Arbeitsmedizin zwischen Vorsorge und Eignung - Praxis der betrieblichen Umsetzung der ArbMedVV - RAK Hildesheim 24. Juli 2014
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- Inken Maurer
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1 Arbeitsmedizin zwischen Vorsorge und Eignung - Praxis der betrieblichen Umsetzung der ArbMedVV - RAK Hildesheim 24. Juli Dr. med. Stefan Baars 1
2 informationelle Selbstbestimmung stärken Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Was will die Novellierung erreichen? Vertrauensverhältnis zum Betriebsarzt verbessern Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung stärken Inanspruchnahme von Angebots- und Wunschvorsorge erhöhen Vorsorgeanlässe aktualisieren Dr. med. Stefan Baars 2
3 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge? Ärztliches Beratungsgespräch einschließlich Arbeitsanamnese (immer!! d. h. keine Untersuchungsmobile ohne Arzt) körperliche oder klinische Untersuchungen soweit erforderlich 1 Biomonitoring soweit anerkannte Verfahren und geeignete Beurteilungswerte zur Verfügung stehen 1 Impfangebot soweit Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und gegenüber Allgemeinbevölkerung erhöht (auch bei Angebots- und Wunschvorsorge!!) 1 und der Beschäftigte nicht ablehnt (dann aber Rechtsanspruch!) Neu? Dr. med. Stefan Baars 3
4 Wer darf arbeitsmedizinische Vorsorge? Anforderungen an Arzt / Ärztin: Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin ggf. besondere Fachkenntnisse, Anerkennungen und / oder Ausrüstungen: Selbstprüfung Ausnahme gestrichen: Tätigkeit an Bildschirmgeräten ansonsten: Ausnahme durch AG beim Gewerbeärztlichen Dienst (Nds.) beantragen (kostenpflichtig) Achtung: für Untersuchungen bei Tätigkeiten in Druckluft ist wieder eine Ermächtigung erforderlich (Rückverlagerung in DruckLV) neu neu Dr. med. Stefan Baars 4
5 Was kommt vor der arbeitsmedizin. Vorsorge? Pflichten des Arbeitgebers: notwendige Auskünfte erteilen und Arbeitsplatzbegehung ermöglichen (AMR 3.1) Vorsorge und Eignungsuntersuchungen trennen Pflichten des Arztes: Kenntnisse über Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen (AMR 3.1) über Inhalte, Zweck und Risiken der Vorsorge(untersuchungen) aufklären neu? Dr. med. Stefan Baars 5
6 - Adressaten: Arbeitgeber und Ärztin / Arzt vor arbeitsmedizinischer Vorsorge alle Einflussfaktoren (Interaktionen!) Arbeitgeber an Arzt: digital oder schriftlich und ggf. zusätzlich qualifizierte Auskünfte (z. B. bei Begehung) Allgemeine Mindestinhalte: Anlass, Vorsorgeart, Arbeitsort, Arbeitszeiten, Aufgaben/Tätigkeiten zusätzlich arbeitsplatzspezifische und tätigkeitsbezogene Infos: Inhalte der Gefährdungsbeurteilung incl. z. B. psychische Belastungen und Messprotokolle, Arbeitsschutzmaßnahmen, bisherige arbeitsmed. Vorsorge, Begehungen, Unterweisungen Dr. med. Stefan Baars 6 Beispiel im Anhang der AMR (Mehlstaub in Großbäckerei)
7 Was kommt nach der arbeitsmedizin. Vorsorge? Kommunikation, Pflichten des Arztes: Bescheinigung für Pflicht- und Angebots- und Wunschvorsorge neu Bescheinigung enthält (s. AMR Nr. 6.3, veröffentlicht am ): Beschäftigtenstammdaten, Datum der Vorsorge, Anlass (nach Anhang ArbMedVV*, Pflicht, Angebot oder Wunsch), nächsten Vorsorgetermin, Unterschrift, aber kein Ergebnis. Ergebnismitteilung auf Wunsch an Beschäftigten * keine G-Grundsätze angeben! Dr. med. Stefan Baars
8 Vorsorgebescheinigung (AMR 6.3) Fragen zur Bescheinigung: Gemeinsame Bescheinigung für mehrere Beschäftigte? nein Zusammenlegung mehrerer arbeitsmed. Vorsorgen? ja, aus organisatorischen Gründen Zusammenfassung mit Bescheinigungen zur Eignung? nein Mit Betriebsvereinbarung weiterhin Mitteilung gesundheitlicher Bedenken? nein Dr. med. Stefan Baars 8
9 Vorsorgebescheinigung (AMR 6.3) Fragen zur Bescheinigung: Ausstellung nur wenn Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit möglich? nein Reicht als Unterschrift der (unleserliche) Name? nein (zusätzlich Anschrift und Qualifikation) Dürfen Ärzte in der Weiterbildung unterschreiben? ja, aber Weiterbilder muss erkennbar sein (Kopfbogen, Stempel, Unterschrift im Auftrag) Dr. med. Stefan Baars 9
10 Muster einer Bescheinigung, Ausschnitt Dr. med. Stefan Baars 10
11 Was kommt nach der arbeitsmed. Vorsorge? Auswertung, Pflichten des Arztes: Auswerten der Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge (individuell und kollektiv 1, s. auch 3 ASiG): a. Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen: Mitteilung an AG und konkrete Schutzmaßnahmen nachvollziehbar (schriftlich) vorschlagen Einwilligung - auch für individuell anzupassende Maßnahmen - nicht erforderlich (s. AMR 6.4) b. Tätigkeitswechsel aus medizinischen Gründen erforderlich: Arbeitsschutzmaßnahmen müssen ausgeschöpft sein Mitteilung an AG nur mit Einwilligung (s. AMR 6.4) 1 Dr. med. Stefan Baars betriebliche Epidemiologie! neu
12 Was kommt nach der arbeitsmedizin. Vorsorge? Pflichten des Arbeitgebers: Vorsorgekartei führen (für Pflicht, Angebots- und Wunschvorsorge): dass, wann und warum nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses: Kopie der Vorsorgekartei an Beschäftigten, Daten löschen wenn Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichend: Gefährdungsbeurteilung überprüfen, Maßnahmen treffen und diese der Behörde mitteilen (ggf. Behörde über Notwendigkeit entscheiden lassen) Ggf. andere Tätigkeit zuweisen neu Dr. med. Stefan Baars 12
13 Wunschvorsorge und Vertraulichkeit? Wunschvorsorge auf Initiative des/der Beschäftigten an AG AG muss regelmäßig ermöglichen, sofern Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen Gefährdungsbezug! ( 11 ArbSchG) Bescheinigung Auswertung durch BA 3 ASiG keine Einschränkung keine Einschränkung, Gefährdungsbezug nicht zwingend keine Bescheinigung Auswertung durch BA Dr. med. Stefan Baars 13
14 Zwischenfazit Was ist wirklich neu? Bescheinigungen jetzt für alle Vorsorgearten Vorsorgekartei jetzt für alle Vorsorgearten Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Keine Ergebnismitteilung mehr an Arbeitgeber Keine arbeitsmedizinische Vorsorge mehr durch Optiker, Wieder Ermächtigung bei Druckluft erforderlich Neue / geänderte Anlässe Dr. med. Stefan Baars 14
15 Vorsorgeanlässe - Gefahrstoffe Pflichtvorsorge für Stoffe der Stoffliste ohne AGW: Stoff krebserzeugend od. erbgutverändernd Kat. 1 od. 2 Tätigkeit oder Verfahren krebserzeugend Kat. 1 od. 2 wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen (bisher war nur Angebot möglich) + nachgehende Vorsorge (Verpflichtung zur Übertragung auf UVT nach Beschäftigungsende) z. B. Asbest, Benzol, aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, Cadmium, Chrom-VI- neu neu Problem: untere Abschneidekriterien fehlen Dr. med. Stefan Baars 15
16 Vorsorgeanlässe - Gefahrstoffe Pflichtvorsorge für Tätigkeiten neu Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen >0,075 mg/m 3 (sonst Angebot) + nachgehende Vorsorge Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub >4mg/m 3 (sonst Angebot) Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei kanzerogene Faserstäube Kat. 1 oder 2 freigesetzt werden + nachgehende Vorsorge Dr. med. Stefan Baars 16
17 Vorsorgeanlässe - Gefahrstoffe Pflichtvorsorge für hautresorptive Stoffe der Stoffliste erweitert: wenn Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen neu Angebotsvorsorge neu Isocyanatexposition 3 oder Hautkontakt nicht ausgeschlossen (bisher nur Pflichtvorsorge) Tätigkeiten mit sonstigen atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (unteres Abschneidekriterium?) Dr. med. Stefan Baars 17
18 Vorsorgeanlässe - Biostoffe Neue Systematik bei nicht gezielten Tätigkeiten neu bisher: Biostoffe Bereich Expositionsbedingungen neu: Bereich Tätigkeiten Biostoffe Neue Biostoffe bei nicht gezielten Tätigkeiten: Nähe von Fledermaus-Unterschlüpfen: Europäisches Fledermaus-Lyssavirus Aufzucht und Haltung von Vögeln / Geflügelschlachtung: Chlamydophila psittaci Angleichung der Voraussetzungen für Borrelien und FSME Dr. med. Stefan Baars 18
19 Stärkung der Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung z. B.: Pflichtvorsorge bei nicht gezielten Tätigkeiten in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen: Tätigkeiten bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Hepatitis-B-Virus oder Hepatitis-C-Virus Vorsorgeanlässe - Biostoffe neu Dr. med. Stefan Baars 19
20 Vorsorgeanlässe - Biostoffe Erweiterung der Angebotsvorsorge: neu Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierenden oder toxischen Biostoffen (Schimmelpilze!) (untere Abschneidekriterien?) wie bisher: Angebotsvorsorge am Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge zur Erinnerung: Ausweitung des Impfangebots! Dr. med. Stefan Baars 20
21 Vorsorgeanlässe physikal. Einwirkungen Künstliche optische Strahlung (Pflicht- und Angebotsvorsorge): Eingrenzung auf künstliche inkohärente optische Strahlung (UV-, IR- und sichtbarer Bereich) nicht Laser Neue Angebotsvorsorge wesentlich erhöhte körperliche Belastungen mit Gefährdung des Muskel-Skelett-Systems durch: o Lastenhandhabung, o repetitive manuelle Tätigkeiten, o Zwangshaltungen (Knien, Rumpfbeugen usw.) neu Dr. med. Stefan Baars 21
22 Vorsorgeanlässe physikal. Einwirkungen Neue Angebotsvorsorge Wesentlich erhöhte körperliche Belastungen mit Gefährdung des Muskel-Skelett-Systems Kriterien in zukünftiger AMR, bis dahin z. B. Leitmerkmalmethoden: Heben / Tragen, Ziehen / Schieben, Anhang 1 der DGUV Information (bisher BGI ) bzw. der DGUV Information (bisher BGI 7011) oder andere Verfahren Problem: Bewertung von Kombinationsbelastungen Dr. med. Stefan Baars 22
23 Vorsorgeanlässe Sonstige Tätigkeiten Neue Angebotsvorsorge Tätigkeiten in Tropen am Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge neu Gestrichen: neu Tätigkeiten in Druckluft (Rückverlagerung in DruckLV, Ermächtigung wieder erforderlich!) Dr. med. Stefan Baars 23
24 Arbeitsmedizinische Regeln AMR (Stand 7/2014) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover - AMR 2.1 am , geändert am AMR 3.1 am , aktualisiert AMR 5.1 am , aktualisiert am , aktualisiert Dr. med. Stefan Baars 24
25 Arbeitsmedizinische Regeln AMR (Stand 7/2014) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover AMR 6.2 am , korrigiert am , aktualisiert am am ) am am am Dr. med. Stefan Baars 25
26 Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) Geschäftsstelle BAuA Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover UA 1 Expositionsbezogene arbeitsmed. Präventions- Maßnahmen Dr. Nauert UA 2 Allgemeine betriebliche Gesundheits- Vorsorge Dr. Panter PG 1 Konkretisierung der ArbMedVV Dr. Heger PG 2 Überarbeitung TRGS/TRBA u. allgemeiner Regeln PG 3 Impfmanagement im Rahmen der ArbMedVV Prof. Bünger Arbeitgeber Gewerkschaften Länderbehörden UVT fachkundige Personen aus Wissenschaft und Praxis Koordinierungskreis Beratung des BMAS AGS ABAS AStA ABS Dr. med. Stefan Baars 26
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28 A) Zeitrahmen für NU-Fristen: Arzt konkretisiert oder B) Feste Frist: unabhängig vom Arzt (kürzere Frist aber möglich) NU-Frist Bestandteil des Ergebnisses (bei Pflichtvorsorge an AG) Angebotsvorsorge: Frist verbindlich unabhängig von Annahme oder Ablehnung (bei Zeitrahmen gilt kürzere Frist, wenn nicht individuell vom Arzt anders festgelegt) Gliederung wie in ArbMedVV + nachgehende Vorsorge Zeitrahmen z.t. mit weiter Spreizung (z. B. Angebot bei Kanzerogenen und verfügbarem Biomonitoring 6-48 Monate, bei Lösemitteln aus Anhang Teil 1 Abs. 1 Teil Monate) Anpassung an geänderte ArbMedVV noch erforderlich! Dr. med. Stefan Baars 28
29 40 Jahre bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie K 1 oder K 2 Tätigkeiten, die zu Berufskrankheiten führen und eine längere Latenzzeit haben können 10 Jahre bei allen übrigen arbeitsmedizinischen Vorsorgen gilt für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge der Beschäftigte ist vom Arzt zu informieren ärztliche Schweigepflicht ist einzuhalten Dr. med. Stefan Baars 29
30 Regelmäßig, persönlich und schriftlich mit folgenden Hinweisen: wegen welcher Gefährdung keine Nachteile bei Annahme oder Ablehnung keine Kosten in der Arbeitszeit Bescheinigung über das Ergebnis Information des Arbeitgebers über das Ergebnis nicht vorgesehen AMR enthält Musteranschreiben Dr. med. Stefan Baars 30
31 Anlässe -Stoffe, orale Aufnahme, körperliche Arbeit Stoffeigenschaften: lange HWZ, krebserzeugend, fruchtbarkeitsgefährdend, erbgutverändernd Messung problematisch: Erfassbarkeit, Arbeitszeit Ablauf Aufklärung, Einverständnis, Gewinnung, Lagerung, Transport, Qualitätssicherung (Ringversuche), Kostenübernahme Dr. med. Stefan Baars 31
32 Beurteilung Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Biologische Grenzwerte (BGW, TRGS 903) BAT, Biological Limit Values (BLV) Biolog. Leitwerte (BLW), Äquivalenzwerte (Akzeptanz- / Toleranzrisiko, TRGS 910), EKA UBA-Referenzwerte BAR (Biologische Arbeitsstoff-Referenzwerte) Dr. med. Stefan Baars 32
33 Ergänzend: Biomonitoring Auskunftssystem Guidance Values (BGV) des SCOEL/EU -I und II des UBA Dr. med. Stefan Baars 33
34 ärztliches Gespräch mit Anamnese, Sehtest bestehend aus: Sehschärfebestimmung im Nah- und Fernbereich (unter Berücksichtigung arbeitsplatzrelevanter Sehabstände), Prüfung der Stellung der Augen, Prüfung des zentralen Gesichtsfeldes und Prüfung des Farbsinnes ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung, einschließlich Mitteilung des Ergebnisses Dr. med. Stefan Baars 34
35 AME (Stand 7/2014) Arbeitsmedizinische Empfehlungen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im Dezember veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im Februar 2013 veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im August Dr. med. Stefan Baars 35
36 56 Seiten Rahmenbedingungen und Hypothesen zur Ätiologie Diagnostik Informationsquellen, Methoden, bewährte Analyseninstrumente (Arbeitssituationsanalyse, SOFT-Analyse, SALSA SalutogenetischeSubjektiveArbeitsanalyse), Kooperationspartner Betriebliche Beispiele (Konflikt, PTBS, Supervision, Stressprävention) Erfolgsfaktoren Dr. med. Stefan Baars 36
37 24 Seiten Adressaten: Arbeitgeber und Betriebsärzte kurze Darstellung der Problematik kurze Handlungsanleitung Muster-Arbeitsschutzvereinbarung (ausfüllbares pdf-formular) einige Links nicht (mehr?) funktionsfähig!!! Dr. med. Stefan Baars 37
38 56 Seiten Zielgruppe primär Betriebsärzte Altern und Beschäftigungsfähigkeit (mögl. Einschränkungen) Primärprävention: alternsgerechte Arbeitsgestaltung, Arbeitsorganisation, Personalentwicklung, Sozialbeziehungen Sekundärprävention durch arbeitsmedizinische Vorsorge Beitrag von BEM und BGF / BGM und Rolle der Betriebsärzte Besonderheiten in KMU Dr. med. Stefan Baars 38
39 Vorsorge = Eignung? Untersuchungsarten Nutznießer Rechtsgebiet Arbeitgeber Arbeitgeber + Dritte Einstellungsuntersuchung Eignungsuntersuchung Vorsorge- (untersuchung) Arbeitsrecht Arbeitsrecht (Arbeitsschutz) Arbeitsschutz (ArbMedVV) Dr. med. Stefan Baars 39
40 Eignungsuntersuchungen Eindeutige Rechtgrundlage Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV) Druckluftverordnung (DruckLV) Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Feuerwehrdienstvorschrift 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV: Begasungen, Schädlingsbekämpfung) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Röntgen-, Strahlenschutzverordnung (RöV; StrlSchV) Seediensttauglichkeitsverordnung (SeeDTauglV) Arbeiten im Forst, Baumarbeiten (VSG 4.2, 4.3) Aber nicht: G 25, G 41 Dr. med. Stefan Baars 40
41 Eignungsuntersuchungen Im laufenden Beschäftigungsverhältnis: wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung begründen d. h. im allgemeinen keine regelmäßigen Eignungsuntersuchungen!! Eignungsuntersuchungen nur mit Einwilligung des Beschäftigten (Ausnahme RöV, StrlSchV) Betriebsvereinbarungen: dürfen nicht über geltendes Recht hinausgehen (z. B. keine Verpflichtung zur Weitergabe eines Ergebnisses aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge) Im Zweifelsfall Klärung durch Arbeitgeber mit Rechtsberatung Hinweis: Dr. med. Stefan Baars 41
42 -Sätze? sind nicht rechtsverbindlich (waren sie nie!) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover haben nichts auf den Vorsorgebescheinigungen zu suchen sind im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach wie vor Empfehlung: zu möglichem Inhalt und Umfang einer evtl. Untersuchung zur Bewertung des Ergebnisses im Rahmen der Beratung des Beschäftigten und ggf. der Mitteilung an AG nach Zustimmung des Beschäftigten sind sinnvoll zur Beurteilung der Eignung bei Eignungsuntersuchungen Dr. med. Stefan Baars 42
43 informationelle Selbstbestimmung stärken Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Was will die Novellierung erreichen? Vertrauensverhältnis zum Betriebsarzt verbessern Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung stärken Inanspruchnahme von Angebots- und Wunschvorsorge erhöhen Vorsorgeanlässe aktualisieren Dr. med. Stefan Baars 43
44 Offene Fragen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover (Selbst)ausbeutung der Beschäftigten? Erhöhung der betriebsärztlichen Präsenz im Betrieb bei Betriebsärztemangel? Stärkung des Vertrauensverhältnisses zum Betriebsarzt oder fehlende Akzeptanz durch AG? mehr Flexibilität im betriebsärztlichen Handeln oder Qualitätsverlust der arbeitsmedizinischen Vorsorge? Erhöhung der Inanspruchnahme von Angebots- und Wunschvorsorge durch Bescheinigung? Stärkung der Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung oder alles nur komplizierter? Epidemiologische Studien erleichtert oder erschwert? Keine Mitteilungen an AG = Senkung des Arbeitsschutzniveaus? Dr. med. Stefan Baars 44
45 Drei Modelle DGUV-Vorschrift 2 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Kleinstbetriebsbetreuung (Grund- und anlassbezogene Betreuung) Alternative Betreuung (Unternehmermodell) Regelbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Leistungen) Dr. med. Stefan Baars 45
46 Kleinstbetriebsbetreuung (Anlage 1) < 10 Beschäftigte (Vollzeitstellen) Vertrag mit Betriebsarzt und / oder FaSi Grundbetreuung Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung spätestens alle 3-5 Jahre + anlassbezogene Betreuung mögliche Anlässe lt. Katalog der Anlage 1, z. B.: Gestaltung neuer Arbeitsplätze und abläufe Gesundheitliche Beschwerden Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Suchterkrankungen Posttraumatische Belastungszustände Dr. med. Stefan Baars 46
47 Alternative Betreuung (Anlage 3) bis 50 Beschäftigte Unternehmer muss aktiv in den Betrieb eingebunden sein 3 Bausteine: Motivation und Information Inanspruchnahme + + betriebsärztlicher und regelmäßige sicherheitstechnischer Fortbildung Leistungen, mögliche Anlässe lt. Katalog d. Anlage 3 Dr. med. Stefan Baars 47
48 Regelbetreuung > 10 Beschäftigte (Anlage 2) Gesamtbetreuung Betriebsspezifische Betreuung Ermittlung des Inhalts und Umfangs Ermittlung im Betrieb; Basis: Leistungskatalog Quelle: BGW Grundbetreuung Zeitvorgabe für Betrieb; Aufgabenkatalog Dr. med. Stefan Baars 48
49 DGUV-Vorschrift 2 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Was ist der Kern der Regelbetreuung? flexibel nach betriebsspezifischem Bedarf, konkrete Leistungen vereinbaren, dabei Kommunikation verbessern und Beschäftigte beteiligen, aber ohne Freifahrtschein. Dr. med. Stefan Baars 49
50 Grundbetreuung Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart einer Betreuungsgruppe zugeordnet (WZ-Schlüssel) bsb. Gb. nach BGW Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigtem; Summe BA/FASi) Gruppe I Gruppe II Gruppe III 2,5 1,5 0,5 Aufteilung durch den Betrieb: jeweils mindestens 20%, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr u. Beschäftigten. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen. Dr. med. Stefan Baars 50
51 Betriebsspezifische Betreuung Ermittlung der Aufgaben im Betrieb für den jeweiligen Betrieb typische Aufgaben besondere Gefährdungen im Betrieb grundlegende Veränderungen besondere betriebliche Aktionen und Programme regelmäßige oder temporäre Aufgaben [Aufgabenfelder mit Auslöse- und Aufwandskriterien (Anlage 2) Verfahren zur Ermittlung im Anhang 4 (unverbindlich!)] Ermittlung des Aufwandes und Verteilung auf Betriebsarzt und FaSi Schriftliche Vereinbarung der Leistungen Bericht über erbrachte Leistungen Dr. med. Stefan Baars 51
52 Vorschlag: Vorgehen in der Praxis Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Aufgaben der Grundbetreuung (Anhang 3) und betriebsspezifische Leistungen (Anhang 4) prüfen Was ist erforderlich (z. B. im nächsten Jahr)? Was wurde bisher geleistet? Von wem? Wer soll im nächsten Jahr was leisten? Welcher Zeitaufwand wird jeweils erforderlich sein? Welche Ressourcen stehen zur Verfügung? Wieweit ist der Aufwand durch die Grundbetreuung gedeckt? Welcher zusätzliche Aufwand ist erforderlich (betriebsspezifische Leistungen)? schriftliche Aufteilung der Grundbetreuungszeiten und Zuordnung der betriebsspezifischen Leistungen nach Ablauf des Zeitraums Bericht (Leistungen!) Dr. med. Stefan Baars 52
53 Dr. med. Stefan Baars 53
54 Vielen Dank! Fragen? Dr. med. Stefan Baars Gewerbeärztlicher Dienst Gewerbeaufsichtsamt Hannover Tel / stefan.baars@gaa-h.niedersachsen.de Dr. med. Stefan Baars 54
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