Beratung im JHA Drucksache Nr. 125/2015. Der Bericht über das Arbeitsgebiet der Beistandschaften wird zur Kenntnis genommen.

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1 Fachbereich : F2 Aktenzeichen : F Datum : Vorlage der Verwaltung Beratung im JHA Drucksache Nr. 125/2015 Hauptausschuss Rat der Stadt öffentliche Sitzung nichtöffentl. Sitzung Betreff: Bedeutung des Arbeitsgebietes Beistandschaften Beschlussvorschlag: Der Bericht über das Arbeitsgebiet der Beistandschaften wird zur Kenntnis genommen. Anlage: Blatt Verwaltungsvorlage wurde/wird beraten im: am Niederschrift JHA Nr. Nr. Hauptausschuss Nr. Rat der Stadt Nr.

2 Begründung zur Vorlage Seite 2 der Drucksache 125/2015 Darstellung des Arbeitsgebietes Beistandschaften Mit der Reform des Kindschaftsrechtes zum wurde die Amtspflegschaft durch die Beistandschaft des Jugendamtes ersetzt. Für die Umsetzung in der Praxis waren von seiner inhaltlichen Prägung her gegenüber den früheren Amtspflegschaften mit eher restriktivem Charakter neue Denk- und Arbeitsweisen erforderlich. Ziel ist die umfassende Unterstützung von Kindern und ihren Eltern in ihren besonderen Lebenssituationen, damit sie die für sie geeignete Förderung erhalten. Geschichtliche Entwicklung Historisch gesehen war die Reform des Kindschaftsrechtes dringend erforderlich. Das am in Kraft getretene Reichsjugendwohlfahrtsgesetz bestimmte, dass bei Geburt eines unehelichen Kindes das Jugendamt Vormund wurde. Nach Beendigung des 2. Weltkrieges gab es in den zwei Deutschen Staaten sehr unterschiedliche Entwicklungen der Rechtssysteme. Bundesrepublik Das Grundgesetz Art. 6 brachte bedeutsame Regelungen für das Nichtehelichkeitsrecht. Jeder Mutter wurde ein Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft zuerkannt und den unehelichen Kindern sollten durch die Gesetzgebung gleiche Bedingungen für ihre seelische und leibliche Entwicklung sowie ihre Stellung in der Gesellschaft geschaffen werden. Das Jugendwohlfahrtsgesetz vom räumte ein, dass das Vormundschaftsgericht der Mutter des unehelichen Kindes die elterliche Gewalt übertrug. Einzelne Angelegenheiten konnten ausgenommen werden. Erst durch das am in Kraft getretene Gesetz über die Stellung nichtehelicher Kinder (Nichtehelichenrechtsreform) erhielt das außerhalb der Ehe geborene Kind rechtlich einen mit ihm verwandten Vater. Der 1705 BGB wurde dahingehend abgeändert, dass das nichteheliche Kind, solange es minderjährig war, unter der elterlichen Gewalt der Mutter stand. Gemäß 1706 ff. BGB trat für bestimmte Angelegenheiten (Abstammung, Namensrecht, Unterhalt, Erbrecht) des nichtehelichen Kindes die vom Jugendamt geführte Amtspflegschaft ein. Somit bestand weiterhin eine Einschränkung der elterlichen Gewalt der Mutter. Das Abstammungsrecht war aufgeteilt in die eheliche und nichteheliche Abstammung und enthielt immer noch umfangreiche rechtliche Differenzierungen. Am ersetze der Begriff der elterlichen Sorge den der elterlichen Gewalt in 1705 BGB. Es zeichnete sich seit den 80-erJahren ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ab, die Rechtslagen dem gesellschaftlichen und sozialen Wandel anzupassen.

3 Fortsetzung der Begründung Seite 3 der Drucksache 125/2015 Deutsche Demokratische Republik Nach Art. 33 der Verfassung vom durfte die außereheliche Geburt weder dem Kind noch den Eltern zum Nachteil gereichen. 17 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom bestimmten, dass der Mutter eines nichtehelichen Kindes die vollen elterlichen Rechte zustehen, die auch nicht durch die Einsetzung eines Vormundes geschmälert werden durften. Das Familiengesetzbuch vom verwandte nicht mehr den Begriff der nichtehelichen Kinder sondern sprach von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Das elterliche Erziehungsrecht stand allein der Mutter zu. Auf deren Antrag konnte der Beistand zur Regelung der Ansprüche gegen den Vater tätig werden; dies war jedoch nicht der gesetzliche Regelfall, sondern die Ausnahme. Neue Bundesländer Das 1. Familienänderungsgesetz vom brachte keine Änderung der bisherigen Sorgeberechtigung der Mutter. Aufgrund des Art. 3 des Einigungsvertrages wurden die 1706 ff. BGB (Amtspflegschaft) nicht eingeführt. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands waren die Hilfeangebote in den neuen Bundesländern nach In-Kraft-Treten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zum jedoch unzureichend. In Ermangelung eines Beistandes mit Vertretungsvollmacht zur Vaterschaftsfeststellung wurde in vielen Fällen die Vaterschaft weder festgestellt noch freiwillig anerkannt. Es bestand die zwingende Notwendigkeit, die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen in den alten und neuen Ländern anzugleichen. Internationales Recht Die UN-Kinderrechtskonvention vom , mit dem Ziel Kindern Schutz und Fürsorge zu gewährleisten und alle Schritte, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind umzusetzen, wurde von Deutschland am ratifiziert. Die Reform des Kindschaftsrechtes Neben der Anpassung an internationales Recht wurde durch die Kindschaftsrechtsreform (Inkrafttreten des Gesetzes zum ) vor allem den veränderten gesellschaftlichen Bedingungen entsprochen. Die Reform zielte auf die Verbesserung der Rechte der Kinder und des Kindeswohls, die Stärkung der Elternautonomie, den Abbau der Ungleichbehandlung von Kindern verheirateter und nicht verheiratet Eltern

4 Fortsetzung der Begründung Seite 4 der Drucksache 125/2015 Aus staatlicher Eingriffsverwaltung wurde ein umfassendes Hilfeangebot für Kinder, Jugendliche und deren Eltern. Reform des Unterhaltsrechts Zum trat das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts (UändG) vom in Kraft. Angesichts einschneidender Entwicklungen in den gesellschaftlichen Lebensformen hat der Gesetzgeber nach intensiven politischen Abwägungen den geänderten Lebensbedingungen von Kindern und ihren Familien Rechnung getragen. Die grundlegenden Neuregelungen spiegeln die bekannten Ziele wider die Förderung des Kindeswohls die Stärkung der Eigenverantwortung der Mütter und Väter nach Trennung und Scheidung die Vereinfachung des Unterhaltsrechts Das Kind und seine wirtschaftliche Versorgung stehen unter Berücksichtigung der Schutzbedürfnisse des betreuenden Elternteils, unabhängig vom Familienstand, im Mittelpunkt der Reform. Reform des Familienverfahrensrechts Zum trat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft. Ziel war die Schaffung eines einheitlichen, modernen, transparenten und verständlichen Verfahrensrechts. Reform des Sorgerechts Nach der Entscheidung des EuGHMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) vom und des Bundesverfassungsgerichts vom trat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern am in Kraft. Durch die Gesetzgebung wurde die Rechtsstellung von Vätern zur Erlangung der gemeinsamen Sorge durch ein eigenes gerichtliches Antragsrecht verbessert. Das Leistungsprofil des Beistandes Die 3 Stufen So viel Beratung wie möglich, soviel Beistandschaft wie nötig Dieser Leitsatz beschreibt die Zielsetzung der fachlichen Aufgabenwahrnehmung, die ihre gesetzlichen Grundlagen in 55, 56 SGB VIII in Verbindung mit 1712 ff BGB finden.

5 Fortsetzung der Begründung Seite 5 der Drucksache 125/2015 Stufe 1: Die Beratung Die Beratung orientiert sich an der Bedarfs- und Interessenlage der Kinder und ihrer Eltern. Sie ist eine verbale Hilfe, die in der Regel einen direkten persönlichen Kontakt zu beiden Eltern erfordert. Im Mittelpunkt steht die Klärung von Fragen zur Erlangung und Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zusätzlich ist über das Umgangsrecht und die -pflicht nach 1684, 1685 BGB und die nachgewiesenen Auswirkungen eines regelmäßigen Umgangs mit beiden Eltern auf das Kindeswohl und auf die Leistung von Kindesunterhalt zu informieren. Falls notwendig und gewünscht, kann auch über die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung sowie die Klärung der Vaterschaft ohne gerichtliches Verfahren informiert werden. Ferner kann über Unterhaltsansprüche, Unterhaltsersatzansprüche (Waisenrente, Unterhaltsvorschuss, Schadensersatzleistungen) und deren rechtliche Durchsetzung beraten werden. Bei Bedarf ist auf andere Dienste des Jugendamtes oder freier Träger (Allgemeiner Sozialer Dienst, Erziehungsberatungsstellen, Mediation u. ä.) hinzuweisen. Ergebnis einer Beratung oder eines Beratungsprozesses kann eine Vereinbarung zur Unterstützung oder die Einrichtung einer Beistandschaft sein. Stufe 2: Die Unterstützung Unterstützung geht über die verbale Beratung hinaus und leistet aktive Hilfe (in der Fachöffentlichkeit kleine Beistandschaft genannt). Sie hat Außenwirkung und dient dem Zweck, Beratungsergebnisse durch Formulierung von Anträgen oder ähnlichen Verfahrenshilfen, Fertigen von Entwürfen, Vorbereiten von gerichtlichen Anträgen oder Vollstreckungsersuchen wirksam zu gestalten. In der Praxis kann das bedeuten Kontakt zum anderen Elternteil herstellen einvernehmliche Lösungen finden zur Vaterschaftsanerkennung auffordern Unterhaltsansprüche berechnen Unterhaltsvereinbarungen oder -titulierungen vorbereiten Schriftverkehr und Kommunikation mit Anwälten Eine passgenaue Beratung und Unterstützung trägt vor allem dazu bei, dass dauerhaft einvernehmliche Vereinbarungen getroffen werden. Durch akzeptierte Umgangs- und Unterhaltsregelungen müssen ggf. keine öffentlichen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Sie stellen kostengünstige Lösungen dar, wenn kein Anwalt in Anspruch genommen werden muss und dienen dem Erhalt oder der Wiederherstellung des Sozialfriedens.

6 Fortsetzung der Begründung Seite 6 der Drucksache 125/2015 Stufe 3: Die Beistandschaft Wenn Beratung und Unterstützung nicht ausreichen oder ein gerichtliches Verfahren angezeigt ist, bietet das Jugendamt mit der Beistandschaft eine weitere, ebenfalls kostenfreie Hilfe an, die in ihrer Wirkung einer rechtlichen Vertretung gleich kommt. Die Beistandschaft orientiert sich an dem Kindeswohl und dem Prinzip der Stärkung der Elternautonomie. Sie bietet sich an, wenn die Vaterschaftsfeststellung oder der Unterhaltsanspruch durch gerichtliche Verfahren oder im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden müssen. Antragsberechtigt ist der allein sorgeberechtigte Elternteil oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, sowie der nach 1776 berufene Vormund. Der Antrag kann vorgeburtlich gestellt werden. Das Jugendamt kann einen Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft nicht ablehnen oder beenden. Die Beistandschaft kann die Feststellung der Vaterschaft und / oder die Geltendmachung von Unterhalt umfassen. Die Beistandschaft endet aufgrund schriftlichen Verlangens. Sie kann nicht seitens des Jugendamtes beendet werden. Sie endet per Gesetz mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes oder wenn die Personensorge auf einen Dritten übertragen wurde. Während des Bestehens der Beistandschaft bedarf es zur Abstimmung und Transparenz der Handlungsschritte einer stetigen Kommunikation zwischen Beistand und Antragsteller. In einem gerichtlichen Unterhalts- oder Vaterschaftsverfahren ist die Vertretung des Kindes durch den Elternteil ausgeschlossen, sobald es durch den Beistand vertreten wird. Ergänzungspfleger Weiterhin steht dem Kind eine Vertretung in Vaterschaftsanfechtungsverfahren gem ff BGB zu, die vom Beistand wahrgenommen wird. Beratung und Unterstützung junger Volljähriger Ein junger volljähriger Mensch hat bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen. Die Beratung soll den jungen Volljährigen in die Lage versetzen Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern selbst geltend zu machen. Ein gemeinsames Gespräch mit beiden Eltern sollte angestrebt werden. Die Unterstützung endet, wenn eine gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs notwendig wird, es besteht Anwaltszwang nach 114 FamFG.

7 Fortsetzung der Begründung Seite 7 der Drucksache 125/2015 Fachliche und soziale Kompetenz Das Arbeitsgebiet erfordert kommunikative Kompetenz in Form von Beratungs- und Gesprächsführungsmethoden Kompetenz beim Führen von Verhandlungen und Gesprächen erkennen und verstehen von komplexen Lebenssituationen Fähigkeit zum Konfliktmanagement Kenntnis über soziale Zusammenhänge wie Integration, Gender und Kinderarmut Empathiefähigkeit, Toleranz und Wertschätzung Fähigkeit zur Netzwerkarbeit fachlich-rechtliches Wissen ein kompetentes und souveränes Auftreten in gerichtlichen Verfahren eine hohe Belastbarkeit im Umgang mit Klientel in krisenhaften Trennungssituationen... Berufliches Selbstverständnis Der Beistand ist Interessenvertreter des Kindes. Ziel ist es, Hilfesuchende zu beraten und zu unterstützen sowie Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen (Hilfe zur Selbsthilfe). Abgestimmt auf die persönliche Situation der Hilfesuchenden agiert er als partnerschaftlicher Unterstützer und Dienstleister. Dabei ist der Beistand in seinem Aufgabenbereich gesetzlicher Vertreter des Kindes ( 1716 Satz 2, 1915 Abs 1, 1793 BGB, 55 Abs. 2 SGB VIII). Er handelt eigenverantwortlich und inhaltlich weisungsunabhängig (es besteht allerdings auch ein zivilrechtlicher Haftungsanspruch). Dem Beistand kommt eine Türöffnerfunktion zu. Oft ist der Beistand Erstkontakt nach der Geburt eines Kindes, da er die Gespräche nach 52 a SGB VIII führt und zu Fragen der Personensorge, des Umgangsrechtes, der Namensgebung, ggf. Beurkundungen und der Sozialleistungsansprüche berät. Der Beistand kann auch als ein zunehmend wichtiger Baustein im Konzept der Frühen Hilfe gesehen werden. Statistische Daten zum : Beistandschaften: Verfahrenspflegschaften: Beratung und Unterstützung: 124 Fälle, davon 60 weiblich; 84 männlich, davon 3 ausländisch 3 Verfahren Vaterschaftsanfechtungen 63 Fälle, davon 27 mit Außenwirkung, d.h. Kontakt zu Unterhaltspflichtigen und/oder Anwälten

8 Fortsetzung der Begründung Seite 8 der Drucksache 125/2015 Unterhaltsberatung Volljährige: 21 Fälle, davon 15 mit Außenwirkung, d.h. Kontakt zu Unterhaltspflichtigen und/oder Anwälten Beratungen zu Betreuungsunterhalt und zur gemeinsamen elterlichen Sorge erfolgen aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen vermehrt, wurden bisher statistisch jedoch nicht erfasst. Gesehen:

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