KREATIVES EUROPA. Unterprogramm MEDIA FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG VON PROJEKTPAKETEN ( SLATE FUNDING )

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1 Förderung der Entwicklung von Projektpaketen ( Slate Funding ) Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/19/2015 KREATIVES EUROPA Unterprogramm MEDIA FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG VON PROJEKTPAKETEN ( SLATE FUNDING )

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG HINTERGRUND 2. ZIELE THEMEN PRIORITÄTEN 2.1. Ziele 2.2. Angestrebte Projekte 3. ZEITPLAN 4. MITTELAUSSTATTUNG 5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN 6. FÖRDERKRITERIEN 6.1. Förderfähige Antragsteller 6.2. Förderfähige Aktivitäten 7. AUSSCHLUSSKRITERIEN 7.1. Ausschluss von der Teilnahme 7.2. Ausschluss von der Vergabe 7.3. Belege 8. AUSWAHLKRITERIEN 8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit 8.2. Operative Leistungsfähigkeit 9. VERGABEKRITERIEN 10. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN 11. FINANZBESTIMMUNGEN Allgemeine Grundsätze Formen der Finanzierung Zahlungsmodalitäten Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung 12. PUBLIZITÄT Durch den Begünstigten Durch die Agentur und/oder die Kommission Kommunikation und Verbreitung 13. DATENSCHUTZ 14. VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN Veröffentlichung Registrierung im Teilnehmerportal Einreichung des Finanzhilfeantrags Bewertungsverfahren Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe Geltende Rechtsvorschriften Ansprechpartner Anhänge: Alle Anhänge stehen auf der Website der EACEA/MEDIA zur Verfügung: -2-

3 LEITFADEN EACEA/19/2015 Förderung der Entwicklung von Projektpaketen ( Slate Funding ) 1. EINLEITUNG HINTERGRUND Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bilden die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen Kultur- und Kreativsektor (KREATIVES EUROPA) 1 und ihre Berichtigung vom 27. Juni Die Europäische Kommission ist für die Umsetzung des Programms Kreatives Europa zuständig und entscheidet über die Gewährung individueller Finanzhilfen der Europäischen Union. Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (nachstehend Agentur ) verwaltet die Unterprogramme Kultur und MEDIA im Namen und unter der Aufsicht der Europäischen Kommission. Allgemeine Hintergrundinformationen über das Programm Kreatives Europa können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: 2. ZIELE THEMEN PRIORITÄTEN 2.1. Ziele Zu den Prioritäten des Unterprogramms MEDIA im Rahmen des Einzelziels der Stärkung der Kapazitäten des europäischen audiovisuellen Sektors im Hinblick auf länderübergreifende und internationale Aktivitäten zählt unter anderem: Erhöhung der Kapazität von audiovisuellen Produzenten, Projekte mit einem Potenzial zur Verbreitung inner- und außerhalb Europas zu entwickeln, sowie Förderung der europäischen und internationalen Koproduktion. Unterstützt werden sollen über das Unterprogramm MEDIA folgende Maßnahmen: Entwicklung europäischer audiovisueller Werke, insbesondere Film- und Fernsehproduktionen wie Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Trickfilme, sowie interaktiver Werke wie Videospiele und Multimedia mit starkem Potenzial für die grenzüberschreitende Verbreitung; Aktivitäten zur Unterstützung europäischer audiovisueller Produktionsgesellschaften, insbesondere unabhängiger Produktionsgesellschaften, im Hinblick auf die Erleichterung europäischer und internationaler Koproduktionen von audiovisuellen Werken, einschließlich Fernsehproduktionen. Im Rahmen dieser Förderung reicht der Antragsteller einen Vorschlag für die Entwicklung eines Pakets von mindestens drei und höchstens fünf Projekten (Projektpaket) ein, die in erster Linie für Kinovorführungen, Fernsehsendungen oder die kommerzielle Verwertung auf digitalen Plattformen in den folgenden Kategorien bestimmt sind: Animationsfilm, kreativer Dokumentarfilm und Spielfilm. 1 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2013 (ABl. L 347, S. 221). 2 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 27. Juni 2014 (ABl. L 189, S. 260). -3-

4 2.2. Angestrebte Projekte Das Unterprogramm MEDIA unterstützt unabhängige europäische audiovisuelle Produktionsgesellschaften mit nachgewiesener Erfahrung, die an der Entwicklung eines Projektpakets interessiert sind, das sich wie folgt auszeichnet: hoher kreativer/künstlerischer Wert und kulturelle Vielfalt umfassendes grenzüberschreitendes Potenzial, um das Publikum auf den europäischen und internationalen Märkten anzusprechen Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus verschiedenen am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Ländern Ausbau der Publikumsreichweite auf Grundlage von Marketing- und Vertriebsstrategien ab der Entwicklungsphase Stärkung der Position der Unternehmen sowohl auf den europäischen als auch den internationalen Märkten sowie ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Erweiterung der Aktivitäten der Unternehmen und Ausbau ihrer Innovationskapazitäten zur Erkundung neuer Bereiche und Märkte. 3. ZEITPLAN Phasen Termin oder Zeitraum (Richtangaben) a) Veröffentlichung der Aufforderung Oktober 2015 b) Frist für die Einreichung von Anträgen 4. Februar Uhr (Brüsseler Zeit) c) Bewertungszeitraum Februar März 2016 d) Benachrichtigung der Antragsteller Juni 2016 e) Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder Benachrichtigung über den Finanzhilfebeschluss Juli 2016 f) Beginn der Maßnahme Datum der Einreichung g) Laufzeit der Maßnahme Maximal 30 Monate, gerechnet ab dem Tag der Einreichung 4. MITTELAUSSTATTUNG Für die Kofinanzierung von Projekten sind Mittel in Höhe von insgesamt 12,5 Mio. EUR vorgesehen. Voraussetzung ist die Verfügbarkeit der Mittel nach der Feststellung des Haushaltsplans 2016 durch die Haushaltsbehörde. Der finanzielle Beitrag je Maßnahme nach diesem Leitfaden beläuft sich auf zwischen EUR und EUR. Sofern das Paket nur kreative Dokumentarfilmprojekte beinhaltet, ist der Betrag auf EUR begrenzt. -4-

5 Einem Projekt des Projektpakets kann ein Betrag zwischen mindestens EUR und höchstens EUR zugewiesen werden, sofern dieser Betrag nicht 50 % der förderfähigen Kosten des Projekts übersteigt. Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben. 5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN Die Anträge müssen den folgenden Anforderungen genügen: - Sie müssen spätestens bis zu dem in Abschnitt 3 des vorliegenden Leitfadens genannten Termin für die Einreichung von Anträgen übermittelt werden. - Sie müssen unter Verwendung des Online-Antragsformulars gestellt werden (siehe Abschnitt 14 des vorliegenden Leitfadens). - Sie müssen in einer der Amtssprachen der EU, vorzugsweise in Englisch, Französisch oder Deutsch, abgefasst sein. Dem Antragsformular sind ein ausgeglichener Finanzplan und alle weiteren im Antragsformular aufgeführten Unterlagen beizufügen. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden abgelehnt. Um einen Antrag einzureichen, müssen die Antragsteller im Antragsformular ihren Teilnehmeridentifikationscode ( Participant Identification Code, PIC) angeben. Einen PIC erhalten Sie, wenn Sie Ihre Organisation über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit beim einheitlichen Registrierungssystem ( Unique Registration Facility, URF) registrieren. Das einheitliche Registrierungssystem wird auch von anderen Dienststellen der Europäischen Kommission genutzt. Wenn der Antragsteller bereits einen PIC erhalten und für andere Programme (beispielsweise für die Forschungsprogramme) genutzt hat, so ist dieser PIC auch für die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gültig. Über das Teilnehmerportal können Antragsteller Angaben zu ihrer Rechtsform machen oder aktualisieren und dazu die erforderlichen rechts- und finanzbezogenen Unterlagen hochladen (weitere Informationen finden sich in Abschnitt 14.2). 6. FÖRDERKRITERIEN Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung unterzogen Förderfähige Antragsteller Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an unabhängige europäische audiovisuelle Produktionsgesellschaften, die mindestens 36 Monate vor dem Datum der Einreichung rechtsgültig gegründet wurden und einen Erfolg in jüngster Zeit nachweisen können. Rechtsträger, die eine rechtliche oder finanzielle Verbindung mit den Antragstellern aufweisen, können an der Maßnahme als verbundene Einrichtungen teilnehmen und förderfähige Kosten nach den Ausführungen in Abschnitt 11.2 geltend machen. Zu diesem Zweck haben die Antragsteller die mit ihnen verbundenen Einrichtungen im Antragsformular anzugeben. -5-

6 Ein europäisches Unternehmen ist ein Unternehmen, das sich direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung (d. h. durch eine Mehrheit der Anteile) im Eigentum von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten oder von anderen an dem Unterprogramm MEDIA teilnehmenden europäischen Ländern befindet und in einem dieser Länder seinen Sitz hat. Förderfähig sind Anträge von juristischen Personen, die ihren Sitz in einem der nachstehend genannten Länder haben, sofern sämtliche in Artikel 8 der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa genannten Bedingungen erfüllt werden: - EU-Mitgliedstaaten; - Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen; - Länder der EFTA, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, gemäß jenem Abkommen; - die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem bilateralen Abkommen; - Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden, gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an Unionsprogrammen mit diesen Ländern festgelegt wurden. Im Rahmen des Programms können auf der Grundlage von seitens dieser Länder oder Regionen eingebrachten zusätzlichen Mittel und von mit diesen Ländern oder Regionen zu vereinbarenden besonderen Regelungen bilaterale oder multilaterale Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden, die sich auf diese Länder oder Regionen beziehen. Im Rahmen des Programms sind Kooperations- und gemeinsame Maßnahmen mit nicht teilnehmenden Ländern und mit internationalen Organisationen zulässig, die im Kultur- und Kreativsektor aktiv sind, wie UNESCO, Europarat, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die Weltorganisation für geistiges Eigentum, und zwar auf der Basis gemeinsamer Beiträge für die Realisierung der Programmziele. Vorschläge von Antragstellern aus Nicht-EU-Ländern können ausgewählt werden, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe ein Übereinkommen über die Teilnahme des betreffenden Landes an dem mit der oben genannten Verordnung eingerichteten Programm geschlossen wurde. (Eine aktualisierte Liste der Länder, die die in Artikel 8 der Verordnung genannten Bedingungen erfüllen und mit denen die Kommission Verhandlungen aufgenommen hat, kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: Ein unabhängiges Unternehmen ist ein Unternehmen, das nicht mehrheitlich von einem Fernsehsender kontrolliert wird, sei es durch Beteiligungen oder in geschäftlicher Hinsicht. Als Mehrheitskontrolle gilt, wenn mindestens 25 % des Kapitals einer Produktionsgesellschaft von einem einzigen Fernsehsender gehalten werden (50 %, sofern mehrere Fernsehsender beteiligt sind). Eine audiovisuelle Produktionsgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen Hauptzweck und -tätigkeit nach den Angaben in den offiziellen nationalen Registrierungsunterlagen in der audiovisuellen Produktion besteht. Ein rechtmäßig gegründetes Unternehmen ist ein Unternehmen, das durch einen mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften konformen Rechtsakt gegründet wurde. -6-

7 Unter einem Unternehmen mit einem Erfolg in jüngster Zeit ist Folgendes zu verstehen: Der Antragsteller muss nachweisen, dass er ein früheres förderfähiges Werk entsprechend den in Abschnitt 6.2 beschriebenen Bedingungen in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags produziert hat, das in mindestens drei anderen Ländern als dem Herkunftsland des Antragstellers zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Datum der Einreichung des Antrags gezeigt oder ausgestrahlt wurde. Bei einer Ausstrahlung sind dazu drei verschiedene Sendeanstalten erforderlich. Unternehmen mit Sitz in Ländern mit einer hohen Produktionskapazität (Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich) müssen nachweisen, dass sie bereits zwei förderfähige Werke unter diesen Bedingungen produziert und vertrieben haben. Was die Produktion eines früheren förderfähigen Werks betrifft, so muss der Antragsteller in jedem Fall nachweisen, - dass er die einzige Produktionsgesellschaft war; - dass er im Fall einer Koproduktion mit einer anderen Produktionsgesellschaft der wichtigste Koproduzent im Finanzierungsplan oder der ausführende Produzent war oder - dass sein Geschäftsführer oder einer seiner Anteilseigner persönlich im Vor- oder Nachspann des Werks als Produzent oder ausführender Produzent genannt wurde. Bei der Überprüfung, ob der Vertrieb während des Referenzzeitraums stattfand (zwischen 1. Januar 2013 und dem Datum der Einreichung des Förderantrags), wird das Datum herangezogen, an dem der Vertrieb erfolgte (Datum der offiziellen Kinovorführung oder Sendetermin). Ein kommerzieller Online-Vertrieb oder der Vertrieb über einen internationalen Vertriebsagenten wird nur akzeptiert, wenn dieser hinreichend durch einen Einnahmenbericht für den Referenzzeitraum dokumentiert wird. Zudem muss der Antragsteller die Mehrheit der Rechte an den Projekten besitzen. Spätestens am Datum der Einreichung muss der Antragsteller nachweisen, dass er Inhaber der Mehrheit der Rechte an dem Projekt ist, für das eine Förderung beantragt wird. Dazu ist es erforderlich, einen datierten und unterzeichneten 3 Vertrag über die Rechte an dem in den Antrag aufgenommenen künstlerischen Material vorzulegen. Dieses künstlerische Material muss mindestens das Konzept, Thema, Treatment, Script oder Drehbuch umfassen. Sofern es sich bei dem Projekt um eine Adaption eines bestehenden Werks (Roman, Biografie usw.) handelt, muss der Antragsteller zudem nachweisen, dass er die Mehrheit der Rechte zur Adaption dieses Werks hält. 4 Folgenden Antragstellern kann keine Finanzhilfe gewährt werden: 3 Die folgenden Arten von Verträgen werden akzeptiert: - ein Optionsvertrag über die Übertragung von Rechten zwischen dem Autor und dem antragstellenden Unternehmen über eine angemessene Laufzeit, um die gesamte Entwicklungsdauer abzudecken, und in dem die Bedingungen für die Ausübung der Option eindeutig festgelegt sind, oder - ein Vertrag über die Übertragung von Rechten vom Autor an das antragstellende Unternehmen. Der Optionsvertrag oder der Vertrag über die Übertragung von Rechten kann ersetzt werden durch - eine einseitige Erklärung über die Übertragung der Rechte an das antragstellende Unternehmen, wenn der Autor der Produzent, ein Anteilseigner oder Mitarbeiter des Unternehmens ist; - einen datierten und von den Parteien unterzeichneten Koproduktions- oder Koentwicklungsvertrag, aus dem eindeutig hervorgeht, dass das antragstellende Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Mehrheit der Rechte hält. 4 Datierter und unterzeichneter Optionsvertrag oder Vertrag über die Übertragung der Rechte. -7-

8 - Stiftungen, Institute, Universitäten, Verbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts; - Unternehmensgruppen; - natürliche Personen Förderfähige Aktivitäten Im Rahmen des Programms Kreatives Europa werden keine Gewalt oder Rassismus fördernde Projekte oder solche mit pornografischem Inhalt gefördert. Förderfähig sind nur Entwicklungsaktivitäten für folgende Projekte: - Spiel-, Animations- und kreative Dokumentarfilme mit einer Länge von mindestens 60 Minuten, die hauptsächlich für das Kino bestimmt sind; - Spielfilmprojekte (Einzelwerke oder Serien) mit einer Gesamtlänge von mindestens 90 Minuten, Animationsfilme (Einzelwerke oder Serien) mit einer Gesamtlänge von mindestens 24 Minuten und kreative Dokumentarfilme (Einzelwerke oder Serien) mit einer Gesamtlänge von mindestens 50 Minuten, die hauptsächlich für das Fernsehen oder die Verwertung auf digitalen Plattformen bestimmt sind; - Spielfilmprojekte mit einer Gesamtlänge von mindestens 90 Minuten, Animationsfilme mit einer Gesamtlänge von mindestens 24 Minuten und kreative Dokumentarfilme mit einer Gesamtlänge von mindestens 50 Minuten, die hauptsächlich für die Verwertung auf digitalen Plattformen bestimmt sind. Der Termin für die Hauptdreharbeiten 5 (oder gleichwertig) der eingereichten Projekte darf erst acht Monate nach dem Datum des Antrags geplant sein. Folgende Projekte sind nicht förderfähig: - Live-Aufnahmen, Fernsehgewinnspiele, Talkshows, Reality-Shows oder Bildungs-, Lehr- und Anleitungsprogramme; - Dokumentarfilme zur Förderung des Fremdenverkehrs, Blicke hinter die Kulissen, Berichte, Tierfilme, Nachrichtenprogramme und Doku-Soaps ; - Gewalt und/oder Rassismus fördernde Projekte und/oder solche mit pornografischem Inhalt; - Werke werblicher Natur; - institutionelle Produktionen, die für bestimmte Organisationen oder ihre Tätigkeiten werben. Anträge, in denen ein finanzieller Beitrag von unter EUR beantragt wird, sind nicht förderfähig. Begünstigte, die im Jahr der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (2015) eine Finanzhilfevereinbarung für ein Projektpaket unterzeichnet haben, können keinen Antrag stellen. Im Rahmen des Unterprogramms MEDIA des Programms Kreatives Europa werden jährlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Einzelprojekte und Projektpakete veröffentlicht. 5 Für kreative Dokumentarfilme kann der Termin für die Hauptdreharbeit als der erste Drehtag definiert werden, wenn das Drehteam am Set präsent ist und ein Arbeitsverhältnis in einem schriftlichen Vertrag vereinbart ist. Aktivitäten zum Erwerb von Archivaufnahmen sowie vorbereitende Dreharbeiten fallen nicht darunter. -8-

9 Die Antragsteller können nur einen Vorschlag entweder für ein Projektpaket oder für einen der beiden Termine für die Einreichung von Vorschlägen für Einzelprojekte einreichen. Mit Ausnahme der Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb von Urheberrechten (siehe Abschnitt 11.1.b) dürfen die Aktivitäten nicht vor dem Datum der Einreichung des Antrags beginnen und müssen 30 Monate nach diesem Datum abgeschlossen sein. Wenn das Projekt vor Ende dieses Zeitraums in Produktion geht, endet die Maßnahme an dem Datum, an dem das Projekt in Produktion geht. Sollte jedoch der Begünstigte nach Unterzeichnung des Beschlusses/der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung der Maßnahme und des Förderzeitraums gewährt werden. Eine solche Verlängerung um höchstens sechs Monate kann gewährt werden, wenn dies vor Ablauf der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. In diesem Fall beträgt die maximale Laufzeit 36 Monate, gerechnet ab der Einreichung des Antrags. Nur Anträge, die die Förderkriterien erfüllen, kommen für eine Finanzhilfe in Betracht. Wird ein Antrag als nicht förderfähig eingestuft, erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Gründe. 7. AUSSCHLUSSKRITERIEN 7.1. Ausschluss von der Teilnahme Von der Teilnahme an der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen werden Antragsteller, (a) (b) (c) (d) (e) (f) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden; die oder deren Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugte aufgrund eines rechtskräftigen Urteils einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen; die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom zuständigen Anweisungsbefugten nachweislich (einschließlich durch Entscheidungen der EIB und internationaler Organisationen) festgestellt wurde; die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des zuständigen Anweisungsbefugten oder des Landes der Durchführung der Finanzhilfevereinbarung nicht nachgekommen sind; die oder deren Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugte rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen illegalen, gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten Handlung verurteilt worden sind; die zurzeit von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 109 Absatz 1 der Haushaltsordnung betroffen sind Ausschluss von der Vergabe Den Antragstellern wird keine finanzielle Unterstützung gewährt, wenn im Laufe des Verfahrens der Finanzhilfevergabe -9-

10 (a) (b) (c) sie sich in einem Interessenkonflikt befinden; sie im Zuge der Mitteilung der von der Agentur für die Teilnahme an der Vergabe von Finanzhilfen verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben; eines der in Abschnitt 7.1 genannten Ausschlusskriterien auf sie zutrifft. Gegen Antragsteller oder gegebenenfalls mit ihnen verbundene Einrichtungen, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht oder offensichtlich gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Vergabeverfahrens für Finanzhilfen verstoßen haben, können verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängt werden Belege Für eine Finanzhilfe, die EUR übersteigt, müssen die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in den Abschnitten 7.1 und 7.2 genannten Situationen befinden, sowie das entsprechende dem Antragsformular zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügte Formular ausfüllen. Dieses ist abrufbar unter 8. AUSWAHLKRITERIEN Die Antragsteller müssen eine ausgefüllte und unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, in der sie bescheinigen, dass sie juristische Personen sind sowie finanziell und in operativer Hinsicht in der Lage sind, die vorgeschlagenen Aktivitäten durchzuführen Finanzielle Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw. während des Jahres, für das eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand der folgenden Nachweise bewertet, die mit dem Antrag einzureichen sind: - eine ehrenwörtliche Erklärung; - die Jahresabschlüsse (einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhänge) der letzten beiden Geschäftsjahre, für die ein Jahresabschluss erstellt wurde; - Formular zur finanziellen Leistungsfähigkeit im Antragsformular, ergänzt um die relevanten gesetzlichen Bilanzdaten, sodass die in dem Formular aufgeführten Kennzahlen errechnet werden können. Kommt die Agentur aufgrund der eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, kann sie: - weitere Informationen verlangen; - eine Finanzhilfevereinbarung ohne Vorfinanzierung vorschlagen; - eine Finanzhilfevereinbarung mit einer durch eine Bankgarantie gesicherten Vorfinanzierung vorschlagen (siehe Abschnitt 11.4); - eine Finanzhilfevereinbarung ohne Vorfinanzierung, aber mit einer Zwischenzahlung auf der Grundlage der bereits getätigten Ausgaben vorschlagen; - den Antrag ablehnen. -10-

11 8.2. Operative Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um das vorgeschlagene Projekt vollständig durchführen zu können. In diesem Zusammenhang müssen die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung sowie die folgenden Nachweise einreichen: - eine Übersicht über die Tätigkeiten des Antragstellers für die beiden letzten Jahre (sofern nicht vollständig verfügbar, ein Organisationsplan des Antragstellers, dem die Struktur der Organisation und die Funktionen der wichtigsten Mitarbeiter zu entnehmen sind); - Lebenslauf oder Beschreibung des Profils der in jeder Partnereinrichtung für die Verwaltung und Durchführung der Maßnahme verantwortlichen Personen. 9. VERGABEKRITERIEN Förderfähige Anträge werden anhand folgender Kriterien bewertet: Kriterien Definitionen Max. Gewichtung 1 Relevanz und europäischer Mehrwert 2 Qualität des Inhalts und der Aktivitäten 3 Verbreitung der Projektergebnisse Konzept des Unternehmens für die Entwicklung eines Pakets von drei bis fünf Projekten (Paket) auf europäischer und internationaler Ebene Qualität des Projektpakets, der Entwicklungsstrategie und der Finanzierungsstrategie sowie europäische Dimension Europäische und internationale Vertriebs- und Marketingstrategie Organisation des Projektteams 5 Wirkung und Nachhaltigkeit 6 Innovativer Charakter Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreativteams im Hinblick auf die spezifischen Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme Machbarkeitspotenzial des Projektpakets Innovationsfähigkeit des Unternehmens 20 in Bezug auf seine Aktivitäten Bei diesem Kriterium wird berücksichtigt, wie das vorgeschlagene Projektpaket die Fähigkeit des Antragstellers aufzeigt, sich an ein wettbewerbsorientiertes und sich ständig wandelndes audiovisuelles Umfeld anzupassen und seine Marktposition zu verbessern. -11-

12 Vergabe weiterer automatischer Punkte: Beschreibung Zusatzpunkte Ein antragstellendes Unternehmen mit Sitz in einem Land 10 mit einer geringen Produktionskapazität 7 Ein antragstellendes Unternehmen mit Sitz in einem Land 5 mit einer mittleren Produktionskapazität 8 Detaillierte Beschreibung der Vergabekriterien und Aufschlüsselung der Punkte: 1. Konzept des Unternehmens für die Entwicklung eines Pakets von drei bis fünf Projekten auf europäischer und internationaler Ebene Leistungsnachweis des Unternehmens auf europäischer und internationaler Ebene o Frühere Koproduktionen o Präsenz auf ausländischen Märkten o Präsenz auf großen Filmfestivals Kompetenzen seiner Mitglieder Fähigkeit seiner Leitung, die gleichzeitige Entwicklung eines Pakets von Projekten zu planen 2. Qualität des Projektpakets, der Entwicklungsstrategie und der Finanzierungsstrategie sowie europäische Dimension 20 Punkte 20 Punkte 2a) Qualität des Projektpakets und Qualität der Entwicklungsstrategie Qualität und kreatives Potenzial jedes Projekts o Stärke der Idee/des Themas/des Projektschwerpunktes o Prämisse o Dramatisches Potenzial o Narrative Aspekte o Qualität der Schreibkunst o Entwicklung der Charaktere o Welt der Handlung o Visuelles Konzept o Druckvorlage Eignung des Entwicklungsplans und des Entwicklungsfinanzplans für die Anforderungen der einzelnen Projekte hinreichender Detaillierungsgrad Eignung der vorgesehenen Entwicklungspläne 2b) Qualität und europäische Dimension der Finanzierungsstrategie Angemessenheit der Finanzierungsstrategie im Vergleich zu den veranschlagten Produktionskosten 10 Punkte 10 Punkte 7 Die folgenden am Programm MEDIA teilnehmenden Länder: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Griechenland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. 8 Die folgenden am Programm MEDIA teilnehmenden Länder: Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz. -12-

13 Sensibilisierung betreffend die geeigneten potenziellen Partner und angestrebten Gebiete Hinlänglichkeit und realistische Bewertung des Finanzierungsplans Erfahrung oder Fähigkeit des Antragstellers, die erforderliche Kofinanzierung sicherzustellen Herkunftsland des antragstellenden Unternehmens im Vergleich zu den finanziellen Partnern Diversifizierung der vorgesehenen Finanzierungsquellen Grad der Verpflichtung und Anteil der nichtnationalen Finanzierung 3. Europäische und internationale Vertriebs- und Marketingstrategie 20 Punkte 3a) Europäische und internationale Vertriebsstrategie o Relevanz der Vertriebsstrategie mit Blick auf o das ermittelte Zielpublikum o die vorgesehenen Vertriebsmethoden o vorhandene oder geplante Partner o Kenntnis der Märkte, europäische/internationale Vision o Relevanz der gewählten Gebiete (Nachbarländer und -regionen, Europa, andere Kontinente) o Marketingstrategie 3b) Europäische und internationale Marketingstrategie Relevanz der Marketingstrategie mit Blick auf o die Vertriebsstrategie o die angestrebten Segmente o Alleinstellungsmerkmale o Vermarktungswege o Vorteile für den ausgewählten Markt o geplante Aktivitäten zur Vertriebsförderung o Angemessenheit des Plans und der Instrumente für Kommunikation und Marketing 4. Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreativteams im Hinblick auf die spezifischen Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten unter den verschiedenen Mitgliedern des Kreativteams Eignung des Teams für das Projekt 5. Machbarkeitspotenzial des Projektpakets 10 Punkte 10 Punkte 10 Punkte 10 Punkte Angemessenheit der Produktionskosten Angemessenheit der Finanzierungsstrategie im Vergleich zu den veranschlagten Produktionskosten Umfang und Art des vorgeschlagenen Projektpakets im Vergleich zur Vorerfahrung des Unternehmens 6. Innovationsfähigkeit des Unternehmens in Bezug auf seine Aktivitäten 20 Punkte Fähigkeit des Unternehmens, sich an ein wettbewerbsorientiertes und sich -13-

14 ständig wandelndes audiovisuelles Umfeld anzupassen und seine Marktposition durch seine Innovationsfähigkeit zu verbessern: o Genres o Formate o Plattformen o neue Talente o neue Gebiete. 10. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN Falls die Agentur eine Finanzhilfe gewährt, wird dem Begünstigten eine Finanzhilfevereinbarung oder ein Finanzhilfebeschluss übermittelt, in der bzw. in dem die Bedingungen und die Höhe der Finanzhilfe in Euro sowie das Verfahren zur formellen Festschreibung der Verpflichtungen der Parteien beschrieben sind. Die Form der rechtlichen Verpflichtung hängt vom Herkunftsland des Begünstigten ab: Finanzhilfevereinbarung: bei einem Begünstigten aus einem am Programm MEDIA teilnehmenden Land, das kein EU- Mitgliedstaat ist: Der Begünstigte erhält zwei Ausfertigungen der Originalvereinbarung, die er als erste Partei zu unterzeichnen und umgehend an die Agentur zurückzusenden hat. Die Agentur unterzeichnet als letzte Partei. Finanzhilfebeschluss: Bei einem Begünstigten aus einem EU-Mitgliedstaat wird der Beschluss nur von der Agentur in Ausübung ihrer von der Kommission übertragenen Befugnisse unterzeichnet. Der Finanzhilfebeschluss muss nicht an die Agentur zurückgesendet werden. Die allgemeinen Bedingungen, die für den Beschluss gelten, stehen im Dokumentenregister auf der Website der Agentur (Allgemeine Bedingungen II.a) zur Verfügung: In Bezug auf Finanzhilfebeschlüsse gilt, dass die Begünstigten diese allgemeinen Bedingungen mit Einreichung eines Antrags auf Finanzhilfe anerkennen. Die allgemeinen Bedingungen sind für den Begünstigten, dem die Finanzhilfe gewährt wird, verbindlich und werden dem Finanzhilfebeschluss als Anhang beigefügt. Es ist zu beachten, dass die Gewährung einer Finanzhilfe keinen Anspruch auf eine Finanzhilfe in nachfolgenden Jahren begründet. 11. FINANZBESTIMMUNGEN Allgemeine Grundsätze a) Kumulierungsverbot Für eine Maßnahme kann nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt der Europäischen Union gewährt werden. -14-

15 Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Um dies zu gewährleisten, haben die Antragsteller im Antragsformular die Quellen und Beträge der Fördermittel der Europäischen Union, die sie in dem betreffenden Haushaltsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil der Maßnahme oder ihre Betriebskosten erhalten bzw. beantragt haben, sowie sonstige Fördermittel anzugeben, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten oder beantragt haben. b) Rückwirkungsverbot Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Projekte ist nicht zulässig. Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung des Finanzhilfebeschlusses anlaufen musste. In diesen Fällen dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Tag der Einreichung des Antrags auf Finanzhilfe entstanden sein. Nur die Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb von Urheberrechten sind rückwirkend für einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum der Einreichung förderfähig. c) Kofinanzierung Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden dürfen. Als Kofinanzierungsmittel für die Maßnahme kommen z. B. in Betracht: die Eigenmittel des Begünstigten, Einnahmen aus der Maßnahme, Finanzbeiträge Dritter. d) Ausgeglichener Finanzplan Dem Antragsformular ist ein Finanzplan für die Maßnahme beizufügen. Die Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein. Der Finanzplan ist in Euro aufzustellen. Wenn für die Antragsteller bereits absehbar ist, dass die Kosten nicht in Euro entstehen werden, sind zur Umrechnung die auf der InforEuro-Website unter veröffentlichten Wechselkurse am Tag der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen heranzuziehen. e) Durchführungsaufträge/Unteraufträge Erfordert die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Aufträgen (Durchführungsaufträge), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. gegebenenfalls dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen; dabei vermeidet er Interessenkonflikte und bewahrt die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung auf. -15-

16 Einrichtungen, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG 9 oder im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG 10 handeln, müssen die geltenden nationalen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge einhalten. Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Übertragung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil der Maßnahme sind und die der Begünstigte nicht selbst ausführen kann, sind die für Durchführungsaufträge geltenden Bestimmungen (siehe oben) sowie folgende Bedingungen einzuhalten: - Sie betrifft nur die Umsetzung eines begrenzten Teils der Maßnahme. - Sie ist hinsichtlich der Art der Maßnahme gerechtfertigt und für ihre Umsetzung erforderlich. - Sie ist im Vorschlag eindeutig anzugeben, andernfalls muss eine vorherige schriftliche Genehmigung von der Agentur eingeholt werden. f) Finanzielle Unterstützung an Dritte Die Anträge dürfen keine finanzielle Unterstützung an Dritte vorsehen Formen der Finanzierung Die Finanzhilfen, die über die Erstattung förderfähiger Kosten zusammen mit einer Pauschale für die Gemeinkosten finanziert werden, werden anhand eines detaillierten Finanzplans ermittelt, aus dem die förderfähigen Kosten für die EU-Förderung eindeutig hervorgehen müssen. Beantragter Höchstbetrag Die EU-Finanzhilfe ist auf einen Kofinanzierungssatz von höchstens 50 % der förderfähigen Gesamtkosten begrenzt. Folglich muss ein Teil der im Finanzplan veranschlagten förderfähigen Gesamtkosten aus anderen Quellen als der Finanzhilfe der Union finanziert werden. Der Betrag der auf der Einnahmenseite des Finanzplans aufgeführten Eigenbeteiligung wird als gesichert erachtet, und mindestens dieser Betrag muss auf der Einnahmenseite der Schlussabrechnung erfasst werden. Die Höhe der Finanzhilfe darf weder die förderfähigen Kosten noch den beantragten Betrag überschreiten. Die Beträge sind in Euro angegeben. Mit der Annahme eines Antrags verpflichtet sich die Exekutivagentur nicht, eine Finanzhilfe in der vom Begünstigten beantragten Höhe zu gewähren. Förderfähige Kosten Förderfähige Kosten sind Kosten, die einem Begünstigten einer Finanzhilfe tatsächlich entstehen und die folgenden Kriterien erfüllen: - Sie entstehen während der in der Finanzhilfevereinbarung bzw. dem Finanzhilfebeschluss angegebenen Laufzeit der Maßnahme, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Bescheinigungen. 9 Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. 10 Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. -16-

17 Hinweis: Der Förderzeitraum beginnt am Datum der Einreichung des Antrags und endet 30 Monate nach diesem Datum. Nur die Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb von Urheberrechten sind rückwirkend für einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum der Einreichung förderfähig. - Sie sind im veranschlagten Gesamtfinanzplan für die Maßnahme ausgewiesen. - Sie entstehen in Verbindung mit der Maßnahme, die Gegenstand der Finanzhilfe ist, und sind für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich. - Sie sind identifizierbar und überprüfbar und insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen sowie seinen üblichen Kostenrechnungsverfahren erfasst. - Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung. - Sie sind angemessen, gerechtfertigt und entsprechen den Anforderungen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit und Effizienz. Die internen Buchführungs- und Rechnungsprüfungsverfahren des Begünstigten müssen eine unmittelbare Zuordnung der im Rahmen der Maßnahme aufgeführten Ausgaben und Einnahmen zu den entsprechenden Buchungsposten und Belegen gestatten. Förderfähige direkte Kosten: Als förderfähige direkte Kosten der Maßnahme gelten die Kosten, die unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit als spezifische Kosten bestimmt werden können, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme stehen und somit unmittelbar zuzuordnen sind, wie etwa: - Kosten für Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dienstverhältnisses tätig und der Maßnahme zugeteilt ist; diese Kosten umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte, die Sozialabgaben und weitere in die Vergütung eingehende gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen, sofern diese der üblichen Gehaltsbzw. Lohnpolitik des Antragstellers entsprechen. Hinweis: Bei diesen Kosten muss es sich um Kosten handeln, die dem Begünstigten tatsächlich entstanden sind; Personalkosten anderer Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie vom Begünstigten unmittelbar gezahlt oder erstattet werden. Diese Kosten können Zusatzvergütungen umfassen, einschließlich Zahlungen auf der Grundlage ergänzender Verträge, unabhängig von der Art dieser Verträge, sofern diese Vergütungen in einheitlicher Weise für alle Tätigkeiten oder Fachkompetenzen gleicher Art geleistet werden und nicht an eine Finanzierung aus bestimmten Mitteln gebunden sind. - Aufenthaltskosten (für Sitzungen, einschließlich gegebenenfalls Auftaktsitzungen, europäische Konferenzen, usw.), sofern sie der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen; - Reisekosten (für Sitzungen, einschließlich Auftaktsitzungen, europäische Konferenzen usw.), sofern sie der üblichen Praxis des Begünstigten für Reisen entsprechen; - bei Abschreibungskosten für Ausrüstungsgegenstände (neu oder gebraucht) kann von der Agentur nur der Teil der Abschreibung berücksichtigt werden, der der Laufzeit der Maßnahme sowie der tatsächlichen Nutzungsquote im Rahmen der Maßnahme entspricht, es sei denn, die Art und/oder die Rahmenbedingungen der Nutzung rechtfertigen eine andere Kostenübernahme durch die Agentur; - Kosten für Betriebsmittel, sofern diese identifizierbar sind und für die Maßnahme eingesetzt werden; - Kosten aus anderen Aufträgen, die der Begünstigte oder seine Partner für die Zwecke der Durchführung der Maßnahme vergeben, sofern die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung oder des Finanzhilfebeschlusses eingehalten werden; -17-

18 - Kosten, die sich unmittelbar aus Anforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme ergeben (Informationsverbreitung, spezifische Bewertung der Maßnahme, Übersetzungen, Vervielfältigung usw.); - Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung, die vom Begünstigten der Finanzhilfe gestellt wird, sofern dies gefordert wird; - Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen, wenn dies zur Unterstützung der Zahlungsaufforderung gefordert wird; - nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer für alle Aktivitäten, sofern diese nicht mit Tätigkeiten öffentlicher Behörden in den Mitgliedstaaten in Verbindung stehen. Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten) - Indirekte Kosten sind in Höhe eines auf 7 % der förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme begrenzten Pauschalbetrags förderfähig; es handelt sich um die allgemeinen Verwaltungskosten des Begünstigten, die als maßnahmenbezogen betrachtet werden können. Zu den indirekten Kosten dürfen keine Ausgaben aufgenommen werden, die bereits unter einer anderen Rubrik des Finanzplans erfasst sind. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass indirekte Kosten von Organisationen, die bereits einen Betriebskostenzuschuss erhalten, im Rahmen konkreter Maßnahmen nicht mehr förderfähig sind. Nicht förderfähige Kosten Folgende Kosten gelten als nicht förderfähig: - Kosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen; - Kosten im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten und Schuldendienst; - Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten; - Zinsverpflichtungen; - zweifelhafte Forderungen; - Wechselkursverluste; - von der Bank des Begünstigten in Rechnung gestellte Kosten für Überweisungen der Agentur; - Kosten, die von einem Begünstigten im Rahmen einer anderen Maßnahme, für die eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt wird, geltend gemacht werden. Nicht förderfähig sind vor allem indirekte Kosten im Rahmen einer Finanzhilfe für eine Maßnahme, die einem Begünstigten gewährt wird, der bereits für den betreffenden Zeitraum einen aus dem Unionshaushalt finanzierten Betriebskostenzuschuss erhält; - Sachleistungen; - unverhältnismäßig hohe oder unangemessene Ausgaben; - alle dem Begünstigten entstandene Kosten, die Dritten weiter in Rechnung gestellt werden. Berechnung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe Belege Die endgültige Höhe der dem Begünstigten zu gewährenden Finanzhilfe wird nach Abschluss der Maßnahme bei Genehmigung des Zahlungsantrags festgelegt; dieser Antrag muss die folgenden Dokumente enthalten: -18-

19 - einen Abschlussbericht mit detaillierten Angaben über die Durchführung und die Ergebnisse der Maßnahme; - eine Schlussabrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten. - Der Begünstigte muss zudem als Beleg für die Zahlung des Restbetrags einen Prüfungsbericht zum abschließenden Finanzbericht Typ I vorlegen, der von einem zugelassenen Rechnungsprüfer und im Fall von öffentlichen Einrichtungen von einem zuständigen und unabhängigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes zu erstellen ist. Das Verfahren und das Format, die von dem zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Falle öffentlicher Einrichtungen von dem zuständigen und unabhängigen Beamten eingehalten werden müssen, sind detailliert in den folgenden Guidance Notes (Leitfaden) beschrieben: Das in den Guidance Notes vorgegebene Berichtsformat ist zwingend einzuhalten. Fallen die tatsächlich dem Begünstigten entstandenen förderfähigen Kosten geringer aus als erwartet, so wird die Agentur den in der Finanzhilfevereinbarung bzw. im Finanzhilfebeschuss festgehaltenen Kofinanzierungssatz auf die tatsächlich entstandenen Kosten anwenden. Falls eine Aktivität, die in dem der Finanzhilfevereinbarung bzw. dem Finanzhilfebeschluss beigefügten Antrag vorgesehen war, überhaupt nicht oder eindeutig unzureichend durchgeführt wurde, wird der endgültige Finanzhilfebetrag entsprechend gekürzt. Gewinnverbot Mit der Finanzhilfe der EU darf der Begünstigte im Rahmen seiner Maßnahme keinen Gewinn anstreben oder erzielen. Unter Gewinn ist ein Überschuss der Einnahmen gegenüber den getätigten förderfähigen Ausgaben des Begünstigten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags gestellt wird, zu verstehen. Wird ein Gewinn erzielt, ist die Agentur befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind Zahlungsmodalitäten Der Begünstigte erhält innerhalb von 30 Tagen entweder nach dem Tag der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch die letzte der beiden Parteien oder nach der Benachrichtigung über den Finanzhilfebeschluss eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von 70 % des Finanzhilfebetrags, sofern alle erforderlichen Sicherheiten geleistet wurden. Sofern in der Finanzhilfevereinbarung bzw. im Finanzhilfebeschluss angegeben, erhält der Begünstigte eine Zwischenzahlung. Mit einer Zwischenzahlung sollen die Ausgaben des Begünstigten auf Grundlage eines Zahlungsantrags gedeckt werden, wenn die Maßnahme teilweise umgesetzt wurde. Für die Ermittlung des Betrags der Zwischenzahlung beträgt der auf die von der Kommission genehmigten förderfähigen Kosten anzuwendende Erstattungssatz 50 %. Die Agentur legt die Höhe der an den Begünstigten zu leistenden Abschlusszahlung auf der Grundlage der Berechnung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe fest (siehe Abschnitt 11.2). Falls die Gesamtsumme der früheren Zahlungen über dem endgültigen Finanzhilfebetrag liegt, ist der Begünstigte verpflichtet, den von der Agentur zu viel gezahlten Betrag im Rahmen einer Einziehungsanordnung zurückzuzahlen. -19-

20 11.4. Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht zufriedenstellend, so kann eine Sicherheitsleistung in Höhe der Vorfinanzierung verlangt werden, um die finanziellen Risiken aufgrund der Vorfinanzierung zu begrenzen. Die auf Euro lautende Sicherheit wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt. Ist der Begünstigte in einem Drittland niedergelassen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte eine von einer Bank oder einem Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Sicherheit akzeptieren, wenn er der Auffassung ist, dass diese Bank oder dieses Finanzinstitut die gleichen Garantien und Merkmale aufweist wie eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat. Beträge, die sich auf Sperrkonten befinden, werden nicht als finanzielle Sicherheitsleistungen akzeptiert. Die Freigabe der Sicherheit erfolgt schrittweise im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung/des Finanzhilfebeschlusses an den Begünstigten geleistet wird. 12. PUBLIZITÄT Durch den Begünstigten Die Begünstigten müssen in allen Veröffentlichungen oder im Zusammenhang mit Aktivitäten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf den Beitrag der Europäischen Union hinweisen. Die Begünstigten sind in diesem Zusammenhang gehalten, in allen im Rahmen des kofinanzierten Projekts erstellten Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und sonstigen Produkten deutlich sichtbar Name und Logo des Programms Kreatives Europa MEDIA anzubringen. Hierbei sind der Text, das Logo und der Haftungsausschluss zu verwenden, die die Agentur unter folgender Internetadresse bereitstellt: Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht umfassend nach, kann die ihm gewährte Finanzhilfe entsprechend den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung oder des Finanzhilfebeschlusses gekürzt werden Durch die Agentur und/oder die Kommission Mit Ausnahme von natürlichen Personen bewilligten Stipendien und anderer direkter Unterstützung für bedürftige natürliche Personen werden alle Informationen in Verbindung mit den im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen bis spätestens 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Finanzhilfen bewilligt wurden, auf der Website der Organe der Europäischen Union veröffentlicht. Die Agentur und/oder die Kommission veröffentlichen folgende Angaben: Name des Begünstigten, Ort des Begünstigten, Betrag der gewährten Finanzhilfe, Gegenstand und Zweck der Finanzhilfe. Auf ein angemessenes und hinreichend begründetes Ersuchen des Begünstigten hin kann auf die Bekanntmachung verzichtet werden, sofern die Offenlegung die in der Charta der Grundrechte der -20-

21 Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden natürlichen Personen bedrohen oder den geschäftlichen Interessen der Begünstigten schaden würde Kommunikation und Verbreitung Um eine größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollte für die Projekte eine klare und überzeugende Kommunikations- und Verbreitungsstrategie in Bezug auf die Projektaktivitäten und Projektergebnisse erarbeitet werden und müssen die Antragsteller hinreichend Zeit und Ressourcen für Kommunikation und Austausch mit Kollegen, Publikum und lokalen Gemeinschaften vorsehen. Die Begünstigten können zur Teilnahme und Beteiligung an Veranstaltungen der Europäischen Kommission oder der Agentur aufgefordert werden, um sich mit anderen Teilnehmern und/oder politischen Entscheidungsträgern über ihre Erfahrungen auszutauschen. 13. DATENSCHUTZ Alle personenbezogenen Daten (Namen, Adressen, Lebensläufe usw.) werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. 11 Der Antragsteller hat alle nicht als optional gekennzeichneten Fragen im Antragsformular zu beantworten, damit der Finanzhilfeantrag gemäß der Leistungsbeschreibung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet und weiterverarbeitet werden kann. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck von der Abteilung oder dem Referat verarbeitet, die bzw. das für das entsprechende Finanzhilfeprogramm der Europäischen Union zuständig ist (für die Verarbeitung der Daten verantwortliche Stelle). Personenbezogene Daten können, wenn deren Kenntnis notwendig ist, an Dritte weitergegeben werden, die an der Bewertung der Anträge oder am Verwaltungsverfahren der Finanzhilfe beteiligt sind, unbeschadet der Weitergabe an Einrichtungen, die gemäß dem Recht der Europäischen Union für Überwachungs- und Prüfungsaufgaben zuständig sind. Personenbezogene Daten können insbesondere zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union internen Auditdiensten, dem Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie zwischen Anweisungsbefugten der Kommission und der Exekutivagenturen übermittelt werden. Der Antragsteller hat das Recht, Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Bei Fragen zu diesen Daten wird er gebeten, sich an die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle zu wenden. Die Antragsteller können sich jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden. Eine ausführliche Datenschutzerklärung einschließlich Kontaktdaten ist auf der Website der EACEA verfügbar: Antragsteller und, falls es sich um juristische Personen handelt, Personen, die über entsprechende Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse verfügen, werden darauf hingewiesen, dass, falls eine der Situationen nach - dem Beschluss der Kommission vom 13. November 2014 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 329 vom , S ) oder - der Verordnung (EG, Euratom) der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (ABl. L 344 vom , S. 12), auf sie zutrifft, ihre persönlichen Daten (Name, Vorname bei natürlichen Personen, Anschrift, Rechtsform sowie Name und Vorname der Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder 11 ABl. L 8 vom

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