VERFAHRENSUNABHÄNGIGE FINANZERMITTLUNGEN. Baden Württemberg. Lagebild 2000

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1 VERFAHRENSUNABHÄNGIGE FINANZERMITTLUNGEN in Baden Württemberg Lagebild 2

2 IMPRESSUM LANDESKRIMINALAMT BADEN-WÜRTTEMBERG Taubenheimstraße Stuttgart Tel.: Herausgeber Landeskriminalamt und Zollfahndungsamt Stuttgart Stand: März 21 Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 2 von 28

3 Inhaltsverzeichnis 1 VORBEMERKUNGEN 4 2 VORGANGSAUFKOMMEN Geldwäscheverdachtsanzeigen Sonstige Hinweise auf Geldwäsche Ersuchen 7 Gesamtaufkommen 7 3 MELDENDE INSTITUTE 8 4 VERDÄCHTIGE TRANSAKTIONEN Fallgruppen Geschäftsarten Bargeschäfte Unbare Geschäfte Transaktionen mit Auslandsbezug Vermögenstransfer ins Ausland Vermögenstransfer aus dem Ausland 15 5 TATVERDÄCHTIGE 16 6 WESENTLICHE ERMITTLUNGSERGEBNISSE Verfahrenszuordnungen Verfahrenseinleitungen wegen anderer Delikte Verurteilungen/Strafbefehle Vermögensabschöpfungen 2 7 FALLDARSTELLUNGEN Schleusungen Betäubungsmittelhandel (Nachtrag zum Lagebild 1999, Ziff. 3.4) Raubüberfall auf Geldtransporter (Nachtrag zum Lagebild 1999, Ziff. 3.5) Bankraubserie 25 8 GESAMTBEWERTUNG 26 9 AUSBLICK EINFÜHRUNG DES EURO Problembereiche Lösungsvorschläge 28 Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 3 von 28

4 1 Vorbemerkungen Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 wurde die Strafvorschrift 261 StGB, Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, eingeführt. Unter Geldwäsche ist die Einschleusung von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verstehen. Die Strafvorschrift hat folgende Ziele: 1. Es darf der OK nicht gelingen, inkriminierte Vermögenswerte zu tarnen, zu verschleiern oder auf andere Weise reinzuwaschen. 2. Der Straftäter soll in finanzieller Hinsicht isoliert werden. Die Erlöse und Gewinne aus Straftaten sollen nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs sein können, so dass der Anreiz zur Begehung von Straftaten entfällt. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993 wurden die Kredit- und Finanzinstitute sowie die Spielbanken u.a. dazu verpflichtet, bei der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion der Geldwäsche dient, diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Für die Entgegennahme dieser Verdachtsanzeigen ist in gemäß Erlaß des Justizministeriums BW vom 21. Oktober 1993 das Landeskriminalamt BW, Dezernat Zentrale Finanzermittlungen (ZFE), zuständig. Mit der Einführung des GwG wurde den Ermittlungsbehörden ein neues Verdachtsgewinnungsinstrument in die Hand gegeben, das zum einen die Aufspürung und Abschöpfung illegaler Gewinne verbessern soll, um dem organisierten Verbrechen die finanziellen Ressourcen zu entziehen. Zum anderen sollen mit der Aufhellung der Finanzströme wichtige Erkenntnisse über den Aufbau, die Struktur und Logistik krimineller Organisationen gewonnen werden. Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 4 von 28

5 2 Vorgangsaufkommen 2.1 Geldwäscheverdachtsanzeigen Bei der ZFE gingen im Jahr 2 insgesamt 46 Geldwäscheverdachtsanzeigen gemäß 11 Abs. 1 GwG ein. Dies bedeutet gegenüber dem Jahr 1999 eine Zunahme um 68 Verdachtsanzeigen (+ 2%). Bereits im Vorjahr war ein Anstieg um 15% (45 Anzeigen) zu verzeichnen. Aufkommen Geldwäscheverdachtsanzeigen * 1995* 1996* * Erst- und Folgehinweise Der Rückgang bei den Geldwäscheverdachtsanzeigen im Jahr 1997 ist auf eine Änderung der bundeseinheitlichen Erfassungskriterien zurückzuführen. Seit 1997 werden nur noch sogenannte Ersthinweise statistisch erfaßt. Folgeanzeigen, d.h. Verdachtsanzeigen, die das gleiche Institut zum selben Tatverdächtigen wegen einer weiteren verdächtigen Transaktion erstattet, werden nicht mehr als gesonderte Verdachtsanzeige registriert. Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 5 von 28

6 2.2 Sonstige Hinweise auf Geldwäsche Die Zahl der sonstigen Hinweise 1 auf Geldwäsche hat sich im Jahr 2 um 99 auf 269 (+58,2%) erhöht. Im Vorjahr war noch ein Rückgang um 46 Meldungen (-21,3%) zu verzeichnen. Die Mehrzahl dieser Hinweise ist auf Grenzkontrollen des Zoll und Bundesgrenzschutzes zurückzuführen, die im Rahmen des seit geltenden 12 a Finanzverwaltungsgesetz (FVG) zur Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmittel durchgeführt wurden. Sofern sich bei einer Grenzkontrolle Anhaltspunkte für Geldwäsche ergeben, sind die Grenzdienststellen verpflichtet, das zuständige Zollfahndungsamt (ZFA) zu informieren (sogenannte Grenzmitteilungen). Das ZFA prüft in einem Clearingverfahren, ob sich die Anhaltspunkte auf Geldwäsche zu einem Anfangsverdacht i.s.d. 152 Abs. 2 StPO verdichten lassen. Seit wird das zollinterne Clearingverfahren zentral durch die Zollfahndungsbeamten der ZFE durchgeführt. Sonstige Hinweise 3 25 Grenzbehörden 21 andere Behörden In 51 Fällen ließen sich die Anhaltspunkte auf Geldwäsche oder eine andere Straftat im Rahmen des Clearingverfahrens erhärten, diese wurden zur weiteren Sachbearbeitung an die örtlich zuständige Ermittlungsdienststelle der Polizei, des Zoll oder der 1 Alle Strafanzeigen und Mitteilungen von natürlichen und juristischen Personen sowie Behörden, die nicht gemäß 11 Abs. 1 GwG zur Erstattung von Geldwäscheverdachtsanzeigen verpflichtet sind. Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 6 von 28

7 Steuerfahndung abgegeben. Eine Analyse zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs gem. 12a FVG erfolgt durch das Zollkriminalamt (ZKA). 2.3 Ersuchen Neben Geldwäscheverdachtsanzeigen und Grenzmitteilungen stieg auch die Anzahl der Erkenntnisanfragen anderer Fachdienststellen für Finanzermittlungen bei den Landeskriminalämtern im Jahr 2. Nachdem die Zahl der Ersuchen im Jahr 1999 von 269 auf 248 (- 7,8%) gesunken war, stieg sie im Jahr 2 auf 3 (+ 21,%). Ermittlungsersuchen Gesamtaufkommen Das Gesamtaufkommen an Verdachtsanzeigen, sonstigen Hinweisen auf Geldwäsche und Ermittlungsersuchen hat sich somit im Jahr 2 um 29,% auf 975 Vorgänge erhöht. Im Jahr 1999 war bei 756 Vorgängen noch ein Rückgang um 2,8% gegenüber dem Vorjahr 1998 mit 778 Vorgängen zu verzeichnen. Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 7 von 28

8 3 Meldende Institute Seit Einführung des Geldwäschegesetzes liegt der Schwerpunkt der Anzeigenerstattungen im Bereich der Banken und Sparkassen. Die ebenfalls nach dem GwG zur Meldung geldwäscherelevanter Sachverhalte verpflichteten Versicherungsunternehmen und Spielbanken spielen weiterhin nur eine untergeordnete Rolle. Meldende Institute Groß banken Sparkassen Geno-Banken Postbank Zentralbanken Landesbank Versicherungen Spielbanken Bei den bundesweit operierenden, privaten Geschäftsbanken (Großbanken) stieg die Zahl der Verdachtsmitteilungen von 76 im Jahr 1998 über 12 auf 11 im Jahr 2. Im Bereich der Sparkassen sowie der Raiffeisen- und Genossenschaftsbanken ergaben sich keine nennenswerten Veränderungen. Signifikant ist in den letzten drei Jahren der Anstieg der durch die Landeszentralbank (LZB) erstatteten Geldwäscheverdachtsanzeigen. Im Jahr 1998 wurde von der LZB keine Verdachtsanzeige erstattet. Im Jahr 1999 waren 9 und im Jahr 2 sogar 66 Meldungen zu verzeichnen. Ein Grund für diese Entwicklung ist, dass im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, seit dem Währungen der Länder der Europäischen Währungsunion (EWWU) von den Landeszentralbanken gebührenfrei gewechselt werden, was zu ei- Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 8 von 28

9 ner erheblichen Zunahme der Sortengeschäfte bei der LZB führte. Da die LZB keine Konten führt, handelt es sich in allen Fällen um sogenannte Tafelgeschäfte, häufig mit ausländischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet, über deren wirtschaftlichen und finanziellen Hintergrund keine Erkenntnisse vorliegen. Im letztjährigen Bericht wurde auf den enormen Anstieg bei den Transaktionen mit Bezügen nach Italien im Jahr 1999 hingewiesen, der vor allem auf eine Vielzahl von Kleinüberweisungen (Einzelbeträge bis zu 4.5 DM) mittels telegrafischen Bargeldanweisungen aus Italien über die Deutsche Post AG zurückzuführen war. Dieser Service wurde zum Ende des Jahres 1999 von der Post eingestellt. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Teil dieser Gelder seither direkt nach Deutschland transportiert und über die LZB gewechselt wird. Eine Verlagerung auf andere Geld-Transfer-Systeme (z.b. Western Union Money-Transfer-System) konnte nicht festgestellt werden. 4 Verdächtige Transaktionen 4.1 Fallgruppen Hinsichtlich der Verdachtsanzeigen sind die in der folgenden Grafik dargestellten Fallgruppen zu unterscheiden, die sich aus 11 GwG ergeben. Jede Geldwäscheverdachtsanzeige wird hierbei einmalig nach der Dringlichkeitsstufe (Fallgruppe), die sich aus der Erstmeldung oder evtl. Nachmeldungen ergibt, erfaßt. Stufe 1 Fristfall Verdachtsschöpfung vor Durchführung der Transaktion verbunden mit der Verpflichtung, die Durchführung bis zur Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder Ablauf des zweiten Werktages nach dem Abgangstag der Anzeige aufzuschieben Stufe 2 Eilfall Verdachtsschöpfung vor Durchführung der Transaktion, ein Aufschub ist nicht möglich Stufe 3 Stufe 4 Nachträgliche Meldung Abgelehnte Transaktion Verdachtsschöpfung nach Durchführung der Transaktion Die Transaktion wurde vom Institut wegen des Geldwäscheverdachts abgelehnt Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 9 von 28

10 Die Zahl der Fristfälle ging, nach einem Anstieg von 47 auf 7 Fälle im Vorjahr, im Fallgruppen Fristfä lle Eilfä lle 2 Nachträ gliche Meldung Abgelehnte Transaktionen Jahr 2 wieder auf 37 Fälle zurück. Die sofortigen Zugriffsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden auf verdächtige Gelder haben sich dadurch wieder verringert. In den anderen Fallgruppen, in denen die Verdachtsanzeige erst nach Durchführung der Transaktion erstattet wird, haben die Strafverfolgungsorgane teilweise keine Möglichkeit mehr vermögenssichernde Maßnahmen zu treffen, insbesondere wenn die inkriminierten Vermögenswerte weitergeleitet oder bar abgehoben wurden. Tatsächlich hatte die Entwicklung jedoch keinen Einfluß auf die Gesamthöhe der vorläufig gesicherten Vermögenswerte im Jahr 2 (vergleiche Ziffer 6.4). In der Gruppe der Eilfälle und abgelehnten Transaktionen ergaben sich im Dreijahresvergleich keine nennenswerten Veränderungen. Beide Fallgruppen spielen eine eher unwesentliche Rolle. Die Zahl der Verdachtsanzeigen, denen eine nachträgliche Verdachtsschöpfung zu Grunde lag, hat sich im Jahr 2 mit 338 gegenüber den Vorjahren mit 226 (1998) bzw. 228 (1999) deutlich erhöht. Die Verdachtsmomente ergeben sich bei nachträglicher Verdachtsschöpfung oft nicht nur aus einer einzelnen ungewöhnlichen Verfü- Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 1 von 28

11 gung, sondern in einer zunehmenden Anzahl von Fällen aus der Gesamtbetrachtung der Kontenentwicklung, die nicht mit den Einkommensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Tätigkeit des Kontoinhabers in Einklang gebracht werden kann. Insofern ist diese Entwicklung als Beleg für die Qualitätsverbesserung der Geldwäscheverdachtsanzeigen und die zunehmende Erfahrung und Sensibilität der Bankmitarbeiter zu werten. 4.2 Geschäftsarten Die in den Verdachtsanzeigen beinhalteten Geschäftsvorfälle ergeben sich aus der nachstehenden Grafik. Erfaßt wird hierbei, welche Art von Geschäften in den Verdachtsanzeigen genannt werden, nicht jedoch wie oft und in welcher Höhe. Beinhaltet eine Verdachtsanzeige oder Nachtragsmeldung mehrere Geschäftsarten sind daher Mehrfachnennungen pro Vorgang möglich. Die Zahl der Verdachtsmeldungen, in denen Bargeschäfte festzustellen waren, hat sich von 223 im Jahr 1998 über 242 auf 288 im Jahr 2 erhöht. Bei den unbaren Geschäften war im Jahr 1999 ein Anstieg von 187 auf 27, im Jahr 2 ein geringfügiger Rückgang auf 23 zu verzeichnen. Bare und Unbare Geschäfte 3 Bargeschäfte Unbare Geschäfte Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 11 von 28

12 Auch im Jahr 2 scheint das Hauptaugenmerk der Mitarbeiter der Institute bei der Verdachtsschöpfung auf den Bereich der Bartransaktionen gerichtet zu sein. Research-Systeme, die zu einer Verbesserung der Verdachtsschöpfung im unbaren Bereich beitragen können, wurden im Jahr 2 in bei keinem Institut eingeführt. Eine Bank mit landesweitem Filialnetz plant die Einführung eines Research-Systems zum April 21. Ob andere Institute das System übernehmen bleibt abzuwarten. Sofern sich das Research-Programm in der Praxis bewährt und eine größere Verbreitung findet, ist mit einem weiteren deutlichen Anstieg des Hinweisaufkommens vor allem im Bereich der unbaren Transaktionen zu rechnen Bargeschäfte Bei der differenzierten Betrachtung der Bargeschäfte spiegelt sich im Jahr 2 die bereits unter Ziffer 3 beschriebene Entwicklung der vermehrt festzustellenden Sortengeschäfte bei der LZB wieder. Die Anzahl der Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Sortengeschäften erhöhte sich von 23 im Vorjahr sprunghaft auf 74. Im Jahr 2 wurden somit in 18,2% der Verdachtsmeldungen Sortengeschäfte festgestellt. Im Vorjahr lag diese Quote noch bei 6,8%. Geschäftsarten Bargeschäfte Bareinzahlung Barauszahlung Sortentausch Sonstige Bargeschäfte Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 12 von 28

13 Im Bereich der Bargeschäfte häufigste verdächtige Transaktion ist trotz eines deutlichen Rückgangs von 132 auf 12 auch im Jahr 2 die Bareinzahlung auf ein Konto. Diese Transaktionsart war in 25,1% aller Verdachtsanzeigen festzustellen Unbare Geschäfte Bei den unbaren Geschäften liegt der Schwerpunkt eindeutig bei den ein- und ausgehenden Überweisungen. Sonstige Geschäftsarten im unbaren Bereich sind in keinem nennenswerten Umfang festzustellen. Gegenüber dem Vorjahr ergab sich im Jahr 2 eine Verlagerung von den abgehenden Überweisungen, die bislang überwogen, zu den Überweisungseingängen. Somit waren im Jahr 2 in 24,1% (1999: 25,7%) der Verdachtsanzeigen eingehende Überweisungen und in 19,2% (1999: 29,9%) ausgehende Überweisungen festzustellen. Geschäftsarten Unbare Geschäfte Überweisungseingang Überweisungsausgang Sonstige unbare Geschä fte Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 13 von 28

14 4.3 Transaktionen mit Auslandsbezug Die Darstellung des Auslandsbezugs der Transaktionen bezieht sich auf die Nennung des Ziel- bzw. Herkunftslandes von transferierten Vermögenswerten, unabhängig von der Häufigkeit und Höhe der einzelnen Transaktionen. Mehrfachnennungen pro Verdachtsanzeige sind möglich Vermögenstransfer ins Ausland Die Gesamtzahl der Verdachtsanzeigen, bei denen ein Vermögenstransfer ins Ausland festzustellen war, hat sich von 58 im Jahr 1999 auf 45 im Jahr 2 reduziert. In 13 Verdachtsanzeigen wurden Vermögenstransfers in die Türkei festgestellt. Im Vorjahr war dies jedoch noch in 22 Fällen registriert worden. In je drei Verdachtsanzeigen ergaben sich Transaktionen in die USA, Schweiz, Niederlande und China. Weiter Bezüge ergaben sich nach Italien sowie in 17 weitere Staaten. Vermögenstransfer ins Ausland (27 Länder) (26 Länder) (17 Länder) sonstige Italien China NL Schweiz USA Türkei Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 14 von 28

15 4.3.2 Vermögenstransfer aus dem Ausland Die Zahl der Verdachtsanzeigen, bei denen Vermögenstransfers aus dem Ausland in die Bundesrepublik festgestellt wurden, hat sich in den letzten drei Jahren kontinuierlich verringert. Im Jahr 1998 lag die Zahl noch bei 57. Sie sank 1999 auf 45 und im vergangenen Jahr auf 33. Die Zahl der Staaten, aus denen verdächtige Vermögenswerte in die Bundesrepublik transferiert wurden, sank im gleichen Zeitraum von 26 (1998) über 21 (1999) auf 17 (2). Diese Entwicklung läßt sich teilweise durch die bereits unter Ziffer 3 dargelegten Sortengeschäfte erklären. Vermögenstransfer aus dem Ausland (2 Länder) (15 Länder) (1 Länder) sonstige Russland Kasachstan Libanon Italien Schweiz USA GB Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 15 von 28

16 5 Tatverdächtige Die Anzahl der im Zusammenhang mit Geldwäscheverdachtsanzeigen bekanntgewordenen Tatverdächtigen hat sich von 1998 (481) auf 1999 (463) verringert. Sie stieg jedoch im Jahr 2 wieder auf 496 an. Tatverdächtige Deutsche Unbekannt Nichtdeutsche Der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen bewegte sich mit 58,5% knapp unter dem Vorjahresniveau (59,6%), jedoch deutlich über der Quote von 1998 (53,4%). Die bereits im letztjährigen Bericht festgestellte Entwicklung der Reduzierung Tatverdächtiger mit nicht bekannter Nationalität hat sich weiter fortgesetzt. Die Zahl sank nochmals von 18 auf 6. Der weitere Rückgang der Tatverdächtigen mit unbekannter Nationalität dürfte ein Indiz dafür sein, dass von den meldepflichtigen Instituten zunehmend auch langfristig bestehende Geschäftsverbindungen kritisch geprüft werden und der Anteil der sogenannten Nichtkunden 2 rückläufig ist. In der Vergangenheit häufiger festzustellende Fälle, in denen ganze Personengruppen in einem Kreditinstitut zur Durchführung einer einmaligen Transaktion (z.b. Sortengeschäfte) erschienen, eine Identifizierung gemäß GwG ablehnten und unverrichteter Dinge das Institut verließen, sind kaum mehr zu verzeichnen. Es muß davon ausgegangen werden, dass die Tatverdächti- 2 Personen, die beim meldenden Institut keine Kontoverbindung besitzen (Laufkundschaft) Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 16 von 28

17 gen insofern auf die Geldwäschegesetzgebung reagiert haben und neue bzw. weniger verdächtige Wege zur Durchführung der Transaktionen gewählt wurden. Im Jahr 2 wurden bei den 29 nichtdeutschen Tatverdächtigen insgesamt 63 verschiedenen Nationalitäten festgestellt. Nichtdeutsche Tatverdächtige Länder Länder Länder sonstige Polen Schweiz Kroatien Irak Nigeria F Libanon Russland YU Italien Türke i Bei den italienischen Tatverdächtigen war im Jahr 2 eine sprunghafte Zunahme von 26 auf 69 festzustellen. Dies ist auf die Entwicklung zurückzuführen, dass im Berichtszeitraum von italienischen Staatsangehörigen vermehrt geldwäscheverdächtige Sortengeschäfte über die LZB durchgeführt wurden (vergl. Ziffer 3). Bei den früher stärker vertretenen Tatverdächtigen mit türkischer und russischer Nationalität waren im Jahr 2 deutliche Rückgänge zu verzeichnen. Die Anzahl der türkischen Tatverdächtigen ging von 55 im Jahr 1999 auf 28 im Jahr 2 und die Zahl der russischen Tatverdächtigen von 31 auf 15 zurück. Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 17 von 28

18 6 Wesentliche Ermittlungsergebnisse Die Erfolgsmessung bei den verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen in Baden- Württemberg erfolgt in vier Kategorien 3. Ergebnisse Verdachtsanzeigen Verurteilungen Strafbefehle andere Straftaten Zuordnungen Verfahrenszuordnungen Die Zahl der Verfahrenszuordnungen stieg auch 2 gegenüber den Vorjahren (1998: 12 Fälle und 1999: 22 Fälle) nochmals an. Insgesamt konnten 27 Verdachtsanzeigen bereits polizeilich anhängigen Ermittlungsverfahren zugeordnet werden. 3 Unter Verfahrenszuordnungen sind Fälle zu verstehen, in denen sich im Zuge des Clearingverfahrens oder der weiteren Ermittlungen ergibt, dass gegen den Verdächtigen bei einer anderen Polizeidienststelle oder sonstigen Strafverfolgungsbehörde bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist und Zusammenhänge mit den über die Verdachtsanzeige bekanntgewordenen Vermögenswerten bzw. Transaktionen wahrscheinlich sind. Bei Verdacht auf andere Straftaten wurde im Rahmen der Ermittlungen der Geldwäscheverdacht ausgeräumt, jedoch der Anfangsverdacht einer anderen Straftat erlangt. Insofern ist die Verdachtsanzeige Ausgangspunkt für ein Strafverfahren wegen anderer Delikte als Geldwäsche. In den Kategorien Strafbefehle und Verurteilungen werden nur die Fälle registriert, in denen die Geldwäscheverdachtsanzeige Ausgangspunkt des Strafverfahrens war. Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 18 von 28

19 Wie bisher lag der Schwerpunkt mit 13 Fällen bei den Betrugsdelikten. Verdachtsanzeigen konnten außerdem in jeweils 5 Fällen Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten und Geldwäsche zugeordnet werden. In je einem Fall waren Verfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, Raub, Diebstahl und Hehlerei sowie Förderung der Prostitution zu registrieren. 6.2 Verfahrenseinleitungen wegen anderer Delikte Bei 2 Verdachtsanzeigen des Jahres 2 ( Fälle) konnte zwar der Verdacht der Geldwäsche nicht erhärtet werden, jedoch wurden aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der Finanzermittlungsdienststellen Strafverfahren wegen anderer Delikte eingeleitet. Im Jahr 2 lagen mit 8 Fällen der Bereich der Betäubungsmitteldelikte und mit 7 Fällen die Betrugsdelikte fast gleichauf. Darüber hinaus führten Verdachtsanzeigen in je einem Fall zur Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Einschleusung von Ausländern, Förderung der Prostitution, Diebstahl, Steuerhinterziehung und Veranstaltung von illegalem Glücksspiel. 6.3 Verurteilungen/Strafbefehle Strafbefehle, die auf Verdachtsanzeigen nach dem GwG zurückzuführen waren, ergingen im Jahr 2 nicht. In drei Ermittlungsverfahren, die ihren Ursprung in Geldwäscheverdachtsanzeigen hatten, waren insgesamt 11 Verurteilungen zu verzeichnen. Im Vorjahr waren es bei ebenfalls drei Verfahren 8 Verurteilungen. Nähere Informationen hierzu sind den nachstehenden Falldarstellungen zu entnehmen. Im Jahr 2 kam es auch wieder zu einer Verurteilung wegen Geldwäsche. Seit Inkrafttreten des 261 StGB und des GwG handelt es sich in um die dritte Verurteilung wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit einer Geldwäscheverdachtsanzeige. In allen anderen im Jahr 2 abgeurteilten Verfahren waren die Geldwäscher an der Vortat selbst beteiligt, so dass eine Bestrafung wegen Geldwäsche 4 aus rechtlichen Gründen ausschied. Die Schwere der Delikte, deren Aufklärung und Aburteilung durch Geldwäscheverdachtsanzeigen ermöglicht wurde, läßt sich an der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden, erkennen Abs. 9 S. 2 StGB: Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 19 von 28

20 Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung in Jahren Vorstehende Grafik bekräftigt, dass Geldwäscheverdachtsanzeigen in erheblichem Umfang mit zur Aufklärung von schwerwiegenden Straftaten beigetragen haben. 6.4 Vermögensabschöpfungen Mit , DM lag der Betrag der vorläufig gesicherten Vermögenswerte um 3,5% über dem Vorjahresniveau ( DM). Während im Vorjahr die Statistik durch eine Großsicherstellung in Höhe von DM maßgeblich beeinflußt wurde, waren es im Jahr 2 zwei Vermögenssicherungsmaßnahmen aufgrund von Geldwäscheverdachtsanzeigen im Zusammenhang mit einem Großverfahren, die zur Sicherung von DM führten. Insgesamt wurden in 8 Ermittlungsverfahren, die durch Geldwäscheverdachtsanzeigen initiiert waren, 9 Vermögensabschöpfungsmaßnahmen durchgeführt. In einem Fall erfolgte die Beschlagnahme von Bargeld (25. DM) und die Eintragung einer Sicherungshypothek (7. DM). In den übrigen Fällen erfolgten die vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung der Vermögensabschöpfung durch Kontopfändungen. Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 2 von 28

21 Zwei Sicherungsmaßnahmen im Gesamtbetrag von 74.5 DM wurden durch das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft später wieder aufgehoben. In zwei Verfahren wurde über den Gesamtbetrag von 514. DM durch das Gericht der Verfall ausgesprochen. Diese Entscheidungen sind bereits rechtskräftig. Mit DM wurde auch im Jahr 2 der überwiegende Anteil wie im Vorjahr mit DM im Rahmen der sogenannten Rückgewinnungshilfe für Geschädigte gesichert. 9,9 Vermögensabschöpfungen Mio.,8 9,1,6 Mio.,6 8,8 Mio. 1,6 7,1 Verfall Rückgewinnungshilfe Rückgabe an TV 1,5 Mio. 1,4 2,1 Mio., ,2 Mio. 4,6 5,3 Mio.,5 4,1,2, Falldarstellungen 7.1 Schleusungen Ausgangspunkt der Ermittlungen waren mehrere Geldwäscheverdachtsanzeigen verschiedener Banken im Zeitraum 1996 bis 1998 gegen einen 4-jährigen gebürtigen Afghanen, der seit mehr als 15 Jahren in Deutschland lebte und 1994 die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hatte. Der Tatverdächtige wurde Anfang 1996 arbeitslos, zuvor hatte er als Elektriker bei einem Unternehmen in Stuttgart gearbeitet. Ab diesem Zeitpunkt flossen über seine Privatkonten jährlich Beträge zwischen 3,5 Mio. und 7 Mio. DM. Mitte 1997 eröffnete er in Stuttgart ein kleines Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 21 von 28

22 Schmuckgeschäft. Bei einem Jahresumsatz von zuletzt ca. DM 3. wurden nur geringe Gewinne erwirtschaftet, die offensichtlich nicht zur Deckung des Lebensbedarfs der achtköpfigen Familie des Verdächtigen ausreichen konnten. Es bestand der Verdacht, dass der legale Geschäftsbetrieb hauptsächlich der Tarnung illegaler Aktivitäten diente. Die Umsätze seiner Privatkonten setzten sich aus einer Vielzahl von Transaktionen zusammen, die sich meist in einer Größenordnung von unter 1. DM bewegten. Teilweise waren jedoch auch Geldeingänge bis zu 25. DM festzustellen. Soweit im Einzelfall ein Verwendungszweck auf den Überweisungsbelegen angegeben wurde, handelte es sich um Familienunterstützung. Die Ermittlungen zu den Einzahlern und Überweisern dieser Geldbeträge liefen ins Leere. Dies war vor allem darauf zurückzuführen, dass bundesweit alle Transaktionen durch Bareinzahlungen erfolgten, in keinem Fall die Identifizierungsschwelle des GwG überschritten wurde und die auf den Belegen eingetragenen Namen der Überweiser (bei denen es sich teilweise um arabische Eigennamen handelte, die nicht mit den bei deutschen Behörden registrierten amtlichen Namen übereinstimmten) waren nicht zur I- dentifizierung geeignet (Null- oder Vielfachauskünfte von Ausländerzentralregister, Meldebehörden u.a.). Die auf den Konten des Verdächtigen eingehenden Gelder wurden nicht entsprechend dem Verwendungszweck als Familienunterstützung in die Herkunftsländer der Einzahler weitergeleitet. Vielmehr wurden damit in mehreren Fällen Verbindlichkeiten pakistanischer und afghanischer Unternehmen für legale Warenlieferungen bei deutschen, sonstigen europäischen und amerikanischen Unternehmen bezahlt. In mindestens einem Fall erfolgte ein Bargeldtransport von ca. 7. DM durch den Tatverdächtigen von Deutschland in die Vereinigten Arabischen Emirate. Bei der Ausreise wurde der mitgeführte Geldbetrag ordnungsgemäß bei den kontrollierenden Zollbeamten angemeldet. Zur Verschleierung der Herkunft des mitgeführten Geldbetrages legte der Verdächtige einen fingierten Darlehensvertrag mit einem arabischen Unternehmen vor, den er zuvor für diesen Zweck bei einem Geschäftspartner in Dubai/VAE per Fax angefordert hatte. Im Jahr 1998 wurde die Ermittlungsgruppe Karat, in der Beamte des Landeskriminalamtes, des Zollfahndungsamtes Stuttgart und des Bundesgrenzschutzamtes Stuttgart zusammenarbeiteten, gebildet. Durch langwierige Ermittlungen und verdeckte kriminaltaktische Maßnahmen, insbesondere der Überwachung der Telekommunikationseinrichtungen des Verdächtigen, konnte festgestellt werden, dass der 4-Jährige die deutsche Zentrale einer internationalen afghanischen Untergrundbank war. Die internationale Zentrale mit Sitz in Peshavar/Pakistan wurde von seinem Bruder geleitet. Die Untergrundbank verfügte über Niederlassungen in Dubai/VAE, Moskau/Russland, Kiew/Ukraine und zahlreichen anderen Städten in den GUS-Staaten. In Deutschland hatte der Verdächtige ein Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 22 von 28

23 Filialnetz mit 14 Geschäftsstellen von Hamburg bis München aufgebaut. Bei diesen Geschäftsstellen handelte es sich um afghanische Lebensmittelmärkte und andere Gewerbebetriebe afghanischer Geschäftsleute, die neben ihrem legalen Geschäftsbetrieb die illegalen Finanztransfergeschäfte durchführten. Weder der Haupttäter noch einer seiner Subunternehmer verfügte über die in Deutschland für Finanztransfergeschäfte erforderliche Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen. Die Kommunikation innerhalb der Organisation erfolgte hauptsächlich über den Austausch von Telefaxnachrichten. Jede Transaktion erhielt eine Codenummer, die für die Abholung des Überweisungsbetrags durch den Empfänger im Zielland erforderlich war. Ein Saldenausgleich erfolgte im Verrechnungswege. Im Rahmen einer umfangreichen Analyse wurden die über die Telekommunikationsüberwachung hinsichtlich der Geldflüsse, der Einzahler und der Empfänger gewonnen Erkenntnisse, mit dem Datenbestand des Ausländerzentralregisters über die Einreise und Asylantragstellung afghanischer Staatsangehöriger in einem Zeitraum von ca. einem Jahr (mehr als 1. Personen) abgeglichen. Hierbei konnten mehrere Fälle ermittelt werden, in denen der Verdacht bestand, dass von der Organisation Gelder für die Einschleusung von afghanischen Staatsangehörigen nach Westeuropa weitergeleitet wurden. In 5 Fällen konnte die Beweiskette vom Einzahler über den Zahlungsfluss bis zur Einschleusung des Empfängers lückenlos geführt werden. In 8 weiteren Fällen konnte zwar der Zahlungsfluss, jedoch nicht die Einschleusung zweifelsfrei belegt werden. Die hierzu geführten Ermittlungen wurden auch dadurch erschwert, dass Asylbewerber bei der Asylantragstellung oft falsche Personalien und Herkunftsländer angeben, um sich nach Ablehnung des Asylantrags vor einer Abschiebung zu schützen. Im Mai 2 wurden der 4-Jährige und der Leiter der Zweigstelle Moskau, ein 49- jähriger Afghane, der sich kurzfristig in Deutschland aufhielt, mit Haftbefehl festgenommen. In einer bundesweit abgestimmten Durchsuchungsaktion wurden in Baden- Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zeitgleich 35 Objekte (Deutschlandzentrale und 14 Filialen der Untergrundbank sowie 21 Wohnungen) durchsucht. Gegen den 4-Jährigen wurde ein dinglicher Arrest in Höhe von ca. 7.,-- DM erlassen, da ihm in dieser Höhe ein inkriminierter Gewinn aus seinen Straftaten (Einschleusung von Ausländern und Vergehen nach dem Kreditwesengesetz nicht genehmigte Finanztransfergeschäfte) nachgewiesen werden konnte. Im Tresor des 4-jährigen Haupttatverdächtigen wurde ein Bargeldbetrag in Höhe von ca. 25.,-- DM in verschiedenen Währungen aufgefunden und zur Vorbereitung des Verfalls beschlagnahmt. Des weiteren wurde auf sein Wohnhaus, das er kurz vor seiner Festnahme zum Kaufpreis von ca. 8.,-- DM erworben und bar bezahlt hatte, eine Sicherungshypothek eingetragen. Im Januar 21 wurden die beiden, seit ihrer Festnahme in Untersuchungshaft befindlichen und mittlerweile geständigen Angeklagten in einer eintägigen Hauptverhandlung zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 1 Monaten (Leiter der Deutschland- Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 23 von 28

24 zentrale) bzw. 1 Jahr und 1 Monate (Leiter der Niederlassung Moskau) wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (Verbrechenstatbestand nach dem deutschen Ausländergesetz) rechtskräftig verurteilt. Vom Gericht wurde der Verfall über den beschlagnahmten Bargeldbetrag von 25.,-- DM ausgesprochen. Die Sicherungshypothek wurde vom Gericht freigegeben. Die Verfahren gegen die weiteren Mitglieder der Untergrundbank in Deutschland wegen illegaler Finanztransfergeschäfte (Vergehen nach dem deutschen Kreditwesengesetz) wurden von der Staatsanwaltschaft Stuttgart abgetrennt und zu weiteren Bearbeitung an die jeweils örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Das kosten- und personalintensive Verfahren hat letztendlich neben den genannten Verurteilungen zur Zerschlagung des deutschen Zweigs der internationalen afghanischen Untergrundbank geführt. 7.2 Betäubungsmittelhandel (Nachtrag zum Lagebild 1999, Ziff. 3.4) Im letztjährigen Bericht wurde über die Festnahme eines 31-jährigen Algeriers und zwei niederländischen Rauschgiftkurieren sowie der Sicherstellung von 1,3 kg Heroin berichtet. Der Algerier hat in einem umfassenden Geständnis den Handel mit Heroin in einer Größenordnung von 3 bis 5 kg eingeräumt und sechs weitere Personen belastete, die jeweils zwischen 3 und 6 kg Heroin von ihm erwarben. Der Algerier wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Über die zunächst vorläufig gesicherten Vermögenswerte im Gesamtwert von ca DM wurde vom Gericht der Verfall ausgesprochen. Die 32-jährige deutsche Ehefrau des Algeriers wurde, als vorgeschobene Käuferin und Halterin der mit Drogengeldern des Ehemann erworbenen hochwertigen Pkw, wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die beiden Drogenkuriere erhielten Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Monaten bzw. 1 Jahr und 8 Monaten wegen Schmuggels von Heroin. Zwei der Abnehmer wurden bereits in separaten Verfahren zu Freiheitsstrafen von 4 Jahren sowie 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Hauptverhandlungen gegen vier weitere Abnehmer des Algeriers stehen noch aus. Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 24 von 28

25 7.3 Raubüberfall auf Geldtransporter (Nachtrag zum Lagebild 1999, Ziff. 3.5) Im Lagebild 1999 wurde die Aufklärung eines bewaffneten Raubes auf zwei Geldtransporteure in Berlin durch eine Geldwäscheverdachtsanzeige aus dem Bereich Freiburg dargestellt, die auch zur fast vollständigen Sicherstellung der Beute in Höhe von 7. DM führte. Die 33- und 29-jährigen Brüder wurden in Berlin wegen schwerem Raubes zu Freiheitsstrafen von 7 Jahren und 6 Monaten sowie 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ein Mitarbeiter des Geldtransportunternehmens, der den Brüdern den Tipp für den Raubüberfall gab und ihnen einen Spezialschlüssel zur Deaktivierung der Sicherungseinrichtungen des Geldtransportbehälters überließ, wurde wegen Beihilfe zum schweren Raub zur einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 7.4 Bankraubserie Bereits im Jahr 1999 gingen mehrere Verdachtsanzeigen gegen einen 47-jährigen Deutschen und drei Personen aus seinem persönlichen Umfeld (42-jährige Schwester, 29-jähriger Neffe und 48-jähriger Bekannter) ein. Die Ermittlungen ergaben, dass der 47-Jährige über ca. 66.,-- DM verfügte, die über die Konten der anderen Personen transferiert wurden. Der arbeitslose, zeitweise Sozialhilfe beziehende 47- Jährige pflegte einen aufwändigen Lebensstil und verfügte über hochwertige Pkw der Marken Porsche und BMW. Er war im Jahr 1994 in Nordrhein-Westfalen wegen mehrere Banküberfälle festgenommen und aufgrund attestierter Schuldunfähigkeit in einer Psychiatrischen Anstalt untergebracht worden wurde er entlassen. Nach umfangreichen Ermittlungen, die zunächst von der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe Zoll/Polizei Freiburg und später vom PP Düsseldorf geführt wurden, konnte der 47-Jährige im Mai 2 unmittelbar vor der Ausführung eines Raubüberfalls auf ein Kreditinstitut im Raum Düsseldorf durch Kräfte eines Spezialeinsatzkommandos festgenommen werden. Ihm können mittlerweile vier weitere Banküberfälle nachgewiesen werden. Hierbei wurden von ihm ca. 1,3 Mio. DM erbeutet. Bei Durchsuchungsmaßnahmen im Anschluss an die Festnahme, wurden Schußwaffen, Munition, Maskierungsmittel und Bargeld in verschiedenen Währungen, Schmuck sowie Antiquitäten sichergestellt. Der Gesamtwert der im Rahmen der Rückgewinnungshilfe vorläufig gesicherten Vermögenswerte beläuft sich auf ca. 338.,-- DM. Die justitiellen Verfahren gegen die Schwester, den Neffen und den Bekannten stehen noch aus. Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 25 von 28

26 8 Gesamtbewertung Die positive Tendenz der Vorjahre hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse der Verfahren, die auf Geldwäscheverdachtsanzeigen zurückzuführen waren, hat sich auch im Jahr 2 fortgesetzt. Geldwäscheverdachtsanzeigen kommt eine immer größere Bedeutung bei der Aufklärung schwerwiegender Straftaten zu. Trotz der positiven Entwicklung darf nicht verkannt werden, dass immer noch die Mehrzahl der Verfahren, die aufgrund einer Geldwäscheverdachtsanzeige eingeleitet werden, nicht zum Erfolg hinsichtlich der beweiskräftigen Überführung der Geldwäscher führen. Dies ist auch auf nach wie vor bestehende rechtliche Defizite zurückzuführen. In einer Vielzahl von Fällen sind die Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaften dadurch bedingt, dass es den Ermittlungsbehörden nicht gelingt, die Herkunft der Vermögenswerte bzw. eine Kausalität zwischen der Finanztransaktion und einer konkreten Straftat zu beweisen. Angesichts der Zielsetzung der Geldwäschegesetzgebung, die im wesentlichen bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität auf die Entziehung der illegal erlangten finanziellen Ressourcen ausgerichtet ist, können auch die im Jahr 2 erzielten Ergebnisse nicht befriedigen. Die bisherigen Erfahrungen, insbesondere in den Jahren 1994 und 1996, zeigen jedoch, dass Beschlagnahmeentscheidungen in einem frühen Verfahrensstadium, z.b. innerhalb der Zwei-Tages-Frist in Fristfällen, hinsichtlich der dauerhaften Entziehung inkriminierter Vermögenswerte, eher kontraproduktiv sind. Die damit zwangsläufig verbundene frühzeitige Unterrichtung der an der Transaktion beteiligten Personen über den Geldwäscheverdacht, erschwert die beweiskräftige Ermittlungsführung, da erfolgversprechende Ermittlungen danach kaum noch möglich sind. Ohne Tatnachweis müssen aber letztendlich auch die zunächst gesicherten Vermögenswerte wieder an die Tatverdächtigen herausgegeben werden. Vor allem bei verdächtigen Transaktionen mit Auslandsbezug stellen die langwierigen und schwerfälligen Wege der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit und justitiellen Rechtshilfe erhebliche Ermittlungshemmnisse dar. Zum erfolgreichen Nachweis von Geldwäschehandlungen ist der Vortatenkatalog des 261 StGB vollständig aufzuheben. Für eine wirkungsvolle Abschöpfung von Verbrechensgewinnen ist die Einführung einer Beweislastumkehr unverzichtbar, wenn die legale Herkunft der Vermögenswerte aufgrund der Gesamtumstände sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Tatverdächtigen überwiegend unwahrscheinlich ist. Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 26 von 28

27 9 Ausblick Einführung des Euro Am beginnt mit der Ausgabe des Euro-Bargeldes die letzte Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Nach dem Dritten Euro- Einführungsgesetz vom verliert die Deutsche Mark mit Ablauf des ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Nach der zwischen Bundesfinanzministerium, Deutscher Bundesbank und verschiedenen Verbänden vereinbarten Stichtagsregelung kann die Deutsche Mark danach noch zwei Monate lang, bis zum , Verwendung finden. Im Sommer und Herbst 2 führten die Finanzermittlungsdienststellen in Baden- Württemberg (Dezernat Zentrale Finanzermittlungen, Gemeinsame Finanzermittlungsgruppen Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart) vier Workshops bzw. Gesprächsrunden mit Vertretern der Institute durch. Die Ergebnisse wurden in der Gemeinsamen Konzeption für vorbereitende Maßnahmen bei der Bekämpfung der Geldwäsche im Zusammenhang mit der Einführung des Euro als Bargeld vom niedergelegt. Die Konzeption wurde den Teilnehmern sowie allen Verbänden der Banken- und Kreditwirtschaft in zur Verteilung an die angeschlossenen Institute zur Verfügung gestellt. 9.1 Problembereiche Der zu erwartende Massenandrang an den Bankschaltern während der Parallelwährungsphase (Januar/Februar 22) könnte dazu führen, dass die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GwG) nicht hinreichend beachtet werden. Auch die ZFE, als Zentralstelle für die Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsanzeigen in, und die GFG en müssen sich auf die Bewältigung einer steigenden Anzahl von Verdachtsmeldungen einstellen. In der Parallelwährungsphase ist damit zu rechnen, dass die Banken verstärkt von sogenannten Nichtkunden frequentiert werden, über deren wirtschaftlichen Hintergrund (Vermögens- und Einkommensverhältnisse) nichts bekannt ist und im Rahmen des kurzen Kundenkontakts am Schalter auch nicht nachprüfbar in Erfahrung gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer fundierten Verdachtsschöpfung wird hierdurch erheblich eingeschränkt. Die Parallelwährungsphase ist die letzte Chance für Straftäter, inkriminiertes Registriergeld aus Entführungen, Erpressungen etc. abzusetzen bzw. zu waschen. Es muss damit gerechnet werden, dass Geldwäscher den Massenandrang im Januar und Februar 22 gezielt für diesen Zweck nutzten werden. Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 27 von 28

28 9.2 Lösungsvorschläge In den Workshops und Gesprächskreisen wurden nachstehende polizeiliche und bankinterne Präventionsvorschläge und Maßnahmen entwickelt, die dazu beitragen können die Geldwäscherisiken bei der Einführung des Euro als Bargeld zu verringern. Zielgruppenorientierte Aufklärungskampagne durch Informationsbroschüren und Direktansprache von Bankkunden mit dem Ziel der Verringerung der Bargeldbestände (Reduzierung des Massenandrangs) Kanalisierung von Sortengeschäften durch Konzentration von Umtauschvorgängen ab einem festzulegenden Schwellenbetrag auf Hauptstellen und große Filialen, unter Einsatz von besonders erfahrenem und geschultem Personal an diesen Stellen Bedarfsgerechte Verlängerung der Geschäftszeiten der Institute Verstärkung des Personals bei den Instituten durch Rekrutierung von zusätzlichem Personal für das Schaltergeschäft Umtausch von Beträgen ab institutsspezifisch festzulegendem Schwellenbetrag durch eigene Kunden nur nach Voranmeldung Begrenzung von Sortengeschäften von Nichtkunden bzw. Verweis an Hausbank ab institutsspezifisch festzulegendem Betrag Bestellung von Euro-Beauftragten bei allen Instituten und Festlegung von internen Meldewegen für Informationen zum Thema Euro Erreichbarkeit der Finanzermittlungsdienststellen während der verlängerten Öffnungszeiten der Institute Verbesserung der technischen Ausstattung der ZFE Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zur Eilfallregelung mit dem Ziel der Erhöhung der Handlungssicherheit für die Bankmitarbeiter mit direktem Kundenkontakt Lagebild 2 Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen Seite 28 von 28

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