Permission Marketing - Do s and Dont s im Überblick

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Permission Marketing - Do s and Dont s im Überblick"

Transkript

1 KRAFT & WINTERNITZ BEE24302/ doc Permission Marketing - Do s and Dont s im Überblick 1999 hat der ehemalige Marketingleiter von Yahoo, Seth Godin, seine Erfahrungen mit Online- Werbung in seinem Buch Permission Marketing zusammengefasst. Die Kernaussage des Buches ist, dass ein Kunde tunlichst nicht verärgert werden sollte, indem man ihn stört. Daraus folgt, dass dem Kunden besser Anreize gegeben werden sollen, sich freiwillig an der Werbekommunikation zu beteiligen. Seit Erscheinen des Buchs hat sich der Begriff Permission Marketing für direkt an den Kunden gerichtete Werbung über elektronische Medien, die mit Zustimmung des Kunden erfolgt, etabliert. Im Folgenden soll ein Überblick zu den relevantensten Rechtsfragen zum Permission Marketing erfolgen: 1. Datenschutzgesetz A. Meldepflicht von Datenverarbeitungen Grundsätzlich ist jede Verarbeitung personenbezogener Daten, d.h. die Speicherung und Verwendung von Daten, die mit einer Person verknüpft sind, nur nach einer Meldung an die Datenschutzkommission, die bei positiver Prüfung der Zulässigkeit eine DVR-Nummer vergibt, erlaubt ( 17 Datenschutzgesetz 2000, [DSG 2000]). Von der Meldepflicht ausgenommen sind u.a. Datenverarbeitungen die einer Standardanwendung entsprechen, oder lediglich bereits rechtmäßig veröffentlichte Daten betreffen. Die Standardanwendungen sind in der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (BGBl. II Nr. 312/2004) aufgeführt. Im Zusammenhang mit Permission Marketing sind die Standardanwendungen SA001 Rechnungswesen und Logistik und SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke interessant. Von diesen Standardanwendungen umfasst sind einerseits die Verarbeitung von Kundendaten zu Zwecken der Vertragserfüllung (z.b. Buchhaltung, Logistik etc.) und die Verarbeitung von eigenen oder zugekauften Kunden- und Interessentendaten zur Bewerbung eigener Produkte. Das bedeutet, dass die Standardanwendung SA022 die Datenverarbeitung von Daten wie etwa Name, Adresse, Telefonnummer, Adresse, Geburtsdatum des Kunden, Kaufkraftklassifizierung und Daten zum Kaufverhalten zu Zwecken des Permission Marketing ohne vorhergehende Meldung an die Datenschutzkommission erlaubt. B. Vorliegen der Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung durch den Adressaten Von der Meldefreiheit ist die Notwendigkeit des Vorliegens einer Zustimmungserklärung des Adressaten zur Datenverarbeitung durch den Kunden zu unterscheiden ( 8 DSG 2000). Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zum Kunden notwendig sind, sind nicht zustimmungspflichtig (Buchhaltung, Logistik etc., 8 Abs 3 Z 4 DSG 2000). Die Datenverarbeitung von Daten zu Zwecken der Kundenbetreuung und zum Marketing ist hingegen grundsätzlich zustimmungspflichtig. Eine Zustimmungserklärung kann vom Adressaten jederzeit zurückgezogen werden und macht die weitere Datenverarbeitung zum

2 2 Zweck, von dem die Zustimmung umfasst war, unzulässig. Zu beachten ist, dass bei Verwendung von sensiblen Daten (etwa Daten über Religionszugehörigkeit) jedenfalls eine Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig ist und die Datenübermittlung ins Ausland strengeren Regelungen unterliegt. Das DSG 2000 verlangt von einer Zustimmungserklärung, dass sie eine gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen ist und dieser in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt. Die Judikatur zur Frage der Gültigkeit von Zustimmungserklärungen ist relativ streng. Aus den bisher vorliegenden Entscheidungen können folgende Grundsätze extrahiert werden: Zustimmungserklärungen müssen klar und bestimmt sein. Die zu verarbeitenden Datenarten sollten komplett angeführt werden (Name, Adresse, Telefonnummer etc.) Ebenso sollten sämtliche Zwecke der Datenübermittlung angeführt werden (Gewinnspiel, Newsletter etc. Die Zustimmungserklärung gilt nur für die genannten Zwecke. Eine Nennung von zu allgemeinen Zwecken könnte zu einer Ungültigkeit in den Augen der Justiz führen: z.b. zu Werbezwecken im Zusammenhang mit unseren Produkten ) Allfällige Empfänger der Daten sind zu nennen, wobei keine allgemeine Bezeichnung wie: mit uns verbundene Unternehmen oder unsere Vertragspartner erfolgen sollte. Muttergesellschaften oder Partnerunternehmen sollten ebenso namentlich genannt werden. Der Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Zustimmung ist anzuführen. Es empfiehlt sich auch die Angabe einer hierfür zuständigen Adresse, damit Widerrufe nicht durch Weiterleitungen verloren gehen. Eine Zustimmungserklärung ist hervorzuheben. Grundsätzlich muss die Zustimmungserklärung, außer es sind sensible Daten betroffen, nicht ausdrücklich abgegeben werden, dh. die Erklärung einer gültigen Zustimmungserklärung kann auch durch Abschicken eines Formulars auf einer Website erfolgen. Es empfiehlt sich, die Abgabe der Zustimmungserklärung so zu dokumentieren, dass sie später eindeutig belegt werden kann. Zustimmungserklärungen, die streng nach dem oben angeführten Schema verfasst sind, könnten für den Adressaten abschrecken erscheinen. In diesem Fall kann ihr Rechtsanwalt die Entschärfung einer Formulierung übernehmen, ohne die Gültigkeit der Zustimmungserklärung zu beeinträchtigen. C. Verwendung von fremden Daten Bei zugekauften Daten von Adressaten zu Marketingzwecken stellt sich mitunter die Frage, ob jeder einzelne Adressat der Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken durch Dritte zugestimmt hat. Es besteht zudem das Risiko, dass ein gewisser Anteil an fehlerhaften Daten, sohin an Datensätzen für die keine Zustimmung gegeben wurde, vorliegt. Der Obersten Gerichtshofs hat zu dieser Frage eine Entscheidung über Zustimmungserklärungen nach 107 Telekommunikationsgesetz 2003 ( TKG 2003 ) getroffen. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich auch auf das Datenschutzgesetz umlegen. Nach dieser

3 3 oberstgerichtlichen Rechtssprechung ist beim Erwerb von tausenden Adressdaten das Vertrauen in das Vorliegen der Zustimmungserklärung zwar gerechtfertigt, der Erwerber haftet aber trotzdem für die unerlaubte Kontaktaufnahme mit Nutzern ( 107 TKG 2003, siehe unten), die keine Einwilligung gegeben haben. Der Käufer von Datensätzen, der auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der gekauften Datensätze vertrauen durfte hatte nach dieser Entscheidung 1. für jeden einzelnen Verstoß gegen 107 TKG 2003 einzustehen, obgleich die Anzahl der fehlerhaften Daten im Vergleich zu gesamten Datenmenge verschwindend klein war. Es empfiehlt sich daher beim Erwerb von Daten von Adressverlagen o.a. auf eine Schad- und Klagloshaltung durch den Lieferanten für Datensätze von Adressaten, die keine Zustimmung erteilt haben, hinzuwirken und darauf zu achten, dass das Vorliegen einer Zustimmungserklärung im Datenmaterial überprüfbar ist. D. Sanktionen Bei Nichtbeachtung der Regelungen des DSG2000 drohen im Extremfall eine gerichtliche Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr ( 51 DSG 2000) oder Verwaltungsstrafen von bis zu Weiters sind Unterlassungsklagen von Adressaten oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen von Mitbewerbern oder klagslegitimierten Verbänden (z.b. VKI) nach dem UWG möglich TKG 2003 A. Regelungsinhalt Ist sichergestellt, dass die Datenverarbeitung zu Zwecken des Permission Marketing gem DSG 2000 rechtmäßig erfolgt ist, ist zu prüfen, ob (auch) die Zustimmung des Adressaten zur Kontaktaufnahme nach 107 TKG 2003 vorliegt oder entbehrlich ist. Elektronische Zusendungen ( , SMS, Newsletter etc.) sind nur unter der Voraussetzung des Vorliegens der Zustimmung des Adressaten oder der sog. Customer-Relationship- Ausnahme (vgl. unten) zulässig: Eine Zusendung ist ohne vorherige Zustimmung unzulässig, wenn - die Zusendung zu Zwecken des Direktmarketings erfolgt oder - an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Eine vorherige Zustimmung für Werbesendungen ist aber dann nicht erforderlich, sohin ist eine Zusendung zulässig, wenn - der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden (Unternehmer/Verbraucher) erhalten hat UND - diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt UND - der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der 1 Entscheidung 4 Ob 192/05x des Obersten Gerichtshof vom 29. November 2005

4 4 elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung UND zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen UND - der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in 7 Abs 2 ECG genannte Robinson-Liste abgelehnt hat. Die einzige Ausnahme für (unerbetene) Werbesendungen ist daher die Zusendung an eigene, bereits bestehende Kunden, wenn und soweit die soeben genannten Voraussetzungen ( Customer-Relationship-Ausnahme ) erfüllt sind. Eine Kontaktaufnahme ist dann ausgeschlossen, wenn der Adressat sich in der so genannten Robinson-Liste nach 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz (ECG) eingetragen hat. In dieser von der RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH) geführten Liste können sich Unternehmen wie natürliche Personen kostenlos eintragen lassen, wenn sie überhaupt keine elektronische (Werbe-) Zusendungen erhalten wollen. Weiters gilt, dass eine später erteilte Zustimmung zum Erhalt von Werbesendungen eine allfällige Eintragung in der Robinson-Liste unbeachtlich macht, sodass Zusendungen zulässig sind. Es empfiehlt sich für nahezu jeden Unternehmer, seine Marketingmethoden einer (professionellen) Überprüfung zu unterziehen. B. Sanktionen Verstöße gegen 107 TKG 2003 können mit Verwaltungsstrafe bis zu ,-- geahndet werden ( 109 TKG). Die Nichtbeachtung der Eintragung in die Robinson-Liste kommt lediglich zivil- bzw. wettbewerbsrechtliche Bedeutung zu und führt zu keiner Bestrafung nach dem TKG Für einzelne Bereiche gibt es Sonderregelungen, die allerdings im wesentlichen auf die Bestimmungen des 107 TKG 2003 verweisen (so etwa für Finanzdienstleistungen im Anwendungsbereich des Wertpapieraufsichtsgesetz [WAG] 62 WAG). 3. Impressumspflicht Zulässige Maßnahmen des Permission Marketing erfordern in der Regel gewisse Mindestangaben zum Absender im Werbemittel selbst. Zu beachten sind folgende Regelungen: A. Informationspflicht gem. 5 E-Commerce Gesetz ( ECG ) 5 ECG normiert eine allgemeine Informationspflicht für Diensteanbieter. Diensteanbieter isd ECG 2 ist nach der Rechtsprechung jeder Unternehmer, der eine Website betreibt, online tätig ist, wie insbesondere auch der Unternehmer, der elektronisch Werbung verteilt Folgende Angaben sind gem. 5 ECG zu machen: Namen oder Firma Anschrift (Postadresse der Niederlassung) -Adresse und Telefon- oder Faxnummer gegebenenfalls Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die zuständige 2 Begriffsbestimmung eines Diensteanbieters in 3 Z 2 ECG: Eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt.

5 5 Aufsichtsbehörde (Gewerbebehörde, Telekommunikationsbehörde etc.) bei Mitgliedschaft den Namen der Kammer, des Berufsverbands oder einer ähnliche Einrichtung samt Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat der Verleihung einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (Bezeichnung und Angabe des Zugangs dazu (zb durch einen Link) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden) Diese Informationen müssen ständig leicht und unmittelbar zugänglich bereitgehalten werden. Für eine Website bedeutet dies, dass diese Informationen mit nicht mehr als einem Klick von der Hauptseite aus abrufbar sein sollten und mit jedem Browser darstellbar sein sollten. Ständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Nutzer sie stets im Zeitpunkt, in dem er diese Informationen nachfragt, abrufen und erhalten kann. Für Werbung mit SMS würde eine strenge Auslegung des Gesetzestext bedeuten, dass auch in einer SMS sämtliche oben angeführten Daten angegeben werden müssen. Dies würde aber den Zweck der SMS-Werbung durch völlige Überfrachtung mit diesen Daten vereiteln. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Gesetz genüge getan ist, wenn neben dem Namen oder der Firma und der Adresse eine Telefonnummer und eine Webadresse angegeben werden, auf der die oben angeführten Daten abgerufen werden können. Bei Bestellfunktion für Waren/Dienstleistungen auf einer Website sind weiters die 9, 10 ECG und 5c Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zu beachten, die für den Fall des Vertragsabschlusses über elektronische Kommunikationsmittel besondere Informationspflichten und Anforderungen an die Art der Vertragserklärung stellen. Für Verstöße gegen 5 ECG können im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens Geldstrafen bis zu 3.000,- verhängt werden. Ein Verstoß kann darüber hinaus auch Anlass für eine Unterlassungsklage eines klagslegitimierten Verbands sein ( 28a Konsumentenschutzgesetz (KSchG), z.b. VKI, WKÖ etc). Auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist bei Verstößen denkbar. Eine solche Klage ist aber nur dann Erfolg versprechend, wenn nachgewiesen werden kann, dass durch den Verstoß ein Wettbewerbsvorteil erlangt wurde. B. Impressum gemäß dem Mediengesetz ( MedienG ) In 24 Abs 3 MedienG ist die Impressumspflicht für wiederkehrende Medien niedergelegt, Darunter sind alle Internetmedien zu verstehen, die nicht auf Abruf bereit stehen, sondern an den Empfänger versandt werden müssen, somit alle Push-Dienste, wie Newsletter, SMS- Nachrichten, aber auch Rundfunksendungen und ähnliche wiederkehrende Medien, die zumindest viermal im Jahr erscheinen 3. Nicht betroffen von der mediengesetzlichen Impressumspflicht gem. 24 MedienG sind jedoch Websites. Betroffen sind von dieser Impressumspflicht vor allem Maßnahmen des Permission Marketing, die nicht auf Websites erfolgen und regelmäßig wiederkehrend erfolgen sollen. Zu veröffentlichen sind Name oder Firma des Medieninhabers Anschrift (Postadresse) des Medieninhabers 3 vgl. 1 Z 2 MedienG.

6 6 und Name/Firme und Anschrift des Herausgebers 4, wenn dieser nicht mit dem Medieninhaber ident ist. Ein Medieninhaber ist im wesentlichen, wer die inhaltliche Gestaltung besorgt (siehe 1 Z 8 MedienG). Herausgeber ist wer die wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt. C. Offenlegungspflicht nach 25 MedienG Nach 25 MedienG unterliegen Medieninhaber (Betreiber) von periodischen elektronischen Medien 5, einer Offenlegungspflicht. Ein periodisches elektronisches Medium ist jedes Internetmedium, das vom Benutzer abrufbar ist, somit alle, wie Websites, Internet- Rundfunk/Video, Ftp-Server etc. Ein einmaliger, nur kurzzeitig eingerichteter Dienst unterliegt jedoch nicht dem 25 MedienG. a) Inhalt der Offenlegungspflicht: Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums ( Blattlinie ) Namen oder Firma des Medieninhabers Unternehmensgegenstand Wohnort oder Sitz bzw. Niederlassung des Medieninhabers bei juristischen Personen: - vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführung, Vorstandsmitglieder) und Mitglieder des Aufsichtsrates - Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen über 25 % sowie mittelbare Gesamtbeteiligungen über 50 % Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmers, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist. Hervorzuheben ist, dass die grundlegende Richtung des Mediums und die Angabe von vertretungsbefugten Organen und Gesellschaftern nicht verpflichtend sind, wenn die eingeschränkte Offenlegungspflicht gilt ( 25 Abs 5 MedienG). Die eingeschränkte Offenlegungspflicht gilt, wenn das Medium nicht die öffentliche Meinung beeinflusst. Das heißt, die reine Darstellung des persönlichen Geschäfts- oder Lebensbereichs, die Präsentation des Medieninhabers oder seiner Produkte ist in der Regel nicht geeignet, die öffentliche Meinung (damit ist nicht die Meinung der Adressaten zu einem Produkt gemeint) zu beeinflussen. Ein Medieninhaber in diesem Zusammenhang ist der Betreiber eines Mediums, der über den Inhalt entscheidet. Zur Erfüllung der eingeschränkten Offenlegungspflicht muss nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers 4 Vgl. 1 Z 9 MedienG"Herausgeber: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt. 5 Vgl. 1 Z 5a MedienG periodisches elektronisches Medium: ein Medium, das auf elektronischem Wege a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder b) abrufbar ist (Website) oder c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);.

7 7 veröffentlicht werden. Festzuhalten ist, dass mit Wohnort oder Sitz nach herrschender Ansicht nur der geographische Ort, jedoch nicht die genaue Adresse angesprochen ist, sodass bei Gesellschaftern etwa nicht die Anschrift anzugeben ist. Die Angaben sind leicht und unmittelbar auffindbar auf der Website darzustellen oder dem Medium anzufügen. Es empfiehlt sich auch hier die Erreichbarkeit von der Hauptseite mit nur einem Klick vorzusehen. Die Regelung umfasst auch SMS-Aussendungen, die keine einmalige Aktion darstellen und mehr als 10 Menschen erreichen der Offenlegungspflicht unterliegen. Dieser kann auch schon durch eine URL (Uniform Resource Locator) in der SMS, unter der die Daten abrufbar sind, entsprochen werden (siehe oben zu 5 ECG). Da Websites in der Regel auch den Bestimmungen des ECG unterliegen, können die nach dem MedienG notwendigen Angaben gemeinsam mit jenen nach dem ECG zur Verfügung gestellt werden. Verstöße gegen 25 MedienG können im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens mit Geldstrafe bis zu 2.180,- geahndet werden. Normadressat und damit Zahlungspflichtiger ist der Medieninhaber. D. Offenlegungspflicht nach 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB) Seit 1.Januar 2007 besteht eine Offenlegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch. Auf einer Website (und Geschäftsbriefen, d.h. auch s) eines Unternehmers müssen demnach Firma, die Rechtsform, Sitz sowie die allfällige Firmenbuchnummer des Unternehmens, gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht angegeben sein Bei bestimmten offenen Gesellschaften (OHG, OEG etc) oder Kommanditgesellschaften werden diese Informationen auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zugänglich zu machen sein. 4. Trennungs- und Kennzeichengebot von Werbung Auf jeder Website, ob privat oder kommerziell genutzt, ob sie die öffentliche Meinung beeinflussen soll oder nur den persönlichen Lebensbereich darstellen, steht Werbung gemäß 26 MedienG unter einer Kennzeichnungspflicht. Die Pflicht der expliziten Kennzeichnung von Werbung entfällt nur dann, wenn der Durchschnittsbesucher der Website augrund der Gestaltung, Anordnung und des Designs der Werbung keinerlei Zweifel darüber hat bzw. haben kann, dass es sich um Werbung handelt d.h. wenn überhaupt kein redaktioneller Inhalt vorliegt und klar ist, wer der Urheber der Werbung ist (sog. Trennungs- und Kennzeichnungsgebot). Die Ausnahme ist z.b. auf Webseiten anwendbar, die nur der Produktpräsentation eines Unternehmens dienen. Bei Missachtung droht eine Verwaltungsstrafe gem. 26 MedienG bis zu 2.180,-. Durch einhaltung der medienrechtlichen Werbevorschriften ist auch dem Trennungs- und Kennzeichengebot gem. 6 E-Commerce-Gesetsz genüge getan. Werbung unterliegt zudem dem Wahrheits- und Offenkundigkeitsgrundsatz des UWG, welches sich aus den allgemeinen Irreführungstatbeständen der 1 und 2 UWG ableiten. Aus diesen Prinzipien ergibt sich implizit auch das Trennungsgebot wie oben beschrieben, sodass ein Verstoß dagegen auch als

8 8 wettbewerbsrechtlicher Verstoß angesehen werden kann. Nach dem UWG ist nicht nur Haftung wegen Nichtbeachtung des Trennungsgebotes sondern auch Haftung für die Werbung Dritter möglich. So haftet unter Umständen auch derjenige, der einen Wettbewerbsverstoß eines Dritten fördert oder ermöglicht, beispielsweise Werbung schaltet, die unerlaubte vergleichende Werbung darstellt. 5. Werbebeschränkungen Beim Permission Marketing, wie bei jeder (elektronischen) unternehmerischen Tätigkeit sind weiters insbesondere das Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das E-Commerce- Gesetz (ECG), das Urheberrechtsgesetz, das Markenschutzgesetz und vorvertraglichen Informationspflichten gemäß Konsumentenschutzgesetz (KSchG), gegebenenfalls die Gewerbeordnung 1994 und das Gesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (FernFinG) zu beachten. Im Rahmen des Permission Marketing könnte etwa das Zugabenverbot des UWG verletzt werden. Zugaben zu Produkten sind grundsätzlich gem. 9a UWG verboten. Es bestehen gesetzliche Ausnahmen, etwa für Warenproben, geringwertige Kleinigkeiten oder für Gewinnspiele, wenn die Teilnahme am Gewinnspiel nur durch den Kauf einer Ware erfolgen kann und der Gesamtwert der ausgespielten Preise zur ausgegebenen Zahl der Teilnahmekarten in einem bestimmten Verhältnis steht ( 9 Abs 2 Z 8 UWG). Das Zugabenverbot ist relativ restriktiv und es besteht eine langjährige einzellfallbezogene Judikatur, sodass die Prüfung durch einen Rechtsanwalt ratsam ist, sobald eine Maßnahme des Permission Marketing als Zugabe zu einem Produkt angesehen werden könnte. Mag. Gregor Beer LL.M. Rechtsanwalt Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH Heinrichsgasse 4 A-1010 Wien Tel: +43/1/ Fax: +43/1/ office@kwlaw.at

RECHTSINFO. 2. Welche Informationspflichten sind im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten?

RECHTSINFO. 2. Welche Informationspflichten sind im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten? RECHTSINFO GESETZESKONFORMES IMPRESSUM VON WEBSITES UND NEWSLETTER Inhaltsverzeichnis 1. Informations- und Offenlegungspflichten... 1 2. Welche Informationspflichten sind im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN NACH DEM MEDIENGESETZ FÜR E-MAIL-NEWSLETTER

INFORMATIONSPFLICHTEN NACH DEM MEDIENGESETZ FÜR E-MAIL-NEWSLETTER INFORMATIONSPFLICHTEN NACH DEM MEDIENGESETZ FÜR E-MAIL-NEWSLETTER Allgemeines Seit 1. Juli 2005 gilt ein neues Mediengesetz, das unter anderem Auswirkungen auf die Gestaltung von wiederkehrenden elektronischen

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN NACH DEM MEDIENGESETZ FÜR E-MAIL-NEWSLETTER

INFORMATIONSPFLICHTEN NACH DEM MEDIENGESETZ FÜR E-MAIL-NEWSLETTER INFORMATIONSPFLICHTEN NACH DEM MEDIENGESETZ FÜR E-MAIL-NEWSLETTER 1. Allgemeines Das Mediengesetz gilt auch für die Gestaltung von wiederkehrenden elektronischen Medien. Unter wiederkehrenden elektronischen

Mehr

Hinweisblatt. zum Versand von E-Mail-Werbung

Hinweisblatt. zum Versand von E-Mail-Werbung Bei der Versendung von bzw. E-Mail-Newslettern an Ihre Kunden müssten Sie folgendes beachten: 1. Versendung mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung a) Die Einwilligung des Adressaten für ist erforderlich,

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

EDITIEREN DER DATEN NACH E-COMMERCE-GESETZ (ECG), UNTERNEHMENSGESETZBUCH (UGB) BZW GEWERBEORDNUNG (GEWO) UND MEDIENGESETZ IM WKO

EDITIEREN DER DATEN NACH E-COMMERCE-GESETZ (ECG), UNTERNEHMENSGESETZBUCH (UGB) BZW GEWERBEORDNUNG (GEWO) UND MEDIENGESETZ IM WKO EDITIEREN DER DATEN NACH E-COMMERCE-GESETZ (ECG), UNTERNEHMENSGESETZBUCH (UGB) BZW GEWERBEORDNUNG (GEWO) UND MEDIENGESETZ IM WKO.AT - DETAILINFORMATION Alle Anbieter von Diensten im WWW (dazu gehören insbesondere

Mehr

SO GESTALTEN SIE IHREN WEBAUFTRITT GESETZESKONFORM: MINIMIEREN SIE IHR RISIKO FÜR IHREN WEBAUFTRITT! CHECKLISTE II-B: INFOPFLICHTEN FÜR WEBSHOPS B2B

SO GESTALTEN SIE IHREN WEBAUFTRITT GESETZESKONFORM: MINIMIEREN SIE IHR RISIKO FÜR IHREN WEBAUFTRITT! CHECKLISTE II-B: INFOPFLICHTEN FÜR WEBSHOPS B2B SO GESTALTEN SIE IHREN WEBAUFTRITT GESETZESKONFORM: MINIMIEREN SIE IHR RISIKO FÜR IHREN WEBAUFTRITT! CHECKLISTE II-B: INFOPFLICHTEN FÜR WEBSHOPS B2B Vorbemerkungen zur Verwendung dieser Checkliste Diese

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von spy & track - Unternehmen Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

UNERBETENE KOMMUNIKATION IM DETAIL

UNERBETENE KOMMUNIKATION IM DETAIL UNERBETENE KOMMUNIKATION IM DETAIL Was versteht man unter unerbetener Kommunikation? Anrufe, Telefaxe und elektronische Post (zb E-Mails, SMS) als Massensendung oder zu Werbezwecken bedürfen der vorherigen,

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Make IT So nutzen Gründer die digitale Welt Wie darf ich als Unternehmer mit den Daten aus der digitalen Welt umgehen?

Make IT So nutzen Gründer die digitale Welt Wie darf ich als Unternehmer mit den Daten aus der digitalen Welt umgehen? Wie darf ich als Unternehmer mit den Daten aus der digitalen Welt umgehen? 20.11.2015 1 Werbung = alle unternehmerischen Handlungen mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern 20.11.2015

Mehr

EDITIEREN DER DATEN NACH DEM E-COMMERCE-GESETZ UND MEDIENGESETZ IM WKO.AT - DETAILINFORMATION

EDITIEREN DER DATEN NACH DEM E-COMMERCE-GESETZ UND MEDIENGESETZ IM WKO.AT - DETAILINFORMATION EDITIEREN DER DATEN NACH DEM E-COMMERCE-GESETZ UND MEDIENGESETZ IM WKO.AT - DETAILINFORMATION Alle Diensteanbieter im www (dazu gehören insbesondere der Online-Vertrieb von Waren, der Online-Vertrieb von

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006 www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik

Mehr

Gewinnspiel-Bedingungen

Gewinnspiel-Bedingungen Gewinnspiel-Bedingungen Veranstalter des Gewinnspiels (http://www.agrar.basf.de/agroportal/de/de/news/anmeldung_regionalberatung/anmeldung.ht ml) ist BASF SE, Agrarzentrum, Postfach 120, 67114 Limburgerhof,

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Nutzung von Kundendaten

Nutzung von Kundendaten Nutzung von Kundendaten Datenschutzrechtliche Möglichkeiten und Grenzen Novellierung des BDSG 2009 / 2010 Rechtsanwalt: David Conrad 1 Datenschutz? Geschützt sind nur personenbezogene Daten Datenschutz

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen Seite 1 Pflichtangaben in Immobilienanzeigen einhalten Am 01.05.2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Mit ihr gelten erstmals Regeln für Immobilienanzeigen in kommerziellen

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

DAS KORREKTE E-MAIL IMPRESSUM

DAS KORREKTE E-MAIL IMPRESSUM DAS KORREKTE E-MAIL IMPRESSUM STAND: MÄRZ 2009 INHALTSVERZEICHNIS Impressumspflichten nach dem UGB und der GewO...3 Angaben nach dem Datenschutzgesetz...3 Ist ein Disclaimer notwendig?...4 Zusatz zum Impressum

Mehr

A. Präambel. B. Downloads. C. Fotogalerie

A. Präambel. B. Downloads. C. Fotogalerie A. Präambel Mit der Nutzung der Angebote dieser Internetpräsenz 'lions-club-winnweiler.de' (im folgenden auch 'Anbieter' genannt) erklären Sie sich damit einverstanden, an die folgenden Nutzungsbedingungen

Mehr

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Internationales Altkatholisches Laienforum

Internationales Altkatholisches Laienforum Internationales Altkatholisches Laienforum Schritt für Schritt Anleitung für die Einrichtung eines Accounts auf admin.laienforum.info Hier erklären wir, wie ein Account im registrierten Bereich eingerichtet

Mehr

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung für Gewissen Erleichtern

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung für Gewissen Erleichtern Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung für Gewissen Erleichtern Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich Für die Nutzung dieser Plattform gelten im Verhältnis zwischen dem Nutzer

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

A. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse )

A. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse ) Die Versendung von Eintragungsnachrichten und sonstigen Nachrichten des Gerichts über EGVP an den Notar ist nicht möglich. Was kann der Notar tun, um den Empfang in seinem Postfach zu ermöglichen? In zahlreichen

Mehr

Fragestellungen aus dem FH-Sektor zum Thema Versenden von Massenmails isd 107 Telekommunikationsgesetz (TKG)

Fragestellungen aus dem FH-Sektor zum Thema Versenden von Massenmails isd 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) Fragestellungen aus dem FH-Sektor zum Thema Versenden von Massenmails isd 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) 1. Die Rechtsgrundlagen Zentral ist bei Sachverhalten im FH-Bereich vor allem 107 Abs 2 TKG.

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Qualitätskriterien im egovernment

Qualitätskriterien im egovernment Qualitätskriterien im egovernment Datenschutz- und Teledienstrechtliche Anforderungen egovernment-transaktionsangebote in der Praxis Veranstaltung am 1.11.2004, Studieninstitut OL Die Behörde ist online

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht

Mehr

AGB für Arbeitgeber 1. VERTRAGSGEGENSTAND

AGB für Arbeitgeber 1. VERTRAGSGEGENSTAND AGB für Arbeitgeber 1. VERTRAGSGEGENSTAND 1.1 VERTRAGSPARTEIEN. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitgeber ("AGB") gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der Talent and Diversity GmbH, einer

Mehr

Bedienungsleitfaden ERINNERUNGSDIENST. www.wrigley-zahnpflege.at. Ein Service für gesündere Zähne und gesundes Zahnfleisch unterstützt von

Bedienungsleitfaden ERINNERUNGSDIENST. www.wrigley-zahnpflege.at. Ein Service für gesündere Zähne und gesundes Zahnfleisch unterstützt von Bedienungsleitfaden ERINNERUNGSDIENST www.wrigley-zahnpflege.at Ein Service für gesündere Zähne und gesundes Zahnfleisch unterstützt von Haben Sie Interesse daran, den Termin-Erinnerungsdienst auch in

Mehr

Notwendige Impressumsangaben bei Internetpräsenzen

Notwendige Impressumsangaben bei Internetpräsenzen L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E T Ä T Wettbewerbsrecht 2009 Notwendige Impressumsangaben bei Internetpräsenzen - Checkliste für Webseitenbetreiber - Von Rechtsanwalt Dennis Groh L E I

Mehr

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Über die Zählmarkenrecherche kann man nach der Eingabe des Privaten Identifikationscodes einer bestimmten Zählmarke, 1. Informationen zu dieser Zählmarke

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich

Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich Mitgliederbereich (Version 1.0) Bitte loggen Sie sich in den Mitgliederbereich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten

Mehr

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das

Mehr

Alltag mit dem Android Smartphone

Alltag mit dem Android Smartphone 2 Alltag mit dem Android Smartphone 5. Viele Nutzer von Google-Konten nutzen diese zwar für Mail und Kalender, aber noch nicht für Google+. Bei der Einrichtung auf dem Smartphone erscheint jetzt eine Frage,

Mehr

ENEV 2014. Immobilienanzeigen und Wettbewerbsrecht. Vertragsgestaltung

ENEV 2014. Immobilienanzeigen und Wettbewerbsrecht. Vertragsgestaltung ENEV 2014 Immobilienanzeigen und Wettbewerbsrecht Vertragsgestaltung Vortrag IHK RA Heß Haus & Grund Michael Heß Geschäftsführer Haus & Grund Krefeld und den Niederrhein e.v. Rechtsanwalt Seit 2005 im

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

DAS KORREKTE E-MAIL IMPRESSUM

DAS KORREKTE E-MAIL IMPRESSUM DAS KORREKTE E-MAIL IMPRESSUM STAND: JULI 2012 INHALTSVERZEICHNIS Impressumspflichten nach dem UGB und der GewO... 3 Angaben nach dem Datenschutzgesetz... 3 Ist ein Disclaimer notwendig?... 4 Zusatz zum

Mehr

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Fachverband Hotellerie Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Information, Stand 23.1.2013 Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen österreichischem Hotelier und ausländischem

Mehr

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Dieses Antragsformular muss immer dann vollständig ausgefüllt und an Autodesk geschickt werden, wenn Sie eine Autodesk-Softwarelizenz

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Informationspflichten für Dienstleister nach der DL-InfoV

Informationspflichten für Dienstleister nach der DL-InfoV Informationspflichten für Dienstleister nach der DL-InfoV Für Dienstleister gelten Informationspflichten. nach der Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung (kurz: DL-InfoV) die der Dienstleister

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland

Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland 1. Warum ein Unternehmer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern seiner EU- Kunden überprüfen sollte a) Liefert ein deutscher

Mehr

Haftung des Domain-Registrars in AT? Domain Pulse 2010 Luzern, 01.02.2010

Haftung des Domain-Registrars in AT? Domain Pulse 2010 Luzern, 01.02.2010 Haftung des Domain-Registrars in AT? Domain Pulse 2010 Luzern, 01.02.2010 Mag. Michael Pilz Rechtsanwalt Freimüller/Obereder/Pilz& Partner Rechtsanwälte GmbH - Wien www.jus.at www.jus.at 1 Haftung des

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce

Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce Vortrag von Rechtsanwalt Björn Leineweber im Rahmen der Veranstaltung Orientierung im Paragraphendschungel: Rechtssicher dim Internet unterwegs Rechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Nutzungsbedingungen des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (nachfolgend BDEW ) für die Vergabe der Stromnetzbetreibernummern

Nutzungsbedingungen des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (nachfolgend BDEW ) für die Vergabe der Stromnetzbetreibernummern Nutzungsbedingungen des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (nachfolgend BDEW ) für die Vergabe der Stromnetzbetreibernummern für den deutschen Strommarkt Die nachstehenden Nutzungsbedingungen

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R

Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R F E U E R WE R K Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen in Stade Stand:

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Protect 7 Anti-Malware Service. Dokumentation

Protect 7 Anti-Malware Service. Dokumentation Dokumentation Protect 7 Anti-Malware Service 1 Der Anti-Malware Service Der Protect 7 Anti-Malware Service ist eine teilautomatisierte Dienstleistung zum Schutz von Webseiten und Webapplikationen. Der

Mehr

Datenschutzhinweise zum VAPIANO PEOPLE Programm

Datenschutzhinweise zum VAPIANO PEOPLE Programm Datenschutzhinweise zum VAPIANO PEOPLE Programm Stand: 30. August 2013 Der Schutz Ihrer Daten ist uns sehr wichtig. Daher möchten wir Sie ausführlich und verständlich über die Verarbeitung Ihrer Daten

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Mehr