Einführung in das Arbeitnehmererfinderrecht

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1 Universität Siegen SoSe 2013 Einführung in das Arbeitnehmererfinderrecht Rechtsanwalt Prof. Klaus Gennen Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Informationstechnologierecht LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte Köln Vorlesung SoSe 2013 recht 1

2 Das Arbeitnehmererfindergesetz Vorlesung SoSe 2013 recht 2

3 Das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) regelt in erster Linie die Rechte an technischen Erfindungen, die im Arbeitsverhältnis entstehen (vgl. 1 bis 4 ArbEG), löst den Widerspruch auf, der dadurch entsteht, dass einerseits nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen dem Arbeitgeber das Arbeitsergebnis gebührt andererseits das Patent- und Gebrauchsmusterrecht dem Erfinder das Recht auf die Erfindung gibt (Erfinderprinzip) Vorlesung SoSe 2013 recht 3

4 Das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) gibt dem Arbeitgeber in Auflösung dieses Widerspruchs u.a. das Recht: eine Diensterfindung die vom Arbeitnehmer zu melden ist (vgl. 5 ArbEG ) durch einseitige Erklärung (im Zweifel auch gegen den Willen des Arbeitnehmers) vollständig auf sich überzuleiten (Inanspruchnahme Inanspruchnahme, vgl. 6, 7 ArbEG) Vorlesung SoSe 2013 recht 4

5 Das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) gibt dem Arbeitnehmer als Korrelat für den Verlust dieser Rechte einen Anspruch auf angemessene Vergütung (vgl. 9 ArbEG, 10 ArbEG a.f.) verweist in 11 ArbEG im Hinblick auf die Berechnung der Vergütung auf die (nicht zwingenden, in der Praxis aber stets angewendeten) Amtlichen Richtlinien. Vorlesung SoSe 2013 recht 5

6 Sachlicher Anwendungsbereich des ArbEG (1) Nicht schutzfähige technische Verbesserungsvorschläge ( 3, 20 ArbEG) Technische Neuerungen einfacher technischer VV ( 20 II ArbEG) qualifizierter technischer VV ( 20 I ArbEG) Patent-/gebrauchsmusterfähige technische Erfindungen ( 2 ArbEG) Stufenverhältnis im Hinblick auf Neuheit und Monopolwirkung Diensterfindung ( 4 II ArbEG) Freie Erfindung ( 4 III ArbEG) Vorlesung SoSe 2013 recht 6

7 Sachlicher Anwendungsbereich des ArbEG (2) Keine Anwendung des ArbEG auf Geschmacksmusterfähige Leistungen: originäre Zuordnung zum Arbeitgeber, kein gesetzlicher Vergütungsanspruch; Halbleiterschutzfähige Leistungen: Zuordnung zum Arbeitgeber, kein gesetzlicher Vergütungsanspruch; Markenschutzfähige Leistungen: Zuordnung zum Arbeitgeber jedenfalls vertraglich regelbar; kein gesetzlicher Vergütungsanspruch; Urheberrechtsschutzfähige Leistungen ( 2, 69a UrhG): Nutzungsrechte des Arbeitgebers nach 31, 43, 69b UrhG, beachte 32, 32a UrhG Vorlesung SoSe 2013 recht 7

8 Persönlicher Anwendungsbereich Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne: Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst Beamte und Soldaten, Hochschulbeschäftigte Leiharbeitsverhältnis ( 11 Abs. 7 AÜG) KEINE Anwendung auf Freie Mitarbeiter Organmitglieder Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vgl. 26 ArbEG Vorlesung SoSe 2013 recht 8

9 Arbeitnehmererfindungen Diensterfindungen (gebundene Erfindungen) 4 Abs. 2 ArbEG Inanspruchnahmemöglichkeit freie Erfindungen 4 Abs. 3 ArbEG Mitteilungspflicht und Andienungspflicht durch den Arbeitnehmer Vorlesung SoSe 2013 recht 9

10 Begriff der Diensterfindung, freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht (fertig gestellt) maßgebend: Begründung und Beendigung im Rechtssinne Obliegenheitserfindung/Aufgabenerfindung i.w.s.: aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden, 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbEG Erfahrungserfindung: maßgeblich auf betrieblichen Erfahrungen, Vorarbeiten oder sonstigen betrieblichen Anregungen beruhend, 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG andernfalls: freie Erfindung Vorlesung SoSe 2013 recht 10

11 Die Erfindungsmeldung (1) Allgemeines Meldepflicht nur bei Diensterfindungen; unverzüglich nach Fertigstellung Gesonderte Meldung in Textform Kenntlichmachung als Erfindungsmeldung Gemeinsames Abgeben der Meldung durch mehrere Erfinder Pflichtangaben nach 5 Abs. 2 Satz 1 ArbEG (Problemstellung, Lösung, Zustandekommen/Erfindungsgeschichte) Sollangaben nach 5 Abs. 2 Sätze 2/3 ArbEG Beanstandungsrecht des Arbeitgebers, 5 Abs. 3 ArbEG Beginn der Inanspruchnahmefrist nach 6 Abs. 2 ArbEG Vorlesung SoSe 2013 recht 11

12 Die Erfindungsmeldung (2) Bis : Schriftformerfordernis Oftmals Problem in der Praxis: keine schriftliche Meldung Schiedsstelle/Verzicht auf Schriftformerfordernis? BGH-Entscheidung Haftetikett (GRUR 2006, 754 ff): Beginn der Inanspruchnahmefrist, wenn Arbeitgeber über alle Informationen gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 ArbEG verfügt, dann Verlangen nach Schriftform Förmelei jedoch kein Abweichen von Schriftform der Inanspruchnahme Entscheidung kritisch zu sehen: Wesentliche Angaben ( 5 Abs. 2 S. 2/3 ArbEG) können fehlen! (Einseitige) Durchbrechung des auf Formalien abstellenden Systems des ArbEG Schutz-/Hinweisfunktion des 5 Abs. 1 ArbEG wird negiert Vorlesung SoSe 2013 recht 12

13 Die Erfindungsmeldung (3) Wirkung des Zugangs der Erfindungsmeldung Inanspruchnahmefrist läuft an Verpflichtung zur Schutzrechtsanmeldung im Inland setzt ein ( 13 Abs. 1 ArbEG) Eröffnung der Möglichkeit zum Abschluss von Vereinbarungen über die Erfindung (vgl. 22 Satz 2 ArbEG) Geheimhaltungspflicht nach 24 ArbEG Umfang der Erfindungsmeldung und Umfang der Ausschöpfung des erteilungsfähigen Gehalts durch Schutzrechtsanmeldung mit Auswirkung auf Vergütung (BGH GRUR 1989, 205 Schwermetalloxidationskatalysator), vgl. 13 Abs. 2 ArbEG Vorlesung SoSe 2013 recht 13

14 Ablaufschema bei Vorliegen einer Diensterfindung Fertigstellung der Diensterfindung Meldung der Diensterfindung ( 5 I, II ArbEG) Eingangsbestätigung, ggfs. Beanstandung ( 5 I 3, III ArbEG) Ergebnis : Vorliegen einer ordnungsgemäßen Meldung Beginn der viermonatigen Inanspruchnahmefrist ( 6 II ArbEG) Schutzrechtsanmeldung im Inland ( 13 ArbEG) vor Ablauf der Inanspruchnahmefrist Entscheidung des Arbeitgebers Freigabe unbeschränkte Inanspruchnahme Vorlesung SoSe 2013 recht 14

15 Die Inanspruchnahme ( 6, 7 ArbEG) (1) Entscheidung des Arbeitgebers nach freiem Belieben: Inanspruchnahme Freigabe Inanspruchnahme auch ohne Meldung denkbar, Voraussetzung ist nur fertige Erfindung einseitige gestaltende Willenserklärung, daher bedingungsfeindlich empfangsbedürftig Textform Vorlesung SoSe 2013 recht 15

16 Die Inanspruchnahme ( 6, 7 ArbEG) (2) Viermonatige Frist nach Ablauf der Frist gilt Erfindung als in Anspruch genommen (gesetzliche Fiktion) Zwischenverfügungen des Arbeitnehmers unwirksam ( 7 Abs. 3 ArbEG) Bei Miterfindern gegenüber jedem einzelnen Miterfindern abzugeben. Früher: Ausschlussfrist zur Inanspruchnahme, bei unwirksamer Inanspruchnahme Freiwerden der Erfindung / Problemfall: BGH Haftetikett dogmatisch in Ordnung, für die reibungslose Arbeit in der betrieblichen Praxis jedoch eine Katastrophe Vorlesung SoSe 2013 recht 16

17 Die Inanspruchnahme ( 6, 7 ArbEG) (3) Inanspruchnahme Überleitung aller vermögenswerten Rechte auf den Arbeitgeber; nur Erfinderpersönlichkeitsrecht verbleibt beim Arbeitnehmer Regelfall in der Praxis Schutzrechtsanmeldung nach 13 ArbEG ist im Prinzip zwingend durchzuführen Vergütungspflicht entsteht dem Grunde nach Vorlesung SoSe 2013 recht 17

18 Freiwerden ( 8 ArbEG) Freigabe durch den Arbeitgeber in Textform ( 8 Abs. 1 Nr. 1 ArbEG) Wirkung Freigabe ex tunc Freie Verfügungsbefugnis über frei gewordene Erfindungen Vorlesung SoSe 2013 recht 18

19 Ablaufschema bei Vorliegen einer freien Erfindung (1) Fertigstellung einer Erfindung offensichtlich keine Verwendbarkeit im Arbeitsbereich des AG : keine Mitteilungs- und Anbietungspflicht ( 18 III ArbEG) Verwendbarkeit im Arbeitsbereich des AG : Mitteilung durch AN, ggfs. gleichzeitiges Angebot ( 18 I, 19 I 2 ArbEG) Bestreiten des Vorliegens einer freien Erfindung durch AG binnen 3 Monaten ( 18 II ArbEG); ggfs. mit Aufforderung zur Erfindungsmeldung bzw. Beanstandung nach 5 III ArbEG kein (fristgerechtes) Bestreiten durch AG oder Anerkenntnis Vorliegen einer Diensterfindung (s.o.) Das Vorliegen einer freien Erfindung steht fest. (weiter nächste Folie) Vorlesung SoSe 2013 recht 19

20 Ablaufschema bei Vorliegen einer freien Erfindung (2) Das Vorliegen einer freien Erfindung steht fest Erfindung liegt im Arbeits- Bereich des AG : Angebot nach 19 I ArbEG (wenn AN anderweitige Ver- Wertung während des Arb.- verhältnisses beabsichtigt) Erfindung liegt außerhalb des Arbeitsbereichs des AG : freies Verwertungsrecht des AN Annahme des Angebots durch AG binnen 3 Monaten ( 19 II) Keine Einigung über Bedingungen : Anrufung der Schiedsstelle/Klage ( 19 III ArbEG) Fristversäumnis oder endgültige Ablehnung des Angebots durch AG : freiesverwertungsrecht des AN Vorlesung SoSe 2013 recht 20

21 Schutzrechtsanmeldung im Inland 13 ArbEG (1) Anmeldezwang Hintergrund: frühzeitige Prioritätssicherung im Grundsatz kein Ermessensspielraum des Arbeitgebers bei Wahl Patent/Gebrauchsmuster der Arbeitgeber muss den Schutz wählen, der am weitesten reicht Gebrauchsmuster nur, wenn Patent ausgeschlossen Anmeldung auf Kosten des Arbeitgebers Übertragung der Erfindung vor Anmeldung? Übergang der Anmeldeverpflichtung? Konzernsachverhalte? Vorlesung SoSe 2013 recht 21

22 Schutzrechtsanmeldung im Inland 13 ArbEG (2) 13 Abs. 2 ArbEG Absehen vom Anmeldezwang: Freiwerden, Einverständnis des Arbeitnehmers mit Nichtanmeldung, Erklärung zum Betriebsgeheimnis nach 17 ArbEG Vorlesung SoSe 2013 recht 22

23 Schutzrechtsanmeldung im Ausland 14 ArbEG (1) Kein Anmeldezwang, nur Anmelderecht Das Recht erwirbt der Arbeitgeber nur bei Inanspruchnahme wenn der Arbeitgeber nicht anmelden will, dann Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Auslandsfreigabe Berechtigung des Arbeitnehmers zur Schutzrechtsanmeldung (in der Praxis eher selten durchgeführt) Vorlesung SoSe 2013 recht 23

24 Schutzrechtsanmeldung im Ausland 14 ArbEG (2) Arbeitgeber kann sich (betriebsgebundenes) einfaches Benutzungsrecht vorbehalten (gegen angemessene Vergütung) Von dem Recht auf Auslandsfreigabe machen Arbeitnehmer idr. selten Gebrauch, weil es in den meisten Fällen keine wirtschaftlichen Vorteile bringt. Arbeitgeber nimmt Anmeldung in Ländern mit Verwertungsmöglichkeiten vor Arbeitnehmer können in wirtschaftlich uninteressanten Restländern anmelden Die Praxis löst das Problem, indem sie bloßen Verwertungsaussichten abkauft gegen eine Vergütung von 200 bis 400 brutto (gemeinsam mit Rechten aus 16 ArbEG, s. dort). Vorlesung SoSe 2013 recht 24

25 Die Aufgabe von Schutzrechten 16 ArbEG (1) Arbeitgeber kann jederzeit entscheiden, Schutzrechte bzw. Anmeldungen aufzugeben Bei nicht vollständiger Vergütung der Erfindung, muss Arbeitgeber die Position dem Arbeitnehmer zur Übernahme anbieten umfassende Pauschalvergütung Problem: Anspruch auf Anpassung des Vergütungsanspruches, 12 Abs. 6 ArbEG Die Erklärungsfrist des Arbeitnehmers beträgt 3 Monate. Vorlesung SoSe 2013 recht 25

26 Die Aufgabe von Schutzrechten 16 ArbEG (2) Von dem Recht auf Übernahme machen Arbeitnehmer idr. selten Gebrauch, weil es in den meisten Fällen keine wirtschaftlichen Vorteile bringt. Die Praxis löst das Problem, indem sie bloße Verwertungsaussichten abkauft gegen eine Vergütung von 200 bis 400 brutto (gemeinsam mit Rechten aus 14 ArbEG, s. dort). Arbeitgeber kann sich (betriebsgebundenes) einfaches Benutzungsrecht vorbehalten (gegen angemessene Vergütung) Vorlesung SoSe 2013 recht 26

27 Miterfinder Arbeitsergebnisse werden häufig in Teams entwickelt die Arbeitnehmer sind Miterfinder Bruchteilsgemeinschaft, Gesellschaft? Bei Freigabe einer Erfindung durch den Arbeitgeber fallen die Rechte an die Miterfinder zurück Vorlesung SoSe 2013 recht 27

28 Der Miterfinderanteil (1) prozentualer Anteil des einzelnen Arbeitnehmererfinders an dem Zustandekommen der Erfindung relativ zu den Miterfindern beträgt daher bei einem Alleinerfinder 100 % sollte möglichst im Wege einer zwischen den Miterfindern abgeschlossenen und vom Arbeitgeber inhaltlich nicht beeinflussten Miterfinderanteilsvereinbarung feststehen zweckmäßig im Formular für die Erfindungsmeldung als auszufüllendes Feld vorgegeben, bevor es zu ersten Vergütungszahlungen kommt, Vorlesung SoSe 2013 recht 28

29 Der Miterfinderanteil (2) kann sich durchaus ändern, wenn im Erteilungsverfahren oder in sonstigen auf den Umfang des Schutzes Einfluss nehmenden Verfahren (Einspruch, Nichtigkeit/Löschung) Teile der Anmeldung/des Schutzrechts ausgeschieden werden (was aber meist von den Beteiligten nicht weiter hinterfragt wird) Vorlesung SoSe 2013 recht 29

30 Grenzen der Vertragsgestaltung im ArbEG (1) Grundsatz 22 Satz 1 ArbEG : Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Ausnahme 22 Satz 2 ArbEG : Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung,.... Vorlesung SoSe 2013 recht 30

31 Grenzen der Vertragsgestaltung im ArbEG (2) 23 Abs. 1 Satz 2 ArbEG : Vereinbarungen über Diensterfindungen,..., die nach diesem Gesetz zulässig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Unbilligkeit idr. (+), wenn die geschuldete Erfindervergütung zu mehr als 100 % von der gezahlten Vergütung nach oben oder unten abweicht, wobei dies zu Gunsten des Arbeitgebers (Unbilligkeit zu seinen Lasten bei Überzahlung) nicht stets gilt. Bei höheren Beträgen ist auch der absolute Unterschiedsbetrag maßgeblich. allgemeine Maßstäbe des Zivil- und des Arbeitsrechts Vorlesung SoSe 2013 recht 31

32 Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers Vorlesung SoSe 2013 recht 32

33 Grundsätze zum Vergütungsanspruch (1) entsteht dem Grunde nach mit Inanspruchnahme, 9 ArbEG folgt dem Monopolprinzip, nicht dem Sonderleistungsprinzip ist unabhängig von dem Entgeltanspruch des Arbeitnehmers Vorlesung SoSe 2013 recht 33

34 Grundsätze zum Vergütungsanspruch (2) Der Arbeitnehmererfinder ist kausal zu beteiligen an allen bei seinem Arbeitgeber angefallenen wirtschaftlichen Vorteilen [Beispiel: Erfindungsverkauf und nachfolgende Nutzung ] die auf das auf die Erfindung erlangte Monopol zurückzuführen sind [Problem Schwermetalloxidationskatalysator ], Vorlesung SoSe 2013 recht 34

35 Grundsätze zum Vergütungsanspruch (3) setzt bei unbeschränkter Inanspruchnahme, sofern er der Höhe nach entstehen soll, eine Benutzung der Erfindung voraus, wobei die gängigen Benutzungsarten sind: - die Eigenproduktion erfindungsgemäßer Gegenstände, - der innerbetriebliche Einsatz (z.b. Herstellungsverfahren), - die Lizenzierung an außenstehende Dritte, - das Halten als Vorrats- oder Sperrschutzrecht oder - die Veräußerung der Erfindung bzw. des Schutzrechts. Vorlesung SoSe 2013 recht 35

36 Art und Zeitpunkt der Vergütungsregelung (1) 12 ArbEG Art und Höhe der Vergütung sollen in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung der Parteien geregelt werden (Feststellung Feststellung) Auf Grund der Vorgabe des BGH, dass eine vorläufige Vergütung zu zahlen ist, wird in der Praxis die Vergütung nach einem oder zwei Nutzungsjahren geregelt (Vereinbarung der Berechnungsparameter) Vorlesung SoSe 2013 recht 36

37 Art und Zeitpunkt der Vergütungsregelung (2) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Vergütung einseitig durch den Arbeitgeber festzusetzen. Nach 12 Abs. 3 Satz 2 ArbEG soll bei unbeschränkter Inanspruchnahme die Festsetzung spätestens drei Monate nach Schutzrechtserteilung erfolgen. Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Zugang der Festsetzungsmitteilung widersprechen, wenn er mit der Vergütung nicht einverstanden ist. Arbeitgeberseitiges Problem bei der Festsetzung: Die festgesetzten Beträge sind auch zu zahlen. Der Arbeitnehmer ist dann frei darin, nachzufordern. Sonderproblem: sog. Quotenwiderspruch bei Miterfindern Vorlesung SoSe 2013 recht 37

38 Abänderungsanspruch nach 12 Abs. 6 ArbEG (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden.... Eine wesentliche Änderung ist idr. eine Einzelfallbetrachtung ist stets angebracht eine Veränderung der geschuldeten Vergütung um mehr als 50 % gegenüber der tatsächlich gezahlten Vergütung. Vorlesung SoSe 2013 recht 38

39 Abänderungsanspruch nach 12 Abs. 6 ArbEG (2) Regelanwendungsfälle : Veränderung des ursprünglich angenommenen Umsatzes nach oben oder unten, erhebliche Änderung des Standes der Technik mit Einfluss auf den Lizenzsatz, Veränderung des Miterfinderanteils auf Grund von Ergebnissen aus dem Erteilungsverfahren Vorlesung SoSe 2013 recht 39

40 Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (1) Der Arbeitnehmererfinder muss prüfen können, ob eine ihm erteilte Vergütungsabrechnung zutreffend ist. Erhält er überhaupt keine Vergütung, muss er auch prüfen können, ob ihm Vergütung zusteht. Der BGH erkennt daher einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung an. Die Rechtsprechung des BGH hat diesen Anspruch jedoch inhaltlich sehr stark ausgeweitet. Der Anspruch stellt, insbesondere wenn er von ausgeschiedenen Arbeitnehmererfindern als Druckmittel eingesetzt wird, um eine überhöhte Vergütung zu erzielen, eine u.u. unzumutbare Belastung für sich redlich verhaltende Unternehmen dar. Vorlesung SoSe 2013 recht 40

41 Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (2) Der Inhalt des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung sollte aus Sicht der Unternehmen frühzeitig vertraglich konkretisiert werden es bedarf eines solchen Anspruchs im übrigen nicht mehr, wenn aus Sicht beider Parteien die Vergütung endgültig geregelt ist [BGH GRUR 2003, 789 Abwasserbehandlungsanlage, dagegen Schiedsstelle, Blatt 2005, 83]. Vorlesung SoSe 2013 recht 41

42 Die Amtlichen Richtlinien (1) Das Gesetz verweist in 11 ArbEG im Hinblick auf die Berechnung der Vergütung auf die sog. Amtlichen Richtlinien (RL) Die RL haben nicht Gesetzes- oder Verordnungscharakter, geben aber nach Auffassung der öffentlichen Hand wieder, was eine angemessene angemessene Vergütung i.s.d. Gesetzes ist. Die Angemessenheit muss sich daher nicht zwangsläufig nach den RL richten, in der Praxis wird aber zumeist danach verfahren. Vorlesung SoSe 2013 recht 42

43 Die Amtlichen Richtlinien (2) Es ist daher möglich, unternehmensinterne Vergütungsrichtlinien aufzustellen. Die Akzeptanz bei Arbeitnehmern wird jedoch gering sein, wenn sich die Vergütung nach den unternehmensinternen Richtlinien als geringer darstellt als nach den RL. Daher besteht der Zweck der meisten modernen unternehmensinternen Vergütungsrichtlinien nicht in einer Verkürzung der Vergütung gegenüber den RL, sondern in einer Pauschalierung der Vergütung und Verschlankung der Verwaltungshandhabungen. Vorlesung SoSe 2013 recht 43

44 Rechnerische Ermittlung der Vergütung (1) 9 Abs. 2 ArbEG: Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere maßgebend: die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung Die Grundformel ist in Nr. 39 der Richtlinie geregelt Vorlesung SoSe 2013 recht 44

45 Rechnerische Ermittlung der Vergütung (2) Der Erfindungswert kann nach drei Methoden ermittelt werden: Lizenzanalogie erfassbarer betrieblicher Nutzen Schätzung Der Anteilsfaktor wird bestimmt durch: Stellung der Aufgabe Lösung der Aufgabe Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb Vorlesung SoSe 2013 recht 45

46 Rechnerische Ermittlung der Vergütung (3) Grundformel : Vergütung = Erfindungswert x Anteilsfaktor nteilsfaktor, Lizenzanalogie: der Erfindungswert setzt sich aus Bezugsgröße und Lizenzsatz zusammen Formel: V = B x L x A. Das führt bei der Lizenzanalogie zu folgender vollständiger Grundformel einschließlich Miterfinderanteil und Risikofaktor : V = B x L x M x A [x R] Vorlesung SoSe 2013 recht 46

47 Rechnerische Ermittlung der Vergütung (4) Die Vergütung wird üblicherweise jährlich nachträglich auf der Basis der Umsätze des Vorjahres berechnet und bis zum oder des Folgejahres ausgezahlt. Der Vergütungsanspruch entfällt auf Grund des Monopolprinzips idr., wenn das Schutzrecht nicht mehr existiert Aufgabe/Verzicht, Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer Sonderfall RL Nr. 43: Vergütungsanspruch bleibt bis zur Nichtigkeitserklärung bestehen Vorlesung SoSe 2013 recht 47

48 Nutzungsmöglichkeiten bei der Verwertung der Diensterfindung Betrieblich genutzte Erfindungen (RL 3 ff) Herstellung (und Veräußerung) erfindungsbeeinflusster Gegenstände reiner innerbetrieblicher Einsatz der Erfindung Lizenz-, Kauf- und Austauschverträge Sperrpatente Nicht verwertete Erfindungen (RL 20 ff) Vorrats- und Ausbaupatente Nicht verwertbare Erfindungen Erfindungen, deren Verwertbarkeit noch nicht feststellbar ist, Erfindungen, bei denen die Verwertbarkeit nicht oder nicht voll ausgenutzt wird Vorlesung SoSe 2013 recht 48

49 Erfindungswert: Die Methode der Lizenzanalogie die am häufigsten angewendete Berechnungsmethode stets anzuwenden, wenn die Erfindung durch Eigenproduktion des Arbeitgebers verwertet wird wird von der Rechtsprechung zunehmend auch in Fällen angewendet, in denen eine Erfindung eher rein innerbetrieblich eingesetzt wird [BGH Abwasserbehandlungsanlage], Vorlesung SoSe 2013 recht 49

50 Erfindungswert: Die Methode der Lizenzanalogie Ausgangspunkt: welchen Preis müsste der Arbeitgeber einem außenstehenden Dritten zahlen, wenn die Erfindung nicht im Unternehmen entstanden, sondern von dem Dritten gemacht und einlizenziert worden wäre? Berechnungsparameter sind in jedem Einzelfall individuell zu bestimmen. Dies sind: die (technisch technisch-wirtschaftliche wirtschaftliche) Bezugsgröße und der Lizenzsatz Vorlesung SoSe 2013 recht 50

51 Erfindungswert: Die Methode der Lizenzanalogie Was ist die zutreffende technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße (RL 7, 8)? wirtschaftliche Bezugsgröße: Umsatz oder Herstellungskosten mit Gewinnzuschlag (Faktor 1,6 bis 2)? Beispiel: Steuerung einer Druckmaschine technische Bezugsgröße : Gesamtkonstruktion oder kleinstes erfindungsbeeinflusstes Teil? Beispiele: Schiedsstelle Kennfeldkühlung eines Pkw; BGH GRUR 1995, 578 Steuereinrichtung II Abstaffelung des Umsatzes [s. gesonderte Folie]? Vorlesung SoSe 2013 recht 51

52 Erfindungswert: Die Methode der Lizenzanalogie Welches ist der angemessene Lizenzsatz (RL 10)? Sinn und Zweck der Rahmenlizenzsätze in RL 10 Konkrete Lizenzanalogie, firmenübliche Lizenzsätze, branchenübliche Lizenzsätze wichtigste Kriterien zur Bestimmung des Lizenzsatzes sind technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße Abstand zum allgemeinen bzw. zum innerbetrieblichen Stand der Technik, Wertigkeit des Schutzrechts Art und Umfang der Nutzung Gewinnorientierung (20-25% des Gewinn, str.) Massenprodukt oder Einzel-/Sonderanfertigung Höchstbelastbarkeit [s. gesonderte Folie] Abstaffelung [s. nachfolgende Folie] Vorlesung SoSe 2013 recht 52

53 Erfindungswert: Die Abstaffelung (RL 11) bezieht sich den Amtlichen Richtlinien auf den Lizenzsatz wird in der Praxis aber auf den Umsatz angewendet, was im rechnerischen Ergebnis dasselbe bedeutet, bewirkt bei erheblichen Umsätzen eine deutliche Reduktion des Umsatzes (s. folgende Folie), kann nach Auffassung des BGH mit dem Arbeitnehmererfinder nur vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber die Üblichkeit nachweist Vorlesung SoSe 2013 recht 53

54 Erfindungswert: Die Abstaffelung (RL 11) kann nach ständiger Auffassung der Schiedsstelle und des LG Düsseldorf in unterschiedlicher Ausprägung auch vereinbart werden bei Vorliegen der sog. Kausalitätsverschiebung, Kausalitätsverschiebung: der Arbeitgeber kann darlegen, dass erfindungsferne Faktoren zu erheblichen Umsätzen geführt haben z.b. Marketinganstrengungen, allgemeiner Ruf des Unternehmens, gute Vertriebsorganisation usw. Vorlesung SoSe 2013 recht 54

55 Abstaffelungstabelle nach RL Nr. 11 (Umsätze in ) Spalte 1 Sp. 2 Spalte 3 Spalte 4 bis ,64 (3 Mio. DM) 1 bis ,64 bis ,64 bis ,40 (5 Mio. DM) 0, , ,03 bis ,81 (10 Mio. DM) 0, , ,55 bis ,62 (20 Mio. DM) 0, , ,72 bis ,43 (30 Mio. DM) 0, , ,01 bis ,24 (40 Mio. DM) 0, , ,41 bis ,05 (50 Mio. DM) 0, , ,94 bis 30, ,87 (60 Mio. DM) 0, , ,52 bis , 49 (80 Mio. DM) 0, , ,81 bis ,11 (100 Mio. DM) 0, , ,21 über , 11 (100 Mio. DM) 0,2 gleichbleibend [1] Anm.: Umstellung in s. Kommentarliteratur Vorlesung SoSe 2013 recht 55

56 Erfindungswert: Erfassbarer betrieblicher Nutzen Richtlinie Nr. 12: Differenz zwischen Kosten und Erträgen Fallgestaltung: Innerbetrieblicher Einsatz der Erfindung ohne Einfluss auf das hergestellte Produkt [Bsp.: Herstellungsverfahren eines Produkts mit unveränderten Eigenschaften wird verbessert] Berechnungsmethode fußt auf einem Vergleich zwischen Kosten und Erträgen beim Einsatz der Erfindung Vorlesung SoSe 2013 recht 56

57 Erfindungswert: Erfassbarer betrieblicher Nutzen Kosten: Menge und Wert aller nach Fertigstellung der Diensterfindung angefallener (RL 12 Abs. 2, str.) und mit dem Einsatz der Diensterfindung tatsächlich verbrauchten Güter und erbrachten bzw. von Dritten in Anspruch genommenen Dienstleistungen des Arbeitgebers z.b. Anschaffungspreis der eingesetzten Materialien, Einsatz- und Fertigungsstoffe, Zwischenerzeugnisse, von Dritten bezogene Fertigerzeugnisse, Hilfsstoffe, Arbeitsgeräte für den erfindungsgemäßen Einsatz, Verbrauch von Brennstoffen, Fremdleistungskosten, Löhne/Gehälter, sonstige Investitionskosten, die zur Erlangung der Fertigungsreife erforderlich waren und die Kosten des laufenden Betriebs der erfindungsgemäßen Anlage wie z.b. amtl. Prüfkosten, Kosten des Prototyps, Lizenzgebühren für Dritte, Zinsen/Finanzierungskosten, konkret mit dem Einsatz der Erfindung zusammenhängende Gemeinkosten) Vorlesung SoSe 2013 recht 57

58 Erfindungswert: Erfassbarer betrieblicher Nutzen Erträge: Wert aller durch die Erfindung vermittelter wirtschaftlicher Vorteile (z.b. Einsparungen an Material, Senkung sonstiger Herstellungskosten, Einsparung von Personal/Lohn, geringere Kosten für Betriebsstoffe/Energien, wertsteigernde Verbesserungen vorhandener Vorrichtungen und Verfahren. Problem I: I Keine fiktive Ersparnis maßgeblich, sondern nur kausal auf Einsatz der Erfindung zurückzuführende tatsächliche Einsparung. Problem II: Erfassbarkeit der Ersparnis ( gesicherte, erfassbare Zahlen ) Vorlesung SoSe 2013 recht 58

59 Erfindungswert: Erfassbarer betrieblicher Nutzen Problem III (Ausfluss des Monopolprinzips): Liegt bezogen auf den Erfindungsgegenstand - der äußere Stand der Technik höher als der bisherige innerbetriebliche Stand der Technik, ist nur auf die Differenz zwischen dem allgemeinen Stand der Technik und dem Vorteil aus der Erfindung abzustellen; Liegt der bisherige innerbetriebliche Stand der Technik höher als der allgemeine Stand der Technik, ist von dem höheren innerbetrieblichen Stand der Technik auszugehen, da die Erfindung auch nur insoweit einen zusätzlichen Nutzen vermittelt. Vorlesung SoSe 2013 recht 59

60 Erfindungswert: Erfassbarer betrieblicher Nutzen Problem III (Ausfluss des Monopolprinzips): Der Arbeitgeber kann durch die zu zahlende Erfindervergütung nicht schlechter als ein Mitbewerber gestellt sein, der im Markt auf Alternativlösungen zurückgreift. Wird etwa eine technisch vergleichbare geschützte Vorrichtung bzw. ein Verfahren im Markt zum Kauf angeboten, müssen die Aufwendungen für den Kauf und den Betrieb einer solchen Vorrichtung bzw. eines solchen Verfahrens und deren Erträge verglichen werden mit den entsprechenden Ergebnissen bei Einsatz der zu vergütenden Diensterfindung. Nur der sich daraus ergebende Unterschied kann Nutzen i.s.d. RL Nr. 12 sein. Vorlesung SoSe 2013 recht 60

61 Erfindungswert: Erfassbarer betrieblicher Nutzen Kann gesamte Ersparnis gleich dem Erfindungswert sein? Nein, es muss die sog. Bruttoersparnis bzw. der Bruttonutzen mit einem sog. Umrechnungsfaktor multipliziert werden. Grund: Kein Unternehmen würde die gesamte Ersparnis an einen freien Erfinder zum Erwerb der Erfindung abgeben. Höhe des Umrechnungsfaktors zwischen 1/8 und 1/3 des Bruttonutzens vor Steuern bei patentfähigen Erfindungen, bei Gebrauchsmustern die Hälfte hiervon. untere Grenze (1/8) bei nicht erprobten Erfindungen, bei geringwertigen Erfindungen Wert von ¼ bei nicht unwesentlichen Vorteilen der Erfindung über die reine Ersparnis hinaus (Schiedsstelle) oberer Wert von 1/3 bei von vornherein praktisch betriebsreifen Erfindungen Standard-Mittelwert ist 20% des Bruttonutzens Vorlesung SoSe 2013 recht 61

62 Erfindungswert: Erfassbarer betrieblicher Nutzen (Abstaffelung ist denkbar, wenn Kausalitätsverschiebung gegeben) Schiedsstelle setzt wegen Problemen bei Ersparnisberechnung oft eine Art Lizenzanalogie an mit der Fragestellung: Welchen Preis hätte es gekostet, die Erfindung von extern einzulizenzieren? Bezugsgröße sind dann die Investitionskosten für die neue Vorrichtung; ggf. wird, um auf eine angemessene Vergütung zu kommen, die Anzahl der Vorrichtungen fiktiv hochgerechnet Vorlesung SoSe 2013 recht 62

63 Erfindungswert: Schätzung (RL 13) Die Schätzung der Erfindervergütung wird nur in Ausnahmefällen angewendet, z.b. wenn mit der Erfindung kein Umsatz erzielt wird und/oder die Ermittlung des betrieblichen Nutzens nur mit unver- hältnismäßig hohem Aufwand möglich ist bzw. keine gesicherten betriebswirtschaftlichen Werte ermittelbar sind (wie etwa bei Umweltschutzmaßnahmen, Erhöhung der Arbeitssicherheit, Prüfund Messvorrichtungen). Basis einer Globalschätzung kann der Preis sein, den das Unternehmern einem freien Erfinder für den Erwerb der Diensterfindung einmalig zahlen würde (RL 13 Satz 3). Angewendet werden vielfach Punktsysteme, um zu einer Gleichbehandlung innerhalb des Schätzbereichs zu kommen Vorlesung SoSe 2013 recht 63

64 Erfindungswert: Schätzung (RL 13) Zur Erleichterung der Berechnung wird regelmäßig nach folgendem Punktesystem vorgegangen, wobei der anhand dieses Punktesystems geschätzte Erfindungswert einen Umrechnungsfaktor bereits berücksichtigt: Wertigkeit der Erfindung für das Unternehmen: Gering (1 5), mittel (6 15), groß (16 25) Technisches Niveau der Erfindung: Gering (1 4), mittel (5 8), groß (9 12) Anwendungsumfang der Erfindung im Unternehmen: an einem Objekt (1 4), umfassend in einem Betrieb (5 8), in mehreren Betrieben (9 15) Bei Erreichen von drei Punkten (Minimalpunktzahl) ergibt sich für ein rechtsbeständig erteiltes Patent ein Erfindungswert in Höhe von 2.500,00 und für ein rechtskräftiges Gebrauchsmuster von Je weiterem Punkt erhöht sich für ein rechtsbeständig erteiltes Patent der Erfindungswert um 300 und für ein rechtsbeständiges Gebrauchsmuster um 200. Vorlesung SoSe 2013 recht 64

65 Erfindungswert: Lizenzeinnahmen (RL 14, 15) Arbeitgeber kann als Verwertungsform auch die Lizenzvergabe wählen Sonderfälle: Optionsverträge, Leasingverträge, Verkauf von Vorrichtungen unter Einräumung von Nutzungsrechten an Verfahrenserfindungen, Lizenzeinnahmen auf Grund Schutzrechtsverletzungen Dritter, Negativlizenz; wichtig: Sonderfall kostenlose Lizenzvergabe innerhalb und außerhalb des Konzerns Dann besteht ein Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf die Beteiligung an den Nettolizenzeinnahmen. Vorlesung SoSe 2013 recht 65

66 Erfindungswert: Lizenzeinnahmen (RL 14, 15) Problem regelmäßig: Bestimmung der auf die zu vergütende Erfindung entfallenden Nettolizenzeinnahme z.b. wegen gleichzeitiger Lizenzierung einer Mehrzahl von Schutzrechten z.b. wegen gleichzeitigen Lizenzierens von Know-how z.b. wegen der Frage der Abzugsfähigkeit bestimmter Kosten, die der Arbeitgeber hatte Vorlesung SoSe 2013 recht 66

67 Erfindungswert: Lizenzeinnahmen (RL 14, 15) Ermittlung der Nettolizenzeinnahme: Was sind die Bruttolizenzeinnahmen (Geldzahlungen, geldwerte Leistungen, Einmalzahlungen, Erstattungen von Entwicklungskosten)? Welche Abzugsposten sind bei der Ermittlung der Nettolizenzeinnahme zu berücksichtigen? Kosten für Entwicklung und Lizenzreife Kosten für Weiterentwicklungen Kosten im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe Anteilige Gemeinkosten Kosten von Schutzrechtsverteidigung und Haftungsrisiken Know-how how-einnahmen (Abzug von 25-90%, Durchschnittssatz von zwischen 35 und 50%!!) Vorlesung SoSe 2013 recht 67

68 Erfindungswert: Lizenzeinnahmen (RL 14, 15) Die Nettolizenzeinnahme wird zur Ermittlung des Erfindungswerts mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert (wie bei RL 12), weil auch nicht die gesamte Lizenzeinnahme an einen Dritten gezahlt würde. Der Regelsatz der Schiedsstelle für den Umrechnungsfaktor beträgt 30% der allerdings bereits um bestimmte Faktoren (s. folgende Folien) verminderten vorläufigen Nettolizenzeinnahme; die Spannbreite des Umrechnungsfaktors liegt zwischen 12,5% und 40%. In eher seltenen Fällen kommt auch bei Lizenzeinnahmen eine Abstaffelung in Betracht. Zu bedenken ist insoweit aber, dass vielfach schon bei den Lizenzeinnahmen selbst eine Abstaffelung vorgesehen wird; würde dann zusätzlich noch eine weitere Abstaffelung eingeführt, wäre dies eine doppelte Abstaffelung. Grund für die Abstaffelung kann auch hier die Kausalitätsverschiebung sein. Vorlesung SoSe 2013 recht 68

69 Erfindungswert: Verkauf der Erfindung (RL 16) Abgrenzung zwischen Lizenzvergabe (dauerhafter Einräumung von Nutzungsrechten) und Verkauf (endgültiger dinglicher Übergang der Rechte) Anspruch auf Vergütung des Arbeitnehmererfinders besteht in der Form der Beteiligung des Erfinders an den Nettoeinnahmen aus dem Verkauf Fälligkeit idr. drei Monate nach Zahlungseingang (Problem: Risikoabschlag bei Übernahme von außerordentlichen Haftungspflichten oder Rücktrittsrechten) Fallgestaltung z.b.: Verkauf eines gesamten Unternehmens mit Maschinen, Know-how, Marken, Menschen, Grundstück, eine Vielzahl von Schutzrechten usw. wie wird hier der auf eine einzelne Erfindung entfallende Anteil am Kaufpreis errechnet? Vorlesung SoSe 2013 recht 69

70 Erfindungswert: Verkauf der Erfindung (RL 16) Zur Bestimmung des Erfindungswertes bei der Vergütung aus einem bei Verkauf einer Erfindung erzielten Kaufpreis (RL 16) wird zunächst aus dem Bruttokaufpreis der Nettokaufpreis ermittelt. Abgezogen werden von der Bruttoeinnahme die bisherigen Kosten der Entwicklung nach Fertigstellung der Erfindung, für die Herbeiführung der Betriebs-/Lizenzreife /Lizenzreife, der Schutzrechtserlangung und -aufrechterhaltung aufrechterhaltung, der Übertragung auf den Erwerber (beim Verkauf), des Vertrags (zb. Kosten der Rechtsberatung), sowie Steuern und anteilige erfindungsbezogene Gemein-kosten kosten. Den mit Abstand größten Abzugsposten (bis zu 70% des auf gewerbliche Schutzrechte entfallenden Kaufpreisanteils) stellt idr. der Einnahmeanteil dar, der auf die Überlassung von erfindungsbezogenem Know-how entfällt. Vorlesung SoSe 2013 recht 70

71 Erfindungswert: Verkauf der Erfindung (RL 16) Der ermittelte Nettokaufpreis bzw. die Nettolizenzeinnahme sind mit dem sog. Umrechnungsfaktor zu belegen, der den betriebsnotwendigen Gewinn des Arbeitgebers wiedergibt. Hintergrund : Der aus dem Verkauf von Erfindungsrechten erzielte Erlös wird nicht ungeschmälert an einen freien Erfinder weiter gegeben, da dem Unternehmer sonst kein wirtschaftlicher Nutzen verbliebe. Nach der Entscheidungspraxis der Schiedsstelle und der Gerichte betragen die Umrechungsfaktoren bei verkauften Erfindungen zwischen 20% und 50% des Nettokaufpreisanteils, bei einem Regelwert von 40% des Nettokaufpreisanteils. Die Schiedsstelle bestimmt den Verkaufspreis für lizenzierte Schutz-rechte an Hand der für die Zukunft prognostizierten Lizenzeinnahmen und geht von einem (abzuzinsenden) Regelwert von 50 % der künftigen Lizenzeinnahmen als angemessenem Kaufpreis aus. Vorlesung SoSe 2013 recht 71

72 Erfindungswert: Sperrpatente (RL 18) Begriff des Sperrpatents Vorsicht bei der Begrifflichkeit: Die meisten von Arbeitnehmern als Sperrpatente angesehenen Patente sind lediglich Vorratsschutzrechte Ein Sperrpatent im Rechtssinne liegt vor, wenn ein erteiltes (!) Patent zum Schutz einer im Unternehmen bereits laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Erzeugung eingesetzt wird und diesem Schutz zu dienen vermag, wenn insbesondere der Arbeitgeber nach einer älteren, aber noch profitablen Technik (z.b. abgeschriebene Maschinen) produziert und Wettbewerber ganz konkret durch die Aufrechterhaltung des Sperrpatents, das eine technische Alternative schützt, davon abgehalten werden, ihrerseits nach der neuen alternativen Technologie zu produzieren. Vorlesung SoSe 2013 recht 72

73 Erfindungswert: Sperrpatente (RL 18) Bestimmung des Erfindungswertes Die Bestimmung des Erfindungswerts bereitet in der Praxis erhebliche Probleme. Daher nur als Grundsatz: Wird im Unternehmen des Arbeitgebers nach der veralteten Technologie produziert, ist Ausgangspunkt für die Bestimmung des Erfindungswerts der Umsatz, der mit der tatsächlich genutzten Technologie erzielt wird geprüft werden muss aber, welcher Anteil des Umsatzes bei tatsächlichem Einsatz des Sperrpatents in der Produktion auf dieses entfallen wäre. Nur der Teilumsatz mit der Altlösung kann Bezugsgröße sein, dessen Minderung durch das Sperrschutzrecht verhindert wird. Bei Produktion kann dann nach der Lizenzanalogie vorgegangen werden. Vorlesung SoSe 2013 recht 73

74 Erfindungswert: Vorratsschutzrechte (RL 21) Begriff des Vorratspatents Ein Vorratspatent liegt vor, wenn eine Erfindung patentgeschützt ist, die im Zeitpunkt der Patenterteilung noch nicht verwertet werden oder noch nicht verwertbar sind. Es muss also eine begründete Erwartung der Verwertbarkeit vorliegen (Abgrenzung zu RL 22). In der Praxis wird auf diesen Gesichtspunkt oft verzichtet und jedes über mehr als 7 Jahre aufrecht erhaltene und nicht anderweit genutzte Patent wird als Vorratspatent betrachtet. Ein Vorratspatent liegt nicht vor, wenn eine Nutzung zunächst erfolgt und dann dauerhaft eingestellt wird. Vorlesung SoSe 2013 recht 74

75 Erfindungswert: Vorratsschutzrechte (RL 21) Erfindungswert Der Erfindungswert ist im Grunde frei zu schätzen. Die betriebliche Praxis lehnt sich oft an fiktive Kaufpreise an; gezahlt werden Vergütungsbeträge von rund 1.000,00, ein Teil bei Patenterteilung, ein weiterer nach dauerhafter Aufrechterhaltung (ca. 10. Jahr der Laufzeit) Die Schiedsstelle geht zumeist von einem Jahreserfindungswert von ca. 600,00 aus und ermittelt, verbunden mit einem mittleren Anteilsfaktor von 15%, eine Gesamtvergütung, berechnet über die Gesamtlaufzeit bzw. eine Laufzeit von rund 8 Jahren (Vergütungsbetrag ca. 600,00). Vorlesung SoSe 2013 recht 75

76 Sonderfall: Unausgenutzte Verwertbarkeit (RL 24) Viele Arbeitnehmer meinen, ihnen stünde eine Vergütung zu, auch wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht nutzt. Vielfach wird der Vorwurf erhoben, dass der Arbeitgeber sehenden Auges, trotz angeblich hervorragender Verwertungsmöglichkeiten, die Erfindung nicht ausnutzt. Dies ist in aller Regel ein Irrtum: jedes wirtschaftlich denkende Unternehmen wird eine voraussichtlich Gewinn bringende Erfindung verwerten. Daher werden sachliche Gründe eine Rolle bei der Ablehnung der Verwertung durch den Arbeitgeber im Vordergrund stehen (z.b. Gefährdung der laufenden Produktion, hohe Investitionskosten, hohe Markteinführungskosten, Gefahr der Offenbarung von Know-how, vertragliche Bindungen, Vorurteile der Fachwelt, geringe Qualität der Erfindung, Auflagen der öffentlichen Hand usw.). Aus diesem Grund billigt die Schiedsstelle dem Arbeitgeber zu, im Rahmen des unternehmerischen Beurteilungsspielraums eigenverantwortlich über eine Verwertung der Erfindung zu entscheiden. Vorlesung SoSe 2013 recht 76

77 Sonderfall : SchutzR-Komplex/Höchstbelastbarkeit Richtlinie Nr. 19 Jedes Produkt bzw. jede Bezugsgröße verkraftet wirtschaftlich nur eine bestimmte maximale Belastung mit Lizenzgebühren; dies macht die individuelle Höchstbelastbarkeit oder den Höchstlizenzsatz eines Produkts aus Lasten im Laufe der Zeit immer mehr Erfindungen auf dem selben Produkt, können die für jede einzelne Erfindung angemessenen Lizenzsätze nicht einfach addiert werden, weil dann die Höchstbelastbarkeit überschritten würde. Richtig ist es dann, die jeweils auf dem Produkt lastenden Erfindungen mit ihren Lizenzsätzen in ihrem proportionalen Verhältnis unter dem Dach des Höchstlizenzsatzes unterzubringen. Vorlesung SoSe 2013 recht 77

78 Sonderfall : SchutzR-Komplex/Höchstbelastbarkeit Das wird bei jeder neu hinzutretenden Erfindung zu einer Anpassung des Lizenzsatzes der einzelnen Erfindungen führen. Anteile wegfallender Erfindungen werden den noch vorhandenen Erfindungen nicht wieder zugeführt, sondern bleiben vergütungsfrei. In der Praxis vielfach Einführung von Punktsystemen zur Bewertung von Erfindungen in Komplexen. Vorlesung SoSe 2013 recht 78

79 Der Anteilsfaktor (RL 30 ff) gibt den Unterschied zwischen einer von einem Dritten einlizenzierten und einer im Betrieb entstandenen Erfindung wieder, also den Anteil, den der Arbeitgeber am Zustandekommen der Erfindung hat, ist für jeden (Mit-) Erfinder in Bezug auf jede seiner Erfindungen gesondert zu bestimmen, wird aus drei Teilfaktoren errechnet, die sich befassen mit der Stellung der Aufgabe (Teilfaktor a), deren Lösung (b) und der Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb (c) Vorlesung SoSe 2013 recht 79

80 Der Anteilsfaktor (RL 30 ff) beträgt idr. zwischen 10 und 25% wobei akademisch gebildete Naturwissenschaftler in der FuE- Abteilung einen Anteilsfaktor um 10% haben, Leiter von FuE-Abteilungen idr. 7 bis 10 %. Anteilsfaktoren über 25 % sind überaus selten Vorlesung SoSe 2013 recht 80

81 Der Anteilsfaktor: Teilfaktor a Stellung der Aufgabe Der Erfinder ist zu der Erfindung veranlasst worden 1. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe unter unmittelbarer Angabe des Lösungsweges gestellt hat, 2. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe ohne unmittelbare Aufgabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat, 3. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, wenn der Erfinder diese Mängel und Bedürfnisse nicht selbst festgestellt hat, 4. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, wenn der Erfinder diese Mängel und Bedürfnisse selbst festgestellt hat, 5. weil er sich innerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat, 6. weil er sich außerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat. Vorlesung SoSe 2013 recht 81

82 Der Anteilsfaktor: Teilfaktor a Gruppen 1 und 2: Erfindungen auf Grund betrieblicher Aufgabenstellung Gruppen 3 und 4: Erfindungen auf Grund betriebsbedingter Erkenntnisse Gruppen 5 und 6: Erfindungen auf Grund eigener Aufgabenstellung Vorlesung SoSe 2013 recht 82

83 Der Anteilsfaktor: Teilfaktor b Merkmale: Die Lösung wird mit Hilfe der dem Erfinder beruflich geläufigen Überlegungen gefunden, sie wird auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden, der Betrieb unterstützt den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln. Merkmale können ganz, teilweise oder nicht erfüllt sein. Die Punktwerte sind dementsprechend: 6 (kein Merkmal erfüllt), 5 (1 teilweise), 4,5 (1 voll/ 2 teilweise), 3,5 (1 voll und 1 teilweise/3 teilweise), 2,5 (2 voll/ 1 voll und 2 teilweise), 2 (2 voll und 1 teilweise),1 (3 voll) Vorlesung SoSe 2013 recht 83

84 Der Anteilsfaktor: Teilfaktor c Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb, Die Punktwerte betragen 1 8. Exemplarisch: 8. Gruppe: Arbeitnehmer im Wesentlichen ohne Vorbildung (ungelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter, angelernte) 4. Gruppe: die in der Fertigung leitend Tätigen und die in der Entwicklung tätigen Ingenieure und Chemiker 3. Gruppe: in der Fertigung der Leiter einer Fertigungsgruppe, in der Entwicklung die Gruppenleiter von Konstruktionsbüros und Entwicklungslaboratorien und in der Forschung die Ingenieure oder Chemiker, 2. Gruppe: Leiter der Entwicklungsabteilungen, Gruppenleiter in der Forschung, 1. Gruppe: Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines Unternehmens, technische Leiter größerer Betriebe Vorlesung SoSe 2013 recht 84

85 Der Anteilsfaktor Die bei den Teilfaktoren erzielten Punktwerte werden aufaddiert und an Hand der Tabelle in RL 37 einem Prozentsatz zugeordnet. Beispiele: 5 Punkte = 7% 6 Punkte = 10% 7 Punkte = 13% 8 Punkte = 15% 9 Punkte = 18% 10 Punkte = 21% 11 Punkte = 25% 12 Punkte = 32% 13 Punkte = 39% Vorlesung SoSe 2013 recht 85

86 Der Risikoabschlag beruht auf der Maßgabe des BGH: eine sog. vorläufige Vergütung wird schon vor der rechtsbeständigen Schutzrechtserteilung geschuldet dies bedeutet also streng genommen eine leichte Durchbrechung des Monopolprinzips, Der Risikoabschlag gibt die Wahrscheinlichkeit wieder, mit der das Schutzrecht versagt wird und ist ein prozentualer Abschlag auf die nach den übrigen Parametern bestimmte Vergütung, Vorlesung SoSe 2013 recht 86

87 Der Risikoabschlag Der Risikoabschlag beträgt idr. 50%, kann aber, z.b. im Einspruchsverfahren, bis zu 10% sinken oder auf 100% steigen, ist im Umfang einer später erfolgenden rechtsbeständigen Erteilung unverzinslich nachzuzahlen; wird erteilt wie beantragt, sind die einbehaltenen 50 % zu zahlen, anderenfalls ein geringerer Teil; wird die Erteilung in Gänze versagt, endet die Vergütung und die bereits ausgezahlte Vergütung verbleibt dem Arbeitnehmer. Vorlesung SoSe 2013 recht 87

88 Zusammenfassung: Rechnerische Ermittlung der Vergütung Grundformel : Vergütung = Erfindungswert x Anteilsfaktor nteilsfaktor, wobei sich bei der Lizenzanalogie der Erfindungswert aus Bezugsgröße und Lizenzsatz zusammensetzt, was für die Lizenzanalogie folgende Formel ergibt : V = B x L x A. Das führt [bei der Lizenzanalogie] zu folgender vollständiger Grundformel einschließlich Miterfinderanteil und Risikofaktor isikofaktor: V = B x L x M x A [x R] Vorlesung SoSe 2013 recht 88

89 Beispielsfall Erfindungsgemäßer Gesamtumsatz : ,11 Abgestaffelter Gesamtumsatz (RL Nr. 11) : ,80 Lizenzsatz L: 1 % (alternativ 0,2%, 8%) Erfindungswert E ,8 x 1 % = ,35 Miterfinderanteil M = 50 % (alternativ 10%, 100%) Anteilsfaktor A (a = 2, b = 1, c = 3, Summe 6) = 10 % (alternativ 15%, 32%) Erfindervergütung V : ,07 [ggfs. Risikoabschlag 50 % : 5.752,03 (brutto)] Vorlesung SoSe 2013 recht 89

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