Artikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt.
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- Friedrich Morgenstern
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1 Zweite Ordnung zur Änderung der Diplmprüfungsrdnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf Vm Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hchschulen des Landes Nrdrhein-Westfalen (Hchschulgesetz HG) vm (GV NRW, S. 190) hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf flgende Ordnung erlassen: Artikel I Die Diplmprüfungsrdnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf vm (GABI.NW 1997 S. 149), zuletzt geändert am , wird wie flgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis erhält flgende Änderungen: Vr 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kperatinen eingefügt. 2. In 6 wird flgender Absatz 8 eingefügt: Prüferinnen und Prüfer haben das Recht, über die Prüfungsunterlagen vr Beginn der Prüfung infrmiert zu werden; sweit die Prüfungsunterlagen Auskunft über die bisherigen Prüfungsergebnisse und das Thema der Diplmarbeit geben sllen, wird das Einverständnis der Kandidaten eingehlt." 3. In 7 Absatz 7 Satz 1 wird 66 UG durch 67 HG ersetzt. 4. In 8 erhält der Absatz 4 flgende Fassung: Versucht die Kandidatin der der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel der durch Täuschungshandlungen zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung 1
2 als nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen der im Wiederhlungsfall kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus die Diplm- Vrprüfung bzw. die Diplmprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären. 5. In 10 wird der Absatz 2 gestrichen. 6. In 11 Absatz 5 Satz 1 wird 66 UG durch 67 HG ersetzt wird wie flgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wrt Wchen die Wrte nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse eingefügt. b) Absatz 2 erhält flgende Fassung: Ist die Klausurarbeit in einem Fach gem. 11 Abs. 2 nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vrsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin der dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über die nicht bestandene Diplm-Vrprüfung der über den Verlust des Prüfungsanspruchs ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 8. In 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wrte beim Prüfungsausschuß gestrichen erhält flgende Änderungen: Die Absätze 3 bis 6 erhalten flgende Fassungen: (3) Die Fachprüfungen erstrecken sich auf zwei Pflichtfächer, zwei Wahlpflichtfächer und ein Snstiges Wahlpflichtfach. (4) Pflichtfächer sind 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2
3 2. Vlkswirtschaftslehre. (5) Wahlpflichtfächer sind die Speziellen Betriebswirtschaftslehren Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Finanzdienstleistungen, Finanzierung und Investitin, Marketing, Umweltmanagement Unternehmensführung, Unternehmensprüfung und Cntrlling. (6) Snstige Wahlpflichtfächer sind die Speziellen Betriebswirtschaftslehren gem. Absatz 5, Internatinale Finanzmärkte, Statistik und Öknmetrie, Wirtschaft Ostasiens, Wirtschaftspsychlgie wird wie flgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 5 erhalten flgende Fassungen: (2) Die Fachprüfung im Pflichtfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ( 17 Abs. 4 Nr. 1) besteht aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. (3) Die Bearbeitungsdauer für die Klausurarbeit im Pflichtfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre beträgt zwei Stunden. Im übrigen gelten 12 und 13 Abs. 1 und 4 entsprechend. (4) Die mündliche Prüfung im Pflichtfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre wird als Einzelprüfung vn einer Prüferin der einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin der eines Beisitzers abgenmmen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 15 Minuten; sie sll in der Regel 20 Minuten nicht übersteigen. Die Nte für die mündliche Prüfung setzt die Prüferin der der 3
4 Prüfer nach Anhörung der Beisitzerin der des Beisitzers gemäß 13 Abs. 1 fest. Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prtkll festzuhalten. Das Prtkll ist vn der Prüferin der dem Prüfer swie vn der Beisitzerin der dem Beisitzer zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten. Studierende, die an der Heinrich-Heine- Universität Düsseldrf für einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplmstudiengang eingeschrieben sind, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerin der Zuhörer zugelassen, sfern die Kandidatin der der Kandidat bei der Anmeldung zur Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bei erheblichen Störungen des Prüfungsablaufs durch die Zuhörerinnen der Zuhörer kann die Prüferin bzw. der Prüfer die Öffentlichkeit ausschliessen. (5) Die Fachprüfung in den übrigen Fächern gem. 17 Abs. 3 besteht mit Ausnahme des Snstigen Wahlpflichtfaches Wirtschaftspsychlgie jeweils aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungsdauer vn vier Stunden. Im übrigen gelten 12 und 13 Abs. 1 und 4 entsprechend." b) Nach Absatz 5 wird flgender Absatz 6 eingefügt: Die Fachprüfung im Snstigen Wahlpflichtfach Wirtschaftspsychlgie besteht aus einer mündlichen Einzelprüfung vn mindestens 30 Minuten Dauer; sie darf 45 Minuten nicht übersteigen. Im übrigen gilt Abs. 4 entsprechend Absatz 5 erhält flgende Fassung: Ergibt sich in einem Zusatzfach die Fachnte nicht ausreichend, kann diese Prüfung zweimal wiederhlt werden. Eine dritte Wiederhlungsprüfung in einem Zusatzfach ist ausgeschlssen wird wie flgt geändert: 4
5 a) Die Absätze 1 und 2 erhalten flgende Fassungen: (1) Die Fachnte im Pflichtfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre errechnet sich als arithmetisches Mittel der Nte der Klausurarbeit und der Nte der mündlichen Prüfung; 13 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Gesamtnte errechnet sich als arithmetisches Mittel der Nte der Diplmarbeit swie der Fachnten in den einzelnen Prüfungsfächern, wbei die Nte der Diplmarbeit mit dem Faktr 2,0, die Fachnten in den Pflichtfächern gemäß 17 Abs. 4 jeweils mit dem Faktr 1,5, alle übrigen Fachnten mit dem Faktr 1,0 gewichtet werden. b) In Absatz 5 wird der Buchstabe f) gestrichen erhält flgende Änderungen: a) In Absatz 1 Satz 1 erhält der erste Halbsatz flgende Fassung: Meldet sich eine Kandidatin der ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit zu den Zeitpunkten gemäß Absatz 2 und nach ununterbrchenem Studium zu einer Fachprüfung gemäß 20 an, b) Die Absätze 2 und 6 erhalten flgende Fassung: (2) Die Anmeldung zu einer Fachprüfung muß bis zum Ende des 9. Fachsemesters erflgt sein, um als Freiversuch gemäß Abs. 1 Satz 1 gewertet werden zu können. (6) Unberücksichtigt bleiben Studienverzögerungen inflge einer Behinderung, höchstens jedch bis zu vier Semestern. c) Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8. 5
6 14. Nach 24 wird flgender 24 a eingefügt: 24a Prüfungen bei Kperatinen Im Rahmen ffizieller Kperatinsverträge der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf mit ausländischen Hchschulen können im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (Diplmarbeit swie abgeschlssene Fachprüfungen) für das Diplm anerkannt werden. Das gilt auch, wenn Prüfungsfächer belegt werden, die nicht Bestandteil dieser Diplmprüfungsrdnung sind; die Äquivalenz ist dann durch den Prüfungsausschuß festzustellen. Im Diplmzeugnis wird der Ort der jeweiligen Prüfung ausgewiesen. 15. In 25 erhalten die Absätze 1 und 3 flgende Fassungen: (1) Über die bestandene Diplmprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb vn vier Wchen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält das Thema und die Nte der Diplmarbeit, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Fachnten swie die Gesamtnte. Auf Antrag kann eine zusätzliche Bescheinigung ausgestellt werden, die neben der Nte der Diplmarbeit, den Fachnten und der Gesamtnte die nicht gerundeten Nten in Ziffern mit einer Dezimalstelle nach dem Kmma gem. 13 Absatz 1 ausweist. Auf Antrag der Kandidatin der des Kandidaten wird das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern gem. 21 in das Zeugnis aufgenmmen. (3) Ist die Diplmprüfung nicht bestanden der gilt sie als nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vrsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin der dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über die nicht bestandene Diplmprüfung der über den Verlust des Prüfungsanspruchs ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 6
7 Artikel II Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf in Kraft. Studierende, die vr Inkrafttreten der Änderung der 17, 20, 22 und 23 dieser zweiten Ordnung zur Änderung der Ordnung für den Diplmstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf eingeschrieben waren, können bei Antragstellung zur Zulassung zur Diplmprüfung beantragen, nach den zuvr geltenden Vrschriften geprüft zu werden. Dieser Antrag kann spätestens für den Prüfungstermin zum Ende des Wintersemesters 2004/2005 gestellt werden. Er ist unwiderruflich. Studierende, welche nach den bislang geltenden Vrschriften geprüft werden wllen, können als Wahlpflichtfach eine Spezielle BWL gem. 17 Abs. 5 n.f. und das Snstige Wahlpflichtfach gem. 17 Abs. 6 n.f. wählen. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vm , und Düsseldrf, den Der Rektr der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf Prf. Dr. Dr. h.c. Gert Kaiser 7
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