. Mitgliederbeitröge von Einzelpersonen, Fomilien, Firmen, Vereinen und Verbönden. . Beitröge koritotiver Orgonisotionen und Stiftungen

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1 STATUTEN Art. I Nome und Sifr Unter dem Nomen "Kinderkrippe Hombrechtikon" besteht mit Siiz in Hombrechiikon ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. zgb. An.2 Zweck Der Verein bezweckt die fomilienergönzende Betreuung von Kindern im Aller zwischen zwei Monoten und dem Schulolter. Sie wird nur Eltern ongeboten, die Mitglied des Vereines sind. Zur Betreuung der Kinder wird unter onderem eine Kinderkrippe geführt. Arl- 3 Mitgliedschott Als Mitglieder konn der Vorstond Einzelpersonen, Fomilien, Firmen, Vereine, Stiftungen und Verbönde sowie Körperschoften oufnehmen. Die Milglieder werden oufgrund einer schriftlichen Beilrittserklörung durch Vorstondsbeschluss in den Verein oufgenommen. Die Mitgliedschofi erlischt durch Ausiritt oder Ausschluss. Jedes Milglied konn seinen soforligen Ausiritt ous dem Verein schriftlich erklören. Auslretende oder ousgeschlossene Mitglieder hoben weder Anspruch ouf Rückerstotlung des Mitgliederbeitroges für dos loufende Johr noch ouf dos Vermögen des Vereins. Dos Mitglied, dos seinen Verpflichlungen nicht nochkommi oder sich vereinsschödigend verhölt, konn von der Mitgliederversommlung ousgeschlossen werden. Dozu bedorf es einer Zweidritlelmehrheit der onwesenden Mitglieder. Art. 4 Finqnzen Für die Deckung des Finonzbedorfes, der jedes Johr on der Mitgliederversommlung mii Genehmigung des Budgels beschlossen wird, sind nqmenilich Yorgesehen:. Mitgliederbeitröge von Einzelpersonen, Fomilien, Firmen, Vereinen und Verbönden. Beitröge koritotiver Orgonisotionen und Stiftungen Ge<inded om , Artikel2, S &14 gem. Besch u$ der Mitgliedetueßomm ung vom

2 Sto_uten Verei4 Ki4derkrippe Hombrechli<on. Beiiröge von S'toot und Gemeinden. Spenden, Legote und Schenkungen. Erlöse ous Veronstoltungen und Sommlungen Der Vorstond konn - insbesondere ous Spenden, Schenkungen und Legoten - Fonds mit oder ohne zweckbestimmung schoffen. Diese Fondsmillel können für Sonderoufgoben oder Ausgoben, die den ordenilichen Finonzbedorf übersleigen, verwendet werden. Dofür wird dem Vorstond eine generelle Ausgobenkompeienz eingeröumt, deren Höhe durch einen Beschluss der Mitgliederversommlung festgelegt wird. Art. 5 Hottung Für die Verbindlichkeiten des Vereins hoftel ousschliesslich dos Vereinsvermögen. Art,6 Verelnsorgone Die Orgone des Vereins sind:. DieMitgliederversommlung. Der Vorstond. DleRechnungsrevisoren Art.7 MilgllederYersommlung Art. 7.1 ZusommensetzunoderMitqliederversommluno Die Mitgliederveßommlung selzl sich ous den Vereinsmitgliedern zusommen, welche on der Versommlung totsöchlich teilnehmen. Art. 7.2 Einberufuno dermi'loliederversommluno Die Einberuf ung der Mitgliederversommlung erfolgt. durch den Vorslond Geöndert om , Adikel2, 8 &14 gem. Beschlus der Milg iederveßommlung vom

3 Stoiulen Verein Kinderkrippe Hombrechtikon. ouf schriftlichen Antrog von 20% der Miigliedern des Vereins, unter Angobe des Troktondums und einer kuzen Begründung. oul verlonger der Revisoren Die Einberufung der Mitgliederversommlung erfolgt miitels schriftlicher Einlodung und der Bekonntgobe der Troktonden, des Orles und der Zeit und zwor spölestens vierzehn Toge vor dem Zeitpunkt der obzuhollenden Versommlung. Die Mitgliederversommlung lritt jöhrlich zusommen, spötestens sechs Monote noch Ablouf des Geschöftsjohres. Art. 7.3 Aufooben der Miioliederversommluno Die Aufgoben der Mitgliederversommlung sind:. Wohl derldes Prösideniin/en, der übrigen Vorstondsmitglieder und der Rechnungsrevisoren. Genehmigung des Johresberichts, der Johresrechnung und der Berichte der Rechnungsrevisoren. Genehmigung des Budgets für dos kommende Johr. FestsetzungdesMilgliederbeitroges. Beschlussfossung über die Aufgobenbefugnis des Vorstonds. Entlostung des Vors'tonds. Beschlussfossung über An'tröge des Vorstondes und der Mitglieder. EntscheidungüberStotutenönderungenoder-ergönzungen. Beschluss über ondere durch Gesetz oder Stoiuten dem Enischeid der Mitgliederversommlung vorbeholtene Geschöfte Ari.7.4 Beschlussföhiokeitund Beschlusslossuno Die Beschlussfossung erfolgt durch dos Mehr (51%) sömtlicher on einer Versommlung onwesenden Stimmberechtigter {absolutes Mehr). Gednded om , Ariikel2, I &l1gem, Be chluss der Mltgliedetueßommlung vom

4 Sioiulen Verein Kinderkrippe Hombrechiikon 4 Für Ordnungsoniröge genügt dos Mehr der Stimmenden. Art.8 Vorslond 8.1. ZusommenseizunqdesVorstondes Der Vorslond bestehl ous einem/einer Prösidenten/in und drei bis fünf weiteren Mitgliedern. Der/Die Krippenleiter/in und der/die Geschöftsführer/in nehmen mit berotenderslimme Einsitz. Der Vorstond kons'tituieri sich selbst. Er ernennl insbesondere einen/eine Vizeprösidenten/in und einen/eine Akiuor/in. Er regelt die Vertretungsbef ugnis gegenüber Dritten. Die Amtsdouer betrögt zwei Johre. Noch deren Ablouf sind sömlliche Mitglieder des Vorslondes wieder wöhlbor. Ein ollfölliger Rücktrilt ous dem Vorstond isl nur ouf eine ordentliche Mitgliederversommlung hin möglich. Er muss einen Monol im Vorous dem Vorstond schriftlich mitgeteilt werden. Scheidet ein Vorstondsmitglied vorzeilig ous, so ist der Vorstond berechtigl, für die loufende Amtsperiode eine Ersatzwohl, vorbehöltlich der Bestöiigung durch die nöchstfolgende Mitgliederversommlung, vorzunehmen. Art. 8-2 Aufooben des Vorslondes Dem Vorstond follen Aufgoben zu wie etwo:. Leitung des Vereins. Verlretung des Vereins noch oussen. Vorbereitung und Leilung der Mitgliederversommlung. Verwollung des Vereinsvermögens. Vollzug der Vereinsbeschlüsse. Wöhl1 und ernennt Krippenleiter/in und Geschöftsführer/in. Erloss von Reglemenien und Richtlinien. Einselrung von Kommissionen Geönde/l om 2l , Anikel2,8 &l,l gem. Beschl!$ der Milgliederve6omm ung vom

5 Slo ulen Verer. Kinder,.rippe Hombrechti(on. Aufnohme von neuen Milgliedern Der Vorstond is'i in ollen Vereinsongelegenheilen zustöndig, die nicht der Mitgliederversommlung vorbeholten sind. Er bereitet die Geschöfte der Miigliederversommlung vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er verfügt über die durch die Budgetgenehmigung beschlossenen Mittel. Für Spezioloufgoben konn der Vorslond besondere Ausschüsse besiellen. Art. 8.3 Einberufuno des Vorstondes Der Vorstond versommelt sich ouf Einlodung seines/seiner Prösidenten/in unter Angobe der Troktonden, Ori und zeit so oft als es die Geschöfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens sechs Toge vorher; in dringenden Föllen isl eine Abküzung der Frisl gestottel. Über ondere ols in der Troktondenliste verzeichneie Geschötle können gültige Beschlüsse nur gefosst werden sofern Einstimmigkeit vorliegt und wenn sömtliche Mitglieder vertreten sind oder nochher sich ousdrücklich domii einverstonden erklören. Art. 8.4 Beschlussföhiokeil und Beschlussfossuno desvorstondes Der Vorstond ist beschlussföhig, wenn mindestens drei Vorslondsmitglieder onwesend sind. Vorstondsbeschlüsse werden mil einfochem Mehr der obgegebenen Siimmen obgefosst. Schriftlich ouf dem Zirkulorweg konn der Vorstond ebenfolls gültig beschliessen (zirkulorbeschlüsse), wobei ober jedem Mitglied dos Recht zusteht, die Behondlung des Geschöftes in einer Sitzung zu verlongen. Art.8.5 Zeichnunosrecht Dos zeichnungsrecht wird von ousgeführl. zwer Vorstondsmitgliedern kollektiv Art.8.6 Entschödiouno Die Mitglieder des Vorstondes hoben Anspruch ouf eine ongemessene Entschödigung für ihre Arbeit nebsl vollem Spesenersotz, worüber der Vorslond ein Reglemenl erlösst. ceonded om , Ariikel2, a &14 gern, seschluss der Mllgliedetueßommlüng vofl

6 Slo'ule.r verei" Ki.lderkrippe Hombrechtilon Art.9 Revisoren Die RPK der Gemeinde Hombrechlikon prüfl die Johresrechnung und überwochi die Geschöftsführung. Sie legt der Mitgliederversommlung einen schrifilichen Bericht über die Johresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstöligkeit vor. Arl.l0 vereinsjohr Dos Vereins- und Rechnungsjohr entspricht dem Kolönderjohr. Dos erste Vereinsjohr endet om 3l. Dezember Art.lt Slolulenönderungen Anderungen der Stoluten können nur durch die Mitgliederversommlung mil einer Mehrheit von drei Vierteln der onwesenden Mitglieder beschlossen werden. Art.l2 Aullösung Der Verein konn durch Beschluss der Mitgliederversommlung oufgelöst werden. Für die Auflösung des Vereins bedorf es einer Mehrheit von vier Fünfteln der onwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversommlung ouf Vorschlog des Vorslondes. Es is't einer Orgonisotion mit gleicher oder öhnlicher Zweckselzung zu übertrogen. Eine Verteilung unter die Vereinsmitglieder ist ousgeschlossen. Art.'13 GesetzlicheBeslimmungen Soweit die Slotuten einzelne Frogen des Vereinsrechls nicht regeln, gelten die Art. 63 ff. ZGB. Geönderl om 2r,5.20r 5, ariikel2, 8 &14 gem, Beschluss der Mligliedetueßommlung vom

7 Sfotuten Verein Kinderkrippe Hombrechtikon -7 - Arl.l4 Schlussbeslimmungen Der Verein isl im Hondelsregister einzutrogen. Der Vorslond ist mit der Vollziehung dieser Beslimmung beouftrogt. Mil Genehmigung dieser Stolulen durch die Mitgliederversommlung treten diese in Kroft. Die vorstehenden Sloluten sind in der Milgliederversommlung vom 2l. Moi 2015 ongenommen worden. Hombrechtikon, den 21. Moi 2015 Der/Die Prdsident/in: LUz/.".,-- Qe+<. [1', "7-..a,, DerlDie Aktuor/in: ) 4" lfu^ar I,u qe tü{/'-a- -) Geönderl om I 5. adi<el 2 a a I a gem seschlj5s der M',gtedetu*ommlung vom 2l

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