Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage der Energiestrategie 2050

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1 Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage der Energiestrategie 2050 Antwortende Organisation: VHP Verband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte, Solothurnerstrasse 236, 4603 Olten Inhalt Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage der Energiestrategie Allgemeine Fragen... 2 Kernenergiegesetz... 4 Zweck, Ziele, Grundsätze Energiegesetz... 4 Energieeffizienz... 5 Gebäude... 5 Mobilität... 6 Energieversorgungsunternehmen und Unternehmen der Energiewirtschaft... 7 Industrie und Dienstleistungen... 8 Erneuerbare Energien... 9 Anschlussbedingungen und Abnahme- und Vergütungspflicht Einspeisevergütungssystem Einmaliger Beitrag für kleine Photovoltaik-Anlagen Netzzuschlag Fossile Kraftwerke Netze Anleitung zum Ankreuzen der Fragekästchen: Doppelklick auf Kästchen und anschliessend Aktiviert anklicken. 1

2 Allgemeine Fragen 1. Sind Sie insgesamt mit der Vernehmlassungsvorlage zur Energiestrategie 2050 einverstanden? Die in Holzenergie Schweiz vereinigten Verbände begrüssen im Grundsatz die Energiestrategie Aus unserer Sicht sind jedoch 5 grundsätzliche Punkte zu überdenken und zu korrigieren: 1. Dezentral genutzte Holzenergie kann massgeblich die Strom-Spitzenlasten im Winter brechen, wenn die Stromproduktion an ihr Limit stösst. 2. Gerade in diesem Zusammenhang ist die Holzenergiebranche nicht einverstanden mit der Art und Weise des Einbezugs der Holzenergie. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso gerade der Beitrag dieses erneuerbaren Energieträgers für die Wärmeproduktion nach 2020 abnehmen sollte. Sowohl unter dem Eindruck der Risikobetrachtung, als auch unter dem Eindruck, dass der grösstmögliche Anteil der Energieproduktion mit Hilfe von erneuerbaren Ressourcen erbracht werden sollte, ist dies nicht sinnvoll. Ebenfalls ist die Holzenergie für die Elektrizitätsproduktion mit erneuerbaren Energien im Szenario Politische Massnahmen Bundesrat im Jahre 2050 nicht erwähnt. Der Anteil aus der Holzenergie soll in dieses Szenario berücksichtigt und einbezogen werden. Zusätzlich ist es eine fatale Fehlallokation, die dezentral verfügbare Ressource Energieholz zu einem sehr grossen Teil der zukünftig vorgesehenen Produktion von Biotreibstoffen zuzuordnen. Die Branche kann das unten dargestellte Szenario auf keinen Fall unterstützen! Flüssige Biotreibstoffe Wärmepumpen Holz 2

3 2. Derart verwendetes Energieholz würde die Effizienzvorgaben der Energiestrategie 2050 massiv in Frage stellen. Mit einem Wirkungsgrad von höchstens 30% bei der Herstellung von Biotreibstoffen und einem Wirkungsgrad von knapp 25% in den Verbrennungsmotoren resultiert ein Wirkungsgrad von weniger als 8% für die Nutzarbeit in Form von Fortbewegung. Anstatt das Holz dezentral zum Ersatz von Elektroheizungen zu nutzen und damit einen Wirkungsgrad von über 80% in Form von genutzter Wärme zu erzielen, werden hier über 90% der Primärenergie Holz buchstäblich vernichtet. 3. Die politische Strategie soll auch längerfristig auf den beiden Säulen von Lenken und Fördern aufbauen. Gerade im Gebäudebereich muss die Energieeffizienz (insbesondere bei der Sanierung) mit höchster Priorität gefördert werden. Investitionen in diesem Bereich sind sowohl volkswirtschaftlich als auch betriebswirtschaftlich sinnvoll, sie bringen unmittelbare, messbare Beiträge an die gesteckten Ziele und können mit ihrer langfristigen, kumulativen Wirkung massgeblich zur Erreichung der Klimaziele beitragen. 4. Wir nehmen die der Strategie zugrunde gelegten Szenarien als mit grossen Unsicherheiten behaftet und die entsprechenden Ziele als äusserst ambitiös wahr. So vermissen wir insbesondere Risikobetrachtungen und darauf aufbauende Überlegungen zu alternativen Massnahmen. Reichen die geplanten Massnahmen wirklich aus, wenn die erwarteten Entwicklungen nicht eintreffen? 5. Wärme-Kraft-Kopplung ist in der vorliegenden Dokumentation auf Fossile Kraftwerke beschränkt. Es sind unbedingt auch die anderen erneuerbaren Energien (allen voran das Holz) zu berücksichtigen. Ebenso muss die Wärme-Kraft-Kopplung auch für andere Leistungsbereiche als vorgeschlagen möglich sein. Die Limitierung auf grosse Anlagen schliesst ein relativ grosses Potenzial von dezentral betriebenen Anlagen von vornherein aus. Ein limitierender Faktor für den sinnvollen Betrieb von WKK Anlagen ist die Abnahme der Wärme, gerade hier sind kleinere dezentrale Anlagen wohl sinnvoller. 3. Sind Sie mit dem etappierten Vorgehen der Energiestrategie 2050 einverstanden (zweite Etappe gemäss Ziffer 1.4 im erläuternden Bericht)? Erläuternder Bericht: 1.3 (erstes Massnahmenpaket), 1.4 (zweite Etappe) eine Etappierung für ein derartiges Grossvorhaben ist sicherlich sinnvoll. Die Konzentration auf Etappen darf aber nicht dazu führen, dass Chancen für raschere Entwicklungen, aber auch notwenige Korrekturmassnahmen nicht bereits früher ergriffen werden. Schon heute müssen wo immer möglich die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Entwicklung in die gesetzte Richtung zu fördern. Hierzu zählt auch das Setzen von geeigneten Zwischenzielen, um die Potenziale zu nutzen bzw. Fortschritte auf dem Zielpfad überprüfen zu können. Sinngemäss mässen die Massnahmen der verschiedenen Etappen aufeinander aufbauen. 3

4 Ebenso gilt die Einschränkung von Punkt 1 zu Frage 1: politisch ist ein sowohl als auch von Lenkung und Förderung anzustreben. Eine ökologische Steuerreform, die modellhaft auf blossen Lenkungsmassnahmen basieren soll, wird die gesteckten Ziele nicht erreichen. 4. Sind Sie damit einverstanden, den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie mit dem vorliegenden Massnahmenpaket zu verknüpfen? Kernenergiegesetz 5. Sind Sie damit einverstanden, dass Rahmenbewilligungen für die Erstellung neuer Kernkraftwerke nicht mehr erteilt werden dürfen? Kernenergiegesetz, Art. 12 Abs. 4 (neu) Erläuternder Bericht: 1.2 sowie Wir sind der Meinung, dass der Bau von KKW der heutigen Generation nicht in Frage kommt. Jedoch darf diese Einschränkung nicht zu einem Denk- und Technologieverbot führen, bei einem entsprechenden technologischen Fortschritt muss die Situation neu beurteilt werden können. Das aktuell gültige Kernenergiegesetz sieht ein fakultatives Referendum gegen derartige Bewilligungen vor. Dementsprechend hat der Souverän in dieser Frage das letzte Wort. Diese Ausgangslage scheint uns vollauf genügend. Zweck, Ziele, Grundsätze Energiegesetz 6. Sind Sie damit einverstanden, dass Ausbauziele für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sowie Verbrauchsziele gesetzlich festgelegt werden? EnG Art. 2 und 4, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: Gesamt sowie insbesondere 1.2, 1.3, 1.6, 2.1 (1. Kapitel) Beim Ausbau müssen Minimalziele und beim Verbrauch Maximalziele definiert werden. Die Ausbauziele für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien dürfen nicht limitiert werden. 4

5 Es darf bei der Zielformulierung nicht vergessen gehen, dass auch eine Substitution von elektrischen Geräten durch Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien stattfindet. Energieeffizienz Gebäude 7. Sind Sie mit der vorgesehenen Erhöhung der Gesamtmittel von Bund und Kantonen zur Verstärkung des Gebäudeprogramms ab 2015 auf maximal 600 Millionen Franken pro Jahr einverstanden? CO 2 -Gesetz, Änderungen Art. 29 und Art. 34 Erläuternder Bericht: (Gebäude) sowie Die Reduktion des Energieverbrauchs in Gebäuden ist eine der wichtigsten Stellgrössen für die Energiestrategie. Die Sanierungsrate des Gebäudeparks ist massiv zu steigern. Daher ist die vorgesehene Erhöhung der Mittel zur Fortsetzung des Gebäudeprogramms wichtig. Das Gebäudeprogramm zeigt beispielhaft, dass richtig eingesetzte Förderung rasch zu konkreten Aktivitäten und Ergebnissen führen. Das Gebäudeprogramm hat sich gegenüber der früheren, zwischen den Kantonen nicht harmonisierten Förderpraxis bewährt. 8. Welche Variante bevorzugen Sie bei der Änderung der gesetzlichen Grundlage für die Verwendung des Ertrags aus der CO2-Abgabe für den Gebäudebereich? CO2-Gesetz, Änderungen Art. 29 und Art. 34 Erläuternder Bericht: (Gebäude) sowie Variante 1 (CO 2 -Gesetz, Änderungen Art. 29 und 34, Variante 1) Variante 2 (CO 2 -Gesetz, Änderungen Art. 29 und 34, Variante 2) Keine der beiden Varianten Keine Stellungnahme Beide Varianten weisen Vor- und Nachteile auf. Angesichts der zu erwartenden höheren Lenkungswirkung, angespannter kantonaler Budgets und besseren Durchgriffs des Bundes wird in der Summe Variante 2 bevorzugt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kantone ein einheitliches Förderinstrument für erneuerbare Energien im Gebäudebereich einrichten. 9. Sind Sie damit einverstanden, dass Kosten für Gebäudeinvestitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, über drei Jahre verteilt steuerlich abgezogen werden können, und dass ab 2025 Investitionen (vgl. erläuternder Bericht: 2.2.3), die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen nur dann steuerlich abzugsberechtigt sind, wenn das betroffene Gebäude einen bestimmten energetischen Mindeststandard aufweist? Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 31a (neu), Art. 32 Abs. 2 bis (neu), Art. 32 Abs.2 ter (neu), Art. 67a (neu) und Art. 205e (neu); Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 9 Abs. 3 bis bis Abs. 3 quinquies (neu), Art. 10 5

6 Abs. 1 ter (neu), Art. 25 Abs. 1 ter und Art. 72q (neu) und 78f (neu) Erläuternder Bericht: (Gebäude), und Die Verteilung des Steuerabzugs über drei Jahre fördert die Bereitschaft zur energetisch sinnvollen Gesamtsanierung von Gebäuden und ist deshalb zu begrüssen. Der Steuerabzug muss in Zukunft an das Erreichen eines energetischen Mindeststandards gekoppelt werden. Der Mindeststandard darf nicht auf einem Label basieren, sondern auf hohen energetischen Mindestanforderungen an das Gebäude (z.b. verschärfte MuKEn als Leitplanke. Erneuerbare Energien (z.b. Solarwärme, Solarstrom bei gleichzeitigem Eigenverbrauch) die vor Ort produziert werden, sollen angerechnet werden. Mobilität 10. Sind Sie mit der Verschärfung des CO 2 -Emissionszielwerts für die erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen auf durchschnittlich 95 g CO 2 /km bis Ende 2020 einverstanden? CO 2 -Gesetz, Änderung Art. 10 Erläuternder Bericht: (Mobilität) sowie Die Vorschriften für die Neuwagen dürfen auf keinen Fall höher sein als die EU Normen! 11. Sind Sie mit der Einführung eines CO 2 -Emissionszielwerts für die erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern und dessen Festlegung auf durchschnittlich 175 g CO2/km bis Ende 2017 und auf durchschnittlich 147 g CO2/km bis Ende 2020 einverstanden? CO 2 -Gesetz, Änderung Art. 10 Erläuternder Bericht: (Mobilität) sowie Die Vorschriften für die Neuwagen dürfen auf keinen Fall höher sein als die EU Normen! 6

7 Energieversorgungsunternehmen und Unternehmen der Energiewirtschaft 12. Sind Sie damit einverstanden, dass Elektrizitätslieferanten Zielvorgaben zur stetigen Steigerung der Effizienz beim Elektrizitätsverbrauch erfüllen müssen (mittels Einführung von sogenannten weissen Zertifikaten)? EnG, Art. 43 bis 46, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Energieversorgungsunternehmen) sowie 2.1 (6. Kapitel 3. Abschnitt) Das skizzierte Modell scheint uns in dieser Form noch bei weitem nicht umsetzbar. Insbesondere gilt es zu bedenken, dass die EVU keine Durchsetzungskompetenzen für Verhaltensänderungen bei Elektrizitätsverbrauchern haben. An dieser Stelle wäre das Setzen von Anreizen für Verhaltensänderungen sowohl bei den EVU wie auch bei deren Kunden geeigneter. 13. Sind Sie damit einverstanden, dass der Bund Unternehmen der Energiewirtschaft aus Gründen der Transparenz und Information verpflichten kann, Daten zu veröffentlichen (insbesondere bezüglich Strom- und Wärmeverbrauch von Kundengruppen sowie bezüglich Angeboten und Massnahmen zur Förderung einheimischer und erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz)? EnG, Art. 62, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: 2.1 (9. Kapitel) Für uns stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit einer derartigen Massnahme. Es wird eine neue administrative Auflage geschaffen, deren Nutzen für die angestrebten Verhaltensänderungen nicht sichtbar wird. Gleichzeitig haben sind die meisten Unternehmen der Energiewirtschaft im Besitz der öffentlichen Hand und haben daher so oder so in ihren Geschäftsberichten Verbrauchsdaten etc. zu kommunizieren. Unvollständigkeiten und Unschärfen in den Statistiken und Datengrundlagen werden nicht mit derartigen Vorschriften behoben. Es stellt sich ebenfalls die Frage betreffend dem Datenschutz der betreffenden Kundengruppen. 7

8 Industrie und Dienstleistungen 14. Sind Sie mit der Ausweitung der wettbewerblichen Ausschreibungen auf Elektrizitätsproduktion und -verteilung einverstanden? EnG, Art. 33, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Industrie und Dienstleistungen) sowie 2.1 (4. Kapitel) Wettbewerbliche Ausschreibungen tragen auf verhältnismässig einfache Weise dazu bei, dass die effizientesten und zukunftsfähigsten Projekte gefördert werden. Es darf aber nicht vergessen gehen, dass in der Vergangenheit häufig Projekte zu aggressiv geplant werden, um die Förderung zu erhalten, die Anlagen dann auf dieser Planungsgrundlage jedoch nicht realisiert und wirtschaftlich betrieben werden können. Was wiederum zulasten von seriös und ehrlich geplanten Projekten geht. 15. Sind Sie damit einverstanden, dass sich Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh pro Jahr gegenüber dem Bund zur Steigerung der Stromeffizienz sowie zur Verminderung des CO 2 -Ausstosses verpflichten können und damit den Netzzuschlag rückerstattet erhalten? EnG, Art. 38, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Industrie und Dienstleistungen) sowie 2.1 (5. Kapitel 1. Abschnitt) Zum Einen ist die Abgrenzung bei einem Verbrauch von 0.5 GWh willkürlich, es wären klar differenzierte Kriterien für eine derartige Abgrenzung zu finden: vgl. dazu die Formulierung in der Parlamentarische Initiative Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-N) für Art. 15b bis EnG. Zum Zweiten bringt dieses Modell die Gefahr mit sich, dass die Lastenverteilung für die Förderung erneuerbarer Energien wie in Deutschland immer weiter auf die kleinen Verbraucher und vor allem auf private Haushalte abgewälzt wird. Eine derartige Entsolidarisierung kann in der Schweiz, mit ihren dezentralen Strukturen, wo diverse Versorgungsangebote in Randgebieten ohne Solidarität nicht mehr realisierbar wären, nicht das Ziel sein. 8

9 Erneuerbare Energien 16. Sind Sie mit der Einführung einer gemeinsamen Planung von Bund und Kantonen sowie eines gesamtschweizerischen Ausbaupotenzialplans für den Ausbau der erneuerbaren Energien einverstanden? EnG, Art. 11 und 12, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht:1.3.2 (Unterstützende Massnahmen), 2.1 (2. Kapitel, 2. Abschnitt) Eine koordinierte und gesamtheitliche Planung auf regions- und kantonsübergreifender Ebene ist unumgänglich. 17. Sind Sie damit einverstanden, dass die Kantone verpflichtet werden, insbesondere für Wasser- und Windkraft geeignete Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festzulegen und dazu einen Nutzungsplan vorzulegen? EnG, Art. 13, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Unterstützende Massnahmen), 2.1 (2. Kapitel, 2. Abschnitt) Eine kantonsübergreifende Planung wäre dazu notwendig und sehr erwünscht. Es ist wichtig, Interessenskonflikte bereits bei der Richtplanung zu diskutieren und auszuräumen und nicht erst bei der Umsetzung der Massnahmen. 18. Sind Sie damit einverstanden, dass für neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ab einer gewissen Grösse und Bedeutung ein nationales Interesses statuiert wird? EnG, Art. 14, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht (Unterstützende Massnahmen), 2.1 (2. Kapitel, 2. Abschnitt) Im Interesse einer konsequenten Ausschöpfung der nachhaltig nutzbaren Potenziale der einheimischen erneuerbaren Energieproduktion muss für Anlagen und Standorte, die klar definierte (ökologische, technische, wirtschaftliche) Kriterien erfüllen, ein nationales Interesse statuiert werden. Mit allgemein verbindlichen Kriterien, die nicht nur Einzelfälle positiv oder negativ regeln, wird ein transparenter Planungs- und Bewilligungsprozess möglich. 9

10 Anschlussbedingungen und Abnahme- und Vergütungspflicht 19. Sind Sie mit der Einführung einer Eigenverbrauchs-Regelung, d.h. der Schaffung der gesetzlichen Möglichkeit für Anlagebetreiber selbst produzierte Energie selber zu verbrauchen, einverstanden? EnG, Art. 17 Absatz 2, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie2.1 (3. Kapitel, 1. Abschnitt) wir verweisen auf die Antwort zur Frage 14. Auch dieses Instrument trägt die Gefahr der Entsolidarisierung mit sich, welche wir nicht unterstützen. Einspeisevergütungssystem 20. Sind Sie mit dem Ausschluss von Kehrichtverbrennungs- und Klärgasanlagen sowie Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffen nutzen, aus dem Kreis der teilnahmeberechtigten Anlagen einverstanden? EnG, Art. 18 Absatz 4, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht:1.3.2 (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (3. Kapitel, 2. Abschnitt) Damit würde ein grosses Potenzial für (teil-)erneuerbare Energieerzeugungsanlagen vertan. Sehr oft kann gerade die teilweise Nutzung von fossilen Brennstoffen für einen effizienten Betrieb ausschlaggebend sein, da der Wirkungsgrad markant erhöht werden kann Mit dem Ausschluss aus der KEV würde ein falsches Signal für die effiziente Nutzung aller erneuerbaren Potenziale gesetzt. Dies umso mehr, als ARA und KVA längst nicht mehr einen reinen Entsorgungsauftrag haben. Wir sind für die Beibehaltung des Status Quo. 21. Sind Sie mit der Begrenzung der jährlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen einverstanden? Diese Kontingentierung soll als Ersatz für die heutige mehrstufige Regelung mit Gesamtdeckel und Teildeckel dienen. EnG, Art. 20, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (3. Kapitel, 2. Abschnitt) Heute erbringt die Photovoltaik den grössten und am einfachsten realisierbaren Zubau an Anlagen. Eine Limitierung und Bremsung des jährlichen Zubaus steht zudem im Widerspruch zu den hoch gesteckten Zielsetzungen der Energiestrategie 2050 und des CO 2 -Gesetzes, die beide bestrebt sind, die CO 2 -Emissionen zu senken und den Anteil an erneuerbaren Energien 10

11 zu erhöhen. Dies umso mehr, als die Photovoltaik rasante Kostensenkungen ausweist Als Alternative ist eine Beschränkung ab gewissen Schwellenwerten zu formulieren. Denkbar ist etwa eine Kontingentierung für Anlagen mit Gestehungskosten über 25 Rp./kWh Anlagen, die unter diesem Wert produzieren, werden nicht limitiert. 22. Sind Sie damit einverstanden, dass für den Vollzug des Einspeisevergütungssystems und der neuen Aufgaben (Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen, WKK-Vergütungssystem) eine separate Stelle in der Form einer Tochtergesellschaft bei der nationalen Netzgesellschaft geschaffen wird? EnG, Art. 65 und 66, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: 2.1 (10. Kapitel) Es soll eine möglichst bürokratiearme Organisation geschaffen werden d.h. es sind bestehende Strukturen nutzen. Einmaliger Beitrag für kleine Photovoltaik-Anlagen 23. Sind Sie damit einverstanden, dass Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung unter 10 kw ausserhalb des Modells der Einspeisevergütung gefördert werden? EnG, Art , Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (3. Kapitel, 3. Abschnitt) Eine schnelle Bearbeitung von Gesuchen für Kleinanlagen kann den existierenden Stau und Wartelisten für die KEV massiv entlasten. 24. Sind Sie damit einverstanden, dass Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung unter 10 kw mit einem einmaligen Beitrag (Einmalvergütung) anstelle der Einspeisevergütung gefördert werden? Oder bevorzugen Sie als Alternative zur Einmalvergütung das Net Metering für die künftige Förderung der kleinen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung unter 10 kw? EnG, Art , Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (3. Kapitel, 3. Abschnitt) Einmalvergütung Net Metering Keine der erwähnten Optionen 11

12 Net Metering unterliegt einmal mehr der Gefahr der Entsolidarisierung 25. Sind Sie mit damit einverstanden, dass die kleinen Photovoltaik-Anlagen unter 10 kw auf der Warteliste (ohne positiven Bescheid) vom Einspeisevergütungssystem ausgenommen und mittels Einmalvergütung gefördert werden? EnG, Art 71, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: 2.1 (3. Kapitel, 2. Abschnitt sowie 12. Kapitel) Netzzuschlag 26. Sind Sie mit der Entfernung des Gesamtdeckels sowie der Teildeckel für die Finanzierung der Vergütungen einverstanden? EnG, Art 36, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (5. Kapitel) eine Aufhebung der Deckel soll aber differenziert erfolgen, z.b. nur für PV Anlagen mit Gestehungskosten <25 Rp. (vgl. Frage 20) Fossile Kraftwerke 27. Sind Sie mit der Einführung eines WKK-Vergütungssystems einverstanden? EnG, Art 31 ff., Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: sowie 2.1 (3. Kapitel, 4. Abschnitt) Falls WKK auf fossile Kraftwerke beschränkt bleiben soll, lehnen wir dies strikte ab! Der CO2- Ausstoss soll unter diesem Titel nicht noch gefördert werden. Wir sind aber einverstanden, wenn Anlagen mit erneuerbaren Energieträgern gleich behandelt werden. 12

13 Dabei ist zu beachten, dass WKK nur dann zielführend sind, wenn die Abwärme dauernd abgenommen wird. 28. Sind Sie mit dem Förderbereich des Vergütungssystems für WKK einverstanden (Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 0,35 MW bis und mit 20 MW)? EnG, Art.31 Abs. 1, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: sowie 2.1 (3. Kapitel, 4. Abschnitt) Gemäss Bemerkungen oben: Holzenergieanlagen, aber auch kleinere, dezentrale Anlagen bewegen sich in anderen Leistungsbereichen, folglich sind die zu fördernden Leistungsbereiche differenziert zu erfassen. Der vorgeschlagene Bereich ist zu einschränkend. Zudem widerspricht ein solcher Ausschluss der angestrebten dezentralen Orientierung. 29. Sind Sie mit der Einführung einer Verpflichtung zur Kompensation sämtlicher verursachter Emissionen, unter gleichzeitiger Befreiung von der CO 2 -Abgabe, für Anlagen, die am WKK- Vergütungssystem teilnehmen, einverstanden? CO 2 -Gesetz, Art. 22 Abs. 4bis (neu) Erläuternder Bericht: sowie Hier geht man aufgrund des erläuternden Berichts nur von fossilen WKK-Anlagen aus. Es ist sicherzustellen, dass weitgehend klimaneutrale WKK-Anlagen (z.b. mit Holz betriebene) weder zur CO2-Kompensation verpflichtet werden noch eine CO2-Abgabe entrichten müssen. 30. Welche alternativen Fördermöglichkeiten für die Wärme-Kraft-Kopplung schlagen Sie vor? Anschubfinanzierung für Fernwärmenetze, da diese entscheidend sind für die Realisierung eines Projektes. Anreizsysteme bei der Sanierung von bestehenden Wärmeverbünden mit der Option einer nachgeschalteten Wärme-Kraft-Kopplung zur Stromerzeugung. In der Schweiz gibt es hunderte von mit Holzenergie betriebenen Wärmeverbunden. Ein grosser Teil davon muss in den nächsten Jahren saniert werden. Wir schlagen deshalb zusätzlich vor, dass auch die zu sanierenden und mit Holz betriebenen Wärmeverbunden bei der Evaluation der WKK-Option angemessen berücksichtigt werden. 50% des Energieverbrauchs wird vom schweizerischen Gebäudepark verbraucht. Holz trägt dazu bei, die energiefressenden Elektroheizungen und Boiler zu ersetzen und dadurch den Strombedarf zu senken. Holz kann dabei eine bedeutende Rolle übernehmen, alte Elektroheizungen zu ersetzen. Ein Förderungssystem für die ganzjährige Wärmenutzung bei Holz-WKK-Anlagen 13

14 einführen. Die ganzjährige Wärmenutzung bei Holz-WKK-Anlagen ist oft ein entscheidendes Kriterium für die Realisierung von solchen Anlagen. Dem Holz als Energieträger eine höhere Bedeutung zukommen lassen. Gemäss LFI 4 werden 70% des jährlichen Holzzuwachses in der Schweiz genutzt (die Forststatistik weist sogar eine Holznutzung von 5.1 Mio. m 3 im Jahr 2011 aus). Es findet immer noch eine massive Unternutzung der schweizerischen Wälder statt. Diese Nutzung soll gesteigert werden. Möglichkeiten zu deren Unterstützung liegen in der Verbesserung der Klein- Strukturiertheit im Schweizer Wald (Anzahl Klein-Privatwaldbesitzer) und im Ausbau des Erschliessungsnetzes in den Voralpen und Alpengebieten, damit eine wirtschaftliche Nutzung des einheimischen Energieträgers überhaupt erst möglich wird. Netze 31. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts einverstanden? Dazu gehört insbesondere, dass der Zugang ans Bundesgericht auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung eingeschränkt wird. Bundesgerichtsgesetz, Art. 83 Bst. w (neu) Erläuternder Bericht: sowie Sind Sie mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Einführung und Kostentragung von intelligenten Messsystemen einverstanden? Dies betrifft insbesondere die Delegationsnormen zur Einführung und zur Festlegung von Mindestanforderungen sowie die Möglichkeit für die Netzbetreiber, die Kosten der Einführung gesetzlich vorgeschriebener intelligenter Messsysteme als anrechenbare Netzkosten auf die Endkundinnen und -kunden zu überwälzen Stromversorgungsgesetz, Art. 15 Abs.1 und 1bis (neu) sowie Art. 17a (neu) Erläuternder Bericht: sowie Aus heutiger Sicht scheint eine Verpflichtung zur flächendeckenden Einführung überstürzt. Auch wenn damit nicht zu vernachlässigende Verbrauchseinsparungen erzielbar sind, werden damit Milliarden Franken gebunden, die für den Ausbau der Produktions- und Speicherkapazitäten fehlen. 14

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