RGC Rechtsinfo Spezial - Novelle EEG 2014: Teil 1: Neue Vorgaben für die Besondere Ausgleichsregelung
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- Wilhelmine Fuhrmann
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1 RGC Rechtsinfo Spezial - Novelle EEG 2014: Teil 1: Neue Vorgaben für die Besondere Ausgleichsregelung Die nachfolgende Darstellung gibt auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom in Verbindung mit dem Regierungsentwurf vom die geplanten Neuregelungen im EEG 2014 zur Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung wieder. Besondere Ausgleichsregelung (BA) zur Begrenzung der EEG-Umlage EEG 2014 Gerade im Übergangsjahr vom EEG 2012 auf das novellierte EEG 2014 ist bei der Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung besondere Umsicht geboten. Die nachfolgende Darstellung zeigt die geplanten Neuerungen auf, zieht Vergleiche zur Altregelung und schlägt ein Antragskonzept vor, das eine möglichst rechtssichere Abwicklung in 2014 gewährleisten soll. I. Voraussetzungen der neuen BA für Stromkostenintensive Unternehmen 61 EEG 2014 Der Referentenentwurf vom knüpft die Inanspruchnahme der BA für stromkostenintensive Unternehmen an Voraussetzungen, die in vielen Punkten mit der bestehenden Rechtslage identisch sind. Die wesentliche Richtungsänderung findet sich im Bereich der Antragsberechtigung. Im Einzelnen: 1. Abnahmestelle Die Begrenzung soll wie gewohnt abnahmestellenbezogen und nicht für das Gesamtunternehmen erfolgen 2. Nachweis-Antrag-Begrenzung Der bekannte Dreiklang von Nachweisjahr (letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr), Antragsjahr und nachfolgendes Begrenzungsjahr soll erhalten bleiben. 3. Antragsberechtigung Neu! a) Der Status Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach den Abschnitten B und C der WZ 2008 wird nicht mehr ausreichend für das Recht zur Antragstellung sein siehe aber unter VI. Wichtig - aus aktuellem Anlass. Vielmehr werden in einer Anlage 4 des EEG 2014 zwei Listen erstellt, die unter Benennung von NACE/WZ 2008 Codes bestimmte Sektoren/Branchen ausweisen. Nur Unternehmen, die mit ihrer Haupttätigkeit an der zu begrenzenden Abnahmestelle diesen konkret in Anlage 4 gelisteten Sektoren zuzuordnen sind, werden das Antragsrecht erhalten. 1
2 Den Listen Liste 1 ist identisch mit der Annex 3 Liste der EU-Beihilfeleitlinie - ist jeweils eine spezifischer Grad an Stromkosten- und Handelsintensität (Liste 1) bzw. nur an Handelsintensität (Liste 2) der Branche hinterlegt, der damit branchenweit ein Verlagerungsrisiko wegen zunehmender Energiekosten nachweisen soll. Die Liste 1 weist aktuell 65 Sektoren mit starker Stromkosten- und Handelsintensität aus (neue EU- Beihilfeleitlinie 69!). Die Liste 2 fehlt noch, soll aber weitere Sektoren ausweisen, die nur über eine Handelsintensität von mindestens 4% verfügen. Nur Unternehmen aus den Sektoren der beiden Listen sind antragsberechtigt, wobei aber je nach Liste der zusätzlich nachzuweisende unternehmensspezifische Grad der Stromkostenintensität stark differiert (s.u. 5.). b) Formal erstreckt sich das Antragsrecht wie bisher auf Unternehmen im Sinne kleinster rechtlich selbständiger Einheiten, da verbundene Unternehmen - also Konzerne - ausdrücklich ausgeklammert werden. Daneben bleiben auch Anträge von Unternehmen für deren selbständige Unternehmensteile unter verschärften Voraus-setzungen zulässig; allerdings nur wenn die Unternehmen hinsichtlich ihrer Haupttätigkeit einem Sektor der Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind. Eine Verschärfung ist die aus der Verwaltungspraxis des BAFA bereits bekannte Forderung, dass der selbständige Unternehmensteil seine Erlöse ganz überwiegend mit externen Dritten erzielt. Ob externe Dritte auch rechtlich selbständige Konzern-Tochter-/Schwestergesellschaften sein dürfen und welcher Prozentsatz sich hinter ganz überwiegend verbirgt, bleibt offen. Daneben soll der selbständige Unternehmensteil über eine eigene Abnahmestelle nach Absatz 5 verfügen, was aber bisher auch schon der Fall war, da die Begrenzung der EEG-Umlage nur abnahmestellenbezogen erteilt wird der genaue Sinn dieser Ergänzung erschließt sich bisher nicht. 4. Mindestverbrauch 1 GWh/a Auch hier soll sich nichts ändern: an der zu begrenzenden Abnahmestelle, die der Anlage 4 zuzuordnen sein muss (also z.b. keine reinen Verwaltungsstandorte), muss der Mindestverbrauch von 1 GWh/a nachgewiesen werden. 5. Verhältnis Stromkosten zu Bruttowertschöpfung (BWS) a) Auch unter der Geltung des neuen EEG 2014 muss unternehmensspezifisch stets der Nachweis der Stromkostenintensität geführt werden; für Unternehmen der Liste 1 wäre das nach Vorgabe der EU-Leitlinie eigentlich nicht erforderlich gewesen(!). Der Grad der Stromkostenintensität soll aber listenabhängig variieren. 2
3 (1) Unternehmen aus Sektoren der Liste 1 müssen ein Verhältnis von Stromkosten zu BWS von mindestens x% nachweisen; der konkrete Wert ist noch in der Diskussion/Verhandlung, dürfte aber deutlich unter dem Wert für Unternehmen aus Sektoren der Liste 2 liegen. (2) Unternehmen aus Sektoren der Liste 2 müssen insoweit EU-konform- ein Verhältnis von Stromkosten zu BWS von mindestens 25% (Achtung Herabsetzung wahrscheinlich: nach EU- Beihilfeleitlinie nur 20%!) nachweisen. b) Die Stromkosten beinhalten wie bisher die Stromlieferkosten und zusätzlich die EEG-Umlage für eigenerzeugten Strom, soweit diese nach Maßgabe des neuen 58 EEG, der jedoch weitgehende Freistellungsregelungen enthält (s.o. A.), im Nachweisjahr zu entrichten war. Damit können zusätzliche Stromkosten aus der Eigenerzeugung erst ab dem Antragsjahr 2015 Berücksichtigung finden. Fällt EEG-Umlage für Eigenstrom an, ist ergänzend zu erwägen, auch die Investitions- und Vorhaltekosten für die Eigenerzeugungsanlage als Stromkosten zu deklarieren. c) Die Bruttowertschöpfung soll nach der bekannten Systematik des Statistischen Bundesamtes zu errechnen sein, aber -neu- ausdrücklich ohne Abzug der Personalaufwendungen für Leiharbeitsverhältnisse und Werkverträge. Bezogen auf die Werkverträge stellt die Gesetzesbegründung klar, dass gewöhnliche Werkverträge mit Dritten nicht betroffen sind, sondern nur Schein-Werkverträge zur Reduzierung des eigentlichen Arbeitnehmer-/Personalbestandes herausgerechnet werden sollen. 6. Energiemanagementsystem Auch diese Voraussetzung bleibt erhalten, wobei aber die Einzelheiten noch nicht fixiert sind (ggf. zusätzlich Verbesserungsnachweis). Das System soll den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 entsprechen, was auch für EMAS gelten dürfte. Neu: Das Energiemanagementsystem ist auch von Unternehmen mit einem Stromverbrauch unter 10 GWh/a zu betreiben und nachzuweisen. Für das Antragsjahr 2014 soll es insoweit auf der Grundlage der Übergangsregelung im 99 Abs. 3 EEG 2014 für diese Gruppe ein- und letztmalig eine Freistellung geben. II. Voraussetzungen der neuen BA für Schienenbahnen 62 EEG 2014 Die Antragsvoraussetzungen der Schienenbahnen werden wie bisher in einem eigenen Paragraphen abgehandelt jetzt 62 EEG , der die bekannte Systematik weiterführt. Der für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisende Strommindestverbrauch für Fahrstrom wurde von 10 auf nur noch 2 GWh/a abgesenkt. 3
4 III. Verfahren: Nachweisführung und Antragstellung der neuen BA im Antragsjahr Abs. 2, 63 EEG Pflichtnachweise für stromkostenintensive Unternehmen Den Anträgen ab dem Kalenderjahr 2014 werden im Wesentlichen die aus dem Antragsjahr 2013 bekannten Unterlagen beizufügen sein, wobei es bei den (vier) gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtdokumenten bleibt: a) Bezogen auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (1) Stromlieferungsverträge (2) Stromrechnungen (3) WP-Bescheinigung Neu im Gesetz: Es sind Angaben zu eigenerzeugten, selbst verbrauchten und weitergeleiteten Strommengen im Antrag zu machen. Das entsprach indes bereits der Verwaltungspraxis des BAFA in den Antragsjahren 2012 und b) (4) Gültige Bescheinigung der Zertifizierungsstelle für ISO (oder ggf. EMAS) bei Stromverbrauch ab 10 GWh/a 2. Pflichtnachweise für Schienenbahnen 62 EEG 2014 verweist auf den 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014; vorzulegen sind bezogen auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr - Stromlieferungsverträge - Stromrechnungen - WP-Bescheinigung Neue gesetzliche Vorgabe: Es sind auch von den Schienenbahnen Angaben zu eigenerzeugten, selbst verbrauchten und weitergeleiteten Strommengen im Antrag zu machen. 3. Zuständige Behörde bleibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA. 4. Antragsform Die elektronische Antragstellung (z.b. über das BAFA Portal ELAN K2) ist erst ab dem Antragsjahr 2015 zwingend. Im Antragsjahr 2014 darf der Antrag wie bisher auch schriftlich gestellt werden! 4
5 5. Antragsfrist Die Antragsfrist soll für das Antragsjahr 2014 bis zum verlängert werden! Dies bezieht sich aber nur auf Anträge nach dem EEG 2014 soweit dieses zum wie geplant in Kraft tritt. Auf Anträge nach dem noch geltenden EEG 2012 wirkt sich diese Fristverlängerung nicht aus! In den Folgejahren wird dann wieder jeweils der maßgeblich sein. Die Antragsfrist bleibt zwar eine materielle Ausschlussfrist ohne Möglichkeit zur Fristverlängerung. Von der Ausschlusswirkung sind aber nur noch betroffen der Antrag selbst, die WP-Bescheinigung und die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle für das Energiemanagementsystem. Damit wird es zukünftig möglich sein, nicht fristgerecht vorgelegte Stromrechnungen oder Stromlieferverträge sanktionslos nach Fristablauf nachzureichen wie sich ausdrücklich auch aus der Gesetzesbegründung ergibt. 6. Stromzähler Alle Entnahmepunkte der zu begrenzenden Abnahmestelle müssen über Stromzähler (Eichung im EEG nicht vorgeschrieben, kann sich aber direkt aus dem EichG ergeben!) verfügen was aber nach der Übergangsregelung in 99 Abs. 3 EEG 2014 erst ab dem Antragsjahr 2015 zu gewährleisten ist. Diese Regelung gilt nicht für Schienenbahnen. IV. Rechtsfolge: EEG-Umlagebegrenzung der neuen BA Die Begrenzung erfolgt bei stromkostenintensiven Unternehmen abnahmestellenbezogen für selbst verbrauchten Strom grundsätzlich ab der ersten kwh auf einen Anteil von 20% (Achtung Herabsetzung wahrscheinlich: nach EU-Beihilfeleitlinie nur 15%!) der jeweils im Begrenzungsjahr bundesweit zu zahlenden EEG-Umlage. Dieser EEG-Anteil von 20% kann sich unter Umständen in zwei Stufen weiter reduzieren (sog. Cap und Supercap); und zwar in Abhängigkeit davon, welchen Anteil die verbleibende Gesamt-EEG- Umlagebelastung an den begrenzten Abnahmestellen an der Bruttowertschöpfung des Unternehmens ausmacht (vgl. 61 Abs. 4 EEG 2014). Die maßgeblichen Grenzwerte (nach EU-Beihilfeleitlinie 4% bzw. 0,5% für besonders stromintensive Unternehmen) sind noch nicht festgelegt, hierzu laufen noch Verhandlungen mit der EU-Kommission. Auch die Einzelheiten zur Berechnung der Caps sind im Entwurf bzw. in der Begründung dazu noch nicht klar ausgeformt. 5
6 Bei Schienenbahnen verändert sich der Begrenzungsumfang für Fahrstrom dergestalt, dass die Begrenzung jetzt ab der ersten selbst verbrauchten kwh greifen soll. Die Begrenzung erfolgt analog zu den stromkostenintensiven Unternehmen auf 20% der EEG Umlage; Caps sind indes hier nicht vorgesehen. V. Abweichungen: Anträge zur BA nach EEG 2012 vs. EEG 2014 Die Darstellung dürfte aufgeschlüsselt haben, dass es viele Parallelen zwischen den Anträgen nach EEG 2012 einerseits und dem Entwurf des EEG 2014 anderseits gibt; das gilt sowohl für die Antragsvoraussetzungen als auch für das Antragsverfahren. Die wesentlichen Abweichungen für stromkostenintensive Unternehmen kommende Antragsjahr 2014 im Überblick: mit Blick auf das EEG 2012 EEG 2014 Antragsfrist Antragsberechtigung - Status Produzierendes Gewerbe gemäß der Abschnitte B und C der - Zuordnung zu zwei Sektorenlisten gemäß Anlage 4 Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 Verhältnis Stromkosten zu BWS - mindestens 14% - mindestens x% für Anlage 4 Liste 1-Unternehmen - mindestens 25% (20%) für Anlage 4 Liste 2-Unternehmen Berechnung der BWS - mit Abzug Personalaufwand Leiharbeit/Werkvertrag - ohne Abzug Personalaufwand Leiharbeit/Werkvertrag Daneben muss jetzt erstmals für die Caps, also die Rechtsfolge, das Verhältnis der verbleibenden EEG- Belastung zur Bruttowertschöpfung ausgeworfen werden; die Bruttowertschöpfungsberechnung ist aber bereits Teil der Antragsvoraussetzungen, die genaue Ermittlungsmethodik für die verbleibende EEG Belastung steht noch aus. VI. Antragskonzept für das Übergangsjahr Problemstellung Die geplante Neuregelung in den EEG 2014 ist eng angelehnt an den Entwurf für neue EU- Beihilfeleitlinien Umwelt und Energie, die soeben verabschiedet wurden und Anfang Juli 2014 in Kraft treten sollen. Die neuen EU-Leitlinien enthalten erstmals unter Abschnitt Vorgaben für Umlagereduzierungen im Kontext der Förderung erneuerbarer Energien und sind damit unverkennbar auf die Deutsche Rechtslage (und das laufende Beihilfeprüfverfahren zum EEG) zugeschnitten. 6
7 Auch wenn also der deutsche Gesetzgeber eine mit dem EU-Recht harmonisierte Neuregelung des EEG plant, ergeben sich allein aus den zeitlichen Abläufen der Planung und den Antragsfristen Unwägbarkeiten, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: - neues (EU-konformes) EEG 2014 mit Wirkung per enthält Antragsfrist für die neue BA - zeitgleiches Außerkrafttreten des alten EEG 2012 erst per Ablauf der Ausschlussfrist zur Antragstellung für die alte BA auf der Grundlage des EEG 2012 bereits am Fazit: Sollte es aus welchen Gründen auch immer per nicht zur Verabschiedung eines neuen EEG 2014 kommen, besteht die Gefahr, dass die Antragsfrist auf der Grundlage des dann (noch) gültigen EEG 2012 verstreicht, ohne dass ein fristwahrender BA-Antrag beim BAFA gestellt worden ist. 2. Lösung a) Es wird eine Antragstellung empfohlen, die auch das zuvor geschilderte Rest-Risiko einer verspäteten oder gar ausbleibenden EEG 2014 Novelle berücksichtigt. In diesem Fall bliebe es bei der Begrenzungsregelung des weiter wirksamen EEG 2012, die nur bei einer Antragstellung bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am in Anspruch genommen werden kann. b) Angesichts der Übereinstimmungen bei den Antragsvoraussetzungen und beim Antragsverfahren können bei frühzeitiger Antragstellung Synergieeffekte erzielt werden: Die wesentlichen Parameter und Dokumente des Antrages auf der Grundlage des EEG 2012 sind auch beim Folgeantrag auf der Grundlage des EEG 2014 zu verwenden. Sobald das EEG 2014 in Kraft getreten ist, kann beantragt werden, dass der Antrag nach dem EEG 2012 als ein Antrag nach dem EEG 2014 weitergeführt wird. Nach derzeitigem Stand müsste dazu bei stromkostenintensiven Unternehmen nur eine marginal geänderte Bruttowertschöpfungsberechnung vorgelegt werden, die die Personalkostenabzüge für Leiharbeit und Werkverträge ausklammert. c) In welcher Form der Antrag zu stellen ist, kann dahinstehen bleiben, da im Antragsjahr 2014 wie in den Vorjahren der schriftliche Antrag zulässig bleibt. Sollte das BAFA seine elektronische Antragsplattform ELAN K2 für Anträge nach dem EEG 2012 nicht rechtzeitig bis Mitte Mai 2014 öffnen, kann formgerecht und fristwahrend ein schriftlicher Antrag beim BAFA gestellt werden. 7
8 3. Wir, RITTER GENT COLLEGEN, bieten Ihnen wie in den Vorjahren auch im Antragsjahr 2014 unsere Unterstützung bei der Antragstellung zur BA sowie der Klärung aller Vorfragen an. Bei Interesse nehmen Sie bitte telefonisch oder per Mail Kontakt mit uns auf. VI. Wichtig - aus aktuellem Anlass! Die soeben verabschiedeten EU-Beihilfeleitlinien enthalten in den Rz. 194 ff. Übergangsregelungen, die mit Blick auf die Antragsberechtigung Interpretationsspielraum und damit eventuell Gestaltungsspielraum für den deutschen Gesetzgeber eröffnen könnten. Unter Umständen lässt sich aus den Übergangsregelungen ableiten, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes deren Branchen nicht auf der Annex 3 Liste der Leitlinie geführt werden, zumindest für eine Übergangszeit bis 2018/19 ein (eingeschränktes) Begrenzungs- und Antragsrecht eingeräumt werden kann. Ob und inwieweit der deutsche Gesetzgeber hiervon Gebrauch macht, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Wir werden Sie zu diesem Punkt unterrichtet halten sollte sich ein Antragsrecht dieser Unternehmen in 2014 verdichten, erstreckt sich unser Angebot zur Antragstellung in 2014 selbstverständlich auch auf diese Unternehmen. Jens Nünemann Melina Schmidt Dr. Eike Brodt Rechtsanwalt, Fachanwalt Rechtsanwältin Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht RITTER GENT COLLEGEN RITTER GENT COLLEGEN RITTER GENT COLLEGEN Steintorwall 1 A Steintorwall 1 A Lüerstraße Braunschweig Braunschweig Hannover nuenemann@ritter-gent.de schmidt@ritter-gent.de brodt@ritter-gent.de Fon: Fon: Fon: Fax: Fax: Fax:
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