News Alert. Das neue Recht der Unternehmensrestrukturierung It s Time for Change! Restrukturierung und Insolvenz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "News Alert. Das neue Recht der Unternehmensrestrukturierung It s Time for Change! Restrukturierung und Insolvenz"

Transkript

1 News Alert Juni 2011 Das neue Recht der Unternehmensrestrukturierung It s Time for Change! Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das nunmehr in der Fassung des Regierungsentwurfs vorliegt, ist die erste von insgesamt drei Stufen der Reform des Insolvenzrechts schon (fast) erklommen. Kernanliegen des ESUG ist es, die frühzeitige Sanierung von Unternehmen zu erleichtern und so zu einer neuen Sanierungskultur in Deutschland beizutragen. Auf den nächsten Stufen zwei und drei wird sich die Bundesregierung der Verbraucherinsolvenz sowie dem Konzerninsolvenzrecht und dem Berufsrecht des Insolvenzverwalters zuwenden. Die Reform des Insolvenzrechts gehört derzeit nach Aussagen der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zu den wichtigsten Reformprojekten im Wirtschaftsrecht. Gläubigereinfluss stärken Nach dem ESUG wird der Einfluss der Gläubiger in vielfacher Hinsicht gestärkt und auf die frühe Phase des Eröffnungsverfahrens ausgedehnt. Möglichkeiten der Einflussnahme bietet hier vor allem der vorläufige Gläubigerausschuss ( 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a ESUG-InsO). Die Einsetzung durch das Gericht ist für Unternehmen ab einer bestimmten Größe sogar obligatorisch, nämlich immer dann, wenn zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt sind: mind. 2 Mio. Bilanzsumme; mind. 2 Mio. Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; im Jahresdurchschnitt mind. zehn Arbeitnehmer ( 22a ESUG-InsO). Auf Aufforderung des Gerichts hat der Schuldner Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen ( 22a Abs. 3 ESUG-InsO). Dabei sind die verschiedenen Kategorien der Gläubiger ausgewogen zu berücksichtigen (z. B. besicherte ebenso wie nicht besicherte Groß- und Kleingläubiger, Arbeitnehmer). Der vorläufige Gläubigerausschuss nimmt insbesondere Einfluss auf die Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters sowie die Anordnung der Eigenverwaltung und hier auch auf die Auswahl des (vorläufigen) Sachwalters. Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters Die wohl bedeutendste Möglichkeit der Einflussnahme für die Gläubiger ist ihre Mitwirkung bei der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, die häufig als die entscheidende Weichenstellung für den gesamten weiteren Verfahrensablauf angesehen wird. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann ein generelles Anforderungsprofil für die Verwalterauswahl formulieren oder auch konkret eine Person als Verwalter vorschlagen ( 56 Abs. 2 ESUG-InsO). Von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters darf das Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist ( 56 Abs. 3 ESUG-InsO), wobei die erforderliche Unabhängigkeit nicht Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, der vorliegende Restrukturierung und Insolvenz Newsalert gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Insolvenzrecht. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre, für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Team von Ansprechpartner Dr. Biner Bähr Tel.: bbaehr@whitecase.com Dr. Andreas Kleinschmidt Tel.: akleinschmidt@whitecase.com Leïla M. Röder Tel.: lroeder@whitecase.com Dr. Tom Oliver Schorling Tel.: tschorling@whitecase.com Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger Tel.: cschulte-kaubruegger@whitecase.com Dr. Sven-Holger Undritz Tel.: shundritz@whitecase.com

2 etwa schon dadurch ausgeschlossen wird, dass die Person (auch) vom Schuldner vorgeschlagen worden ist, sie den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in Fragen der Sanierung und Insolvenz in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat oder sie unter Einbindung von Schuldnern und Gläubigern einen Insolvenzplan erstellt hat ( 56 Abs. 1 ESUG-InsO). Die Einbeziehung der Gläubiger in die Auswahl des Insolvenzverwalters ist bereits nach geltender Rechtslage möglich und die bei einigen Gerichten gewählten Modelle haben sich in der Sanierungspraxis bewährt (z. B. Detmolder Modell ), insbesondere wenn in Großinsolvenzen die Erhaltung von Betriebsstätten und Arbeitsplätzen auf dem Spiel standen. Dieser Praxis will das ESUG durch das Institut des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht ersetzen oder zurückdrängen, sondern eröffnet weitere Spielräume für die Gläubigerbeteiligung. Einbeziehung der Rechte der Anteilsinhaber in das Insolvenzplanverfahren Mit dem ESUG wird die strikte Trennung von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht im Insolvenzplanverfahren aufgehoben: Die Rechte der Anteilsinhaber können fortan in den Insolvenzplan einbezogen werden. Die Einbeziehung bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen die übertragende Sanierung wegen des dann drohenden Verlustes rechtsträgerspezifischer Rechte (z.b. hoher steuerlicher Verlustvorträge, Konzessionen, Lizenzen) keinen gleichwertigen Ersatz für die Sanierung des Unternehmensträgers darstellt. Die Anteilsinhaber sind entsprechend bei der Bildung von Abstimmungsgruppen zu berücksichtigen ( 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ESUG-InsO). Auch ihre Zustimmung kann fingiert werden, wenn sie gegen das Obstruktionsverbot ( 245 InsO) verstoßen. Die Sanierung des Unternehmensträgers mittels eines Insolvenzplans ist daher zukünftig nicht mehr zwingend auf die konstruktive Mitwirkung der Anteilsinhaber angewiesen. Die im Insolvenzplan vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen treten vielmehr mit der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Plans in Kraft. So bedürfen z.b. die Kapitalherabsetzung und -erhöhung im Insolvenzplanverfahren keines Beschlusses der Hauptversammlung. Alle für die im Insolvenzplan vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen geltenden Formvorschriften (z.b. die notarielle Form bei der Übernahme eines GmbH-Anteils nach 55 Abs. 1 GmbHG oder die entsprechende Abgabe der Zeichnungserklärung in einem schriftlichen Zeichnungsschein nach 185 Abs. 1 AktG) gelten als gewahrt ( 254a Abs. 2 ESUG-InsO). Das bisherige Blockadepotential der Gesellschaftsorgane und vor allem einzelner Anteilsinhaber wird dadurch weitgehend reduziert. Der allgemeine Minderheitenschutz ( 251 InsO) wird freilich auch den Anteilsinhabern gewährt. Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte ( Debt- Equity-Swap ) Mit der Einbeziehung der Anteilsrechte ist im Insolvenzplanverfahren zukünftig der Weg frei für einen Debt- Equity-Swap, d.h. für die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital ( 225a Abs. 2 ESUG-InsO). Der Debt-Equity-Swap kann wegen der Einbeziehung der Anteilsrechte in das Insolvenzplanverfahren im Regelfall, in dem die Anteilsrechte wirtschaftlich wertlos sind, sogar unabhängig vom Willen des einzelnen Anteilsinhabers umgesetzt werden. Dagegen kann kein Gläubiger gegen seinen Willen in die Gesellschafterposition gedrängt werden ( 225a Abs. 2 Satz 2 ESUG-InsO). Der Debt-Equity-Swap erfolgt regelmäßig durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Anteilsinhaber, wobei die Gläubiger die (Sach-)Einlage in Form ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft erbringen. Behindert wurde eine solche Kapitalmaßnahme bislang aber nicht nur von einem etwaigen entgegenstehenden Willen des Anteilsinhabers, sondern auch von erheblichen Haftungsrisiken aufgrund der strengen Vorschriften über die Kapitalaufbringung. Bei Überbewertung der Forderungen im Einbringungszeitpunkt drohte den Gläubigern die Differenzhaftung nach 56 Abs. 2 i. V. m. 9 GmbHG oder sogar die drastischen Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage. Das ESUG bannt aber auch diese Haftungsgefahr weitgehend. Denn der Debt-Equity-Swap wird im Insolvenzplanverfahren insoweit privilegiert, als die Bewertung der Forderungen als Sacheinlage nur innerhalb des Verfahrens angreifbar ist, d.h. eine später zu Tage tretende Überbewertung der Forderungen nicht (mehr) zu einer Differenzhaftung des Einlegers gegenüber dem Schuldner führen kann ( 254 Abs. 4 Satz 2 ESUG-InsO). Keine Blockade des Sanierungsplans durch Rechtsmittel Ein weiteres Anliegen des ESUG ist es, Verzögerungen des Eintritts der Wirkungen des Insolvenzplans über viele Monate hinweg zu verhindern. Die Möglichkeit der Anfechtung eines Insolvenzplans durch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit der Folge der Suspendierung der Planwirkungen bewies in einigen Sanierungsfällen ein enormes Stör- und sogar Erpressungspotential. Der Erfolg der Sanierung war nicht selten ganz in Frage gestellt. Mit dem ESUG werden deshalb die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen bestätigten Insolvenzplan zum Zwecke des Abbaus von Blockademöglichkeiten einzelner Planbeteiligter beschränkt. Fortan setzt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine formelle Beschwer des Beschwerdeführers in der Form voraus, dass er seine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zuvor voll ausgeschöpft hat. Der Beschwerdeführer muss dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen ( 253 Abs. 2 Nr. 1 ESUG-InsO) und gegen den Plan gestimmt haben ( 253 Abs. 2 Nr. 2 ESUG-InsO). Des Weiteren führt das ESUG eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer muss hiernach eine 2

3 wesentliche Schlechterstellung durch den Insolvenzplan glaubhaft machen ( 253 Abs. 2 Nr. 3 ESUG-InsO). Die Präsenz der Beteiligten im Insolvenzplanverfahren ist daher zum Erhalt von Rechtsschutzmöglichkeiten von äußerster Wichtigkeit. Eigenverwaltung stärken Ein weiteres Anliegen des ESUG ist die Stärkung der Eigenverwaltung, in welcher der Geschäftsleitung die Kontrolle über das Unternehmen belassen wird. Kenntnisse und Erfahrungen im Unternehmen sollen dadurch bestmöglich für die Sanierung genutzt werden. Zu diesem Zweck kehrt das ESUG das Regel-Ausnahme-Verhältnis um, das bisher mit Blick auf die Anordnung der Eigenverwaltung galt: Fortan kann der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nur abgelehnt werden, wenn tatsächlich konkrete Umstände bekannt sind, nach denen Nachteile für die Gläubiger zu besorgen sind ( 270 Abs. 2 Nr. 2 ESUG-InsO). Unklarheiten über mögliche Nachteile für die Gläubiger gehen damit ausweislich der Gesetzesbegründung nicht mehr zu Lasten des Schuldners. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann die Anordnung der Eigenverwaltung zukünftig gegenüber dem Gericht sogar insoweit erzwingen, als die Anordnung im Fall seines einstimmigen Beschlusses als nicht nachteilig für die Gläubiger gilt ( 270 Abs. 3 Satz 2 ESUG-InsO). Schließlich bleibt dem Schuldner bei (nur) drohender Zahlungsunfähigkeit stets die Möglichkeit der Rücknahme des Insolvenzantrags, wenn die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben angesehen werden sollten; etwaige Bedenken hat das Gericht dem Schuldner rechtzeitig mitzuteilen ( 270a Abs. 2 ESUG-InsO). Im Übrigen verpflichtet das ESUG das Gericht darauf, aussichtsreiche Sanierungen in Eigenverwaltung dadurch zu unterstützen, dass es dem Schuldner im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder einen Zustimmungsvorbehalt anordnet. In diesen Fällen soll anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters lediglich ein vorläufiger Sachwalter bestellt werden ( 270a Abs. 1 ESUG-InsO). Sanierungsschutzschirm nach 270b ESUG-InsO Ein völliges Novum ist die Möglichkeit des Schuldners, sich zum Zwecke der Vorbereitung einer Sanierung im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unter einen Schutzschirm zu begeben ( 270b ESUG-InsO), der ihn für eine Zeit von bis zu drei Monaten vor Vollstreckungsmaßnahmen bewahrt und ihm die Kontrolle über das Unternehmen sichert. In dieser Zeit kann der Schuldner unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ein Sanierungskonzept erarbeiten, das dann als Insolvenzplan ganz im Sinne eines pre-packaged plan im eröffneten Insolvenzverfahren zur Abstimmung gestellt wird. Der Schutzschirm verhindert jedoch nicht, dass Gläubiger ihre Forderungen fällig stellen oder Verträge kündigen. Da er im Fall des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit vom Gericht aufgehoben wird ( 270b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ESUG-InsO), macht die Sanierung unter dem Schutzschirm ein koordiniertes Vorgehen aller Sanierungsbeteiligten im Vorfeld der Insolvenz mithin nicht entbehrlich. Überdies setzt die Anordnung voraus, dass der Schuldner die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens durch eine Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person nachweist ( 270b Abs. 1 Satz 2 ESUG-InsO). Die Vorbereitungen der Sanierung beginnen mithin nicht erst mit dem Antrag auf Einleitung des Schutzschirmverfahrens, sondern deutlich früher. Fortführungsfinanzierung als Achillesferse Im Zusammenhang mit der Sanierung von Unternehmen durch Insolvenzplan oder Eigenverwaltung stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Finanzierung der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens. Das ESUG lässt diese Frage weitgehend unbeantwortet. Die Verfügbarkeit der notwendigen Finanzmittel muss daher in vielen Fällen als Achillesferse der Sanierungskonzepte erkannt werden. Es drohen erhebliche Risiken für alle an der Fortführungsfinanzierung Beteiligten: den Schuldner, die Banken oder sonstige finanzierende Dritte (z.b. Lieferanten) ebenso wie für den Insolvenzverwalter. Hintergrund ist das strenge deutsche Insolvenz- und Gesellschaftsrecht, welche die Flexibilität der Fortführungsfinanzierung spürbar einschränken. Zu denken ist insbesondere an die insolvenzrechtliche Subordination von Gesellschafterdarlehen, die drohende Insolvenzanfechtung von Nachbesicherungen und die Haftung wegen Insolvenzverschleppung. In diesem schwierigen regulatorischen Umfeld muss es den an der Sanierung beteiligten Akteuren gelingen, sanierungsfördernde und insolvenzfeste Strukturen für die Finanzierung der Fortführung zu schaffen. Es gilt Sanierungskonzepte mit innovativen Finanzierungslösungen zu verknüpfen, die individuell auf das Unternehmen angepasst sind. Anderenfalls droht das mit dem ESUG verfolgte Ziel der Verbesserung von Sanierungschancen verfehlt zu werden. Sonderrecht für Clearingsysteme Das ESUG schafft schließlich mit dem neuen 104a ESUG-InsO ein Sonderrecht für Clearingsysteme, das den Finanzmarkt stabilisiert und den Finanzplatz Deutschland stärken soll. Ziel ist es, die Geschäfte innerhalb eines Clearingsystems trotz Insolvenz eines seiner Teilnehmer weitestgehend unverändert abzuwickeln. Hierfür stehen zwei Wege offen: Erstens können die Rechte und Pflichten eines insolventen Clearingteilnehmers ganz oder teilweise auf ein oder mehrere solvente Clearingteilnehmer übertragen werden ( 104a Abs. 1 ESUG-InsO). Zweitens kann der zentrale Kontrahent über Gegengeschäfte für einzelne Positionen oder auch für ein gesamtes Portfolio eine Glattstellung erreichen, ggf. frei werdende Sicherheiten sind zurückzugewähren ( 104a Abs. 2 ESUG-InsO). In beiden Fällen ist aber stets darauf zu achten, dass nachteilige Auswirkungen für Gläubiger vermieden werden. Der Insolvenzverwalter kann anderenfalls einen Ausgleich zur Masse fordern ( 104a Abs. 3 ESUG-InsO). 3

4 Finanzielle Restrukturierung deutscher Gesellschaften mittels englischen Scheme of Arrangement grenzenlose Möglichkeiten? Das deutsche Recht wird für die freie Unternehmenssanierung auch nach dem ESUG keine in sich geschlossene vorinsolvenzliche Lösung bereit halten. Sie wird mithin auch in Zukunft außerhalb des Insolvenzverfahrens lediglich in den Grenzen der Privatautonomie möglich sein, mit der Folge, dass vor allem Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss der Betroffenen von Fällen des 5 SchVG abgesehen ausgeschlossen sind. Die finanzielle Restrukturierung im Stillen sieht sich in Deutschland damit häufig vor unüberwindbare Hindernisse gestellt. Die Einstimmigkeit belastet dabei nicht nur die Flexibilität der vorinsolvenzlichen Sanierung, sondern kann im Fall des Auftretens von sog. Akkordstörern auch die Verteilungsgerechtigkeit insoweit in Frage stellen, als einzelne Gläubiger das Erpressungspotential ihres Vetorechts zu ihrem Vorteil ausnutzen. Tele Columbus, Rodenstock u. a. Aus diesem Grunde haben in letzter Zeit (auch) Unternehmen mit Sitz in Deutschland bereits im Stadium vor der Insolvenz den Weg nach England gesucht, um eine finanzielle Restrukturierung nach englischem Recht mittels eines sog. Scheme of Arrangement (ss. 895 ff. Companies Act 2006) zu erreichen. Hier gibt die einfache Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen, die nominell mindestens 75% der Forderungen repräsentiert, den Takt für die Sanierung vor. In den Fällen des Kabelnetzbetreibers Tele Columbus und des Brillenherstellers Rodenstock wurde auf diesem Wege eine umfassende Restrukturierung der Passivseite erreicht. Die hierfür erforderliche gerichtliche Bestätigung des Scheme of Arrangement erteilte der High Court of Justice London in beiden Fällen. Die finanzielle Restrukturierung nach englischem Recht mittels sog. Scheme of Arrangement kommt nur für Unternehmen mit einem hinreichenden Bezug zu England ( sufficient connection ) in Betracht, der jedoch allein schon über eine englischrechtliche Finanzierung hergestellt wird, wie sie bei größeren Unternehmen und in Fällen fremdfinanzierter Übernahmen die Regel ist (so z.b. auch in den Fällen Tele Columbus und Rodenstock). Nicht notwendig ist, dass das Unternehmen eine Niederlassung in England unterhält oder der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Unternehmens i.s.v. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in England zu verorten ist. Eine strategische Verlagerung des COMI wie z.b. im Fall des Automobilzulieferers Schefenacker ist mithin aus der Perspektive des englischen Rechts nicht erforderlich. bzw. muss. Es ist nicht sicher, dass das deutsche Recht dem Anerkennungs- und Anwendungsanspruch des englischen Rechts nachgibt. Versagen deutsche Gerichte dem Scheme of Arrangement die Anerkennung, wären Eingriffe in die Gläubigerstellung durch zwangsweisen Verzicht, Stundung oder Rangrücktritt mittels Scheme of Arrangement in Deutschland ohne Wirkung. Dies hätte zur Folge, dass hiesige Gläubiger ihre Forderungen ungeachtet etwaiger Regelungen im Scheme of Arrangement geltend machen und durchsetzen können. Nicht übersehen werden darf nämlich, dass zwingende Vorschriften wirtschafts- oder sozialpolitischer Art (sog. Eingriffsnormen) am Wohnsitz des Schuldners von deutschen Gerichten stets zu beachten sind. Hier steht aus deutscher Perspektive nicht weniger als ein Eingriff in den Grundsatz der Privatautonomie als Grenze der vorinsolvenzlichen Unternehmenssanierung in Rede, der selbst im Insolvenzverfahren nur in den engen Grenzen der 217 ff. InsO zugelassen wird. Schließlich kann die Anwendung einer Vorschrift versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung ( ordre public ) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Die deutschen Gerichte sind in dieser Frage uneins: Im Fall eines britischen Lebensversicherers wurde mittels eines Scheme of Arrangement in die Gläubigerrechte (auch) deutscher Versicherungsnehmer eingegriffen. Das OLG Celle verweigerte hier die Anerkennung der Wirkungen (Urt. v Az.: 8 U 46/09), während das LG Rottweil in einem anderen Verfahren eine Bindung auch der deutschen Versicherungsnehmer durch das Scheme of Arrangement angenommen hat (Urt. v Az.: 3 O 2/08). Die Revision gegen die Entscheidung des OLG Celle ist beim BGH anhängig (Az: IV ZR 194/09) und soll noch in diesem Jahr entschieden werden. Überprüfung und Gestaltung von Konsortialfinanzierungen Die vorgenannten Fälle lassen das Bedürfnis nach einer stillen Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens deutlich werden, das insoweit auch durch das ESUG nicht befriedigt wird. Nach deutschem Recht bleibt etwa auch im Hinblick auf den Schutzschirm nach 270b ESUG-InsO ein Konsens im Lager der Gläubiger über die in Blick genommenen Sanierungsschritte Voraussetzung. Es ist freilich auch mit Blick auf eine deutschrechtliche Finanzierung eine stille Restrukturierung möglich, wenn vorher entsprechende Bedingungen in die Finanzierungsverträge aufgenommen werden. Die Anerkennung von Restrukturierungen englischrechtlicher Finanzierungen mittels eines Scheme of Arrangement ist mit Blick auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland nicht gesichert und bedarf daher eingehender Prüfung, insbesondere am Maßstab des deutschen Insolvenzrechts. Die Frage der Anerkennung oder: Stößt das englische Scheme of Arrangement an Grenzen? Fraglich ist, ob dem Scheme of Arrangement englischen Rechts auch im Inland gestaltende Wirkung beigemessen werden kann 4

5 Berlin Kurfürstendamm Berlin Tel.: Fax: berlin@whitecase.com Düsseldorf Graf-Adolf-Platz Düsseldorf Tel.: Fax: duesseldorf@whitecase.com Frankfurt Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main Tel.: Fax: frankfurt@whitecase.com Hamburg Jungfernstieg Hamburg Tel.: Fax: hamburg@whitecase.com München Maximilianstraße München Tel.: Fax: muenchen@whitecase.com whitecase.de Der Newsalert ist ein reines Informationsschreiben und dient der allgemeinen Unterrichtung unserer Mandanten und anderer interessierter Personen. Der Newsalert kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne stehen wir Ihnen für weiterführende Informationen oder konkrete Anfragen zur Verfügung. ist eine internationale Anwaltskanzlei, die aus LLP, einer im US-Staat New York registrierten Limited Liability Partnership, LLP, einer nach englischem Recht eingetragenen Limited Liability Partnership, und weiteren angeschlossenen Unternehmen besteht. Die Partner unserer deutschen Büros gehören ebenfalls der nach dem Recht des Staates New York gegründeten Limited Liability Partnership an. Demzufolge ist die persönliche Haftung der einzelnen Partner beschränkt. GER

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung

Mehr

Sanierung durch Insolvenzplan

Sanierung durch Insolvenzplan Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht A: Allgemeines

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht

Mehr

Telephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung

Telephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Telephone Briefing Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Dr. Marco Wilhelm Februar 2012 Partner Tel. +49 69 7941 2731 mwilhelm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider

Mehr

ESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012

ESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 ESUG Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 1 ESUG Kritik am bisherigen Insolvenzregime Übersicht / ESUG n Teilweise Intransparenz des gerichtlichen Verfahrens und der Verwalterauswahl

Mehr

Einführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren

Einführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren Einführung ESUG Zum 01.03.2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Diese Änderungen gelten für alle Unternehmens-Insolvenzverfahren, deren Eröffnung

Mehr

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist

Mehr

Ist das englische Sanierungsrecht konkurrenzfähig? Prof. Dr. Reinhard Bork

Ist das englische Sanierungsrecht konkurrenzfähig? Prof. Dr. Reinhard Bork Ist das englische Sanierungsrecht konkurrenzfähig? Prof. Dr. Reinhard Bork Überblick Sanierungsverfahren Ausgewählte Einzelfragen Lehren für das deutsche Recht Sanierungsverfahren Scheme of Arrangement

Mehr

A Überblick... 10. 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10

A Überblick... 10. 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10 Inhaltsverzeichnis A Überblick... 10 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10 2 Sonstige Änderungen des Insolvenzrechts...10 2.1 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)...10 2.2 Gesetz zur Änderung

Mehr

- Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht

- Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht RECHTSANWÄLTE - Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht Nr. 2 / 25. April 2012 Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Das am 13. Dezember 2011 verkündete

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung!

Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung! Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung! S e i t e 2 Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Die Insolvenzrechtsreform: Echte Chance zur Sanierung! Die Systematik der Krisenbewältigung in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung

Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung 1. Allgemeines Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung Das Schutzschirmverfahren ist in 270b InsO geregelt und damit Teil der Regelungen über die Eigenverwaltung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.

Mehr

NEWSLETTER 06.05.2010

NEWSLETTER 06.05.2010 NEWSLETTER 06.05.2010 Aktuelle Themen: Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Qualität und Sicherheit

Qualität und Sicherheit Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter

5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter 5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Insolvenzverwaltung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung

Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vortrag von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am 28.02.2012 1. Grundlagen Insolvenz

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens

Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens win wirtschaft information netzwerk Dr. Roland Püschel Oldenburg, 11. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur weiteren Erleichterung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Insolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München

Insolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München Insolvenz So umgehen Sie die häufigsten Fallen Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München OS Vorwort 8 1 Das Insolvenzverfahren im Überblick 11 1.1 ' Sinn

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Seite drucken APOTHEKE ADHOC Seite 1 von 2 Veröffentlicht auf APOTHEKE ADHOC http://www.apotheke-adhoc.de Startseite» Nachrichten» Apothekenpraxis INSOLVENZVERFAHREN Freigabe für insolventen Apotheker

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Schutz vor Insolvenzanfechtung Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses);

Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses); MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZRECHTSREFORM - ESUG Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 1. März 2012 in Kraft getreten. Die Schwerpunkte der Änderungen

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator 5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Becker, Bernhard / Bieckmann, Bernhard / Martin, Konrad Einleitung Zum 1. März 2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Mehr

Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht

Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Mönning & Georg Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Prof. Dr. Martin Dreschers Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter Aachen Berlin Cottbus Dortmund Dresden Düsseldorf

Mehr

Weitreichende Reform des deutschen Insolvenzrechts Gestaltungsmöglichkeiten und Auswirkungen für Gläubiger, Schuldner und Gesellschafter

Weitreichende Reform des deutschen Insolvenzrechts Gestaltungsmöglichkeiten und Auswirkungen für Gläubiger, Schuldner und Gesellschafter RESTRUKTURIERUNGEN/FINANZIERUNGSRECHT MANDANTENINFORMATION März 2012... Weitreichende Reform des deutschen Insolvenzrechts Gestaltungsmöglichkeiten und Auswirkungen für Gläubiger, Schuldner und Gesellschafter...

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Persönliches Engagement der Gründer und damit verbunden Eigennutz und Solidarität

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber.

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. DENIC-Domainbedingungen Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. 1 Domainregistrierung und -verwaltung

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... V. Literaturverzeichnis... XIII

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... V. Literaturverzeichnis... XIII Rn. Seite Vorwort zur 2. Auflage... V Literaturverzeichnis... XIII A. Grundlagen...1... 1 I. Einführung und Aufbau des Buches...1... 1 II. Die Konkurrenz von Insolvenzzweck und Gesellschaftszweck...4...

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11 InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 5 Bei Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr