Ihre erfolgreiche Praxisabgabe / Existenzgründung rechtzeitig geplant

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1 Ihre erfolgreiche Praxisabgabe / Existenzgründung rechtzeitig geplant Bremen, Referent: Dipl.-Ök. Oliver Woitke, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV Bremen 1

2 Gliederung 1. Zahnärztliche Körperschaften im Lande Bremen 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit Übersicht HVM / Degression / Wirtschaftlichkeitsprüfung GKV-Versorgungsstrukturgesetz 3. Praxisabgabe 4. Zulassung Zulassungsvoraussetzungen / Zulassungsausschuss Zulassungsunterlagen Praxisformen / Sonderformen 5. Zahlungen der KZV Bremen Quartals-/Monatsabrechnungen Abschlagszahlungen / Überzahlung 6. Ausblick

3 1. Zahnärztliche Körperschaften im Lande Bremen Gesetzliche Grundlage: Heilberufsgesetz GOZ Aus-, Fort- und Weiterbildung für ZFA und ZÄ Röntgen-Prüfung Medizinprodukte-Gesetz Patienten-Beratung Berufsrecht Versorgungswerk und vieles mehr... Gesetzliche Grundlage: Sozialgesetzbuch V Vergütungsvereinbarung mit den Krankenkassen über GKV-Leistungen Honorarverteilung (HVM) Degression / Wirtschaftlichkeitsprüfung Abrechnungsprüfung Zulassungswesen / Assistenten- Genehmigungen Organisation Notfalldienst und vieles mehr... Ethik Monethik

4 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit Übersicht: Sozialgesetzbuch V (SGB V): - Mitgliedschaft in der KZV - Rechte und Pflichten des Vertragszahnarztes - vertragszahnärztliche Leistungen - Honorierung / Honorarbegrenzungen (HVM, Degression, Wirtschaftlichkeitsprüfung) Vergütungsvereinbarungen Verträge Bund / Land BEMA / Richtlinien / Abrechnungsbestimmungen Satzung der KZV im Lande Bremen Zulassungsverordnung (ZV-Z)

5 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit Honorarverteilungsmaßstab / HVM ( 85 Abs. 4 SGB V) der KZV Bremen: betroffene Leistungsarten: - KCH (ohne IP/FU), PAR/KBR (incl. M+L), KFO (ohne M+L) - nicht: ZE, IP/FU, Sonstige Kostenträger (alle Leistungsarten) regionale Regelung gemäß Beschluss der VV der KZV Bremen; jede KZV hat ihren eigenen HVM (zum Teil in der Systematik ähnlich) KZV Bremen: - Quartals-Bezug - HVM-Fallwert pro KCH-Fall aktuell ca. 76 (bei 500 Fällen/Quartal je ZA) - KCH-Fallzahl x HVM-Fallwert = HVM-Praxisbudget - Überschreitungen des HVM-Praxisbudgets werden je Quartal vorläufig vollständig einbehalten, HVM-Restvergütung nach Jahresendabrechnung - ggf. auf Antrag individuelle Härtefall -Regelung durch den HVM- Ausschuss

6 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit HVM der KZV Bremen: 130% höchstzulässige Fallwerte in % 120% 110% 100% 100 %-Schwelle : 500 KCH-Fälle Prozentsatz in dem jeweiligen Fahlzahlbereich Prozentsatz über alle abgerechneten Fälle 90% 80% 70% 60% KCH-Fallzahl

7 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit Degression ( 85 Abs. 4b SGB V): bundeseinheitliche Regelung betroffene Leistungsarten: - KCH, IP, PAR, KBR, KFO (jeweils Honorar ohne M+L) - nicht: ZE; Sonstige Kostenträger (alle Leistungsarten) starre Jahres-Grenzen pro Zahnarzt: Punkte (Kieferorthopäden: Punkte) Punkte (Kieferorthopäden: Punkte) Punkte (Kieferorthopäden: Punkte) bei Überschreitung der Grenzen am Jahresende Honorar-Kürzung um 20 % / 30 % / 40 % (je nach Überschreitung) keine Restvergütung, Honorar-Kürzung ist endgültig keine Ausnahmeregelungen möglich

8 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit Degression ( 85 Abs. 4b SGB V): 0,90 Auswirkung der Degression auf den vergüteten Punktwert 0,80 0,70 vergüteter Punktwert 0,60 0,50 0,40 0,30 0,20 Vergütung pro Punkt (bei PW = 0,85 ) durchschn. Vergütung über alle abgerechneten Punkte 80 % Punktwert je abgerechnetem Punkt 70 % Punktwert je abgerechnetem Punkt 60 % Punktwert je abgerechnetem Punkt 0,10 0, abgerechnete Punktmenge

9 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit Wirtschaftlichkeitsprüfung ( 106 SGB V) 1. Zufälligkeitsprüfung vertragliche Grundlage: Prüfvereinbarung der KZV Bremen mit den Verbänden der Krankenkassen im Lande Bremen 2 % der Vertragszahnärzte im Lande Bremen pro Quartal eine Praxis wird maximal einmal innerhalb von 2 Jahren geprüft Prüfmethodik: repräsentative Einzelfallprüfungen auf Grundlage von 20 % der abgerechneten KCH-Fälle Prüfungszeitraum: Ziehungsquartal + 3 Vorquartale geprüfte Leistungsarten: alle, Kürzungen aber nur für KCH gilt nicht für Sonstige Kostenträger (Polizei, Feuerwehr etc.)!

10 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit Wirtschaftlichkeitsprüfung ( 106 SGB V) 2. Auffälligkeitsprüfung (nur ergänzend) Auffälligkeitskriterien sind a) ein Gesamtfallwert, der den Durchschnittsfallwert im Lande Bremen um mehr als 30 % überschreitet, b) einzelne Leistungen, die den Durchschnitt dieser Leistungen im Lande Bremen um mehr als 100 % überschreiten. Prüfmethodik: 100-Fall-Statistik, statistische Durchschnittsprüfung Prüfungszeitraum: 1 Quartal geprüfte Leistungsarten: nur KCH gilt nicht für Sonstige Kostenträger (Polizei, Feuerwehr etc.)!

11 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG): Vereinbarung der Gesamtvergütung für das Jahr Abs. 2 a SGB V Bildung der Ausgangsbasis 85 Abs. 3 SGB V Vereinbarung der Veränderung der Gesamtvergütung 1. Bildung landesdurchschnittlicher Punktwerte 2. Anpassung der Gesamtvergütungen 3. Reset 4. Berücksichtigung der Vergütungsparameter

12 Zu beachtende Punkte: 3. Praxisabgabe Antrag auf Rückgabe der Zulassung beim Zulassungsausschuss Bremen / Bremerhaven vor Beendigung der Praxistätigkeit Praxis ggf. schätzen lassen (z.b. durch die ZÄK Bremen) Beratung durch Steuerberater / Rechtsanwalt / Notar Mietvertrag a) klären, ob der Vermieter mit dem Nachfolger/Nachmieter einverstanden ist b) kann der Nachfolger in den bestehenden Mietvertrag einsteigen / wenn ja, zu welchen Bedingungen? c) ist eine Genehmigung der zweckentfremdeten Nutzung notwendig? Ist diese Genehmigung vorhanden? Liegt eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung vor? d) Klärung der Abrechnung/Aufteilung der Betriebskosten (Stichtag) e) ist eine Kaution geleistet worden?

13 3. Praxisabgabe Zu beachtende Punkte: Praxisübernahmevertrag: Hilfe eines Rechtsanwaltes oder Notars ggf. Praxis durch einen Vertreter nach Genehmigung durch die KZV zeitlich befristet weiterführen lassen (falls aus gesundheitlichen Gründen die Praxis bis zum Zulassungsende nicht persönlich weiter geführt werden kann) Mitteilung der Absicht der Praxisübergabe an KZV, ZÄK, Versorgungswerk Finanzamt, ggf. durch Steuerberater ggf. Lebens-, Unfallversicherung

14 Zu beachtende Punkte: Geldverkehr 3. Praxisabgabe - Liquidationen über abgeschlossene Behandlungsfälle erstellen lassen - termingerechte letztmalige Zahlung der Gehälter, Steuern, Sozialabgaben der Mitarbeiter - ggf. Abschlagszahlungen der KZV anpassen lassen - fällige Rechnungen von Zulieferern - Abbuchungen und Daueraufträge überprüfen und evtl. stoppen - die KZV Bremen hält bei Praxis-Beendigung aus der letzten Quartalsabrechnung einen Sicherheitseinbehalt ein (i.d.r. 5 % des letzten Quartalsumsatzes), da die Krankenkassen noch zwei Jahre lang Regresse und/oder sachlich-rechnerische Berichtigungen nachträglich geltend machen können. Bei Übernahme der Praxis muss der Nachfolger die Arbeitsverträge der Mitarbeiter übernehmen.

15 Zu beachtende Punkte: Weiteres: 3. Praxisabgabe Wasser, Heizung, Strom ablesen lassen am Übergabetag Telefon ab- bzw. ummelden Verbleib der Patientenkartei schriftlich regeln! Betäubungsmittelrezepte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zurückschicken (per Einschreiben) Kündigung, z. B.: - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) - Bücher-Lesemappe, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Rote Liste - Mitgliedschaften (z.b. Fachverbände, Fachgesellschaften) - Haftpflicht, Praxis/Geschäfts-Versicherungen (z. B. Einbruch, Diebstahl, Feuer, Glas), Rechtsschutz Gebühren (gemäß ZV-Z): Antrag auf Verzicht der Zulassung 120,00 Eine vollständige Checkliste befindet sich in Ihren Unterlagen und ist auch bei der Zulassungs-Geschäftstelle erhältlich.

16 Zulassungsvoraussetzungen 4. Zulassung Rechtsgrundlage: Zulassungsverordnung (ZV-Z) die 2jährige Vorbereitungszeit (bei Assistenten-Tätigkeit in Teilzeit entsprechend länger) muss erfüllt sein Eintragung in das Zahnarztregister am Wohnort seit 2007 gibt es bundesweit keine Zulassungsbeschränkungen mehr Käufer-Markt Zulassungsausschüsse je ein Ausschuss Bremen und Bremerhaven paritätische Besetzung durch Zahnärzte und Krankenkassen entscheiden über Anträge auf Zulassung und die Genehmigung angest. ZÄ tagen 1 pro Quartal, jeweils im letzten Quartalsmonat Antragsfrist: 4 Wochen vor Sitzung gemeinsame Berufungsinstanz: Zulassungsberufungsausschuss

17 Zulassungsunterlagen: 4. Zulassung Anzufordern bei der Geschäftsstelle der Zulassungsausschüsse bei der KZV Bremen Unterlagen: - Auszug aus dem Zahnarztregister (fügt die Geschäftsstelle bei), - Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten zahnärztl. Tätigkeiten, - Lebenslauf, - polizeiliches Führungszeugnis (max. 3 Monate alt, rechtzeitig beantragen), - Bescheinigungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Zahnarzt bisher zugelassen war - Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes - Erklärung des Zahnarztes, ob er rauschgiftsüchtig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur unerzogen hat (Formular) - Erklärung des Zahnarztes, dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht entgegenstehen (Formular).

18 Praxisformen: 4. Zulassung Einzelpraxis (Anteil im Lande Bremen: 75 %) Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, vormals Gemeinschaftspraxis ) - Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Zugelassenen - eine gemeinsame KZV-Abrechnungsnummer - alle KZV-Honorare gehen in einen Topf, Aufteilung erfolgt intern - gemeinsame Haftung nach außen - jede Änderung der Zusammensetzung (Zulassungen) muss durch den Zulassungsausschuss vorab genehmigt werden - örtliche BAG (alle Mitglieder der BAG arbeiten an einem Praxisstandort) - überörtliche BAG (die Mitglieder der BAG arbeiten an verschiedenen Praxisstandorten) Praxisgemeinschaft - nur gemeinsame Nutzung von Praxis-Räumlichkeiten - getrennte Patienten-Karteien / Abrechnungsprogramme - individuelle KZV-Abrechnungsnummern

19 Sonderformen: 4. Zulassung Zweig-Praxis (nur unter bestimmten Voraussetzungen) angestellter Zahnarzt (max. 2 je Zulassung) - Beantragung durch den Zulassungsinhaber - zeitlich unbefristete Genehmigung durch den Zulassungsausschuss - Abrechnung über die Abr.-Nr. des Zulassungsinhabers - die Genehmigung ist an den Praxissitz gebunden - angestellte Zahnärzte mit mindestens hälftigem zeitlichem Tätigkeitsumfang (20 Std. / Woche) haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Zugelassene (aktives/passives Wahlrecht, Festbeitrag, etc.) - Pflicht zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst Vorbereitungs-/Ausbildungs-/Weiterbildungs-Assistent (1 je Zulassung) - Beantragung durch den Zulassungsinhaber bei der KZV Bremen (frühestens 8 Quartale nach der erstmaligen Niederlassung) - befristete Genehmigung durch die KZV (2 Jahre, Verlängerung möglich) - Abrechnung über die Abr.-Nr. des Zulassungsinhabers - die Genehmigung ist an den Praxissitz gebunden - ein Assistent ist erst nach dem ersten Vorbereitungs-Jahr Vertretungs-berechtigt

20 5. Zahlungen der KZV Bremen KCH / KFO (Quartalsabrechnungen): 4 Zahlungen pro Quartal: 3 Abschlagszahlungen + 1 Restzahlung, jeweils ca. 25 % Abschlagszahlungen: Auszahlung jeweils am 20. des Monats (bzw. am nachfolgenden Werktag) für den Vor-Monat, z.b. am 20. Februar für Januar Restzahlung: jeweils am Ende des Quartals für das Vor-Quartal, z.b. am für das 1. Quartal ZE, PAR/KBR (Monats-Abrechnungen): PAR/KBR: in KCH-Abschlagszahlungen enthalten ZE-Festzuschüsse: jeweils am 25. des Monats für den Vormonat

21 5. Zahlungen der KZV Bremen Berechnung der Abschlagszahlungen: jährliche Neu-Berechnung im April auf Basis der ausgezahlten Vergütungen des Vorjahres (Quartale I bis IV) Vorjahresergebnis 16 = monatlicher Abschlag im Falle eines nachhaltigen Umsatzanstieges ist auf Antrag eine Anhebung der Abschlagszahlungen auch unterjährig möglich Praxis-Neugründer: für Praxis-Neugründer wird zunächst ein Pauschal-Abschlag gezahlt automatische Neu-Berechnung nach Einreichung der 1. vollständigen KCH/KFO-Quartalsabrechnung; z.b. bei Praxisgründung am , Abschlags-Neuberechnung im April Praxis-Übernehmer: auf Antrag Übernahme des Abschlages des Praxis-Übergebers automatische Neu-Berechnung wie bei Praxis-Neugründern

22 5. Zahlungen der KZV Bremen Anpassung von Abschlagszahlungen: im Falle eines absehbaren Umsatz-Rückganges (z.b. wegen eines längeren Praxisurlaubes, Verkürzung der Behandlungszeiten, Krankheit o.ä.) sollte unbedingt eine Anpassung der Abschlagszahlungen veranlasst werden. Mitteilung an die Buchhaltung der KZV Bremen spätestens bis zum 15. des Monats für die nächstfolgende Abschlagszahlung. ansonsten entsteht mit der Quartalsabrechnung ggf. eine Überzahlung. Änderung der Bankverbindung teilen Sie Änderungen Ihrer Bankverbindung unbedingt zeitnah der Buchhaltung der KZV Bremen mit. vorliegende Abtretungserklärungen müssen berücksichtigt werden.

23 5. Zahlungen der KZV Bremen Überzahlung: Restzahlung = abgerechneter KZV-Umsatz abzügl. Abschlagszahlungen abzügl. ggf. HVM-Einbehalte / Degressions-Kürzungen abzügl. KZV-Verwaltungskosten-Beiträge / Festbeitrag abzügl. ggf. Honorarkürzungen aus Regressen, sachlichrechnerischen Berichtigungen, Wirtschaftlichkeitsprüfung kommt es mit der Quartalsabrechnung zu einer Überzahlung, dann ist diese bis zum 15. des Folgemonats auszugleichen. erfolgt kein bzw. kein vollständiger Ausgleich, dann ist die KZV verpflichtet, die nächstfolgenden Zahlungen solange zu kürzen, bis die Überzahlung ausgeglichen ist. bei häufigeren Überzahlungen muss die KZV Bremen die monatlichen Abschlagszahlungen absenken.

24 6. Ausblick Altersstruktur der Niedergelassenen incl. angestellte Zahnärzte im Lande Bremen (allgemein-zahnärztliche Praxen): Bremen: 51,6 Jahre Bremerhaven: 52,8 Jahre In den nächsten 10 Jahren werden voraussichtlich rund 25 % der derzeit Niedergelassenen bzw. angestellten Zahnärzte ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit beenden. Rahmenbedingungen: der durchschnittliche Bundesbürger verfügt immer länger über immer mehr eigene Zähne. die Bereitschaft gesetzlich versicherter Patienten für Vorsorge- Leistungen (z.b. PZR) und hochwertige Versorgungen eigene (Zu-)Zahlungen zu leisten, ist kontinuierlich gestiegen.

25 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 25

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