Permission Marketing - Do s and Dont s im Überblick
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- Nadine Steinmann
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1 KRAFT & WINTERNITZ BEE24302/ doc Permission Marketing - Do s and Dont s im Überblick 1999 hat der ehemalige Marketingleiter von Yahoo, Seth Godin, seine Erfahrungen mit Online- Werbung in seinem Buch Permission Marketing zusammengefasst. Die Kernaussage des Buches ist, dass ein Kunde tunlichst nicht verärgert werden sollte, indem man ihn stört. Daraus folgt, dass dem Kunden besser Anreize gegeben werden sollen, sich freiwillig an der Werbekommunikation zu beteiligen. Seit Erscheinen des Buchs hat sich der Begriff Permission Marketing für direkt an den Kunden gerichtete Werbung über elektronische Medien, die mit Zustimmung des Kunden erfolgt, etabliert. Im Folgenden soll ein Überblick zu den relevantensten Rechtsfragen zum Permission Marketing erfolgen: 1. Datenschutzgesetz A. Meldepflicht von Datenverarbeitungen Grundsätzlich ist jede Verarbeitung personenbezogener Daten, d.h. die Speicherung und Verwendung von Daten, die mit einer Person verknüpft sind, nur nach einer Meldung an die Datenschutzkommission, die bei positiver Prüfung der Zulässigkeit eine DVR-Nummer vergibt, erlaubt ( 17 Datenschutzgesetz 2000, [DSG 2000]). Von der Meldepflicht ausgenommen sind u.a. Datenverarbeitungen die einer Standardanwendung entsprechen, oder lediglich bereits rechtmäßig veröffentlichte Daten betreffen. Die Standardanwendungen sind in der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (BGBl. II Nr. 312/2004) aufgeführt. Im Zusammenhang mit Permission Marketing sind die Standardanwendungen SA001 Rechnungswesen und Logistik und SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke interessant. Von diesen Standardanwendungen umfasst sind einerseits die Verarbeitung von Kundendaten zu Zwecken der Vertragserfüllung (z.b. Buchhaltung, Logistik etc.) und die Verarbeitung von eigenen oder zugekauften Kunden- und Interessentendaten zur Bewerbung eigener Produkte. Das bedeutet, dass die Standardanwendung SA022 die Datenverarbeitung von Daten wie etwa Name, Adresse, Telefonnummer, Adresse, Geburtsdatum des Kunden, Kaufkraftklassifizierung und Daten zum Kaufverhalten zu Zwecken des Permission Marketing ohne vorhergehende Meldung an die Datenschutzkommission erlaubt. B. Vorliegen der Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung durch den Adressaten Von der Meldefreiheit ist die Notwendigkeit des Vorliegens einer Zustimmungserklärung des Adressaten zur Datenverarbeitung durch den Kunden zu unterscheiden ( 8 DSG 2000). Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zum Kunden notwendig sind, sind nicht zustimmungspflichtig (Buchhaltung, Logistik etc., 8 Abs 3 Z 4 DSG 2000). Die Datenverarbeitung von Daten zu Zwecken der Kundenbetreuung und zum Marketing ist hingegen grundsätzlich zustimmungspflichtig. Eine Zustimmungserklärung kann vom Adressaten jederzeit zurückgezogen werden und macht die weitere Datenverarbeitung zum
2 2 Zweck, von dem die Zustimmung umfasst war, unzulässig. Zu beachten ist, dass bei Verwendung von sensiblen Daten (etwa Daten über Religionszugehörigkeit) jedenfalls eine Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig ist und die Datenübermittlung ins Ausland strengeren Regelungen unterliegt. Das DSG 2000 verlangt von einer Zustimmungserklärung, dass sie eine gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen ist und dieser in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt. Die Judikatur zur Frage der Gültigkeit von Zustimmungserklärungen ist relativ streng. Aus den bisher vorliegenden Entscheidungen können folgende Grundsätze extrahiert werden: Zustimmungserklärungen müssen klar und bestimmt sein. Die zu verarbeitenden Datenarten sollten komplett angeführt werden (Name, Adresse, Telefonnummer etc.) Ebenso sollten sämtliche Zwecke der Datenübermittlung angeführt werden (Gewinnspiel, Newsletter etc. Die Zustimmungserklärung gilt nur für die genannten Zwecke. Eine Nennung von zu allgemeinen Zwecken könnte zu einer Ungültigkeit in den Augen der Justiz führen: z.b. zu Werbezwecken im Zusammenhang mit unseren Produkten ) Allfällige Empfänger der Daten sind zu nennen, wobei keine allgemeine Bezeichnung wie: mit uns verbundene Unternehmen oder unsere Vertragspartner erfolgen sollte. Muttergesellschaften oder Partnerunternehmen sollten ebenso namentlich genannt werden. Der Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Zustimmung ist anzuführen. Es empfiehlt sich auch die Angabe einer hierfür zuständigen Adresse, damit Widerrufe nicht durch Weiterleitungen verloren gehen. Eine Zustimmungserklärung ist hervorzuheben. Grundsätzlich muss die Zustimmungserklärung, außer es sind sensible Daten betroffen, nicht ausdrücklich abgegeben werden, dh. die Erklärung einer gültigen Zustimmungserklärung kann auch durch Abschicken eines Formulars auf einer Website erfolgen. Es empfiehlt sich, die Abgabe der Zustimmungserklärung so zu dokumentieren, dass sie später eindeutig belegt werden kann. Zustimmungserklärungen, die streng nach dem oben angeführten Schema verfasst sind, könnten für den Adressaten abschrecken erscheinen. In diesem Fall kann ihr Rechtsanwalt die Entschärfung einer Formulierung übernehmen, ohne die Gültigkeit der Zustimmungserklärung zu beeinträchtigen. C. Verwendung von fremden Daten Bei zugekauften Daten von Adressaten zu Marketingzwecken stellt sich mitunter die Frage, ob jeder einzelne Adressat der Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken durch Dritte zugestimmt hat. Es besteht zudem das Risiko, dass ein gewisser Anteil an fehlerhaften Daten, sohin an Datensätzen für die keine Zustimmung gegeben wurde, vorliegt. Der Obersten Gerichtshofs hat zu dieser Frage eine Entscheidung über Zustimmungserklärungen nach 107 Telekommunikationsgesetz 2003 ( TKG 2003 ) getroffen. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich auch auf das Datenschutzgesetz umlegen. Nach dieser
3 3 oberstgerichtlichen Rechtssprechung ist beim Erwerb von tausenden Adressdaten das Vertrauen in das Vorliegen der Zustimmungserklärung zwar gerechtfertigt, der Erwerber haftet aber trotzdem für die unerlaubte Kontaktaufnahme mit Nutzern ( 107 TKG 2003, siehe unten), die keine Einwilligung gegeben haben. Der Käufer von Datensätzen, der auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der gekauften Datensätze vertrauen durfte hatte nach dieser Entscheidung 1. für jeden einzelnen Verstoß gegen 107 TKG 2003 einzustehen, obgleich die Anzahl der fehlerhaften Daten im Vergleich zu gesamten Datenmenge verschwindend klein war. Es empfiehlt sich daher beim Erwerb von Daten von Adressverlagen o.a. auf eine Schad- und Klagloshaltung durch den Lieferanten für Datensätze von Adressaten, die keine Zustimmung erteilt haben, hinzuwirken und darauf zu achten, dass das Vorliegen einer Zustimmungserklärung im Datenmaterial überprüfbar ist. D. Sanktionen Bei Nichtbeachtung der Regelungen des DSG2000 drohen im Extremfall eine gerichtliche Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr ( 51 DSG 2000) oder Verwaltungsstrafen von bis zu Weiters sind Unterlassungsklagen von Adressaten oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen von Mitbewerbern oder klagslegitimierten Verbänden (z.b. VKI) nach dem UWG möglich TKG 2003 A. Regelungsinhalt Ist sichergestellt, dass die Datenverarbeitung zu Zwecken des Permission Marketing gem DSG 2000 rechtmäßig erfolgt ist, ist zu prüfen, ob (auch) die Zustimmung des Adressaten zur Kontaktaufnahme nach 107 TKG 2003 vorliegt oder entbehrlich ist. Elektronische Zusendungen ( , SMS, Newsletter etc.) sind nur unter der Voraussetzung des Vorliegens der Zustimmung des Adressaten oder der sog. Customer-Relationship- Ausnahme (vgl. unten) zulässig: Eine Zusendung ist ohne vorherige Zustimmung unzulässig, wenn - die Zusendung zu Zwecken des Direktmarketings erfolgt oder - an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Eine vorherige Zustimmung für Werbesendungen ist aber dann nicht erforderlich, sohin ist eine Zusendung zulässig, wenn - der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden (Unternehmer/Verbraucher) erhalten hat UND - diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt UND - der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der 1 Entscheidung 4 Ob 192/05x des Obersten Gerichtshof vom 29. November 2005
4 4 elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung UND zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen UND - der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in 7 Abs 2 ECG genannte Robinson-Liste abgelehnt hat. Die einzige Ausnahme für (unerbetene) Werbesendungen ist daher die Zusendung an eigene, bereits bestehende Kunden, wenn und soweit die soeben genannten Voraussetzungen ( Customer-Relationship-Ausnahme ) erfüllt sind. Eine Kontaktaufnahme ist dann ausgeschlossen, wenn der Adressat sich in der so genannten Robinson-Liste nach 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz (ECG) eingetragen hat. In dieser von der RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH) geführten Liste können sich Unternehmen wie natürliche Personen kostenlos eintragen lassen, wenn sie überhaupt keine elektronische (Werbe-) Zusendungen erhalten wollen. Weiters gilt, dass eine später erteilte Zustimmung zum Erhalt von Werbesendungen eine allfällige Eintragung in der Robinson-Liste unbeachtlich macht, sodass Zusendungen zulässig sind. Es empfiehlt sich für nahezu jeden Unternehmer, seine Marketingmethoden einer (professionellen) Überprüfung zu unterziehen. B. Sanktionen Verstöße gegen 107 TKG 2003 können mit Verwaltungsstrafe bis zu ,-- geahndet werden ( 109 TKG). Die Nichtbeachtung der Eintragung in die Robinson-Liste kommt lediglich zivil- bzw. wettbewerbsrechtliche Bedeutung zu und führt zu keiner Bestrafung nach dem TKG Für einzelne Bereiche gibt es Sonderregelungen, die allerdings im wesentlichen auf die Bestimmungen des 107 TKG 2003 verweisen (so etwa für Finanzdienstleistungen im Anwendungsbereich des Wertpapieraufsichtsgesetz [WAG] 62 WAG). 3. Impressumspflicht Zulässige Maßnahmen des Permission Marketing erfordern in der Regel gewisse Mindestangaben zum Absender im Werbemittel selbst. Zu beachten sind folgende Regelungen: A. Informationspflicht gem. 5 E-Commerce Gesetz ( ECG ) 5 ECG normiert eine allgemeine Informationspflicht für Diensteanbieter. Diensteanbieter isd ECG 2 ist nach der Rechtsprechung jeder Unternehmer, der eine Website betreibt, online tätig ist, wie insbesondere auch der Unternehmer, der elektronisch Werbung verteilt Folgende Angaben sind gem. 5 ECG zu machen: Namen oder Firma Anschrift (Postadresse der Niederlassung) -Adresse und Telefon- oder Faxnummer gegebenenfalls Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die zuständige 2 Begriffsbestimmung eines Diensteanbieters in 3 Z 2 ECG: Eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt.
5 5 Aufsichtsbehörde (Gewerbebehörde, Telekommunikationsbehörde etc.) bei Mitgliedschaft den Namen der Kammer, des Berufsverbands oder einer ähnliche Einrichtung samt Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat der Verleihung einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (Bezeichnung und Angabe des Zugangs dazu (zb durch einen Link) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden) Diese Informationen müssen ständig leicht und unmittelbar zugänglich bereitgehalten werden. Für eine Website bedeutet dies, dass diese Informationen mit nicht mehr als einem Klick von der Hauptseite aus abrufbar sein sollten und mit jedem Browser darstellbar sein sollten. Ständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Nutzer sie stets im Zeitpunkt, in dem er diese Informationen nachfragt, abrufen und erhalten kann. Für Werbung mit SMS würde eine strenge Auslegung des Gesetzestext bedeuten, dass auch in einer SMS sämtliche oben angeführten Daten angegeben werden müssen. Dies würde aber den Zweck der SMS-Werbung durch völlige Überfrachtung mit diesen Daten vereiteln. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Gesetz genüge getan ist, wenn neben dem Namen oder der Firma und der Adresse eine Telefonnummer und eine Webadresse angegeben werden, auf der die oben angeführten Daten abgerufen werden können. Bei Bestellfunktion für Waren/Dienstleistungen auf einer Website sind weiters die 9, 10 ECG und 5c Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zu beachten, die für den Fall des Vertragsabschlusses über elektronische Kommunikationsmittel besondere Informationspflichten und Anforderungen an die Art der Vertragserklärung stellen. Für Verstöße gegen 5 ECG können im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens Geldstrafen bis zu 3.000,- verhängt werden. Ein Verstoß kann darüber hinaus auch Anlass für eine Unterlassungsklage eines klagslegitimierten Verbands sein ( 28a Konsumentenschutzgesetz (KSchG), z.b. VKI, WKÖ etc). Auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist bei Verstößen denkbar. Eine solche Klage ist aber nur dann Erfolg versprechend, wenn nachgewiesen werden kann, dass durch den Verstoß ein Wettbewerbsvorteil erlangt wurde. B. Impressum gemäß dem Mediengesetz ( MedienG ) In 24 Abs 3 MedienG ist die Impressumspflicht für wiederkehrende Medien niedergelegt, Darunter sind alle Internetmedien zu verstehen, die nicht auf Abruf bereit stehen, sondern an den Empfänger versandt werden müssen, somit alle Push-Dienste, wie Newsletter, SMS- Nachrichten, aber auch Rundfunksendungen und ähnliche wiederkehrende Medien, die zumindest viermal im Jahr erscheinen 3. Nicht betroffen von der mediengesetzlichen Impressumspflicht gem. 24 MedienG sind jedoch Websites. Betroffen sind von dieser Impressumspflicht vor allem Maßnahmen des Permission Marketing, die nicht auf Websites erfolgen und regelmäßig wiederkehrend erfolgen sollen. Zu veröffentlichen sind Name oder Firma des Medieninhabers Anschrift (Postadresse) des Medieninhabers 3 vgl. 1 Z 2 MedienG.
6 6 und Name/Firme und Anschrift des Herausgebers 4, wenn dieser nicht mit dem Medieninhaber ident ist. Ein Medieninhaber ist im wesentlichen, wer die inhaltliche Gestaltung besorgt (siehe 1 Z 8 MedienG). Herausgeber ist wer die wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt. C. Offenlegungspflicht nach 25 MedienG Nach 25 MedienG unterliegen Medieninhaber (Betreiber) von periodischen elektronischen Medien 5, einer Offenlegungspflicht. Ein periodisches elektronisches Medium ist jedes Internetmedium, das vom Benutzer abrufbar ist, somit alle, wie Websites, Internet- Rundfunk/Video, Ftp-Server etc. Ein einmaliger, nur kurzzeitig eingerichteter Dienst unterliegt jedoch nicht dem 25 MedienG. a) Inhalt der Offenlegungspflicht: Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums ( Blattlinie ) Namen oder Firma des Medieninhabers Unternehmensgegenstand Wohnort oder Sitz bzw. Niederlassung des Medieninhabers bei juristischen Personen: - vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführung, Vorstandsmitglieder) und Mitglieder des Aufsichtsrates - Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen über 25 % sowie mittelbare Gesamtbeteiligungen über 50 % Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmers, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist. Hervorzuheben ist, dass die grundlegende Richtung des Mediums und die Angabe von vertretungsbefugten Organen und Gesellschaftern nicht verpflichtend sind, wenn die eingeschränkte Offenlegungspflicht gilt ( 25 Abs 5 MedienG). Die eingeschränkte Offenlegungspflicht gilt, wenn das Medium nicht die öffentliche Meinung beeinflusst. Das heißt, die reine Darstellung des persönlichen Geschäfts- oder Lebensbereichs, die Präsentation des Medieninhabers oder seiner Produkte ist in der Regel nicht geeignet, die öffentliche Meinung (damit ist nicht die Meinung der Adressaten zu einem Produkt gemeint) zu beeinflussen. Ein Medieninhaber in diesem Zusammenhang ist der Betreiber eines Mediums, der über den Inhalt entscheidet. Zur Erfüllung der eingeschränkten Offenlegungspflicht muss nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers 4 Vgl. 1 Z 9 MedienG"Herausgeber: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt. 5 Vgl. 1 Z 5a MedienG periodisches elektronisches Medium: ein Medium, das auf elektronischem Wege a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder b) abrufbar ist (Website) oder c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);.
7 7 veröffentlicht werden. Festzuhalten ist, dass mit Wohnort oder Sitz nach herrschender Ansicht nur der geographische Ort, jedoch nicht die genaue Adresse angesprochen ist, sodass bei Gesellschaftern etwa nicht die Anschrift anzugeben ist. Die Angaben sind leicht und unmittelbar auffindbar auf der Website darzustellen oder dem Medium anzufügen. Es empfiehlt sich auch hier die Erreichbarkeit von der Hauptseite mit nur einem Klick vorzusehen. Die Regelung umfasst auch SMS-Aussendungen, die keine einmalige Aktion darstellen und mehr als 10 Menschen erreichen der Offenlegungspflicht unterliegen. Dieser kann auch schon durch eine URL (Uniform Resource Locator) in der SMS, unter der die Daten abrufbar sind, entsprochen werden (siehe oben zu 5 ECG). Da Websites in der Regel auch den Bestimmungen des ECG unterliegen, können die nach dem MedienG notwendigen Angaben gemeinsam mit jenen nach dem ECG zur Verfügung gestellt werden. Verstöße gegen 25 MedienG können im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens mit Geldstrafe bis zu 2.180,- geahndet werden. Normadressat und damit Zahlungspflichtiger ist der Medieninhaber. D. Offenlegungspflicht nach 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB) Seit 1.Januar 2007 besteht eine Offenlegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch. Auf einer Website (und Geschäftsbriefen, d.h. auch s) eines Unternehmers müssen demnach Firma, die Rechtsform, Sitz sowie die allfällige Firmenbuchnummer des Unternehmens, gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht angegeben sein Bei bestimmten offenen Gesellschaften (OHG, OEG etc) oder Kommanditgesellschaften werden diese Informationen auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zugänglich zu machen sein. 4. Trennungs- und Kennzeichengebot von Werbung Auf jeder Website, ob privat oder kommerziell genutzt, ob sie die öffentliche Meinung beeinflussen soll oder nur den persönlichen Lebensbereich darstellen, steht Werbung gemäß 26 MedienG unter einer Kennzeichnungspflicht. Die Pflicht der expliziten Kennzeichnung von Werbung entfällt nur dann, wenn der Durchschnittsbesucher der Website augrund der Gestaltung, Anordnung und des Designs der Werbung keinerlei Zweifel darüber hat bzw. haben kann, dass es sich um Werbung handelt d.h. wenn überhaupt kein redaktioneller Inhalt vorliegt und klar ist, wer der Urheber der Werbung ist (sog. Trennungs- und Kennzeichnungsgebot). Die Ausnahme ist z.b. auf Webseiten anwendbar, die nur der Produktpräsentation eines Unternehmens dienen. Bei Missachtung droht eine Verwaltungsstrafe gem. 26 MedienG bis zu 2.180,-. Durch einhaltung der medienrechtlichen Werbevorschriften ist auch dem Trennungs- und Kennzeichengebot gem. 6 E-Commerce-Gesetsz genüge getan. Werbung unterliegt zudem dem Wahrheits- und Offenkundigkeitsgrundsatz des UWG, welches sich aus den allgemeinen Irreführungstatbeständen der 1 und 2 UWG ableiten. Aus diesen Prinzipien ergibt sich implizit auch das Trennungsgebot wie oben beschrieben, sodass ein Verstoß dagegen auch als
8 8 wettbewerbsrechtlicher Verstoß angesehen werden kann. Nach dem UWG ist nicht nur Haftung wegen Nichtbeachtung des Trennungsgebotes sondern auch Haftung für die Werbung Dritter möglich. So haftet unter Umständen auch derjenige, der einen Wettbewerbsverstoß eines Dritten fördert oder ermöglicht, beispielsweise Werbung schaltet, die unerlaubte vergleichende Werbung darstellt. 5. Werbebeschränkungen Beim Permission Marketing, wie bei jeder (elektronischen) unternehmerischen Tätigkeit sind weiters insbesondere das Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das E-Commerce- Gesetz (ECG), das Urheberrechtsgesetz, das Markenschutzgesetz und vorvertraglichen Informationspflichten gemäß Konsumentenschutzgesetz (KSchG), gegebenenfalls die Gewerbeordnung 1994 und das Gesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (FernFinG) zu beachten. Im Rahmen des Permission Marketing könnte etwa das Zugabenverbot des UWG verletzt werden. Zugaben zu Produkten sind grundsätzlich gem. 9a UWG verboten. Es bestehen gesetzliche Ausnahmen, etwa für Warenproben, geringwertige Kleinigkeiten oder für Gewinnspiele, wenn die Teilnahme am Gewinnspiel nur durch den Kauf einer Ware erfolgen kann und der Gesamtwert der ausgespielten Preise zur ausgegebenen Zahl der Teilnahmekarten in einem bestimmten Verhältnis steht ( 9 Abs 2 Z 8 UWG). Das Zugabenverbot ist relativ restriktiv und es besteht eine langjährige einzellfallbezogene Judikatur, sodass die Prüfung durch einen Rechtsanwalt ratsam ist, sobald eine Maßnahme des Permission Marketing als Zugabe zu einem Produkt angesehen werden könnte. Mag. Gregor Beer LL.M. Rechtsanwalt Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH Heinrichsgasse 4 A-1010 Wien Tel: +43/1/ Fax: +43/1/ office@kwlaw.at
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