Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu Hofläden Schwerpunkt Gartenbau Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB

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1 Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu Hofläden Schwerpunkt Gartenbau Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 1

2 Vorstellung Frank Rumpel Diplom-Kaufmann Steuerberater Partner und Leiter der ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbh Würzburg Branchenkenntnisse Banken / Finanzdienstleistung / Vermögensverwaltung Landwirtschaft und Forstwirtschaft Heil- und Pflegeberufe Stiftungen Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte Bankbegleitung Betriebswirtschaftliche Analyse und Beratung Controlling, Unternehmensplanung, Manager-BWA Finanzierungsberatung Liquiditätsplanung Nachfolgeberatung Ratingberatung und -optimierung Unternehmens- und Vermögensnachfolge Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 2

3 Agenda 1 Rechtsgrundlagen 2 Umsatzsteuer: Änderungen durch Hofladenurteile und Anwendungserlass 3 Einkommensteuer: Geplante Anwendung des Hofladenurteils vom durch das Bundesfinanzministerium Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 3

4 1 Rechtsgrundlagen Hofladenurteile des BFH zur Umsatz- und Einkommensteuer Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 4

5 Hofladenurteile des BFH Umsatzsteuer: Pauschalierung nach 24 UStG oder Regelbesteuerung nach 12, 14, 22 UStG? Hofladenurteil I des BFH vom Hofladenurteil II des BFH vom Seit dem gilt: Pauschalierung nur noch beim Verkauf landwirtschaftlicher Eigenerzeugnisse Ausweis von 10,7% USt in Ausgangsrechnungen keine USt-Abführung ans Finanzamt kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen i.d.r. vorteilhaft aufgrund hoher Wertschöpfung in den Betrieben Regelbesteuerung beim Verkauf nicht landwirtschaftlicher (ab 2. Verarbeitungsstufe) und zugekaufter Erzeugnisse Abführung von 7% oder 19% USt aus Ausgangsrechnungen voller Vorsteuerabzug aus zugrunde liegenden Einkäufen und anteiliger Vorsteuerabzug aus den übrigen Gemeinkosten 2 Umsatzsteuersysteme in ein und demselben Betrieb seit Juli 2008 müssen mit Ausnahme reiner Produktionsbetriebe fast alle Gärtnereien monatliche oder vierteljährliche USt-Voranmeldungen abgeben. Seit dem : Neuer Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist zu beachten Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 5

6 Hofladenurteile des BFH Einkommensteuer: Landwirtschaftliche Einkünfte nach 13 EStG oder gewerbliche Einkünfte nach 15 EStG? Hofladenurteil III des BFH vom BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010 BMF-Schreiben vom 24. Juni 2010: Anwendung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2010 wird um ein Jahr hinausgeschoben Problem: BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010 hat einige Fragen beantwortet, aber auch neue Fragen aufgeworfen. Hinweis: In sog. BMF-Schreiben legt das BMF fest, wie bestimmte Urteile auszulegen sind. Anwendung ist für die Finanzämter bindend. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 6

7 2 Umsatzsteuer: Änderungen durch Hofladenurteile und Anwendungserlass Umsatzsteuersätze für Gartenbaubetriebe seit 01. Juli 2008 Nachweispflicht des Unternehmers Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USt-AE) vom 01. Oktober 2010 Wichtige Änderungen für den Gartenbau ab 01. Januar 2011 durch den USt-AE Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 7

8 Umsatzsteuersätze für Gartenbaubetriebe seit Pauschalierung: Pauschalierung mit 10,7 % möglich für: Lieferung von eigen erzeugten Blumen und Pflanzen einschließlich weiterverarbeiteter Rohware und Halbfertigware, einschließlich der üblichen Warenumschließung (Plastik- oder Tontopf) Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 8

9 Umsatzsteuersätze für Gartenbaubetriebe seit Regelbesteuerung: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % für: Lieferung von zugekauften Blumen, Pflanzen, Gestecken etc. (Fertigware) mit überwiegendem Frischwarencharakter, einschließlich der üblichen Warenumschließung (Plastik- oder Tontopf) Lieferung von aus eigen erzeugten Produkten hergestellten Waren mit überwiegendem Frischwarencharakter, die durch Weiterverarbeitung ihren landwirtschaftlichen Charakter verloren haben (Gestecke, Kränze etc.) Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 9

10 Umsatzsteuersätze für Gartenbaubetriebe seit Regelbesteuerung: Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % für: Lieferung von zugekauften Blumen, Pflanzen, Gestecken etc. ohne überwiegendem Frischwarencharakter Lieferung von aus eigen erzeugten Produkten hergestellten Waren ohne überwiegenden Frischwarencharakter, die durch Weiterverarbeitung ihren landwirtschaftlichen Charakter verloren haben Lieferung reiner Handelsware (Übertöpfe, Vasen, Schalen, Dekoartikel, nicht im Betrieb hergestellte Erden und Dünger etc.) Lieferung von Topfpflanzen, bei denen der Gefäßwert den Wert der Pflanze übersteigt Dienstleistungen (Grabpflege- und -bepflanzung, Gartenpflege- und -bepflanzung, Hydropflegearbeiten, Pflanzenüberwinterung, sonstige Dienstleistungen) Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 10

11 Nachweispflicht des Unternehmers Unternehmer muss dem Finanzamt nachweisen, dass die unterschiedlichen Lieferungen umsatzsteuerlich zutreffend behandelt wurden (korrekte Erstellung der Ausgangsrechnungen) Getrennte Aufzeichnung der Umsätze, die der Regelbesteuerung unterliegen und der Umsätze, die unter die Pauschalierung fallen, in der Buchhaltung Nachvollziehbare Zuordnung der Eingangsrechnungen und der ausgewiesenen Vorsteuern zu den pauschal und den regelbesteuerten Umsätzen Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 11

12 Nachweispflicht des Unternehmers Erleichterung bei nicht zumutbarer Trennung der Entgelte nach Steuersätzen: Ist wegen der Art und des Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte bzw. der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen nicht zumutbar (z. B. Gemüseverkauf auf dem Wochenmarkt ohne Einsatz einer Registrierkasse) kann das Finanzamt auf Antrag Erleichterungen genehmigen ( 63 Abs. 4 UStDV i.v.m. Abs. 259 UStR; Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen: BMF v , BStBl I, 2005, S. 69). Auf der Grundlage der aufzuzeichnenden Zukaufsware sind hierbei über Aufschläge (Verwendung tatsächlicher und üblicher Aufschläge oder eines gewogenen Durchschnittsaufschlags) die Umsätze zu ermitteln, die der Regelbesteuerung unterliegen (Regelsteuersatz und ermäßigter Steuersatz). Wird die Steuer hinzugerechnet (Bruttopreise) ergibt die Differenz zu den insgesamt vereinnahmten Entgelten die Entgelte, für die die Pauschalierung nach 24 UStG gilt. Die angewandten Aufschlagssätze müssen für das Finanzamt nachprüfbar sein. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 12

13 Praxis seit Betriebe dürften zusammen mit ihren Beratern eine Systematik zur Trennung der Umsätze und Zuordnung der Vorsteuern entwickelt haben. Ob diese auch Betriebsprüfungen standhalten, bleibt abzuwarten. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 13

14 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USt-AE) vom 01. Oktober Seiten Regelungen für Land- u. Forstwirte innerhalb des USt-AE wurden in einem eigenen Schreiben des BMF vom 27. Oktober 2010 veröffentlicht Anzuwenden für ab dem 01. Januar 2011 getätigte Umsätze USt-AE ersetzt die bisherigen Umsatzsteuerrichtlinien Hintergrund: - Bisher: Auslegung des Gesetzes durch die Finanzverwaltung in amtlichen Richtlinien mit Zustimmung des Gesetzgebers/Bundesrates. - Der durch Rechtsprechungen von EuGH, BVefG und BFH stetig wechselnde Rechtsstand kann durch Richtlinien nicht mehr aktuell abgedeckt werden. - Nunmehr: Finanzministerium entscheidet allein (ohne Gesetzgeber) über Änderungen des USt-AE und damit über die künftige Anwendung des Gesetzes. - Prognose: Es ist tendenziell mit einer schärferen Auslegung des Gesetzes zu rechnen, eine Vielzahl von Finanzgerichtsprozessen werden folgen. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 14

15 Wichtige Änderungen für den Gartenbau ab 01. Januar 2011 durch den USt-AE 1. Pauschalierung nur bei Umsätzen mit eigen erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Erweiterung des Begriffs Eigenerzeugnis ) Als eigen erzeugte Erzeugnisse gelten auch zugekaufte landw. Erzeugnisse, die im eigenen Betrieb durch urproduktive Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet werden. Beispiel: Zugekaufte Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge, Pflanzen werden bis zur Verkaufsreife weiter kultiviert spätestens nach Ablauf von 3 Monaten Hinweis auf Urteil des FG Niedersachsen vom (16 K 177/08): Die Akklimatisierung von Jungpflanzen über einen Zeitraum von nur 2 10 Tagen zur Vorbereitung für die Auspflanzung auf freiem Feld ist eine landw. Tätigkeit i. S. v. 24 UStG, d. h. die Pauschalierung ist anwendbar. Zuordnung durch den Unternehmer im Zeitpunkt des Zukaufs zu den potentiell eigen erzeugten oder den zum baldigen Absatz bestimmten Erzeugnissen. Indizielle Bedeutung des Vorsteuerabzugs. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 15

16 2. Regelbesteuerung für landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte Insbesondere Umsätze aus dem Verkauf gebrauchter Unternehmensgegenstände. Pauschalierung künftig nur noch aus Vereinfachungsgründen, wenn der verkaufte Gegenstand während der Zugehörigkeit zum landw. Betrieb zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet wurde, die ebenfalls der Pauschalierung unterlegen haben. 3. Regelbesteuerung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Pflanzenlieferungen (Klarstellung) Ist vorrangiges Interesse des Leistungsempfängers die Erlangung der Verfügungsmacht an der Pflanze? ja: Pflanzenlieferung und Einpflanzung in den Boden stellen eine einheitliche Pflanzenlieferung dar ermäßigter Steuersatz von 7 % nein:es liegt eine einheitlich sonstige Leistung bzw. Werkleistung vor, da gärtnerische Pflegearbeiten, Planungsarbeiten, Gartengestaltungen etc. im Vordergrund stehen Regelsteuersatz von 19 % Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 16

17 3 Einkommensteuer: Geplante Anwendung des Hofladenurteils vom durch das Bundesfinanzministerium 3.1. Bisherige Einordnung von Verkaufseinrichtungen (Hofläden) und Handelsgeschäften 3.2. Neue Abgrenzungskriterien bei Vermarktungstätigkeiten 3.3. Folgen der nachhaltigen Überschreitung der neuen Gewerblichkeitsgrenzen 3.4. Ungeklärte Zweifelsfragen 3.5. Aktueller Stand 3.6. Resümee Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 17

18 3.1 Bisherige Einordnung von Verkaufseinrichtungen (Hofläden) und Handelsgeschäften Bisherige Einordnung von Verkaufseinrichtungen Bisherige Einordnung von Handelsgeschäften Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 18

19 Bisherige Einordnung von Verkaufseinrichtungen (Hofläden) R 15.5 Abs. 5 EStR Zukauf von Handelswaren zum Zwecke der Weiterveräußerung? Nein Ja Zukauf von luf Erzeugnisse zum Zwecke der Weiterveräußerung? Dienen Handelswaren der Angebotsabrundung? Ja Ja Zukauf Handelswaren > 10% des Gesamtumsatzes? Nein Nein Zukauf luf Erzeugnisse und Handelswaren > 30 % des Gesamtumsatzes? Nein Überwiegt der Umsatzanteil aus Fremderzeugnissen erkennbar die Umsätze aus Eigenerzeugnissen? Ja Ja Nein Nein Ja Es liegt kein schädlicher Zukauf vor; die Umsätze sind Teil des luf Betriebs Nachhaltig? Es liegt ein schädlicher Zukauf vor; die Umsätze stellen einen Gewerbebetrieb dar Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 19

20 Bisherige Einordnung von Handelsgeschäften R 15.5 Abs. 6 EStR Erfolgt der Absatz der eigenen Erzeugnisse zu mehr als 40 v. H. über das Handelsgeschäft? Ja Liegt der Anteil der Eigenerzeugnisse an der gesamten Absatzmenge des Handelsgeschäfts über 30 v.h.? Nein Nein Ja Besteht eine voneinander unabhängige Betriebsführung und liegen nach der Verkehrsanschauung getrennte Betriebe vor? Erzeugnisbetrieb und Handelsgeschäft stellen einen einheitlichen Betrieb dar? Nein Ja Das Handelsgeschäft stellt einen selbständigen, getrennten Betrieb dar? Liegt der Zukauf fremder Erzeugnisse über 30 v. H. des Gesamtumsatzes? Liegt der Zukauf fremder Erzeugnisse über 30 v. H. des Handelsumsatzes? Ja Nein Ja Nein Es liegt ein einheitlicher Gewerbetrieb vor Es liegt ein einheitlicher landund forstwirtschaftlicher Betrieb vor Das Handelsgeschäft stellt einen selbständigen Gewerbebetrieb dar Das Handelsgeschäft ist Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 20

21 3.2 Neue Abgrenzungskriterien bei Vermarktungstätigkeiten Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010, welches nach jetzigem Kenntnisstand in allen Wirtschaftsjahren anzuwenden ist, die nach dem beginnen. Übersicht über die neuen Abgrenzungskriterien bei Vermarktungstätigkeiten Eigene Erzeugnisse und Zukaufswaren im Gartenbau Nachthaltigkeit Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 21

22 Übersicht über die neuen Abgrenzungskriterien bei Vermarktungstätigkeiten Zukauf von Waren zum Zwecke der Weiterveräußerung? Ja Nein Umsatz aus zugekauften Waren > 1/ 3 des Gesamtumsatzes des landund forstwirtschaftlichen Betriebs? Nein Umsatz aus zugekauften Waren > ? Nein Ja Ja Vermarktung ist Teil des luf Betriebs kein Nebenbetrieb Nachhaltig? Die Verkaufseinrichtung stellt einen Gewerbebetrieb dar. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 22

23 Eigene Erzeugnisse und Zukaufswaren im Gartenbau Eigene Erzeugnisse Definition: Alle landwirtschaftlichen Urprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch zugekaufte Rohstoffe, die im Rahmen der Urproduktion weiterkultiviert werden (z. B. Saatgut, Jungpflanzen) zugekaufte Hilfsstoffe, die als nicht wesentlicher Bestandteil (< 50 %) in ein Urprodukt eingehen (z. B. Verpackungsmaterial, Blumentöpfe für die eigene Produktion oder als handelsübliche Verpackung) zugekaufte Betriebsstoffe, die im Erzeugungsprozess verwendet werden (z.b. Düngemittel, Pflanzenschutz, Treibstoffe) Zukaufsware Alle übrigen zugekauften Erzeugnisse, Produkte und Handelswaren gelten als zur Weiterveräußerung zugekauft, wenn sie nicht im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs verwendet werden. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 23

24 Beispiel: Ein Gartenbaubetrieb kauft im Laufe eines Jahres Stecklinge, Blumenerde, Blumentöpfe, Wasser und Treibstoff. Ein Teil der Blumenerde wird an Endverbraucher veräußert. Lösung: Wasser gehört als Hilfsstoff zu den eigenen Erzeugnissen. Treibstoff gehört als Betriebsstoff zu den eigenen Erzeugnissen. Stecklinge, Blumenerde und Blumentöpfe dienen als Rohstoffe zur Erzeugung von Pflanzen. Soweit Blumenerde an Dritte weiterveräußert wird, stellt sie im Zeitpunkt ihrer Veräußerung Zukaufsware dar. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 24

25 Nachhaltigkeit R 15 (5) Abs. 2 EStR: Grundsätze des sog. Strukturwandels: Erst nach Überschreitung der Grenzen für die Gewerblichkeit in drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren liegt ab dem 4. Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb vor Ausnahme: Sofortiger Strukturwandel: Betriebliche Veränderungen, die den bisherigen Charakter des Betriebes so verändern, dass sofort eine Gewerbebetrieb vorliegt (neue Verträge, neue Investitionen) BMF-Schreiben: Bis Wirtschaftsjahr 2010/2011 bzw (wenn Wj = Kj) gelten für den Strukturwandel die Abgrenzungskriterien nach der bisherigen Rechtslage (Relation: Einkaufswert der zugekauften betriebstypischen Erzeugnisse zu Gesamtumsatz < 30%). Diese Formulierung wurde gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des BMF-Schreibens noch aufgenommen und von der Praxis zunächst als Erfolg gefeiert. ðfür Betriebe, die bisher kein Problem mit der Gewerblichkeit haben, kann diese frühestens ab dem Wirtschaftsjahr 2014/2015 bzw. ab 2015 eintreten. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 25

26 3.3 Folgen der nachhaltigen Überschreitung der neuen Gewerblichkeitsgrenzen Entstehung eines gewerblichen Absatzbetriebes neben dem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb Ertragsteuerliche Auswirkungen der Gewerblichkeit Gewerbesteuerpflicht Bewertungsrechtliche und erbschaftsteuerliche Auswirkungen Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Baurechtliche Auswirkungen Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 26

27 Entstehung eines gewerblichen Absatzbetriebes neben dem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb Alternative 1: Nur Zukaufsware wird über den Gewerbebetrieb vermarktet Zukauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen Zukaufswaren Produktionsbetrieb Absatzbetrieb Veräußerung Zukaufsware Kunden Verkauf Eigenerzeugnisse Umsatzsteuer: Möglichkeit der Pauschalierung Umsatzsteuer: Regelbesteuerung Kunden Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 27

28 Alternative 2: Zukaufsware und Eigenerzeugnisse werden über den Gewerbebetrieb vermarktet Zukauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen Zukaufswaren Pflanzenverkauf - zu Großhandelspreisen mit USt- Ausweis, wenn anderer Unternehmer ( 42 AO) Produktionsbetrieb Absatzbetrieb Veräußerung aller Erzeugnisse Kunden - zu Herstellungskosten ohne USt- Ausweis, da nicht steuerbarer Innenumsatz, wenn gleicher Unternehmer Umsatzsteuerlich ist ein anderer Unternehmer (z.b. GbR mit Ehefrau oder GmbH) für den gewerblichen Absatzbetrieb sinnvoll Für die Eigenerzeugnisse des Produktionsbetriebs sollte die Handelsspanne beim Vertriebsunternehmen möglichst niedrig sein! Pauschalierungsvorteil am größten, wenn Wertschöpfung im Produktionsbetrieb stattfindet! Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 28

29 Ertragsteuerliche Auswirkungen der Gewerblichkeit Wegfall der ertragsteuerlichen Begünstigungen für Landwirte Keine Gewinnermittlung nach 13a EStG Wegfall Freibetrag für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3 EStG) 670 / bei Verh. (nur, wenn Summe d. Einkünfte < ) Altenteiler- und Betriebsleiterwohnungen ( 13 Abs. 5 EStG) Errichtungsbedingte Entnahme von Grund und Boden zum Bau eines eigen genutzten Wohnhauses oder einer Altenteilerwohnung nicht steuerfrei möglich Gewinnermittlungszeitraum Bei Gewerbebetrieben grds. das Kalenderjahr, auf Antrag abweichendes Wirtschaftsjahr möglich Nach 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt bei Gewerbebetrieben der Gewinn des WJ in dem Kalenderjahr bezogen, in dem es endet à Keine Aufteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre, keine Ergebnisglättung Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 29

30 Achtung bei Personengesellschaften (z.b. GbR oder KG) Auch wenn nur das Handelsgeschäft die Kriterien der Gewerblichkeit erfüllt, tritt bei Personenidentität in der Landwirtschaft eine Abfärbewirkung ein Folge: Die landwirtschaftlichen Einkünfte werden zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert Vermeidung durch Auslagerung der gewerblichen Aktivitäten jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei strikter organisatorischer Trennung auf a) eine zweite personenidentische Personengesellschaft b) einen oder mehrere Gesellschafter Im Fall a) dürfen keine entgeltlichen Pacht- oder Mietverträge zwischen den Gesellschaften abgeschlossen werden, da sonst eine sog. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vorliegt und die Aktivität der landwirtschaftlichen Personengesellschaft wieder als gewerblich gilt. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 30

31 Gewerbesteuerpflicht GewSt-Pflicht eines Gewerbebetriebs Besteuerung auf Ebene des Unternehmens Maßgebend: Gewinn laut EStG (nach Hinzu- und Abrechnungen) Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Steuerbelastung abhängig vom Hebesatz der Gemeinde Anrechnung auf die Einkommensteuer i.h.d. 3,8-fachen des GewSt- Messbetrages Vollständige Entlastung von der GewSt bei Hebesatz 380% Wichtig: Es dürfen keine anderen negativen Einkünfte vorhanden sein, da sonst anteilig das Anrechnungsvolumen gekappt wird Fazit: Bei Gewerbeertrag über fällt Gewerbesteuer an, aber durch die Anrechnung auf die Einkommensteuer wird die Belastung gemindert bzw. entfällt ganz. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 31

32 Bewertungsrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Auswirkungen Bewertungsrecht für Erbschaft- und Schenkungsteuer Bewertung landw. Betrieb gem. 164 BewG: (Mindestwertregelung) GuB (Eigentum) ha x pauschaler Pachtpreis x 18,6 GuB (insgesamt bewirtschaftet) ha x pauschaler Wert für Besatzkapital x 18,6 Wenn gesamter landwirtschaftlicher Betrieb gewerblich wird, z. B. bei Personengesellschaften durch Abfärbung Bewertung des Gewerbebetriebs nach vereinfachtem Ertragswertverfahren ( 199 BewG) Als Mindestwert greift der Substanzwert der Wirtschaftsgüter. Dabei ist vom Mindestwert auszugehen, der sich wie bei landwirtschaftlichen Flächen berechnet. Der Abschlag auf die Bewertung des Wohnteils für Hofnähe ( 167 Abs. 3 BewG: 15% Ermäßigung) entfällt bei einem reinen Gewerbebetrieb. Wenn nur Vermarktungstätigkeit gewerblich wird, Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebs wie bisher und eigenständige Bewertung des gewerblichen Betriebs Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 32

33 Erbschaft- und Schenkungsteuer Die 85%- bzw. 100%-Freistellung bei Weiterführung des Betriebes über 7 bzw. 5 Jahre greift genauso beim Gewerbebetrieb wie in der Landwirtschaft Aber: Verletzung der Haltefrist, wenn ein übergebener landw. Betrieb während des Begünstigungszeitraums wegen Überschreitung der Grenzen zum Gewerbebetrieb wird? = ungeklärte Frage Fazit: Die Bewertung eines Gewerbebetriebs kann, je nach Gewinnsituation, höher ausfallen als bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Dies kann aber durch Einhalten der Behaltefristen durch die Steuerfreistellung ausgeglichen werden. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 33

34 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb, ist im Einzelfall zu prüfen Auswirkungen auf Alterssicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung möglich Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist das Gesamtbild aus zeitlichem Aufwand und wirtschaftlicher Bedeutung maßgeblich. Es sollte eine sozialversicherungsrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK): Befreiung möglich, wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieb über EUR/Jahr Landwirtschaftliche Krankenversicherung (LKK): Befreiung möglich, wenn Hauptberuflichkeit im Gewerbebetrieb vorliegt (größerer Zeitaufwand oder größere wirtschaftliche Bedeutung) Landw. Berufsgenossenschaft (LBG): Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört LuF Nebenunternehmen der landw. Berufsgenossenschaft melden sonst evtl. andere Berufsgenossenschaft zuständig?? Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 34

35 Baurechtliche Auswirkungen Baurecht bei gewerblichen Verkaufseinrichtungen bei Umnutzung ehemaliger landw. Gebäude für gewerbliche Verkaufseinrichtungen ist ein Bauantrag auf Nutzungsänderung erforderlich Probleme im Außenbereich Nur Landwirte dürfen im Außenbereich privilegiert bauen Ein Gewerbebetrieb, der an sich landwirtschaftsfremd ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der luf Tätigkeit mitgezogen werden und im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegiert sein. Voraussetzung ist, dass - die Absatzform von den Erzeugnissen der eigenen Bodenertragsnutzung geprägt ist - der Absatz eigener Produkte im Vordergrund steht; Bedeutung haben u.a. Umsatzanteile, Wertschöpfung der veräußerten eigenerzeugten und zugekauften Produkte - das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs insgesamt gewahrt bleibt - es sich bei der landwirtschaftsfremden Betätigung gegenüber der landwirtschaftlichen Betätigung um eine bodenrechtliche Nebensache handelt Weitere Voraussetzungen - öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben nicht entgegen stehen - ausreichende Erschließung muss gesichert sein - der Hofladen muss dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und darf nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 35

36 3.4 Ungeklärte Zweifelsfragen Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 36

37 Ungeklärte Zweifelsfragen BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010 hat eine Reihe von Zweifelsfragen unbeantwortet gelassen Umfang des Gewerbebetriebes: Nur Zukaufsware? (Folie 27: Alternative 1) Zukaufsware + Eigenerzeugnisse? (Folie 28: Alternative 2) Virtueller Gewerbebetrieb ohne eigene Buchführung möglich? (Gesamtgewinn wird in einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen Gewinnanteil aufgeteilt) siehe Mitteilungsblatt Bayerischer Gärtnerei-Verband Juni 2010 Wird von vornherein ein gewerblicher Absatzbetrieb gegründet, hat es der Unternehmer selbst in der Hand, ob er nur die Zukaufsware (Folie 27: Alternative 1) oder sämtliche Erzeugnisse (Folie 28: Alternative 2) über den Absatzbetrieb vermarktet (Entscheidung anhand Einzelfallprüfung). Strukturwandel: Führt ein neuer Vertragsabschluss über Zukaufsware mit einem späteren Umsatzvolumen von > zur sofortigen Gewerblichkeit, auch wenn in Vorjahren in vergleichbarer Größenordnung Zukäufe getätigt wurden? Definition der eigenen Erzeugnisse: Gelten die Abgrenzungskriterien des USt-AE auch ertragsteuerlich? Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 37

38 3.5 Aktueller Stand Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 38

39 Aktueller Stand Treffen am 04. Juni 2010 mit Bayer. Staatsminister Georg Fahrenschon und Vertretern des Fränkischen Weinbaus: Überreichung eines Schreibens mit den Problempunkten des BMF- Schreibens Juni 2010: Tagung der ESt-Referenten der Länder in Berlin Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 39

40 Ergebnisse der Referententagung in Berlin Ergebnisse der Referententagung: BMF-Schreiben vom 24. Juni 2010: Das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010 zum Hofladenurteil bleibt bestehen, die Anwendung wird aber um ein Jahr auf nach dem beginnende Wirtschaftsjahre hinausgeschoben. Es wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die die ungeklärten Zweifelsfragen beantworten soll. Die Ergebnisse sollen rechtzeitig (?) vor dem in einem weiteren BMF-Schreiben veröffentlicht werden. Es sollen in diesem Zusammenhang auch die ESt-Richtlinien und die hierin enthaltenen Regelungen zum Absatz von Produkten in Verbindung mit erbrachten Dienstleistungen überarbeitet werden. Bislang gilt für Dienstleistungen R 15.5 Abs. 10 EStR: - typische landw. Tätigkeiten gegenüber anderen Landwirten: Grenze EUR/Wj oder 1/3 des Gesamtumsatzes - typische landw. Tätigkeiten gegenüber Nicht-Landwirten: Grenze EUR/Wj oder 1/3 des Gesamtumsatzes Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 40

41 3.6 Resümee Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 41

42 Resümee Es gibt gute Gründe, warum ein Gartenbaubetrieb nicht insgesamt gewerblich werden sollte. Bis sollten Sie mit Ihrem Berater klären, ob für Sie Gestaltungs-/Umstrukturierungsbedarf besteht. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz mit Zukaufswaren mehr als EUR p.a. oder mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes des Betriebs ausmacht und/oder der Betrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GbR, KG) geführt wird. Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 42

43 Vielen Dank.. für Ihr Interesse Ecovis BLB Steuerberatungsgesellschaft Niederlassung Würzburg Theaterstr Würzburg Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) frank.rumpel@ecovis.com Referent: Frank Rumpel, Dipl.-Kfm., StB 43

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