Passive Sterbehilfe. Mitteilung des Bundesgerichtshofes Termin: noch nicht bestimmt XII ZB 2/03
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- Justus Kramer
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1 Passive Sterbehilfe Mitteilung des Bundesgerichtshofes Termin: noch nicht bestimmt XII ZB 2/03 LG Lübeck - 7 T 318/02 (93)./. OLG Schleswig - 2 W 168/02 Der 1931 geborene Betroffene hatte 1998 ein Patiententestament errichtet, in dem er unter anderem für den Fall schwerster Dauerschäden seines Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Körperfunktionen eine Einstellung von lebensverlängernden Maßnahmen, unter anderem auch der künstlichen Ernährung, verfügte. Im Jahr 2000 erlitt er aufgrund eines Myocardinfarktes einen schweren Hirnschaden und liegt seither im Koma. Rehabilitationsmaßnahmen waren vergeblich. Er wird künstlich über eine Magensonde ernährt. Sein 2001 zum Betreuer bestellter Sohn hat - im Einverständnis mit Tochter und Ehefrau des Betroffenen - beim Amtsgericht beantragt, die künstliche Ernährung einzustellen, da eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten sei. Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag mangels einer Rechtsgrundlage abgelehnt. Das mit der weiteren Beschwerde angegangene Oberlandesgericht will diese ebenfalls zurückweisen, sieht sich daran aber durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs in einer Strafsache und durch weitere Entscheidungen von Oberlandesgerichten gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung dieser Rechtsfrage gemäß 28 FGG vorgelegt. Es vertritt der Sache nach die Auffassung, daß für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kein Raum sei und die Ermittlung und der Vollzug des Willens des Betreuten dem Betreuer in Verbindung mit den Familienangehörigen und den behandelnden Ärzten zu überlassen sei. Der XII. Zivilsenat wird, da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ohne mündliche Verhandlung im Beschlußweg entscheiden. Mit einer Entscheidung ist im ersten Halbjahr 2003 zu rechnen. Pressemitteilung (Rechtsanwalt Putz, München): Oberlandesgericht Schleswig bekräftigt: Richter entscheiden nicht über Leben und Tod! Bundesgerichtshof muss nun Grundsatzentscheidung erlassen! Der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat am beschlossen, eine bei ihm anhängige Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (Aktenzeichen 2 W 168 / 02) Wie in vielen Sterberechtsmandaten unserer Kanzlei hatte auch hier der Betreuer eines Komapatienten beim Vormundschaftsgericht die Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung durch die Magensonde (PEG) beantragt. Seit Jahren vertreten wir hierzu die Rechtsmeinung, dass das deutsche Recht keine Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidung biete, insbesondere nicht in der Bestimmung des 1904 BGB. In den von
2 unserer Kanzlei vertretenen Verfahren sind sämtliche Amtsrichter bundesweit, sowie in zwei Beschwerdeverfahren die Kammern der Landgerichte Augsburg und München I, unserer Rechtsmeinung gefolgt. Da wir also immer Recht bekamen, hatten wir bisher nie Gelegenheit, unsere Meinung in die dritte Instanz zu treiben. Denn nur dies hätte angesichts der lediglich von den Oberlandesgerichten Karlsruhe und Frankfurt vertretenen Gegenmeinung zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs führen können. Dies geschieht nun über die Vorlage des OLG Schleswig an den Bundesgerichtshof. Dessen Rechtsmeinung deckt sich mit unserer seit vielen Jahren vertretenen Argumentation. Der Bundesgerichtshof wird über diesen Vorlagebeschluss voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte 2003 entscheiden. Dies ist im Sinne der Rechtsklarheit sehr zu begrüßen. Denn in Deutschland sind vier von fünf möglichen Sterbehilfeformen erlaubt. Wünscht ein Patient etwa erlaubtes Sterbenlassen, so ist diese Form der erlaubten Sterbehilfe auch geboten. Weitere Zwangsernährung ist dann eine rechtswidrige Körperverletzung. Soweit besteht Rechtsklarheit. Bisher wurden diese Verfahren nur mit allen faktischen Folgen des unseligen Juristenstreits belastet, ob Vormundschaftsrichter dieses Sterbenlassen nach dem Willen eines Patienten prüfen und genehmigen müssen. Im Verfahren des Peter K. gegen sein Pflegeheim auf Unterlassung weiterer Zwangsernährung vor dem Oberlandesgericht München, über welches am Mittwoch, den verhandelt und am Donnerstag, den entschieden wird, spielt dieses Problem eine Rolle. Das Landgericht Traunstein hatte seine klageabweisende Entscheidung teilweise auf die Weigerung des Rosenheimer Vormundschaftsgerichts, über Leben und Tod zu entscheiden, gestützt. Die Entscheidung des OLG Schleswig wird in Kürze im Beck - Rechtsberater "Patientenrechte am Ende des Lebens" von Wolfgang Putz und Beate Steldinger, dtv-verlag, veröffentlicht. Mitgeteilt von der überregionalen medizinrechtlichen Sozietät Putz und Teipel Berlin - München Pressemitteilung vom (Rechtsanwalt Putz): Klage des Komapatienten Peter K. auch in zweiter Instanz abgewiesen! Der dritte Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat am die Klage von Peter K. gegen sein Pflegeheim in zweiter Instanz abgewiesen, mit der dieser die Einstellung seiner künstlichen Ernährung betreibt. Gegen das Urteil werden wir Revision einlegen. So wird sich demnächst der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht mit dem Rechtsstreit befassen. Wir bedauern dieses Urteil als Rückschlag im Kampf um das Selbstbestimmungsrecht der Patienten. Denn das Selbstbestimmungsrecht des Pflegepersonals wird nun höher bewertet als das Selbstbestimmungsrecht des Patienten: Das Pflegepersonal darf nach diesem Urteil sein eigenes Selbstbestimmungsrecht dadurch
3 verwirklichen, dass es einen Patienten gegen seinen Willen weiter behandelt und künstlich ernährt. Damit wird der Patient zum Objekt der "Ethik des Pflegepersonals". Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes schützen uns aber gerade davor, dass wir Opfer der Ethikdefinition anderer werden. Das Gericht hat in seinem Urteil leider unbeirrt die Einstellung der Ernährung entsprechend dem Patientenwillen mit einer aktiven Tötung gleichgesetzt. Dies steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( NJW 1995, Seite 204 ff). Das Pflegepersonal soll lediglich die Fortsetzung der künstlichen Ernährung unterlassen, damit Peter seinem Willen entsprechend sterben kann. Dies beachtet sein Arzt und dies muss auch das Pflegepersonal beachten. " Peter K. wollte seine zwangsweise Lebensverlängerung im Koma mit seiner Patientenverfügung verhindern. Als Betreuer musste der Vater den schweren Weg dieses Rechtstreits gehen. Die Eltern sind die Fortsetzung des Rechtsstreits ihrem Sohn schuldig, der sie in die Pflicht genommen hatte: "Wenn ich einmal in einem irreversiblen Koma liegen sollte, müsst Ihr mich sterben lassen!" " Das Urteil missachtet die Menschenwürde und die Selbstbestimmung all jener Menschen in Deutschland, deren Leben in Kliniken und Heimen gegen ihren Willen künstlich verlängert wird. Denn nach diesem Urteil wäre es ihren Betreuern und Bevollmächtigten für immer verwehrt, ihren Sterbewunsch durchzusetzen, wenn anfänglich - in Unkenntnis der Rechtslage - die künstliche Lebensverlängerung erst einmal geduldet wurde. " Das Urteil konterkariert die vom Bayerischen Justizministerium herausgegebene Patientenverfügung, die wie die meisten solchen Formulare gerade Fälle wie jene des Peter K. wirksam erfassen soll. Millionen Menschen in Deutschland, die Patientenverfügungen verfasst haben, müssen sich jetzt fragen, ob diese das Papier noch wert sind, auf dem sie geschrieben sind, wenn ihr Wille nicht einklagbar und durchsetzbar ist! Da die Menschenrechte des Peter K., seine Menschenwürde und seine Selbstbestimmung, tangiert sind, und weil sich auch die Pflegekräfte auf ihre Menschenwürde und Selbstbestimmung berufen, wenn sie Peter K. eigenmächtig künstlich ernähren, kann der Streit auch noch vor das Bundesverfassungsgericht und vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen. Zu diesem Thema erscheint in Kürze in der Reihe Beck - Rechtsberater "Patientenrechte am Ende des Lebens" von Wolfgang Putz und Beate Steldinger, dtv-verlag. Mitgeteilt von der überregionalen medizinrechtlichen Sozietät Putz und Teipel Berlin - München D5/D51 Stellungnahme Humanistischer Verband: München / Berlin, Der dritte Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat heute die Klage auf Einstellung der künstlichen Ernährung im Fall Peter K. in zweiter Instanz erneut abgewiesen. Rechtsanwalt Putz teilt mit, gegen das Urteil beim
4 Bundesgerichtshof Revision einzulegen. Die Bundesbeauftragte für Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Gita Neumann erklärt zum heutigen Urteil des OLG München: "Wenn ich einmal in einem irreversiblen Koma liegen sollte, müsst ihr mich sterben lassen!", so hatte es Peter K. öfter gesagt. Und dieser Wille wurde auch weder vom LG Traunstein noch vom OLG München angezweifelt. Das OLG München wertete heute allerdings wie schon das LG Traunstein das Recht des Pflegepersonals, jemanden nicht sterben zu lassen, höher als das Recht des Patienten. Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) bedauert diese Entscheidung. Sie bedeutet einen Rückschlag im Kampf um das Selbstbestimmungsrecht der Patienten. Dieses beinhaltet, dass jeder Mensch in Deutschland selbstverständlich eine Behandlung (z. B. eine Operation) verweigern kann, selbst wenn der Arzt ihm dazu rät. Dies gilt erst recht für die schwierige Lage am Ende des Lebens und den Verzicht auf künstliche Ernährung. Viele Angehörige, Freunde, Betreuer sind in dieser Situation hilflos und meinen, in Unkenntnis der Rechtslage, eine künstliche Ernährung durch eine PEG-Sonde zulassen zu müssen. Diesen zustimmungspflichtigen Eingriff kann man jedoch auch ablehnen. Die Bundesbeauftragte für Patientenverfügung des Humanistischen Verbands, Gita Neumann, rät daher: "Lassen Sie sich beraten und überlegen Sie vorher genau, ob und unter welchen Umständen Sie dem Legen einer PEG-Sonde zustimmen wollen. Hinterher ist es immer für alle Beteiligten - auch für das Pflegepersonal - viel schwieriger, diese Entscheidung wieder rückgängig zu machen, zumal nach Jahren der Duldung. Auf jeden Fall sollte man auch für diese Situation in einer Patientenverfügung Vorsorge treffen." Der Humanistische Verband ist zuversichtlich, dass sich der Bundesgerichtshof als nächste Instanz der Rechtsauffassung anschließen wird, wie er sie bereits 1995 ("Kemptener Urteil") vertreten hat. Danach ist die Einstellung der künstlichen Ernährung keinesfalls mit einer aktiven Tötung gleichzusetzen, wie dies jetzt das OLG München getan hat. Stellungnahme Deutsche Hospiz Stiftung Pressemitteilung Februar 2003 OLG München: Wachkomapatient ist kein Sterbender Deutsche Hospiz Stiftung begrüßt Urteil München. Das Oberlandesgericht München hat nun bestätigt, dass der Wachkomapatient Peter K. kein Sterbender ist und deshalb sein Recht auf Ernährung weiterhin besteht. Die Deutsche Hospiz Stiftung begrüß= t diese Entscheidung, die auf eine Berufungsklage des Vaters von Peter K. zurückzuführen ist hatte der heute 37-jährige Peter K. versucht sich umzubringen. Seither ist er im Wachkoma und lebt in einem Pflegeheim in Kiefersfelden in Bayern. Nun will sein Vater, der gleichzeitig sein Betreuer ist, dass die Pflegenden seinen Sohn sterben lassen, weil dies dessen Willen entspräche. Die Kranken-Kost, die er über eine Sonde bekommt, soll eingestellt werden: Tod durch Verhungern. Doch die Pflegenden erleben ihn als Menschen, der lächelt und sich über Süßes freut. Sie wollen ihn nicht verhungern lassen - das Gerichtsurteil gibt ihnen Recht.
5 Sterbehilfe durch die Hintertür Peter K. kann jetzt nicht mitteilen, was er will. Er hat auch nicht vorgesorgt, hat keine Patientenverfügung verfasst. Damit hätte er rechtzeitig festlegen können, was er in bestimmten Situationen will und was nicht. Weil keine Patientenverfügung vorlag, versuchte der Staatsanwalt, den mutmaßlichen Willen von Peter K. zu ermitteln. Eugen Brysch, Geschäftsführender Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung: "Wirkliche Selbstbestimmung lässt sich mit einer rechtzeitig verfassten und wirksamen Patientenverfügung wahren. Dann muss nicht aufgrund eines mutmaßlichen Willens über Tod und Leben entschieden werden." Über die Stiftung mit Sitz in Dortmund kann jeder die Medizinische Patientenanwaltschaft - die juristisch abgesicherte Patientenverfügung - bekommen. Wichtig ist es, umfassend informiert zu sein. Brysch: "Allerdings warnen wir als Patientenschützer vor Sterbehilfe durch die Hintertür." Es muss dabei bleiben, dass jeder essen und trinken darf. Es sei denn, er hat es verbindlich anders festgelegt. Eine Beweislastumkehr wäre fatal. Das hieße, Schwerstkranke müssten Essen und Trinken extra einfordern: Kostendrückern im Gesundheitssystem könnte Tür und Tor geöffnet werden.
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