Ausnahmen von einem gesetzlichen Mindestlohn für einzelne Arbeitnehmergruppen aus verfassungsrechtlicher Sicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ausnahmen von einem gesetzlichen Mindestlohn für einzelne Arbeitnehmergruppen aus verfassungsrechtlicher Sicht"

Transkript

1 Ausnahmen von einem gesetzlichen Mindestlohn für einzelne Arbeitnehmergruppen aus verfassungsrechtlicher Sicht Arnold Bug 2014 Deutscher Bundestag

2 Seite 2 Ausnahmen von einem gesetzlichen Mindestlohn für einzelne Arbeitnehmergruppen aus verfassungsrechtlicher Sicht Verfasser: Regierungsdirektor Arnold Bug Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13. Januar 2014 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Telefon: +49 (30) Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, Berlin.

3 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Verfassungsrechtliche Anforderungen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Willkürverbot Neue Formel Prüfungsmaßstab 7 3. Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn als Ungleichbehandlung Mindestlohn als sozialer Mindestschutz für Arbeitnehmer Begriff des Arbeitnehmers Ehrenamtlich Tätige Auszubildende Praktikanten Übrige Gruppen Zwischenergebnis Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Fazit 12

4 Seite 4 1. Einleitung Im Koalitionsvertrag für die 18. Wahlperiode haben sich die Koalitionäre auf die Einführung einer allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnregelung zum 1. Januar 2015 geeinigt. 1 Festgelegt wurde im Koalitionsvertrag neben der anfänglichen Höhe des Mindestlohnes und den Ausnahmen in Bezug auf bestehende tarifliche Mindestlohnregelungen auch die grundsätzliche Gestaltung eines Anpassungsmechanismus ab Die konkrete Regelung soll im Dialog mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern aller Branchen erarbeitet werden. Dabei sollen auch mögliche Problem, z.b. bei der Saisonarbeit, Berücksichtigung finden. Im Rahmen der politischen Diskussion über die Ausgestaltung einer Mindestlohnregelung wird vielfach auch die Frage angesprochen, ob und wieweit einzelne Arbeitnehmergruppen vom Mindestlohn ausgenommen werden sollen. Im Dezember 2013 forderte der Vorsitzende der CSU, Horst Seehofer, Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für den Bereich des Ehrenamts und der Saisonarbeit, sondern auch für Rentner. In den Koalitionsgesprächen waren Presseberichten zufolge auch Ausnahmen für Langzeitarbeitslose vorgeschlagen worden. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag verlangt darüber hinaus Sonderregeln für junge Erwachsene. 2 Die CSU fordert Presseberichten zufolge außerdem Ausnahmen für Taxifahrer. 3 Ausnahmen vom Mindestlohn werden auch von Mitgliedern der CDU vielfach unterstützt. 4 Nach den Vorstellungen der stellvertretenden Vorsitzenden der CDU, Julia Klöckner, soll der Mindestlohn auch für Studenten nicht gelten. CDU-Wirtschaftspolitiker Michael Fuchs verlangt darüber hinaus Ausnahmen für Hilfsarbeitertätigkeiten. 5 Als sicher gilt bisher, obwohl dies im Koalitionsvertrag keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, dass Auszubildende sowie Praktikanten, die ihr Praktikum im Rahmen eines Studiums ableisten, vom Mindestlohn ausgenommen werden sollen. 6 Weitere Ausnahmen werden Pressemeldungen zufolge von Seiten der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, abgelehnt. 7 Ein Gesetzentwurf für eine Mindestlohnregelung liegt derzeit auch im Stadium eines Referentenentwurfs nicht vor. 1 Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode vom 27. November 2013, S. 67 f. Abrufbar z.b. im Internetauftritt der CDU: (letzter Abruf: 7. Januar 2014). 2 Vgl. ÖCHSNER Thomas. Wenig Geld für Gurkenpflücker. In: Süddeutsche Zeitung vom 24. Dezember Nahles lehnt Ausnahmen von neuer Regelung ab. In: Die Welt vom 8. Januar Rückenwind für Seehofer beim Mindestlohn. In: Die Welt vom 27. Dezember STURM, Daniel Friedrich; VITZTUM, Thomas. Machtspiele um den Mindestlohn. In: Die Welt vom 27. Dezember ÖCHSNER Thomas. Am Anfang war das vage Wort. In: Süddeutsche Zeitung vom 8. Januar Arbeitslosigkeit sinkt nicht weiter. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. Januar 2014.

5 Seite 5 2. Verfassungsrechtliche Anforderungen Die Beantwortung der Frage, ob vorgesehene oder geforderte Ausnahmen einzelner Gruppen von einem gesetzlichen Mindestlohn verfassungsrechtlich zulässig wären, hängt von der konkreten Gestaltung der Regelungen und etwaiger Ausnahmen ab, die bisher nicht abzusehen ist. Verfassungsrechtliche Grundlage einer Prüfung ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Im Folgenden wird anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab vorgestellt, an dem Ausnahmen von einer gesetzlichen Mindestlohnregelung zu messen sind, und eine grobe Einordnung der Vorschläge versucht Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 GG formuliert vergleichsweise knapp: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Angesprochen ist damit dem Wortlaut nach lediglich die Rechtsanwendungsgleichheit. Das BVerfG hat den Gleichheitssatz aber seit jeher auch auf den Gesetzgeber bezogen und Art. 3 Abs. 1 GG eine Garantie auch der Rechtsetzungsgleichheit entnommen. 8 In subjektivrechtlicher Hinsicht wirkt Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) als Teilhaberecht. Ein gleichheitswidriger Ausschluss eines Personenkreises von einer Vergünstigung, die einem anderen Personenkreis gewährt wird, ist dem Staat damit grundsätzlich verboten. 9 Das BVerfG leitet aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG das Verbot ab, wesentlich Gleiches ( ) ungleich oder wesentlich Ungleiches ( ) gleich zu behandeln, wenn nicht ein Rechtfertigungsgrund dafür gegeben ist Willkürverbot Bei der Rechtfertigung rechtlich relevanter Ungleichbehandlung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deshalb interpretierte das BVerfG den Gleichheitssatz zunächst als bloßes Willkürverbot. Er sei verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder 8 BVerfG Urteil vom 23. Oktober BvG 1/51B. VerfG E 1, 14 (52). 9 EPPING, Volker (2012). Grundrechte. Berlin/Heidelberg: Springer Verlag, Rn. 774 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG. 10 BVerfG Urteil vom 23. Oktober BvG 1/51B. VerfG E 1, 14 (52), zit. nach EPPING (Fn. 9), Rn. 777.

6 Seite 6 Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss Neue Formel Seit 1980 verzichtet das BVerfG auf die Anwendung der Willkürformel und definiert den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG neu: Der Gleichheitssatz sei vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. 12 Danach ist also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei auf Art und Gewicht der bestehenden Unterschiede zwischen den beiden Gruppen abzustellen ist. Die rechtliche Unterscheidung muss in den sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. 13 Neben diese Formulierung, die auf das Bestehen von Unterschieden abstellt, ist in der Rechtsprechung des BVerfG 1993 eine weitere Variante getreten: Eine Ungleichbehandlung ist danach nur dann verfassungsgemäß, wenn Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. 14 Damit ist die Zweck-Mittel-Relation angesprochen: In die Betrachtung fließt nun auch der Differenzierungsweck, also das vom Staat mit der Regelung verfolgte Ziel mit ein, das in einem angemessenen Verhältnis zu Ausmaß und Schwere der Ungleichbehandlung stehen muss. Beide angesprochenen Varianten der neuen Formel werden vom BVerfG seitdem nebeneinander verwendet. Dabei werden die Formeln häufig aber auch synonym oder parallel verwendet. 15 Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Begriffe Unterschiede und Gründe keine Gegenbegriffe darstellen, die unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe verlangen, sondern sogar identisch sind, wenn der Staat Ungleichbehandlungen vornimmt, um bestehenden Unterschieden Rechnung zu tragen. Dem stehen die Fälle gegenüber, in denen der Staat Ungleichbehandlung als Instrument zur Verfolgung sonstiger Ziele einsetzt. Aus diesem partiellen Zusammenfallen der Begriffe folge aber, dass Ungleichbehandlungen sowohl in den vorhanden Unterschieden als auch in sonstigen Gründen ihre Rechtfertigung finden können BVerfG Urteil vom 23. Oktober BvG 1/51B. VerfG E 1, 14 (52). 12 BVerfG Beschluss vom 7. Oktober BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79. BVerfGE 55, 72 (88); zit. nach EPPING (Fn. 9), Rn BVerfGE 87, 234 (255); zit. nach EPPING (Fn. 9); Rn EPPING (Fn. 9), Rn. 798 unter Bezugnahme auf BVerfG Beschluss vom 26. Januar BvL 38/92/ 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92. BVerfGE 88 (87). 15 EPPING (Fn. 9), Rn. 799 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG. 16 EPPING (Fn. 9), Rn. 800 ff.

7 Seite Prüfungsmaßstab Aus der Betonung der Person in Art. 3 Abs. 1 GG ( Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich ) und seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen folgert das BVerfG eine unterschiedliche Relevanz der Gleichbehandlung von Personen und Personengruppen einerseits und von Sachverhalten andererseits und leitet daraus unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber ab: Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. 17 Nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die stufenlos von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen können. 18 Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn als Ungleichbehandlung 3.1. Mindestlohn als sozialer Mindestschutz für Arbeitnehmer Im Koalitionsvertrag für die 18. Wahlperiode heißt es: Gute Arbeit muss sich einerseits lohnen und existenzsichernd sein. Anderseits müssen Produktivität und Lohnhöhe korrespondieren, damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten bleibt. Sinkende Tarifbindung hat jedoch zunehmend zu weißen Flecken in der Tariflandschaft geführt. Durch die Einführung eines allgemein verbindlichen Mindestlohns soll ein angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden. 20 Zweck der Einführung eines allgemein verbindlichen Mindestlohns ist also die Gewährleistung eines sozialen Schutzes für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf eine angemessene Vergütung ihrer Arbeitsleistung als Beitrag zu deren Existenzsicherung. Ein gesetzlicher Mindestlohn dürfte damit auch in den Zusammen hang mit der Armutsbekämpfung zu stellen sein. 17 BVerfG Beschluss vom 26. Januar BvL 38/92/ 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92. BVerfGE 88 (87). 18 BVerfG Beschluss vom 21. Juni BvR 2035/07, Leitsatz BVerfG Beschluss vom 21. Juni BvR 2035/07, Orientierungssatz 1c. 20 Koalitionsvertrag (Fn. 1), S. 67 f.

8 Seite 8 Da ein allgemein verbindlicher Mindestlohn als Schutzvorschrift den Arbeitnehmern zugutekommen soll, können Ausnahmen hiervon dann eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung darstellen, wenn die in Rede stehende Personengruppe zu den Arbeitnehmern zu zählen ist und sich von der allgemeinen Gruppe nicht so wesentlich unterscheidet, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt oder sogar geboten wäre Begriff des Arbeitnehmers Der Begriff des Arbeitnehmers wird gesetzlich nicht definiert und in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen vorausgesetzt. Gemeinsames Merkmal aller Arbeitnehmer ist, dass sie im rechtlichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Wesentlicher Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen dem Einsatz der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer und die Gegenleistung des Arbeitgebers in Form des Arbeitsentgelts (vgl. 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) 21 sowie der damit zusammenhängende Gedanke des Gelderwerbs. Aus der Situation der fremdbestimmten abhängigen Beschäftigung erwächst ihr besonderes Schutzbedürfnis gegenüber dem sozial überlegenen Arbeitgeber, an das alle Bestimmungen des Arbeitsrechts, insbesondere aber das Recht des technischen und sozialen Arbeitsschutzes (z. B. Kündigungsschutzrecht, Urlaubsrecht, Arbeitszeitrecht) anknüpfen. Auch die Regelung eines allgemein verbindlichen Mindestlohns orientiert sich an diesem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers. Im Folgenden wird zu prüfen sein, inwieweit die Personengruppen, für die Ausnahmen in der Diskussion sind, im Verhältnis zur Gesamtgruppe der Arbeitnehmer als wesentlich gleich anzusehen sind, ober ob Unterschiede feststellbar sind, die eine Einordnung als wesentlich ungleich erlauben Ehrenamtlich Tätige Hinsichtlich ehrenamtlich tätiger Personen geht der Koalitionsvertrag ausdrücklich davon aus, dass eine Mindestlohnregelung auf sie keine Anwendung findet, weil sie in aller Regel nicht den Charakter abhängiger und weisungsgebundener Beschäftigung haben. 22 Ehrenamtliche Helfer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des 611 BGB. Zwar finden sich in der Rechtsprechung Urteile, die ehrenamtlich Tätigen vor allem in sozialrechtli- 21 Vgl. zum Arbeitnehmerbegriff KORTSTOCK, Ulf (2012). Nipperdey Lexikon Arbeitsrecht. Sonderausgabe 2012 München: C.H. Beck, Stichwort: Arbeitnehmer; TILCH, Horst / ARLOTH, Frank (2001). Deutsches Rechts-Lexikon. 3. Aufl. München: C.H. Beck, Stichwort: Arbeitnehmer. 22 Koalitionsvertrag (Fn. 1), S. 68.

9 Seite 9 chem Zusammenhang eine arbeitnehmerähnliche Stellung zuweisen, sie stellen ihre Arbeitskraft jedoch freiwillig und ohne Vergütungserwartung zur Verfügung 23, sodass sie das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers im Hinblick auf eine angemessene Entlohnung nicht teilen. Es handelt sich bei ehrenamtlich Tätigen mithin um eine Gruppe, die gegenüber der Gruppe der Arbeitnehmer wesentliche Unterschiede im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes des aufweist Auszubildende Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses eines Auszubildenden ist ebenfalls nicht ein Arbeitsvertrag nach 611 BGB, sondern ein Berufsausbildungsvertrag nach 10 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), auf den die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze nur anzuwenden sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt ( 10 Abs. 2 BBiG). Im Vordergrund eines Ausbildungsverhältnisses steht nicht die Arbeitsleistung und deren Vergütung; Wesen und Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses ist vielmehr die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ( 1 Abs. 3 BBiG). Allerdings sind zur Berufsausbildung Beschäftigte in 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes ausdrücklich von der Definition des Arbeitnehmers umfasst. Auch die Arbeitnehmerschutzgesetze sind unterschiedslos auf Auszubildende anwendbar. Ob sie auch im Bezug auf den Schutzzweck einer Mindestlohnregelung mit den Arbeitnehmern vergleichbar sind, ist zumindest fraglich. Zwar wird auch im Berufsausbildungsverhältnis Arbeitsleistung erbracht. Da dies aber nicht wesentlicher Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses ist und das Beschäftigungsverhältnis nicht vom Erwerbsgedanken geprägt ist, bedürfen Auszubildende nicht in derselben Weise wie Arbeitnehmer eines besonderen Schutzes im Hinblick auf deren Vergütung. Aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede der Vertragsgestaltung dürfte daher eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung wohl ebenfalls nicht vorliegen Praktikanten Das für die Auszubildenden Gesagte trifft auch auf Praktikanten zu, die ihr Praktikum im Rahmen eines Studiums, einer Berufsausbildung oder des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule machen. Auch sie werden nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt; prägender Zweck 23 Grundsätzlich dazu PETZKE, Lydia (2004). Ehrenamt und Rechtsordnung. Regelung ehrenamtlichen und freiwilligen Engagements. Berlin: VWF.

10 Seite 10 der Beschäftigung ist nicht der Einsatz der Arbeitskraft der Praktikanten, sondern die Ausbildung. In einer grundlegend anderen Situation befinden sich dagegen Praktikanten, die eine Ausbildung abgeschlossen haben. Sie befinden sich in derselben Situation wie Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Ihr Handicap besteht in mangelnder beruflicher Erfahrung und des damit verbunden Verlusts an Produktivität. Ob der mit einem Praktikum ebenfalls verfolgte Zweck des Gewinns von praktischer Berufserfahrung aus verfassungsrechtlicher Sicht als wesentlich einzustufen ist, darf bezweifelt werden Übrige Gruppen Demgegenüber handelt es sich bei den übrigen Personengruppen, für die Ausnahmen von einem Mindestlohn vorgeschlagen werden (Hilfstätigkeiten, Saisonarbeitskräfte, Rentner und Studierende), ausnahmslos um Arbeitnehmer im Sinne des oben dargelegten Arbeitnehmerbegriffs. Im Mittelpunkt ihrer Beschäftigungsverhältnisse steht ihre Verpflichtung aufgrund eines Arbeitsvertrages, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Merkmale von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie von der allgemeinen Gruppe der Arbeitnehmer wesentlich unterschiede, sind nicht erkennbar. Dass es sich bei den Tätigkeiten, für die ein Ausschluss vom Mindestlohn vorgeschlagen wird, um Arbeiten von besonders niedriger Arbeitsproduktivität handelt, wie dies bei Hilfstätigkeiten, Zeitungsausträgern oder Saisonarbeitskräfte zumeist der Fall ist, ist im Hinblick auf ihre Einordnung als Arbeitnehmer nicht von Bedeutung. Das Austauschverhältnis Arbeit gegen Entgelt ist für ihre Beschäftigungsverhältnisse ebenfalls prägend. Auch soweit für die geforderten Ausnahmen an den Status der betroffenen Arbeitnehmergruppen angeknüpft wird, wie dies bei Rentnern oder Studierenden der Fall wäre, sind Anhaltspunkte für verfassungsrechtlich relevante Unterschiede nicht erkennbar. Auch hier steht der Erwerbsgedanke im Mittelpunkt des Beschäftigungsverhältnisses. Kein verfassungsrechtlich erhebliches Unterscheidungsmerkmal kann daher sein, dass eine Gruppe des Gelderwerbs aufgrund anderweitiger Absicherung nicht bedürfe, wie dies etwa für die Rentner ins Feld geführt wird. Dass das Alter selbst schließlich wie bei der Gruppe der jüngeren Arbeitnehmer - im Hinblick auf die wesentliche Vergleichbarkeit mit der Gesamtgruppe der Arbeitnehmer verfassungsrechtlich nicht relevant sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführung Zwischenergebnis Bestimmten Arbeitnehmergruppen den sozialen Schutz eines Mindestlohns vorzuenthalten, erscheint vor dem dargelegten Hintergrund mit Ausnahme der Gruppe der ehrenamtlich Tätigen und wohl auch der Auszubildenden und Praktikanten als verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung, die einer Rechtfertigung bedürfte.

11 Seite Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Die Statuierung von Ausnahmen von einem gesetzlichen Mindestlohn für eine oder mehrere der genannten Arbeitnehmergruppen, die keine Wesensmerkmale aufweisen, die sie im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG als wesentlich ungleich erscheinen lassen, kann gleichwohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Die verfassungsrechtliche Kontrolldichte nimmt nach der weiter oben vorgestellten Rechtsprechung des BVerfG mit zunehmendem Gewicht der Ungleichbehandlung zu. Die Verhältnismäßigkeit zwischen Ungleichbehandlung und Rechtfertigungsgrund muss anhand der neuen Formel des BVerfG differenziert beurteilt werden. Als Rechtfertigungsgründe dafür, einzelne Arbeitnehmergruppen aus einer Mindestlohnregelung auszunehmen, die als angemessener Mindestschutz eingeführt werde soll, kommen insbesondere übergeordnete arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Erwägungen in Betracht, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gegen das Gewicht der in der Ausnahme liegenden Ungleichbehandlung abzuwägen sind. So ist ein erhebliches Risiko dafür vorstellbar, dass die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns auch für Tätigkeiten, die einen wesentlich unter dem Betrag des Mindestlohns liegende Produktivität aufweisen, zu einem Wegfall entsprechender Arbeitsplätze in erheblichem Umfang führt, oder aber dass Wirtschaftsbereiche, die auf diese Tätigkeiten angewiesen sind, Wettbewerbseinbußen erleiden könnten. Auch erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass Arbeitsplätze bei Einführung eines Mindestlohns in die Schattenwirtschaft abwandern. Die übergeordneten Gefahren und Risiken, denen vorgebeugt werden soll, müssen aber nach den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie die Ungleichbehandlung der betroffenen Personengruppe rechtfertigen. Wesentlich problematischer dürfte die Rechtfertigung von Ausnahmen von einem gesetzlichen Mindestlohn sein, die nicht an die Tätigkeit, sondern an den Status der betreffenden Person anknüpfen, wie etwa bei der Beschäftigung von Rentnern oder Studenten. Etwa anzuführende Gründe könnten für die Gruppe der Rentner in der Annahme liegen, dass sie eines Gelderwerbs durch Arbeit aufgrund anderweitiger Absicherung nicht bedürften, oder für Studenten in dem Ziel, ihnen eine den Lebensunterhalt unterstützende Nebenbeschäftigung nicht unnötig zu erschweren. Abgesehen davon, dass nicht jede Rente den Lebensunterhalt hinreichend absichert und nicht jeder Student eines Zusatzverdienstes bedarf, müssen die angestrebten Vorteile der Ausnahme für diese Gruppe gegebenenfalls zudem abgewogen werden gegen neue Risiken, die durch Ausnahme dieser Gruppen für das Gleichgewicht des Arbeitsmarkts und den Wettbewerb drohen. Soweit Jugendliche und jüngere Arbeitnehmer von einem Mindestlohn ausgenommen werden sollen, kommen trotz des grundsätzlichen Verbots der Diskriminierung aufgrund des Alters, das auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz seinen Niederschlag gefunden hat, auch berufsbildungspolitische Überlegungen in Betracht. Eine Ausnahme dieser Gruppe von Arbeitnehmern könnte durch das Ziel gerechtfertigt werden, falsche Anreize zu vermeiden. Jugendliche sollten mit der Aussicht auf eine Entlohnung nach Mindestlohn nicht verleitet werden, auf eine Berufsausbildung zu verzichten. Auch in anderen Mitgliedstaaten der EU und der OECD ist diese Ar-

12 Seite 12 beitnehmergruppe vielfach von staatlichen Mindestlöhnen ausgenommen oder unterliegt einem niedrigeren Satz Fazit Die im politischen Raum diskutierte Ausnahme einzelner Personengruppen von einer gesetzlichen Mindestlohnregelung stellt sich vorbehaltlich des konkreten Zuschnitts der Gruppen, für die Ausnahmen gelten sollen, als Ungleichbehandlung dar, sofern es sich dabei um Arbeitnehmer handelt. Zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eignen sich grundsätzlich übergeordnete arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitische Gründe. Eine verbindliche verfassungsrechtliche Beurteilung der Rechtfertigung ist mangels hinreichender Konkretisierung der angesprochenen Vorschläge nicht möglich. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung wird angesichts der überaus differenzierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz auch der politischen Begründung der Ausnahmen im Einzelfall besondere Bedeutung zukommen. gez. Arnold Bug 24 Vgl. ELDRING, Line; ALSOS, Kristin (2012). Gesetzlicher Mindestlohn: Die nordischen Länder und Europa. Fafo- Report 2012:17. Toyen: Fafo (Institutt for arbeidslivs- og velferdsforskning - Norwegisches Institut für Arbeitsmarkt- und Sozialforschung. Die Studie ist abrufbar im Internetauftritt des Fafo: (letzter Abruf: 10. Januar 2014); o. Verf. (2011). Making the most of the minimum: statutory minimum wages, employment and poverty. Paris: OECD. Engl. Der Bericht ist abrufbar im Internetauftritt der OECD: (letzter Abruf: 10. Januar 2014).

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? 15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70

Mehr

Mindestlohnprivilegierung studienbegleitender Praktika im Masterstudium

Mindestlohnprivilegierung studienbegleitender Praktika im Masterstudium Mindestlohnprivilegierung studienbegleitender Praktika im Masterstudium 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohnprivilegierung studienbegleitender Praktika im Masterstudium Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden

Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden Vizerektorat für Personal und Gender Stabstelle Arbeitsrecht Mag. Ute Koch Tel.: +43 1 58801 406202 Fax: +43 1 58801 41097 ute.koch@tuwien.ac.at Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Sachstand. Rechtsformen der Bundesverwaltung. Am Beispiel der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Wissenschaftliche Dienste

Sachstand. Rechtsformen der Bundesverwaltung. Am Beispiel der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Wissenschaftliche Dienste Rechtsformen der Bundesverwaltung Am Beispiel der Eisenbahnverkehrsverwaltung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsformen der Bundesverwaltung Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 28. Januar 2016 Fachbereich:

Mehr

Informationen zu den Themen Smart Grids und nachhaltige Stadtentwicklung

Informationen zu den Themen Smart Grids und nachhaltige Stadtentwicklung Informationen zu den Themen Smart Grids und nachhaltige Stadtentwicklung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Informationen zu den Themen Smart Grids und nachhaltige Stadtentwicklung Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 Antrag der Fraktion der PIRATEN Offenlegung von "Gesetzgebungs-Outsourcing" Der Landtag möge beschließen: Dem 31 der Geschäftsordnung

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Mindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten

Mindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten Mindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kreuzer 11. November 2015 Allgemeines Gesetzlicher Mindestlohn seit 01.01.2015 in Höhe von 8,50 brutto Praktikanten grds.

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Mindestlohn was geht uns das an?

Mindestlohn was geht uns das an? Update Arbeitsrecht Mindestlohn was geht uns das an? Mindestlohn worum geht es? EUR 8,50 bundeseinheitlicher Mindestlohn Ab 01.01.2015 Für alle Arbeitnehmer einschließlich Praktikanten 02.12.2014 EMPLAWYERS

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Grundlage für die Durchführung der Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

20.03.2009. Es ist mal wieder Abmahnzeit

20.03.2009. Es ist mal wieder Abmahnzeit 20.03.2009 Es ist mal wieder Abmahnzeit Die Marketingabteilung, bei der Lotex Deutschland, ist für Abmahnangriffe auf die Onlinepräsenzen unseres Hauses zuständig und hat einen direkten Kontakt zur Geschäftsleitung.

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

International verständliche Titel für. die höhere Berufsbildung

International verständliche Titel für. die höhere Berufsbildung International verständliche Titel für die höhere Berufsbildung Abschlüsse der höheren Berufsbildung Die höhere Berufsbildung trägt wesentlich dazu bei, dass die Schweizer Wirtschaft ihre hohe Qualität

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV

Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer 3-Säulen-Konzept Sozialpartnerschaft

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück Caritasverband f. d. Stadt und den Landkreis Osnabrück, Johannisstr. 91, 49074 Osnabrück Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück Arbeitsgenehmigungsrechtliche Informationsstelle Ansprechpartnerin

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr