RECHTSBELEHRUNG. an die Vertragsparteien:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RECHTSBELEHRUNG. an die Vertragsparteien:"

Transkript

1 Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Maria Paumgartner erteilt als Vertragserrichter und Treuhänder zu ggst. Rechtsgeschäft, betreffend die Übertragung einer Liegenschaft bzw. von Liegenschaftsanteilen folgende schriftliche RECHTSBELEHRUNG an die Vertragsparteien: a) Die Vertragsparteien bestätigen, vom Vertragserrichter vor beglaubigter Unterfertigung dieses Vertrages umfassend über alle Punkte im ggst. Vertrag belehrt worden zu sein, ihnen diese im Einzelnen Punkt für Punkt erläutert wurden und diese eine weitere Belehrung nicht wünschen b) Der Vertragserrichter weist ausdrücklich darauf hin, dass er kein Bautechniker, Baufachmann oder sonstiger Techniker ist und er demnach, insbesondere alle technischen Fragen, im Zusammenhang mit ggst. Kaufvertrag nicht beurteilen kann und dafür auch keine Haftung übernimmt. Die Vertragsparteien erklären dazu ihr Einverständnis. Für diese Fragen empfiehlt der Vertragserrichter den Parteien, vor Unterfertigung ggst. Vertrages die eigene Beiziehung eines entsprechenden Fachmannes. c) Der Vertragserrichter weist darauf hin, dass er den Kaufgegenstand aus Eigenem nicht besichtigt hat und er zudem auch keine Überprüfung der Erschließung desselben und dessen notwendige Versorgung, insbesondere mit Wasser, Licht, Beheizung bzw. Entsorgung von Abwässern und auch keine Überprüfung von sonstigen allfälligen Rechten Dritter, die im Grundbuch nicht aufscheinen, vorgenommen hat. Weiters, dass er in keine behördlichen Akten, z.b. in den Bauakt, Einsicht genommen hat. Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich und unwiderruflich, dass den Vertragserrichter diesbezüglich keine wie immer geartete Erhebungspflicht trifft und dass dementsprechende Erhebungen durch den Vertragserrichter nicht gewünscht werden, weil sie dadurch das Auflaufen zusätzlicher Kosten vermeiden wollen. d) Der Vertragserrichter weist darauf hin, dass er eine steuerliche Beratung der Vertragsparteien nicht durchführt und empfiehlt diesen, alle mit ggst. Kaufvertrag im Zusammenhang stehenden finanziellen und steuerlichen Belange mit einem eigens beigezogenen Fachmann vor Unterfertigung dieses Vertrages überprüfen zu lassen. Die Vertragsparteien halten jedenfalls fest, dass auch Rechtsbelehrung, Fassung

2 diesbezüglich den Vertragserrichter keine wie immer geartete Beratungs- und Aufklärungspflicht trifft. e) Der Vertragserrichter empfiehlt allen Vertragsparteien, unter Beiziehung eines Bausachverständigen ihrer Wahl, insbesondere dem Käufer, vor Unterfertigung dieses Vertrages durch Rücksprache bei den zuständigen Behörden, z.b. bei der Baubehörde (für den Käufer ist dazu eine Vollmacht des Verkäufers notwendig) zu erheben, ob für den Kaufgegenstand alle notwendigen behördlichen Genehmigungen rechtskräftig vorliegen (sollte sich im Kaufgegenstand ein Gewerbebetrieb befinden, ob auch für diesen alle behördlichen Bewilligungen rechtskräftig vorliegen), vor allem auch keine offenen Mängel aus allfälligen früheren behördlichen Bescheiden oder Überprüfungen bestehen und die Erschließung des Kaufgegenstandes, insbesondere die verkehrsmäßige Erschließung und die notwendige Versorgung, insbesondere mit Wasser, Licht, Beheizung bzw. Entsorgung (z.b. von Abwässern und Müll) auf Dauer sichergestellt ist. Der Vertragserrichter empfiehlt dem Käufer weiters, vor Unterfertigung dieses Vertrages den Bauzustand der Baulichkeiten des Kaufgegenstandes durch einen Bausachverständigen seiner Wahl zu überprüfen. f) Der Vertragserrichter weist darauf hin, dass auch die Möglichkeit besteht, dass z.b. Rechte Dritter, z.b. auf oder im Erdreich verlegte Versorgungs- bzw. Entsorgungsleitungen oder sonstiger Leitungen nicht im Grundbuch aufscheinen und diese bei Offenkundigkeit einer grundbücherlichen Dienstbarkeit gleich gehalten werden können, also vom Käufer zu übernehmen sind. Der Vertragserrichter empfiehlt dem Käufer, aus Eigenem, vor allem durch Erhebungen vor Ort und durch Befragung von Grundstücksnachbarn zu prüfen, ob nicht offenkundige, nicht im Grundbuch ersichtliche Belastungen des Kaufgegenstandes, z.b. durch Geh- und Fahrwege oder Leitungen oder sonstige Fremdnutzungen bestehen. g) Sollten aus dem Grundbuchsauszug des Kaufgegenstandes Rechte oder Dienstbarkeiten im Gutsbestandsblatt (A2-Blatt) zu Gunsten des Kaufgegenstandes ersichtlich sein, so ist es möglich, dass diese zu Gunsten des Kaufgegenstandes bestehenden Dienstbarkeiten aber auch mit Kosten (z.b. Erhaltungs- oder Betriebskosten) für den Käufer verbunden sind. Mit Unterfertigung dieses Vertrages bestätigt der Käufer, dass er nicht wünscht, dass vom Vertragserrichter diesbezügliche Erhebungen vorgenommen werden. h) Der Vertragserrichter weist ausdrücklich auf das mit in Kraft getretene Energieausweis- Rechtsbelehrung, Fassung

3 Vorlage-Gesetz hin. Bei Verkauf eines Gebäudes ist der Verkäufer demnach verpflichtet, bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis dem Käufer vorzulegen und diesem auszuhändigen. Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft, so kann der Verkäufer die Verpflichtung durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjektes oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjektes im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen. Erfolgt dies nicht, so gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Vertragliche Vereinbarungen, die obiges ausschließen oder einschränken sind unwirksam. Der Vertragserrichter empfiehlt deshalb dem Verkäufer, den Energieausweis dem Käufer zeitgerecht zu übergeben und sich dessen Erhalt schriftlich bestätigen zu lassen. i) Der Vertragserrichter weist auf die Abfragemöglichkeit zu hin. Dort kann abgefragt werden, ob das (die) kaufgegenständliche(n) Grundstück im Verdachtsflächenkataster oder im Altlastenatlas aufscheint (aufscheinen). Entsprechend den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes hat der (die) Landeshauptmann (-frau) dem Bundesministerium für Umwelt Verdachtsflächen bekannt zu geben. Das vorgenannten Kataster wird vom Umweltbundesamt geführt und beinhaltet jene vom (von der) Landeshauptmann (-frau) gemeldeten Altablagerungen und Altstandorte, für die der Verdacht einer erheblichen Umweltgefährdung auf Grund früherer Nutzungsformen ausreichend begründet ist. Die Eintragung einer Liegenschaft in diesem Kataster dokumentiert nicht, dass von der Liegenschaft tatsächlich erhebliche Gefahr ausgeht. Dazu muss eine entsprechende Untersuchung vorgenommen werden. Eine Nichteintragung im Kataster gibt aber keine Sicherheit, dass nicht trotzdem eine solche vorliegt. Die Vertragsparteien erklären vor Unterfertigung dieses Vertrages, die dementsprechende Abfrage durchgeführt zu haben und demnach über das entsprechende Ergebnis in Kenntnis zu sein. j) Einvernehmlich wird festgehalten, dass der Vertragserrichter nicht verpflichtet ist ausständige Zahlungen des Käufers einzumahnen. Dies obliegt ausschließlich dem Verkäufer. k) Die Vertragsparteien halten ausdrücklich fest, dass der Vertragserrichter nur Leistungen, insbesondere Prüf- und Treuhandpflichten zu erbringen hat, die ausdrücklich in diesem Vertrag definiert sind. Zusätzliche Vertragserrichter- und Treuhandpflichten, welcher Art auch immer, treffen diesen einvernehmlich nicht. l) Die übrigen im gegenständlichen Vertrag angeführten Rechtsbelehrungen stellen einen integrierenden Bestandteil gegenständlicher Rechtsbelehrung dar. Rechtsbelehrung, Fassung

4 m) Sollte der Vertragserrichter ihm übertragene Leistungen oder Pflichten vertragswidrig nicht oder mangelhaft ausführen, ist diesem in jedem einzelnen Fall von den Vertragsparteien unverzüglich nach Vorliegen, schriftlich unter genauer nachvollziehbarer Begründung, unter Beilage nachvollziehbarer Unterlagen, Mitteilung zu machen und die Möglichkeit der Mängelbehebung und Schadensminderung in angemessener Frist einzuräumen. n) Der Vertragserrichter weist darauf hin, dass dann, falls zum Kaufgegenstand eine Grundstücksfläche gehört, bei der z.b. nicht eindeutig sichtbare Vermessungspunkte bestehen, auch nicht eindeutig feststellbar ist, ob der Verlauf der Grenze in der Natur mit dem Katasterstand übereinstimmt. Der Vertragserrichter empfiehlt dem Käufer deshalb, vor Unterfertigung dieses Vertrages, gegebenenfalls unter Beiziehung eines gesonderten Fachmannes, den Verlauf der Grenze in der Natur mit dem Katasterstand zu vergleichen. o) Der Verkäufer ist verpflichtet, alle ihm bekannten Rechte Dritter, welcher Art auch immer (z.b. Miet-, Leitungs-, Geh-, Fahrt- oder sonstige Nutzungsrechte), die aus dem Grundbuch nicht, aber für den Kaufgegenstand relevant sind oder sein könnten, dem Vertragserrichter rechtzeitig vor beglaubigter Unterfertigung dieses Vertrages schriftlich nachweislich mitzuteilen, damit der Vertragserrichter diese in diesem Kaufvertrag berücksichtigen kann. p) Die Gewährleistung des Verkäufers bedeutet, das Haften dafür, dass der Kaufgegenstand die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten (z.b. seinem Alter entsprechenden) Eigenschaften hat. Diese Gewährleistungspflicht des Verkäufers kann ausgeschlossen werden, außer (mit Einschränkungen) bei Geschäften mit einem Käufer als Konsument und einem Verkäufer, bei dem das Kaufgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Die im ggst. Kaufvertrag diesbezüglich vereinbarten Gewährleistungsausschlüsse (vgl. z.b. Pkt. 6.1., 2. Satz) konnten sohin rechtswirksam vereinbart werden und nimmt die daraus resultierenden Folgen der Käufer ausdrücklich zur Kenntnis. q) Der Vertragserrichter weist darauf hin, dass der Verkäufer den Kaufinteressenten im vorvertraglichen Schuldverhältnis unter anderem über die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen Kaufgegenstandes aufzuklären hat. Eine durch Verletzung dieser vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Verkäufers hervorgerufene irrige Vorstellung des Käufers kann einen für diesen relevanten Geschäftsirrtum darstellen. Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Verkäufers sind eingeschränkte Pflichten. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht des Verkäufers, den Käufer über alle Umstände aufzuklären, die auf die Entscheidung des Käufers Einfluss haben könnten. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht aber dann, wenn der Käufer nach den Grundsätzen des Rechtsbelehrung, Fassung

5 redlichen Verkehrs vom Verkäufer eine Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht des Verkäufers endet aber an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Käufers. Der Verkäufer erklärt, dass der Käufer durch ggst. Kaufvertrag umfassend auch im Sinne vorgenannter vorvertraglicher Aufklärungspflicht aufgeklärt wird und keine weiteren Umstände vorliegen, die in ggst. Kaufvertrag mit aufzunehmen wären, um der dem Verkäufer obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflicht vollinhaltlich zu entsprechen. r) Der Vertragserrichter empfiehlt den Vertragsparteien und fordert diese auf, das Inventar, dass sich im Kaufgegenstand befindet und an den Käufer mit diesem übergeben werden soll, im Einzelnen einvernehmlich festzuhalten und dem Vertragserrichter unter genauer Spezifizierung schriftlich mitzuteilen, damit dieses in diesen Kaufvertrag detailliert als Inventar mit aufgenommen werden kann. Sollte in diesem Kaufvertrag ein Inventar nicht angeführt sein erklären die Vertragsparteien, dass ein solches nicht besteht oder der Kaufgegenstand ohne Inventar zu übergeben ist. Sollte in diesem Kaufvertrag ein Inventar angeführt sein, so erklären die Vertragsparteien, dass dieses vollständig und genau beschrieben angeführt ist. s) Der Vertragserrichter weist darauf hin, dass es ausschließlich Sache des Käufers ist, vor Abschluss des Kaufvertrages sicherzustellen, dass er den Kaufpreis und alle mit dem Kauf im Zusammenhang stehenden Nebenkosten fristgerecht und vollständig zu zahlen hat. Nebenkosten sind vor allem folgende: - Die Grunderwerbssteuer: 3,5%. Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz ist der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z.b. Schulden) und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzung (Vertragserrichtungskosten, Vermittlerprovision, Vermessungskosten zählen zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer, wenn der Auftrag hiezu vom Verkäufer erteilt wird und die Kosten dafür vom Käufer übernommen werden) - Die gerichtlichen Eintragungsgebühren. Diese betragen z.b. für die Eigentumseinverleibung des Käufers 1,1%. Die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz ist der Betrag, der der Grunderwerbssteuer zu Grunde zu legen ist (vgl. oben), oder für die allfällige Einverleibung eines oder mehrerer kaufpreisfinanzierender Pfandrechte 1,2% des jeweiligen Nennbetrages, des (der) einzuverleibenden Pfandrechte(s) einschließlich Nebengebührensicherstellung - Alle mit der Kaufvertragserrichtung und abwicklung inkl. Eintragung ins Grundbuch verbundenen Kosten und Gebühren, insbes. die Rechtsanwaltskosten, die Beglaubigungskosten des Notars oder Gerichtes ( beim Notar: z.b. für die Beglaubigung der Unterschriften beim Kaufvertrag oder beim Rechtsbelehrung, Fassung

6 Rangordnungsgesuch die Kosten gem. 25 Notariatstarifgesetz, ersichtlich unter dort im Feld Suchworte Notariatstarifgesetz eingeben), die Gebühren für eine allfällig notwendige grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung zum Kaufvertrag, die gerichtlichen Eingabengebühren. - Alle mit einer allfälligen Fremdfinanzierung verbundenen Kosten (z.b. allfällige Bearbeitungsgebühren der Bank, allfällige Kreditvermittlungskosten, usw.). - Alle mit der allfälligen Beiziehung eines Immobilienmaklers verbundenen Maklerkosten, insbes. gem. 15 ImmVO (ersichtlich unter dort im Feld Suchworte eingeben: Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler). Sollte der Käufer den Kaufpreis und/oder alle mit dem Kauf verbundenen Nebenkosten ganz oder teilweise drittfinanzieren, empfiehlt der Vertragserrichter, vor Abschluss des Kaufvertrages diese mit der (den) finanzierenden Stelle(n) (z.b. Kreditinstitut) direkt eingehend und umfassend zu besprechen, sich dort alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen und die Finanzierung, inkl. aller damit verbundenen Kosten und Gebühren, schriftlich bestätigen zu lassen, sodass sichergestellt ist, dass sowohl der Kaufpreis als auch alle Nebenkosten fristgerecht und vollständig bezahlt werden können. Sollte der Käufer dazu oder überhaupt zu den Nebenkosten noch weitere Informationen oder Belehrungen durch den Vertragserrichter wünschen, so hat er ihm dies vor Abschluss des Kaufvertrages nachweislich schriftlich mitzuteilen, andernfalls der Käufer unwiderruflich erklärt, auch in diesem Zusammenhang keine Informationen oder Aufklärungen, welcher Art auch immer, darüber durch den Vertragserrichter zu wünschen. Sollte der Käufer auch nur zur teilweisen Finanzierung Wohnbauförderung in Anspruch nehmen wollen, so hat er dies dem Vertragserrichter ebenfalls vor Abschluss des Kaufvertrages nachweislich schriftlich mitzuteilen, andernfalls der Käufer unwiderruflich erklärt, vom Vertragserrichter keine Informationen oder Aufklärungen, welcher Art auch immer, darüber zu wünschen und eine Wohnbauförderung nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Der Vertragserrichter weist darauf hin und empfiehlt dem Käufer Informationen betreffend Wohnbauförderung direkt durch persönliche Vorsprache in der zuständigen Abteilung der Wohnbauförderungsstelle durch den jeweilig zuständigen Sachbearbeiter und die dort befindlichen dazugehörigen zuständigen Beratungsstellen einzuholen. Im Land Salzburg ist diese Beratungsstelle das Salzburger Institut für Raumordnung & Wohnen (SIR) sir_wohnen/beratungshotline.htm mit den Beratungsangeboten: Salzburger Wohnbauförderung und zwar Förderungsmöglichkeiten bis zur Förderungsberechnung und Hilfestellung beim Förderungsantrag; technisch-planerische Fragen, wie z.b. Infos über flächensparendes Bauen, Tipps zu Bau- und Ausstattungsbeschreibungen bei Rechtsbelehrung, Fassung

7 Wohnungs- und Hauskauf, Plantipps, Materialien und Energiefragen; Rechtsfragen rund um den Immobilienkauf (Vertragstipps, Nebenkosten, wie liest man Grundbuchsauszüge, etc.), Infos über Wohnrecht, Bauträgervertragsgesetz, sowie Bau- und Raumordnungsrecht. Weiters empfiehlt der Vertragserrichter in diesem Zusammenhang dem Käufer zusätzlich auch in die betreffenden Seiten der zuständigen Wohnbauförderungsstelle im Internet Einsicht zu nehmen z.b. hins. der Salzburger Wohnbauförderung, zb. unter oder dies alles vor Abschluss des Kaufvertrages. t) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass bei einem zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäft dann, wenn ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an den gemeinen Werte erhält, dem Verletzten, gemäß 934 ABGB das Recht zusteht, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem anderen Vertragsteil steht es aber zu, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, dass er den Abgang bis zum gemeinen Werte zu ersetzen bereit ist. Das Missverhältnis des Wertes wird nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Gemäß 935 ABGB kann die Anwendung des 934 ABGB vertraglich nicht ausgeschlossen werden; er ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn jemand erklärt, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen; wenn er, obgleich ihm der wahre Wert bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnismäßigen Werte verstanden erklärt; ferner, wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, dass sie einen, aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten oder wenn sich der eigentliche Wert nicht mehr erheben lässt. Die Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis vom wahren Wert hat, wofür der andere Teil beweispflichtig ist. Hat sich der Verkürzte bewusst auf ein Verlustgeschäft eingelassen, so ist eine Anfechtung nicht ausgeschlossen, wenn sich nachträglich eine noch größere Abweichung vom wahren Wert herausstellt, die zur Hälfteüberschreitung führt. Die bloße Erklärung, den wahren Wert zu kennen, schließt die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht aus. Dafür dass dem Verkürzten der wahre Wert bekannt war, ist der andere Teil beweispflichtig (RIS-Justiz RS ). Gemäß 351 UGB kann aber zu Lasten eines Unternehmers, wenn es sich bei dem Rechtsgeschäft um ein solches im Rahmen seines Unternehmens handelt, die Anwendung des 934 ABGB vertraglich rechtswirksam ausgeschlossen werden. Die Vertragsparteien erklären, dass sie sich wechselseitig unabhängig über den Wert der Gegenleistung informiert haben und in Kenntnis des wahren Wertes die Gegenleistung vereinbart haben. Diese vereinbaren, im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit den Ausschluss der Anwendung des 934 ABGB. Rechtsbelehrung, Fassung

8 u) Eigentümerpartnerschaft Sollten die Käufer aus einer Personenmehrheit bestehen und demnach eine eigene Eigentümerpartnerschaft bilden, so gilt, sollten die Käufer keine besonderen Regelungen treffen, insbesondere Folgendes: Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der beiden Käufer werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrages auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteiles und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren ist der Partner, gegen den kein Exekutionstitel besteht, Beteiligter. Er kann zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er selbst Verpflichteter wäre; überdies kann er gegen diese Exekution Widerspruch erheben, wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihn zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Unter derselben Voraussetzung hat ein Partner im Fall eines Konkurses über das Vermögen des anderen Partners das Recht auf Aussonderung von dessen halben Mindestanteil. Jeder der Partner darf seinen Mindestanteil nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern. Die Partner haften für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand. Sie dürfen über das gemeinsame Wohnungseigentum und die Nutzung des im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Wohnungseigentumsobjektes nur gemeinsam verfügen. Die mit ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum verbundenen Befugnisse zur Mitwirkung an der Entscheidungsbildung in der Eigentümergemeinschaft stehen den Partnern nur gemeinsam zu. Der vertragliche Ausschluss einer Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft ( 830 ABGB) ist nur für die ersten drei Jahre ab Einverleibung der Partnerschaft im Grundbuch rechtswirksam. Sind die Partner Ehegatten und dient ihr Wohnungseigentumsobjekt einen von ihnen zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses, so ist während der Ehe die Aufhebungsklage des anderen unzulässig. Dient das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt einem minderjährigen Partner zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während dessen Minderjährigkeit die Aufhebungsklage des anderen unzulässig. Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen unter Ausschluss sonstigen Erwerbes Rechtsbelehrung, Fassung

9 von Todeswegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach 14 Folgendes: Abs. 5 WEG Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über; der Eigentumsübergang tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partei innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf ihn verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, auf Grund derer der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt; verzichtet der überlebende Partner auf den Eigentumsübergang, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteiles und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen. Solange die Möglichkeit des Verzichtes besteht, sind die Rechte des überlebenden Partners am Anteil des Verstorbenen auf jene eines Verwalters beschränkt. Der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswertes des Mindestanteiles zu bezahlen. Unter bestimmten Umständen ist auch eine einvernehmliche Bestimmung diesbezüglich möglich. Im Falle der Nichtigkeitserklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe der bisherigen Ehegatten kann jeder von beiden, sollten sie sich über das weitere rechtliche Schicksal der Eigentümerpartnerschaft nicht einigen können, den Antrag auf Aufhebung der Partnerschaft einbringen, wobei innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Auflösung der Ehe der Einwand der Unzeit oder des Nachteiles nicht erhoben werden kann. Alle weiteren Bestimmungen der Eigentümerpartnerschaft ergeben sich aus 13 bis 15 WEG 2002 und können unter abgerufen und eingesehen werden. Der Käufer erklärt nach Belehrung über die Eigentümerpartnerschaft durch den Vertragserrichter, keine abweichenden Sondervereinbarungen zu den diesbezüglich gesetzlichen Regelungen zu wünschen. v) Sollte es sich beim Kaufgegenstand um ein Wohnungseigentumsobjekt handeln oder für dieses eine Hausverwaltung bestehen, gilt Folgendes: Der Vertragserrichter empfiehlt dem Käufer, durch schriftliche Nachfrage bei der aktuellen Hausverwaltung des Objektes, in dem sich der Kaufgegenstand befindet dazu hat ihm der Rechtsbelehrung, Fassung

10 Verkäufer, über Anforderung des Käufers, eine schriftliche Zustimmungserklärung auszustellen - sich von dieser hinsichtlich des Kaufgegenstandes vor Unterfertigung ggst. Kaufvertrages, insbesondere folgende Fragen schriftlich beantworten zu lassen: a) Rücklagenabrechnung für das der Kaufvertragserrichtung vorangegangene Jahr. b) Wirtschaftsplan für das Jahr, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen wird. c) Ob Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft durchgeführt, jedoch noch nicht bezahlt wurden. Wenn ja, in welchem Umfang. d) Ob Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verkäufer bestehen. Wenn ja, welche und in welchem Umfang. e) Wurden vom Verkäufer bisher alle Bewirtschaftungskosten, den Kaufgegenstand betreffend, bezahlt oder bestehen Rückstände. Wenn ja, in welchem Umfang. f) Bestehen für Gemeinschaftsanlagen der Liegenschaft bzw. für den Kaufgegenstand Vereinbarungen oder Beschlüsse, insbesondere bezüglich allfälliger Benützungsvereinbarungen, Gemeinschafts- und Hausordnungen, Höhe der Rücklage, Versicherung der Liegenschaft, Vermietung allgemeiner Teile der Liegenschaft, Aufteilungsschlüssel (z.b. bezüglich gemeinschaftlicher Einrichtungen, Verteilung der Erträgnisse, Beheizung usw.) oder sonstige besondere, den Kaufgegenstand betreffende Umstände aus Sicht der Hausverwaltung. g) Derzeitige Höhe des den Kaufgegenstand betreffenden Bewirtschaftungskostenakontos. h) Gibt es eine Instandhaltungsrücklage. Wenn ja, in welcher Höhe und wie viel entfällt dabei auf den Kaufgegenstand. w) Sollte(n) auf dem Kaufgegenstand (ein) Pfandrecht(e) im Rahmen der Salzburger Wohnbauförderung einverleibt sein, weist der Vertragserrichter darauf hin, dass diesbezüglich möglicherweise eine begünstigte vorzeitige Rückzahlung in Frage kommen könnte. Der Vertragserrichter empfiehlt den Vertragsparteien, diesen Sachverhalt vor allseitiger beglaubigter Unterfertigung dieses Vertrages mit der zuständigen Abteilung der Wohnbauförderungsstelle abzuklären. Die Vertragsparteien erklären, dass der Vertragserrichter diesbezüglich nichts zu unternehmen hat. Rechtsbelehrung, Fassung

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Rechte und Pflichten beim Hauskauf

Rechte und Pflichten beim Hauskauf Rechtsanwälte Schultz und Carstens Schwachhauser Heerstraße 5328211 Bremen Telefon 0421/343302 Telefax 0421/343305 E-Mail bremen@schultz-carstens.de Internet www.schultz-carstens.de Rechte und Pflichten

Mehr

Vortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012

Vortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012 EAVG 2012 Vortragsunterlagen Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012 3 Vorlage: Vor Vertragsunterzeichnung Aushändigen: Nach Vertragsunterzeichnung (binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss)

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb

V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb Im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für Gemarkung Laufamholz Blatt 4072 ist laut Grundbucheinsicht eingetragen:

Mehr

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung...3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung...3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) I. Nebenkosten bei Kaufverträge 1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung...3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) 2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht)...1% 3. Kosten

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Die sechs häufigsten Fehler

Die sechs häufigsten Fehler Die sechs häufigsten Fehler Broschüre 06 ... hätte ich das gewusst, hätte ich es anders gemacht! Gerade zum Anfang des Verkaufsprozesses passieren die meisten Fehler. Das wollen Sie bestimmt nicht irgendwann

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Attraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m²

Attraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m² Beispielhafte Darstellung Attraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m² Bebaubarkeit 3 Vollgeschosse GRZ 0,8 von ca. 2.641 qm GFZ 2,0 von

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Was ist Wohnungseigentum? Wohnungseigentumsvertrag

Was ist Wohnungseigentum? Wohnungseigentumsvertrag Was ist Wohnungseigentum? Wohnungseigentum ist das der Miteigentümerin/dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung,

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Erläuterungen Kaufvertrag

Erläuterungen Kaufvertrag Erläuterungen Kaufvertrag Begriff Erläuterung Beurkundung erfolgt im Termin durch den Notar mittels Verlesung und Erläuterung des Kaufvertrags; erst damit sind die Beteiligten an ihren Vertrag gebunden;

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Der Energiepass und seine rechtlichen Konsequenzen. Rechtsanwalt Dr. sc. jur. Eckhard Heinrichs Kanzlei Dr. Heinrichs, Haldensleben

Der Energiepass und seine rechtlichen Konsequenzen. Rechtsanwalt Dr. sc. jur. Eckhard Heinrichs Kanzlei Dr. Heinrichs, Haldensleben Der Energiepass und seine rechtlichen Konsequenzen Rechtsanwalt Dr. sc. jur. Eckhard Heinrichs Kanzlei Dr. Heinrichs, Haldensleben Inhaltsverzeichnis: Einführung 1. Juristische und ökologische Grundlagen

Mehr

Immobilienservice. Die sechs häufigsten Fehler beim Immobilienverkauf und wie Sie sie vermeiden

Immobilienservice. Die sechs häufigsten Fehler beim Immobilienverkauf und wie Sie sie vermeiden Informationen für private Immobilienverkäufer Broschüre Nr. 1 Die sechs häufigsten Fehler beim Immobilienverkauf und wie Sie sie vermeiden Immobilienservice ...Hätte ich das gewusst, hätte ich es anders

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

bei Ihrem Immobilienverkauf

bei Ihrem Immobilienverkauf CLEVER-EIGENHEIM KLAR(e)SICHT bei Ihrem Immobilienverkauf CLEVER-EIGENHEIM Marienstraße 23 / 63820 Elsenfeld Tel: 06022 70 97 830 www.clever-eigenheim.de / info@clever-eigenheim.de VORWORT Sehr geehrte

Mehr

Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf

Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf 1. Allgemeine Informationen 1.1. Allgemein Objekt-ID: Adresse: 21 DE-16775 Löwenberger Land Grüneberg Deutschland 1.2. Preise Kaufpreis: Courtage

Mehr

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007 Stadt Mühlheim/Donau Bauplatzvergaberichtlinien Richtlinie über die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten vom 06. November 2007 1 Grundsätze der Baulandpolitik Die Stadt Mühlheim

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden DKTIG Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr