WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN

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1 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Curriculum Wirtschaftswissenschaften K 180 Gültig ab SOWI Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Netzwerk für Forschung, Lehre und Praxis

2 1. Präambel Studierende werden als Produzenten ihrer Bildung und nicht als Konsumenten des Wissens der Lehrenden gesehen. Lernen muß man immer selbst tun und erleben, es bleibt fremd, wenn man sich bei der Entwicklung des Wissens vertreten lassen will. Dementsprechend geht es für die Studierenden um ein Einüben eines persönlichen, wissenschaftlichen Umgangs mit Wissen. Dieser wissenschaftliche Umgang mit Wissen verlangt von den Studierenden, dass sie für das, was sie an Wissen erfahren haben, Rede und Antwort stehen können, d.h. dass sie ihr Wissen verantworten. Dies gilt sowohl für das Entstehen des Wissens als auch für seine Verwendung/Verwertung. Um Wissen verantworten zu können, muss jeder Studierende es einer Selbst- und Fremdüberprüfung stellen. Damit wird die Reflexion des eigenen Wissens zu einem wesentlichen Baustein eines Selbst-Entwicklungsprozesses. Die Lehrenden - Theoretiker oder Praktiker - sind gleichermaßen auf dem Weg der Selbstentwicklung, Selbstreflexion und Verantwortlichkeit für ihren Wissensfundus und seine Grenzen. Lehrende und Lernende sind keine Bewohner unterschiedlicher "Sterne", sie sind gemeinschaftsfähig. Die besondere Rolle der Lehrenden besteht in der Anregung und Herausforderung der Studierenden mit sich und an sich selbst, die Strapazen und Freuden eines Wissenszuwachses im Rahmen der gesellschaftlichen und ökonomischen Bedingungen möglichst optimal vollziehen zu können. Die Lehrenden sind keine Showmaster im Wissensentertainment. Sie sind besonders auch "Reibebaum", wobei der Konflikt darauf abzielt, die Studierenden zur eigenständigen Stellungnahme und Weiterentwicklung herauszufordern. Vor allem aber haben die Lehrenden die Grenzen ihres Wissens offenzulegen und den Kontakt mit den Studierenden bei der Ausdehnung dieses Wissens im Forschungsprozeß zu suchen. Auf keinen Fall sollten die Lehrenden die Welt in ihrer zerklüfteten und unergründeten Realität vereinfachen und damit die Studierenden mit einer falschen Berufsillusion in die Praxis ziehen lassen. Qualifikationsprofil 2. Kernkompetenzen und Anknüpfungspunkte ihrer Realisierung Generelles Ziel dieses Studiums ist es, Absolventen und Absolventinnen für eine Berufsausübung in fachlichen, sozialen, interkulturellen, kritisch-innovativen und moralischen Kompetenzbereichen zu qualifizieren. Die Berufsziele sind auf einen Einsatz in privatwirtschaftlichen Institutionen (Unternehmen), aber auch auf solche im Bereich der Gesamtwirtschaft, der Gemeinwirtschaft sowie des politischen Systems gerichtet. Im Vordergrund steht eine Qualifikation zum Generalisten, nicht im Sinne einer Oberflächlichkeit, sondern eines Verstehens der wesentlichen Zusammenhänge und der Einarbeitungsfähigkeit in die detailreiche Besonderheit von Spezialproblemen. Ein Universitätsstudium soll der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, nicht der Berufsausbildung dienen. a. Fachliche Kompetenz Im Bereich dieser Kompetenz geht es darum, den Stand des Wissens im Bereich der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre in ihrem sozialwissenschaftlichen Rahmen auf internationalem Niveau an die Studierenden zu vermitteln. Wissensweitergabe im Bereich dieses Fachwissens im engeren Sinne erfolgt insbesondere in Lehrveranstaltungen in der Klassifikation von Kursen. Die Lehrenden sind hierbei aufgerufen, den Wissensstand auch mit Hilfe geeigneter Unterrichtstechnologien (Textbücher, Videobänder, Interaktionen mittels interaktiver Computertechniken) an die Studierenden weiterzugeben. Studierende haben die Arbeitslast, sich an den gegebenen Wissensstand heranzuarbeiten. Feedbackprozesse - Rückmeldungen ("Valuierung") an die Lehrenden und Bewertungen durch die Lehrenden (Beurteilung von Prüfungsaufgaben) - haben diese Annäherung an den "Wissensstand" für Lehrende und Studierende transparent zu machen. 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 2 von 16 In-Kraft-Treten:

3 b. Soziale Kompetenz Betriebliche wie alle gesellschaftlichen Leistungen erreichen ihren "Mehrwert" aus der Kooperation von Einzelpersonen. Ihre Kreativität und Einsatzfreude ist ein wesentlicher, aber nicht ausreichender Beitrag zur Gesamtleistung einer sozialen Einheit, von der das Wohlergehen all ihrer Mitglieder abhängt. Der Weg zum "Mehrwert" in dieser Gesamtleistung hat die Hindernisse interpersonale Konflikte zu überwinden. Unser tradiertes Ausbildungssystem ist geprägt von der Idee individueller Gerechtigkeit - jeder soll jene Bewertung erhalten, welche allein von ihr/ihm erbracht wurde -; damit wird die kooperative Gesamtleistung, auf der Institutionen aufbauen,vernachlässigt. In dem vorgesehenen dreistufigen System - Kurse, Intensivierungskurse, Seminare - erfolgt eine Zunahme der Interaktionsqualität. Dient ein "Kurs" noch weitgehend der Wissensvermittlung, wird in "Intensivierungskursen und Seminaren" eine Öffnung zum Erwerb sozialer Kompetenz erreicht. Es steigt nicht nur die Interaktionsqualität zwischen Lehrenden und Studierenden, sondern insbesondere auch zwischen den Studierenden. Die Aufgabenstellung in den Intensivierungskursen und Seminaren ist auf Kooperation und Selbstorganisation der Studierenden gerichtet. Beispielhaft für diese Aufgabenstellungen sind die Ermittlung des Wissensstandes in einem Fachbereich in Gruppenarbeit, die Bewältigung von Planspielen, Falllösungen, Erarbeitung von Erfahrungsberichten zum Unterrichtsinhalt und deren Publikation u.s.w. Entscheidend geht es dabei um die Lösung interpersonaler Konflikte z.b. in der Arbeitsverteilung, dem Aufbau von Vertrauen und der Umgang mit opportunistischem Individualverhalten. Über solche Situationen darf nicht nur "doziert" werden, Konfliktsituationen müssen erlebt, bewusst gemacht und reflektiert werden. Eine solche Sequenz muss in der Struktur des Lehrplans ermöglicht, kompetent erfahrbar gemacht und Lösungswegen zugeführt werden, bevor es zu negativen Konsequenzen für die/den Einzelne/n und ihrer/seiner (Arbeits-) Umwelt im Berufsleben kommt. c. Interkulturelle Kompetenz Die Zeit der Fixierung auf die Nationalstaaten ist ebenso wie die Illusion, in nationalstaatlichen Grenzen wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansprüche befriedigen zu können, überholt. Die neuen Chancen der europäischen Gemeinschaft und der "Globalisierung" sind zu begreifen und Gestaltungskräfte anzuregen, die in diesen neuen Bedingungen zu einer besseren Befriedigung der Differenzierung der Bedürfnisse in der Unterschiedlichkeit der naturgegebenen, geschichtlichen und kulturellen Bedingungen führen können. Der Erwerb von Fremdsprachen sowie die Einsicht in interkulturelle Unterschiede sind Herausforderungen, denen sich gerade Universitäten als "Spitzeninstitutionen" einer nationalen Ausbildung zu stellen haben. Grundwerkzeug für das Öffnen anderer Kulturen ist die Ausbildung in Fremdsprachen. In diesem Curriculum ist neben der Dominanz des "Englischen" - diese Sprache wird im Curriculum nicht als Fremdsprache angesprochen - als moderne "lingua franca" die Auseinandersetzung mit mindestens einer Fremdsprache vorgesehen. Sprachausbildung bietet lediglich die Überwindung einer Eintrittsbarriere in eine andere Kultur, ein Vertrautwerden hat die Beteiligung an der anderer Kultur zur Voraussetzung. In diesem Sinne ist ein einjähriger Studienaufenthalt für Studierende im Studienschwerpunkt "Internationale Betriebwirtschaftslehre" im Zweiten Studienabschnitt als obligat vorgesehen. Für die anderen Studienschwerpunkte ist der Studienaufenthalt im Ausland empfehlenswert. d. Kritisch-innovative Kompetenz Fachwissen kann bereits veraltet sein bis es die Studierenden erreicht; es ist alles zu tun, einem solchen Wissensverfall zuvorzukommen und in der Lehre den Anschluss an die Forschung zu halten. Als essentieller Teil von Forschungsbemühungen gilt es bei den Studierenden eine Haltung zu entwickeln, welche sie befähigt, kritisch gegenüber jedem Wissensstand zu bleiben, Offenheit gegenüber Neuem, Wachsamkeit für Unterschiede und Sensibilität für unterschiedliche Umweltbedingungen zu zeigen sowie vielfältige Perspektiven wahrnehmen zu können. Auf der Grundlage dieser Haltung und Wahrnehmungsfähigkeit ist eine eigenständige, d.h. eine von den Erfahrungen und Urteilen anderer unabhängige Lernkompetenz zu fördern. Dies bedeutet, dass das Ziel der Lehrenden darin besteht, sich spätestens zum Ende des Ausbildungsprozesses überflüssig zu machen. Was weitergegeben werden kann, ist übergeben worden, der Gebrauch liegt in den Händen der Studierenden, die allerdings darin ausgestattet werden, selbständig weiterlernen und auch das Gelernte selbst lehrend vermitteln zu können. Das Wissen zu übernehmen ist zweitrangig gegenüber der Aufgabe, den Weg zu erlernen, wie man zum gegenwärtigen und damit auch zukünftigen Wissen kommt. Hierdurch kommt der Ausbildung im Bereich der wissenschaftlichen Methoden und ihrer korrekten Anwendung in ihren jeweiligen Grenzen eine Schlüsselkompetenz zu. Die Ausbildung in den Methoden erfolgt explizit im ersten Studienabschnitt im Bereich der Statistik und Mathematik als Kurseinheit in nur geringem Umfang zur Sicherstellung eines allgemeinen Grundniveaus bei allen Studierenden. Im Zweiten Studienab- 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 3 von 16 In-Kraft-Treten:

4 schnitt wird die Methodenausbildung eng mit dem Objektbedarf verknüpft - z.b. in der Mikro- und Makrotheorie der Volkswirtschaftslehre, der Marktforschung im Marketing, qualitative und quantitative Methoden der empirischen Sozialforschung im Bereich der Organisationslehre, mathematische Modelle im Bereich der Fertigungswirtschaft und Logistik. Im gleichen Sinne werden Bestandteile der Rechtswissenschaft eng mit der Lehre der betrieblichen Steuern, der Unternehmens-/Betriebsverfassung u.s.w. verbunden werden. Entscheidend ist, dass in der Lehre eine enge Symbiose zwischen Gegenstand und Methoden bzw. rechtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen erreicht wird. Zu dieser Methodenkonzentration tritt z.b. in Projektstudien eine unmittelbare Berührung mit praktischen Problemlagen hinzu. Auf diese Problemlagen sollen die Studierenden ihr theoretisches Wissen als Lösungspotential anwenden können. Diese Anwendung bewirkt eine kritische Überprüfung der relevanten Theorie. Falls diese keine wesentliche Lösungspotenz aufweisen, werden Lücken offenbar, zu deren Lösung sowohl Methodenkenntnisse als auch eigenständige Lernkompetenzen herausgefordert werden. Das Studium soll hier die Möglichkeit bieten, ohne "Bestrafung" experimentieren zu können, d.h. im Experimentierfeld zu bleiben, auf dem "Fehler" nicht in gleichem Maße "bestraft" werden wie im der Ausbildung nachfolgenden Berufsleben. e. Moralische Kompetenz Konflikte in sozialen Prozessen sind ubiquitär; gerade wirtschaftliche Prozesse enthalten auch Komponenten der Machtverteilung. Konfliktaustragungen und Machteinsatz bedürfen der Zügelung in ethische/moralische Standpunkte. Universitäten sind nicht der Ort oder Hort von Ideologien und Dogmen, aber einer ihrer Entdeckung und Entzauberung. Eine philosophische Auseinandersetzung hat neben einem Vertrautwerden mit der Wissenschaftstheorie auch die ethische Dimension des individuellen und sozialen Lebens für die Studierenden transparent zu machen. Der Zweite Studienabschnitt in diesem Curriculum enthält inhaltliche Festlegungen lediglich in sehr geringem Umfang; der angesprochene philosophische Beitrag wird allerdings als obligat für alle Studienschwerpunkte festgelegt. Hinzutreten soll die Selbsterfahrung im interkulturellen Kontext insbesondere im Bereich des Schwerpunktes der Internationalen Betriebswirtschaftslehre. Durch das Erlebnis der kulturellen Divergenz soll die Toleranz und die Achtung der Wertsysteme unterschiedlicher Kulturen zur eigenständigen Urteilsfähigkeit der Studierenden beitragen. 3. Zur "Freiheit" (Selbstgestaltung) des Studierens Als zusätzliche Kernkompetenz wird die Erfahrungsgewinnung zur Selbstgestaltung des Studierens angesehen. Das Curriculum sieht hierzu zwei Phasen vor: Einmal übernehmen die Lehrenden die Direktion über die Studieninhalte und ihrer Abfolge; danach gestalten die Studierenden ihren Weg durch die Studienangebote im wesentlichen selbst. In beiden Phasen enthält das Kurssystem gegenseitige Feedbackprozesse: Da in allen Lehrveranstaltungen interaktive Aspekte mit zunehmender Intensität vom Kurs über den Intensivierungskurs zum Seminar vorgesehen sind, können die Studierenden mit einer Rückmeldung (Bewertung) durch die Lehrenden rechnen. Umgekehrt sah das UniStG eine Bewertung der Lehrenden durch die Studierenden vor, die über die gesetzliche Verpflichtung hinaus in jedem Semester durchgeführt werden soll. Mit beiden Bestimmungen wird ein gegenseitiger Feedbackprozess eröffnet, der innovativ für das moderne österreichische Studiensystem ist. Die Dominanz der Lehrenden und die vorgeschriebene Fächerkombination und -abfolge gibt den Studierenden eine Orientierung über die Inhalte der Wirtschaftswissenschaften im Rahmen der Sozialwissenschaften. Die Institution hat "Flagge" zu zeigen, Unklarheiten über Lehrinhalte, Methoden und Bewertungsvorgänge abzubauen. Eine so gewonnene Klarheit ermöglicht den Studierenden eine durch Erfahrung begründete Selbstgestaltung, die im Zweiten Studienabschnitt "ausgelebt" werden kann. Im Ersten Studienabschnitt wird den Studierenden keine Entscheidung darüber abgenötigt, welchen Zweig der Wirtschafts- bzw. der Sozialwirtschaftswissenschaft sie präferieren; diese Offenheit zur "aufgeklärten" Selbstgestaltung wird auch im Zweiten Studienabschnitt letztlich bis zum Abschluss der Studium offen gehalten. 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 4 von 16 In-Kraft-Treten:

5 Curriculum Wirtschaftswissenschaften 1 Ziel des Studiums Wirtschaftswissenschaften (1) Die Absolventin des Studiums der Wirtschaftswissenschaften erwirbt gemäß dem in der Präambel dargestellten Qualifikationsprofil durch dieses Studium die Qualifikation für eine Berufsausübung in fachlichen, sozialen, interkulturellen, kritisch-innovativen und moralischen Kompetenzbereichen. (2) Der Absolvent ist Produzent seiner Bildung und daher in der Lage, das von ihm erworbene Wissen zu verantworten und zu verwenden. Er hat die Fähigkeit, aufgrund des erworbenen Wissens und eigener Informationsbeschaffung, neue Aufgabenstellungen zu analysieren, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und umzusetzen. (3) Absolventen und Absolventinnen erfahren in Theorie und Praxis die Gleichbehandlung der Geschlechter und haben daher auch keine Schwierigkeiten, die in diesem Curriculum abwechselnd männlich und weiblich verwendeten Formulierungen jeweils wechselseitig auf beide Geschlechter zu beziehen. 2 Der Aufbau des Studiums (1) Das Studium der Wirtschaftswissenschaften gliedert sich in zwei Studienabschnitte; der erste dauert drei, der zweite fünf Semester. (2) Im ersten Studienabschnitt sind 42 Semesterstunden (im folgenden kurz als Stunden bezeichnet), im zweiten Studienabschnitt 66 Semesterstunden aus den Pflichtfächern zu absolvieren. Die freien Lehrveranstaltungen sind im Ausmaß von 12 Semesterstunden unabhängig von Studienabschnitten zu absolvieren. Das gesamte Studium einschließlich der freien Lehrveranstaltungen umfasst daher 120 Semesterstunden. (3) Die Studierende hat im zweiten Studienabschnitt die Möglichkeit, Studienschwerpunkte zu setzen und Betriebswirtschaftslehre, Internationale Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder E-Business Management zu wählen. Sind ihre gewählten Lehrveranstaltungen keinem dieser Studienschwerpunkte zuzuordnen, so wird sie als Absolventin der Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften ausgewiesen. 3 Kurse (1) Ein Kurs ist das Grundelement der universitären Wissensvermittlung im Rahmen dieses Curriculums. Er dient zur effizienten Vermittlung des jeweiligen Fachwissens an eine größere Zahl von Teilnehmern. Kurse sollen grundsätzlich von Universitätslehrern mit venia docendi abgehalten werden. (2) Notwendig für einen Kurs sind interaktive Elemente der Mitwirkung der Studierenden. Die Art der Gestaltung dieser interaktiven Elemente, wie z. B. Übungsbeispiele, Einsendeaufgaben auf Papier oder elektronischen Medien oder Gruppenarbeiten, obliegt dem Leiter einer Lehrveranstaltung. (3) Das bei den Lehrveranstaltungen angegebene Stundenausmaß definiert nicht die Anwesenheit in einem Vortragsraum, sondern die Menge des zu vermittelnden Stoffes. Die Art der tatsächlichen Stoffvermittlung ist dem Lehrveranstaltungsleiter überlassen. Die Abhaltung in Form von papierbasierten Fernstudien ist ebenso zulässig wie die Nutzung neuer elektronischer Medien. Dies gilt sowohl für die Lehrveranstaltung als Ganzes wie auch für einzelne Einheiten. Die Studienkommission kann bestimmte Formen der Abhaltung von Kursen ohne persönliche Anwesenheit des Lehrenden per Beschluss als Kurs im Sinne dieses Curriculums genehmigen. Liegt eine solche Genehmigung für einen bestimmte Kurs, der ohne persönliche Anwesenheit abgehalten werden soll, nicht vor, so ist dem Vizrektor für Lehre vor Ankündigung der Lehrveranstaltung ein entsprechendes Konzept vorzulegen. Zumindest für derartige Lehrveranstaltungen ist die Bewertung der Lehrveranstaltung durch Studierende in jedem Semester durchzuführen. (4) Die Leistungen jedes Teilnehmers eines Kurses werden beurteilt. Der Schwerpunkt der Beurteilung liegt dabei in der Wissensüberprüfung. Eine positive Beurteilung ist jedoch nur dann möglich, wenn sowohl bei der Wissensüberprüfung wie auch bei der Bewertung der Mitwirkung an interaktiven Elementen (ein not- 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 5 von 16 In-Kraft-Treten:

6 wendiger Bestandteil der Gesamtbeurteilung) jeweils die Hälfte der erzielbaren Bewertung erreicht wurde. Wird die Wissensüberprüfung allein durch eine Klausur vorgenommen, dann ist dafür ein Ersatz- bzw. Wiederholungstermin am Anfang des nächstfolgenden Semesters anzubieten. Das Antreten zu diesem Termin ist aber jedenfalls nur dann möglich, wenn die interaktiven Elemente positiv absolviert wurden. (5) Meldet sich der Studierende innerhalb der ersten 20% einer Lehrveranstaltung nach Beginn der ersten Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ab, dann ist seine Leistung nicht zu beurteilen. Der Angabe von Gründen bedarf es nicht. (6) Die Teilungsziffer für Kurse beträgt 200. (7) Für Sprachkurse und Kurse aus Informationsverarbeitung beträgt die Teilungsziffer 30; die Gewichtung von Wissensüberprüfung und interaktiven Elementen kann abweichend von Abs. 4 von der Lehrveranstaltungsleitung festgelegt und vor der Anmeldung bekanntgegeben werden. (8) Ein Vorkurs ist ein Kurs, der Kenntnisse vermittelt, die vor dem Besuch eines Kurses nachgewiesen werden müssen. Sofern in diesem Curriculum solche Vorkenntnisse vorgeschrieben sind, ist jenen Studierenden, die die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllen, durch ein entsprechendes Angebot an Vorkursen die Möglichkeit zu verschaffen, die notwendigen Kenntnisse an der Universität zu erwerben. 4 Intensivierungskurse (1) Intensivierungskurse dienen - im Unterschied zur Akzentsetzung auf die Wissensvermittlung im Kurs - dazu, das in einem Kurs bereits erworbene Wissen zu trainieren, zu vertiefen oder in konkreten Aufgaben anzuwenden und mit anderem Wissen zu kombinieren. Sie setzen daher immer die positive Absolvierung der entsprechenden Kurse voraus. In begründeten Ausnahmefällen kann die Studienkommission auch die gleichzeitige Abhaltung von Kurs und Intensivierungskurs beschließen. (2) In einem Intensivierungskurs dominieren interaktive Elemente. Die Art der Gestaltung der Interaktion obliegt der Leiterin der Lehrveranstaltung. (3) Das bei den Lehrveranstaltungen angegebene Stundenausmaß definiert nicht die Anwesenheit in einem Vortragsraum, sondern die Menge des zu vermittelnden Stoffes. Die Art der tatsächlichen Stoffvermittlung ist der Lehrveranstaltungsleiterin überlassen. Die Abhaltung in Form von papierbasierten Fernstudien ist ebenso zulässig wie die Nutzung neuer elektronischer Medien. Dies gilt sowohl für die Lehrveranstaltung als Ganzes wie auch für einzelne Einheiten. Die Studienkommission kann bestimmte Formen der Abhaltung von Intensivierungskursen ohne persönliche Anwesenheit der Lehrenden per Beschluss als Intensivierungskurs im Sinne dieses Curriculums genehmigen. Liegt eine solche Genehmigung für einen bestimmten Intensivierungskurs, der ohne persönliche Anwesenheit abgehalten werden soll, nicht vor, so ist der Vizerektorin für Lehre vor Ankündigung der Lehrveranstaltung ein entsprechendes Konzept vorzulegen. Zumindest für derartige Lehrveranstaltungen ist die Bewertung der Lehrveranstaltung durch Studierende in jedem Semester durchzuführen. (4) Die Leistungen jeder Teilnehmerin eines Intensivierungskurses werden beurteilt, wobei der Schwerpunkt der Beurteilung bei den interaktiven Elementen zu liegen hat. Meldet sich die Studierende innerhalb der ersten 20% einer Lehrveranstaltung nach Beginn der ersten Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ab, dann ist ihre Leistung nicht zu beurteilen. Der Angabe von Gründen bedarf es nicht. (5) Die Teilungsziffer für Intensivierungskurse beträgt im ersten Studienabschnitt 40, im zweiten Studienabschnitt 30; für Sprachen in beiden Studienabschnitten Seminare (1) In Seminaren werden die Studierenden zur selbstständigen Behandlung von Problemen mit wissenschaftlichen Methoden, sowie auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung, befähigt. Von den Teilnehmern werden eigene mündliche oder schriftliche Beiträge gefordert. (2) Seminare sind Präsenzlehrveranstaltungen. Die persönliche Kommunikation der Teilnehmer mit den Universitätslehrern ist ein wesentliches Element eines Seminars. 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 6 von 16 In-Kraft-Treten:

7 (3) Die Leistung der Seminarteilnehmerin wird anhand der von der Leiterin bei der Anmeldung bekanntzugebenden Kriterien beurteilt. Meldet sich die Studierende innerhalb der ersten 20% einer Lehrveranstaltung bei der ersten Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ab, dann ist ihre Leistung nicht zu beurteilen. Der Angabe von Gründen bedarf es nicht. (4) Seminare sollen grundsätzlich von Universitätslehrern mit venia docendi abgehalten werden. (5) Die Teilungsziffer für Seminare beträgt Anmeldungen (1) Falls Parallellehrveranstaltungen angeboten werden, legt der Vizerektorin für Lehre die Art der Anmeldung fest; für Einzellehrveranstaltungen entscheidet deren Leitung. (2) Bei Platzmangel entscheidet das Los. Studierende, die bereits im letzten Semester durch Losentscheid keinen Platz bekommen haben, sind vorrangig zu berücksichtigen. Studierende, die einen Platz zugeteilt bekommen haben, diesen aber ohne rechtzeitige Abmeldung nicht in Anspruch genommen haben oder die Lehrveranstaltung ohne wichtigen Grund abgebrochen haben, sind nachrangig zu behandeln. (3) Die Verteilung der Plätze erfolgt grundsätzlich ohne Rücksicht auf das gemeldete Studium. (4) Die Teilnahme von Studierenden anderer Studienrichtungen an Pflichtlehrveranstaltungen dieses Curriculums zu denselben Bedingungen ist nur dann zulässig, wenn nach deren Curriculum diese Anmeldebestimmungen gelten. (5) Bei der Festlegung der Termine von Parallellehrveranstaltungen ist auf die Bedürfnisse berufstätiger Studierender zu achten. 7 Doppelverwendung von Kursen (1) Ist ein und dieselbe Lehrveranstaltung in unterschiedlichen Fächern vorgeschrieben und besteht keine Ausweichmöglichkeit, dann reduziert sich der Umfang der Pflichtstunden entsprechend und es sind diese Stunden zusätzlich im Rahmen der freien Lehrveranstaltungen zu belegen. (2) Im Rahmen einer freien Lehrveranstaltung belegte Kurse an anderen Universitäten können später nicht einem Pflichtfach zugeordnet oder dafür anerkannt werden. 8 Fächer im 1. Studienabschnitt Im ersten Studienabschnitt sind Lehrveranstaltungen aus folgenden Gebieten zu absolvieren: a. Wirtschaftswissenschaften: 56 ECTS- Punkte = 28 Semesterstunden b. Ergänzungsfächer: 23 ECTS-Punkte = 14 Semesterstunden 9 Einstufungstests (1) Soweit dieses Curriculum besondere Vorkenntnisse festlegt, werden diese in Form von Einstufungstests verpflichtend für alle Studierenden überprüft. Die Art der Durchführung und die detaillierte Festlegung des Umfangs solcher Vorkenntnisse erfolgt durch Beschluss der Studienkommission jeweils für ein Studienjahr im Voraus (Anlage 1a (Englisch); Anlage 1b (weitere Fremdsprachen); Anlage 1c (Buchhaltung); Anlage 1d (Kostenrechnung) Anlage 1e (Mathematik). (2) Es sind nur so viele Lehrveranstaltungen anzubieten, als sich unter Anwendung der Teilungsziffer aus der Zahl der positiven Ergebnisse beim Einstufungstest ergibt. (3) Für jene Studierenden, die diese Vorkenntnisse nicht nachweisen konnten, sind Vorkurse anzubieten. Die positive Beurteilung aus dem Vorkurs gilt als positiver Einstufungstest. (4) Der Umfang des Vorkurses darf den Umfang des Kurses, auf den er vorbereitet, nicht übersteigen. Bei der Festlegung des Umfangs der Kenntnisse gem. Abs. 1 ist darauf zu achten, dass auch Studierende ohne Vorkenntnisse das geforderte Niveau im Vorkurs erreichen können. (5) Die Studienkommission kann durch Verordnung analog 78 UG festlegen, dass bei Vorliegen bestimmter formaler Voraussetzungen der Einstufungstest als positiv absolviert gilt. 10 Wirtschaftswissenschaften (1) Wirtschaftswissenschaften besteht aus den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre. (2) Im Fach Betriebswirtschaftslehre sind folgende Kurse zu belegen. Jeder Kurs wird mit 4 ECTS-Punkten bewertet und hat einen Umfang von 2 Semesterstunden. 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 7 von 16 In-Kraft-Treten:

8 a. Strategie und Marketing b. Individuum/Gruppe/Organisation c. Investition, Finanzierung und Steuern d. Unternehmensrechnung (Vorkenntnisse aus Buchhaltung und Kostenrechnung erforderlich) e. Produktion/Logistik/Umweltwirtschaft (3) Im Fach Volkswirtschaftslehre sind folgende Kurse zu belegen. a. Einkommen, Inflation und Arbeitslosigkeit (Economics I) (6 ECTS-Punkte = 3 Semesterstunden) b. Ökonomische Entscheidungen und Märkte (Economics II.A) (4 ECTS- Punkte = 2 Semesterstunden) c. Marktwirtschaft und Staat (Economics II.B) (4 ECTS-Punkte = 2 Semesterstunden) d. Praxis der Ökonomie (4 ECTS-Punkte = 2 Semesterstunden) (4) Die Kurse gemäß den Absätzen 2 lit. a - c und 3 lit. a bilden die Studieneingangsphase und sollten mit Ende des zweiten Semesters abgeschlossen sein. (5) Zur Vertiefung der Kenntnisse in Wirtschaftswissenschaften hat jede Studierende weiters Intensivierungskurse im Ausmaß von insgesamt 18 ECTS Punkten = 9 Semesterstunden nachzuweisen, wobei Intensivierungskurse im Ausmaß von 5 Semesterstunden (= 10 ECTS- Punkte) auf Betriebswirtschaftslehre und Intensivierungskurse im Ausmaß von 4 Semesterstunden (= 8 ECTS-Punkte) auf Volkswirtschaftslehre, darunter 2 Semesterstunden (= 4 ECTS Punkte) gemäß Absatz 3 lit.a, entfallen müssen. (6) Die Intensivierungskurse beziehen sich auf einen oder mehrere der in Abs. 2 und 3 genannten Kurse. Die Studienkommission legt auf Antrag der Lehrveranstaltungsleiterin fest, welche Kurse positiv absolviert sein müssen, damit eine Anmeldung zulässig ist. 11 Ergänzungsfächer (1) Englisch: Im Rahmen des Faches Englisch sind im ersten Studienabschnitt zwei Kurse im Ausmaß von je 2 Semesterstunden (=3 ECTS- Punkte) zu absolvieren. Die Kurse sind aufbauend und daher in der vorgegebenen Reihenfolge zu absolvieren. (2) Für den ersten Kurs in Englisch sind Vorkenntnisse erforderlich. Vorkurse und Kurs sind innerhalb eines Semesters anzubieten, sodass auch Teilnehmer ohne die notwendigen Vorkenntnisse den ersten Kurs im ersten Semester abschließen können. (3) Bei positiver Absolvierung des letzten Kurses sollen die Studierenden die Kenntnisse aufweisen, die international anerkannten Sprachzertifikaten entsprechen. Die Auswahl des Zertifikats erfolgt durch Beschluss der Studienkommission auf Vorschlag des Instituts für Fachsprachen. Den Studierenden ist die Möglichkeit anzubieten, gegen entsprechenden Kostenersatz das Zertifikat selbst zu erwerben. Soweit durch Beschluss der Studienkommission ein Zertifikat festgelegt wurde, gilt dies auch als Richtlinie für die Anrechnung von Zertifikaten, die anderswo abgelegt wurden. (4) Informationsverarbeitung I: Der Kurs Informationsverarbeitung vermittelt die Grundfunktionen der Informationsverarbeitung im Hinblick auf die Lösung wirtschaftswissenschaftlicher Problemstellungen, wobei neben dem theoretischen Unterricht durch begleitende Tutorien auch für Erfahrungslernen an modernen Computerarbeitsplätzen vorzusorgen ist. Der Kurs ist mit 5 ECTS-Punkten = 2 Semesterstunden (zzgl. Tutorien) bewertet. (5) Statistik: Der Kurs Statistik vermittelt in Abstimmung mit den wirtschaftswissenschaftlichen Kursen das notwendige methodische Instrumentarium für die Lösung quantitativer Fragestellungen. Er ist mit 3 ECTS-Punkten = 2 Semesterstunden bewertet. (6) Mathematik: Aufbauend auf den erforderlichen Vorkenntnissen vermittelt der Kurs "Mathematik" die für Wirtschaftswissenschafter notwendigen mathematischen Grundlagen. Er ist mit 3 ECTS-Punkten = 2 Semesterstunden bewertet. (7) Recht I: Im Kurs aus Recht (3 ECTS- Punkte, 2 Semesterstunden) werden die für Wirtschaftswissenschafter relevanten Grundsätze des Privaten Rechts wie auch des Öffentlichen Rechts behandelt. (8) Fremdsprache I: Neben dem Fach Englisch ist ein Kurs in einer anderen Fremdsprache aus 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 8 von 16 In-Kraft-Treten:

9 dem Angebot der Fakultät zu wählen. Der Kurs wird mit 3 ECTS-Punkten = 2 Semesterstunden bewertet und erfordert besondere Vorkenntnisse. 12 Erste Diplomprüfung (1) Die erste Diplomprüfung ist absolviert, wenn alle Lehrveranstaltungen gemäß 10 und 11 positiv abgeschlossen sind. 13 Fächer im 2. Studienabschnitt (1) Im zweiten Studienabschnitt sind Lehrveranstaltungen aus folgenden Fächern zu absolvieren: a. Wirtschaftswissenschaften (inkl. Wirtschaftssprachen): 90 ECTS-Punkte = 48 Semesterstunden b. Ergänzungsfächer: 26 ECTS-Punkte = 16 Semesterstunden (2) Zusätzlich ist eine Diplomarbeit anzufertigen und im Rahmen des Diplomandenseminars zu präsentieren. Diplomarbeit und Diplomandenseminar werden mit 25 ECTS-Punkten = 2 Semesterstunden bewertet. 14 Wirtschaftswissenschaften (1) Schwerpunktfächer und Spezialisierungsfächer sind einzelne, in sich abgeschlossene Teilgebiete aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften (inkl. Wirtschaftssprachen). Sie können im Ausmaß von 8 (=Schwerpunktfach) oder von 16 (=Spezialisierungsfach) Semesterstunden angeboten werden. Jedes Spezialisierungsfach kann auch im Ausmaß von 8 Semesterstunden als Schwerpunktfach absolviert werden. (2) Das Angebot der einzelnen wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt- und Spezialisierungsfächer ist gemäß Anlage 2 aufgebaut. (3) Jede Studierende wählt aus dem Katalog in Anlage 2 Fächer, jedoch mindestens ein Spezialisierungsfach. Wirtschaftssprachen dürfen höchstens im Ausmaß eines Spezialisierungsfaches und eines Schwerpunktfaches gewählt werden. (4) Ein Spezialisierungsfach ist als Gegenstand der Diplom-Abschlussprüfung zu wählen und wird im folgenden als Kernfach bezeichnet. (5) In den Seminaren und Intensivierungskursen soll neben der wissenschaftlichen Vertiefung besonderer Wert auf Praxisprojekte und Teamarbeit gelegt werden. (6) Die Thematik der Gender-Studies ist bei allen inhaltlich betroffenen Schwerpunkt- und Spezialisierungsfächern bei deren Ausgestaltung einzubeziehen. (7) Im Rahmen jedes Schwerpunkt- oder Spezialisierungsfaches ist ein Kurs als Einstiegskurs zu kennzeichnen, der belegt werden kann, sobald 40 ECTS-Credits aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften im 1. Studienabschnitt erreicht und die für den Kurs aus inhaltlichen Gründen vorauszusetzenden Kurse absolviert wurden. (8) Einstiegskurse von Schwerpunktfächern, die zu Schnupperzwecken besucht wurden, dann aber nicht als Schwerpunktfach gewählt werden, können als Kurse im Rahmen der freien Lehrveranstaltungen gezählt werden. 15 Ergänzungsfächer (1) Englisch: Fortsetzung des Ergänzungsfaches Englisch aus dem 1. Studienabschnitt. Kurs, 3 ECTS-Punkte = 2 Semesterstunden. (2) Fremdsprache II: Fortsetzung des Kurses Fremdsprache I. Kurs, 3 ECTS-Punkte = 2 Semesterstunden. (3) Informationsverarbeitung II: Der Kurs Informationsverarbeitung vermittelt Lösungen der Informationsverarbeitung im Hinblick auf fachspezifische Themen, wobei neben dem theoretischen Unterricht durch begleitende Tutorien auch für Erfahrungslernen an modernen Computerarbeitsplätzen vorzusorgen ist. Der Kurs ist mit 5 ECTS-Punkten = 2 Semesterstunden (zzgl. Tutorien) bewertet. (4) Recht II: Fortsetzung des Kurses Recht, insb. Handelsrecht. Kurs, 3 ECTS-Punkte = 2 Semesterstunden. (5) Die Kurse gemäß Abs. 1 bis 4 können absolviert werden, wenn die entsprechenden Kurse des ersten Studienabschnitts absolviert wurden und mindestens 40 ECTS-Punkte aus dem Bereich Wirtschaftswissenschaften erreicht wurden. (6) Wissenschaftsphilosophie: Der Kurs behandelt vorrangig Ethik und Wissenschaftstheorie (3 ECTS-Punkte = 2 Semesterstunden) 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 9 von 16 In-Kraft-Treten:

10 (7) Wirtschaftsgeschichte: Dieser Kurs vermittelt historische Perspektiven zum besseren Verständnis von wirtschaftlichen Entwicklungen und deren wissenschaftlicher Behandlung (3 ECTS-Punkte = 2 Semesterstunden) oder wahlweise (8) Kulturgeschichte des Denkens über die Wirtschaft: Dieser Kurs vermittelt kulturgeschichtliche Perspektiven des Denkens über die Wirtschaft (3 ECTS-Punkte = 2 Semesterstunden). (9) Ein weiteres sozialwissenschaftliches/sozialwirtschaftliches Fach: Kurse (6 ECTS- Punkte = 4 Semesterstunden). 2 Semesterstunden = 3 ECTS-Punkte sind davon einem Kurs zu widmen, der besonderen Bezug zu Gender- Studies aufweist. Soweit Fächer gewählt werden, die in anderen Studienplänen (z.b. Soziologie, Sozialwirtschaft oder Wirtschaftspädagogik) vorgesehen sind, können statt der hier vorgesehenen Kurse alle Lehrveranstaltungsarten belegt werden, die im jeweiligen Herkunftsstudium vorgesehen sind. 16 Fremdsprachen (1) Wird eine der im ersten Studienabschnitt begonnenen Sprachen als wirtschaftswissenschaftliches Schwerpunktfach oder Spezialisierungsfach gewählt, so muss vorher die Sprache im Umfang der Ergänzungsfächer abgeschlossen sein. (2) Jede Studierende hat im Rahmen ihres Studiums mindestens eine weitere Lehrveranstaltung außerhalb des Fremdsprachenangebots nachzuweisen, die in einer Fremdsprache abgehalten wurde. Sofern nachweisbar ein solches Angebot nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, sind vom Institut für Fachsprachen entsprechende Kurse anzubieten. Die Absolvierung eines ausdrücklich so bezeichneten Angebots ersetzt die Erfüllung dieser Verpflichtung. (3) Wurde der letzte Kurs in Englisch oder einer Fremdsprache vor Beendigung des 1. Studienabschnitts absolviert, so ist eine zusätzliche Lehrveranstaltung zu absolvieren. Als Fremdsprachenkurs im Sinne dieser Bestimmung zählt auch ein Auslandsaufenthalt oder eine in einer Fremdsprache abgelegte Prüfung oder angefertigte Diplomarbeit. 17 Diplomandenseminar und Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit. Sie ist einem Pflicht- oder Wahlfach zu entnehmen, in dem mindestens Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 Semesterstunden absolviert wurden soweit dies nicht in Anlage 2 ausgeschlossen ist. Sie muss jedoch in einem engen thematischen Zusammenhang mit dem wirtschaftswissenschaftlichen Kernfach stehen. (2) Das Thema der Diplomarbeit kann ab Beginn des zweiten Studienabschnitts vergeben werden. (3) Zur Betreuung während der Diplomarbeit und zur Vorbereitung auf die Diplomabschlussprüfung ist ein Diplomandenseminar im Ausmaß von 2 Semesterstunden = 3 ECTS-Punkte zu absolvieren. Es sind dabei neben fachlichen Inhalten auch Fähigkeiten der Präsentation und/oder der Fremdsprache miteinzubeziehen. Die Ergebnisse der Diplomarbeit sind jedenfalls vor der Einreichung zur Beurteilung im Diplomandenseminar zu präsentieren. (4) Für diese Lehrveranstaltung ist die gleichzeitige Anwesenheit von zwei Lehrveranstaltungsleitern aus sich ergänzenden Disziplinen anzustreben. 18 Auslandsaufenthalt (1) Es wird den Studierenden empfohlen, im dritten Studienjahr von den Möglichkeiten eines Auslandsstudiums Gebrauch zu machen. Bei Knappheit sind die Plätze nach Maßgabe der bisherigen Studienleistungen zuzuteilen. (2) Aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften können Schwerpunktfächer und/oder Spezialisierungsfächer im Ausmaß von 15, 30, 45 oder 60 ECTS-Punkten als Ganzes anerkannt werden, wobei die Verteilung unter diesen Fächern bei einem kompletten Abschluss des Faches an der ausländischen Universität auch anders sein kann als in Linz. (3) Anerkannte Leistungen werden auf die Notenskala der Universität Linz umgerechnet und so in die Berechnung von Notendurchschnitten einbezogen. Bei der Anerkennung von gesamten Prüfungsfächern ist unter Hinweis auf die Anerkennung die Universität, an der die Leistung erbracht wurde, sowie die dort erreichte Note in das Zeugnis aufzunehmen. 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 10 von 16 In-Kraft-Treten:

11 19 Freie Lehrveranstaltungen (1) Es sind insgesamt 12 Semesterstunden an freien Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Je Semesterstunde werden 1,5 ECTS-Punkte angesetzt. (2) Die Studienkommission empfiehlt, im Rahmen der freien Lehrveranstaltungen sechs Semesterstunden in einem Fach zu belegen und wird entsprechende Empfehlungen im Studienführer kennzeichnen. (3) Soweit ein Studierender ein nach diesem Curriculum erforderliches Einstiegsniveau nicht nachweisen kann und deshalb Vorkurse besucht, können diese als freie Lehrveranstaltungen verwendet werden. (4) Die Aufteilung auf den ersten und zweiten Studienabschnitt obliegt dem Studierenden. Der Nachweis der Absolvierung ist bei der Anmeldung zur Diplom-Abschlussprüfung zu erbringen. 20 Zweite Diplomprüfung (1) Die zweite Diplomprüfung besteht aus einer Diplom-Abschlussprüfung ( 21), Fachprüfungen in den restlichen wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie Lehrveranstaltungsprüfungen in den übrigen Fächern einschließlich der freien Lehrveranstaltungen. (2) Die Art der Fachprüfungen in den wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt- und Spezialisierungsfächern ergibt sich aus Anlage 2. Soweit dort die Berechnung der Note anhand eines gewichteten Mittelwertes vorgesehen ist, sind als Gewichte die ECTS-Punkte zu verwenden und die Note analog zu 27 Abs. 4 Z. 4 des Satzungsteils Studienrecht zu runden. 21 Diplom-Abschlussprüfung (1) Den Abschluss des Studiums bildet die Diplom-Abschlussprüfung im Umfang von 4 ECTS, die sich aus zwei Fachprüfungen (je 2 ECTS), die in Teilprüfungen abgehalten werden, zusammensetzt, und zwar aus dem Fach, dem die Diplomarbeit entnommen ist, sowie dem Kernfach. Stammt die Diplomarbeit selbst aus dem Kernfach, dann wird jenes andere Schwerpunktfach oder Spezialisierungsfach zum Prüfungsfach, das den engsten Bezug zur Diplomarbeit aufweist. (2) Sieht der Prüfungsmodus gemäß Anlage 2 einen mündlichen Prüfungsteil vor, dann erweitert sich der Umfang des mündlichen Prüfungsteils um die in Abs. 1 vorgesehenen ECTS Punkte. Sieht der Prüfungsmodus gemäß Anlage 2 keinen mündlichen Prüfungsteil vor oder handelt es sich um ein Diplomarbeitsfach außerhalb der Anlage 2, dann erweitert sich die Fachprüfung im Rahmen der Diplom-Abschlussprüfung um einen mündlichen Teil im Ausmaß der in Absatz 1 vorgesehenen ECTS Punkte. Beim mündlichen Prüfungsteil der Diplom-Abschlussprüfung steht ein Überblick über das gesamte Fach im Vordergrund. (3) Die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungsteilen der Diplom-Abschlussprüfung setzt die Einreichung der Diplomarbeit sowie den Abschluss aller anderen Prüfungen voraus.die Zulassung zu den mündlichen Prüfungsteilen der Diplom-Abschlussprüfung setzt darüber hinaus die positive Beurteilung der Diplomarbeit sowie die positive Ablegung des schriftlichen Prüfungsteils aus dem Diplomarbeitsfach und dem Kernfach voraus. Die Festlegung des Modus des schriftlichen Prüfungsteils im Diplomarbeitsfach und Kernfach ergibt sich aus Anlage 2. Für nicht in Anlage 2 enthaltene Diplomarbeitsfächer gilt die Diplomarbeit als schriftlicher Prüfungsteil. Jede Wahl zwischen Prüfungsfächern ist bis zur ersten Anmeldung zur Diplom-Abschlussprüfung änderbar. (4) Die Beurteilung im Diplomarbeitsfach und im Kernfach erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils im jeweiligen Fach, wobei jeder Prüfungsteil positiv absolviert werden muss. Die Diplom-Abschlussprüfung ist nur dann bestanden, wenn sowohl die Prüfung im Diplomarbeitsfach als auch im Kernfach positiv beurteilt wurde. (5) Diplom-Abschlussprüfungen können im jeweiligen Fach mit Zustimmung des Prüfers auch dann in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn diese nicht Prüfungsfach ist. (6) Die mündlichen Prüfungsteile der Diplom- Abschlussprüfung finden innerhalb von zwei Wochen statt und die Termine sind öffentlich zwei Monate vor dem Prüfungstermin entsprechend anzukündigen. Die Bestimmung der Prü- 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 11 von 16 In-Kraft-Treten:

12 fungswoche erfolgt jeweils ein Semester im Voraus. (7) Mit Bestehen der Diplom-Abschlussprüfung ist das Studium beendet und der akademische Grad ehestmöglich zu verleihen. 22 Studienschwerpunkte (1) Der Studienschwerpunkt "Internationale Betriebswirtschaftslehre" wurde absolviert, wenn a. ein einjähriger Auslandsaufenthalt im fremdsprachigen Ausland absolviert wurde, in dem mindestens 40 ECTS- Punkte in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern oder den Ergänzungsfächern erworben wurde, jedoch höchstens 20 ECTS-Punkte im Fach Englisch oder einer anderen Fremdsprache und b. eine Wirtschaftssprache Bestandteil der Diplom-Abschlussprüfung war und eine weitere Wirtschaftssprache im Mindestausmaß von 15 ECTS-Punkten absolviert wurde und c. mindestens 60 ECTS-Punkte aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre einschließlich der Wirtschaftssprachen vorliegen und d. die von der Studienkommission allenfalls festgelegten, unbedingt zu absolvierenden Fächer im Umfang von höchstens 30 ECTS-Punkten nachgewiesen wurde. (2) Der Studienschwerpunkt "Betriebswirtschaftslehre" wurde absolviert, wenn a. ein dem Bereich Betriebswirtschaftslehre zuzuordnendes Fach Bestandteil der Diplom-Abschlussprüfung war und insgesamt b. mindestens 60 ECTS-Punkte aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre vorliegen, und c. die von der Studienkommission allenfalls festgelegten, unbedingt zu absolvierenden Fächer im Umfang von höchstens 30 ECTS-Punkten nachgewiesen wurden. (3) Der Studienschwerpunkt "Volkswirtschaftslehre (Economics)" wurde absolviert, wenn a. ein dem Bereich Volkswirtschaftslehre zuzuordnendes Fach Bestandteil der Diplom-Abschlussprüfung war und insgesamt b. mindestens 60 ECTS-Punkte aus dem Bereich der Volkswirtschaftslehre vorliegen und c. wenn das Spezialisierungsfach Volkswirtschaftstheorie sowie in den volkswirtschaftlichen Schwerpunktfächern jeweils die Seminare anstatt der Intensivierungskurse absolviert wurden. (4) Der Studienschwerpunkt "E-Business Management" wurde absolviert, wenn a. ein für E-Business charakteristisches Fach Bestandteil der Diplom-Abschlussprüfung war und b. mindestens 30 ECTS-Punkte aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre vorliegen und c. das Schwerpunktfach "Technologische Grundlagen des E-Business" absolviert wurde und d. die von der Studienkommission allenfalls festgelegten, unbedingt zu absolvierenden Fächer im Umfang von höchstens 30 ECTS-Punkten nachgewiesen wurden. (5) Trifft keine Bedingung zu, dann ist das Diplomprüfungszeugnis ohne Angabe eines Studienschwerpunktes auszufertigen. 23 Abschlusszeugnis (1) Das Abschlusszeugnis besteht aus folgenden drei Dokumenten, die jeweils in deutscher Sprache und englischer Übersetzung auszustellen sind. (2) Das Diplom enthält neben den Daten zur Person den allenfalls absolvierten Studienschwerpunkt. (3) Das zweite Dokument beinhaltet eine Aufstellung der Noten und der Prüfer der absolvierten Schwerpunkt- und Spezialisierungsfächer, weiters der Diplom-Abschlussprüfung sowie den Titel, den Betreuer und die Beurteilung der Diplomarbeit. (4) Der Studienerfolgsnachweis als drittes Dokument enthält alle absolvierten Lehrveranstal- 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 12 von 16 In-Kraft-Treten:

13 tungen (inkl. Semesterstunden und ECTS- Punkte), deren Prüfer und Beurteilung. 24 Akademischer Grad (1) An Absolventinnen wird der akademische Grad "Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", an Absolventen "Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" verliehen, beide abgekürzt als Mag. rer. soc. oec. (2) Der Verleihungsbescheid ist in deutscher Sprache und englischer Übersetzung auszufertigen. War eine andere Wirtschaftssprache Gegenstand der Abschlussprüfung, so hat der Absolvent das Recht, zusätzlich die Übersetzung der Bescheidausfertigung in diese Sprache zu beantragen. 25 In-Kraft-Treten (1) Das Curriculum tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. (2) Studierende, die ein Studium der Betriebswirtschaft, der Handelswissenschaft oder der Volkswirtschaft belegt haben, können sich jederzeit diesem Curriculum unterstellen. Die Einzelheiten der Anerkennung hat die Studienkommission durch eine Richtlinie gemäß 78 UG zu regeln. (3) Die Einfügung in 10 Abs. 5 ist ab auf Studierende anzuwenden, die das Studium WiWi neu belegen. Für alle anderen Studierenden wird die Regelung ab wirksam, sofern Sie bis dahin das Fach Volkswirtschaftslehre nicht bereits absolviert haben. (4) Die Änderungen in den 2, 8, 12-14, 17, 20 und 21 treten auf Antrag der Studierenden gemäß 15 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht am 1. August 2007 in Kraft. (5) Haben Studierende eine im jeweiligen Fach vorgeschriebene Lehrveranstaltung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Curriculums bereits positiv absolviert, dann haben Sie bis Beginn SS 2009 auf Antrag das Recht, das Fach nach dem am gültigen Prüfungsmodus abzuschließen. Anlage 1a: Festlegung des Umfangs der Vorkenntnisse für das Fach Englisch (Europaratsstufe B2, ALTE Level 3: Independent User; entspricht etwa Cambridge First Certificate) Auf dieser Niveaustufe sind die Lernenden so weit fortgeschritten, dass sie die sprachlichen Grundvoraussetzungen für ein Fachstudium erfüllen, sie können sich problemlos in Alltag, Berufs- und Studienwelt zurecht finden. Sie beherrschen die wesentlichen Sprachstrukturen und verfügen über ein breites Vokabular. In der Interaktion mit Muttersprachlern verwenden sie vorwiegend die adäquaten Kommunikationsstrategien und Sprachregister. (kommunikative Kompetenz) Can Do Statements, exemplarisch: Die Lernenden können sich fließend an Diskussionen über verschiedene vertraute Themen beteiligen, Ansichten begründen und die Kommunikation über vertraute Themen in Gang halten. (Interaktion) Die Lernenden können Texte zum aktuellen Zeitgeschehen, Berichte über aktuelle kultur- und gesellschaftspolitische Themen ohne größere Schwierigkeiten verstehen, sowie den Hauptpunkten von inhaltlich und sprachlich komplexen Beiträgen folgen. Im Studium können sie im wesentlichen einer Vorlesung folgen, sofern das Thema bekannt ist. (Rezeption) Die Lernenden begehen kaum Fehler gegen das Sprachsystem, die zu kommunikativen Missverständnissen führen. (Korrektheit) Die Lernenden können Texte über eine Vielzahl von Themen aus dem eigenen Interessensgebiet sowie eine Anzahl häufig gebrauchter formalisierter Textsorten aus dem privaten und berufsbezogenen Umfeld verfassen.. (schriftliche Produktion) Aufgaben, die sowohl schriftlich als auch mündlich bewältigt werden können: Informationen suchen, identifizieren, selektieren, transformieren, präsentieren; berufs- und studienbezogene Textsorten verstehen und bearbeiten. 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 13 von 16 In-Kraft-Treten:

14 Anlage 1b: Festlegung des Umfangs der Vorkenntnisse für das Fach Fremdsprache (Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Tschechisch) (Europaratsstufe A2, ALTE Level 2: Threshold User) Auf dieser Niveaustufe haben Lernende genügend Sprachkenntnisse, um sich im privaten, studentischen und beruflichen Alltag über vertraute Themen zu verständigen (allgemeine Kommunikationsfähigkeit) Can Do Statements, exemplarisch: Die Lernenden können auf einfache Feststellungen reagieren und mit elementaren Satzstrukturen Kommunikation aufnehmen und aufrechterhalten. Sie sind in der Lage, die gängigen Alltagssituationen (Bank, Hotel, Einkauf, Restaurant etc.) mündlich zu bewältigen. Im beruflichen/schulischen Umfeld können sie ihre Meinung äußern und Ratschläge erteilen. (Interaktion) Die Lernenden können in einfachen schriftlichen und mündlichen Alltagstexten logische und sprachliche Zusammenhänge erfassen, konkrete, vorhersehbare Informationen auffinden und das Wesentliche aus authentischen, einfachen, klaren Durchsagen oder Mitteilungen verstehen. Am Arbeitsplatz können sie einfache Anfragen verstehen und auf diese reagieren. Sie können Teilen einer Vorlesung in der Fremdsprache folgen und bedingt an Übungen oder Seminaren teilnehmen, wenn der Sprecher auf die Anwesenheit von Nicht-Muttersprachlern Rücksicht nimmt. (Rezeption) Die Lernenden können einfache Strukturen korrekt verwenden und trotz häufiger Verstöße gegen das Sprachsystem ihre Kommunikation erfolgreich gestalten. (Korrektheit) Die Lernenden können kurze, einfache Notizen, Mitteilungen und persönliche (narrative und deskriptive) Briefe verfassen, Formulare zur Person ausfüllen, bei einem Vortrag einige Notizen mitschreiben sowie Texte exzerpieren. Sie sind in der Lage, einfache narrative Texte zu schreiben. Im beruflichen Umfeld können sie Standardbriefe verfassen. (schriftliche Produktion) Thematische Schwerpunkte, die sowohl schriftlich als auch mündlich bewältigt werden können: Persönliche Biografie, persönliches Umfeld; Herkunft, Land, Leute; Eigene Lebensverhältnisse; Ausbildung, gegenwärtige und zukünftige berufliche Tätigkeit. Anlage 1c: Festlegung des Umfangs der Vorkenntnisse für das Fach Buchhaltung Einführung: Überblick über das Rechnungswesen a) Begriff Buchführung (Dopik)/Rechnungswesen b) Abgrenzung EAR c) Aufgabe d) Funktionen e) Adressaten f) Rechtliche Grundlagen, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (Realisationsprinzip,...), Rechtsformen Inventur, Inventar, Bilanz a) Inventur b) Inventar c) Bilanz - Grundform - Gliederung d) Kriterien zur Aktivierung und Passivierung - Bilanzierungsfähigkeit /-pflicht /-verbot e) Wertmaßstäbe - Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Zeitwerte Grundlagen der Buchungstechnik a) Auflösung der Bilanz in Konten - Begriff Konto - Arten (Bestands-, Aufwands-/Erfolgskonten, Privatkonto) b) Buchungssatz c) Eröffnungsbilanzkonto, Schlußbilanzkonto d) Eigenkapitalkonto e) Zusammenfassung der Konten in Schlußbilanz Die buchtechnische Behandlung der wichtigsten Geschäftsvorfälle bei Handels- und Industriebetrieben a) Zahlungs- und Warenverkehr (+ Umsatzsteuer) - Kauf-, Verkaufsbuchungen (von Anlage- und Umlaufvermögen) - Verbuchung von Bezugs- und Vertriebsausgaben - Rabatte, Boni, Skonti, Warenrücksendungen, Gutschrift - Wechselbuchungen - Anzahlungen - Bewertung der Waren - Warenentnahme bei Eigen- bzw. Gesellschafterverbrauch b) Anlagenbuchhaltung - Verkauf hinsichtlich Jahresabschlusserstellung - Planmäßige Zu-/Abschreibung. (direkt, indirekt) c) Materialeinsatz, Bestandsveränderungen d) Buchtechnische Behandlung von Wertpapieren und Devisen e) Verbuchung von Löhnen und Gehältern f) Verbuchung von Steuern 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 14 von 16 In-Kraft-Treten:

15 Grundlagen der Jahresabschlusserstellung a) Gliederungsvorschriften Bilanz und GuV-Rechnung b) Ansatz (+ Verbuchung) - Aktivierungswahlrechte - Rückstellungsbildung c) Bewertung (+ Verbuchung) Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip - Anlagevermögen; Zu-/Abschreibung (außerplanmäßig) - Umlaufvermögen Vorräte (Bewertungsvereinfachungsverfahren, Zu-/Abschreibungen) Forderungen (Einzel-/Pauschalwertberichtigung, Zu-/Abschreibungen) Auswirkungen auf GuV-Rechnung - Rückstellungen - Verbindlichkeiten d) Rechnungsabgrenzung (transitorisch, antizipativ) Durchführung der Einstufungstests Termin : jeweils in der ersten Woche eines Semesters (WS 2001/2002: 3.Oktober.2001) Dauer: 60 Minuten Inhalt: mehrere kleinere Anwendungsaufgaben sowie verbale Fragestellungen; Teile werden in MultipleChoice-Form abgeprüft. Anlage 1d: Festlegung des Umfangs der Vorkenntnisse für das Fach Kostenrechnung 1. Abschnitt: Kostenrechnung Allgemeines 1.1 Begriff und Aufgaben der Kostenrechnung 1.2 Stellung der Kostenrechnung im Rechnungswesen 1.3 Teilgebiete der Kostenrechnung, Kostenrechnungssysteme 2. Abschnitt: Istkostenrechnung zu Vollkosten 2.1 Begriffsbestimmung 2.2 Teilbereiche der Kostenrechnung 2.3 Kostenartenrechnung Ziele und Aufgaben der Kostenartenrechnung Begriffsabgrenzung: Aufwendungen, Kosten Gliederung der Kostenarten (im Überblick) Zeitliche Abgrenzung Betriebliche Abgrenzung 2.4 Kostenstellenrechnung Ziele und Aufgaben Bildung von Kostenstellen Verteilung der Gemeinkosten auf die Kostenstellen Ermittlung der Gemeinkostenzuschlagssätze für die Kostenträgerrechnung Innerbetriebliche Leistungsverrechnung Ziele und Aufgaben Umlageverfahren 2.5 Kostenträgerrechnung Ziele und Aufgaben Zuschlagskalkulation (detailliert) Allgemeines Summarische Zuschlagskalkulation Differenzierende Zuschlagskalkulation Divisionskalkulation (überblicksweise) Einfache Divisionskalkulation Stufendivisionskalkulation Äquivalenzzahlenkalkulation Kuppelproduktkalkulation (überblicksweise) 2.6 Betriebsergebnisrechnung Stückbezogene Betriebsergebnisrechnung Periodenbezogene Betriebsergebnisrechnung 3. Abschnitt: Istkostenrechnung zu Teilkosten 3.1 Ziele und Aufgaben 3.2 Einteilung der Kosten nach ihrem Verhalten zum sich ändernden Beschäftigungsgrad 3.3 Direct Costing (Deckungsbeitragsrechnung, Direktkostenrechnung) Ziele und Aufgaben Einstufiges Direct Costing 3.4 Ausgewählte Anwendungsfälle des Direct Costing Gewinnschwellenanalyse Preisuntergrenzen Durchführung der Einstufungstests Termin : jeweils in der ersten Woche eines Semesters (WS 2001/2002: 4.Oktober.2001) Dauer: 60 Minuten Inhalt: mehrere kleinere Anwendungsaufgaben sowie verbale Fragestellungen; Teile werden in MultipleChoice-Form geprüft. Anlage 1e: Festlegung des Umfangs der Vorkenntnisse für das Fach Mathematik Rechnen mit Brüchen und Potenzen Elementare Trigonometrie Logarithmus und Exponentialfunktion Erfahrung mit einfachen Textaufgaben Lineare und quadratische Gleichungen Polynome 2. und 3. Grades Arithmetische und geometrische Reihen Zins- und Zinseszins Binomialkoeffizienten Grundlagen der Mengenlehre 25. Sitzung des Senats Mitteilungsblatt vom , 31. Stk. Pkt. 258 Version II.1a 25Senat_K180WiWiCurriculum_2007W_a.doc Seite 15 von 16 In-Kraft-Treten:

16 1. Angaben zum Fach insgesamt: Klassencode des Faches 2BFW Fachbezeichnung (deutsch) Betriebliche Finanzwirtschaft Fachbezeichung (englisch) Managerial Finance Anbietende/s Institut/e Institut für betriebliche Finanzwirtschaft Name des/r Koordinators/in O. Univ.-Prof. Dr. Helmut Pernsteiner Kontaktdaten: Tel.-DW 9138 Das obige Fach ist charakteristisch für folgenden Studienschwerpunkt: Betriebswirtschaft 2. Versionen 2007 Änderung der ECTS-Bewertung bei diversen Lehrveranstaltungen Verschiebung von 2 ECTS-Punkten von Lehrveranstaltungen zur schriftlichen Diplomprüfung im Spezialisierungsfach Anlage 2 zum Curriculum Wirtschaftswissenschaften - Abschnitt A: Betriebswirtschaftslehre - Seite 16 Version II.1 / In-Kraft-Treten 1. August 2007

17 Aufbau und Abschluss des Schwerpunktfaches Betriebliche Finanzwirtschaft Sem Klasse Typ Bezeichnung SSt ECTS Voraussetzungen 1. DP 40 ECTS aus Wirtschaftswissenschaften, davon 1 2BFWKS1 KS Unternehmensfinanzierung (Einstiegskurs) 2 4 jedenfalls 1BIFSK, 1BIFSI, 1BRWK, 1BRWI sowie N 1EREK 1 2BFWKS3 KS Euro-Finanzmärkte J 2 2BFWKS2 KS FinTheorie/Wertpapiermanagement 2 4 2BFWKS1 J 3 2BFWIK1 IK Grundzüge der Finanzwirtschaft 2 3 2BFWKS2 J 8 15 Fachprüfung beim Abschluss als Schwerpunktfach Keine gesonderte Fachprüfung. Die Note wird aus dem gewichteten Durchschnitt der Lehrveranstaltungsprüfungen errechnet. Kombinierte Fachprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil (2 ECTS), wobei die Note für den schriftlichen Teil aus dem gewichteten Durchschnitt der Lehrveranstaltungsprüfungen errechnet wird. Verwendete Abkürzungen: Sem Semester, in dem der Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung empfohlen wird SSt Semesterstunden ECTS Arbeitspensum in ECTS-Punkten 1. DP Ablegung der Ersten Diplomprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung (J=Ja, N=Nein) Anlage 2 zum Curriculum Wirtschaftswissenschaften - Abschnitt A: Betriebswirtschaftslehre - Seite 17 Version II.1 / In-Kraft-Treten 1. August 2007

18 Aufbau und Abschluss des Spezialisierungsfaches Betriebliche Finanzwirtschaft Sem Klasse Typ Bezeichnung SSt ECTS Voraussetzungen 1. DP 40 ECTS aus Wirtschaftswissenschaften, davon 1 2BFWKS1 KS Unternehmensfinanzierung (Einstiegskurs) 2 4 jedenfalls 1BIFSK, 1BIFSI, 1BRWK, 1BRWI sowie N 1EREK 1 2BFWKS3 KS Euro-Finanzmärkte 2 4 J 2 2BFWKS2 KS FinTheorie/Wertpapiermanagement 2 4 2BFWKS1 J 2 2BFWKS4 KS Bankbetriebslehre 2 3 2BFWKS1 & 2BFWKS3 J 3 2BFWSE-1 SE Wiss. Seminar - Finanzwirtschaft 2 4 2BFWKS2 J 3 2BFWIK1 IK Grundzüge der Finanzwirtschaft 2 3 2BFWKS2 J 4 2BFWIK2-1 IK Spezialfälle der Finanzwirtschaft 1 1 1,5 2BFWIK1 J 4 2BFWIK2-2 IK Spezialfälle der Finanzwirtschaft 2 1 1,5 2BFWIK1 & 2BFWKS4 J 4 2BFWSE-2 SE Projektseminar - Finanzwirtschaft 2 3 2BFWSE-1 & 2BFWKS4 J Fachprüfung beim Abschluss als Spezialisierungsfach Schriftliche Fachprüfung (2 ECTS, Dauer: 60 Minuten). Kombinierte Fachprüfung mit einem schriftlichen Teil (2 ECTS, Dauer 60 Minuten) und, wenn dieser positiv ist, einem mündlichen Prüfungsteil (2 ECTS). Anlage 2 zum Curriculum Wirtschaftswissenschaften - Abschnitt A: Betriebswirtschaftslehre - Seite 18 Version II.1 / In-Kraft-Treten 1. August 2007

19 1. Angaben zum Fach insgesamt: Klassencode des Faches 2BRUW Fachbezeichnung (deutsch) Betriebliche und Regionale Umweltwirtschaft Fachbezeichung (englisch) Corporate and Regional Environmental Management Anbietende/s Institut/e Institut für Betriebliche und Regionale Umweltwirtschaft Name des/r Koordinators/in Dr. Heinz K. Prammer Kontaktdaten: Tel.-DW 8830 Das obige Fach ist charakteristisch für folgenden Studienschwerpunkt: Betriebswirtschaft 2. Versionen 2007 Verschiebung von 2 ECTS-Punkten von Lehrveranstaltungen zur mündlichen Fachprüfung (Modus unverändert) Anlage 2 zum Curriculum Wirtschaftswissenschaften - Abschnitt A: Betriebswirtschaftslehre - Seite 19 Version II.1 / In-Kraft-Treten

20 Aufbau und Abschluss des Schwerpunktfaches Betriebliche und Regionale Umweltwirtschaft Sem Klasse Typ Bezeichnung SSt ECTS Alternative Voraussetzungen 1. DP 1 2BRUWKS1 KS Grundzüge Betrieblicher und Regionaler 40 ECTS aus Wirtschaftswissenschaften, 2 3 Umweltwirtschaft (Einstiegskurs) davon jedenfalls 1BLUK, 1BPLU N 1 2BRUWKS3R KS Risikomanagement und betriebliches 2BRUWKS3T, 2 3 Umweltrecht 2BRUWKS5 J 1 2BRUWIK1 IK Instrumente der Betrieblichen 2BRUWSE1, 2 4 Umweltwirtschaft 2BRUWSERG J 2 2BRUWKS2 KS Integriertes Umweltmanagement 2 3 2BRUWKS4 J 2 2BRUWKS3T KS Ressourcenmanagement und betriebliche Umwelttechnik 2 3 2BRUWKS3R, 2BRUWKS5 2 2BRUWKS4 KS Spezialgebiete Regionaler Umweltwirtschaft 2 3 2BRUWKS2 J 2 2BRUWKS5 KS Methoden Regionaler Umweltwirtschaft 2 3 2BRUWKS3T, 2BRUWKS3R J 2 2BRUWSE1 SE Betriebliche Umweltwirtschaft als 2BRUWIK1, 2 4 Querschnittsmaterie 2BRUWSERG 2BRUWKS1 J 3 2BRUWSERG SE Regionales Umweltmanagement 2 4 2BRUWIK1, 2BRUWSE1 2BRUWKS1 J 8 13 Fachprüfung beim Abschluss als Schwerpunktfach Mündliche Fachprüfung (2 ECTS). Beurteilung unter Einbeziehung des gewichteten Durchschnitts der Lehrveranstaltungsprüfungen Kombinierte Fachprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil (4 ECTS), wobei die Note für den schriftlichen Teil aus dem gewichteten Durchschnitt der Lehrveranstaltungsprüfungen errechnet wird. Anlage 2 zum Curriculum Wirtschaftswissenschaften - Abschnitt A: Betriebswirtschaftslehre - Seite 20 Version II.1 / In-Kraft-Treten J

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