RGC Rechtsinfo Spezial - Novelle EEG 2014: Teil 1: Neue Vorgaben für die Besondere Ausgleichsregelung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RGC Rechtsinfo Spezial - Novelle EEG 2014: Teil 1: Neue Vorgaben für die Besondere Ausgleichsregelung"

Transkript

1 RGC Rechtsinfo Spezial - Novelle EEG 2014: Teil 1: Neue Vorgaben für die Besondere Ausgleichsregelung Die nachfolgende Darstellung gibt auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom in Verbindung mit dem Regierungsentwurf vom die geplanten Neuregelungen im EEG 2014 zur Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung wieder. Besondere Ausgleichsregelung (BA) zur Begrenzung der EEG-Umlage EEG 2014 Gerade im Übergangsjahr vom EEG 2012 auf das novellierte EEG 2014 ist bei der Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung besondere Umsicht geboten. Die nachfolgende Darstellung zeigt die geplanten Neuerungen auf, zieht Vergleiche zur Altregelung und schlägt ein Antragskonzept vor, das eine möglichst rechtssichere Abwicklung in 2014 gewährleisten soll. I. Voraussetzungen der neuen BA für Stromkostenintensive Unternehmen 61 EEG 2014 Der Referentenentwurf vom knüpft die Inanspruchnahme der BA für stromkostenintensive Unternehmen an Voraussetzungen, die in vielen Punkten mit der bestehenden Rechtslage identisch sind. Die wesentliche Richtungsänderung findet sich im Bereich der Antragsberechtigung. Im Einzelnen: 1. Abnahmestelle Die Begrenzung soll wie gewohnt abnahmestellenbezogen und nicht für das Gesamtunternehmen erfolgen 2. Nachweis-Antrag-Begrenzung Der bekannte Dreiklang von Nachweisjahr (letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr), Antragsjahr und nachfolgendes Begrenzungsjahr soll erhalten bleiben. 3. Antragsberechtigung Neu! a) Der Status Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach den Abschnitten B und C der WZ 2008 wird nicht mehr ausreichend für das Recht zur Antragstellung sein siehe aber unter VI. Wichtig - aus aktuellem Anlass. Vielmehr werden in einer Anlage 4 des EEG 2014 zwei Listen erstellt, die unter Benennung von NACE/WZ 2008 Codes bestimmte Sektoren/Branchen ausweisen. Nur Unternehmen, die mit ihrer Haupttätigkeit an der zu begrenzenden Abnahmestelle diesen konkret in Anlage 4 gelisteten Sektoren zuzuordnen sind, werden das Antragsrecht erhalten. 1

2 Den Listen Liste 1 ist identisch mit der Annex 3 Liste der EU-Beihilfeleitlinie - ist jeweils eine spezifischer Grad an Stromkosten- und Handelsintensität (Liste 1) bzw. nur an Handelsintensität (Liste 2) der Branche hinterlegt, der damit branchenweit ein Verlagerungsrisiko wegen zunehmender Energiekosten nachweisen soll. Die Liste 1 weist aktuell 65 Sektoren mit starker Stromkosten- und Handelsintensität aus (neue EU- Beihilfeleitlinie 69!). Die Liste 2 fehlt noch, soll aber weitere Sektoren ausweisen, die nur über eine Handelsintensität von mindestens 4% verfügen. Nur Unternehmen aus den Sektoren der beiden Listen sind antragsberechtigt, wobei aber je nach Liste der zusätzlich nachzuweisende unternehmensspezifische Grad der Stromkostenintensität stark differiert (s.u. 5.). b) Formal erstreckt sich das Antragsrecht wie bisher auf Unternehmen im Sinne kleinster rechtlich selbständiger Einheiten, da verbundene Unternehmen - also Konzerne - ausdrücklich ausgeklammert werden. Daneben bleiben auch Anträge von Unternehmen für deren selbständige Unternehmensteile unter verschärften Voraus-setzungen zulässig; allerdings nur wenn die Unternehmen hinsichtlich ihrer Haupttätigkeit einem Sektor der Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind. Eine Verschärfung ist die aus der Verwaltungspraxis des BAFA bereits bekannte Forderung, dass der selbständige Unternehmensteil seine Erlöse ganz überwiegend mit externen Dritten erzielt. Ob externe Dritte auch rechtlich selbständige Konzern-Tochter-/Schwestergesellschaften sein dürfen und welcher Prozentsatz sich hinter ganz überwiegend verbirgt, bleibt offen. Daneben soll der selbständige Unternehmensteil über eine eigene Abnahmestelle nach Absatz 5 verfügen, was aber bisher auch schon der Fall war, da die Begrenzung der EEG-Umlage nur abnahmestellenbezogen erteilt wird der genaue Sinn dieser Ergänzung erschließt sich bisher nicht. 4. Mindestverbrauch 1 GWh/a Auch hier soll sich nichts ändern: an der zu begrenzenden Abnahmestelle, die der Anlage 4 zuzuordnen sein muss (also z.b. keine reinen Verwaltungsstandorte), muss der Mindestverbrauch von 1 GWh/a nachgewiesen werden. 5. Verhältnis Stromkosten zu Bruttowertschöpfung (BWS) a) Auch unter der Geltung des neuen EEG 2014 muss unternehmensspezifisch stets der Nachweis der Stromkostenintensität geführt werden; für Unternehmen der Liste 1 wäre das nach Vorgabe der EU-Leitlinie eigentlich nicht erforderlich gewesen(!). Der Grad der Stromkostenintensität soll aber listenabhängig variieren. 2

3 (1) Unternehmen aus Sektoren der Liste 1 müssen ein Verhältnis von Stromkosten zu BWS von mindestens x% nachweisen; der konkrete Wert ist noch in der Diskussion/Verhandlung, dürfte aber deutlich unter dem Wert für Unternehmen aus Sektoren der Liste 2 liegen. (2) Unternehmen aus Sektoren der Liste 2 müssen insoweit EU-konform- ein Verhältnis von Stromkosten zu BWS von mindestens 25% (Achtung Herabsetzung wahrscheinlich: nach EU- Beihilfeleitlinie nur 20%!) nachweisen. b) Die Stromkosten beinhalten wie bisher die Stromlieferkosten und zusätzlich die EEG-Umlage für eigenerzeugten Strom, soweit diese nach Maßgabe des neuen 58 EEG, der jedoch weitgehende Freistellungsregelungen enthält (s.o. A.), im Nachweisjahr zu entrichten war. Damit können zusätzliche Stromkosten aus der Eigenerzeugung erst ab dem Antragsjahr 2015 Berücksichtigung finden. Fällt EEG-Umlage für Eigenstrom an, ist ergänzend zu erwägen, auch die Investitions- und Vorhaltekosten für die Eigenerzeugungsanlage als Stromkosten zu deklarieren. c) Die Bruttowertschöpfung soll nach der bekannten Systematik des Statistischen Bundesamtes zu errechnen sein, aber -neu- ausdrücklich ohne Abzug der Personalaufwendungen für Leiharbeitsverhältnisse und Werkverträge. Bezogen auf die Werkverträge stellt die Gesetzesbegründung klar, dass gewöhnliche Werkverträge mit Dritten nicht betroffen sind, sondern nur Schein-Werkverträge zur Reduzierung des eigentlichen Arbeitnehmer-/Personalbestandes herausgerechnet werden sollen. 6. Energiemanagementsystem Auch diese Voraussetzung bleibt erhalten, wobei aber die Einzelheiten noch nicht fixiert sind (ggf. zusätzlich Verbesserungsnachweis). Das System soll den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 entsprechen, was auch für EMAS gelten dürfte. Neu: Das Energiemanagementsystem ist auch von Unternehmen mit einem Stromverbrauch unter 10 GWh/a zu betreiben und nachzuweisen. Für das Antragsjahr 2014 soll es insoweit auf der Grundlage der Übergangsregelung im 99 Abs. 3 EEG 2014 für diese Gruppe ein- und letztmalig eine Freistellung geben. II. Voraussetzungen der neuen BA für Schienenbahnen 62 EEG 2014 Die Antragsvoraussetzungen der Schienenbahnen werden wie bisher in einem eigenen Paragraphen abgehandelt jetzt 62 EEG , der die bekannte Systematik weiterführt. Der für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisende Strommindestverbrauch für Fahrstrom wurde von 10 auf nur noch 2 GWh/a abgesenkt. 3

4 III. Verfahren: Nachweisführung und Antragstellung der neuen BA im Antragsjahr Abs. 2, 63 EEG Pflichtnachweise für stromkostenintensive Unternehmen Den Anträgen ab dem Kalenderjahr 2014 werden im Wesentlichen die aus dem Antragsjahr 2013 bekannten Unterlagen beizufügen sein, wobei es bei den (vier) gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtdokumenten bleibt: a) Bezogen auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (1) Stromlieferungsverträge (2) Stromrechnungen (3) WP-Bescheinigung Neu im Gesetz: Es sind Angaben zu eigenerzeugten, selbst verbrauchten und weitergeleiteten Strommengen im Antrag zu machen. Das entsprach indes bereits der Verwaltungspraxis des BAFA in den Antragsjahren 2012 und b) (4) Gültige Bescheinigung der Zertifizierungsstelle für ISO (oder ggf. EMAS) bei Stromverbrauch ab 10 GWh/a 2. Pflichtnachweise für Schienenbahnen 62 EEG 2014 verweist auf den 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014; vorzulegen sind bezogen auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr - Stromlieferungsverträge - Stromrechnungen - WP-Bescheinigung Neue gesetzliche Vorgabe: Es sind auch von den Schienenbahnen Angaben zu eigenerzeugten, selbst verbrauchten und weitergeleiteten Strommengen im Antrag zu machen. 3. Zuständige Behörde bleibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA. 4. Antragsform Die elektronische Antragstellung (z.b. über das BAFA Portal ELAN K2) ist erst ab dem Antragsjahr 2015 zwingend. Im Antragsjahr 2014 darf der Antrag wie bisher auch schriftlich gestellt werden! 4

5 5. Antragsfrist Die Antragsfrist soll für das Antragsjahr 2014 bis zum verlängert werden! Dies bezieht sich aber nur auf Anträge nach dem EEG 2014 soweit dieses zum wie geplant in Kraft tritt. Auf Anträge nach dem noch geltenden EEG 2012 wirkt sich diese Fristverlängerung nicht aus! In den Folgejahren wird dann wieder jeweils der maßgeblich sein. Die Antragsfrist bleibt zwar eine materielle Ausschlussfrist ohne Möglichkeit zur Fristverlängerung. Von der Ausschlusswirkung sind aber nur noch betroffen der Antrag selbst, die WP-Bescheinigung und die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle für das Energiemanagementsystem. Damit wird es zukünftig möglich sein, nicht fristgerecht vorgelegte Stromrechnungen oder Stromlieferverträge sanktionslos nach Fristablauf nachzureichen wie sich ausdrücklich auch aus der Gesetzesbegründung ergibt. 6. Stromzähler Alle Entnahmepunkte der zu begrenzenden Abnahmestelle müssen über Stromzähler (Eichung im EEG nicht vorgeschrieben, kann sich aber direkt aus dem EichG ergeben!) verfügen was aber nach der Übergangsregelung in 99 Abs. 3 EEG 2014 erst ab dem Antragsjahr 2015 zu gewährleisten ist. Diese Regelung gilt nicht für Schienenbahnen. IV. Rechtsfolge: EEG-Umlagebegrenzung der neuen BA Die Begrenzung erfolgt bei stromkostenintensiven Unternehmen abnahmestellenbezogen für selbst verbrauchten Strom grundsätzlich ab der ersten kwh auf einen Anteil von 20% (Achtung Herabsetzung wahrscheinlich: nach EU-Beihilfeleitlinie nur 15%!) der jeweils im Begrenzungsjahr bundesweit zu zahlenden EEG-Umlage. Dieser EEG-Anteil von 20% kann sich unter Umständen in zwei Stufen weiter reduzieren (sog. Cap und Supercap); und zwar in Abhängigkeit davon, welchen Anteil die verbleibende Gesamt-EEG- Umlagebelastung an den begrenzten Abnahmestellen an der Bruttowertschöpfung des Unternehmens ausmacht (vgl. 61 Abs. 4 EEG 2014). Die maßgeblichen Grenzwerte (nach EU-Beihilfeleitlinie 4% bzw. 0,5% für besonders stromintensive Unternehmen) sind noch nicht festgelegt, hierzu laufen noch Verhandlungen mit der EU-Kommission. Auch die Einzelheiten zur Berechnung der Caps sind im Entwurf bzw. in der Begründung dazu noch nicht klar ausgeformt. 5

6 Bei Schienenbahnen verändert sich der Begrenzungsumfang für Fahrstrom dergestalt, dass die Begrenzung jetzt ab der ersten selbst verbrauchten kwh greifen soll. Die Begrenzung erfolgt analog zu den stromkostenintensiven Unternehmen auf 20% der EEG Umlage; Caps sind indes hier nicht vorgesehen. V. Abweichungen: Anträge zur BA nach EEG 2012 vs. EEG 2014 Die Darstellung dürfte aufgeschlüsselt haben, dass es viele Parallelen zwischen den Anträgen nach EEG 2012 einerseits und dem Entwurf des EEG 2014 anderseits gibt; das gilt sowohl für die Antragsvoraussetzungen als auch für das Antragsverfahren. Die wesentlichen Abweichungen für stromkostenintensive Unternehmen kommende Antragsjahr 2014 im Überblick: mit Blick auf das EEG 2012 EEG 2014 Antragsfrist Antragsberechtigung - Status Produzierendes Gewerbe gemäß der Abschnitte B und C der - Zuordnung zu zwei Sektorenlisten gemäß Anlage 4 Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 Verhältnis Stromkosten zu BWS - mindestens 14% - mindestens x% für Anlage 4 Liste 1-Unternehmen - mindestens 25% (20%) für Anlage 4 Liste 2-Unternehmen Berechnung der BWS - mit Abzug Personalaufwand Leiharbeit/Werkvertrag - ohne Abzug Personalaufwand Leiharbeit/Werkvertrag Daneben muss jetzt erstmals für die Caps, also die Rechtsfolge, das Verhältnis der verbleibenden EEG- Belastung zur Bruttowertschöpfung ausgeworfen werden; die Bruttowertschöpfungsberechnung ist aber bereits Teil der Antragsvoraussetzungen, die genaue Ermittlungsmethodik für die verbleibende EEG Belastung steht noch aus. VI. Antragskonzept für das Übergangsjahr Problemstellung Die geplante Neuregelung in den EEG 2014 ist eng angelehnt an den Entwurf für neue EU- Beihilfeleitlinien Umwelt und Energie, die soeben verabschiedet wurden und Anfang Juli 2014 in Kraft treten sollen. Die neuen EU-Leitlinien enthalten erstmals unter Abschnitt Vorgaben für Umlagereduzierungen im Kontext der Förderung erneuerbarer Energien und sind damit unverkennbar auf die Deutsche Rechtslage (und das laufende Beihilfeprüfverfahren zum EEG) zugeschnitten. 6

7 Auch wenn also der deutsche Gesetzgeber eine mit dem EU-Recht harmonisierte Neuregelung des EEG plant, ergeben sich allein aus den zeitlichen Abläufen der Planung und den Antragsfristen Unwägbarkeiten, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: - neues (EU-konformes) EEG 2014 mit Wirkung per enthält Antragsfrist für die neue BA - zeitgleiches Außerkrafttreten des alten EEG 2012 erst per Ablauf der Ausschlussfrist zur Antragstellung für die alte BA auf der Grundlage des EEG 2012 bereits am Fazit: Sollte es aus welchen Gründen auch immer per nicht zur Verabschiedung eines neuen EEG 2014 kommen, besteht die Gefahr, dass die Antragsfrist auf der Grundlage des dann (noch) gültigen EEG 2012 verstreicht, ohne dass ein fristwahrender BA-Antrag beim BAFA gestellt worden ist. 2. Lösung a) Es wird eine Antragstellung empfohlen, die auch das zuvor geschilderte Rest-Risiko einer verspäteten oder gar ausbleibenden EEG 2014 Novelle berücksichtigt. In diesem Fall bliebe es bei der Begrenzungsregelung des weiter wirksamen EEG 2012, die nur bei einer Antragstellung bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am in Anspruch genommen werden kann. b) Angesichts der Übereinstimmungen bei den Antragsvoraussetzungen und beim Antragsverfahren können bei frühzeitiger Antragstellung Synergieeffekte erzielt werden: Die wesentlichen Parameter und Dokumente des Antrages auf der Grundlage des EEG 2012 sind auch beim Folgeantrag auf der Grundlage des EEG 2014 zu verwenden. Sobald das EEG 2014 in Kraft getreten ist, kann beantragt werden, dass der Antrag nach dem EEG 2012 als ein Antrag nach dem EEG 2014 weitergeführt wird. Nach derzeitigem Stand müsste dazu bei stromkostenintensiven Unternehmen nur eine marginal geänderte Bruttowertschöpfungsberechnung vorgelegt werden, die die Personalkostenabzüge für Leiharbeit und Werkverträge ausklammert. c) In welcher Form der Antrag zu stellen ist, kann dahinstehen bleiben, da im Antragsjahr 2014 wie in den Vorjahren der schriftliche Antrag zulässig bleibt. Sollte das BAFA seine elektronische Antragsplattform ELAN K2 für Anträge nach dem EEG 2012 nicht rechtzeitig bis Mitte Mai 2014 öffnen, kann formgerecht und fristwahrend ein schriftlicher Antrag beim BAFA gestellt werden. 7

8 3. Wir, RITTER GENT COLLEGEN, bieten Ihnen wie in den Vorjahren auch im Antragsjahr 2014 unsere Unterstützung bei der Antragstellung zur BA sowie der Klärung aller Vorfragen an. Bei Interesse nehmen Sie bitte telefonisch oder per Mail Kontakt mit uns auf. VI. Wichtig - aus aktuellem Anlass! Die soeben verabschiedeten EU-Beihilfeleitlinien enthalten in den Rz. 194 ff. Übergangsregelungen, die mit Blick auf die Antragsberechtigung Interpretationsspielraum und damit eventuell Gestaltungsspielraum für den deutschen Gesetzgeber eröffnen könnten. Unter Umständen lässt sich aus den Übergangsregelungen ableiten, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes deren Branchen nicht auf der Annex 3 Liste der Leitlinie geführt werden, zumindest für eine Übergangszeit bis 2018/19 ein (eingeschränktes) Begrenzungs- und Antragsrecht eingeräumt werden kann. Ob und inwieweit der deutsche Gesetzgeber hiervon Gebrauch macht, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Wir werden Sie zu diesem Punkt unterrichtet halten sollte sich ein Antragsrecht dieser Unternehmen in 2014 verdichten, erstreckt sich unser Angebot zur Antragstellung in 2014 selbstverständlich auch auf diese Unternehmen. Jens Nünemann Melina Schmidt Dr. Eike Brodt Rechtsanwalt, Fachanwalt Rechtsanwältin Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht RITTER GENT COLLEGEN RITTER GENT COLLEGEN RITTER GENT COLLEGEN Steintorwall 1 A Steintorwall 1 A Lüerstraße Braunschweig Braunschweig Hannover nuenemann@ritter-gent.de schmidt@ritter-gent.de brodt@ritter-gent.de Fon: Fon: Fon: Fax: Fax: Fax:

EEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung

EEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung EEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung Am 27. Juni 2014 hat der Bundestag die EEG-Novelle verabschiedet. Wesentliches Ziel der Novellierung war zum einen, den Kostenanstieg bei der Förderung erneuerbaren

Mehr

EEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung

EEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung EEG 2014 Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str. 29-35 65760 Eschborn www.bafa.de

Mehr

Besondere Ausgleichsregelung

Besondere Ausgleichsregelung Besondere Ausgleichsregelung Gliederung 1. Ausgangslage 2. Kabinettsentwurf a. Antragsberechtigt b. Be- bzw. Entlastung c. Übergangsregelung d. Härtefallregelung e. Schienenbahnen 3. Berechnungsgrundlage

Mehr

zu dürfen. Im Folgenden finden Sie unsere Anmerkungen und Änderungsvorschläge:

zu dürfen. Im Folgenden finden Sie unsere Anmerkungen und Änderungsvorschläge: Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Astrid Wirnhier Referat III B 2 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Düsseldorf, 26. Januar 2016 524/617 per E-Mail: buero-iiib2@bmwi.bund.de

Mehr

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung gemäß 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 28 ("EEG") über Angaben nach 49 EEG der [Elektrizitätsversorgungsunternehmen]

Mehr

Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009

Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2010 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens

Mehr

EEG 2.0 - Neue Spielregeln für die Besondere Ausgleichsregelung

EEG 2.0 - Neue Spielregeln für die Besondere Ausgleichsregelung EEG 2.0 - Neue Spielregeln für die Besondere Ausgleichsregelung 02. Juli 2014, IHK Hagen ewb Hillebrand energiewirtschaftliche Beratung Dipl.-Ing. (FH) Benjamin Hillebrand MBA Kardinal-von-Galen-Str. 13

Mehr

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Hanna Schumacher Referat III B 2 11019 Berlin. Düsseldorf, 2.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Hanna Schumacher Referat III B 2 11019 Berlin. Düsseldorf, 2. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Hanna Schumacher Referat III B 2 11019 Berlin Düsseldorf, 2. April 2014 524/617 per E-Mail: guido.wustlich@bmwi.bund.de, hanna.schumacher@bmwi.bund.de

Mehr

Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit

Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit N.E.U. Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit Die Effizienzpropfis eg Ambitionierte Konzepte für optimierten Ressourceneinsatz

Mehr

Institut der Wirtschaftsprüfer Frau Eulner. Per E-Mail eulner@idw.de

Institut der Wirtschaftsprüfer Frau Eulner. Per E-Mail eulner@idw.de MORITZ PIKL WINTERLICH, RA STB WP, GÜTERBAHNHOFSTR. 35, 37154 NORTHEIM KANZLEI NORTHEIM Institut der Wirtschaftsprüfer Frau Eulner Per E-Mail eulner@idw.de UNSER ZEICHEN AKTENZEICHEN SACHBEARBEITER DATUM

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Stand: 01.09.2015 Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen:

Mehr

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen 1. Einleitung Gemäß 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2012), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Energieaudit. Energieaudit.

Energieaudit. Energieaudit. Energieaudit Energieaudit. Wir begleiten Sie ganzheitlich. Von der Prüfung, ob ein Energieaudit für Sie verpflichtend wird, bis zur erfolgreichen Realisierung. Neue gesetzliche Vorgaben ab 2015 Klimaaktiv!

Mehr

Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des WP-Prüfungsvermerks. im Antragsjahr 2015

Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des WP-Prüfungsvermerks. im Antragsjahr 2015 Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des im Antragsjahr 2015 2 Bitte lesen Sie dieses Hinweisblatt aufmerksam und bis zum Ende durch! 1. Grundsätzliches Während in den Vorjahren die Stellung eines

Mehr

Erläuterung zum Erhebungsbogen Stromkennzeichnung der Bundesnetzagentur nach 42 Abs. 7 EnWG

Erläuterung zum Erhebungsbogen Stromkennzeichnung der Bundesnetzagentur nach 42 Abs. 7 EnWG Allgemeine Erläuterung: Die übermittelten Daten aus dem Erhebungsbogen Stromkennzeichnung werden von der Bundesnetzagentur zur Überprüfung der in den Stromkennzeichnungen an Letztverbrauchern ausgewiesenen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Wärmepumpenförderung Leitfaden zur Antragstellung

Wärmepumpenförderung Leitfaden zur Antragstellung Wärmepumpenförderung Leitfaden zur Antragstellung Wärmepumpenförderung: Leitfaden zur Antragstellung 2 Wärmepumpenförderung: Leitfaden zur Antragstellung Hier finden Sie Hinweise und Tipps, die Sie dabei

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte

Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 31.10.2012 www.infraserv-knapsack.de Unverbindlichkeit des Preisblattes Gemäß 20 Abs. 1 S.1, 2 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bis

Mehr

Wichtige Info szum Lehrabschluss!

Wichtige Info szum Lehrabschluss! Wichtige Info szum Lehrabschluss! Sie stehen kurz vor Ihrer Lehrabschlussprüfung zum/zur Zahntechniker/in. Hierzu haben Sie bereits ausführliche Informationen zum Ablauf der Prüfung erhalten. Darüber hinaus

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Folgen des

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren

Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren Voraussetzung hierfür sind nötige Einstellungen im ControlCenter. Sie finden dort unter Punkt 29 die Möglichkeit bis zu drei Banken für das Lastschriftverfahren

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab:

Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab: Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe Das Wichtigste vorab: Der Zahlungsverkehr (inkl. Karten, Online-Banking, Vordrucke usw.) wird bis auf weiteres

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Gegenäußerung der Bundesregierung

Gegenäußerung der Bundesregierung Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 2014 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)

Mehr

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien Sie haben von der VR DISKONTBANK GmbH ein signiertes PDF-Dokument (i.d.r. eine Zentralregulierungsliste mit dem Status einer offiziellen Rechnung) erhalten und möchten nun die Signatur verifizieren, um

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Hinweisblatt Stromzähler. für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 31.03.2015

Hinweisblatt Stromzähler. für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 31.03.2015 Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 31.03.2015 Hinweisblatt Stromzähler 2 Sehr geehrte Antragssteller, mit dieser Fassung des

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Internationales Altkatholisches Laienforum

Internationales Altkatholisches Laienforum Internationales Altkatholisches Laienforum Schritt für Schritt Anleitung für die Einrichtung eines Accounts auf admin.laienforum.info Hier erklären wir, wie ein Account im registrierten Bereich eingerichtet

Mehr

Der -Online- Ausbilderkurs

Der -Online- Ausbilderkurs Der -Online- Ausbilderkurs Machen Sie Ihren Ausbilderschein mit 70% weniger Zeitaufwand Flexibel & mit 70% Zeitersparnis zu Ihrem Ausbilderschein Mit Videos auf Ihre Ausbilderprüfung (IHK) vorbereiten

Mehr

Änderungen bei der Windenergie

Änderungen bei der Windenergie Clearingstelle EEG - 9. Fachgespräch Das EEG 2012 Änderungen bei der Windenergie Assessor iur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 09. September 2011 Energie- und Wasserwirtschaft e.v. www.bdew.de Änderungen

Mehr

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014)

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014) Handbuch NAFI Online-Spezial 1. Auflage (Stand: 24.09.2014) Copyright 2016 by NAFI GmbH Unerlaubte Vervielfältigungen sind untersagt! Inhaltsangabe Einleitung... 3 Kundenauswahl... 3 Kunde hinzufügen...

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

AutoCAD 2007 - Dienstprogramm zur Lizenzübertragung

AutoCAD 2007 - Dienstprogramm zur Lizenzübertragung AutoCAD 2007 - Dienstprogramm zur Lizenzübertragung Problem: Um AutoCAD abwechselnd auf mehreren Rechnern einsetzen zu können konnte man bis AutoCAD 2000 einfach den Dongle umstecken. Seit AutoCAD 2000i

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

ONLINE-Mensa auf www.neudrossenfeld.de

ONLINE-Mensa auf www.neudrossenfeld.de Die Gemeinde Neudrossenfeld bietet für Eltern der Schüler der Schule Neudrossenfeld, den ortsansässigen Kindergärten und die Kindergrippe den Service an, online über das Internet den Speiseplan der Schulmensa

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr

Flyer, Sharepics usw. mit LibreOffice oder OpenOffice erstellen

Flyer, Sharepics usw. mit LibreOffice oder OpenOffice erstellen Flyer, Sharepics usw. mit LibreOffice oder OpenOffice erstellen Wir wollen, dass ihr einfach für eure Ideen und Vorschläge werben könnt. Egal ob in ausgedruckten Flyern, oder in sozialen Netzwerken und

Mehr

Besondere Ausgleichsregelung: Maßgebliche Stromkosten und Durchschnittsstrompreise. Hinweise zum Verfahren, Antragstellung und Nachweisführung

Besondere Ausgleichsregelung: Maßgebliche Stromkosten und Durchschnittsstrompreise. Hinweise zum Verfahren, Antragstellung und Nachweisführung Besondere Ausgleichsregelung: Maßgebliche Stromkosten und Durchschnittsstrompreise Hinweise zum Verfahren, Antragstellung und Nachweisführung 1. Hintergrund Die Europäische Kommission hat in ihren Leitlinien

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal

TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal Informationen zur Zertifizierung von QM-Fachpersonal Personenzertifizierung Große Bahnstraße 31 22525

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

Zwischenablage (Bilder, Texte,...)

Zwischenablage (Bilder, Texte,...) Zwischenablage was ist das? Informationen über. die Bedeutung der Windows-Zwischenablage Kopieren und Einfügen mit der Zwischenablage Vermeiden von Fehlern beim Arbeiten mit der Zwischenablage Bei diesen

Mehr

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen

Mehr

BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der Baustoffindustrie

BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der Baustoffindustrie BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der Baustoffindustrie BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Paradiesstraße 208 12526 Berlin Tel.: 030/616957-0 Fax: 030/616957-40 ANTRAG AUF AUDITIERUNG

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet

Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet-Süd Soziale Stadt Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Liebe Bürgerinnen und Bürger des Westlichen Ringgebietes! Das Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet -Soziale

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Sächsischer Baustammtisch

Sächsischer Baustammtisch Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang

Mehr

Spitzenausgleich SpaEfV

Spitzenausgleich SpaEfV Spitzenausgleich SpaEfV Jetzt Energie- und Stromsteuerrückerstattung sichern! Energiekosten dauerhaft senken, Energieeffizienz kontinuierlich steigern und dabei noch Steuern sparen der Spitzenausgleich

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Informationen als Leistung

Informationen als Leistung PUSH-NOTIFICATIONS 2 Informationen als Leistung Immer mehr Anbieter von Apps möchten mehr als nur eine schöne Oberfläche, sondern den Usern auch wirklichen Nutzen bieten. Der Nutzen besteht darin, aktuelle

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur

Mehr