Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

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1 Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 (Stand am 8. April 2003) Präambel Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Überzeugung, dass die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen; in der Erwägung, dass die Rechtshilfe mit der Auslieferung zusammenhängt, die bereits Gegenstand eines am 13. Dezember unterzeichneten Übereinkommens war, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Art Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. 2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind. AS ; BBl 1966 I Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS SR

2 Rechtshilfe Art. 2 Die Rechtshilfe kann verweigert werden: a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden; b) wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. Kapitel II Rechtshilfeersuchen Art Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen. 2. Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht. 3. Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben. Art. 4 Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt. Art Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein. 2

3 Europäisches Übereinkommen b) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein. c) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein. 2. Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. Art Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt. 2. Die Gegenstände sowie die Urschriften von Akten oder Schriftstücken, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden vom ersuchenden Staat so bald wie möglich dem ersuchten Staat zurückgegeben, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Kapitel III Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen Erscheinen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten Art Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden. Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer besonderen, mit diesen Rechtsvorschriften vereinbarten Form. 2. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung seinem Recht gemäss erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit. 3. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung verlangen, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, ihren Behörden innerhalb einer bestimmten Frist vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt 3

4 Rechtshilfe übermittelt wird. Die Frist ist in dieser Erklärung zu bestimmen und darf 50 Tage nicht übersteigen. Diese Frist ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes für das Erscheinen und bei der Übermittlung der Vorladung zu berücksichtigen. Art. 8 Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird. Art. 9 Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung stattfinden soll. Art Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies in dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert dann den Zeugen oder Sachverständigen auf, zu erscheinen. Der ersuchte Staat gibt die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen dem ersuchenden Staat bekannt. 2. Im Falle der Ziffer 1 muss das Ersuchen oder die Vorladung die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten angeben. 3. Auf besonderes Ersuchen kann der ersuchte Staat dem Zeugen oder Sachverständigen einen Vorschuss gewähren. Dieser wird auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat erstattet. Art Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Häftlings als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird dieser vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 12, soweit anwendbar unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet überstellt, in dem die Vernehmung stattfinden soll. 4

5 Europäisches Übereinkommen Die Überstellung kann abgelehnt werden: a) wenn der Häftling ihr nicht zustimmt; b) wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates anhängigen Strafverfahren notwendig ist; c) wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder d) wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen. 2. Im Falle der Ziffer 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates, der Partei dieses Übereinkommens ist, bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des um Durchbeförderung ersuchten Staates gerichtet wird. Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen. 3. Die überstellte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet des um Durchbeförderung ersuchten Staates in Haft bleiben, sofern nicht der um Überstellung ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt. Art Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. 2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. 3. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist. 5

6 Rechtshilfe Kapitel IV Strafregister Art Der ersuchte Staat übermittelt von den Justizbehörden einer Vertragspartei für eine Strafsache erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Justizbehörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten. 2. In anderen als den in Ziffer 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder durch die Übung des ersuchten Staates vorgesehen sind. Kapitel V Verfahren Art Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten: a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, c) soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und, d) soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers. 2. Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handllung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Art Die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. 2. In dringenden Fällen können diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. Sie werden mit den Erledigungsakten auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg zurückgesandt. 4 Siehe die Art. 3 und 4 der V vom 21. Dez über das Strafregister (SR 331). 6

7 Europäisches Übereinkommen Die in Artikel 13 Ziffer 1 erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar der zuständigen Stelle des ersuchten Staates übermittelt und von dieser unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Ziffer 2 erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt. 4. Andere als die in den Ziffern 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sein. 5. In den Fällen, in denen die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen. 6. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass ihr alle oder bestimmte Rechtshilfeersuchen auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, dass im Falle des Absatzes 2 eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt wird. 7. Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen. Art Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt. 2. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. 3. Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Vereinbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden. Art. 17 Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung. 7

8 Rechtshilfe Art. 18 Ist die mit einem Rechtshilfeersuchen befasste Behörde zu dessen Erledigung nicht zuständig, so leitet sie es von Amts wegen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und verständigt davon den ersuchenden Staat auf dem unmittelbaren Weg, falls das Ersuchen auf diesem Weg gestellt worden ist. Art. 19 Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen. Art. 20 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 gibt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keinen Anlass zur Erstattung von Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 11 verursacht werden. Kapitel VI Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung Art Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15 Ziffer 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen. 2. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung. 3. Die Bestimmungen des Artikels 16 werden auf die in Ziffer 1 erwähnten Anzeigen angewendet. Kapitel VII Austausch von Strafnachrichten Art. 22 Jede Vertragspartei benachrichtigt eine andere Partei von allen, deren Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Massnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Die Justizministerien übermitteln einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich. Gilt die betroffene Person als Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Vertragsparteien, so werden die Nachrichten jeder dieser Parteien übermittelt, sofern die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Partei besitzt, in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt worden ist. 8

9 Europäisches Übereinkommen Kapitel VIII Schlussbestimmungen Art Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen. 2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates. 3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat. Art. 24 Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Art Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung. 2. Es findet hinsichtlich Frankreich auch auf Algerien 5 und die überseeischen Departemente und hinsichtlich Italien auf das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somaliland Anwendung. 3. Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen. 4. Hinsichtlich des Königreiches der Niederlande findet dieses Übereinkommen auf das europäische Hoheitsgebiet Anwendung. Das Königreich kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung des Übereinkommens auf die Niederländischen Antillen, Surinam und Niederländisch-Neuguinea ausdehnen. 5. Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist. 5 Das Übereinkommen ist auf Algerien nicht mehr anwendbar, nachdem dieses Land die Unabhängigkeit erlangt hat (siehe die Erklärung von Frankreich am Schluss des Übereinkommens). 9

10 Rechtshilfe Art Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 Ziffer 7 und des Artikels 16 Ziffer 3 hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei Vertragsparteien regeln. 2. Dieses Übereinkommen berührt jedoch nicht die Verpflichtungen aus denjenigen Bestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger internationaler Übereinkommen, die auf einem bestimmten Sachgebiet besondere Fragen der Rechtshilfe regeln oder regeln werden. 3. Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen. 4. Wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geleistet, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemassnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht, so sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren. Art Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. Art Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschliessung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarates, die das Übereinkommen ratifiziert haben. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam. 10

11 Europäisches Übereinkommen Art. 29 Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam. Art. 30 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a) die Namen der Unterzeichner und die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde; b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens: c) jede nach den Artikeln 5 Ziffer 1, 7 Ziffer 3, 15 Ziffer 6, 16 Ziffer 2, 24, 25 Ziffern 3 und 4 sowie 26 Ziffer 4 eingegangene Notifikation; d) jeden nach Artikel 23 Ziffer 1 gemachten Vorbehalt; e) jede nach Artikel 23 Ziffer 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehaltes; f) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Strassburg, am 20. April 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) 11

12 Rechtshilfe Geltungsbereich des Übereinkommens am 12. September 2002 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) In-Kraft-Treten Albanien * 4. April Juli 2000 Armenien * 25. Januar April 2002 Belgien * 13. August November 1975 Bulgarien * 17. Juni September 1994 Deutschland * 2. Oktober Januar 1977 Dänemark * 13. September Dezember 1962 Estland * 28. April Juli 1997 Finnland * 29. Januar 1981 B 29. April 1981 Frankreich 23. Mai August 1967 Georgien * 13. Oktober Januar 2000 Griechenland 23. Februar Juni 1962 Irland * 28. November Februar 1997 Island * 20. Juni September 1984 Israel * 27. September Dezembe 1967 Italien * 23. August Juni 1962 Kroatien * 7. Mai August 1999 Lettland * 2. Juni August 1997 Liechtenstein * 28. Oktober 1969 B 26. Januar 1970 Litauen * 17. April Juli 1997 Luxemburg * 18. November Februar 1977 Malta * 3. März Juni 1994 Mazedonien 28. Juli Oktober 1999 Moldau * 4. Februar Mai 1998 Niederlande * 14. Februar Mai 1969 Aruba * 21. Juli Juli 1993 Niederländische Antillen * 21. Juli Juli 1993 Norwegen * 14. März Juni 1962 Österreich * 2. Oktober Dezember 1968 Polen * 19. März Juni 1996 Portugal * 27. September Dezember 1994 Rumänien * 17. März Juni 1999 Russland * 10. Dezember März 2000 Schweden * 1. Februar Mai 1968 Schweiz * 20. Dezember März 1967 Slowakei * 15. April Januar 1993 Slowenien * 19. Juli Oktober 2001 Spanien * 18. August November 1982 Tschechische Republik * 15. April Januar 1993 Türkei * 24. Juni September 1969 Ukraine * 11. März Juni

13 Europäisches Übereinkommen Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) In-Kraft-Treten Ungarn * 13. Juli Oktober 1993 Vereinigtes Königreich * 29. August November 1991 Zypern * 24. Februar Mai 2000 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. Vorbehalte und Erklärungen Albanien Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen unterfworfen. Nach Artikel 15 Absatz 6 erklärt Albanien, dass eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sind, sowie der begleitenden Unterlagen gleichzeitig seinem Justizministerium zu übermitteln ist. Nach Artikel 16 Absatz 2 erklärt Albanien, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer amtlichen Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats zu übermitteln sind, sofern nicht auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossene Abkommen etwas anderes festlegen. Das Justizministerium wird als Justizbehörde im Sinne des Artikels 24 des Übereinkommens betrachtet. Armenien Vorbehalte 1. Die Republik Armenien behält sich das Recht vor, zusätzlich zu den in Artikel 2 genannten Gründen die Rechtshilfe auch in folgenden Fällen zu verweigern: a. wenn die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach den Rechtsvorschriften der Republik Armenien nicht als «schwere strafbare Handlung» bewertet wird und nicht strafbar ist, b. wenn wegen der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung in der Republik Armenien Klage erhoben worden ist, c. wenn bezüglich der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung bereits ein rechtskräftiges Urteil oder eine andere endgültige Entscheidung ergangen ist. 2. Im Einklang mit Artikel 3 des Übereinkommens trägt die Republik Armenien bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Vernehmung von Zeugen Artikel 42 der Verfassung Rechnung, nach der eine Person nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst oder gegen ihren Ehepartner oder einen nahen Verwandten als Zeuge auszusagen. 13

14 Rechtshilfe 3. Im Einklang mit Artikel 5 Übereinkommens behält sich die Republik Armenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen zu unterwerfen. Erklärungen 1. Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens sind die Rechtshilfeersuchen um Vorladung spätestens 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln. 2. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 6 ist in den in Absatz 2 desselben Artikels vorgesehenen Fällen eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die Gegenstand des Verkehrs zwischen den Justizbehörden sind, gleichzeitig dem Justizministerium der Republik Armenien zu übermitteln. 3. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 sind die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder eine der offiziellen Sprachen des Europarats zu übermitteln. 4. Im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens sind die Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens: das Justizministerium, die Generalstaatsanwaltschaft, das Innenministerium, das Ministerium für nationale Sicherheit, der Kassationsgerichtshof, die Berufungsgerichte, die Bezirksgerichte erster Instanz der Stadt Eriwan, das Gericht erster Instanz der Region Kotayk, das Gericht erster Instanz der Region Ararat, das Gericht erster Instanz der Region Armavir, das Gericht erster Instanz der Region Aragatsotn, das Gericht erster Instanz der Region Shirak, das Gericht erster Instanz der Region Tavush, das Gericht erster Instanz der Region Gegharkunik, das Gericht erster Instanz der Region Vayots Dzor, das Gericht erster Instanz der Region Syunik. 14

15 Europäisches Übereinkommen Belgien Artikel 2. Die Regierung des Königreichs Belgien behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen keine Folge zu leisten, a) wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, es beziehe sich auf ein Ermittlungsverfahren, das eingeleitet wurde, um den Beschuldigten wegen seiner religiösen oder politischen Überzeugung, seiner Staatsangehörigkeit, wegen seiner Rasse oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, zu verfolgen, zu bestrafen oder in anderer Weise zu treffen; b) soweit es sich auf eine Strafverfolgung oder ein Verfahren bezieht, das mit dem Grundsatz «non bis in idem» unvereinbar ist; c) soweit es sich auf ein Ermittlungsverfahren wegen Handlungen bezieht, deretwegen der Beschuldigte in Belgien verfolgt wird. Artikel 5. Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in Belgien nur ausgeführt werden, soweit sie sich auf Tatbestände beziehen, die nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen 6 zur Auslieferung Anlass geben können, und unter der Voraussetzung, dass der belgische Richter die Ausführung des Ersuchens nach belgischem Recht bewilligt hat. Solange Belgien das Europäische Auslieferungsübereinkommen nicht ratifiziert hat, werden Rechtshilfeersuchen nur ausgeführt, wenn sie sich auf Tatbestände beziehen, die nach belgischem Recht zur Auslieferung Anlass geben können. Artikel 11. Die Regierung des Königreichs Belgien wird die zeitweilige Überstellung nach Artikel 11 nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüsst, und der Überstellung keine besonderen Überlegungen entgegenstehen. Artikel 22. Die Regierung des Königreichs Belgien wird nachfolgende Massnahmen im Sinne von Artikel 22 nur mitteilen, soweit die Gestaltung des Strafregisters dies zulässt. Artikel 24. Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass in Belgien unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der richterlichen Gewalt, welche mit der Rechtsprechung beauftragt sind, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind. Artikel 26. Wegen der besonderen Regelung zwischen den Benelux-Staaten nimmt die Regierung des Königreichs Belgien Artikel 26 Absätze 1 und 3 hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Niederlanden und Luxemburg nicht an. Die Regierung des Königreichs Belgien behält sich das Recht vor, in ihren Beziehungen zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzuweichen. 6 SR

16 Rechtshilfe Bulgarien Vorbehalt zu Artikel 2: Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie die Rechtshilfe in den Fällen verweigert, wo die begangene Tat nicht eine strafbare Handlung nach bulgarischem Strafrecht darstellt, der Täter der strafbaren Handlung wegen einer Begnadigung strafrechtlich nicht haftbar ist, die strafrechtliche Haftbarkeit wegen gesetzlich vorgesehener Verjährung nicht geltend gemacht werden kann, der Täter nach begangener Straftat in einen die strafrechtliche Haftbarkeit ausschliessenden Zustand andauernder geistiger Niedergeschlagenheit versunken ist, gegen die gleiche Person für die gleiche strafbare Handlung ein Strafverfahren im Gange ist beziehungsweise ein rechtskräftiges Urteil, eine staatsanwaltliche Verfügung oder ein rechtskräftiger, ein Verfahren abschliessender Gerichtsentscheid vorliegt. Erklärung zu Artikel 5 Absatz 1: Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den unter Buchstaben a. und c. des genannten Artikels aufgeführten Bedingungen zu erledigen. Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3: Die Republik Bulgarien erklärt, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, den zuständigen Behörden spätestens 50 Tage vor dem für das Erscheinen dieser Person festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden muss. Vorbehalt zu Artikel 13 Absatz 1: Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister zu übermitteln, umfasst nur solche Auskünfte zu hängigen Straffällen, die nach bulgarischem Recht nicht ein Staatsgeheimnis darstellen. Erklärung zu Artikel 15 Absatz 6: Die Republik Bulgarien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium zu übermitteln sind. Erklärung zu Artikel 16 Absatz 2: Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie verlangt, dass ihr die Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats übermittelt werden. Erklärung zu Artikel 24: Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium betrachtet. 16

17 Europäisches Übereinkommen Dänemark Artikel 2. Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn die Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der strafbaren Handlung eingeleitet haben, deretwegen er in dem ersuchenden Staat verfolgt wird, oder wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung, deretwegen er in dem ersuchenden Staat verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, oder wenn diese Behörden entschieden haben, wegen derselben strafbaren Handlung kein Strafverfahren einzuleiten oder die Strafverfolgung einzustellen. Artikel 3 Absatz 2. Ein Ersuchen, einen Zeugen oder einen Sachverständigen unter Eid aussagen zu lassen, kann abgelehnt werden, wenn das zuständige dänische Gericht die Eidesleistung nicht für erforderlich hält. Artikel 5 Absatz 1. Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind. Artikel 7 Absatz 1. Ein Ersuchen um Zustellung auf andere Art als durch einfache Übergabe der Urkunde an den Empfänger kann abgelehnt werden. Artikel 7 Absatz 3. Eine Ladung, die einem Beschuldigten zugestellt werden soll, der sich im dänischen Hoheitsgebiet befindet, muss der zuständigen dänischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen der betreffenden Person festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden. Artikel 11 Absatz 2. Die dänische Regierung macht Vorbehalte zu dieser Bestimmung als Ganzem. Artikel 13 Absatz 1. Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmungen Auszüge aus dem Strafregister zu übermitteln, findet nur Anwendung hinsichtlich der Eintragungen über Angeklagte oder Beschuldigte. Artikel 13 Absatz 2. Die dänische Regierung macht Vorbehalte zu dieser Bestimmung als Ganzem. Artikel 16 Absatz 2. Den Ersuchen und deren Anlagen aus andern Staaten als Deutschland, England, Österreich, Frankreich, Irland, Norwegen und Schweden muss eine Übersetzung in die dänische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats beigefügt sein. Bei wichtigeren Schriftstücken behält sich die dänische Regierung das Recht vor, im Einzelfall eine Übersetzung in die dänische Sprache zu verlangen oder sie auf Kosten des ersuchenden Staats anfertigen zu lassen. Artikel 24. Der Ausdruck «Justizbehörden» bezeichnet in Dänemark die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, die nach dem dänischen Gesetz über Organisation und Verfahren der Justizbehörden das Justizministerium, den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte, den Polizeipräsidenten von Kopenhagen und die Polizeikommissäre umfasst. Artikel 26. Das am 26. Juni 1957 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden geschlossene Protokoll über die Rechtshilfe bleibt in Kraft. 17

18 Rechtshilfe Deutschland Artikel 5. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und c des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorliegen. Artikel 7. Das Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, wird grundsätzlich nur ausgeführt, wenn es den deutschen Behörden spätestens einen Monat vor dem für das Erscheinen des Beschuldigten festgelegten Zeitpunkt zugeht. Artikel 11. Die Überstellung eines Zeugen wird in allen Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 abgelehnt. Artikel 16. Sofern das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden. Artikel 24. Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens sind: der Bundesminister der Justiz, Bonn-Bad Godesberg; der Bundesgerichtshof, Karlsruhe; der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe; das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart; das Bayerische Staatsministerium der Justiz, München; der Senator für Justiz, Berlin; der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, Bremen; die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg; der Hessische Minister der Justiz, Wiesbaden; der Niedersächsische Minister der Justiz, Hannover; der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf; das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz; der Minister für Rechtspflege des Saarlandes, Saarbrücken; der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Kiel; das Bayerische Oberste Landesgericht, München; die Oberlandesgerichte; die Landgerichte; die Amtsgerichte; die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht, München; die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten; die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten; die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, Ludwigsburg; das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Potsdam; der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin; das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Dresden; das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg; das Thüringer Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, Erfurt. 18

19 Europäisches Übereinkommen Artikel 25. Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 gilt, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland, auch für das Land Berlin. Estland 1) Nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Estland das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach estnischem Recht nicht als strafbare Handlung gilt; 2) nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass sie Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c aufgeführten Bedingungen erledigen wird; 3) nach Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in estnischem Hoheitsgebiet befindet, spätestens 40 Tage vor dem Termin des Gerichtsverfahrens zu übermitteln ist; 4) nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass dem Justizministerium Abschriften der unmittelbar an ihre Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchen zu übermitteln sind; 5) nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass die an die estnischen Behörden gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu übermitteln sind; 6) nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt die Republik Estland die in Artikel 22 genannten Nachrichten nur auf besondere Anfrage; 7) nach Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens in Bezug auf Estland die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, das Justizministerium und das Innenministerium sind. Finnland Vorbehalte Artikel 2 Finnland erklärt, dass die Rechtshilfe verweigert werden kann: a. wenn die strafbare Handlung Gegenstand einer in Finnland oder einem Drittstaat eingeleiteten Untersuchung ist; b. wenn die im ersuchenden Staat angeklagte Person entweder in Finnland oder einem Drittstaat vor Gericht gebracht oder abschliessend verurteilt oder freigesprochen worden ist; c. wenn die in Finnland oder einem Drittstaat zuständigen Behörden beschlossen haben, das Ermittlungsverfahren oder die Strafverfolgungen abzu- 19

20 Rechtshilfe brechen oder wegen der strafbaren Handlung weder ein Ermittlungsverfahren einzuleiten noch Strafverfolgungen aufzunehmen; d. wenn die Strafverfolgungen oder die Strafverbüssung nach finnischem Recht verjährt sind/ist. Artikel 11 Finnland erklärt, dass die in Artikel 11 erwähnte Rechtshilfe in seinem Hoheitsgebiet nicht zugestanden werden kann. Erklärungen Artikel 5 Finnland erklärt, dass es die Erledigung von in Artikel 5 genannten Rechtshilfeersuchen um Beschlagnahme oder Durchsuchung den unter Buchstaben a und c dieses Artikels erwähnten Bedingungen unterwirft. Artikel 7 Absatz 3 Finnland erklärt, dass die Entgegennahme einer Vorladung für eine Person, die sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, verweigert werden kann, wenn die erwähnte Vorladung den zuständigen finnischen Behörden nicht mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt worden ist. Artikel 16 Absatz 1 Finnland erklärt, dass die weder auf finnisch, schwedisch, dänisch oder norwegisch noch auf englisch, französisch oder deutsch verfassten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt werden müssen. Artikel 22 Finnland erklärt, dass es die andern Vertragsparteien von den in Artikel 22 des Übereinkommens genannten strafrechtlichen Verurteilungen nur insoweit unterrichtet, als diese Informationen in Anwendung des Gesetzes über das Strafregister vom 20. August 1993 (770/93) dem Strafregister entnommen werden können. Es wird keine auf die Verurteilung folgenden Massnahmen notifizieren. Artikel 24 Finnland erklärt, dass im Sinne des vorliegenden Übereinkommens in Finnland folgende Behörden als Justizbehörden betrachtet werden: das Justizministerium, die erstinstanzlichen Gerichte (käräjäoikeus/tingsrätt), die Appellationsgerichte (hovioikeus/hovrätt) und das Oberste Gericht (korkein oikeus/högsta domstolen), die Staatsanwälte, die Polizei- und die Zollbehörden sowie die Mitglieder der Grenzpolizei als gemäss dem Gesetz über die Strafvoruntersuchung vom 30. April 1987 (449/87) zur Durchführung einer Strafvoruntersuchung berechtigte Behörden. 20

21 Europäisches Übereinkommen Frankreich Artikel 7 Absatz 3. Die Vorladungen für Beschuldigte, die sich im französischen Hoheitsgebiet befinden, müssen mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den französischen Behörden übermittelt werden. Artikel 15 Absatz 2. In dringenden Fällen, in welchen die Rechtshilfeersuchen, die in Artikel 3, 4 und 5 erwähnt sind, von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden, muss eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt werden. Artikel 15 Absatz 4. Andere als die in den Absätzen 1 und 3 des Artikels 15 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, müssen vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf dem gleichen Weg zurückgesandt werden. Die französische Regierung erklärt, dass wegen der inneren Organisation und des Geschäftsganges des Strafregisters in Frankreich die damit befassten Behörden nicht in der Lage sind, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens gemäss Artikel 22 von den der Verurteilung ihrer Staatsangehörigen nachfolgenden Massnahmen wie Gnaden-, Rehabilitations- oder Amnestiemassnahmen die in das Strafregister eingetragen werden, automatisch zu benachrichtigen. Sie gibt jedoch die Zusicherung, dass diese Behörden, wenn sie in Einzelfällen darum ersucht werden, den erwähnten Vertragsparteien die strafrechtliche Lage ihrer Staatsangehörigen so genau wie möglich angeben werden. Die französische Regierung erklärt, dass als französische Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens (Artikel 24) folgende Behörden zu betrachten sind: die Ersten Präsidenten, Präsidenten, Räte und Richter der Strafgerichte, die Untersuchungsrichter dieser Gerichte, die Mitglieder der Staatsanwaltschaft (ministère public) bei diesen Gerichten, nämlich: die Generalstaatsanwälte (procureurs généraux) die Generalanwälte (avocats généraux) die Vertreter der Generalstaatsanwälte die Staatsanwälte der Republik (procureurs de la République) und ihre Vertreter die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten die Regierungskommissare bei den Gerichten der Streitkräfte. Ungeachtet der Bestimmung von Artikel 25 Absatz 2 ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen nicht auf Algerien anwendbar, da dieses Land nach Unterzeichnung des obenerwähnten Übereinkommens durch Frankreich die Unabhängigkeit erlangt hat. 21

22 Rechtshilfe Georgien Artikel 2 Die Rechtshilfe kann verweigert werden: a. wenn aufgrund der strafbaren Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, in Georgien ein Strafverfahren eingeleitet worden ist; b. wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, bereits von einem Gericht verhandelt wurde und das Urteil rechtskräftig ist. Artikel 5 Georgien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen zu unterwerfen. Artikel 15 Absatz 6 Wie in Artikel 15 Absatz 6 vorgesehen, sind Abschriften von Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium Georgiens zu übermitteln. Artikel 16 Absatz 2 Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sind in englischer oder russischer Sprache zu stellen. Artikel 24 Für die Zwecke des Übereinkommens betrachtet Geogien folgende Stellen als Justizbehörden: das Verfassungsgericht; die ordentlichen Gerichte; das Büro des Generalstaatsanwalts. Griechenland Die griechische Regierung macht Vorbehalte zu den Artikeln 4 und 11 des Übereinkommens, da deren Annahme mit den Artikeln 97 und 459 der griechischen Strafprozessordnung unvereinbar ist. Grossbritannien Vorbehalte 1. Artikel 2 In bezug auf Artikel 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Köngreichs Grossbritannien und Nordirland das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, im Vereinigten Königreich oder in einem dritten Staat im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung wegaen desselben Verhaltens verurteilt oder freigesprochen worden ist, das dem Verfahren bezüglich dieser Person im ersuchenden Staat zugrunde liegt. 22

23 Europäisches Übereinkommen Artikel 3 In bezug auf Artikel 3 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland das Recht vor, Zeugen nicht zu vernehmen und die Vorlage von Aktenoder sonstigen Schriftstücken nicht zu verlangen, wenn das Recht des Vereinigten Königreichs in dem Zusammenhang das Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht oder eine andere Befreiung von der Zeugenaussage anerkennt. 3. Artikel 5 Absatz 1 Nach Artikel 5 Absatz 1 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen: a) Die dem rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des Vereinigten Königreichs strafbar sein. b) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des Vereinigten Königreichs vereinbar sein. 4. Artikel 11 Absatz 2 Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland ist nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderung eines Häftlings durch ihr Hoheitsgebiet stattzugeben. 5. Artikel 12 Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland wird die Gewährung von Schutz nach Artikel 12 nur in Erwägung ziehen, wenn die Person, für die der Schutz gelten würde, oder die zuständigen Behörden der um Rechtshilfe ersuchten Partei dies besonders beantragen. Einem Antrag auf Schutz wird nicht stattgegeben, wenn die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs der Ansicht sind, dass die Schutzgewährung nicht im öffentlichen Interesse wäre. 6. Artikel 21 Die Regierung des Vereinigten Köngreichs behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden. Erklärungen Artikel 15 Absatz 1 Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland beziehen sich die Verweise auf das «Justizministerium» im Sinne des Artikels 11 Absatz 2, des Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6 sowie des Artikels 21 Absatz 1 und des Artikels 22 auf das Ministerium des Innern (Home Office). Artikel 16 Absatz 2 Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Regierund des Vereinigten Königreichs das Recht vor zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit Übersetzungen in die englische Sprache übermittelt werden. 23

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