Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

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2 Seite Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz Änderungsgesetz Änderungsgesetz Änderungsgesetz Änderungsgesetz Änderungsgesetz Änderungsgesetz Seite - 3 -

3 Seite Versorgungsänderungsgesetz 2001 Neue Rundungsvorschriften Absenkung der Hinterbliebenenversorgung Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen Einführung von Zuschlägen Verteilung der Versorgungslasten Private Altersvorsorge Versorgungsrücklage Absenkung des Versorgungsniveaus a) Versorgungsemfänger am b) Beamte, die nach dem in den Ruhestand getreten sind Seite - 4 -

4 Seite Neue Rundungsvorschriften Versorgungsempfänger ab Abs. 1 BeamtVG Einführung der kaufmännischen Rundung bei der Ruhegehaltssatzberechnung 14 Abs. 3 BeamtVG Einführung der kaufmännischen Rundung bei der Berechnung des Versorgungsabschlages 49 Abs. 8 BeamtVG Einführung der kaufmännischen Rundung bei der Ruhegehaltsberechnung Seite - 5 -

5 Seite Neue Rundungsvorschriften Versorgungsempfänger, die bereits am Versorgungsbezüge erhalten haben ruhegehaltfähige Dienstzeit (Erl. zu 14 BeamtVG) Bei der Ermittlung der Gesamtsumme der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird ein Rest von Tagen entsprechend seinen anteiligem Wert berücksichtigt. Dazu wird der Rest von Tagen unter Benutzung des Nenners 365 in einem Dezimalbruch auf zwei Stellen hinter dem Komma umgerechnet. Bleibt dabei in der dritten Stelle hinter dem Komma ein Rest, wird die zweite Stelle um 1 erhöht. Übergangsregelung 69 e Abs. 2 BeamtVG Ruhegehaltssatz (Erl. zu 14 BeamtVG Der Ruhegehaltssatz wird in gleicher Weise wie die ruhegehaltfähige Dienstzeit ermittelt. Übergangsregelung 69 e Abs. 2 BeamtVG Seite - 6 -

6 Seite Neue Rundungsvorschriften Versorgungsempfänger, die bereits am Versorgungsbezüge erhalten haben Versorgungsabschlag (Erl. zu 14 BeamtVG) Der maßgebende Zeitraum wird wie die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Jahren und Tagen berechnet. Ein Rest von Tagen wird unter Benutzung des Nenners 365 in einen Dezimalbruch umgerechnet und die zweite Stelle hinter dem Komma ggf. aufgerundet. Die zugunsten der Berechnung in 14 Abs. 1 S. 2 getroffene Aufrundungsregelung wirkt sich hier allerdings zum Nachteil aus. Übergangsregelung 69 e Abs. 2 BeamtVG Rundung des Zahlbetrages (Erl. zu 14 BeamtVG) Ergeben sich aus der Multiplikation der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Ruhegehaltssatz Bruchteile von Pfennigen, werden diese nach Verwaltungspraxis nach oben aufgerundet. Dies gilt auch dann, wenn das Ruhegehalt nur als Berechnungsgrundlage für die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen ermittelt wird. Ab Regelung nach 49 Abs. 8 BeamtVG Seite - 7 -

7 Seite Absenkung der Hinterbliebenenversorgung 20 Abs. 1 BeamtVG Die Höhe der Witwen-/Witwerversorgung beträgt 55 v. H. 69 e Abs. 5 BeamtVG Die Absenkung der Hinterbliebenenversorgung gilt nur bei: - Neuehen ab dem Altehen, wenn beide Ehegatten ab geboren sind. In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der bisherigen Höhe (60 v. H.). Bitte die vorhandenen Versorgungsfälle überprüfen! Seite - 8 -

8 Seite Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen 53 Abs. 5 BeamtVG Die Mindestbelassung (20 v. H.) gilt nicht, wenn ein Verwendungseinkommen aus mindestens einer gleich hohen Besoldungs- oder entsprechenden Vergütungsgruppe gezahlt wird. Bitte die vorhandenen Versorgungsfälle überprüfen! Der Vordruck (E 4.11) ist aktualisiert. Seite - 9 -

9 Seite Einführung von Zuschlägen 50 a BeamtVG Kindererziehungszuschlag 50 b BeamtVG Kindererziehungsergänzungszuschlag 50 c BeamtVG Kinderzuschlag zum Witwen-/Witwergeld 50 d BeamtVG Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag 50 e BeamtVG Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Erläuterungen und Berechnungsbeispiele stehen noch nicht zur Verfügung Seite

10 Seite Verteilung der Versorgungslasten 107 b Abs. 1 BeamtVG Ab dem entfällt die Altersbeschränkung des 45. Lebensjahres. Der abgebende Dienstherr hat sich bei jedem einvernehmlichen Wechsel an der Versorgung zu beteiligen, wenn der Beamte bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherren nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand. Bei einem Wechsel des Dienstherrn bitte beachten. Seite

11 Seite Private Altersvorsorge 10 a Einkommensteuergesetz Empfänger von Amtsbezügen erhalten die Möglichkeit, eine staatlich geförderte private Altersversorgung aufzubauen. Sie werden ab 2002 in die gesetzliche Förderung nach 10 a ESTG einbezogen. Die staatliche Förderung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt über eine progressionsunabhängige Altersvorsorgezulage sowie im Rahmen eines neuen zusätzlichen Sonderausgabenabzugbetrages. Anfragen sind zu richten an die einzelnen Produktanbieter. Die erteilt zur privaten Altersvorsorge keine Auskünfte. Seite

12 Seite Versorgungsrücklage 14 a Abs. 2 und 3 BBesG. Der Versorgungsbeitrag der aktiven Beamten (0,2 % Minderung bei Besoldungserhöhungen) wird für die Zeit von acht Besoldungserhöhungen ausgesetzt. Der bis zum erreichte Faktor (0,8 v. H.) für die Zuführung zur Versorgungsrücklage bleibt bestehen. 50 % der Verminderung der Versorgungsausgaben im Zeitraum der acht Besoldungsanpassungen werden der Versorgungsrücklage zugeführt. Seite

13 Seite Absenkung des Versorgungsniveaus 14 Abs. 1 BeamtVG Das Ruhegeld beträgt für jedes Jahr der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, höchstens jedoch 71,75 v. H. Der Höchstruhegehaltssatz wird wie bisher nach 40 Jahren erreicht. bisher neu Vomhundertsatz je Jahr 1,875 v. H. 1,79375 v. H. Höchstsatz 75 v. H. 71,75 v. H. erreicht nach 40 Jahren 40 Jahren 69 e Abs. 2 bis 4 BeamtVG Während der Übergangszeit (sieben Besoldungs- und Versorgungserhöhungen) wird der Ruhegehaltssatz nicht verändert. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden ab 2003 bei den sieben Anpassungen vermindert. Seite

14 Seite Absenkung des Versorgungsniveaus Übergangsregelung für die derzeitigen Versorgungsempfänger 69 e Abs. 3 BeamtVG Bei den nächsten sieben Versorgungserhöhungen werden die ruhegehalts fähigen Dienstbezüge abgesenkt, indem gesetzlich vorgegebene Faktoren auf diese angewendet werden. Beispiel: (fiktiv) Versorgungserhöhung ruhegehaltf. Dienstbezüge Versorgungserhöhung Anpassungsfaktor ruhegehaltf. Dienstbezüge Ruhegehalt 75 v. H ,00 2 % 0, , , ,00 2 % 0, , , ,20 2 % 0, , , ,62 2 % 0, , , ,29 2 % 0, , , ,24 2 % 0, , , ,48 2 % 0, , ,54 Ohne Absenkung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge würde das Ruhegehalt im Jahre 2001 betragen: 3.446,05 x 75 v. H. = 2.584,54 Seite

15 Seite Absenkung des Versorgungsniveaus Übergangsregelung für die derzeitigen Versorgungsempfänger 69 e Abs. 4 BeamtVG Im achten und letzten Schritt ist auf den Ruhegehaltssatz ein dafür vorgesehener Faktor (0,95667) anzuwenden. Beispiel: (fiktiv) Ruhegehaltssatz: 75 v. H. Absenkung: 75 v. H. x 0,95667 = 71,75 v. H. Berechnung 3.446,05 x 2 v. H. = 3.514, ,97 x 71,75 v. H. = 2.521,99 Die Anwendung der Übergangsregelung ist damit abgeschlossen. Seite

16 Seite Absenkung des Versorgungsniveaus Übergangsregelung für Beamte, die nach dem in den Ruhestand treten 69 e Abs. 2 BeamtVG Auf Versorgungsfälle, die nach dem eintreten, findet 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum geltenden Fassung Anwendung. Abhängig vom Jahr der Zuruhesetzung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Faktor aus der Tabelle des 69 e Abs. 3 BeamtVG abgesenkt. Erst nach der achten auf dem folgenden Anpassung ist 69 e Abs. 2 BeamtVG nicht mehr anzuwenden mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt ein Ruhegehalt mit dem Faktor 1,79375 v. H. berechnet wird. erstellt: Franz-Josef Pulsfort Gruppe

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