Das neue Erwachsenenschutzrecht stärkt das Selbstbestimmungsrecht
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- Linus Maurer
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1 Schwyz Pfäffikon SZ Brig Zug Altdorf Bukarest Timisoara Sibiu Sofia Wien Bratislava Tirana Ingolstadt Hauptsitz Schwyz Bahnhofstrasse 28, Postfach 556 CH-6431 Schwyz Mattig-Suter und Treuhand- und Partner Schwyz Revisionsgesellschaft Das neue Erwachsenenschutzrecht stärkt das Selbstbestimmungsrecht
2 Die Fotos in dieser Broschüre zeigen Kunstwerke am Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ
3 Von Bettina Blättler, Master of Law, Rechtsanwältin und Urkundsperson Mattig-Suter und Treuhand- und Partner Schwyz Revisionsgesellschaft Das neue Erwachsenenschutzrecht stärkt das Selbstbestimmungsrecht Was ist, wenn? Oder - Wie stelle ich für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit sicher, dass mein eigener Wille respektiert wird? - Wie stelle ich für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit sicher, dass jemand anders die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann? - Wie stelle ich für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit sicher, dass eine Vertrauensperson mich vertritt und nicht der Staat einschreitet? - Wie stelle ich sicher, dass bei mir keine medizinischen Massnahmen angewendet werden, die ich nicht wünsche? - Nach einem Skiunfall ist ein 35-jähriger, nicht verheirateter Mann seit einigen Wochen nicht mehr ansprechbar. Wer entscheidet über die zu ergreifenden medizinischen Massnahmen? - Eine 70-jährige verwitwete Frau erleidet einen schweren Hirnschlag. Sie ist gelähmt und kann sich nicht mehr sprachlich ausdrücken. Wer wird ihr Rechnungen bezahlen? Wer kümmert sich um die Steuererklärung? Wer entscheidet über eine allfällige Unterbringung in ein Alters- oder Pflegeheim? - Ein 85-jähriger verheirateter Mann leidet an Alz heimer und lebt in einem Altersheim. Seine 75-jährige Ehefrau kümmert sich um alle admi nistra tiven Belange, wozu sie von Gesetzes wegen ermächtigt ist. Will die Ehefrau jedoch das gemeinsame Einfamilienhaus verkaufen, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich. Disclaimer Copyright: Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner. Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und / oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrags sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner gestattet. Es wird auch seitens der jeweiligen Autoren keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen übernommen. Diese Publikation ersetzt keine (Steuer)Beratung.
4 Das neue Erwachsenenschutzrecht stärkt das Selbstbestimmungsrecht Einleitung Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurde eine klare und einheitliche rechtliche Grundlage für den Vorsorgeauftrag und für die Patientenverfügung geschaffen. Diese beiden neuen Rechtsinstitute sollen individuelle Vorsorgemassnahmen fördern, die Selbstbestimmung der Betroffenen stärken sowie ein behördliches Eingreifen minimieren. Wer somit für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit die eigene Versorgung individuell und verbindlich regelt, kann rechtzeitig für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit sicherstellen, dass sein Wille respektiert wird. Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht wurde zudem ein gesetzliches Vertretungsrecht des Ehe partners und des eingetragenen Partners ein geführt, damit diese ohne grosse Bürokratie bestimmte Entscheide treffen können. Gleichzeitig wurde die Behördenorganisation neu geregelt und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) als Fachbehörde neu geschaffen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 hat sich die Behördenorganisation im Kanton Schwyz (und auch in vielen weiteren Kantonen der Deutschschweiz) grundlegend geändert. Die Aufgaben der bisher zuständigen kommunalen Vormundschaftsbehörden sind ab dem 1. Januar 2013 vollumfänglich auf die neu geschaffene kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) übertragen worden. Seither gibt es im Kanton Schwyz zwei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), nämlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz sowie fünf Amtsbeistandschaften. Der Kindesschutz befasst sich mit folgenden Aufgaben: - Beziehung zwischen Kind und Eltern - Schutz des Kindes in seiner psychischen und physischen Unversehrtheit - Schutz des Kindesvermögens - Aufsicht über Tages- und Familienpflege und Kindertagesstätten Der Erwachsenenschutz befasst sich mit folgenden Aufgaben: - Die eigene Vorsorge - Patientenverfügungen - Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene Partner - Bewegungseinschränkende Massnahmen - Fürsorgerische Unterbringung - Beistandschaften
5 Mattig-Suter und Treuhand- und Partner Schwyz Revisionsgesellschaft Gesetzliches Vertretungsrecht Die Patientenverfügung Im Gegensatz zum alten Recht schafft das neue Erwachsenenschutzrecht eine gesetzliche Grundlage, wonach Ehegatten oder eingetragene Partner für urteilsunfähige Personen handeln können, sofern keine speziellen Anordnungen für den Fall der Urteilsunfähigkeit getroffen wurden (Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung, siehe nächste Doppel seite). Den Angehörigen urteilsunfähiger Personen soll mit Einführung des gesetzlichen Vertretungsrechts im rechtsgeschäftlichen und vermögensrechtlichen Bereich sowie bei medizinischen Massnahmen die Besorgung der alltäglichen Angelegenheiten die Vertretung ermöglichen, ohne dass dazu ein behördliches Eingreifen erforderlich ist. Insbesondere können Ehegatten und eingetragene Partner für die urteilsunfähige Person folgende Handlungen vornehmen: - Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der urteilsunfähigen Person erforderlichen Rechtshandlungen (Bezahlen der Miete, Lebensmittel, Kleidung, Pflege, Versicherungsprämien, Steuern usw.) - Ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens. - Öffnen und Erledigen der Post, sofern nötig - Vertretung bei medizinischen Massnahmen (sofern keine Patientenverfügung vorliegt) Die Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen sind subsidiär und treten nur dann ein, wenn und soweit die betroffene Person keine eigenen Anordnungen getroffen hat. Eine urteilsfähige (nicht notwendig volljährige) Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche medizinischen Massnahmen sie ablehnt. Sie kann aber auch eine natürliche Person bezeichnen, die bei ihrer Urteilsunfähigkeit in ihrem Namen über die medizinischen Massnahmen entscheiden soll. Zusätzlich können in einer Patientenverfügung weitere Bereiche geregelt werden, die im Zusammenhang mit Unfall, Krankheit, Alter oder Tod stehen. So können Anweisungen wie über Organentnahme, Organtransplantation, Obduktion, Verwendung des toten Körpers zu Forschungszwecken, Arten der seelsorgerischen Betreuung erteilt werden. Die Patientenverfügung ist schriftlich abzufassen, zu datieren und handschriftlich zu unterzeichnen. Von diversen Organisationen und Interessengemeinschaften sind unzählige Mustervorlagen geschaffen worden. Von einer unbedachten, schnellen Übernahme wird abgeraten. Wir empfehlen Ihnen, die Patientenverfügung zusammen mit Ihren Vertrauenspersonen (Angehörige, Hausarzt usw.) zu besprechen. Auf jeden Fall ist es ratsam, die Patientenverfügung mit der beauftragten Person zu besprechen, da dieser eine erhebliche Verantwortung übertragen wird. Unter Umständen sind Entscheidungen über Leben und Tod zu treffen, weshalb der Miteinbezug der beauftragten Person unerlässlich ist. Der behandelnde Arzt hat eine Patientenverfügung zu überprüfen und dieser zu entsprechen, ausser sie verstosse gegen gesetzliche Vorschriften oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob deren Inhalt dem Willen der urteilsunfähigen Person entspricht. Eine Patientenverfügung nützt allerdings nichts, wenn im entscheidenden Moment nicht auf sie zugegriffen werden kann. Es ist daher zu empfehlen, die Patientenverfügung auf sich zu tragen, im Portemonnaie einen Hinweis auf die Patientenverfügung, deren Aufbewahrungsort sowie die Adressen der Vertrauenspersonen mitzutragen und / oder sie beim Hausarzt und der beauftragten Person aufzubewahren.
6 Das neue Erwachsenenschutzrecht stärkt das Selbstbestimmungsrecht Der Vorsorgeauftrag Der Vorsorgeauftrag ermöglicht es einer handlungsfähigen, d. h. volljährigen und urteilsfähigen Person, eine natürliche oder juristische Person zu beauftragen, die für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen- oder Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertritt. Der Auftraggeber kann somit festlegen, wer in welchem Umfang (umfassend oder beschränkt auf gewisse Teilbereiche) für seine Betreuung und Pflege, für die Verwaltung seines Vermögens und seiner rechtlichen Vertretung zuständig ist. Der Vorsorgeauftrag muss entweder durch eine Urkundsperson / Notar öffentlich beurkundet oder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet werden. Ein mit Computer ge schriebener Vorsorgeauftrag ist ungültig. Der Vorsorgeauftrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Urteilsunfähigkeit. Tritt die Urteilsunfähigkeit ein, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags. Sodann hat die KESB zu prüfen, ob die beauftragte Person für die ihr übertragenen Aufgaben geeignet ist und das Mandat annehmen will. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Vorsorgeauftrag von der KESB für wirksam erklärt. Die Personensorge umfasst alles, was mit der Persönlichkeit des urteilsunfähig gewordenen Auftraggebers zusammenhängt. Es geht z. B. um die Bereiche Wohnen, Betreuung, Öffnen und Erledigen der Post oder Telekommunikation. Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens und des Einkommens. Der Vorsorgebeauftragte hat die vermögensrechtlichen Interessen der urteilsunfähig gewordenen Person zu wahren, z. B. hat er das laufende Einkommen zu verwalten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Forderungen einzutreiben. Die Vertretung im Rechtsverkehr gibt dem Vorsorgebeauftragten die Befugnis zur Vertretung des Auftraggebers gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten. Sie umfasst alle rechtsgeschäftlichen Handlungen, die entweder persönliche Angelegenheiten oder das Vermögen des Vorsorgeauftraggebers betreffen. Der Vorsorge beauftragte kann z. B. Rentenanträge bei der Ausgleichskasse stellen oder Verträge mit Versicherungen abschliessen. Im Gegensatz zu Verfügungen im Todesfall gibt es im Kanton Schwyz keine staatliche Aufbewahrungsstelle für Vorsorgeaufträge. Es empfiehlt sich daher, den Vorsorgeauftrag an einem sicheren, leicht auffindbaren Ort zu hinterlegen oder dem Vorsorgebeauftragten oder einer anderen Vertrauensperson zu übergeben. Zusätzlich kann die Errichtung und den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt zur Eintragung in der zentralen Datenbank beantragt werden.
7 Mattig-Suter und Treuhand- und Partner Schwyz Revisionsgesellschaft Fazit Die Einführung des Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung ermöglicht neu jeder urteilsfähigen Person, für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit hinsichtlich ihrer Betreuung, rechtlichen Vertretung und medizinischen Massnamen Vorkehrungen zu treffen, damit der eigene Wille respektiert wird und ein behördliches Eingreifen nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Lebensumstände und / oder der gesundheitlichen Situation kann zur Folge haben, dass der bereits abgefasste Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung nicht mehr dem Willen des Verfassers entspricht. Es ist deshalb sowohl beim Vorsorgeauftrag als auch bei der Patientenverfügung wichtig, dass diese regelmässig überprüft und der aktuellen Lebenssituation des Verfassers angepasst werden. Die Rechtsanwälte und Urkundspersonen der Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner stehen Ihnen für Fragen rund um das neue Erwachsenenschutzrecht zur Verfügung und unterstützen Sie gerne beim Ausarbeiten Ihres Vorsorgeauftrags. Matthias Schumacher lic. iur., Rechts anwalt und Urkundsperson matthias.schumacher@ mattig.ch Willy Huber Dr. oec. HSG, Rechtsanwalt und Urkundsperson willy.huber@mattig.ch Bernhard Aschwanden lic. iur., Rechtsanwalt und Urkundsperson bernhard.aschwanden@ mattig.ch Bettina Blättler Master of Law, Rechtsanwältin und Urkundsperson bettina.blaettler@ mattig.ch Monika Windlin-Strüby lic. iur., Rechtsanwältin und Urkundsperson LL.M. Tel +41 (0) monika.windlin@ mattig.ch
8 Mattig-Suter und Partner Schwyz Treuhand- und Revisionsgesellschaft Schweiz Hauptsitz Schwyz Sitz Oberer Zürichsee Sitz Wallis Sitz Zug Sitz Uri Bahnhofstrasse 28, Postfach 556, CH-6431 Schwyz, CH-8808 Pfäffikon SZ, Tel +41 (0) , CH-3902 Brig, Tel +41 (0) , Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner, Zug AG CH-6302 Zug, Tel +41 (0) , CH-6460 Altdorf, Tel +41 (0) , Mittelosteuropa Rumänien Bulgarien Österreich Slowakei Albanien Deutschland - Mattig Management Partners TIM S.R.L. - Mattig Swiss Audit S.R.L. - Mattig Expert Swiss Partners S.R.L. RO Timisoara, Tel +40 (0) , - Mattig Management Partners RO S.R.L., - Mattig Audit Partners RO S.R.L., - Mattig Accounting & Controlling RO S.R.L., RO Bukarest, Tel +40 (0) Mattig Expert Sibiu S.R.L. RO Sibiu, Tel +40 (0) , - Mattig-Levercom Management Partners OOD, - Mattig Accounting & Controlling OOD, BG-1000 Sofia, Tel +359 (0) Mattig Management Partners GesmbH A-1040 Wien, Tel +43 (0) , Mattig Management Partners s.r.o. SK Bratislava, Tel +421 (0) , Mattig Management Partners Sh.p.k. AL-1000 Tirana, Tel , Mattig Management Partners GmbH D Ingolstadt, Tel +49 (0) , Mattig-Gruppe Retraco AG Schwyz SWA SWA ANMAT Hauptsitz Sitz Oberer Zürichsee Wirtschaftsprüfung CH-6431 Schwyz, Tel +41 (0) , info@retraco.ch Swiss Auditors AG CH-8808 Pfäffikon SZ, Tel +41 (0) , info@ch.swa-audit.com (Liechtenstein) Auditors AG FL-9495 Triesen, Tel +41 (0) , info@ch.swa-audit.com ImmoTreuhand AG CH-6403 Küssnacht, Tel +41 (0) CH-8808 Pfäffikon SZ, Tel +41 (0) info@anmat.ch Partner Mattig Hauptsitz Sitze Management Partners CH-6431 Schwyz, Tel +41 (0) , info@mattig-management.ch Pfäffikon SZ, Schweiz; Bukarest und Timisoara, Rumänien; Sofia, Bulgarien; Wien, Österreich; Bratislava, Slowakei; Tirana, Albanien; Ingolstadt, Deutschland Mitglied der Treuhand Kammer 02 / 2014
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