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1 1990R1014 DE Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EWG) Nr. 1014/90 DER KOMMISSION vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 105 vom , S. 9) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum M1 Verordnung (EWG) Nr. 1180/91 der Kommission vom 6. Mai 1991 L M2 Verordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission vom 19. Juni 1991 L M3 Verordnung (EWG) Nr. 3458/92 der Kommission vom 30. November L M4 Verordnung (EG) Nr. 2675/94 der Kommission vom 3. November 1994 L M5 Verordnung (EG) Nr. 1712/95 der Kommission vom 13. Juli 1995 L M6 Verordnung (EG) Nr. 2626/95 der Kommission vom 10. November 1995 L M7 Verordnung (EG) Nr. 2523/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 L M8 Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 L Berichtigt durch: C1 Berichtigung, ABl. L 291 vom , S. 22 (1781/91)

2 1990R1014 DE VERORDNUNG (EWG) Nr. 1014/90 DER KOMMISSION vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f) Nummer 1 Buchstabe a); Buchstabe g); Buchstabe i) Nummer 1 Buchstabe d); Buchstabe i) Nummer 2; Buchstabe l) Nummer 1, sowie Buchstabe i) Nummer 1 Buchstabe b) und Buchstabe r) Nummer 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Es empfiehlt sich, Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zu erlassen, um die unerläßlichen Präzisierungen und Ergänzungsvorschriften für die durch die vorgenannte Verordnung definierten Grundsätze festzulegen. Bei der Festlegung dieser Präzisierungen und Ergänzungsvorschriften sind zunächst die beim Erlaß der genannten Verordnung zugrunde gelegten Kriterien zu berücksichtigen. Außerdem erscheint es angebracht, sich auf die Traditionen und Gepflogenheiten in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft zu stützen, soweit sich dies mit dem Gedanken eines einheitlichen Marktes in Einklang bringen läßt. Ein weiteres Motiv muß das Bestreben sein, jede Verwechslungsgefahr bei deninder Etikettierung verwendetenausdrückenzu vermeiden und dem Verbraucher eine möglichst klare und vollständige Information an die Hand zu geben. Die Übergangsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3773/89 der Kommission vom 14. Dezember 1989 mit Übergangsmaßnahmen für Spirituosen( 2 ) bleibenunberührt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Anwendungsausschusses für Spirituosen HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f) Nummer 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 beträgt die Trubmenge, die dem Traubentrester zur Herstellung von Tresterbrand zugesetzt werden darf, höchstens 25 kg Trub je 100 kg verwendeter Traubentrester. Die aus dem Trub gewonnene Alkoholmenge darf nicht mehr als 35 % der Gesamtalkoholmenge des Fertigungserzeugnisses ausmachen. Artikel 2 Brand aus Obsttrester im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist die Spirituose, die ausschließlich durch Gärung und Destillieren zu weniger als 86 % vol von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, gewonnen wird. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig. Der Mindestgehalt an flüchtigen Bestandteilen beträgt 200 g/hl r. A. Der Höchstgehalt anmethanol beläuft sich auf g/hl r. A. ( 1 ) ABl. Nr. L 160 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. Nr. L 365 vom , S. 48.

3 1990R1014 DE Handelt es sich um Brand aus Steinobsttrester, beträgt der Höchstgehalt anblausäure 10 g/hl r. A. Die Verkehrsbezeichnung dieser Erzeugnisse lautet Brand aus -trester unter Einsetzung des Namens des betreffenden Obstes. Wird Tresterbrand unterschiedlicher Obstsorten verwendet, so lautet die Verkehrsbezeichnung Obsttresterbrand. Artikel 3 Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe i) Nummer 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darf nur bei nachstehenden Früchten und, soweit eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen ist, die Bezeichnung der Frucht an die Stelle der Bezeichnung -brand treten: Mirabellen(Prunus domestica L. var. syricaca), Pflaumen(Prunus domestica L.), Zwetschgen(Prunus domestica L.), Erdbeerbaumfrüchte (Arbutus unedo L.), Apfel GoldenDelicious. Besteht die Gefahr, daß für den Endverbraucher eine dieser Bezeichnungen nur schwer verständlich ist, so wird diese durch den entsprechenden Oberbegriff und gegebenenfalls durch eine Erläuterung ergänzt. M4 Artikel 4 Einalkoholisches Getränk gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe i) Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darf als -brand unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht bezeichnet werden, wenn das Etikett die zusätzliche Angabe durch Einmaischen und Destillieren gewonnen trägt. Der vorstehende Absatz betrifft die aus den nachstehenden Früchten gewonnenen geistigen Getränke: Brombeeren(Rubus fructicosus L.), Erdbeeren(Fragaria L.), Blaubeeren(Vaccinium myrtillus L.), Himbeeren(Rubus idaeus I;), Johannisbeeren (Ribes vulgare Lam.), Schlehen (Prunus spinosa L.), Vogelbeeren(Sorbus domestica L.), Eberesche (Sorbus domestica L.), Stechpalme (Ilex cassine L.), Mehlbeerbaum (Sorbus torminalis L.), Holunder (Sambucus nigra L.), Hagebutte (Rosa canina L.), schwarze Johannisbeere (Ribes nigrum L.). Der erste Absatz betrifft hinsichtlich der französischen überseeischen Gebiete und Departements auch die aus folgenden Früchten hergestelltengeistigengetränke: Banane (Musa paradisiaca), Passionsfrucht (Passiflora edulis), Cythera-Pflaume (Spondias dulcis), Mombin (Spondias mombin). Artikel 5 Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe l) Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 müssen mindestens 5 kg Früchte je 20 Liter r.a. verwendet werden.

4 1990R1014 DE M3 Artikel 6 (1) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe i) Unterabsatz 1) Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 wird der zulässige Methanolgehalt bei Obstbrand der nachstehenden Früchte auf g/ hl r.a. erhöht: Pflaumen(Prunus domestica L.), Mirabellen(Prunus domestica L. var syriaca), Zwetschgen(Prunus domestica L.), Äpfel (Malus domestica Borkh.), Birnen (Pyrus communis L.). M6 (2) Der Methanolhöchstgehalt von Obstbränden aus den in Absatz 1 genannten Früchten beträgt g/hl r.a. ab 1. Januar 1998 und g/hl r.a. ab 1. Januar 2000, außer für Williamsbirne (Pyrus communis Williams). (3) Die in Absatz 1 genannten, vor dem 1. Januar 1998 bzw gemäß den vor diesen Terminen für den Methanolhöchstgehalt geltenden Rechtsvorschriften in Flaschen abgefüllten Erzeugnisse dürfen, bis ihre Bestände erschöpft sind, zum Verkauf, Inverkehrbringen und zur Ausfuhr auf Lager gehalten werden. M7 (4) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe i) Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 werden der Methylalkohol- Höchstgehalt von Obstbrand aus roter und schwarzer Johannisbeere/ Ribisel ( 1 ) (Ribes species), Vogelbeere (Sorbus aucuparia) und Hollunder (Sambucus nigra) bzw. aus Himbeere (Rubus idaeus L.) und Brombeere (Rubus fruticosus L.) auf bzw g/hl reinen Alkohol festgesetzt. (5) Die in Absatz 4 genannten, in Österreich hergestellten Obstbrände, die am 31. Dezember 1997 für den Verkauf an den Endverbraucher vorgesehen sind und den in Österreich geltenden Vorschriften genügen, dürfen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Artikel 7 In Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r) Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 wird der Mindestzuckergehalt von 100 g/l gesenkt auf: 80 g/l für Enzianlikör, der ausschließlich mit natürlichem Aroma bereitet wird; 70 g/l für Kirschlikör, dessenalkohol ausschließlich aus Kirschbrand besteht. M1 Artikel 7a Die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen dürfen nur dann als Zusatz zur Verkehrsbezeichnung geführt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse der Spezifikation des Anhangs entsprechen. ( 1 ) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

5 1990R1014 DE M1 M2 C1 M2 M4 Spirituosen, die nicht der Erzeugnisspezifikation des Anhangs entsprechen, dürfen die betreffenden Bezeichnungen nicht führen. Artikel 7b (1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darf eine Begriffsbestimmung, die Teil einer zusammengesetzten Bezeichnung ist, in der Verkehrsbezeichnung einer Spirituose nur verwendet werden, wenn der Alkohol des betreffenden Getränks ausschließlich von der Spirituose stammt, die in der zusammengesetzten Bezeichnung genannt wird. (2) Zur Aufmachung der in der Gemeinschaft gewonnenen Liköre dürfen jedoch wegen der Lage, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung besteht, nur die nachstehenden zusammengesetzten Bezeichnungen verwendet werden: prune-brandy, orange-brandy, apricot-brandy, cherry-brandy, solbærrom, auch blackcurrant rum genannt. (3) Was die Etikettierung und Verkehrsbezeichnung der in Absatz 2 genannten Liköre angeht, so stehen die zusammengesetzten Bezeichnungen in Buchstaben gleicher Größe und Farbe auf derselben Zeile des Etiketts und steht die Likörbezeichnung unmittelbar daneben in Buchstaben, die nicht kleiner sind als die der zusammengesetzten Bezeichnungen. Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, enthält das Etikett außerdem im selben Sichtfeld wie diese Angaben einen Hinweis auf die Art des verwendeten Alkohols. Dieser Hinweis erfolgt durch Angabe entweder der Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols oder der Bezeichnung landwirtschaftlicher Alkohol nach den Worten hergestellt aus, gewonnen aus oder aus. Artikel 7c Wird eine in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannte Spirituose gemischt mit einer oder mehreren Spirituosen, die in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 definiert oder nicht definiert sind, und/oder einem oder mehreren Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, so muß die Verkehrsbezeichnung Spirituose oder alkoholisches Getränk an einer sichtbaren Stelle auf dem Etikett ohne weiteren qualitativen Hinweis deutlich erkennbar und leicht lesbar angeordnet sein. Der vorstehende Absatz gilt nicht für die Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Gemisches, wenn dieses einer der Definitionen nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vorbehaltlich Artikel 7b entspricht. Unbeschadet der Vorschriften, die für die Etikettierung der Spirituosenzutatengemäß der Richtlinie 79/112/EWG des Rates ( 1 ) gelten, darf in Etikett und Aufmachung der genannten Mischungen einzig und allein auf einen Gattungsbegriff gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 und dies nur außerhalb der Verkehrsbezeichnung Bezug genommen werden. Dieser Begriff muß vielmehr in einer im selben Blickfeld gelegenen Auflistung der alkoholischen Bestandteile, in jedem Fall nach der Bezeichnung Spirituosengemisch, stehen, ( 1 ) ABl. Nr. L 33 vom , S. 1.

6 1990R1014 DE M4 gefolgt von dem jeweiligen Mischungsanteil. Für diese Bezugnahme sind Buchstaben gleicher Art und Farbe wie im Fall der Verkehrsbezeichnung zu verwenden; sie dürfen jedoch höchstens halb so groß sein wie die der Verkehrsbezeichnung. Die jeweiligenalkoholischenbestandteile werdenin% vol des gesamten Alkoholgehalts der Mischung in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen ausgedrückt. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar injedem Mitgliedstaat.

7 1990R1014 DE M1 ANHANG 1. Vruchtenjenever oder Jenever met vruchten : Likör oder andere Spirituose, die durch Aromatisierenvon M5 Genever mit Früchtenoder Pflanzen und/oder Teilen von Früchten oder Pflanzen oder durch Zusatz von Fruchtsaft und/oder -destillat oder von Destillat konzentrierter Aromastoffe von Früchten oder Pflanzen gewonnen wurden; deren Aroma durch Zusatz natürlicher und/oder naturidentischer Aromastoffe abgerundet wurde; die eventuell gesüßt wurden; die die organoleptischen Eigenschaften der betreffenden Frucht aufweisen; die einen Alkoholgehalt von mindestens 20 Vol-% aufweisen. Anstelle der Bezeichnung vruchten kann der Name der verarbeiteten Frucht verwendet werden. 2. Berenburg oder Beerenburg : Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wurde; die in Gegenwart von Früchten oder Pflanzen und/oder Teilen von Früchten oder Pflanzen eingemaischt wurde; deren typisches Aroma durch Destillat aus der Wurzel des Enzians (Gentiana lutea L.), den Beeren des Wacholders (Juniperus communis L.) und den Blättern des Lorbeers (Laurus nobilis L.) zustande-kommt; von hellbrauner bis dunkelbrauner Farbe; die eventuell gesüßt wurde und einen Zuckergehalt von höchstens 20 g/ l, ausgedrückt als Invertzucker, aufweist; deren Alkoholgehalt mindestens 30 Vol-% beträgt. 3. Guignolet : Durch Einmaischen von Kirschen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnener Likör. 4. Punch au rhum : Likör, dessenalkoholgehalt ausschließlich auf denzugesetztenrum zurückgeht. 5. Pastis de Marseille : Pastis mit einem Anetholgehalt von 2 g/l und einem Alkoholgehalt von 45 Vol-%. 6. Sloe Gin : Durch Einmaischen von Schlehen in Gin gewonnener, eventuell mit Schlehensaft versetzter Likör, der ausschließlich mit natürlichen Aromastoffen aromatisiert wurde; der einen Alkoholgehalt von mindestens 25 Vol-% aufweist. 7. Topinambur : Ausschließlich durch Vergären von Topinamburknollen (Hellanthus tuberosus L.) mit anschließender Destillation gewonnene Spirituose, deren Alkoholgehalt mindestens 38 Vol-% beträgt. 8. Hefebrand : Aus Weintrub oder Fruchttrub gewonnene Spirituose mit einem Alkoholgehalt von mindestens 38 Vol-%. Die Bezeichnung Hefebrand wird durch die Bezeichnung des verwendeten Grundstoffs ergänzt. 9. Sambuca : farbloser, mit Anis aromatisierter Likör, der Destillat von grünem Anis (Pimpinella anisum L.) und/oder Sternanis (Illicum verum L.) und eventuell anderen Kräutern enthält; dessen Alkoholgehalt mindestens 38 Vol-% beträgt; dessen Zuckergehalt als Invertzucker ausgedrückt mindestens 350 g/l beträgt; der einen Gehalt an natürlichem Anethol von mindestens 1 g/l und höchstens 2 g/l aufweist. 10. Mistrà :

8 1990R1014 DE M1 M8 farblose, mit Anis oder mit natürlichem Anethol aromatisierte Spirituose, die einen Anetholgehalt von mindestens 1 g/l und höchstens 2 g/l aufweist; die eventuell mit Kräuterdestillat versetzt wurde; mit einem Alkoholgehalt von mindestens 40 Vol-% und höchstens 47 Vol-%; ohne jeglichen Zuckerzusatz. 11. Maraschino oder Marrasquino : farbloser Likör, dessen Aroma überwiegend durch Verwendung von Destillat der Maraskakirsche und/oder Destillat oder in Alkohol eingemaischten Kirschen und/oder eines Teils dieser Frucht zustande kommt, der einen Alkoholgehalt von mindestens 24 Vol-% aufweist; oder einen Zuckergehalt von mindestens 250 g/l aufweist, ausgedrückt als Invertzucker. 12. Nocino : Likör, dessen Aroma überwiegend durch Einmaischen und/oder anschließender Destillation ganzer Walnußkerne (Juglans regia L.) zustande kommt, der einen Alkoholgehalt von mindestens 30 Vol-% aufweist; der einen Zuckergehalt von mindestens 100 g/l aufweist, ausgedrückt als Invertzucker. 13. Bierbrand oder Eau de vie de bière : Spirituose, die ausschließlich durch unmittelbare Destillation von frischem Bier mit einem Alkoholgehalt von weniger als 86 % vol in einer Weise erzeugt wird, daß das Destillat organoleptische Eigenschaften aufweist, die aus dem Bier stammen; wenn es sich um eine zum Verzehr in der Gemeinschaft bestimmte Spirituose handelt, einen Alkoholgehalt von mindestens 38 % vol aufweist.

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