Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

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1 StromStG, EnergieStG, EEG, KWKG, StromNEV, ENWG und KAV Kurzübersicht zu den wichtigsten Steuerentlastungs-/ermäßigungsmöglichkeiten der Stromund Energiesteuer sowie zu den Umlagenbegrenzungen im Bereich Strom Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, aufgrund der für die Unternehmen immer größer werdenden Bedeutung, die Möglichkeiten zur Einsparung im Energie und Strombereich zu nutzen, möchten wir Ihnen in diesem Jahr eine aktuelle Fassung unserer Kurzübersicht zu den wichtigsten Entlastungen bzw Ermäßgungen zu kommen lassen. Wir empfehlen, den Katalog für Ihr Unternehmen als Einstieg für eine Überprüfung zu verwenden, ob nicht eventuell eine Vergünstigung in Anspruch genommen werden kann. Unsere Aufstellung gibt den Gesetzesstand Februar 2015 wieder. Da sich sowohl die gesetzlichen Vorschriften als auch die Antragsunterlagen im Bereich der Energieabgaben häufig ändern, empfehlen wir, die Internetseiten der Antragstellen jeweils rechtszeitig vor Ablauf der fraglichen Antragsfrist aufzurufen. Auf den Internetseiten der Antragstellen finden Sie auch jeweils weiterführendes Informationsmaterial. Bitte beachten Sie, dass für die Inanspruchnahme einiger Entastungsmöglichkeiten eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers (Prüfung bestimmter Angaben, z.b. zu Stromkosten) erforderlich ist und planen hierzu einen zeitlichen Vorlauf ein. Viele Strom- und Energiesteuerentlastungen/-ermäßigungen werden nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes gewährt. Die Einstufung in das Produzierende Gewerbe erfolgt nach der Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2003 des Statistischen Bundesamtes. Zum Produzierenden Gewerbe gehören die Kategorien C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) und F (Baugewerbe). dd 1/12

2 A. Stromsteuer I. Antragsmöglichkeiten 9 StromStG Steuerbefreiung 1. Entnahme von Strom aus erneuerbaren Energieträger 2. Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird 3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und selbst verbraucht wird oder an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang mit der Anlage entnehmen. 4. Schriftlicher Antrag auf Erlaubnis beim Hauptzollamt 9a StromStG 1 Erlass, Erstattung oder Vergütung für bestimmte Prozesse 1. Bezug von nachweislich versteuerten Stroms 2. Unternehmen des produzierenden Gewerbes / der Land- und Forstwirtschaft 3. Entnahme des Stroms für a. Elektrolyse b. Herstellung von Glas, keramischer Erzeugnisse, Betonerzeugnisse, Gips, Asphalt, Düngemittel,... c. Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von bestimmten Metallerzeugnissen, Oberflächenveredelung, Wärmebehandlungen d. chemische Reduktionsverfahren 4. Buchmäßiger Nachweis über die Verbrauchsmenge und den Verwendungszweck des Stroms 5. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung ungen/steuerentlastungen_node.html 1 Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S.2436, 2725) geändert 2/12

3 Link: Steuerentlastung nach 9a StromStG 9b StromStG Steuerentlastung für Unternehmen 1. Bezug von nachweislich versteuerten Stroms 2. Unternehmen des produzierenden Gewerbes / der Land- und Forstwirtschaft 3. Keine Steuerbefreiung nach 9 StromStG 4. Entnahme für eigene betriebliche Zwecke 5. Bei Entnahme des Stroms für die Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie, nur soweit die vorgenannten Erzeugnisse für den originär operativen Bereich des Unternehmens genutzt werden; keine Entlastung der Stromsteuer für Strom, der für andere Zwecke wie z.b. Hausmeister- und Arbeitnehmerwohnungen entnommen wird oder an andere Unternehmen weiter geleitet wird z.b. im Rahmen von Untervermietungen von Gewerbehallen oder Büroräumen. 6. Buchmäßiger Nachweis über die Verbrauchsmenge und den Verwendungszweck des Stroms 7. Entlastungsbetrag > EUR 250/Jahr ungen/steuerentlastungen_node.html Link: Steuerentlastung nach 9b StromStG 10 StromStG Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen 1. Bezug von nachweislich versteuerten Stroms 2. Unternehmen des produzierenden Gewerbes 3. Entnahme für eigene betriebliche Zwecke 4. Bei Entnahme des Stroms für die Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie, nur soweit die vorgenannten Erzeugnisse für den originär operativen Bereich des Unternehmens genutzt werden; keine Entlastung der Stromsteuer für Strom, der für andere Zwecke wie z.b. Hausmeister- und Arbeitnehmerwohnungen entnommen wird oder an andere Unternehmen weiter geleitet wird z.b. im Rahmen von Untervermietungen von Gewerbehallen oder Büroräumen. 3/12

4 5. Nachweis über den Abschluss der Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO (Ausgabe Dezember 2011) oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS (Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid oder die Bestätigung der EMAS- Registrierungsstelle) oder-vereinfachend für sogenannte kleine- und mittlere Unternehmen 2 - ein Nachweis über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz oder eines Energieaudits nach DIN EN ; es hat eine Überprüfung des Abschlusses bzw. des Betriebs des jeweiligen Systems durch ein Zertifizierungsunternehmen oder Umweltgutachter bis zum des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. 6. Buchmäßiger Nachweis über die Verbrauchsmenge und den Verwendungszweck des Stroms 7. Entlastungsbetrag > EUR 1.000/Jahr ungen/steuerentlastungen_node.html Link: Steuerentlastung nach 10 StromStG II. Antragsstelle: zuständiges Hauptzollamt III. Abrechnungszeitraum: Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr-/vierteljahr, auf Antrag: Kalendermonat IV. bei jährlichem Abgabezeitraum spätestens der 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde; bei kürzeren Abgabezeiträumen ist ein zusammenfassender Jahresantrag bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben B. Energiesteuer I. Antragsmöglichkeiten 2 Abs. 3 EnergieStG 3 Steuerermäßigung 1. Verwendung von Gasölen, Heiz- und Schmierölen, Erd- und Flüssiggas 2 Ein kleines oder mittleres Unternehmen liegt vor, wenn die Mitarbeiterzahl weniger als 250 beträgt und der Umsatz nicht 50 Mio. EUR überschreitet oder die Bilanzsumme nicht 43 Mio. EUR überschreitet. (Vgl. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. L 124 vom , S Energiesteuergesetz (EnergieStG) vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660; 1007), zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S.1042) geändert 4/12

5 2. zum Verheizen oder Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in KWK-Anlagen 3. Antrag ist vor erstmaliger Inbetriebnahme der KWK-Anlage zu stellen rermaessigung/steuerermaessigung_node.htmt 51 EnergieStG Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren 1. Bezug nachweislich versteuerter Energieerzeugnisse 2. Unternehmen des produzierenden Gewerbes: welche die Energieerzeugnisse verwenden für a. Herstellung von Glas, keramischer Erzeugnisse, Betonerzeugnisse, Gips,. Asphalt, Düngemittel,... b. Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von bestimmten Metallerzeugnissen, Oberflächenveredelung, Wärmebehandlungen c. chemische Reduktionsverfahren 3. Übrige Unternehmen: welche die Energieerzeugnisse für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung verwenden. rentlastung/uebersicht-steuerentlastungstatbestaende/uebersichtsteuerentlastungstatbestaende_node.html 53 EnergieStG Steuerentlastung für die Stromerzeugung und gekoppelte Erzeugung von Kraftwärme (KWK-Anlagen) 1. Bezug nachweislich versteuerter Energieerzeugnisse 2. Verwendung dieser Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung a. in ortsfesten Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung größer 2 MW b. in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mind. 70% 5/12

6 53a EnergieStG Vollständige Steuerentlastung für die Stromerzeugung und gekoppelte Erzeugung von Kraftwärme (KWK-Anlagen) 1. Bezug nachweislich versteuerter Energieerzeugnisse 2. Verwendung dieser Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung a. in ortsfesten Anlagen, die hocheffizient sind b. in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mind. 70% Hocheffizienz wird in der Richtlinie 2012/27/EU definiert. Sie wird definiert als der Umfang der Energieeinsparungen bei einer kombinierten Produktion von Wärme und Strom im Vergleich zum Energieeinsatz bei einer getrennten Produktion von Wärme und Strom. Hierfür ist eine in der o.g. Richtlinie festgelegte Berechnung vorzunehmen. 3. Hocheffizienznachweis 4. Nachweisung der Absetzung der Abnutzung Steuerentlastung wird bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hautbestandteile (Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator, Steuerung) der Anlage gewährt. 53b EnergieStG Teilweise Steuerentlastung für die Stromerzeugung und gekoppelte Erzeugung von Kraftwärme (KWK-Anlagen) 1. Bezug nachweislich versteuerter Energieerzeugnisse 2. Verwendung dieser Energieerzeugnisse a. in ortsfesten Anlagen b. in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mind. 70% c. zum Verheizen durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes/ der Land- und Forstwirtschaft zu eigenen betrieblichen Zwecken d. oder zum Antrieb von Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren in begünstigten KWK- Anlagen rentlastung/uebersicht-steuerentlastungstatbestaende/uebersichtsteuerentlastungstatbestaende_node.html 6/12

7 54 EnergieStG Steuerentlastung für Unternehmen 1. Bezug nachweislich versteuerter Energieerzeugnisse 2. Unternehmen des produzierenden Gewerbes / der Land- und Forstwirtschaft 3. Entnahme für eigene betriebliche Zwecke bzw. Verwendung in begünstigten Anlagen 4. Entlastungsbetrag übersteigt den Sockelbetrag von EUR Buchmäßiger Nachweis über die Verbrauchsmenge und den Verwendungszweck des Stroms rentlastung/uebersicht-steuerentlastungstatbestaende/uebersichtsteuerentlastungstatbestaende_node.html 55 EnergieStG Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen 1. versteuerte Energieerzeugnisse 2. Unternehmen des produzierenden Gewerbes 3. Entnahme für betriebliche Zwecke bzw. Verwendung in begünstigten Anlagen 4. Nachweis über den Abschluss der Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO (Ausgabe Dezember 2011) oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS (Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid oder die Bestätigung der EMAS- Registrierungsstelle) oder-vereinfachend für sogenannte kleine- und mittlere Unternehmen 4 - ein Nachweis über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz oder eines Energieaudits nach DIN EN ; es hat eine Überprüfung des Abschlusses bzw. des Betriebs des jeweiligen Systems durch ein Zertifizierungsunternehmen oder Umweltgutachter bis zum des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. rentlastung/uebersicht-steuerentlastungstatbestaende/uebersichtsteuerentlastungstatbestaende_node.html 4 Ein kleines oder mittleres Unternehmen liegt vor, wenn die Mitarbeiterzahl weniger als 250 beträgt und der Umsatz nicht 50 Mio. EUR überschreitet oder die Bilanzsumme nicht 43 Mio. EUR überschreitet. (Vgl. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. L 124 vom , S. 36 7/12

8 57 EnergieStG Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 1. versteuerte Energieerzeugnisse (liegen i.d.r. vor) 2. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft 3. Verwendung der Energieerzeugnisse zum Betrieb von a. Ackerschleppern, Arbeitsmaschinen, Motoren und Sonderfahrzeugen bei b. Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse c. forstwirtschaftlichen Arbeiten 4. Entlastungsbetrag größer 50 EUR 5. bei erstmaliger Antragstellung diverse Nachweise und Aufzeichnungen besondere 30. September des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde ( 103 Abs. 2 EnergieStV 5 ) rentlastung/uebersicht-steuerentlastungstatbestaende/uebersichtsteuerentlastungstatbestaende_node.html II. Antragsstelle: zuständiges Hauptzollamt III. Abrechnungszeitraum: Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr-/vierteljahr, auf Antrag: Kalendermonat IV. bei jährlichem Abgabezeitraum spätestens der 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Energierzeugnis verwendet wurde; bei kürzeren Abgabezeiträumen ist ein zusammenfassender Jahresantrag bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben 5 Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist. 8/12

9 C. Stromumlagen 64 EEG 6 (IDW PS 970 Stand: ) Antragsvoraussetzungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr: 1. selbst verbrauchter Strombezug an der Abnahmestelle mehr als 1 GWh 2. Stromkostenintensität je nach Listenzugehörigkeit (Anlage 4 zu 64 EEG 2014) o im Antragsjahr 2015 Liste 1: Stromkostenintensität (= Verhältnis Stromkosten zum arithmetischen Mittel derbruttowertschöpfung der letzten drei Geschäftsjahre (Übergangsregelung: 2 Jahre)) mindestens 17 Prozent o im Antragsjahr 2015 Liste 2: Stromkostenintensität mindestens 20 Prozent 3. vom Wirtschaftsprüfer testierter/geprüfter Jahresabschluss auch wenn keine Prüfungspflicht nach dem HGB vorliegt 4. Nachweis der gezahlten EEG-Umlage 5. Zertifiziertes Energiemanagementsystems nach DIN ISO oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS (sofern < 5 GWh: alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz und 3 Spitzenausgleich-Effizienzverordnung) 6. ab geeichte Stromzähler 7 an allen Entnahmepunkten; Umsetzung ist zur Zeit in Klärung, Übergangsregelung bis zum Ggf. Härtefallregelung: Für Unternehmen, welche nach EEG a.f. über bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2014 verfügen 8. Prüfung des Antrags durch einen Wirtschaftsprüfer und Testat Antragsstelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Elektronischer Antrag (Vorbereitung dauert ca. 2 Monate ohne Infrastruktur) Die Frist zur Einreichung des Antrages endet im Antragsjahr 2015 am des Jahres (gesetzliche Ausschlussfrist) bei neu gegründeten Unternehmen endet sie am (gesetzliche Ausschlussfrist) 6 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt durch Artikel 1 des Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406) geändert 7 Quelle: BaFa ergänzender Hinweis zur Einbaupflicht von Stromzählern vom bis zum /12

10 9 KWKG 8 (IDW EPS 971 n.f. Stand: ) Antragsvoraussetzungen (für jede Abnahmestelle gesondert zu beurteilen): 1. Unternehmen des produzierenden Gewerbes 2. Stromverbrauch Kilowattstunden 3. Verhältnis Stromkosten zum Umsatz 4% 4. anteilige Weiterleitung der KWKG-Umlage an das Unternehmen 5. Bescheinigung Wirtschaftsprüfer Antragsstelle: Netzbetreiber 31. März des übernächsten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom bezogen wurde. 19 StromNEV 9 (Verweis auf 9 KWKG) Antragsvoraussetzungen (für jede Abnahmestelle gesondert zu beurteilen): 1. Unternehmen des produzierenden Gewerbes 2. Stromverbrauch Kilowattstunden 3. Verhältnis Stromkosten zum Umsatz 4% 4. anteilige Weiterleitung der StromNEV-Umlage an das Unternehmen 5. Bescheinigung Wirtschaftsprüfer Antragsstelle: Netzbetreiber 8 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert 9 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt durch Artikel 7 des vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert 10/12

11 31. März des übernächsten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom bezogen wurde. 17f EnWG 10 (off-shore) Antragsvoraussetzungen: 1. Unternehmen des produzierenden Gewerbes 2. Stromverbrauch Kilowattstunden 3. Verhältnis Stromkosten zum Umsatz 4% 4. anteilige Weiterleitung der off-shore-umlage an das Unternehmen 5. Bescheinigung Wirtschaftsprüfer Antragsstelle: Netzbetreiber 31. März des übernächsten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom bezogen wurde. 2 IV KAV 11 Konzessionsabgabe Antragsvoraussetzungen: - Sondervertragskunde - Stromkosten (netto) Stromsteuererstattungen < Grenzpreis* kwk (Strommengen) * Grenzpreis wird jährlich neu durch das Statistische Bundesamt festgelegt und beträgt in ,66 ct/kwh 10 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist. 11 Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. S. 2477) geändert worden ist. 11/12

12 Antragsstelle: Netzbetreiber Entsprechend der Regelung im Stromliefervertrag (individuell). Strompreiskompensation 12 (Beihilfe für indirekte CO 2 -Kosten) Antragsvoraussetzungen: 1. Unternehmen der Liste der beihilfeberechtigten Sektoren: Erzeugung und erste Bearbeitung von bestimmten Metallen, Gewinnung von Materialien für die Herstellungvon chemischen Erzeugnissen, Herstellung von Chemikalien und Chemiefasern, von Papier, Pappe, Kartons, von Düngemitteln und von Lederbekleidung; Baumwollaufbereitungund spinnerei, Eisenerzbergbau, bestimmten Teilen der Herstellung von Kunststoffen sowie von Holz und Zellstoffen 2. Bezug von CO 2 -belasteten Stroms 3. elektronischer Antrag 4. Prüfung des Antrags durch einen Wirtschaftsprüfer (inkl. Abfassung und Einreichung eines Prüfungsberichts 5. selbst verbrauchter Strombezug an der Abnahmestelle mehr als 1 GWh Antragstelle: Deutsche Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamtes (DEHSt) Elektronischer Antrag (Vorbereitung dauert ca. 2 Monate ohne Infrastruktur) Für Antragsjahr 2015: Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zu den Antragsverfahren sowie für die im Rahmen der Antragsverfahren vorgesehenen Prüfungen zur Verfügung. 12 Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation vom /12

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