Die Europarechtskonformität der EEG-Umlage und der Stromsteuerbefreiung. Prof. Dr. Scholz
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- Elly Auttenberg
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1 Die Europarechtskonformität der EEG-Umlage und der Stromsteuerbefreiung Prof. Dr. Scholz
2 Gliederung Der intendierte Ausbau erneuerbarer Energien Das Fördersystem des deutschen EEG und seine Finanzierung Grenzen der Förderung und der Finanzierungsmöglichkeiten nach supranationalem Europarecht Privilegierungen für stromintensive Unternehmen
3 Der intendierte Ausbau erneuerbarer Energien Gründe für den Ausbau erneuerbarer Energien im Stromsektor Klima- und Umweltschutz Schonung fossiler Energieressourcen / Versorgungssicherheit Minderung der Importabhängigkeit im Hinblick auf fossile Energieressourcen Notwendigkeit der Förderung erneuerbarer Energien Ökonomische Rationalität / Konzept des homo oeconomicus: Akteure handeln nach wirtschaftlichen Grundsätzen Konsequenz: Indirekte Steuerungsinstrumente = Schaffung ökonomischer Anreize für den homo oeconomicus
4 Der intendierte Ausbau erneuerbarer Energien Zielsetzungen der EU (RL 2009/28/EG) EU-weit: 20 % erneuerbare Energien am Bruttoendenergieverbrauch bis 2020 (Sektoren: Strom, Transport, Wärme) Für Deutschland: 18 % am Bruttoendenergieverbrauch bis 2020 Zielsetzungen Deutschlands ( 1 Abs. 2 EEG) Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf 35 % bis % bis % bis % bis 2050
5 Das Fördersystem des deutschen EEG Funktionsweise des deutschen Einspeisesystems Gesetzliche Ansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Betreiber des nächstgelegenen Netzes auf vorrangigen Anschluss der Anlage an das Netz ( 5 Abs. 1 EEG) vorrangige Übertragung und Verteilung des eingespeisten Stromes ( 8 Abs. 1 EEG) vorrangige Abnahme des eingespeisten Stromes ( 8 Abs. 1 EEG) Vergütung mit Mindestvergütungssätzen über dem Marktpreis ( 16 Abs. 1 i.v.m. 18 ff. EEG). Zahlung eines Zuschlags im Falle einer Direktvermarktung des Stromes
6 Das Fördersystem des deutschen EEG Finanzierungsbedarf: ÜNB können Differenz zwischen Börsenpreis und Vergütungssatz bzw. die Vergütungssätze im Falle der Direktvermarktung von EVU verlangen, die Strom an Letztverbraucher liefern und von diesen die EEG-Umlage erhalten.
7 Das Fördersystem des deutschen EEG EEG-Umlage 2013: 5,3 Cent/kWh
8 Das Fördersystem des deutschen EEG Verteilung der Finanzierung: Grundidee: Gleiche Verteilung über den Stromverbrauch: EEG- Umlage wird je kwh berechnet Ausnahme: Privilegierung für zertifizierte Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit einem Mindeststromverbrauch von 1 GW und deren Stromkosten mindestens 14 % der Bruttowertschöpfung ausmachen ( 41 ff. EEG) Bis 1 GW 100% der EEG-Umlage Von 1-10 GW 10 % der EEG-Umlage Von GW 1 % der EEG-Umlage > 100 GW 0,05 Cent/kWh
9 Begrenzungen des Fördersystems Europarecht Europäische Kommission Warenverkehrsfreiheit Beihilfenverbot EEG Bundesregierung Abnahmepflicht Vergütung Teilbefreiung von der EEG- Umlage
10 Begrenzungen des Fördersystems Beihilfenverbot als Grenzziehung für die Ausgestaltung eines Systems zur Förderung erneuerbarer Energien (Art. 107 AEUV) Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige Erzeuger von EE-Strom Unternehmen des produzierenden Gewerbes Beeinträchtigung des Wettbewerbs Staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt? EuGH: Formale Betrachtungsweise, EEG lässt den Staatshaushalt unberührt (Rs. PreussenElektra, 2001) Neuere Tendenzen in der Rechtsprechung: Wenn der Staat finanzielle Mittel kontrolliert, dann werden diese ihm zugerechnet Folge: Beihilfeverfahren der KOM -> Deutschland
11 Begrenzungen des Fördersystems Beihilfenverbot als Grenzziehung für die Ausgestaltung eines Systems zur Förderung erneuerbarer Energien (Art. 107 AEUV) Beihilfeverfahren der KOM -> Deutschland Eröffnung im Dezember 2013 Gegenstand Einspeisevergütung: staatliche Beihilfe, aber KOM geht von Rechtfertigung nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen aus Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen: staatliche Beihilfe, KOM bezweifelt Rechtfertigung, Deutschland legt nun Gründe dar Grünstromprivileg (Teilbefreiung von EEG-Umlage, wenn ein EVU Strom liefert, der aus erneuerbaren Energien und zu 50% aus inländischen Kraftwerken stammt)
12 Weitere Privilegierungen für stromintensive Industrien Teilbefreiung von der EEG-Umlage, 40 ff EEG Beihilfeverfahren, Ergebnis offen Befreiung von der Zahlung von Netzentgelten, 19 II StromNEV OLG Düsseldorf: Verfassungswidrig Folge: Haushaltskunden können einen Anteil von 0,2 ct/kwh zurückfordern nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung Befreiung von der Zahlung der Stromsteuer, 9 III, 9a StromStG Wurde von Deutschland als staatliche Beihilfe notifiziert und von KOM genehmigt auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen
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