Heimleitung folgendes vorzulegen:. Identitätsausweis Impfausweis Aktuelles ärztliches Zeugnis Schulzeugnisse Taufschein / falls vorhanden AHV / IV Ausweis (wenn vorhanden) Kleider gemäss Kleiderliste / Grundausstattung 3. Austritt Die Kündigung kann durch den Versorger oder die Heimleitung erfolgen (s. Heimreglement Art. 9 und 10). Das Rahmenkonzept (S. 20 ff) gibt detaillierte Angaben zum Vorgehen bei Austritt, Unterbruch, Umplatzierung, Ausschluss. 4. Urlaube, Besuche und Ferien Besuche, Wochenende und Ferien werden in Absprache mit der Heimleitung, den Eltern bez. den Erziehungsverantwortlichen geregelt und schriftlich festgehalten. Besuche von Eltern, Grosseltern, Verwandten und Bekannten im Heim sind mit der Teamleitung abzusprechen. Um die Bedeutung der gemeinsamen Arbeit zu unterstreichen, werden die Eltern zu Anlässen und Gesprächen eingeladen. Alle Besuche mit Übernachtung ausserhalb der Besuchsregelung, sind ebenfalls als Weiterplatzierung zu verstehen. Diese Besuche (ausgenommen sind Anlässe, die in Verbindung mit der Schule, Lehre, Vereine, Pfarrei), sind in den Ferien möglich und finden unter folgenden Voraussetzungen statt: sozialpäd. Überlegungen Verhältnisse am Aufenthaltsort Zeitlicher Ablauf Absprache mit der Heimleitung oder deren Stellvertretung (Bewilligungsinstanz) mögliche Kostenfolgen

4 Seite 4 von 7 Alle Kinder und Jugendlichen der Gruppen Saphir und Feuerstein verbringen in der Regel jedes 4. Wochenende in einer Kontaktfamilie oder in der eigenen Familie. Alle Jugendlichen des Jugendhauses verbringen jedes zweite Wochenende in einer Kontaktfamilie oder in der eigenen Familie. Weitere Wochenenden sind individuell mit Beistand, Eltern, Team- und Heimleitung zu vereinbaren. Das Kinderheim gibt den Beiständen die Information über die offenen und geschlossenen Wochenenden anhand der Jahresplanung weiter. Grundsätzlich sind die Beistände mit Hilfe der Bezugsperson des Wohnheims für die Organisation der Besuchswochenenden zuständig. Während der Ablösungsphase des Kindes/Jugendlichen wird eine den Umständen angepasste Regelung getroffen. Der Urlaub am Wochenende beginnt am Freitag um 18 Uhr bis Sonntag Uhr. Die Kinder können am Freitag zwischen Uhr und Uhr abgeholt werden. Die Rückkehr am Sonntag erfolgt zwischen Uhr und Uhr nach Absprache. Einmal jährlich finden im Rahmen der einzelnen Wohngruppen Ferien statt. Dabei kann die Gruppe den Ferienort selbst wählen. Die Sport- / Winterferien gestalten alle Wohngruppen gemeinsam. Die Teilnahme ist für Kinder und Jugendliche bis zur abgeschlossenen Oberstufe obligatorisch. Für Jugendliche in Ausbildung und Lehre werden bei Bedarf individuelle Lösungen gesucht. Besondere Daten und Anlässe werden frühzeitig im Jahresplan mitgeteilt. Das Heim ist, mit Ausnahme von drei Wochen Betriebsferien und der im Jahresplan deklarierten Feiertage das ganze Jahr offen. (Die Feiertage sind für Notfälle mit einem Pikettdienst abgesichert.) 5. Kontaktfamilie Sofern die Kinder und Jugendlichen die Ferien und Wochenenden nicht oder nur teilweise in der Herkunftsfamilie verbringen können oder die Verhältnisse eine solche nicht zu lassen, kann die Teamleitung in Absprache mit der Heimleitung den Beistand oder die Beiständin ersuchen, eine geeignete Kontaktfamilie zu finden. (Die Bezugspersonen des Heims bieten ihre Kooperation an). Gesprächspartner der Kontaktfamilie sind die Bezugspersonen. 6. Kontakte mit Telefon und anderen Kommunikationsmedien Telefongespräche mit Herkunftsfamilie sind gemäss Telefonzeiten möglich und werden mit der Bezugsperson vereinbart.

5 Seite 5 von 7 Für Kinder und Jugendliche bestehen individuelle Regelungen zum Telefongebrauch. Natel sind ab Oberstufe erlaubt. Der Gebrauch im Heim ist auf das persönliche Zimmer beschränkt. Der Versorger/Eltern sind für Vertrag und Kostenfolge verantwortlich. Ogo s sind im Wohnheim für Kinder und Jugendliche nicht erlaubt. 7. Freizeitgestaltung Die Freizeitgestaltung ist Aufgabe des Wohnheims. Die Kinder und Jugendlichen werden zur aktiven Freizeit motiviert und bei der Umsetzung unterstützt und angeleitet. Das Freizeitangebot des Heims soll Gemeinschaftserlebnisse ermöglichen und die Selbständigkeit des Kindes und der Jugendlichen fördern. Der Sozialpädagoge/in unterstützt die Kinder und Jugendlichen in ihren Bemühungen, den Kontakt zu Kameraden und Freunden zu pflegen. Die Teilnahme an den geplanten Gruppen- und Heimanlässen ist bis und mit Oberstufe obligatorisch. Siehe Leitfaden Freizeit im Wohnheim für Kinder und Jugendliche Riederenholz. 8. Tierhaltung Voraussetzungen für die Haltung von Haustieren sind: Einverständnis der Teamleitung in Absprache mit der Heimleitung artgerechte Pflege und Haltung / Tierschutzverordnung Regelung der Ferien- und Wochenendplatzierung Regelung der Haltungskosten 9. Beratung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden regelmässig durch externe Teamsupervision gefördert und unterstützt. (weitere Informationen siehe Rahmenkonzept S. 46) 10. Ärztliche Betreuung Die ärztliche Betreuung ist jederzeit durch den Heimarzt oder dessen Stellvertreter gewährleistet. Die Heimleitung behält sich das Recht vor, jederzeit einen ärztlichen Untersuch beim Hausarzt anzuordnen. 11. Drogen /Alkohol / Rauchen

6 Seite 6 von 7 Alkoholische Getränke dürfen im Heim von Kindern und Jugendlichen nicht konsumiert oder aufbewahrt werden. Konsum und Lagerung von Drogen im Heim sind verboten. Zu den verbotenen Produkten gehören ebenfalls sämtliche Produkte, die mit Drogen in Verbindung gebracht werden können. Gegenstände, Bilder oder Musik, welche Drogen, Alkohol und Rauchen zum Thema haben, sind nicht erlaubt. Es können jederzeit Urinproben durchgeführt werden. Der Nachweis von Drogen führt zu Konsequenzen bzw. kann auch zum Ausschluss aus dem Heim führen. Stimulierende Lebensmittel und Getränke sind nicht erlaubt. Rauchen ist im und um das Heim nicht gestattet. Für Ausnahmefälle wird ein spezieller Ort bestimmt. Siehe dazu auch Suchtmittelkonzept im Anhang des Rahmenkonzeptes. 12. Waffen Waffen oder waffenähnliche Gegenstände sind verboten. (siehe auch Bundesgesetz über Waffen Art.1 ff) 13. Taschengeld/Lehrlingslohn Die Heimleitung regelt in Absprache mit der Teamleitung die Höhe und Abgabe des monatlichen Taschengeldes für alle Kinder und Jugendliche im Riederenholz. Das Taschengeld wird dem Versorger verrechnet. Über regelmässige Lohneinkünfte (Lehrlingslohn usw.) wird in Absprache mit dem Sozialamt ein Budget erstellt. Zuständig dafür ist die Bezugsperson. Die Eröffnung eines Sparkontos erfolgt in Absprach mit dem Versorger und Kind oder Jugendlichen durch die Bezugsperson. EC- und PC-Kreditkarten sind nur mit Bezugslimite erlaubt. 14. Persönliche Gegenstände Grundsätzlich ist es erwünscht, dass die Kinder und Jugendlichen persönliche Gegenstände (Spielsachen, Bücher usw.) besitzen. In besonderen Fällen entscheidet die Teamleitung über das Mitbringen und den Gebrauch von persönlichen Gegenständen, wobei Erziehung, Gesundheit und Sicherheit des Kindes und des Jugendlichen, sowie die räumlichen Verhältnisse im Vordergrund stehen. Jegliche Art von Spielen, die Gewalt zum Inhalt haben (z.b. EGO-Shooter), sind nicht erlaubt.

7 Seite 7 von 7 Mitgebrachte DVD s müssen vor dem Betrachten vom Sozialpädagogen/in dem genehmigt werden. 15. Wäsche Die Wäsche wird im Heim gewaschen und geflickt. Die Kleider- und Wäschestücke der Kindergruppen sind mit dem ganzen Vor- und Familiennamen zu versehen. Die Namenbänder können durch die Sozialpädagogen bei der Leitung Hauswirtschaft bezogen werden. Für die Kleideranschaffungen ist grundsätzlich das Heim verantwortlich, die Eltern werden nach Möglichkeit miteinbezogen. Werden die Kosten durch das Sozialamt SOA übernommen, so ist die Bezugsperson für den Einkauf gemäss Budgetvorgabe durch das SOA verantwortlich. 16. Gruppenregeln Jede Gruppe formuliert in Übereinstimmung mit dem Leitbild, Hausordnung, Heimordnung und dem Rahmenkonzept Gruppenregeln. Die Gruppenregelung wird von der Heimleitung genehmigt. 17. Information Bezugspersonen, Teamleiter, Heimleiter, Bezugsperson, Eltern, Behörde und die Kontaktfamilien informieren sich gegenseitig regelmässig über die Entwicklung des Kindes und des Jugendlichen, sowie über wichtige Ereignisse und Abmachungen (z.b. Ferien, Arzt- und Therapiebesuche, Schule, Berufsfindung, Adressänderungen). 18. Schlussbestimmungen Die Teamleitungen sorgen für die Einhaltung und Umsetzung der Heimordnung. Weitere Ausführungen im Rahmenkonzept sind zu berücksichtigen. Die Heimordnung kann ergänzt und gegebenenfalls den neuen Verhältnissen angepasst werden. Für Änderungen ist die Heimleitung zuständig. St. Gallen, im Januar 2010 Der Heimleiter: A. Bokànyi

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