RECHTSBELEHRUNG. an die Vertragsparteien:
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- Silvia Hausler
- vor 8 Jahren
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1 Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Maria Paumgartner erteilt als Vertragserrichter und Treuhänder zu ggst. Rechtsgeschäft, betreffend die Übertragung einer Liegenschaft bzw. von Liegenschaftsanteilen folgende schriftliche RECHTSBELEHRUNG an die Vertragsparteien: a) Die Vertragsparteien bestätigen, vom Vertragserrichter vor beglaubigter Unterfertigung dieses Vertrages umfassend über alle Punkte im ggst. Vertrag belehrt worden zu sein, ihnen diese im Einzelnen Punkt für Punkt erläutert wurden und diese eine weitere Belehrung nicht wünschen b) Der Vertragserrichter weist ausdrücklich darauf hin, dass er kein Bautechniker, Baufachmann oder sonstiger Techniker ist und er demnach, insbesondere alle technischen Fragen, im Zusammenhang mit ggst. Kaufvertrag nicht beurteilen kann und dafür auch keine Haftung übernimmt. Die Vertragsparteien erklären dazu ihr Einverständnis. Für diese Fragen empfiehlt der Vertragserrichter den Parteien, vor Unterfertigung ggst. Vertrages die eigene Beiziehung eines entsprechenden Fachmannes. c) Der Vertragserrichter weist darauf hin, dass er den Kaufgegenstand aus Eigenem nicht besichtigt hat und er zudem auch keine Überprüfung der Erschließung desselben und dessen notwendige Versorgung, insbesondere mit Wasser, Licht, Beheizung bzw. Entsorgung von Abwässern und auch keine Überprüfung von sonstigen allfälligen Rechten Dritter, die im Grundbuch nicht aufscheinen, vorgenommen hat. Weiters, dass er in keine behördlichen Akten, z.b. in den Bauakt, Einsicht genommen hat. Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich und unwiderruflich, dass den Vertragserrichter diesbezüglich keine wie immer geartete Erhebungspflicht trifft und dass dementsprechende Erhebungen durch den Vertragserrichter nicht gewünscht werden, weil sie dadurch das Auflaufen zusätzlicher Kosten vermeiden wollen. d) Der Vertragserrichter weist darauf hin, dass er eine steuerliche Beratung der Vertragsparteien nicht durchführt und empfiehlt diesen, alle mit ggst. Kaufvertrag im Zusammenhang stehenden finanziellen und steuerlichen Belange mit einem eigens beigezogenen Fachmann vor Unterfertigung dieses Vertrages überprüfen zu lassen. Die Vertragsparteien halten jedenfalls fest, dass auch Rechtsbelehrung, Fassung
2 diesbezüglich den Vertragserrichter keine wie immer geartete Beratungs- und Aufklärungspflicht trifft. e) Der Vertragserrichter empfiehlt allen Vertragsparteien, unter Beiziehung eines Bausachverständigen ihrer Wahl, insbesondere dem Käufer, vor Unterfertigung dieses Vertrages durch Rücksprache bei den zuständigen Behörden, z.b. bei der Baubehörde (für den Käufer ist dazu eine Vollmacht des Verkäufers notwendig) zu erheben, ob für den Kaufgegenstand alle notwendigen behördlichen Genehmigungen rechtskräftig vorliegen (sollte sich im Kaufgegenstand ein Gewerbebetrieb befinden, ob auch für diesen alle behördlichen Bewilligungen rechtskräftig vorliegen), vor allem auch keine offenen Mängel aus allfälligen früheren behördlichen Bescheiden oder Überprüfungen bestehen und die Erschließung des Kaufgegenstandes, insbesondere die verkehrsmäßige Erschließung und die notwendige Versorgung, insbesondere mit Wasser, Licht, Beheizung bzw. Entsorgung (z.b. von Abwässern und Müll) auf Dauer sichergestellt ist. Der Vertragserrichter empfiehlt dem Käufer weiters, vor Unterfertigung dieses Vertrages den Bauzustand der Baulichkeiten des Kaufgegenstandes durch einen Bausachverständigen seiner Wahl zu überprüfen. f) Der Vertragserrichter weist darauf hin, dass auch die Möglichkeit besteht, dass z.b. Rechte Dritter, z.b. auf oder im Erdreich verlegte Versorgungs- bzw. Entsorgungsleitungen oder sonstiger Leitungen nicht im Grundbuch aufscheinen und diese bei Offenkundigkeit einer grundbücherlichen Dienstbarkeit gleich gehalten werden können, also vom Käufer zu übernehmen sind. Der Vertragserrichter empfiehlt dem Käufer, aus Eigenem, vor allem durch Erhebungen vor Ort und durch Befragung von Grundstücksnachbarn zu prüfen, ob nicht offenkundige, nicht im Grundbuch ersichtliche Belastungen des Kaufgegenstandes, z.b. durch Geh- und Fahrwege oder Leitungen oder sonstige Fremdnutzungen bestehen. g) Sollten aus dem Grundbuchsauszug des Kaufgegenstandes Rechte oder Dienstbarkeiten im Gutsbestandsblatt (A2-Blatt) zu Gunsten des Kaufgegenstandes ersichtlich sein, so ist es möglich, dass diese zu Gunsten des Kaufgegenstandes bestehenden Dienstbarkeiten aber auch mit Kosten (z.b. Erhaltungs- oder Betriebskosten) für den Käufer verbunden sind. Mit Unterfertigung dieses Vertrages bestätigt der Käufer, dass er nicht wünscht, dass vom Vertragserrichter diesbezügliche Erhebungen vorgenommen werden. h) Der Vertragserrichter weist ausdrücklich auf das mit in Kraft getretene Energieausweis- Rechtsbelehrung, Fassung
3 Vorlage-Gesetz hin. Bei Verkauf eines Gebäudes ist der Verkäufer demnach verpflichtet, bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis dem Käufer vorzulegen und diesem auszuhändigen. Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft, so kann der Verkäufer die Verpflichtung durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjektes oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjektes im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen. Erfolgt dies nicht, so gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Vertragliche Vereinbarungen, die obiges ausschließen oder einschränken sind unwirksam. Der Vertragserrichter empfiehlt deshalb dem Verkäufer, den Energieausweis dem Käufer zeitgerecht zu übergeben und sich dessen Erhalt schriftlich bestätigen zu lassen. i) Der Vertragserrichter weist auf die Abfragemöglichkeit zu hin. Dort kann abgefragt werden, ob das (die) kaufgegenständliche(n) Grundstück im Verdachtsflächenkataster oder im Altlastenatlas aufscheint (aufscheinen). Entsprechend den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes hat der (die) Landeshauptmann (-frau) dem Bundesministerium für Umwelt Verdachtsflächen bekannt zu geben. Das vorgenannten Kataster wird vom Umweltbundesamt geführt und beinhaltet jene vom (von der) Landeshauptmann (-frau) gemeldeten Altablagerungen und Altstandorte, für die der Verdacht einer erheblichen Umweltgefährdung auf Grund früherer Nutzungsformen ausreichend begründet ist. Die Eintragung einer Liegenschaft in diesem Kataster dokumentiert nicht, dass von der Liegenschaft tatsächlich erhebliche Gefahr ausgeht. Dazu muss eine entsprechende Untersuchung vorgenommen werden. Eine Nichteintragung im Kataster gibt aber keine Sicherheit, dass nicht trotzdem eine solche vorliegt. Die Vertragsparteien erklären vor Unterfertigung dieses Vertrages, die dementsprechende Abfrage durchgeführt zu haben und demnach über das entsprechende Ergebnis in Kenntnis zu sein. j) Einvernehmlich wird festgehalten, dass der Vertragserrichter nicht verpflichtet ist ausständige Zahlungen des Käufers einzumahnen. Dies obliegt ausschließlich dem Verkäufer. k) Die Vertragsparteien halten ausdrücklich fest, dass der Vertragserrichter nur Leistungen, insbesondere Prüf- und Treuhandpflichten zu erbringen hat, die ausdrücklich in diesem Vertrag definiert sind. Zusätzliche Vertragserrichter- und Treuhandpflichten, welcher Art auch immer, treffen diesen einvernehmlich nicht. l) Die übrigen im gegenständlichen Vertrag angeführten Rechtsbelehrungen stellen einen integrierenden Bestandteil gegenständlicher Rechtsbelehrung dar. Rechtsbelehrung, Fassung
4 m) Sollte der Vertragserrichter ihm übertragene Leistungen oder Pflichten vertragswidrig nicht oder mangelhaft ausführen, ist diesem in jedem einzelnen Fall von den Vertragsparteien unverzüglich nach Vorliegen, schriftlich unter genauer nachvollziehbarer Begründung, unter Beilage nachvollziehbarer Unterlagen, Mitteilung zu machen und die Möglichkeit der Mängelbehebung und Schadensminderung in angemessener Frist einzuräumen. n) Der Vertragserrichter weist darauf hin, dass dann, falls zum Kaufgegenstand eine Grundstücksfläche gehört, bei der z.b. nicht eindeutig sichtbare Vermessungspunkte bestehen, auch nicht eindeutig feststellbar ist, ob der Verlauf der Grenze in der Natur mit dem Katasterstand übereinstimmt. Der Vertragserrichter empfiehlt dem Käufer deshalb, vor Unterfertigung dieses Vertrages, gegebenenfalls unter Beiziehung eines gesonderten Fachmannes, den Verlauf der Grenze in der Natur mit dem Katasterstand zu vergleichen. o) Der Verkäufer ist verpflichtet, alle ihm bekannten Rechte Dritter, welcher Art auch immer (z.b. Miet-, Leitungs-, Geh-, Fahrt- oder sonstige Nutzungsrechte), die aus dem Grundbuch nicht, aber für den Kaufgegenstand relevant sind oder sein könnten, dem Vertragserrichter rechtzeitig vor beglaubigter Unterfertigung dieses Vertrages schriftlich nachweislich mitzuteilen, damit der Vertragserrichter diese in diesem Kaufvertrag berücksichtigen kann. p) Die Gewährleistung des Verkäufers bedeutet, das Haften dafür, dass der Kaufgegenstand die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten (z.b. seinem Alter entsprechenden) Eigenschaften hat. Diese Gewährleistungspflicht des Verkäufers kann ausgeschlossen werden, außer (mit Einschränkungen) bei Geschäften mit einem Käufer als Konsument und einem Verkäufer, bei dem das Kaufgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Die im ggst. Kaufvertrag diesbezüglich vereinbarten Gewährleistungsausschlüsse (vgl. z.b. Pkt. 6.1., 2. Satz) konnten sohin rechtswirksam vereinbart werden und nimmt die daraus resultierenden Folgen der Käufer ausdrücklich zur Kenntnis. q) Der Vertragserrichter weist darauf hin, dass der Verkäufer den Kaufinteressenten im vorvertraglichen Schuldverhältnis unter anderem über die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen Kaufgegenstandes aufzuklären hat. Eine durch Verletzung dieser vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Verkäufers hervorgerufene irrige Vorstellung des Käufers kann einen für diesen relevanten Geschäftsirrtum darstellen. Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Verkäufers sind eingeschränkte Pflichten. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht des Verkäufers, den Käufer über alle Umstände aufzuklären, die auf die Entscheidung des Käufers Einfluss haben könnten. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht aber dann, wenn der Käufer nach den Grundsätzen des Rechtsbelehrung, Fassung
5 redlichen Verkehrs vom Verkäufer eine Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht des Verkäufers endet aber an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Käufers. Der Verkäufer erklärt, dass der Käufer durch ggst. Kaufvertrag umfassend auch im Sinne vorgenannter vorvertraglicher Aufklärungspflicht aufgeklärt wird und keine weiteren Umstände vorliegen, die in ggst. Kaufvertrag mit aufzunehmen wären, um der dem Verkäufer obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflicht vollinhaltlich zu entsprechen. r) Der Vertragserrichter empfiehlt den Vertragsparteien und fordert diese auf, das Inventar, dass sich im Kaufgegenstand befindet und an den Käufer mit diesem übergeben werden soll, im Einzelnen einvernehmlich festzuhalten und dem Vertragserrichter unter genauer Spezifizierung schriftlich mitzuteilen, damit dieses in diesen Kaufvertrag detailliert als Inventar mit aufgenommen werden kann. Sollte in diesem Kaufvertrag ein Inventar nicht angeführt sein erklären die Vertragsparteien, dass ein solches nicht besteht oder der Kaufgegenstand ohne Inventar zu übergeben ist. Sollte in diesem Kaufvertrag ein Inventar angeführt sein, so erklären die Vertragsparteien, dass dieses vollständig und genau beschrieben angeführt ist. s) Der Vertragserrichter weist darauf hin, dass es ausschließlich Sache des Käufers ist, vor Abschluss des Kaufvertrages sicherzustellen, dass er den Kaufpreis und alle mit dem Kauf im Zusammenhang stehenden Nebenkosten fristgerecht und vollständig zu zahlen hat. Nebenkosten sind vor allem folgende: - Die Grunderwerbssteuer: 3,5%. Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz ist der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z.b. Schulden) und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzung (Vertragserrichtungskosten, Vermittlerprovision, Vermessungskosten zählen zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer, wenn der Auftrag hiezu vom Verkäufer erteilt wird und die Kosten dafür vom Käufer übernommen werden) - Die gerichtlichen Eintragungsgebühren. Diese betragen z.b. für die Eigentumseinverleibung des Käufers 1,1%. Die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz ist der Betrag, der der Grunderwerbssteuer zu Grunde zu legen ist (vgl. oben), oder für die allfällige Einverleibung eines oder mehrerer kaufpreisfinanzierender Pfandrechte 1,2% des jeweiligen Nennbetrages, des (der) einzuverleibenden Pfandrechte(s) einschließlich Nebengebührensicherstellung - Alle mit der Kaufvertragserrichtung und abwicklung inkl. Eintragung ins Grundbuch verbundenen Kosten und Gebühren, insbes. die Rechtsanwaltskosten, die Beglaubigungskosten des Notars oder Gerichtes ( beim Notar: z.b. für die Beglaubigung der Unterschriften beim Kaufvertrag oder beim Rechtsbelehrung, Fassung
6 Rangordnungsgesuch die Kosten gem. 25 Notariatstarifgesetz, ersichtlich unter dort im Feld Suchworte Notariatstarifgesetz eingeben), die Gebühren für eine allfällig notwendige grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung zum Kaufvertrag, die gerichtlichen Eingabengebühren. - Alle mit einer allfälligen Fremdfinanzierung verbundenen Kosten (z.b. allfällige Bearbeitungsgebühren der Bank, allfällige Kreditvermittlungskosten, usw.). - Alle mit der allfälligen Beiziehung eines Immobilienmaklers verbundenen Maklerkosten, insbes. gem. 15 ImmVO (ersichtlich unter dort im Feld Suchworte eingeben: Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler). Sollte der Käufer den Kaufpreis und/oder alle mit dem Kauf verbundenen Nebenkosten ganz oder teilweise drittfinanzieren, empfiehlt der Vertragserrichter, vor Abschluss des Kaufvertrages diese mit der (den) finanzierenden Stelle(n) (z.b. Kreditinstitut) direkt eingehend und umfassend zu besprechen, sich dort alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen und die Finanzierung, inkl. aller damit verbundenen Kosten und Gebühren, schriftlich bestätigen zu lassen, sodass sichergestellt ist, dass sowohl der Kaufpreis als auch alle Nebenkosten fristgerecht und vollständig bezahlt werden können. Sollte der Käufer dazu oder überhaupt zu den Nebenkosten noch weitere Informationen oder Belehrungen durch den Vertragserrichter wünschen, so hat er ihm dies vor Abschluss des Kaufvertrages nachweislich schriftlich mitzuteilen, andernfalls der Käufer unwiderruflich erklärt, auch in diesem Zusammenhang keine Informationen oder Aufklärungen, welcher Art auch immer, darüber durch den Vertragserrichter zu wünschen. Sollte der Käufer auch nur zur teilweisen Finanzierung Wohnbauförderung in Anspruch nehmen wollen, so hat er dies dem Vertragserrichter ebenfalls vor Abschluss des Kaufvertrages nachweislich schriftlich mitzuteilen, andernfalls der Käufer unwiderruflich erklärt, vom Vertragserrichter keine Informationen oder Aufklärungen, welcher Art auch immer, darüber zu wünschen und eine Wohnbauförderung nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Der Vertragserrichter weist darauf hin und empfiehlt dem Käufer Informationen betreffend Wohnbauförderung direkt durch persönliche Vorsprache in der zuständigen Abteilung der Wohnbauförderungsstelle durch den jeweilig zuständigen Sachbearbeiter und die dort befindlichen dazugehörigen zuständigen Beratungsstellen einzuholen. Im Land Salzburg ist diese Beratungsstelle das Salzburger Institut für Raumordnung & Wohnen (SIR) sir_wohnen/beratungshotline.htm mit den Beratungsangeboten: Salzburger Wohnbauförderung und zwar Förderungsmöglichkeiten bis zur Förderungsberechnung und Hilfestellung beim Förderungsantrag; technisch-planerische Fragen, wie z.b. Infos über flächensparendes Bauen, Tipps zu Bau- und Ausstattungsbeschreibungen bei Rechtsbelehrung, Fassung
7 Wohnungs- und Hauskauf, Plantipps, Materialien und Energiefragen; Rechtsfragen rund um den Immobilienkauf (Vertragstipps, Nebenkosten, wie liest man Grundbuchsauszüge, etc.), Infos über Wohnrecht, Bauträgervertragsgesetz, sowie Bau- und Raumordnungsrecht. Weiters empfiehlt der Vertragserrichter in diesem Zusammenhang dem Käufer zusätzlich auch in die betreffenden Seiten der zuständigen Wohnbauförderungsstelle im Internet Einsicht zu nehmen z.b. hins. der Salzburger Wohnbauförderung, zb. unter oder dies alles vor Abschluss des Kaufvertrages. t) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass bei einem zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäft dann, wenn ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an den gemeinen Werte erhält, dem Verletzten, gemäß 934 ABGB das Recht zusteht, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem anderen Vertragsteil steht es aber zu, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, dass er den Abgang bis zum gemeinen Werte zu ersetzen bereit ist. Das Missverhältnis des Wertes wird nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Gemäß 935 ABGB kann die Anwendung des 934 ABGB vertraglich nicht ausgeschlossen werden; er ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn jemand erklärt, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen; wenn er, obgleich ihm der wahre Wert bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnismäßigen Werte verstanden erklärt; ferner, wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, dass sie einen, aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten oder wenn sich der eigentliche Wert nicht mehr erheben lässt. Die Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis vom wahren Wert hat, wofür der andere Teil beweispflichtig ist. Hat sich der Verkürzte bewusst auf ein Verlustgeschäft eingelassen, so ist eine Anfechtung nicht ausgeschlossen, wenn sich nachträglich eine noch größere Abweichung vom wahren Wert herausstellt, die zur Hälfteüberschreitung führt. Die bloße Erklärung, den wahren Wert zu kennen, schließt die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht aus. Dafür dass dem Verkürzten der wahre Wert bekannt war, ist der andere Teil beweispflichtig (RIS-Justiz RS ). Gemäß 351 UGB kann aber zu Lasten eines Unternehmers, wenn es sich bei dem Rechtsgeschäft um ein solches im Rahmen seines Unternehmens handelt, die Anwendung des 934 ABGB vertraglich rechtswirksam ausgeschlossen werden. Die Vertragsparteien erklären, dass sie sich wechselseitig unabhängig über den Wert der Gegenleistung informiert haben und in Kenntnis des wahren Wertes die Gegenleistung vereinbart haben. Diese vereinbaren, im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit den Ausschluss der Anwendung des 934 ABGB. Rechtsbelehrung, Fassung
8 u) Eigentümerpartnerschaft Sollten die Käufer aus einer Personenmehrheit bestehen und demnach eine eigene Eigentümerpartnerschaft bilden, so gilt, sollten die Käufer keine besonderen Regelungen treffen, insbesondere Folgendes: Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der beiden Käufer werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrages auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteiles und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren ist der Partner, gegen den kein Exekutionstitel besteht, Beteiligter. Er kann zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er selbst Verpflichteter wäre; überdies kann er gegen diese Exekution Widerspruch erheben, wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihn zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Unter derselben Voraussetzung hat ein Partner im Fall eines Konkurses über das Vermögen des anderen Partners das Recht auf Aussonderung von dessen halben Mindestanteil. Jeder der Partner darf seinen Mindestanteil nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern. Die Partner haften für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand. Sie dürfen über das gemeinsame Wohnungseigentum und die Nutzung des im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Wohnungseigentumsobjektes nur gemeinsam verfügen. Die mit ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum verbundenen Befugnisse zur Mitwirkung an der Entscheidungsbildung in der Eigentümergemeinschaft stehen den Partnern nur gemeinsam zu. Der vertragliche Ausschluss einer Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft ( 830 ABGB) ist nur für die ersten drei Jahre ab Einverleibung der Partnerschaft im Grundbuch rechtswirksam. Sind die Partner Ehegatten und dient ihr Wohnungseigentumsobjekt einen von ihnen zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses, so ist während der Ehe die Aufhebungsklage des anderen unzulässig. Dient das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt einem minderjährigen Partner zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während dessen Minderjährigkeit die Aufhebungsklage des anderen unzulässig. Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen unter Ausschluss sonstigen Erwerbes Rechtsbelehrung, Fassung
9 von Todeswegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach 14 Folgendes: Abs. 5 WEG Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über; der Eigentumsübergang tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partei innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf ihn verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, auf Grund derer der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt; verzichtet der überlebende Partner auf den Eigentumsübergang, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteiles und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen. Solange die Möglichkeit des Verzichtes besteht, sind die Rechte des überlebenden Partners am Anteil des Verstorbenen auf jene eines Verwalters beschränkt. Der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswertes des Mindestanteiles zu bezahlen. Unter bestimmten Umständen ist auch eine einvernehmliche Bestimmung diesbezüglich möglich. Im Falle der Nichtigkeitserklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe der bisherigen Ehegatten kann jeder von beiden, sollten sie sich über das weitere rechtliche Schicksal der Eigentümerpartnerschaft nicht einigen können, den Antrag auf Aufhebung der Partnerschaft einbringen, wobei innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Auflösung der Ehe der Einwand der Unzeit oder des Nachteiles nicht erhoben werden kann. Alle weiteren Bestimmungen der Eigentümerpartnerschaft ergeben sich aus 13 bis 15 WEG 2002 und können unter abgerufen und eingesehen werden. Der Käufer erklärt nach Belehrung über die Eigentümerpartnerschaft durch den Vertragserrichter, keine abweichenden Sondervereinbarungen zu den diesbezüglich gesetzlichen Regelungen zu wünschen. v) Sollte es sich beim Kaufgegenstand um ein Wohnungseigentumsobjekt handeln oder für dieses eine Hausverwaltung bestehen, gilt Folgendes: Der Vertragserrichter empfiehlt dem Käufer, durch schriftliche Nachfrage bei der aktuellen Hausverwaltung des Objektes, in dem sich der Kaufgegenstand befindet dazu hat ihm der Rechtsbelehrung, Fassung
10 Verkäufer, über Anforderung des Käufers, eine schriftliche Zustimmungserklärung auszustellen - sich von dieser hinsichtlich des Kaufgegenstandes vor Unterfertigung ggst. Kaufvertrages, insbesondere folgende Fragen schriftlich beantworten zu lassen: a) Rücklagenabrechnung für das der Kaufvertragserrichtung vorangegangene Jahr. b) Wirtschaftsplan für das Jahr, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen wird. c) Ob Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft durchgeführt, jedoch noch nicht bezahlt wurden. Wenn ja, in welchem Umfang. d) Ob Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verkäufer bestehen. Wenn ja, welche und in welchem Umfang. e) Wurden vom Verkäufer bisher alle Bewirtschaftungskosten, den Kaufgegenstand betreffend, bezahlt oder bestehen Rückstände. Wenn ja, in welchem Umfang. f) Bestehen für Gemeinschaftsanlagen der Liegenschaft bzw. für den Kaufgegenstand Vereinbarungen oder Beschlüsse, insbesondere bezüglich allfälliger Benützungsvereinbarungen, Gemeinschafts- und Hausordnungen, Höhe der Rücklage, Versicherung der Liegenschaft, Vermietung allgemeiner Teile der Liegenschaft, Aufteilungsschlüssel (z.b. bezüglich gemeinschaftlicher Einrichtungen, Verteilung der Erträgnisse, Beheizung usw.) oder sonstige besondere, den Kaufgegenstand betreffende Umstände aus Sicht der Hausverwaltung. g) Derzeitige Höhe des den Kaufgegenstand betreffenden Bewirtschaftungskostenakontos. h) Gibt es eine Instandhaltungsrücklage. Wenn ja, in welcher Höhe und wie viel entfällt dabei auf den Kaufgegenstand. w) Sollte(n) auf dem Kaufgegenstand (ein) Pfandrecht(e) im Rahmen der Salzburger Wohnbauförderung einverleibt sein, weist der Vertragserrichter darauf hin, dass diesbezüglich möglicherweise eine begünstigte vorzeitige Rückzahlung in Frage kommen könnte. Der Vertragserrichter empfiehlt den Vertragsparteien, diesen Sachverhalt vor allseitiger beglaubigter Unterfertigung dieses Vertrages mit der zuständigen Abteilung der Wohnbauförderungsstelle abzuklären. Die Vertragsparteien erklären, dass der Vertragserrichter diesbezüglich nichts zu unternehmen hat. Rechtsbelehrung, Fassung
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