FSJ Kultur von A bis Z

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1 FSJ Kultur von A bis Z Das FSJ Kultur ist ein Bildungs- und Engagementjahr für Jugendliche in Einrichtungen der Kulturarbeit. Das FSJ Kultur von A bis Z klärt grundlegende Fragestellungen zum FSJ Kultur. Grundlage für das FSJ Kultur von A bis Z bildet - das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2002, Teil 1 Nr. 48, Seite 2597, vom ) im Folgenden FSJ-Gesetz und - darüber hinaus zutreffende rechtliche Regelungen. Inhaltliche und fachliche Basis für das FSJ Kultur von A bis Z ist das Qualitätskonzept für das FSJ Kultur in der jeweils gültigen Fassung mit den zugehörigen - Qualitätsstandard für Träger - Qualitätsstandard für Einsatzstellen - Qualitätsstandard für Bildungstage/Seminare. Altersgrenze Am FSJ Kultur können Jugendliche und junge Erwachsene unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, welche die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Das Höchstalter bei Beginn des Dienstes liegt bei 26 Jahren. Anleitung Pädagogische Begleitung Arbeitgeber Arbeitgeber ist nach dem FSJ-Gesetz der Träger im Falle des FSJ Kultur ist es die Bundesvereinigung Kulturelle Jugendbildung e.v. (BKJ) oder einer der Träger im Trägerverbund des FSJ Kultur, z.b. die Landesvereinigungen Kulturelle Jugendbildung e.v. (LKJ). Die Dienstaufsicht, Teile der Fachaufsicht und des Verwaltungsprocederes werden auf die Einsatzstelle die jeweilige kulturelle Einrichtung auf Grundlage der Verträge mit der/dem Freiwilligen übertragen. Arbeitslosenversicherung Für die Freiwilligen sind von der Einsatzstelle bzw. vom Träger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Wenn Freiwillige im Anschluss an das FSJ Kultur nicht direkt einen Ausbildungs- oder Studienplatz finden, müssen sie sich rechtzeitig (3 Monate vor Beendigung des FSJ Kultur) beim Arbeitsamt melden, (um weiter versichert zu sein). (Auch Freiwillige, die das FSJ Kultur vorzeitig beenden, müssen sich arbeitslos melden, wenn sie nicht direkt einen Ausbildungs- oder Studienplatz haben.) Es besteht bei vollständiger Ableistung des FSJ Kultur (12 Monate) Anspruch auf Arbeitslosengeld. (In welcher Höhe und für wie lange ergibt sich aus den jeweils aktuell zutreffenden rechtlichen Regelungen.) Arbeitsmarktneutralität Freiwillige üben praktische Hilfstätigkeiten aus, die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Jugendlichen als Arbeitskräfte untersagt ist. Die Übertragung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist jeweils im Einzelfall zu klären. Arbeitsunfall Ein Arbeitsunfall ist unverzüglich von der Einsatzstelle bzw. dem Träger (entsprechend des Verwaltungsmodells des Trägers) der Berufsgenossenschaft zu melden. Ein Unfall auf dem Arbeitsweg und während der Seminare gilt ebenfalls als Arbeitsunfall. Arbeitszeit Das FSJ Kultur ist eine Vollzeit-Beschäftigung; die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden. Sie orientiert sich an den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Überstunden oder Wochenenddienste werden zeitnah mit Freistunden abgegolten. Die Seminare gelten als Arbeitszeit. BKJ Projektbüro Seite 1 von 6

2 Ausland Das FSJ kann nach dem FSJ-Gesetz auch im Ausland geleistet werden, wenn der Träger seinen Sitz im Inland hat. Zur Zeit vermitteln die BKJ und die Träger im Verbund keine Auslandsplätze im FSJ Kultur. Ausländer/innen im FSJ Kultur Ausländer/innen können ein FSJ leisten. Dazu bedarf es einer Aufenthaltsgenehmigung und der Registrierung bei der Einwohnermeldebehörde. Das FSJ ist arbeitserlaubnisfrei. Ausweis Freiwillige erhalten für die Zeit ihres FSJ Kultur einen Ausweis. Mit diesem Ausweis werden z.t. Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr bzw. beim Besuch von staatlichen und kommunalen Einrichtungen (z.b. Kino, Museum, Schwimmbad, Volkshochschule) entsprechend der Ermäßigungen für Schüler/innen, Azubis oder Student/innen gewährt. Die konkreten Regelungen sind vor Ort zu erfragen. Beginn Der reguläre Beginn eines FSJ-Kultur-Jahres ist der 01. September. Dauer Berufsgenossenschaft Die Freiwilligen im FSJ sind von der Einsatzstelle bzw. dem Träger (entsprechend des Verwaltungsmodells des Trägers) bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Bescheinigung Zu Beginn des FSJ Kultur erhalten Freiwillige vom Träger eine Bescheinigung. Sie dient zum Nachweis gegenüber Behörden. Am Ende des FSJ Kultur gibt es eine Bestätigung, um das FSJ als Praktikum oder Wartejahr fürs Studium anerkannt zu bekommen. Einsatzstellen können keine Bescheinigung über die Teilnahme an einem FSJ Kultur ausstellen. Betreuung durch den Träger Pädagogische Begleitung Bewerbung Die FSJ-Kultur-Bewerber/innen richten ihre Bewerbung an den Träger des FSJ Kultur, der das Bundesland betreut, in dem die/der Jugendliche eingesetzt werden will. Der Bewerbungsschluss ist der 30. April (bei der LKJ Sachsen der 31. März). Der Träger ist zuständig für die Vorauswahl und die Weitervermittlung der Bewerber/innen. Interessierte Einrichtungen wenden sich an den Träger hinsichtlich der Anerkennung als Einsatzstelle in ihrer Region. Bezahlung Taschengeld BKJ Bundeszentraler Träger für das FSJ Kultur. Träger Datenschutz Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz und sind gemäß 7 des FSJ Gesetzes zu schützen. Mit Einwilligung der Freiwilligen können der Name und die Dienstzeit zur Kontaktpflege oder zu wissenschaftlichen Zwischen gespeichert werden. Dauer Das FSJ Kultur wird in der Regel zwölf Monate geleistet; regulärer Beginn ist der 01. September, es endet am 31. August. Die Mindestdauer zur Anerkennung des FSJ beträgt sechs Monate. Einsatzfelder Die Einsatzfelder im FSJ Kultur umfassen überwiegend unterstützende Tätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen und Projekten der Jugendkulturarbeit, in Kultureinrichtungen oder in Einrichtungen und Projekten der Jugendhilfe/Jugendarbeit mit einem kulturellen Tätigkeitsschwerpunkt. Tätigkeitsprofil BKJ Projektbüro Seite 2 von 7

3 Einsatzstelle Die kulturelle Einrichtung, in der die/der Freiwillige arbeitet, ist die Einsatzstelle. Sie ist u.a. für die fachliche und pädagogische Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen der konkreten Arbeit zuständig. Einsatzstellenbesuch Die/Der Mitarbeiter/in des FSJ-Kultur-Trägers besucht die/den Freiwillige/n während des Freiwilligenjahres in der Einrichtung und vergewissert sich über die Gewährleistung der Rahmenbedingungen und die Umsetzung und Integration der FSJ-Kultur-Konzeption. Sie/Er führt und moderiert Gespräche mit der/dem Freiwilligen und der/dem Begleiter/in in der Einsatzstelle über die Bildungsprozesse, den Arbeitsalltag und die Projektarbeit der/des Freiwilligen. Einsatzstellentreffen Einsatzstellentreffen finden zweimal jährlich statt. Sie bieten den Leiter/innen der Einsatzstellen und den Begleiter/innen der Freiwilligen die Möglichkeit zu Austausch, Vernetzung und Weiterbildung. Fahrtkosten Mit ihrem Ausweis können Freiwillige in der Regel für Wochen- bzw. Monatskarten des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) den vergünstigten Tarif für Auszubildende bzw. Student/innen erhalten (laut Berechtigungskarte der Deutschen Bahn auch zur Benutzung von Schüler-Karten). Finanzierung Für das FSJ Kultur werben die Träger verschiedene öffentliche und private Mittel ein. Die Einsatzstellen beteiligen sich an der Finanzierung des jeweiligen Einsatzplatzes. Gebührenbefreiung Freiwillige können sich während des FSJ Kultur bei der Krankenkasse von der Bezahlung der Rezeptgebühren befreien lassen. Die Praxisgebühr müssen Freiwillige zunächst bezahlen und erhalten sie im Anschluss erstattet, wenn ihre Ausgaben 70 Euro im Jahr übersteigen. Eine Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren (beim Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro oder Sozialamt) kann ebenso beantragt werden wie eine Ermäßigung der Telefongebühren (bei der Telekom, in der Regel an die Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren gebunden). Gesetz Gesetzliche Grundlage für das FSJ Kultur ist das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, es ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2002, Teil 1 Nr. 48, Seite 2597, vom (FSJ-Gesetz). Dieses Gesetz ist Grundlage des Kooperationsvertrages zwischen Freiwilliger/m, dem Träger und der Einsatzstelle. Haftpflicht Die Einsatzstelle informiert die/den Freiwillige/n zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung und Betreuung zuständig sind und welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung der Einsatzstelle abgesichert sind. Jugendarbeitsschutzgesetz Bei Freiwilligen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung (z.b. keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Kindergeld Für Kindergeld und Kinderfreibeträge sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ Kultur weitestgehend gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung; sie werden während gewährt, wenn das Gesamteinkommen des Kindes den Betrag von 7.680,00 im Jahr (ab 2004) nicht übersteigt. Auf den Ausbildungsfreibetrag von bis zu 924 Euro besteht kein Anspruch. Kooperationsvertrag Vertrag BKJ Projektbüro Seite 3 von 7

4 Krankenversicherung Während der Dauer des FSJ Kultur sind Freiwillige als eigenständige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit nicht mehr über ihre Eltern versichert. Nach dem FSJ Kultur ist der Eintritt in die Familienversicherung wieder möglich. Gebührenbefreiung Krankheitsfall Die Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel spätestens am dritten Tag einer Krankheit vom Arzt zu bescheinigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist wie im Kooperationsvertrag festgelegt der Einsatzstelle bzw. dem Träger vorzulegen. Im Krankheitsfall der Freiwilligen werden bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Bei einer Krankheit, die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des FSJ Kultur. Kündigung Freiwillige verpflichten sich für ein Jahr. Entsprechend dem Kooperationsvertrag kann aus einem wichtigen Grund, z.b. bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Kündigungen müssen schriftlich sowohl beim Träger als auch bei der Einsatzstelle den vertraglichen Regelungen gemäß erfolgen (ohne Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende) und mit beiden Partnern abgesprochen sein. Der Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend. LKJ Landesvereinigungen Kulturelle Jugendbildung e.v. Träger im Trägerverbund der BKJ. Träger Lohnsteuerkarte Die Lohnsteuerkarte der/des Freiwilligen muss vor Beginn des FSJ Kultur dem Träger bzw. der Einsatzstelle vorliegen. Sie ist beim Einwohnermeldeamt der Stadt oder Gemeinde des Erstwohnsitzes erhältlich. Meldepflicht Wenn Freiwillige für das FSJ Kultur umziehen, müssen sie sich innerhalb einer Woche beim Einwohnermeldeamt des ersten oder zweiten Wohnsitzes anmelden, sonst wird ein Bußgeld von der Behörde erhoben. Wohngeld Nebentätigkeit Das FSJ wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Daraus ergibt sich, dass die volle Arbeitskraft der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Nebentätigkeiten sind von der Einsatzstelle und dem Träger zu genehmigen. Bei Nebentätigkeiten ergibt sich eine Versteuerung des Taschengeldes, wenn die Grenze des Arbeitslohnes überschritten wird (10.763,99 Euro im Jahr 2004). (??? Recherchieren) Pädagogische Begleitung Das FSJ-Gesetz regelt den Umfang der pädagogischen Begleitung. Die pädagogische Begleitung wird vom Träger des FSJ Kultur sichergestellt. Sie umfasst die fachliche Begleitung durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Qualität im FSJ Kultur Die Mitarbeiter/innen des jeweiligen FSJ-Kultur-Trägers sind zuständig für Vernetzung von Einsatzstellen und Freiwilligen. Sie organisieren die Bildungstage und den Fachaustausch auf regionaler und überregionaler Ebene. Die Träger besuchen Einsatzstellen, um sich über die Arbeit der Einrichtung und der/des Jugendlichen zu informieren, Entwicklungsprozesse zu initiieren und zu moderieren oder in Konfliktfällen zu vermitteln. Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft für die Anleitung und Begleitung der/des Freiwilligen. Die Einsatzstelle sichert die Unterstützung und Beratung der/des Jugendlichen, sie vermittelt der/dem Freiwilligen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die sich aus der Integration in die Arbeitsinhalte der Einrichtung ergeben. Angeregt werden dialogische, partizipative, transparente und partnerschaftliche Verfahren (z.b. regelmäßige Gespräche, Integration in Teamberatungen). Personalbogen Der Personalbogen ist bis spätestens 2 Wochen vor Beginn des Freiwilligendienstes auszufüllen und beim der Einsatzstelle und dem Träger einzureichen. BKJ Projektbüro Seite 4 von 7

5 Praktikum Das FSJ wird bei einigen Ausbildungen als Vorpraktikum anerkannt. Nähere Informationen sind bei der jeweiligen Ausbildungsstelle zu erfragen. Projekt Während des FSJ Kultur hat die/der Freiwillige die Möglichkeit, eigenverantwortlich ein kulturelles Projekt zu verwirklichen. Das Projekt wird auf Grundlage eigener Ideen selbstständig nach Absprache mit und unter fachlicher Begleitung der Einsatzstelle entwickelt. Die Freiwilligen verantworten das Projektmanagement, die konkrete Arbeit (vorrangig mit jugendlichen Zielgruppen) und die Projektdokumentation. Qualität im FSJ Kultur Das FSJ Kultur unterliegt einem kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess, der von der BKJ und dem Trägerverbund gesteuert wird. Im Qualitätskonzept sind die Wirkungsziele des FSJ Kultur niedergelegt und Qualitätsstandards für Träger, für Einsatzstellen und für Bildungstage/Seminare formuliert. Die Träger, Einsatzstellen und Freiwilligen gestalten den Qualitätsprozess dialogisch und verpflichten sich zur Evaluation. Rechtsverhältnis Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und dem Träger bzw. der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen. Zwischen der/dem Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle wird eine privatrechtliche Vereinbarung auf Grundlage des FSJ-Gesetz geschlossen. Das entstehende Rechtsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, es Schweigepflicht Freiwillige sind verpflichtet - wie auch alle anderen Mitarbeiter/innen in einer Einsatzstelle - über alle betrieblichen und persönlichen Umstände der Arbeitgeber Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des FSJ. Seminare Das FSJ Kultur ist ein Bildungsjahr. Der Gesetzgeber schreibt im FSJ-Gesetz für einen zwölfmonatigen Einsatz mindestens 25 Seminartage verpflichtend vor. Freiwillige nehmen im FSJ Kultur an vier in Verantwortung des Trägers organisierten und durchgeführten Seminaren (ca. 20 Bildungstage) teil. Ergänzt wird das Weiterbildungsangebot durch Regionaltreffen, Hospitationen und frei wählbare Bildungstage (in Werkstätten oder Kursen) in Abstimmung mit dem Träger und der Einsatzstelle. Seminarkosten übernimmt der Träger auf der Basis des Kooperationsvertrages. Seminarzeit gilt als Arbeitszeit. Die Seminare ermöglichen den Freiwilligen die Reflexion des FSJ Kultur, den Austausch mit anderen Freiwilligen, sie erwerben Fertigkeiten und Fähigkeiten für ihre Tätigkeit im kulturellen Bereich, sowie Schlüsselqualifikationen für den Lebens- und Berufsweg, und sie gewinnen Einblick in die kulturpädagogische Praxis. Qualität im FSJ Kultur. Sozialversicherungsbeiträge Freiwillige müssen nach dem FSJ-Gesetz sozialversichert werden, wenn sie ein Entgelt (Taschengeld) erhalten. Sie werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d.h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Die abzuführenden Beiträge werden von der Einsatzstelle bzw. vom Träger (entsprechend des Verwaltungsmodells des Trägers) gezahlt. Die Sozialversicherungsnummer erfragen die Freiwilligen bei ihrer Krankenkasse. Steuern Das Taschengeld und die Sachbezüge sind wie Lohn oder Gehalt steuerlich zu veranlagen. Im FSJ fallen in der Regel keine Steuern an (bei der Lohnsteuerklasse I), weil die Grenze für die Besteuerung unterschritten wird. Nebentätigkeit BKJ Projektbüro Seite 5 von 7

6 Studium Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zählt das FSJ-Kultur als Wartezeit. Tätigkeitsprofil Das Tätigkeitsprofil ist Bestandteil des Kooperationsvertrages und benennt die Aufgaben, Einsatz- bzw. Partizipationsmöglichkeiten der/des Freiwilligen in der Einsatzstelle. Es wird nach sechs Einsatzwochen ergänzt und fortgeschrieben in einer Leistungsvereinbarung. Taschengeld Freiwillige im FSJ Kultur erhalten z.zt. ca. 280,00 Taschengeld. Darin enthalten sind 120,00 Sachbezüge für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung. Die Bezüge werden vom Träger bzw. der Einsatzstelle (entsprechend des Verwaltungsmodells des Trägers) jeweils zum Monatsende überwiesen. Träger Als bundeszentraler Träger des FSJ Kultur steht die (BKJ) dem Trägerverbund vor. Als Träger im Trägerverbund fungieren z.b. Landesvereinigungen Kulturelle Jugendbildung e.v. (LKJ). Dem Träger obliegt die Steuerung und Koordination des FSJ Kultur sowie Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit. Er ist Vertrags- und Ansprechpartner für die Freiwilligen und für die Einsatzstellen. Pädagogische Begleitung Überstundenausgleich Nach dem FSJ-Gesetz ist es nicht möglich, Überstunden finanziell abzugelten. Für geleistete Überstunden erhalten die Freiwilligen einen Freizeitausgleich. Unterkunft Die Einsatzstellen im FSJ Kultur stellen in der Regel keine Unterkunft. Urlaub Im FSJ Kultur besteht Anspruch auf mindestens 26 Tage Urlaub, jedoch nicht auf Urlaubsgeld. Der Urlaub muss mit der Einsatzstelle abgesprochen und dem Träger schriftlich gemeldet werden. Urlaubsanspruch besteht frühestens nach 3 Monaten. Urlaub muss auch während möglicher Schließzeiten der Einrichtung genommen werden. Bei einem kürzer als 12-monatigen Einsatz erhalten Freiwillige 1 / 12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Verpflegung Die Einsatzstellen im FSJ Kultur stellen in der Regel keine Verpflegung. Verträge Der Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist sowohl gesetzlich vorgeschrieben als auch durch besondere Absprachen der Partner in Form von Verträgen bestimmt. Der Vertrag zwischen der Einsatzstelle und dem Träger regelt in erster Linie organisatorische, finanzielle und rechtliche Fragen. Der Kooperationsvertrag zwischen der Einsatzstelle, dem Träger und der/dem Jugendlichen legt Inhalte und Verantwortlichkeiten fest. Waisenrente Die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) wird für die Dauer der Teilnahme am FSJ Kultur weitergezahlt. ( 4 FSJG/FÖJG) Wochenenddienst Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet werden. Wohngeld Wenn Freiwillige eine eigene Wohnung unterhalten, kann Wohngeld beantragt werden, sofern sie nicht als nur vorübergehend abwesend vom Elternhaus gelten. Die Beantragung des Wohngeldes gilt nur für den Erstwohnsitz. Die Behörde entscheidet im Einzelfall über die Bewilligung. (Wenn Freiwillige bei den Eltern wohnen, zählen die FSJ-Kultur-Bezüge nicht als Familieneinkommen.) BKJ Projektbüro Seite 6 von 7

7 Zertifikat Nach regulärer Ableistung des FSJ Kultur bekommt die/der Freiwillige ein in engem Austausch zwischen ihr/ihm, dem Träger und der Einsatzstelle erarbeitetes Zertifikat. Grundlage bildet die Leistungsvereinbarung. Zertifiziert werden neben den konkreten Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten, dem eigenen Projekt und den Bildungsinhalten auch der Erwerb von Schlüsselkompetenzen ssowie der Entwicklungsprozess. Die Inhalte der Seminare und Weiterbildungen werden ebenfalls ausgewiesen. Zivildienstpflichtige Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ein FSJ Kultur ableisten, werden nicht zum Zivildienst herangezogen (Änderung des Zivildienstgesetzes ZDG vom 01. August 2002). Die FSJ-Kultur-Träger vermitteln Plätze für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Das FSJ Kultur muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung und vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden. Wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ein FSJ Kultur ableistet, wird wie ein Freiwilliger behandelt. Zuschläge Aufgrund der gesetzlich geregelten Leistungen dürfen Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste der Freiwilligen nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden. BKJ Projektbüro Seite 7 von 7

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