SCHAFFER Berater von Unternehmern. E-Bilanz und Datenübermittlung:

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1 SCHAFFER Berater von Unternehmern E-Bilanz und Datenübermittlung: Was weiß das Finanzamt über Sie? Dr. Horst Schaffer Schaffer & Partner, Nürnberg 1

2 Themen - Auf dem Weg zum elektronischen Steuerverfahren - Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert - Welche Daten liefern andere Behörden und Institutionen - Daten beim Auslandssachverhalt - Welche Daten kann sich die Finanzverwaltung besorgen - Was geschieht mit den Daten? - Risikomanagement - Betriebsprüfung: steuerlich relevante Daten - Betriebsprüfung: Datenzugriff - Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen - Fazit / Vorsorgemaßnahmen 2

3 Auf dem Weg zum elektronischen Steuerverfahren 1. Elektronische Datenübermittlung : - ELSTER (Elektronische Steuererklärung) - ELStAM (Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) - RBM (Rentenbezugsmitteilungen) - Steuerkontoabfrage 2. Elektronische Zugriffsmöglichkeiten der Verwaltung: Datenzugriff (BP), Kontenabruf 3. Elektronische Datenverarbeitung in der Verwaltung: Risikomanagement im Veranlagungsverfahren, EDV-gestützte Fallauswahl BP, Datenbanken (ZAUBER, USLO), Data Warehouse und Data Mining 3

4 Auf dem Weg zum elektronischen Steuerverfahren Voraussetzungen für den Datenfluss sind IdNr (Identifikationsnummern) IdNr bundeseinheitliche dauerhafte Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgern; 139b AO W-IdNr dauerhaftes Identifikationsmerkmal für Steuerzwecke bei wirtschaftlich Tätigen; 139 c AO UStIdNr eindeutige EU-weite Kennzeichnung eines Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne; 27a UStG StNr Die Steuernummer ist eine vom Finanzamt an jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person vergebene Nummer, unter der die Person beim Finanzamt geführt wird. Sozialversicherungsnummer Zulagennummer (für zusätzliche Altersvorsorge; 10a Abs.1a i.v.m. 90 Abs. 1 S. 2 EStG) Mitgliedsnummer landwirtschaftliche Alterskasse Mitgliedsnummer Alterskasse für Gartenbau Es gibt bestimmt noch weitere Nummern. 4

5 Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert Steuererklärungen Elektronische Steuererklärung Erlaubt ( können ) Vorgeschrieben - durch 150 Abs. 6 AO - i.v.m. SteuerdatenübermittlungsVO vom seit für USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen - seit (VZ 2011) für Steuererklärungen der Gewinnermittler (ESt-Erklärung, GewSt-Erklärung, KSt-Erklärung, USt-Jahreserklärung) à Nur technische Änderung der Datenübertragung Im Veranlagungszeitraum 2012 wurden - 39 Millionen Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie - 17 Millionen Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch abgegeben. 5

6 Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert Steuererklärungen Herausforderung für die Verwaltung Bereitstellung kompatibler Schnittstellen Schaffung technischer Datensicherheit Garantie des rechtlichen Datenschutzes à à Elektronische Übermittlung des (unveränderten) Vordrucks Elektronisches Übermittlungsverfahren hat keinen Einfluss auf den (Daten-)Inhalt! 6

7 Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert Steuererklärungen Elektronisches Veranlagungsverfahren Steuererklärung(en) ggf. manuelle Eingabe andere elektr. Daten von Dritten risikoarm Zufallsauswahl maschinelle Veranlagung Maschinelle Risikobewertung (RMS) aller Daten des Steuerpflichtigen Steuerbescheid risikobehaftet pers. Veranlagung unter Beachtung der Risikohinweise 7

8 Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert Steuererklärungen Was passiert mit den Daten anschließend? Datenrückübertragung à Abgleich mit Erklärung (Steuerberater) Steuerkontoabfrage Was kommt in der Zukunft? Vorausgefüllte Steuererklärung (ESt) 8

9 Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert E-Bilanz Persönlicher Anwendungsbereich Alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, unabhängig von der Rechtsform oder Größe (Schätzung 1,35 Mio. Unternehmen; vgl. BT-Drs. 16/10188 vom ;18) Zeitlicher Anwendungsbereich Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen ab WJ

10 Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert E-Bilanz Umfang Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ggfs. Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung Insbesondere auch: Kapitalkontenentwicklung Ergebnisverwendungsrechnung Eröffnungsbilanz Liquidationsbilanzen einer KapG Übertragungs- und Übernahmebilanzen nach UmwStG Übergangsbilanzen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Ergänzungs- und Sonderbilanzen Zwischenbilanzen zum Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels 10

11 Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert E-Bilanz Steuertaxonomie besteht jeweils aus GCD-Modul GAAP-Modul Unternehmensinformationen Informationen zum Bericht Dokumentinformationen Bilanz Überleitungsrechnung GuV-Rechnung ggfs. weitere Berichtsbestandteile 11

12 Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert E-Bilanz Ziele Nachhaltiger Abbau von bürokratischen Lasten Verfahrenserleichterung bei der Steuererhebung im Interesse der Bürger, Unternehmen und des Staats Realisierung von Effizienzpotenzialen in Unternehmen und bei der Finanzverwaltung Ablösung papierbasierter Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation Einführung eines Risikomanagement-Systems, d.h. gezielte Auswahl von Unternehmen, die einer Betriebsprüfung unterzogen werden, und Vorauswahl von Prüfungsfeldern bzw. Sachverhalten 12

13 Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert E-Bilanz Risikomanagement der Finanzverwaltung Auswertungslabor Unternehmen C Vorbereitung auf die BP Branchenvergleiche Plausibilisierungen Fremdvergleiche Zeitreihenvergleiche 13

14 Welche Daten liefern andere Behörden und Institutionen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Start: 1. Januar 2013 Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern Arbeitgeber sind ab 2013 verpflichtet, 1. neu beschäftigte Mitarbeiter auf elektronischem Wege beim Finanzamt anzumelden und 2. ELStAM anzufordern. Allerdings dürfen Arbeitgeber nur ELStAM für bei ihnen beschäftigte Mitarbeiter anfordern. Sie sind z.b. nicht berechtigt, dort gespeicherte Daten von Bewerbern für eine von ihnen ausgeschriebene Arbeitsstelle abzurufen. 3. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist auch dies dem Finanzamt unverzüglich elektronisch zu melden. 14

15 Welche Daten liefern andere Behörden und Institutionen ELStAM umfassen: - Steuerklasse und ggf. Faktor - Kinderfreibeträge - Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag - Kirchensteuermerkmale Grundlage sind die von den Meldebehörden mitgeteilten melderechtlichen Daten. Standesämter melden Änderungen beim Ehestand oder bei Kindern. Stadtverwaltungen melden Kirchenein- oder -austritte. Der Arbeitgeber ist an mitgeteilte ELStAM gebunden. Abweichungen sind vom Arbeitnehmer zu klären. Freibeträge werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie nicht neu beantragt werden. 15

16 Welche Daten liefern andere Behörden und Institutionen Sonstige Meldungen Krankenkassen übermitteln Zusatzbeiträge, Bonuszahlungen (bar oder in Sachwerten), Arbeitslosengelder, Übergangsgelder, Mutterschaftsgelder. Rentenkassen übermitteln die gesetzlichen Renten. Lebensversicherungen melden die steuerpflichtigen Teile der privaten Renten und Zusatzversorgungen und den Beginn der ersten Zahlungen. Notare melden Immobilienkäufe /-verkäufe. Banken melden bei Todesfällen Schließfächer, Depots, Kontostände (Tag vor dem Todestag!) Nachlassgerichte melden Todesfälle und übermitteln Urkunden (Erbschein, Testament etc.) 16

17 Welche Daten liefern andere Behörden und Institutionen Sonstige Programme / Datenbanken Luna (länderübergreifende Namensauskunft) USLO (Umsatzsteuer-Länder-online) Datenbank ZAUBER (zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer- Betrugsfällen) beim Bundesamt für Finanzen für Suche nach - Umsatzsteuerbetrügern - Scheinfirmen - fingierten Rechnungen Zoll Inspektion von Gepäck / Ladung / Personen eines Fahrzeugs wg. - Verdacht auf Geldwäsche (Beschlagnahmung bis zu 3 Tagen auch unter EUR ,00) - Suche nach Bargeld / Wertpapieren / Edelmetallen / Edelsteinen (EU-Binnengrenzen) auch ausländischer Zoll, zum Beispiel Schweizer Zoll in der Schweiz 17

18 Daten beim Auslandssachverhalt Besonderheit beim Auslandssachverhalt Inland Staatsgrenze Ausland Materiell rechtliche Berücksichtigung von Sachverhalten In- und Ausland betreffend durch das Finanzamt Formal rechtliche Amtsermittlungsbefugnis des Finanzamtes Informationslücke Divergenz zwischen Auftrag und Können der Finanzverwaltung àverbot durch das Völkerrecht zur Vornahme hoheitlicher Maßnahmen auf fremden Hoheitsgebieten (z.b. Amtshandlungen, Außenprüfung) àschließung der Informationslücke durch besondere Verpflichtung des Steuerbürgers zur erweiterten Mitwirkung, Dokumentation, Anzeige und Deklaration sowie durch zwischenstaatlichen Informationsaustausch 18

19 Daten beim Auslandssachverhalt Rechtsgrundlagen des Informationsaustausches und dessen Inhalt Bilaterale Abkommen Doppelbesteuerungsabkommen völkerrechtliche Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten (derzeit: ca. 100 DBAs) haben Gesetzescharakter gehen den nationalen Steuerrechtsnormen vor Grundregelungsinhalt: Vermeidung der Mehrfachbesteuerung und Vermeidung gar nicht -Besteuerung durch Zuweisung des Besteuerungsrechts an einen Vertragsstaat weiterer Regelungsinhalt in Bezug auf den Informationsaustausch: > Auskunftsklauseln: Zwischenstaatliche Informationshilfe, darf nur im Rahmen der konkret vereinbarten Auskunftsklausel erfolgen. à große Auskunftsklausel: Es dürfen alle Informationen, die für die Besteuerungsverfahren in den beiden Staaten von Bedeutung sind, ausgetauscht werden (OECD Standard: auf Ersuchen, Automatik, unaufgeforderte Spontanauskünfte z.b. USA, Schweiz, GB, Liechtenstein) à kleine Auskunftsklausel: Nur Austausch von Informationen zur Anwendung des konkreten Doppelbesteuerungsabkommens selbst, d.h. z.b. welcher Einkunftsart sind bestimmte Einkünfte zuzuordnen (z.b. Singapur ) 19

20 Daten beim Auslandssachverhalt Verträge über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen mit einzelnen Staaten völkerrechtliche Verträge, die ausschließlich die Rechts- und Amtshilfe regeln z.b. immer noch in Kraft Staatsvertrag mit Österreich vom direkter Austausch von Informationen zwischen den Oberfinanzdirektionen und den österreichischen Finanzlandesdirektionen im Rahmen der großen Auskunftsklausel nur bei Ersuchen in dringenden Fällen auch Rechtshilfeersuchen unmittelbar zwischen Finanzämtern in AT und DE aber: kein Austausch über Konten in Österreich vorgesehen 20

21 Daten beim Auslandssachverhalt Auskunftsersuchen nach OECD-TIEA Musterabkommen 2002 (TIEA = Tax Information Exchange Agreement) zwischenstaatliche Verträge nach dem Vorbild eines Standardformblattes, bei dem besondere Formvorschriften, Erklärungen und Versicherungen zu beachten sind (derzeit 21 TIEAs) Auskunftserteilung auch von Bankinformationen Derzeit TIEAs: Andorra, Anguilla, Antigua und Barbuda, Bahamas, Bermudas, Cayman Islands, Dominica, Gibraltar, Grenada, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Liechtenstein, Monaco, Montserrat, Saint Kitts and Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent and the Grenadines, San Marino, Turks and Caicos Islands und British Virgin Islands 21

22 Daten beim Auslandssachverhalt EU-Zusammenarbeit MwSt-Zusammenarbeitsverordnung VO des Rates 1798/2003 v mit späterer Neufassung VO des Rates 904/2010 v einheitliches und unmittelbar geltendes Recht in allen EU Staaten für die Umsatzsteuer Verpflichtung zur Erteilung von Einzelauskünften und Spontanauskünften elektronischer automatischer Auskunftsverkehr Anwesenheit von Beamten ausländischer Finanzbehörden bei Außenprüfungen und Ermittlungen EG-Amtshilferichtlinie RL des Rates 77/799 vom novelliert durch RL 2011/ Umsetzung in nationales Recht durch EG-Amtshilfe-Gesetz vom mit Novellierung im AmtshilfeRL UmsG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 (noch im Gesetzgebungsverfahren) Neue Richtlinie gilt für jede Art von Steuern, und sieht Informationsaustausch vor. 22

23 Daten beim Auslandssachverhalt EU-Zusammenarbeit EU-Zinsrichtlinie RL des Rates 2003/48/ vom , Inkrafttreten am Geltung: ausschließlich für Zinseinkünfte in EU, Schweiz, Kanalinseln, Monaco und Lichtenstein Grundprinzip: Anwenderstaaten teilen sich gegenseitig Bankdaten, Kontonummer und Höhe der Zinserträge ihrer ausländischen Kunden mit, automatischer Informationsaustausch Ausnahme: Luxemburg und Österreich (bis auch Belgien) sowie Drittstaaten (z.b. Schweiz); kein automatischer Informationsaustausch, sondern Einbehaltung Quellensteuer (seit %) und pauschale Weiterleitung von 75% der Einnahmen an den Mitgliedsstaat der Ansässigkeit des Begünstigten (ohne Identitätsnennung) Luxemburg hat angekündigt, ab dem seine Ausnahmeposition aufzugeben und den automatischen Informationsaustausch zu praktizieren. 23

24 Daten beim Auslandssachverhalt Nationales Recht Nationale Erlaubnisnorm zum Informationsaustausch zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen, geregelt in 117 Abgabenordnung nationale Rechtsgrundlage, wonach deutsche Finanzverwaltung Auskunftshilfe empfangen darf nationale Rechtsgrundlage, wonach deutsche Finanzverwaltung Auskünfte mit Blick auf DBA und EU- Normen leisten darf nationale Rechtsgrundlage, wonach deutsche Finanzverwaltung darüber hinaus Infos leisten darf (Kulanzhilfe) Auskunftsersuchen an das Ausland muss nach Maßgabe des deutschen Rechts erfolgen - nur, wenn die Informationen erforderlich sind (rechtliche Erheblichkeit der Information) - nur, wenn das inländische Ermittlungsinstrumentarium ausgeschöpft ist (Subsidiarität der Informationshilfe) 24

25 Daten beim Auslandssachverhalt Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) Ist ein Arbeitsbereich innerhalb des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) Aufgabe: Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen Gesammelt werden Infos über: - Ausländische Rechtssubjekte sowie ausländische Briefkastengesellschaften - Rechtsprechung und Kommentierung zu diesem Thema - Beziehungen von Inländern zum Ausland - Beziehungen von Ausländern zum Inland - Finanzämter leiten Anmeldungen von ausländischen Betriebsstätten und Tochtergesellschaften an IZA IZA leitet gesammelte Infos auf Anfrage nebst Einschätzung an Finanzämter weiter. Der Steuerbürger hat kein Recht auf Auskunft über gespeicherte Informationen, bestätigt durch BVerfG

26 Welche Daten kann sich die Finanzverwaltung besorgen Geo-Daten Vermessungskarten, Flurnummern, Grundstückseigentümer etc. Internetrecherche Historische Internetauftritte bzgl. Homepages (waybackmachine) Innergemeinschaftliche anhand der UStID Abgleich der erfassten Lieferungen und Erwerbe Warenein- und ausgänge mit der Buchführung Branchenspezifische Aktienkurse, Statistiken, Rohstoffe, Werte sämtlicher Datenbanken Wirtschaftsgüter 26

27 Welche Daten kann sich die Finanzverwaltung besorgen Internet ( Web analytics ) Untersuchung von Websites z.b. ebay Powerseller - Virtuelle Suchmaschine Xpider - Einzel- und Sammelauskünfte von Internet-Auktions-/Handelshäusern Google Earth Untersuchung Umgebung vor Zuschlagen der Steuerfahndung Routenplaner z.b. Überprüfung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit Sonderermittlungseinheiten z.b. Besitzer von Lastwagen bis 7,5 t bei - schwarz abgerechneten Umzügen - schwarz abgerechneten Gartenarbeiten 0900-Telefonnummern (gebührenpflichtige Nummern) Sportvereine wg. Vergütung von Übungsleitern 27

28 Welche Daten kann sich die Finanzverwaltung besorgen Kontrollmitteilungen Mitteilungen einer Finanzbehörde an eine andere 88 (1) AO Finanzbehörde zur Überprüfung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen; auch: Mitteilungen anlässlich von Bankprüfungen (BFH VII R 47/07 v ) Kontenabfrage 93 (8) AO Umsetzung der Verifikationspflicht bei Kapitaleinkünften, Bekämpfung von Sozialbetrug (ein konkreter Verdacht auf eine Steuerstraftat muss vorliegen) Amtshilfe 111 AO von allen Gerichten und Behörden Auskünfte 93 AO Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen Informationen von Denunzianten genießen Schutz Denunzianten Banken CDs (Schweiz!) 28

29 Was geschieht mit den Daten Speicherung Server Vergleichen extern und intern, z.b. Abgleich erklärtes Einkommen mit - Kontrollmitteilungen, z.b. Anschaffung einer Yacht - Meldungen, z.b. Anschaffung einer Immobilie z.b. Erbschaft - Anschaffungen, z.b. Halten eines KFZ (Italien!) Analysieren Risikomanagement Betriebsprüfung, z.b. bei der ESt automatische Abgabe an die Betriebsprüfung bei Einkommensmillionären Steuerfahndung 29

30 Risikomanagement Geheimniskrämerei der Finanzverwaltung Voraussetzung für das Risikomanagement der Finanzverwaltung sind Daten. Daten der Steuererklärungen, Voranmeldungen usw. und sämtlicher weiterer erhaltenen oder erklärten Werte. Letzter Baustein wird die E-Bilanz. Das Risikomanagement wird sowohl für den Veranlagungsbereich als auch für die Prüfungsdienste eingesetzt. Die Prüfkriterien sollen völlig geheim bleiben. 30

31 Risikomanagement Kriterien für Risikofilter absolute Wertgrenzen (Umsatz, Gewinn, Reingewinnsatz) relative und absolute Veränderungen zum Vorjahr, Abweichung von der Erklärung in den Vorjahren Widersprüche innerhalb von Steuererklärungen erstmalig erklärte Sachverhalte Deklarations- und Zahlungsverhalten hohe Abschlusszahlungen oder Erstattungen steuerliche Beratung Abgleich mit Daten, die von Dritten übermittelt sind + persönliche Einschätzung des Bearbeiters positiver, negativer oder neutraler Compliance-Faktor abhängig von der Kooperation des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren 31

32 Risikomanagement Einteilung in 4 Risikoklassen RK 1 Fälle mit hohem Risiko - vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten - gestaltungsanfällige Branchen - große Umsätze und Einkünfte Folge: muss mit einer intensiven Prüfung rechnen Betriebsvergleiche Datenabfragen 32

33 Risikomanagement Einteilung in 4 Risikoklassen RK 2 Fälle mit mittlerem Risiko - kleine Auffälligkeiten in verschiedenen Punkten, welche mit Auswertungsprogrammen (spezielle Software) erkannt werden - personelle Prüfung Folge: erneute überschlägige Prüfung der Erklärungen auf Richtigkeit feststellen, ob der Vortrag des Steuerpflichtigen vollständig, schlüssig und glaubhaft (= überwiegend wahrscheinlich) ist evtl. betriebsnahe Veranlagung 33

34 Risikomanagement Einteilung in 4 Risikoklassen RK 3 Fälle mit geringem oder ohne Risiko Folge: Überwachungsfall keine Prüfung anderer als der maschinell aufgeworfenen Sachverhalte tiefer gehende Prüfung nur bei Zweifelsfragen von erheblicher steuerlicher Bedeutung RK 4 / BP Fälle, die für eine Betriebsprüfung vorgesehen sind; Vormerkliste Beachtung von Hinweisen, die im Rahmen einer Außenprüfung typischerweise nicht mehr geprüft werden können z.b. weil sie den anderen Ehegatten betreffen 34

35 Betriebsprüfung: steuerlich relevante Daten Digitale Prüfung umfangreiche Nutzung elektronischer Daten Grundlage: Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU BMF v , IV D2-S /01) Unterlagen, die von den GDPdU betroffen sind: - Steuerlich relevante Daten Recht auf Datenzugriff beschränkt sich ausschließlich auf steuerlich relevante Daten - Was ist steuerlich relevant? Welche Daten muss im Einzelfall entschieden werden. 35

36 Betriebsprüfung: steuerlich relevante Daten maschinell auswertbar Tz Nr. 1 GDPdU Satz 1 Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung Tz I Nr.1 GDPdU Satz 2 in anderen Bereichen des DV Systems Beispielhaft Warenwirtschaftssysteme Materialwirtschaft Kostenrechnung (Ist-Daten) maschinell nicht auswertbar Textdokumente (Anhänge können jedoch maschinell auswertbar sein) Rechnungen elektronische Briefe Verträge 36

37 Betriebsprüfung: steuerlich relevante Daten maschinell auswertbar Kosten- und Leistungsrechnung (Ist-Daten) Kassenbuch Faktura Zeiterfassung Electronic Banking Elektronisches Fahrtenbuch Patientenkartei (problematisch) Hotelsoftware Rechnungserstellungsprogramme Archivierungssysteme 37

38 Betriebsprüfung: steuerlich relevante Daten Originär elektronische Unterlagen (sowohl maschinell auswertbar oder nicht auswertbar) müssen in elektronischer Form bereit gehalten werden. jederzeit verfügbar sein. unverzüglich lesbar gemacht werden können. unverzüglich maschinell auswertbar sein (nur Daten). 38

39 Betriebsprüfung: Datenzugriff Warum Datenzugriff? - Rationellere Prüfungsmethoden Bisherige Prüfungsmethoden waren antiquiert. Papier nur für den Prüfer bisher einzelne Stichproben, jetzt 100 %ige-verprobungsmöglichkeiten Objektivierung von Sachverhalten Konzentration auf das Wesentliche Prüfungsschwerpunkte (relevante Prüfungsfelder) Verkürzung der Prüfungsdauer durch Verkürzung der Prüfungsdauer zeitnähere Prüfungen (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) dadurch mögliche Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungspflichten 39

40 Betriebsprüfung: Datenzugriff Möglichkeiten 147 Abs. 6 AO Zugriffsart Anwendung Prüfsoftware IDEA verwendbar Z1 Z2 Z3 vor Ort mit dem PC und Programmen des Unternehmens wie Z1, jedoch wird technische Mithilfe verlangt Die relevanten Daten sind dem Prüfer zu überlassen. nicht einsetzbar (Ausnahme: das Prüfprogramm ist vor Ort installiert) nicht einsetzbar (Ausnahme: das Prüfprogramm ist vor Ort installiert) Prüfsoftware IDEA einsetzbar 40

41 Betriebsprüfung: Datenzugriff Möglichkeiten 147 Abs. 6 AO Die Entscheidung, von welcher Möglichkeit des Datenzugriffs die Finanzbehörde Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Sie kann auch mehrere Möglichkeiten in Anspruch nehmen. Dabei hat sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Zweck des Gesetzes, nämlich die Überprüfbarkeit der EDV-Daten zu gewährleisten, muss durch die gewählte Zugriffsvariante erreicht werden. Die gewählte Form des Datenzugriffs darf interne Betriebsabläufe, insbesondere des DV-Systems nicht über das erforderliche Maß hinaus beeinträchtigen. 41

42 Betriebsprüfung: Datenzugriff Anforderungen der Finanzbehörde an die Dokumentation des Buchführungssystems Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) BMF v , IV A8 S /95 Buchung: - Festschreibung der Buchungen - Unveränderbarkeit spätestens bis zur Abgabe der Voranmeldungen Verfahrensdokumentation - Beschreibung der organisatorischen und technischen Prozesse in einem Unternehmen nach den Anforderungen der GDPdU - Definition der steuerliche relevanten Daten - Bewertung der dazugehörigen Systeme - Festlegung der Zugriffsmöglichkeiten Z1 Z3 - Beschreibung des Unternehmens - Wer ist zuständig für was - Dokumentation der Arbeitsabläufe usw. Konsequenzen bei Nichterfüllung der GDPdU-Vorschriften - Die Buchführung ist nicht ordnungsgemäß. - dadurch erweiterte Prüfungsmöglichkeiten 42

43 Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen Prüfprogramm bei Außenprüfungen Software IDEA Mehrfachbelegung Lückenanalyse Altersstruktur Reihenvergleiche Pivot Tabellen Benford-Analyse Textanalyse Datenimport Schichtungen Extraktionen Datenbanken - verbinden - vergleichen - anhängen Feldstatistiken 43

44 Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen Prüfungshandlungen mit IDEA-Feldstatistiken Druckdatei Inventur Import Feldstatistiken nach Import 44

45 Betriebsprüfungen: Prüfungshandlungen Benford an erster Stelle einer Zahl steht die 1 am häufigsten Excel-Datei mit zufällig Auswertung errechneten Zahlen 45

46 Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen Benford Mehrfachbelegung Ergebnis Zahlenmanipulation in die Zahlen wurde manuell eingegriffen Einsatzbereiche - Teilwertabschläge - Reisekosten (Kilometer) - alle Einnahmen - alle Ausgaben 46

47 Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen Pivot-Tabelle Datei Kassenjournal Pivot Tabelle 47

48 Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen Altersstruktur OP-Listen OP-Liste nach Import Alter der Datensätze 48

49 Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen Textanalyse Datei Warenwirtschaftssystem aus dem Buchungstext extrahierte Zeichen als Nummern 49

50 Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen UStID Abgleich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe anhand der UStIDNr. gleiche Kreditoren extrahierte Kreditoren unterschiedliche EG Daten 50

51 Fazit Die zunehmende elektronische Datenübermittlung und -speicherung ist nicht aufzuhalten. potentieller Super-GAU (WIKILEAKS hat sämtliche Daten von Steuerpflichtigen) Aber es bleiben Fragen offen: Wie wird die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung im elektronischen Verfahren sichergestellt? Wird das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung überprüft? Wie werden elektronische Erklärungen und E-Bilanzen im finanzgerichtlichen Verfahren behandelt? Ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Grundrecht!) noch gewahrt? ja, lt. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte v EGMR: Daten aus Servern müssen klar getrennt sein; Finanzverwaltung übernahm auch persönliche Daten sowie die von zwei weiteren Firmen. 51

52 Vorsorgemaßnahmen saubere Verfahrensdokumentation klare Abgrenzung steuerlich relevanter Daten in Ihrer IT wer schreibt, bleibt überall, auch auf Ihrer Homepage eigene Tests / Analysen vor Datenübergabe an die Betriebsprüfung Datenübermittlung wenn möglich, durch Ihren Steuerberater 52

53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 53

54 Dr. Horst Schaffer Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Äußere Sulzbacher Str Nürnberg Tel.: (+49) Fax: (+49) nue@schaffer-partner.de Member of AGN INTERNATIONAL 54

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