Vereinbarung über den Ereignisund. Dokumentationskanal»Phoenix«: vom 28. November / 22. Dezember 2000

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1 I Vereinbarung über den Ereignisund Dokumentationskanal»Phoenix«vom 28. November / 22. Dezember 2000 Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten Bayerischer Rundfunk Hessischer Rundfunk Mitteldeutscher Rundfunk Norddeutscher Rundfunk Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg Radio Bremen Saarländischer Rundfunk Sender Freies Berlin Südwestrundfunk Westdeutscher Rundfunk sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) vereinbaren folgende Neufassung der Vereinbarung über den Ereignisund Dokumentationskanal»Phoenix«: 1 Allgemeines (1) Das Programm trägt den Namen»Phoenix. Ereignisund Dokumentationskanal«. (2) Der gemeinsame Geschäftsbereich»Ereignis- und Dokumentationskanal«hat seinen Sitz in Bonn. (3) ARD und ZDF sind gleichberechtigte Träger des Programms. (4) Rundfunkrechtliche Veranstalter sind ARD und ZDF gemeinsam. (5) Phoenix, der Ereignis- und Dokumentationskanal, wird über Satellit verteilt. Über den konkreten Satellitenverteilweg verständigen sich ARD und ZDF. Darüber hinaus soll das Programm unverändert, vollständig und zeitgleich in den Kabelanlagen der Bundesrepublik Deutschland und nach Absprache der Vertragspartner im Rahmen des rechtlich Möglichen in anderen Ländern verbreitet werden. 2 Programminhalte (1) Das Programm wird täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr ausgestrahlt. Eine Änderung dieses Zeitrahmens kann zwischen ARD und ZDF vereinbart werden. (2) Das Programmschema ist in seiner jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil. (3) Das Programm wird nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie zur Programmergänzung und -unterstützung ein Videotext- und ein Online-Angebot machen. (4) Das Programm entspricht den für ARD und ZDF geltenden Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen. (5) Der Ereignis- und Dokumentationskanal enthält keine kommerzielle Werbung und wird unverschlüsselt verbreitet. (6) Die Programminhalte sollen aus Übertragungen gesellschafts- und kulturpolitisch bedeutsamer Ereignisse sowie aus Dokumentationen, Features, Reportagen, Gesprächssendungen und Dokumentarspielen, die im Regelfall die aktuellen Ereignisse thematisch vertiefen, bestehen. Ein weiteres Programmelement des Ereignisund Dokumentationskanals sind einzelne Übernahmen von Informationssendungen aus den Hauptprogrammen von ARD und ZDF. (7) Das Übertragungsvolumen wird grundsätzlich gleichgewichtig auf ARD und ZDF verteilt. Für die Übertragung aus Landtagen sind grundsätzlich die Landesrundfunkanstalten der ARD gemäß dem Territorialitätsprinzip zuständig. In begründeten und abgestimmten Ausnahmefällen soll auch das ZDF übertragen können. Übertragungen von sonstigen Ereignissen werden zwischen ARD und ZDF aufgeteilt. 3 Organisation und Federführung (1) ARD und ZDF üben für den Ereignis- und Dokumentationskanal die Federführung gemäß den nachfolgenden Regelungen gemeinsam und gleichberechtigt aus. (2) Zu diesem Zweck werden eingerichtet: 1. die Geschäftsführung bestehend aus zwei Programmgeschäftsführern, 2. die Beauftragtenkonferenz. (3) ARD und ZDF unterstützen den Kanal in seiner Programmarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten umfassend und partnerschaftlich. 4 Programmgeschäftsführer (1) Der Ereignis- und Dokumentationskanal wird von zwei gleichberechtigten Programmgeschäftsführern geleitet, von denen einer einvernehmlich von den Inten- 1 ARD-JAHRBUCH 2001

2 )))))))))))) DOKUMENTE danten der ARD-Landesrundfunkanstalten, der andere vom Intendanten des ZDF bestimmt wird. (2) Einer der beiden Programmgeschäftsführer erhält die Funktion des Sprechers der Geschäftsführung, die, beginnend mit dem von der ARD benannten Geschäftsführer, jährlich zum 1. April zwischen ARD und ZDF wechselt. (3) Der von der ARD entsandte Programmgeschäftsführer untersteht in allen Angelegenheiten des Kanals den Weisungen des Intendanten des WDR; der vom ZDF entsandte Programmgeschäftsführer untersteht den Weisungen des Intendanten des ZDF. (4) Die Programmgeschäftsführer sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragtenkonferenz, zuständig für die laufenden Geschäfte des Kanals. Sie stellen nach Maßgabe des 11 Absatz 1 den jährlichen Wirtschaftsplan auf. (5) Die konkrete Aufteilung der Geschäftsbereiche und Aufgaben der Geschäftsführung wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die von den Programmgeschäftsführern erstellt wird und die der Billigung von ARD und ZDF bedarf. Die Geschäftsordnung hat zu gewährleisten, dass die konkrete Programmplanung im Einvernehmen beider Geschäftsführer erfolgt. Sollte im Einzelfall ein solches Einvernehmen nicht zu erzielen sein, so haben die Programmgeschäftsführer diese Frage der Beauftragtenkonferenz zur Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung hat darüber hinaus vorzusehen, dass bei administrativen, betrieblichen, sende- und produktionstechnischen Fragen, deren Bedeutung über das laufende Tagesgeschäft hinaus geht, eine Abstimmung mit den zuständigen Fachdirektionen der beteiligten Anstalten stattfindet. (6) Die Programmgeschäftsführer stehen auf Wunsch zur Teilnahme an Sitzungen der Programmaufsichtsgremien von ARD und ZDF zur Verfügung. 5 Beauftragtenkonferenz (1) Die beiden Programmgeschäftsführer werden durch eine Beauftragtenkonferenz unterstützt. Diese besteht aus den beiden Programmgeschäftsführern sowie jeweils vier von der ARD und dem ZDF entsandten Mitgliedern. (2) Die Beauftragtenkonferenz berät die Programmgeschäftsführer in allen Programmfragen. Sie legt die Grundsätze der Programmgestaltung fest und beschließt über die wesentlichen Programmfragen. Die Beauftragtenkonferenz kann von jeder Anstalt angerufen werden, deren angebotener Beitrag abgelehnt wurde. (3) Den Vorsitz in der Beauftragtenkonferenz hat der Sprecher der Geschäftsführung. Er bereitet die Tagesordnung und die Entscheidungen der Konferenz vor. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag. (4) Die Beauftragtenkonferenz soll monatlich zu einer Schaltkonferenz zusammenkommen. Sie kann persönlich zu Sitzungen zusammenkommen, wenn dies durch die Beratungsgegenstände geboten ist. (5) Kommt eine Entscheidung der Beauftragtenkonferenz nur mit der Stichstimme des Sprechers der Geschäftsführung zustande, so kann jeder Programmgeschäftsführer den Intendanten des WDR sowie den Intendanten des ZDF um eine einvernehmliche Letztentscheidung ersuchen. Wird auch dann kein Einvernehmen erzielt, gilt die Entscheidung als nicht zustande gekommen. 6 Geschäftsbereich (1) Die Mitarbeiter des Ereignis- und Dokumentationskanals werden von der ARD und dem ZDF befristet entsandt. ARD und ZDF verständigen sich über die Anzahl der Stellen des Bereichs insgesamt und die Aufteilung auf ARD und ZDF untereinander. Über die Besetzung leitender Positionen ist Einvernehmen herzustellen. Die Besetzung der übrigen Stellen erfolgt in wechselseitiger Unterrichtung. (2) In allen in Absatz 1 Satz 2 bis 4 geregelten Fragen haben die Programmgeschäftsführer ein Vorschlagsrecht. (3) Alle Mitarbeiter unterstehen nach Maßgabe der nach 4 Absatz 5 zu erstellenden Geschäftsordnung fachlich den Programmgeschäftsführern, die insoweit auch das disziplinarische Weisungsrecht wahrnehmen. Im übrigen bleiben sie der Anstalt unterstellt, die sie entsandt hat. (4) Für den Ereignis- und Dokumentationskanal wird ein separater Stellenplan eingerichtet, auf dem die Mitarbeiter nach Maßgabe der jeweiligen haushaltsrechtlichen Regelung der Entsendeanstalten geführt werden können. (5) Die Gehälter und sonstigen Personalaufwendungen aller Mitarbeiter des Ereignis- und Dokumentationskanals (Reisekosten, Beihilfe u.a., sowie Zahlungen für die Altersversorgung) werden für die Zeit ihrer Tätigkeit für den Ereignis- und Dokumentationskanal aus dessen Finanzmitteln bestritten. 2 ARD-JAHRBUCH 2001

3 7 Programmverantwortung (1) Die Verantwortung der Intendanten und der Aufsichtsgremien der einzelnen ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF für das Programm richtet sich nach den jeweiligen Landesrundfunkgesetzen bzw. Staatsverträgen. (2) Die Redaktion des Kanals ist in eigener Verantwortung berechtigt, zugelieferte Beiträge unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu kürzen, zu bearbeiten oder im Einzelfall von der Sendung abzusehen, sofern dies aus programmlichen oder aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. In solchen Fällen ist sie verpflichtet, sich vorher im Rahmen des Möglichen mit der verantwortlichen Redaktion der zuliefernden Anstalt abzustimmen. 8 Verpflichtungen im Innenverhältnis (1) Unbeschadet der Programmverantwortung nach 7 dieser Vereinbarung stellen sich die ARD und das ZDF für von ihnen eingebrachte Programmanteile untereinander wechselseitig von allen Ansprüchen Dritter frei. Im Rahmen dieser Freistellung ist alles zu unternehmen und zu veranlassen, was erforderlich ist, um Ansprüche Dritter abzuwehren. Beschlüsse eines Aufsichtsgremiums, in denen eine Sendung beanstandet wird, die von einem anderen Partner des Kanals eingebracht wurde, werden zur weiteren Behandlung den zuständigen Organen der zuliefernden Anstalt zugeleitet. (2) Für Zulieferungsbeiträge der ARD-Landesrundfunkanstalten trägt innerhalb der ARD die Zulieferanstalt die inhaltliche Verantwortung nach Maßgabe der Grundsätze für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm»Erstes Deutsches Fernsehen«. (3) Die Redaktion des Kanals ist verpflichtet, zur Beweissicherung vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. (4) Wird innerhalb dieser Frist bei den ARD-Landesrundfunkanstalten oder beim ZDF ein Programmteil beanstandet, so sind die Aufzeichnungen aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Außerdem ist in einem solchen Fall den ARD-Landesrundfunkanstalten bzw. dem ZDF die Aufzeichnung kostenlos zur Verfügung zu stellen. 9 Finanzierung (1) Die umlagefähigen Kosten für den Ereignis- und Dokumentationskanal werden je zur Hälfte von ARD und ZDF getragen, wobei die Gesamthöhe der Kosten durch die von der KEF anerkannten Finanzierungsmittel begrenzt wird. (2) Die ARD-Landesrundfunkanstalten tragen entsprechend dem Fernsehgebührenschlüssel zur Finanzierung der Kosten bei. (3) Die Rundfunkanstalten leisten quartalsweise jeweils zur Mitte der Monate Februar, Mai, August und November Vorauszahlungen entsprechend dem genehmigten Wirtschaftsplan. 10 Kostenerstattungen (1) Hinsichtlich der Beistellungen von ARD und ZDF besteht im Grundsatz eine Kostenerstattungspflicht von Phoenix. Über die Berücksichtigung neuer Arten von Beistellungen entscheidet im Einzelfall die Finanzkommission. Mit folgenden Ausnahmen gelten für die Kostenerstattungen grundsätzlich die Bestimmungen der Kostenverrechnungsrichtlinien: 1. Die beteiligten Anstalten haben im Rahmen der verfügbaren Mittel für die Bereitstellung von Übertragungen von Ereignissen sowie für die Bereitstellung von Dokumentationen grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch. Die Verrechnung der beigestellten Leistungen erfolgt über Pauschalentgelte, die von der Finanzkommission festgelegt werden. Die Pauschalentgelte werden jährlich im Zusammenhang mit der Feststellung des Wirtschaftsplans überprüft und ggf. durch die Finanzkommission neu festgesetzt; sie sind in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Vereinbarung. Hinsichtlich der Dokumentationen sind die anfallenden Rechtekosten aus den Finanzmitteln des Kanals zu erstatten. Bei der Übertragung von Ereignissen, die in unterschiedlichen Längen sowohl für die Hauptprogramme von ARD und ZDF oder die dritten Programme der ARD als auch für den Ereignis- und Dokumentationskanal bereitgestellt werden, erstreckt sich der Kostenerstattungsanspruch nur auf die für den Ereignis- und Dokumentationskanal zusätzlich bereitgestellten Sendezeiten. Zeitgleiche oder zeitversetzte Übernahmen aus den Hauptprogrammen von ARD und ZDF stehen dem Er- 3 ARD-JAHRBUCH 2001

4 )))))))))))) DOKUMENTE eignis- und Dokumentationskanal mit Ausnahme ggf. anfallender Rechtekosten kostenfrei zur Verfügung. 2. Für die Inanspruchnahme von sonstigen programmbezogenen Leistungen von den Anstalten hat Phoenix eine Kostenerstattungspflicht; es sind die jeweiligen internen Verrechnungspreise der Anstalten zu erstatten, wobei Marktpreise, soweit vorhanden, die Obergrenze für die Kostenerstattung darstellen. (2) Von der Kostenerstattung ausgenommen sind solche nicht unmittelbar programmbezogenen Infrastrukturleistungen, die von den federführenden Anstalten WDR und ZDF gemäß einer noch zwischen ihnen zu treffenden Vereinbarung im Rahmen ihrer vorhandenen Kapazitäten erbracht werden. 11 Wirtschaftsplan und -abrechnung Mittelfristige Finanzplanung (1) Die Geschäftsführer legen bis zum 1. Oktober für das Folgejahr einen Wirtschaftsplan vor. Der Wirtschaftsplan, der in einen Ertrags- und Aufwandsplan und einen Finanzplan gegliedert ist, enthält insbesondere die zur Finanzierung gemäß Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel und sonstige Erträge sowie die Personal-, Sach- und Programmaufwendungen. Die Aufwendungen für den Ereignis- und Dokumentationskanal, einschließlich der Kostenerstattungen an ARD und ZDF, dürfen die verfügbaren zweckgebundenen Finanzierungsmittel (einschließlich eventueller Rücklagen aus Vorjahren) nicht übersteigen. Mehraufwendungen sind in den Folgejahren auszugleichen. Dem Wirtschaftsplan ist ein Programmleistungsplan beizufügen. Dem Wirtschaftsplan ist ferner ein Stellenplan beizufügen, in dem nachrichtlich auch die Stellen der von den Anstalten entsandten Mitarbeiter aufgeführt sind. Entsprechend der Gliederung des Wirtschaftsplanes haben die Geschäftsführer einen mittelfristigen Finanzplan vorzulegen. Der Wirtschaftsplan und der mittelfristige Finanzplan sind von der Finanzkommission zu beraten und festzustellen. Wird in der Finanzkommission keine einstimmige Entscheidung erzielt, so sind der Wirtschaftsplan und der mittelfristige Finanzplan den Intendanten der ARD und dem Intendanten des ZDF zur Feststellung vorzulegen. (2) Die Geschäftsführer stellen bis zum 30. April für das vergangene Jahr die Abrechnung des Wirtschaftsplans auf. Sie ist durch einen von den federführenden Anstalten zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zusammen mit dem Prüfbericht der Finanzkommission zur Beratung und Genehmigung vorzulegen. Wird in der Finanzkommission keine einstimmige Entscheidung erzielt, ist die Abrechnung den Intendanten der ARD und dem Intendanten des ZDF zur Genehmigung zuzuleiten. 12 Programmzulieferungen und Rechtegarantie (1) ARD und ZDF liefern ihre jeweiligen Programmanteile der Redaktion des Kanals rechtefrei zu. Die Kosten für die Überspielung und ggf. nötige erneute Abnahmen werden vom Ereignis- und Dokumentationskanal getragen. Die Vertragspartner werden sich unter Berücksichtigung finanzieller Aspekte über ein einheitliches Format verständigen. (2) Die Programmzulieferungen der ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF erfolgen mit exakten Zeitangaben und den ansonsten notwendigen Hinweisen einschließlich der erforderlichen Musikangaben rechtzeitig vor der vorgesehenen Ausstrahlung des jeweiligen Programmbeitrages. (3) Sofern die zuliefernde Anstalt Kenntnis oder Anhaltspunkte darüber hat, dass es sich bei ihrer Zulieferung um einen rechtlich oder programmlich umstrittenen Beitrag handelt, ist sie verpflichtet, die Redaktion des Kanals bei Zulieferung ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. (4) Mit der Lieferung ihrer jeweiligen Programmanteile zum Ereignis- und Dokumentationskanal garantieren die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF, dass sämtliche notwendigen Rechte sichergestellt sind. 13 Präsentation und Öffentlichkeitsarbeit (1) Die Programmkennung des Ereignis- und Dokumentationskanals wird der gemeinsamen Trägerschaft durch die ARD und das ZDF Rechnung tragen. Die Programmanteile von ARD und ZDF werden im Gesamtprogramm als solche kenntlich gemacht. Die notwendigen Einzelheiten werden die Vertragspartner abstimmen. (2) Die Programmpräsentation erfolgt durch den Ereignis- und Dokumentationskanal. Sie soll in einer in Inhalt und Design eigenständigen Form erfolgen und der gleichberechtigten Programmträgerschaft Rechnung tragen. Die Einzelheiten werden die Vertragspartner abstimmen. 4 ARD-JAHRBUCH 2001

5 (3) ARD und ZDF werden für den Ereignis- und Dokumentationskanal eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Zu diesem Zweck werden sich ARD und ZDF für ihre Programmanteile jeweils kostenlos und rechtzeitig die notwendigen Bild- und Wortinformationen zur Verfügung stellen. (4) Über Maßnahmen und Vorhaben der Zuschauerforschung stimmen sich die Vertragspartner ab. 14 Schlussbestimmungen (1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 4. Februar Sie kann von ARD und ZDF mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung setzen die übrigen Partner die Vereinbarung fort, soweit sie nicht binnen einer Frist von 2 Monaten eine Anschlusskündigung aussprechen. Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF verpflichten sich jedoch, vor einer Kündigung oder Anschlusskündigung jeweils eine einvernehmliche Regelung anzustreben. (2) Soweit diese Vereinbarung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, werden die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF sie anhand der in dieser Vereinbarung gesetzten Maßstäbe und Leitgedanken ausfüllen und interpretieren. (3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (4) Sollte eine Regelung der Vereinbarung unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen. Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung rückwirkend durch eine solche zu ersetzen, die der beabsichtigten Regelung am nächsten kommt. Stuttgart, den 28. November 2000 Bayerischer Rundfunk gez. Albert Scharf Hessischer Rundfunk gez. Klaus Berg Mitteldeutscher Rundfunk gez. U. Reiter Norddeutscher Rundfunk gez. Plog gez. Joachim Lampe Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg gez. i.v. H. Steer Radio Bremen gez. H. Glässgen Saarländischer Rundfunk gez. Fritz Raff Sender Freies Berlin gez. Horst Schättle Südwestrundfunk gez. Peter Voß Westdeutscher Rundfunk gez. Fritz Pleitgen Mainz, den Zweites Deutsches Fernsehen gez. Dieter Stolte 5 ARD-JAHRBUCH 2001

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