Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
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- Gotthilf Ziegler
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes A. Problem und Ziel DieRichtlinie2003/33/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 26.Mai2003zurAngleichungderRechts-undVerwaltungsvorschriftender MitgliedstaatenüberWerbungundSponsoringzugunstenvonTabakerzeugnissen (ABl.EUNr.L152S.16,2004Nr.L67S.34)istinnationalesRecht umzusetzen. B. Lösung DasvorliegendeGesetzenthältdienotwendigenVorschriften,umdievorgenannteZielsetzungzuerreichen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1.Haushaltsausgaben,HaushaltseinnahmenohneVollzugsaufwand DasGesetzverursachtfürdieLänderunddieGemeindenkeineMehrkosten,da eslediglichbestimmteverboteundbeschränkungenfürwirtschaftsbeteiligte regelt. DieRegelungendiesesGesetzeskönnenzueinemRückgangdesVerbrauchsvon TabakerzeugnisseninDeutschlandmitderFolgeführen,dassdasTabaksteueraufkommenzurückgeht;möglicheRückgängebeimTabaksteueraufkommen lassensichderzeitnichtquantifizieren. 2.Vollzugsaufwand ZudemkönntendieRegelungendazuführen,dassbeiUnternehmen,dieimMarketingbzw.Werbesektortätigsind,zeitweiseUmsatz-undErtragseinbußeneintretenkönnten.DiedadurchbedingtenRückgängebeimUmsatz-bzw.Ertragssteueraufkommenlassensichjedochnichtbeziffern. DurchdiesesGesetzergibtsichkeinzusätzlicherAufwandimVerwaltungsvollzugbeidenLändern,dadieÜberwachungderEinhaltungderBestimmungen diesesgesetzesmitdemvorhandenenpersonaldurchgeführtwerdenkann.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode E. Sonstige Kosten DurchdasGesetzentstehenkeinezusätzlichenKostenfürdieErzeugerunddie übrigenwirtschaftsbeteiligten.dahersindauswirkungenaufdieeinzelpreise unddaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,nichtzuerwarten.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1940
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1940 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes * ) Anlage1 DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 DasVorläufigeTabakgesetzvom9.September1997 (BGBl.IS.2296),zuletztgeändertdurchArtikel5desGesetzesvom 2005 (BGBl.IS. ),wirdwiefolgtgeändert: 1.Nach 21wirdfolgender 21aeingefügt: 21a Werbe-undSponsoringverbote zurumsetzungderrichtlinie2003/33/eg (1)ImSinnedieserVorschriftsind: 1.Werbung:WerbungimSinnedesArtikels2BuchstabebderRichtlinie2003/33/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom26.Mai2003zurAngleichungderRechts-undVerwaltungsvorschriftender MitgliedstaatenüberWerbungundSponsoringzugunstenvonTabakerzeugnissen (ABl.EUNr.L152 S.16,2004Nr.L67S.34), 2.Sponsoring:SponsoringimSinnedesArtikels2 BuchstabecderRichtlinie2003/33/EG, 3.DienstederInformationsgesellschaft:DienstederInformationsgesellschaftimSinnedesArtikels2BuchstabedderRichtlinie2003/33/EG. (2)Esistverboten,fürTabakerzeugnisseimHörfunk zuwerben. 1.dieausschließlichfürimTabakhandeltätigePersonen bestimmtist, (3)Esistverboten,fürTabakerzeugnisseinderPresse oderineineranderengedrucktenveröffentlichungzu werben.abweichendvonsatz1darffürtabakerzeugnisseineinerveröffentlichungnachsatz1geworbenwerden, 2.dieineinemStaat,derkeinMitgliedstaatderEuropäischenUnionist,gedrucktundherausgegebenwird, soferndieseveröffentlichungnichthauptsächlichfür denmarktindereuropäischenunionbestimmtist, 3.die *)DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2003/33/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom26.Mai2003zurAngleichungderRechts-undVerwaltungsvorschriftenderMitgliedstaaten überwerbungundsponsoringzugunstenvontabakerzeugnissen (ABl.EUNr.L152S.16,2004Nr.L67S.34). a)inihremredaktionelleninhaltweitüberwiegend TabakerzeugnisseoderihrerVerwendungdienenedeProduktebetrifftund b)nurfüreinesichausbuchstabeaergebendeöffentlichkeitbestimmtistundandieseabgegeben wird. (4)Absatz3giltfürdieWerbungfürTabakerzeugnisse indienstenderinformationsgesellschaftentsprechend. (5)EsisteinemUnternehmen,dessenHaupttätigkeit dieherstellungoderderverkaufvontabakerzeugnissen ist,verboten,einhörfunkprogrammzusponsern. (6)Esistverboten,eineVeranstaltungoderAktivität, 1.andermehrereMitgliedstaatenbeteiligtsind, 2.dieinmehrerenMitgliedstaatenstattfindet,oder 3.dieeinesonstigegrenzüberschreitendeWirkung hat, zusponsern. (7)Esistverboten,TabakerzeugnisseimZusammenhangmiteinerVeranstaltung,derenSponsoringnach Absatz6verbotenist,mitdemZieloderderdirektenoder indirektenwirkung,denverkaufvontabakerzeugnissen zufördern,kostenloszuverteilen. 2.In 22Abs.1werdendieWorte imhörfunkoder gestrichen. 3.Nach 22wirdfolgender 22aeingefügt: 22a VonbestimmtenWerbeverbotennichterfassteBereiche DieVerbotedes 21aAbs.2und3Satz1,auchinVerbindungmitAbsatz4,unddes 22Abs.1erfassennicht eineredaktionelleberichterstattungübertabakerzeugnisse.dasverbotdes 21aAbs.3Satz1,auchinVerbindungmitAbsatz4,erfasstdarüberhinausnichteinenab dem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdesgesetzes] gefertigtennachdruckeinerdortgenanntenveröffentlichung,diedenvorschriftendiesesgesetzesinderbis zum [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltendenfassungentspricht Abs.2Nr.1Buchstabecwirdwiefolgtgefasst: c)einervorschriftdes 21aAbs.2,3Satz1,auchin VerbindungmitdenAbsätzen4,5,6oder7oderdes 22Abs.1oder2Satz1odereinerRechtsverordnungnach 21Abs.1Nr.1Buchstabedbisf,ioderj oder 22Abs.3zuwiderhandelt,soweitsiefüreinen bestimmtentatbestandaufdiesebußgeldvorschrift verweist,oder. Artikel2 DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.AllgemeinerTeil I.GründefürdieGesetzesänderung MitdiesemGesetzwirddieRichtlinie2003/33/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom26.Mai2003 zurangleichungderrechts-undverwaltungsvorschriften dermitgliedstaatenüberwerbungundsponsoringzugunsten vontabakerzeugnissen (ABl.EUNr.L152S.16,2004Nr.L 67S.34)innationalesRechtumgesetzt. Artikel1dieserRichtlinieregeltderenGegenstandundAnwendungsbereich.ZieldieserRichtlinieistdanachdieAngleichungderRechts-undVerwaltungsvorschriftenderMitgliedstaatenüberdieWerbungfürTabakerzeugnisseundihre VerkaufsförderunginderPresseundanderengedruckten Veröffentlichungen,imHörfunk,überDienstederInformationsgesellschaftunddurchSponsoringinVerbindungmit Tabakerzeugnissen,einschließlichderkostenlosenVerteilungvonTabakerzeugnissen.DieRichtliniesolldanachweiterdenfreienVerkehrderbetreffendenMedienunddamit zusammenhängenderdienstleistungensicherstellenund HemmnissefürdasFunktionierendesBinnenmarkesbeseitigen.DieRichtlinieistbiszum31.Juli2005innationales Rechtumzusetzen. DieBundesrepublikDeutschlandhatam9.September2003 KlagebeimEuropäischenGerichtshofgegendasEuropäischeParlamentunddenRatderEuropäischenUnionerhobenundbeantragt,dieArtikel3und4derRichtliniefür nichtigzuerklären.dieseklageentbindetnichtvonderverpflichtung,dierichtlinieinnationalesrechtumzusetzen. II.GesetzgebungszuständigkeitdesBundes;Befristung DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundesergibtsichhinsichtlichderBußgeldvorschriftausArtikel74Abs.1Nr.1 desgrundgesetzes,hinsichtlichderwerbeverbotefürtabakerzeugnisseausartikel74abs.1nr.20desgrundgesetzes; vomschutzbeimverkehrmitgenussmittelnnachartikel74 Abs.1Nr.20erfasstwerdenauchRegelungenüberdieWerbungfürGenussmittelundhinsichtlichderSponsoringverboteausArtikel74Abs.1Nr.11desGrundgesetzes.Bei SponsoringverbotenhandeltessichumNormen,diedem RechtderWirtschaftzuzuordnensind,dasielenkenddie wirtschaftlichebetätigungbestimmterwirtschaftszweige regeln. SoweitderBundvonseinerGesetzgebungszuständigkeit nachartikel74abs.1nr.1,11und20gebrauchgemacht hat,isteinebundeseinheitlicheregelungimsinnedesartikels72abs.2desgrundgesetzeserforderlich.einbundesgesetzistinsbesonderezurschaffungeineseinheitlichen WirtschaftsgebietsunddamitzurWahrungderWirtschaftseinheiterforderlich,daesnotwendigist,füreinheitliche RegelungenhinsichtlichdesVerbotsbestimmterFormender WerbungfürundderkostenlosenVerteilungvonTabakerzeugnissensowieimBereichdesSponsoringszusorgen. ZwarkönnteauchjedesLandsolcheRegelungentreffen, ohnedieinteressenderanderenländerzubeeinträchtigen. DaeineVielzahlvondeutschenPresseerzeugnissenundanderengedrucktenVeröffentlichungenländerübergreifend, einereiheauchbundesweitvertriebenwerden,könnenunterschiedlicheregelungenindiesembereichaberimdeutschenwirtschaftsgebietstörendegrenzenaufrichtenbishin zurverkehrsunfähigkeitvonpresseerzeugnissenineinem Land,dieineinemanderenLanduneingeschränktindenVerkehrgebrachtwerdendürfen.AuchunterschiedlichelandesrechtlicheRegelungenimBereichdesSponsoringsvonHörfunkprogrammenwürdenHindernissefürdenwirtschaftlichenVerkehrimBundesgebieterrichtenunddieVerteilung deswirtschaftlichenpotenzialsimbereichdeshörfunksverzerren.diesgiltgleichermaßenfürdassponsoringeinerveranstaltungoderaktivität.unterschiedlicheregelungenin diesembereichkönnenzueinemstarkenanstiegoderrasantenabnehmenbiszumerliegenvonveranstaltungenoder AktivitäteninbestimmtenRegionenführen,waswiederum erheblichenachteilefürdiegesamtwirtschaftmitsichbringenkann. EineBefristungdesGesetzeskommtnichtinBetracht,dadie Richtlinie2003/33/EG,diedurchdiesesGesetzinnationales Rechtumgesetztwerdensoll,ihrerseitsnichtbefristetist. III.KostenundPreise;GeschlechtsspezifischeAuswirkungen DasGesetzverursachtfürdieLänderunddieGemeinden keinemehrkosten,daeslediglichbestimmteverboteundbeschränkungenfürwirtschaftsbeteiligteregelt. DieRegelungendiesesGesetzeskönnenzueinemRückgang desverbrauchsvontabakerzeugnissenindeutschlandmit derfolgeführen,dassdastabaksteueraufkommenzurückgeht;möglicherückgängebeimtabaksteueraufkommen lassensichderzeitnichtquantifizieren. ZudemkönntendieRegelungendazuführen,dassbeiUnternehmen,dieimMarketingbzw.Werbesektortätigsind,zeitweiseUmsatz-undErtragseinbußeneintretenkönnten.Die dadurchbedingtenrückgängebeimumsatz-bzw.ertragssteueraufkommenlassensichjedochnichtbeziffern. DurchdiesesGesetzergibtsichkeinzusätzlicherAufwand imverwaltungsvollzugbeidenländern,dadieüberwachungdereinhaltungderbestimmungendiesesgesetzesmit demvorhandenenpersonaldurchgeführtwerdenkann. DurchdasGesetzentstehenkeinezusätzlichenKostenfürdie ErzeugerunddieübrigenWirtschaftsbeteiligten.Dahersind AuswirkungenaufdieEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,nichtzuerwarten. DasGesetzesvorhabenwurdedaraufhinüberprüft,obAuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutungzuerwartensind.SpezifischeAuswirkungenaufdieLebenssituationvonFrauenundMännernsindnachdemErgebnisdieser Prüfungnichtzuerwarten,dadasGesetzesvorhabenkeine Regelungenenthält,diesichspezifischaufdieLebenssituationvonFrauenundMännernauswirken,sondernallgemein geltendewerbeverboteund-beschränkungenfürtabakerzeugnisseregelt,diesichgleichermaßenaufmännerund Frauenauswirken.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1940 ZuArtikel1 ZuNummer1 B.BesondererTeil MitderEinfügungdesneuen 21aindasGesetzwirddie Richtlinie2003/33/EGumgesetzt. 21aAbs.1greiftdieDefinitioneninArtikel2derRichtlinie 2003/33/EGauf. NachArtikel2BuchstabebderRichtlinieistWerbungjede ArtkommerziellerKommunikationmitdemZieloderder direktenoderindirektenwirkung,denverkaufeinestabakerzeugnisseszufördern. SponsoringistinArtikel2BuchstabecderRichtliniedefiniertalsjedeArtvonöffentlichemoderprivatemBeitragzu einerveranstaltungoderaktivitätoderjedeartvonunterstützungvoneinzelpersonenmitdemzieloderderdirekten oderindirektenwirkung,denverkaufeinestabakerzeugnisseszufördern. DieDienstederInformationsgesellschaftsindinDeutschlandaufBundesebeneimTeledienste-Gesetz (TDG)bzw.auf LandesebeneimMediendienste-Staatsvertrag (MDStV)geregeltunddamitentwederTele-oderMediendienste.Eswird keinneuerbegriffeingeführt. DienstederInformationsgesellschaftwerdenaufeuropäischerEbeneinArtikel1Nr.2derRichtlinie98/34/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom22.Juni1998 übereininformationsverfahrenaufdemgebietdernormen undtechnischenvorschriften (ABl.EGNr.L204S.37),zuletztgeändertdurchdieRichtlinie98/48/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom20.Juli1998zurEinführungeinergesetzgeberischenTransparenzfürdieDienste derinformationsgesellschaft (ABl.EGNr.L217S.18)definiert. DieRichtlinie2000/31/EGdesEuropäischenParlamentsund desratesvom8.juni2000überbestimmterechtlicheaspektederdienstederinformationsgesellschaft,insbesonderedes elektronischengeschäftsverkehrs,imbinnenmarkt (ABl.EG Nr.L178S.1)verweistaufdieseDefinitionundkonkretisiertdenBegriffimErwägungsgrund18dahingehend,dass diedienstederinformationsgesellschafteinenweitenbereichvonwirtschaftlichentätigkeitenumfassen,dieonline vonstattengehen. DarunterfälltbeispielsweisederOnline-VerkaufvonWaren ebensowiekommerziellekommunikationen (Werbung) oderdienste,dieinstrumentezurdatensuche,zumzugang zudatenundzurdatenabfragebereitstellen.dierichtlinie 200/31/EGwurdeinDeutschlandvonBundundLändern einvernehmlichimtdgundimmdstvumgesetzt. TabakerzeugnissewerdeninArtikel2BuchstabeaderRichtlinie2003/33/EGdefiniertalsalleErzeugnisse,diezumRauchen,Schnupfen,LutschenoderKauenbestimmtsind,sofern sieganzoderteilweiseaustabakhergestelltsind.eineaufnahmedieserbegriffsbestimmungin 21aAbs.1istnicht erforderlich,daderbegriffbereitsin 3Abs.1desGesetzes definiertwird.diedortvorgesehenebestimmungzumanderweitigenoralengebrauchistvordemhintergrundder DefinitioninArtikel2BuchstabeaderRichtlinie2003/33/ EGfürdieAnwendungdes 21arichtlinienkonformausschließlichalsLutschenzuverstehen. MitdenAbsätzen2bis7wirddieRichtlinie2003/33/EGwie folgtinnationalesrechtumgesetzt: Absatz2Artikel4Abs.1derRichtlinie, Absatz3und4Artikel3derRichtlinie, Absatz5Artikel4Abs.2derRichtlinie, Absatz6und7Artikel5derRichtlinie. DerinAbsatz3Satz2Nr.3genanntenVerwendungvonTabakerzeugnissendienenz.B.Pfeifen,Pfeifenstopfer,Pfeifenständer,Pfeifenetuis,Zigarettenspitzen,Zigarettenetuis undfeuerzeuge. ZurBegründungdieserinderRichtlinie2003/33/EGgetroffenenRegelungenwirdindenErwägungsgründenderRichtlinieunteranderemFolgendesausgeführt: (4)InfolgederRechts-undVerwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten,diedieTabakwerbunginVeröffentlichungenwieZeitschriften,ZeitungenundMagazinenregelnoder verbieten,bestehteinebeträchtlichegefahrvonhemmnissenfürdenfreienverkehrdieserwarenimbinnenmarkt.um fürallediesemediendenfreienverkehrimbinnenmarktzu gewährleisten,mussdiedarinenthaltenetabakwerbungauf diejenigenmagazineundzeitschriftenbeschränktwerden, diesichnichtandiebreiteöffentlichkeitrichten,wiez.b. Veröffentlichungen,dieausschließlichfürimTabakhandel tätigepersonenbestimmtsind,sowieaufveröffentlichungen,dieindrittländerngedrucktundherausgegebenwerden undnichthauptsächlichfürdengemeinschaftsmarktbestimmtsind. (5)DieRechts-undVerwaltungsvorschriftenderMitgliedstaatenüberbestimmteSponsoringartenzugunstenvon TabakerzeugnissenmitgrenzüberschreitenderWirkungführenzueinerbeträchtlichenGefahrvonVerzerrungender WettbewerbsbedingungenfürdieseTätigkeitimBinnenmarkt.UmderartigeVerzerrungenauszuschließen,mussdiesesSponsoringnurbeiAktivitätenundVeranstaltungenmit grenzüberschreitenderwirkungverbotenwerden,dasonst EinschränkungenfürdirekteWerbungumgangenwerden könnten;sponsoringaufausschließlichnationalerebeneist dabeinichtzuregeln. (6)DerEinsatzderDienstederInformationsgesellschaft zurwerbungfürtabakerzeugnissenimmtzu,undzwarim gleichenmaßwiedieinanspruchnahmeundderzugriffauf solchediensteinderöffentlichkeit.diesedienstewerden, ebensowiederrundfunk,derauchüberdienstederinformationsgesellschaftübertragenwerdenkann,besondersvon jungenverbraucherngernundhäufiggenutzt.dietabakwerbungindiesenbeidenmedienistschonihremwesennach grenzüberschreitendundsollteaufgemeinschaftsebenegeregeltwerden. (7)DiekostenloseVerteilungvonTabakerzeugnissenunterliegtinmehrerenMitgliedstaatenBeschränkungen,dadie potenziellesuchtwirkungerheblichist.imzusammenhang mitdemsponsoringvonveranstaltungenmitgrenzüberschreitenderwirkungistesvorgekommen,dasstabakerzeugnissekostenlosverteiltwurden;einsolchesvorgehen solltedaherverbotenwerden. (12)DieseRichtlinieregeltdieWerbungfürTabakerzeugnisseinanderenMedienalsimFernsehen,d.h.inder PresseundinanderengedrucktenVeröffentlichungen,im
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode HörfunkundüberDienstederInformationsgesellschaft.Sie regeltauchdassponsoringdurchtabakunternehmenvon HörfunkprogrammenundvonVeranstaltungenoderAktivitäten,andenenmehrereMitgliedstaatenbeteiligtsind,diein mehrerenmitgliedstaatenstattfindenoderdieeinesonstige grenzüberschreitendewirkunghaben,einschließlichder kostenlosenverteilungvontabakerzeugnissenoderderverteilungzuherabgesetztempreis.andereformenderwerbung,wiedieindirektewerbungsowiedassponsoringvon VeranstaltungenoderAktivitäten,diekeinegrenzüberschreitendeWirkunghaben,fallennichtindenGeltungsbereich dieserrichtlinie.vorbehaltlichdesvertragsbehaltendie MitgliedstaatendieBefugnis,dieseAngelegenheitensozu regeln,wiesieeszumschutzdermenschlichengesundheit fürerforderlichhalten. (13)DieWerbungfürHumanarzneimittelfälltunterdie Richtlinie2001/83/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom6.November2001zurSchaffungeinesGemeinschaftskodexesfürHumanarzneimittel.DieWerbungfür ProduktezurTabakentwöhnungfälltnichtindenGeltungsbereichdervorliegendenRichtlinie. (14)DieseRichtliniesolltedieRichtlinie89/552/EWG desratesvom3.oktober1989zurkoordinierungbestimmterrechts-undverwaltungsvorschriftendermitgliedstaaten überdieausübungderfernsehtätigkeit,diejedeartder FernsehwerbungfürZigarettenundandereTabakerzeugnisseverbietet,unberührtlassen.DieRichtlinie89/552/EWG siehtvor,dassfernsehsendungennichtvonunternehmengesponsertwerdendürfen,derenhaupttätigkeitdieherstellung oderderverkaufvonzigarettenundanderentabakerzeugnissenoderdieerbringungvondienstleistungenist,fürdie diewerbunggemäßjenerrichtlinieverbotenist.derverkaufvontabakerzeugnissenüberdasfernsehen (Teleshopping)wirddurchdieRichtlinie89/552/EWGebenfallsverboten. ZuNummer2 FolgeänderungzuNummer1. ZuNummer3 DieRegelungdientderKlarstellung. ZuNummer4 InAnlehnungandiebislanggewählteBewehrungvonVerstößengegeneinVerbotdes 22,solltenauchVerstößegegen 21aalsOrdnungswidrigkeitgeahndetwerdenkönnen. ZuArtikel2 DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1940 Stellungnahme des Bundesrates Anlage2 DerBundesrathatinseiner813.Sitzungam8.Juli2005beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76Abs.2 desgrundgesetzeswiefolgtstellungzunehmen: 1.DerBundesrathatsichbereitsinseinemBeschlussvom 19.Oktober2001 (Bundesratsdrucksache555/01 Beschluss)kritischzuWerbeverbotenfürTabakerzeugnisse geäußert.erstehtdeshalbdementwurfderbundesregierungfüreinerstesgesetzzuränderungdesvorläufigen Tabakgesetzes,mitdemdieRichtlinie2003/33/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom26.Mai 2003zurAngleichungderRechts-undVerwaltungsvorschriftenderMitgliedstaatenüberWerbungundSponsoringzuGunstenvonTabakerzeugnisseninnationales Rechtumgesetztwerdensoll,kritischgegenüberund lehntihndaherab. 2.NachAuffassungdesBundesratssolltedasGesetzerst danninkrafttreten,wenndereuropäischegerichtshof überdieklageentschiedenhat,diediebundesrepublik Deutschlandam9.September2003beimEuropäischen GerichtshofgegendasEuropäischeParlamentundden RatderEuropäischenUnionerhobenundindersiebeantragthat,Artikel3 (TabakwerbeverbotinDruckerzeugnissenundDienstenderInformationsgesellschaft)und Artikel4 (TabakwerbeverbotimRundfunk)derTabakwerberichtliniefürnichtigzuerklären.WenndasGesetz schoninkrafttritt,bevordereuropäischegerichtshof entschiedenhat,wecktdaszweifelanderernsthaftigkeit derklagederbundesregierungundschmälertmöglicherweiseihreerfolgsaussichtenindemanstehendengerichtsverfahren.dasverfahrenvordemeuropäischen Gerichtshofistauchgeeignet,eineReihevonZweifelsfragenzuklären,dieinderTabakwerberichtlinieenthaltensindunddiedieBundesregierunginihrenGesetzentwurfübernommenhat (z.b.obunterdembegriff gedruckteveröffentlichungen auchwerbeproduktederindividualkommunikationfallen). 3.DerBundesratbittetdieBundesregierungfernerdarauf hinzuwirken,dassdereuropäischegerichtshofgemäß Artikel242Satz2EWG-VertragdieUmsetzungder TabakwerberichtliniewährenddeslaufendenGerichtsverfahrensaussetzt. 4.DerBundesratbittetdieBundesregierung,ihrereigenen ArgumentationindemvordemEuropäischenGerichtshofanhängigenVerfahrenfolgend,daraufhinzuwirken, dass 21aAbs.2 (TabakwerbeverbotimHörfunk)und 21aAbs.3 (TabakwerbeverbotfürdiePresseundanderegedruckteVeröffentlichungen)ihresGesetzentwurfs nurgelten,soweitdiesemediengrenzüberschreitendim GeltungsbereichderEuropäischenUnionvertriebenwerden. 5.NachAuffassungdesBundesratesbedarfschließlich 21aAbs.6desGesetzentwurfsderBundesregierung (Sponsoringverbot)einergrundlegendenÜberarbeitung. Somussz.B.klargestelltwerden,dassnichtdasSponsoringvonVeranstaltungen, andenenmehreremitgliedstaatenbeteiligtsind,verbotenist,sondernnurvonveranstaltungen,andenenunternehmenausmehrerenstaatenteilnehmen.klargestelltwerdenmusshierauch,dass dieveranstaltung, dieinmehrerenmitgliedstaatenstattfindet,auchinnerlichnacheinemgesamtkonzeptzusammengehörenmussundauchdieausrichtungaufein PublikumausmehrerenMitgliedstaatenvomveranstaltendenUnternehmenbeabsichtigtseinmuss. 6.SchließlichweistderBundesratdaraufhin,dasssich entgegenderamtlichenbegründungdesgesetzentwurfs diedurchdenentwurfderbundesregierung bewirktenumsatzrückgängeindenbetroffenenwirtschaftskreisensehrwohlbeziffernlassen.soveranschlagtdiedeutschewerbewirtschaftdieserückgänge aufüber100mio.euro,mitallennegativenauswirkungen,aufdieindiesenbranchentätigenunternehmenund Beschäftigten. 7.DerBundesratbittet,denbetroffenenWirtschaftskreisen imweiterengesetzgebungsverfahrenausreichendgelegenheitzurstellungnahmeeinzuräumen.
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage3 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzurStellungnahmedes Bundesrateswiefolgt: DieBundesregierungnimmtdieStellungnahmedesBundesrateszurKenntnis. SoweitdarinAnregungenzurÜberarbeitungdesGesetzentwurfsenthaltensind,wirddieBundesregierungdieseimweiterenGesetzgebungsverfahrenprüfen.
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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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