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1 An alle mit uns in Verbindung stehenden Berater, Kammern, Verbände, Ministerien und andere Organisationen Datum: Sehr geehrte Damen und Herren, Informationen und Hinweise erhalten Sie zu folgendem Thema der KfW-Mittelstandsbank: KfW-Programm Erneuerbare Energien Premium Änderung der Fördermöglichkeiten zum Wir freuen uns, wie im Rundschreiben vom bereits angekündigt, Ihnen Details über die Änderung der Fördermöglichkeiten mitzuteilen, die sich aus den überarbeiteten Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt ergeben. Die wichtigsten Änderungen sind wie folgt: Die Förderung für große Solarkollektoranlagen wird erhöht, sofern die erzeugte Wärme überwiegend in Wärmenetze eingespeist wird oder für Prozesswärme / für solare Kälte bereit gestellt wird. Der Verwendungszweck der Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas wird in modifizierter Form wieder in die Förderung aufgenommen und die Mindestgröße von förderfähigen großen Wärmespeichern wird gesenkt. Wärmenetze können künftig auch gefördert werden, wenn sie überwiegend aus Abwärme aus industriellen oder gewerblichen Prozessen, die nach dem Stand der Technik und effizient betrieben werden, gespeist werden oder in Kombination verschiedener zulässiger Wärmequellen überwiegend aus erneuerbarer Wärme, Wärmepumpen oder Abwärme gespeist werden. Darüber hinaus wird die Förderung für Tiefengeothermieprojekte zur kombinierten Wärmeund Stromerzeugung bzw. Stromerzeugung verbessert und eine geringe Stromerzeugung bei Tiefengeothermieanlagen für die thermische Nutzung als förderunschädlich definiert. Diese Änderungen treten zum in Kraft. Details zu den Änderungen der Fördermöglichkeiten entnehmen Sie bitte der Anlage. KFW BANKENGRUPPE KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Dr. Edeltraud Leibrock, Bernd Loewen, Dr. Axel Nawrath

2 Seite 2 zum Rundschreiben vom Ihre Fragen zum Produkt- und Serviceangebot der KfW Bankengruppe beantworten Ihnen gerne die BeraterInnen unseres Infocenters. Diese erreichen Sie montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter folgenden Rufnummern: Unternehmensfinanzierung: kostenfrei Wohnwirtschaft und Infrastruktur: kostenfrei Bildungsfinanzierung - Neugeschäft KfW-Studienkredit: kostenfrei Bildungsfinanzierung - Beratung zu bestehenden Darlehen: AFBG- und BAföG-Bankdarlehen: KfW-Studienkredit und Studienbeitragsdarlehen: Die aktuelle Zinskonditionenübersicht steht Ihnen im Internet ( oder über Fax-Abruf unter der Nummer zur Verfügung. Im Internet wird das aktuelle Programm-Merkblatt in den nächsten Tagen im Archiv des KfW Beraterforums (beraterforum.kfw.de) und im Downloadcenter ( veröffentlicht. Alternativ können Sie das aktuelle Programm-Merkblatt zu diesem Zeitpunkt über den zentralen Bestellservice der KfW beziehen. Zentraler Bestellservice der KfW: Servicenummer kostenfrei bestellservice@kfw.de KfW-Bestellnummer Bezeichnung Stand Programm-Merkblatt KfW-Programm Erneuerbare Energien 08/2012 Premium Des Weiteren empfehlen wir Ihnen das RSS-Feed-Abonnement. Mit dem Abonnement erhalten Sie automatisch Informationen zu neu eingestellten oder geänderten Dokumenten im KfW Beraterforum. Diesen Service können Sie als registrierter Benutzer des KfW Beraterforums unter beraterforum.kfw.de/rss abonnieren. Mit freundlichen Grüßen KfW Georg Maier Dr. Burkhard Touché Anlage KFW BANKENGRUPPE KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Dr. Edeltraud Leibrock, Bernd Loewen, Dr. Axel Nawrath

3 Änderungen und Konkretisierungen im KfW-Programm Erneuerbare Energien Premium (271, 281, 272, 282) Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinien: Die folgenden Änderungen gelten für Kreditanträge, die am Tag nach Inkrafttreten der novellierten Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt bei der KfW eingehen. Diese Förderrichtlinien treten am 15. August 2012 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Antragsteller sind: Sonstige Unternehmen (große Unternehmen) sind künftig auch für die Maßnahmen Biomasseanlagen, KWK-Biomasseanlagen und große effiziente Wärmepumpen antragsberechtigt, sofern sie als Energiedienstleistungsunternehmen auftreten und den Antrag nachweislich für Investitionen stellen, welche der Bereitstellung von Nutzenergie für Antragsberechtigte nach Nr. 4.1 und den Buchstaben a bis f der BMU-Förderrichtlinien dienen. Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Hauptkomponenten, die in dem Programm nicht antragsberechtigt sind, können künftig als Ausnahme gefördert werden, sofern sie als Contractoren die Anlagen zur Nutzung durch Dritte gemäß Nr. 4.1 und den Buchstaben a bis f dieser Förderrichtlinien betreiben. Darüber hinaus werden unabhängig von der Änderung der Förderrichtlinien Gemeinnützige Antragsteller im KfW-Programm Erneuerbare Energien Premium ausschließlich als gewerbliche Unternehmen gefördert. Die wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Verwendungszwecke sind: (1) Solarkollektoranlagen Der Tilgungszuschuss förderfähiger großer Solarkollektoranlagen ab 40 m² beträgt weiterhin bis zu 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten bei Warmwasserbereitung oder/und Raumheizung, künftig bis zu 40 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten bei überwiegender Bereitstellung von Wärme für ein Wärmenetz mit mindestens vier Abnehmern und künftig bis zu 50 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten bei überwiegender Verwendung der erzeugten Wärme für Prozesswärme oder für solare Kältebereitstellung. 1

4 Zu den förderfähigen Nettoinvestitionskosten zählen wie bisher auch Planungskosten sowie Mehrkosten für die Einbindung des Solarsystems in den vorhandenen Prozess und Mehrkosten für die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierte Messtechnik und Datenerfassungseinrichtungen. Die Installation von Messeinrichtungen zur fortlaufenden Erfassung und Kontrolle des Nutzwärmeertrages und zur Fehlererkennung ist künftig bei Solarkollektoranlagen, die zum überwiegenden Teil für Prozesswärme oder solare Kühlung verwendet werden, eine Fördervoraussetzung. Der Mindestkollektorwärmebetrag wird von bisher 250 kwh/ (m²a) auf 300 kwh/ (m²a), bei reinen Trinkwasseranlagen auf 350 kwh/ (m²a) angehoben. Die bisherigen Anforderungen an die Solarkollektortypen wurden ergänzt durch die EN ISO Hybrid-Kollektoren (PVT-Kollektoren) können künftig gefördert werden, wenn die an die großen Solarkollektoranlagen gestellten technischen Anforderungen erfüllt werden. Für Solarkollektoranlagen von 40 bis 100 m² Bruttokollektorfläche (bei Prozesswärme bis 1000 m²) muss bei Antragstellung und bei Einreichung des Verwendungsnachweises künftig bestätigt werden, dass keine Förderung des BAFA für die gleiche Maßnahme beantragt wurde oder wird. (2) Biomasseanlagen Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 1000 kw für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß 3 Absatz 1 Nummern 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) werden ab 2014 (Datum des Eingangs des Kreditantrags bei der KfW) die Anforderungen an Kohlenmonoxidemissionen von maximal 250 auf 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung erhöht und die maximal erlaubten staubförmige Emissionen von 50 auf 20 mg/m³ reduziert. (3) KWK-Biomasseanlagen Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 1000 kw für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß 3 Absatz 1 Nummern 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) werden ab 2014 (Datum des Eingangs des Kreditantrags bei der KfW) die Anforderungen an Kohlenmonoxidemissionen von maximal 250 auf 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung erhöht und die maximal erlaubten staubförmige Emissionen von 50 auf 20 mg/m³ reduziert. 2

5 (4) Wärmenetzförderung Künftig können auch Wärmenetze gefördert werden, die überwiegend aus effizient erzeugter Abwärme aus industriellen oder gewerblichen Prozessen oder überwiegend aus einer Kombination der als förderfähig aufgezählten Wärmequellen gespeist werden. Die konkreten Förderanforderungen für Wärmenetze werden in den aktualisierten KfW-Formblättern geregelt. Dies wird auch künftige Effizienzanforderungen betreffen, die noch nicht abschließend vereinbart wurden. Aus aktuellem Anlass möchten wir auf eine Auslegung der Förderrichtlinien hinweisen: Investitionsmaßnahmen in neu errichtete Hausübergabestationen und Trassenmeter, die im Rahmen von Netzverdichtungen realisiert werden, können zusammen mit einer beantragten Förderung für die Erweiterung dieses Wärmenetzes gefördert werden. (Dies gilt unabhängig von der genannten Änderung der Förderrichtlinien.) Wärmenetze, die mit Wärme aus KWK-Anlagen gespeist werden und nach KWKG eine Zuschlagszahlung erhalten können, werden nicht mehr im KfW-Programm Erneuerbare Energien Premium gefördert. Die bisherige reduzierte (zusätzlich zur KWKG-Zuschlagsförderung) Förderung entfällt. Eine Übergangsregelung wurde mit Rundschreiben vom bekannt gegeben. (5) Große Wärmespeicher Die Mindestgröße für förderfähige große Wärmespeicher wurde von 20 m³ auf 10 m³ gesenkt. Der mögliche Tilgungszuschuss beträgt weiterhin 250 EUR je m³ Wasseräquivalent und höchstens 30% der für den Speicher nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten, der Förderhöchstbetrag wurde von 300 TEUR auf 1 Mio. EUR angehoben. Im Antrag auf Tilgungszuschuss und zum Zeitpunkt des Verwendungsnachweises muss dargelegt werden, dass der Wärmespeicher nicht über das novellierte KWKG förderfähig ist. Wärmespeicher, die über das novellierte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eine Zuschlagszahlung erhalten können, werden im KfW-Programm Erneuerbare Energien Premium nicht mehr gefördert. Eine Übergangsregelung wurde mit Rundschreiben vom bekannt gegeben. (6) Biogasaufbereitungsanlagen Die Anforderung an erlaubte Methanemissionen bei der Aufbereitung wird von höchstens 0,5% auf höchstens 0,2% verändert. 3

6 Wie bereits in den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom angekündigt, ist die Förderung befristet bis zum Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Kreditanträge müssen bis zum bei der KfW gestellt werden. Kreditanträge, die nach diesem Datum bei der KfW eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. (7) Große effiziente Wärmepumpen Die Förderung von großen effizienten Wärmepumpen kann künftig auch für Anlagen im Neubau gewährt werden. (8) Biogasleitungen Die Innovationsförderung von Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas (nicht zu Biomethan aufbereitetes Biogas) wird unter folgenden Bedingungen wieder aufgenommen: die Biogasleitungen haben eine Länge von mindestens 300 m Luftlinie, das transportierte Biogas dient einer KWK-Nutzung (vergütet nach dem EEG in der ab geltenden Fassung) oder einer Nutzung als Kraftstoff, anerkennungsfähig für die KWK-Nutzungen im Sinne der Förderrichtlinien sind die in der Anlage 2 Nr. 3, Buchstabe a bis f des EEG aufgeführten Wärmenutzungen (Positivliste). Diese Positivliste wird auf den BMU-Internetseiten unter dem Themenbereich Gesetze / Verordnungen und Erneuerbare-Energien-Gesetz eingestellt, nicht förderfähig sind KWK-Nutzungen gemäß EEG 2009 Die Förderung mit Tilgungszuschuss beträgt weiterhin bis zu 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten. (9) Tiefengeothermie Bisher waren die Förderbausteine Anlagenförderung und Bohrkostenförderung auf Anlagen beschränkt, die ausschließlich der thermischen Nutzung dienen. Um künftig der tiefengeothermischen Wärmebereitstellung zusätzliche Impulse zu verleihen, werden die Förderbausteine Anlagenförderung und Bohrkostenförderung für Wärme-Strom-Anlagen, die im Durchschnitt ein maximales Strom-Wärme-Verhältnis von 0,15 kwh el /kwh th aufweisen, geöffnet. Die kombinierte Wärme- und Strombereitstellung kann dabei durch eine serielle und eine parallele Verschaltung der Anlagenteile realisiert werden. Anlagen, welche diese Kriterien nicht erreichen, wird die Möglichkeit gegeben, zusätzlich zu dem bisher schon möglichen Förderbaustein Mehraufwendungen eine (reduzierte) Bohrkostenförderung für die ersten m Bohrtiefe zu beantragen (max. 1,95 Mio. Euro insgesamt für eine Förder- und Injektionsbohrung eines Tiefengeothermieprojektes). 4

7 Soll das Nutzungskonzept einer bereits geförderten Anlage zur Nutzung von Tiefengeothermie zur ausschließlichen Wärmeerzeugung nachträglich um eine geringe Stromnutzung (im Durchschnitt ein maximales Strom-Wärme-Verhältnis von 0,15 kwh el /kwh t ) erweitert werden, wird eine solche Erweiterung künftig toleriert. Dazu hat der Antragsteller diese Erweiterung (und damit die Änderung des Verwendungszwecks) bei der KfW zu beantragen und mit diesem Antrag den Nachweis über das im Durchschnitt maximale Strom-Wärme-Verhältnis von 0,15 kwh el /kwh t zu erbringen. Für kleine Tiefengeothermieprojekte mit einer Teufe von maximal 2000 m werden Vereinfachungen in der Antragstellung erwogen, sofern für diese ausschließlich die die Förderbausteine Anlagenförderung und Bohrkostenförderung beantragt werden. Beihilferegelungen (Änderungen bei dem Verwendungszweck Tiefengeothermie) Im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Premium) vergibt die KfW an Unternehmen und freiberuflich Tätige Beihilfen. Fördermaßnahmen werden auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vergeben. Dies gilt künftig auch für Tiefengeothermie-Fördermaßnahmen. Die Förderung von Tiefengeothermievorhaben erfolgt künftig nicht mehr nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen. Die Checkliste Investitionsmehrkosten im KfW-Programm Erneuerbare Energien Premium wird entsprechend überarbeitet. Die Berechnung der operativen Gewinne in den ersten 5 Jahren entfällt somit für förderfähige Tiefengeothermievorhaben; dafür gelten auch hier die Beihilfegrenzen der AGVO. Die Anwendung der AGVO verringert den Aufwand bei der Antragstellung. Eine Förderung unter der De-minimis Verordnung ist weiterhin möglich. Allgemeine Informationen zu Beihilfen im Rahmen der KfW-Förderprogramme können Sie dem Allgemeinen Merkblatt zu Beihilfen entnehmen (KfW-Bestellnummer ). Beihilferegelungen (Änderungen bei dem Verwendungszweck Wärmenetze) Unternehmen, die in förderfähige Wärmenetze investieren, welche überwiegend aus Wärmepumpenwärme oder aus Abwärme gespeist werden, erhalten Umweltschutzbeihilfen für Energieeinsparmaßnahmen (KfW-Beihilfekomponente 4) im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). 5

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