Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person"

Transkript

1 Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Grundlagen des Medizinstrafrechts

2 Grundlagen des Medizinstrafrechts: Der ärztliche Heileingriff

3 Überwiegender Teil der Lehre: Tatbestandslösung (1) Eine zu Heilzwecken vorgenommene, nach den Erkenntnissen der Wissenschaft indizierte und kunstgerecht ausgeführte Behandlung ist schon tatbestandlich keine Körperverletzung. Danach erfassen die 223 ff. StGB nur die fehlerhafte und die Gesundheit verschlechternde Heilbehandlung.

4 Überwiegender Teil der Lehre: Tatbestandslösung (2) Argument: Der indizierte Heileingriff dient der Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit; verläuft er erfolgreich, so sind auch Einzelakte dieses Heileingriffs (z.b. Operationsschnitt/Injektion) nicht als Gesundheitsbeschädigung oder körperliche Mißhandlung zu bewerten. Vgl. zu den Einzelheiten und zu im Detail abweichenden Auffassungen die Nachweise bei Wessels/Hillenkamp, BT 1, Rn. 328.

5 Rechtsprechung: Rechtfertigungslösung Jeder ärztliche Eingriff, der die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (Bsp.: Schnitt bei Operation), ist eine tatbestandliche Körperverletzung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Maßnahme zu Heilzwecken angezeigt, sachgerecht ausgeführt und erfolgreich verlaufen ist. Entscheidend ist damit, ob der Eingriff durch eine Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung oder wg. rechtfertigenden Notstands gerechtfertigt ist. Beachte: Ärztliche Instrumente sind bei bestimmungsgemäßer Anwendung durch einen zugelassenen Arzt keine gefährlichen Werkzeuge i.s.d. 224 Abs. 1 Nr. 2.

6 Rechtfertigende Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen (1) Voraussetzungen: 1) Dispositionsbefugnis des Einwilligenden Aus 216 StGB folgt, dass eine Einwilligung in die Beendigung des Lebens rechtlich unzulässig ist. Wegen der Höchstpersönlichkeit des Rechtsguts der körperlichen Integrität können Eingriffe bei mündigen Personen nur durch die Einwilligung des Betroffenen selbst gerechtfertigt werden, Angehörige sind nicht dispositionsbefugt.

7 Rechtfertigende Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen (2) 2) Einwilligungsfähigkeit betroffene Person muss nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung überblicken können. Hierfür kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht oder ein bestimmtes Alter an, sondern auf die Konstellation des konkreten Falles 3) Einwilligungserklärung vor dem Eingriff abgegeben

8 Rechtfertigende Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen (3) 4) Freiheit von Willensmängeln Einwilligung darf insbesondere nicht durch Zwang oder durch Täuschung erlangt oder durch eine falsche ärztliche Aufklärung zustande gekommen sein. Ärztliche Aufklärung muss eine eigenverantwortliche Entscheidung des Patienten über den Eingriff und seinen Umfang ermöglichen. Dem Patienten sind die Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erklären, er muss über Folgen des. Eingriffs und insbesondere mögliche Risiken für seine Gesundheit und sein Leben aufgeklärt sein. Irrtümer des Einwilligenden sind nach der Rspr. nur bei Erheblichkeit, nach der Lit. nur bei Rechtsgutbezogenheit beachtlich.

9 Rechtfertigende Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen (4) 5) Kein Verstoß gegen die guten Sitten, 228 StGB Einwilligungen in Humanexperimente, die nicht durch die Ethik-Kommission der Klinik gebilligt wurden, sind unwirksam; die Kastration als ärztlicher Eingriff ist nur innerhalb der Grenzen des Kastrationsgesetzes zulässig. 6) subjektives Rechtfertigungselement Arzt muß in Kenntnis der Einwilligung handeln.

10 Mutmaßliche Einwilligung Voraussetzungen Voraussetzungen der Einwilligung (vgl. die ersten drei Punkte bei Einwilligung ) Subsidiarität bzw. Gefahr im Verzuge mutmaßlicher Wille des Betroffenen Gewissenhafte Prüfung (str.); Handeln in Kenntnis der rechtfertigenden Lage

11 Ärztlicher Heileingriff Konsequenzen der Rechtsprechung zum ärztlichen Heileingriff Verletzung der Patientenautonomie (Aufklärungsmängel): Arzt ist wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar Schädigung der Gesundheit bzw. Ausbleiben eines Heilerfolges (Verstoß gegen Regeln der ärztlichen Kunst): Arzt ist (u.u.) wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar

12 Beispielsfall Myom (1) Die 46jährige F hat seit mehreren Jahren Unterleibsbeschwerden, weshalb sie bereits zwei Fachärzte konsultiert hat, bevor sie sich an C wendet. Bei der Untersuchung der F stellt Chefarzt C eine doppelfaustgroße Gebärmuttergeschwulst (Myom) fest und rät zu deren Entfernung. F erklärt sich nach einem kurzen Gespräch mit der operativen Entfernung des Myoms einverstanden. Während der Operation ergibt sich, dass die Geschwulst nicht auf der Oberfläche der Gebärmutter sitzt, sondern mit ihr verwachsen ist, so dass sie nicht anders als durch Entfernung der gesamten Gebärmutter beseitigt werden kann.

13 Beispielsfall Myom (2) C entschließt sich zu diesem weitgehenden Eingriff und entfernt die Gebärmutter. Dabei ist er sich darüber im klaren, dass die Einwilligungserklärung der F diesen Eingriff nicht mehr erfasst, geht aber davon aus, dass er als Arzt befugt sei, medizinisch indizierte Maßnahmen notfalls auch ohne den Willen des Patienten durchzuführen. Die Operation gelingt. (vgl. BGHSt 11, 111)

14 Abwandlung Myom F ist bereits seit mehreren Jahren bei C in Behandlung, bis C die Operation in Betracht zieht. Er klärt F umfassend auf; F willigt auch in die mögliche Operationserweiterung ein. Hätte C die Operation rechtzeitig angeordnet, so hätte das Myom noch unproblematisch aus der Gebärmutter entfernt werden können.

15 Fall 1 Regeln der ärztlichen Kunst ( lege artis ) (1) Die 80-jährige Geschädigte unterzog sich einer Darmspiegelung, in deren Folge sich die Gefahr eines (mittelfristigen) Darmverschlusses zeigte. Man riet ihr zu einer Operation, in die sie nach zwei Tagen einwilligte. Zuvor war sie über den Grund der Operation und die mit dem Eingriff verbundenen Risiken (insbesondere: Wundinfektion durch Darmbakterien) aufgeklärt worden. Der A, Chefarzt der chirurgischen Abteilung und zugleich Eigentümer des Krankenhauses, führte die Operation ohne Fehler am nächsten Tag durch. In der Folgezeit entzündete sich die Wunde allerdings erheblich.

16 Fall 1 Regeln der ärztlichen Kunst ( lege artis ) (2) Am fünften Tag nach der Operation erhielt die Geschädigte Antibiotika, dennoch verschlechterte sich ihr Zustand weiter. Der Angeklagte entschloss sich nach weiteren zwei Tagen zu einer erneuten Operation, in welche die kaum noch ansprechbare Geschädigte durch Nicken einwilligte. Am Ende dieser Operation vernähte der Angeklagte einen mit Zitronensaft getränkten Streifen in die Wunde. Jenen hatte er von Pflegekräften aus handelsüblichen Früchten mittels einer Haushaltspresse in der Stationsküche auspressen lassen....

17 Fall 1 Regeln der ärztlichen Kunst ( lege artis ) (3) Der Angeklagte war aufgrund "persönlicher beruflicher Erfahrung" davon überzeugt, Zitronensaft sei allgemein keimtötend und daher ein geeignetes Mittel zur Behandlung von Wundheilungsstörungen; einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz dieser Art gibt es allerdings nicht. Die Geschädigte verstarb zehn Tage nach der zweiten Operation an der Entzündung. Dass sich die Einbringung des mit nicht sterilem Zitronensaft getränkten Wundstreifens auf den Verlauf der Entzündung negativ ausgewirkt hat, konnte nicht festgestellt werden.

18 Fall 2 Einwilligung der Erziehungsberechtigten in Schönheitschirurgie (1) Die (alleinerziehende) F hat große Pläne mit ihrer 15jährigen Tochter T. Im kommenden Jahr soll sie an einer Model-Casting-Show teilnehmen. Schon jetzt sind aber nach Fs Einschätzung die Brüste von T zu stark entwickelt, sie hält eine Verkleinerung für angezeigt. Sie stellt die T dem Schönheitschirurgen Sch vor. Sch ist der Überzeugung, dass T die Bedeutung und Folgen des Eingriffs nicht überblickt. Auf vorsichtige Nachfrage antwortet T:

19 Fall 2 Einwilligung der Erziehungsberechtigten in Schönheitschirurgie (2) Mama ist meine Managerin sie weiß, was für meine Karriere gut ist. Obwohl Schs Zweifel sich hierdurch verstärken, lässt er sich von F eine Einwilligungserklärung unterschreiben und führt den medizinisch nicht indizierten Eingriff durch.

20 Fall 3 Eigenblutdoping Der Profi-Radfahrer R wendet sich an den Arzt A. Er habe gehört, dass mit Eigenblutdoping die Ergebnisse deutlich verbessert werden könnten. Das sei zwar nicht ganz in Ordnung, aber ja wohl auch nicht unfair, da er ja sonst keine Medikamente zu sich nehme. A findet das auch, entnimmt dem S eine gewisse Menge Blut, das er entsprechend behandelt und ihm kurz vor dem Wettkampf wieder injiziert. Tatsächlich ist dieses Vorgehen von den Sportverbänden strikt verboten, was zumindest dem A auch hinlänglich bekannt war.

21 Fall 4 Personalmangel und erschöpfte Ärzte (1) Nach einer ordnungsgemäß durchgeführten Operation an P verlässt der Chirurg, wie in der Klinik üblich, den Raum. Der für die Überwachung des Aufwachens zuständige Anästhesist B, der völlig überarbeitet und übermüdet war, setzte sich in diesem Moment kurz auf einen Stuhl und fiel in einen Sekundenschlaf. Genau in diesem Augenblick bäumte sich der narkotisierte P auf, fiel vom Tisch, verletzte sich schwer am Kopf und starb an dieser Verletzung. Die Überarbeitung des B war Folge eines chronischen Personalmangels, den B gegenüber seinem Chefarzt C mehrfach angemerkt hatte.

22 Fall 4 Personalmangel und erschöpfte Ärzte (2) Dieser hatte daran jedoch nichts geändert. B hatte häufiger daran gedacht, dass er keine Behandlungen vornehmen sollte, wenn er zu müde war. Allerdings war in den meisten dieser Situationen kein anderer Arzt greifbar, der seinen Platz hätte übernehmen können.

23 Fall 5 Ärztliche Schweigepflicht Arzt A behandelt den drogenabhängigen Patienten P. Während einer Untersuchung erzählt ihm P, dass er oft völlig zugedröhnt also unter derart starkem Drogeneinfluss, dass er nicht mehr zurechnungsfähig ist mit dem Auto fährt. A versucht, ihm das auszureden, jedoch ohne Erfolg. Deshalb ruft A schließlich bei der Polizei an und berichtet dem Polizeibeamten von den Aussagen des P.

24 Ärztliche Schweigepflicht (1) Wer sich als Patientin oder Patient in ärztliche Behandlung begibt, kann erwarten, dass alles, was der Arzt oder die Ärztin im Rahmen der Berufsausübung erfährt, geheim bleibt. Nur so kann das zwischen Arzt und Patient erforderliche Vertrauen entstehen. Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht hinsichtlich aller Tatsachen, die der Patient ihm im Rahmen der ärztlichen Behandlung anvertraut hat. Das Recht der Patienten auf Einhaltung der Schweigepflicht

25 Ärztliche Schweigepflicht (2) folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das grundgesetzlich in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird. Untergesetzlich wird es durch 9 der Berufsordnung für Ärzte und Ärztinnen im Land Bremen (im Folgenden BO ) und durch 203 StGB abgesichert. Flankiert wird der strafrechtliche Schutz durch ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes vor Gericht ( 53 StGB, 383 ZPO).

26 Umfang der Schweigepflicht (1) Damit erstreckt sich die Schweigepflicht auf die Art und den Verlauf der Krankheit, die Anamnese, die Diagnose und die Therapiemaßnahmen, psychische Auffälligkeiten, körperliche und geistige Besonderheiten, Patientenakten, Röntgenbilder und Untersuchungsergebnisse sowie alle Angaben über die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Auch die Identität des Patienten wird vom Geheimnisbegriff umfasst, ebenso wie der Umstand, dass der Patient einen Arzt aufgesucht hat.

27 Umfang der Schweigepflicht (2) Die von der Schweigepflicht erfassten Tatsachen müssen geheim sein, dass heißt sie dürfen nur einem nach Person und Anzahl festgelegten Personenkreis bekannt und folglich nicht jedem zugänglich und damit offenkundig sein.

28 Ärztliche Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Die Verfügungsbefugnis des Patienten über seine Geheimnisse stellt ein höchstpersönliches Recht dar und geht daher nicht mit dem Tod auf die Erben über, sodass der Arzt auch diesen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

29 Verstoß gegen die Schweigepflicht durch Offenbaren von Tatsachen Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht liegt vor, wenn der Arzt das Geheimnis- ohne dazu befugt zu sein- offenbart oder verwertet. Ein Offenbaren liegt dann vor, wenn der Arzt das Geheimnis an einen Dritten weitergibt, dem diese Tatsache noch nicht bekannt war.

30 Möglichkeiten der gerechtfertigten Offenbarung (1) Keine unbefugte Offenbarung liegt vor, wenn die Preisgabe gerechtfertigt ist. Diese Rechtfertigung kann sich aus gesetzlichen Offenbarungspflichten und -rechten sowie aus allgemeinen Rechtfertigungsgründen des Strafgesetzbuches ergeben.

31 Möglichkeiten der gerechtfertigten Offenbarung (2) Gesetzliche Offenbarungspflichten Gesetzliche Offenbarungspflichten hat der Gesetzgeber z.b. in 11 Abs. 2, 12, 13 GeschlechtskrankheitenG, 6-12 InfektionsschutzG, 138, 139 Abs. 3 StGb, 7 TransplantationsG 100 SGB X, 202 SGB VII, 294 ff. SGB V festgelegt.

32 Möglichkeiten der gerechtfertigten Offenbarung (3) Andere Rechtfertigungsgründe Willigt der Patient gegenüber dem Arzt in die Offenbarung ein, entbindet er ihn damit von der Schweigepflicht. Diese Einwilligung ist allerdings nur wirksam, wenn der Patient Träger des generell durch die Offenbarung verletzten Rechtsgutes ist, dieses seiner Disposition unterliegt, der Patient einwilligungsfähig ist und die Einwilligung nicht durch Täuschung, Drohung oder Zwang erwirkt wurde.

33 Möglichkeiten der gerechtfertigten Offenbarung (4) Eine Offenbarungsbefugnis ist weiterhin immer dann anzunehmen, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein das Geheimhaltungsinteresse des Patienten wesentlich überragendes Rechtsgut besteht und diese Gefahr nicht anders als durch Offenbarung des Geheimnisses abgewendet werden kann. Hierbei ist eine Abwägung der Interessen im jeweiligen Einzelfall erforderlich.

34 Rechtsfolgen beim Verstoß gegen die Schweigepflicht Verletzt der Arzt oder eine sonst der Schweigepflicht unterliegende Person die Schweigepflicht, macht diese sich gem. 203 StGB der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar. Der Arzt verstößt zudem gemäß 9 BO gegen geltendes Berufsrecht, so dass er mit berufsrechtlichen Konsequenzen die Ärztekammer oder deren Berufsgerichtsbarkeit zu rechnen hat.

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Symposium am 14.04.2015 Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer 1.

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt? Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung Patientenverfügung Erarbeitet vom Klinischen Ethikkomitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148)

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) F plant, im Sommer 2003 nach Kenia zu reisen. Deshalb lässt sie sich bereits am 04.05.2002 zur Hepatitis-A-Prophylaxe von ihrem Hausarzt mit dem Impfstoff

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

22.05.2013. Die Arzthaftung. Prof. Dr. Corinne Widmer Lüchinger Vorlesung SeniorenUni 22./23. Mai 2013. Beispiele. Prof. Dr. C. Widmer Lüchinger 1

22.05.2013. Die Arzthaftung. Prof. Dr. Corinne Widmer Lüchinger Vorlesung SeniorenUni 22./23. Mai 2013. Beispiele. Prof. Dr. C. Widmer Lüchinger 1 Die Arzthaftung Prof. Dr. Corinne Widmer Lüchinger Vorlesung SeniorenUni 22./23. Mai 2013 Beispiele Prof. Dr. C. Widmer Lüchinger 1 I. Diagnosefehler Fehldiagnosen / verspätete Diagnosen, z.b.: 1. Bei

Mehr

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna

Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna Suchtkranke Eltern Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein Münster 2 Vertrauen

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Darum geht es in diesem Heft

Darum geht es in diesem Heft Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.

KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. Hubi, Junior und unsere Kunden empfehlen die Württembergische Krankenversicherung AG. Für Kinder bis 7 Jahre: Günstig in die

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Woche 1: Was ist NLP? Die Geschichte des NLP.

Woche 1: Was ist NLP? Die Geschichte des NLP. Woche 1: Was ist NLP? Die Geschichte des NLP. Liebe(r) Kursteilnehmer(in)! Im ersten Theorieteil der heutigen Woche beschäftigen wir uns mit der Entstehungsgeschichte des NLP. Zuerst aber eine Frage: Wissen

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz?

Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz? Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz? Dr. Claudia Federrath Berlin, den 11. März 2009 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Beiden Patientinnen wurde von ihrem behandelnden Arzt vorgeschlagen, einem spezialisierten Chirurgen vorzustellen.

Beiden Patientinnen wurde von ihrem behandelnden Arzt vorgeschlagen, einem spezialisierten Chirurgen vorzustellen. Vor Jahren fiel bei meiner Routineuntersuchung ein kleiner Knoten in der Schilddrüse auf. Einige Zeit veränderte er sich nicht, jetzt ist er plötzlich gewachsen, wie nun weiter? Ich habe Angst vor den

Mehr

predigt am 5.1. 2014, zu römer 16,25-27

predigt am 5.1. 2014, zu römer 16,25-27 predigt am 5.1. 2014, zu römer 16,25-27 25 ehre aber sei ihm, der euch zu stärken vermag im sinne meines evangeliums und der botschaft von jesus christus. so entspricht es der offenbarung des geheimnisses,

Mehr

Was sind die Gründe, warum die Frau, der Mann, das Paar die Beratungsstelle aufsucht?

Was sind die Gründe, warum die Frau, der Mann, das Paar die Beratungsstelle aufsucht? 6 Checkliste 3 Checkliste der relevanten Fragestellungen für die psychosoziale Beratung bei vorgeburtlichen Untersuchungen mit dem Ziel der informierten und selbstbestimmten Entscheidung Es müssen nicht

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Patienteninformation. AcrySof IQ Toric. GraueN star UND Hornhautverkrümmung

Patienteninformation. AcrySof IQ Toric. GraueN star UND Hornhautverkrümmung Patienteninformation AcrySof IQ Toric GraueN star UND Hornhautverkrümmung in einem Schritt behandeln Während der Operation des Grauen Stars (Katarakt) wird die von der Katarakt betroffene körpereigene

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

allensbacher berichte

allensbacher berichte allensbacher berichte Institut für Demoskopie Allensbach 2001 / Nr. 11 GESUNDHEITSREPORT 2001 In Ostdeutschland hat sich der Gesundheitszustand seit 1990 deutlich verbessert. Frauen leiden häufiger unter

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

SchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS DIE KÖRPERVERLETZUNG IM ENTWURF 1962 ZU EINEM NEUEN DEUTSCHEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichtsrat R. Dr. jur. Fritz H a r t u n g, Marburg In der SchsZtg. 1961 S. 169 ff. und S. 182 ff. hatte ich den

Mehr

Anleitung zum neuen Überaumbuchungssystem der Hochschule für Musik und Tanz Köln

Anleitung zum neuen Überaumbuchungssystem der Hochschule für Musik und Tanz Köln Anleitung zum neuen Überaumbuchungssystem der Hochschule für Musik und Tanz Köln Dieses System wird im Sommersemester 2015 getestet und gilt nur für das Übehaus. Das Üben in Räumen des Haupthauses wird

Mehr

Mit Sicherheit gut behandelt.

Mit Sicherheit gut behandelt. Mit Sicherheit gut behandelt. Eine Initiative zur Verbesserung von IT-Sicherheit und Datenschutz bei Ärzten und Psychotherapeuten. www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de IT Sicherheit und Datenschutz bei

Mehr

Datenschutz und Patientenrechte im Kompetenznetz HIV/Aids

Datenschutz und Patientenrechte im Kompetenznetz HIV/Aids Datenschutz und Patientenrechte im Kompetenznetz HIV/Aids Engelbert Zankl HIV-Therapie-Hotline Patientenbeirat und Mitglied im Arbeitskreis regionaler Aidshilfen Kompetenznetz HIV/Aids HIV im Dialog 2007

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste

Mehr

Kursbeschreibung Fortbildung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie

Kursbeschreibung Fortbildung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie Kursbeschreibung Fortbildung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie Seit 1993 gibt es den sektoralen Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie. Nach dem Psychotherapie

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Bernadette Büsgen HR-Consulting www.buesgen-consult.de

Bernadette Büsgen HR-Consulting www.buesgen-consult.de Reiss Profile Es ist besser mit dem Wind zu segeln, als gegen ihn! Möchten Sie anhand Ihres Reiss Rofiles erkennen, woher Ihr Wind weht? Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihr Leben aktiv zu gestalten.

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Medizin, Recht, Ethik

Medizin, Recht, Ethik Medizin, Recht, Ethik zwischen Konflikt und Kooperation 17./18. März 2010 Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen Dr. Thomas Binsack, München Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes

Mehr

Patientenverfügung - und ihre Bedeutung für alle Beteiligten

Patientenverfügung - und ihre Bedeutung für alle Beteiligten Patientenverfügung - und ihre Bedeutung für alle Beteiligten K. Memm Patientenverfügung Was ist das? PatVerf. Die Patientenverfügung Definition und Beispiel Für den Fall der eigenen Willensunfähigkeit

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden. So ist es jetzt:

Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden. So ist es jetzt: Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden So ist es jetzt: Valuing people Menschen mit Behinderung müssen öfter zum Arzt gehen als Menschen ohne Behinderung.

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel: DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Diagnose: Missverständnis

Diagnose: Missverständnis FEHLENDE DOLMETSCHDIENSTE Diagnose: Missverständnis MARIA STERKL, 23. November 2011 06:15 Wer kann "Herzkranzgefäß" in fünf Sprachen sagen? Die wenigsten. Profi- DolmetscherInnen sind im Krankenhaus jedoch

Mehr

Das Gewissen. 1. 3. Sekundarstufe 1 2 Std.

Das Gewissen. 1. 3. Sekundarstufe 1 2 Std. Das Gewissen 1. 3. Sekundarstufe 1 2 Std. 1. Lektion Die Schüler philosophieren über das Gewissen. Sie sollen sich klar werden, was das für eine Instanz ist, die wir Menschen haben, wie man es einsetzen

Mehr