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1 Krammer Jahn Rechtsanwaltsges. mbh Schackstr München Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht per an: Konsultation-02-12@bafin.de Rechtsanwälte Dr. Alfred Krammer* Dipl.-Kfm. Jochen Jahn* Stefan Behrendt Dr. Sebastian Krug Andreas Vogtmann Sören Böttger, LL.M. *Geschäftsführer SACHBEARBEITER BÜRO UNSER ZEICHEN MÜNCHEN, DEN Dr. Alfred Krammer München krammer@krammerjahn.de 02-12/11/AK WA 31-Wp /0010 Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 02/2012 Büro München Schackstr München Tel Fax Büro Bayreuth Alexanderstr Bayreuth Tel Fax Sitz d. Gesellschaft: Bayreuth (AG Bayreuth HRB 4138) Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst möchten wir uns ganz ausdrücklich für die uns gewährte Gelegenheit bedanken, zum Entwurf einer 2. Ergänzung des Rundschreibens 4/2010 (WA) (Ma- Comp) in Bezug auf die Einführung eines Moduls AT 8.2 zur Konkretisierung der Aufzeichnungspflichten gemäß 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV Stellung zu nehmen. Mitglied gem. 59 c I BRAO i. d. Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des OLG Bamberg Bankverbindung VR-Bank Bayreuth BLZ Konto USt-ID DE Regelungsgehalt des geplanten (Teil-) Moduls 8.2 In die MaComp soll ein neues Modul AT 8.2 eingefügt werden, das eine genaue Dokumentation der Provisionszahlungen und einen Verwendungsnachweis für Zuwendungen vorsieht.

2 Nach 31d WpHG ist die Annahme oder Zahlung von Zuwendungen verboten, außer - die Zuwendung wird dem Kunden offengelegt, - sie ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und - sie steht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden nicht entgegen. 14 Abs. 2 Ziff. 5 WpDVerOV gibt diesbezüglich vor, dass ein Wertpapierdienstleistungsinstitut verpflichtet ist, eine Aufzeichnung vorzuhalten, aus der sich ergibt, wie die Zuwendungen die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen verbessern sollen. Diese Vorgabe soll wie folgt konkretisiert werden: 1.1 Zuwendungsverzeichnis (AT 8.2.1) Die Institute sollen ein Zuwendungsverzeichnis führen. In diesem sollen sämtliche Zuwendungen erfasst werden. Gefordert wird eine Trennung der monetären Zuwendungen aus Vertriebsprovisionen, Vertriebsfolgeprovisionen/Bestandsprovisionen, Vermittlungsprovisionen sowie den nicht monetären Zuwendungen, d. h. den geldwerten Vorteilen, wie die Übermittlung von Finanzanalysen, Erbringung von Dienstleistungen an das Unternehmen, Überlassung von IT- Hardware, IT-Software usw. Dieses Zuwendungsverzeichnis soll jährlich unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt werden. Die monetären Zuwendungen sind betragsmäßig aufzuführen und die nicht monetären Zuwendungen notfalls schätzungsweise zu beziffern. Nur die an die Kunden ausgekehrten Zuwendungen müssen nicht aufgeführt werden (z. B. gutgeschriebene Bestandsprovisionen).

3 Verwendungsverzeichnis (AT 8.2.2) Bei Annahme monetärer Zuwendungen haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen außerdem ein gesondertes, jährlich zu erstellendes Verzeichnis über die Verwendung von Zuwendungen zu führen. Die monetären Zuwendungen sind nach sog. Clustern aufzugliedern. Dazu müssen die Geldzuwendungen (mindestens) folgenden Gruppen zugeordnet werden: - Infrastruktur (IT-Hardware/-Software oder Kommunikationseinrichtungen), - Personalressourcen (z. B. Vergütung von Mitarbeitern in der Anlageberatung durch Boni), - Qualifizierung und Information der Mitarbeiter (Schulungen, Fortbildungsunterlagen, E-Learningsysteme, Zuleitung von Finanzanalysen, Produktinformationsveranstaltungen, Zugriff auf Informationssysteme), - Informationsvorhaltung für die Kunden (z. B. Erstellung und Aktualisierung von Produktinformationsunterlagen für Kunden, leistungsfähige Internetportale mit Marktdaten, Charts, Researchmaterial, Veranstaltungskalender, Währungsrechner, Renditerechner, Value at Risk-Kalkulatoren, Break-Even- Rechner, Rohstoffeinheiten-Rechner, Zinsrechner), - Qualitätssicherungs- und Verbesserungsprozesse (z. B. Prozesse zur Genehmigung und Einführung neuer Produkte und Geschäftsaktivitäten). Die Aufzählung der Cluster des Qualitätssicherungs- und verbesserungsmaßnahmenkatalogs ist nicht abschließend. Die Cluster können vom Unternehmen entsprechend erweitert werden. Soweit Zuwendungen in dem Geschäftsjahr, in dem sie dem Unternehmen zugeflossen sind, nicht für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen verwendet wurden, sind sie in dem Verwendungsverzeichnis als solche auszuweisen. Jede Zuwendung ist dann einer dieser Cluster-Gruppen zuzuweisen und in dem Verwendungsverzeichnis als solche auszuweisen. Auf Nachfrage der BaFin muss das Institut in der Lage sein, die Qualitätssicherungs- und Verbesserungsmaßnahmen zugunsten des Kunden genauer darzulegen.

4 Qualitätsverbesserungsmaßnahmen (AT 8.2.3) Als Qualitätsverbesserungsmaßnahmen im Sinne der Regelung sind auch Qualitätssicherungsmaßnahmen anzusehen, da jede Qualitätsverbesserung die Sicherung des bisher erreichten Qualitätsstandards notwendigerweise voraussetzt. Auch die Verwendung vereinnahmter monetärer Zuwendungen für Sachmittel, Personalressourcen oder sonstige Infrastruktur wie beispielsweise die Compliance-Funktion oder andere Kontrolleinheiten, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mitunter ohnehin nach 25a Abs. 1 KWG oder 33 Abs. 1 WpHG vorzuhalten verpflichtet ist, können als Maßnahmen der Qualitätsverbesserung anerkannt werden. Die Verbuchung von Zuwendungen als Unternehmensgewinn ist keine Qualitätsverbesserung im Sinne von 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV. 2. Stellungnahme 2.1 Grundsätzliche Bedenken Das geplante Modul 8.2 wirft, obwohl es sich um eine Regelung zur Konkretisierung von Dokumentationspflichten handelt, grundsätzliche Fragen zum Verständnis von 31d WpHG in Bezug auf das Erfordernis der Verbesserung der Dienstleistungsqualität durch Zuwendungen auf. Das geplante Modul 8.2 stellt insoweit nicht nur eine Konkretisierung der Dokumentationspflicht dar, sondern etabliert eine Verpflichtung der Institute, vereinnahmte monetäre Zuwendungen für Qualitätssicherungs- und verbesserungsmaßnahmen zu verwenden. Dieses Verständnis begegnet nach unserem Dafürhalten grundlegenden Bedenken und widerspricht sowohl der gesetzgeberischen Intention als auch der gängigen Auslegung der Vorschrift. Wir halten es vor diesem Hintergrund für geboten, dass die Teilmodule AT und AT nicht in die MaComp überführt werden. Dies soll nachfolgend im Einzelnen erläutert werden.

5 Gesetzliche Vorgabe des 31d WpHG und Art. 26 MiFiD-DRL Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf gemäß 31 d Abs. 1 S. 1 WpHG im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn, 1. die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und steht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden im Sinne des 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entgegen. 31d WpHG ist sehr eng an den Wortlaut von Art. 26 b) ii MiFiD-DRL angelehnt. Die diesbezügliche Vorgabe lautet: die Zahlung der Gebühr oder der Provision oder die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung muss darauf ausgelegt sein, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und darf die Wertpapierfirma nicht dabei behindern, pflichtgemäß im besten Interesse des Kunden zu handeln; Wortlaut von 31d WpHG und Art. 26 MiFiD-DRL Nach dem Wortlaut sowohl von 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG als auch Art. 26 b) ii MiFiD-DRL muss eine Zuwendung darauf ausgelegt sein, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern; Zuwendungen, die nicht auf Qualitätsverbesserung ausgelegt sind, sind unzulässig. Eine Interpretation der Vorschriften dahingehend, dass ein Institut verpflichtet wäre, die erhaltenen Zuwendungen zu investieren, lässt sich daraus aber gerade nicht herleiten. 1 Ansonsten hätte es heißen müssen die angebotene Zuwendung muss dafür verwendet werden,. 1 Heybey, BKR 2008, S. 353 (359); Assmann, ZBB 2008, S. 21 (28).

6 d WpHG und Art. 26 MiFiD-DRL verlangen aber gerade nicht, dass die Zuwendungen seitens des Instituts zugunsten einer Qualitätsverbesserung verwendet werden müssen, sondern stellen nur abstrakt darauf ab, dass einer Zuwendung die Eignung zur Qualitätsverbesserung zugrunde liegt. Es kommt also auf die Qualifikation der Zuwendung an, ob sich mit dieser dem Grunde nach eine Qualitätsverbesserung für den Kunden erreichen lässt Gesetzesmaterialien Die Fassung von Art. 26 Abs. 1 b) ii Teil 1 MiFID-DRL wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach geändert. 2 Nach den ersten Vorarbeiten sollte eine Zuwendung nur zulässig sein, falls sie can reasonably assist the investment firm in the provision of services to its clients. 3 Im weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens, das nachfolgend auszugsweise skizziert werden soll, wurde die gegenständliche Formulierung mehrfach geändert. So wurden zunächst die folgenden Alternativen zur Wahl gestellt, wonach die Zulässigkeit einer Zuwendung erfordere, dass die Zuwendung [facilitates] alt. [demonstrably improves the quality of] the provision of the relevant service to the client. 4 In der Folge wurde [facilitates] [demonstrably improves the quality of durch die Formulierung must enhance the quality of ersetzt. Durch diese Änderungen der Formulierungen kam zum Ausdruck, dass eine tatsächliche Verbesserung aus Sicht ex post erforderlich sein sollte. Im letzten Entwurf des Art. 26 Abs. 1 b) ii Teil 1 MiFID-DRL kam es dann allerdings zu einer weiteren Änderung. So wurde an die Stelle von must enhance die Formu- 2 Vgl. hierzu insgesamt die Darstellung bei Schumacher, Provisionen im Finanzinstrumentevertrieb durch Kreditinstitute, S. 64 ff. 3 CESR s Advice on Possible Implementing Measures of the Directive 2004/39/EC on Markets in Financial Instruments Consultation Paper, CESR/04-261b, Box 6 Tz. 9 (S. 45); CESR s Technical Advice on Possible Implementing Measures of the Directive 2004/39/EC on Markets in Financial Instruments 1 st Set of Mandates, CESR/05-024c, Box 7 Tz. 9 (S. 44); vgl. auch CESR s Technical Advice on Level 2 Implementing Measures on the first set of mandates Markets in Financial Instruments Directive Feedback Statement, CESR/05-025, S Draft Commission Working Document on conduct of business rules, best execution, client order handling rules, eligible counterparties, clarification of the definition of investment advice and financial instruments, ESC/23/2005, Art. 27 Abs. 1 lit. B Ziff. ii Teil 1

7 lierung mit must be designed to enhance the quality of die endgültige Fassung des Wortlauts gesetzt. 5 Bei Betrachtung der Entstehungsgeschichte von Art. 26 MiFiD-RL ist zu erkennen, dass die Frage nach einer abstrakten Eignung zur Qualitätsverbesserung versus dem Erfordernis einer konkreten Qualitätsverbesserung intensiv adressiert wurde. Eine Pflicht zur Verwendung der erlangten Zuwendungen für konkrete Qualitätsverbesserungen ist den Entstehungsmaterialien zur MiFiD-DRL aber ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum FRUG lässt ebenfalls keine andere Analyse zu. Auch danach besteht keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Verwendung von Zuwendungen. 31 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Teil 1 WpHG verlangt hiernach gerade nicht die Verbesserung der konkreten zuwendungsauslösenden Dienstleistung, sondern lediglich, dass Zuwendungen auf die Verbesserung von Dienstleistungen der fraglichen Dienstleistungsart ausgelegt sind Ratio legis Institute sind aufgrund ihrer Interessenwahrungspflicht i.s.v. 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG verpflichtet, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen im Interesse des Kunden zu erbringen. Daraus folgt, dass Institute sich unbedingt loyal gegenüber dem Kunden verhalten müssen und sich bei der Ausführung der Wertpapiergeschäfte maßgeblich am Interesse des Kunden zu orientieren haben. 7 Die allgemeinen Pflichten der Institute für die Erkennung, die Vermeidung und den Umgang mit Interessenkonflikten im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen ergeben sich aus 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WpHG. 5 Draft Commission Directive implementing Directive 2004/39/EC of the European Parliament and of the Council as regards organizational requirements and operating conditions for investment firms, and defined terms for the purpose of that Directive (Juni 2006), Art. 26 Abs. 1 lit. b Ziff. ii Teil 1. 6 BT-Drucks. 16/4028, S Vgl. insgesamt Koller, in Assmann/Schneider, WpHG, 31, Rdnr. 17 ff.

8 Zuwendungen stellen einen besonderen Fall potenzieller Interessenkonflikte dar. Auf der einen Seite steht das Interesse des Kunden an einer unvoreingenommenen bestmöglichen Erbringung der Wertpapierdienstleistung. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Instituts an Provisionszahlungen und möglichst hoher Gewinnerzielung. 31d WpHG zielt auf Bewältigung dieses Interessenkonflikts ab. 8 An diesem Normzweck, die Dienstleistungsqualität zu verbessern, hat sich die Auslegung des 31 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Teil 1 WpHG zu orientieren. 9 Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung der Vorschrift insbesondere auch, dass Kunden von Instituten nach wie vor nicht bereit sind, für Wertpapier(neben)dienstleistungen eine direkte Vergütung etwa in Form der Honorarberatung zu bezahlen. 10 Erstens muss der Kunde den potentiellen Interessenkonflikt erkennen können. Demzufolge ist es nur konsequent, dass der Gesetzgeber in 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG eine Verpflichtung zur Offenlegung etabliert hat. Zweitens geht es darum, dass Institute keine Zuwendungen erhalten sollen, die der ordnungsgemäßen Erbringung von Dienstleistungen im Interesse des Kunden zuwiderlaufen. Ob dieser Voraussetzung aufgrund des Erfordernisses der Qualitätsverbesserung eigenständige Bedeutung zukommt, soll an dieser Stelle nicht weiter erläutert werden. Sachgerecht erscheint es jedenfalls, dass gravierende Interessenkonflikte (wie etwa Churningfälle) vermieden werden. 11 Drittens muss die Zuwendung auf eine Qualitätsverbesserung der Dienstleistung gegenüber dem Kunden ausgelegt sein. Die Beantwortung dieser Frage kann nach diesseitigem Verständnis nur über die Klassifizierung der Art der Zuwendung ex ante, also aus einem Blickwinkel vor der Zuwendungsannahme, erfolgen. Die konkrete Verwendung der jeweiligen Zuwendung im Nachhinein ist demgegenüber irrelevant Vgl. Schumacher, Provisionen im Finanzinstrumentenvertrieb durch Kreditinstitute, S Schumacher, Provisionen im Finanzinstrumentenvertrieb durch Kreditinstitute, S Koller, in Assmann/Schneider, WpHG, 31d, Rdnr Ebenfalls Assmann, ZBB 2008, S. 21 (28). 12 Fuchs, in Fuchs, WpHG, 31d, Rdnr. 25, Koller, in Assmann/Schneider, WpHG, 31d, Rdnr. 9; Assmann, ZBB 2008, S. 21 (28); Mülbert, WM 2007, S (1161); Heybey, BKR 2008, S. 353 (359); Rozok, BKR 2007, S. 217 (221 f); Clouth/Lang/Rozok, MiFID-Praktikerhandbuch, Rdnr. 542 ff.

9 In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch Art und Intensität des Interessenkonflikts des Instituts im Verhältnis zum Kunden entscheidend. Stellt etwa eine Direktbank oder ein Online-Broker seinen Kunden einen technisch ausgereiften, technischen Online-Zugang zur Verfügung, so kann dieser Fall nicht etwa dem Vertrieb von geschlossenen Fonds durch Institute gleichgestellt werden. 13 Eine pauschale Pönalisierung von Zuwendungen durch eine Zweckverwendungsbestimmung und ein Gewinnerzielungsverbot sind jedenfalls nicht geeignet, diesen Interessenkonflikt bei Erbringung der Wertpapierdienstleistung aufzulösen Empfehlungen von CESR Der vorliegende Entwurf widerspricht auch den Auslegungsgrundsätzen von CESR zu Art. 26 MiFiD-DRL, was im Folgenden lediglich grob skizziert werden soll. Den Auslegungsempfehlungen von CESR zufolge ist eine Qualifizierung der Zuwendung im Hinblick auf zulässige und nicht zulässige Zuwendungen unter Berücksichtigung des Grades des Interessenkonflikts vorzunehmen. 15 Weiter ist CESR der Auffassung, dass diese Beurteilung aus einer ex ante Sicht bei Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Institut zu erfolgen hat. 16 Im Hinblick etwa auf von Emittenten gezahlten Vertriebsprovisionen sei diesbezüglich lediglich exemplarisch etwa auf folgende Passage hingewiesen: This refers to situations where investment firms are paid by commissions received from product providers (such as, by the management company of a collective investment scheme). CESR s view is that recital 39 makes clear that such a type of remuneration can be legitimate, provided that the investment firm s advice or general recommendation to its client is not biased as a result of the receipt of that commission. 13 Vgl. auch Fuchs, in Fuchs, WpHG, 31d, Rdnr Vgl. Heybey, BKR 2008, S. 353 (359). 15 Vgl. CESR 07/228b, Abschn. 2, Nr. 3 a. E. 16 CESR 07/228b, Abschn.2, Nr. 15; ebenso CESR /10-295, Abschn. 5, Nr. 67.

10 If this condition is met then the advice or recommendation should be considered as having met the condition of being designed to enhance the quality of the service to the client. Weiter wird in den Auslegungsempfehlungen folgendes Beispiel für eine zulässige Zuwendung angeführt, das deutlich veranschaulicht, dass bereits die Erbringung der Wertpapierdienstleistung als Qualitätsverbesserung angesehen werden kann: 17 An investment firm that is not providing investment advice or general recommendations has a distribution or placing agreement with a product provider or issuer to distribute its products in return for commission paid for by the product provider or a member of its group. In such a case the investment firm will be providing an investment service to its endclients; in the absence of payment by the product provider or issuer these investment services, most likely, would not be provided; therefore, the payments may be seen as being designed to enhance the quality of the service to the client. In Inducements: Report on good and poor practices 18 hat CESR das Vorgehen der Institute im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Zuwendungen ausgewertet und unter Abschn. 5 weitere Vorgaben im Hinblick auf eine zulässige Zuwendungspraxis der Institute gemacht. Vorgaben in Bezug auf die Verwendung von Erlösen aus Zuwendungen i. S. d. Art. 26 MiFiD-DRL lassen sich dagegen nicht finden Ungleichbehandlung der Institute Der Nachweis der Verwendung von erhaltenen Zuwendungen benachteiligt nach unserem Dafürhalten solche Institute, die sich (fast) ausschließlich von Zuwendungen i. S. d. 31d WpHG finanzieren, massiv. Diese Institute können nicht mehr als gewinnbringendes Unternehmen geführt werden, da ihnen verwehrt wäre, Gewinne zu erzielen. 17 CESR 07/228b, Abschn. 3, Bsp. IX. 18 CESR/

11 Die vorgeschlagene Regelung würde insbesondere auch solche Geschäftsmodelle erfassen und unmöglich machen, bei welchen gerade keine zuwendungsbezogenen Interessenkonflikte auftreten können. Zu denken ist etwa an Geschäftsmodelle von Instituten im Bereich des direct banking oder des online brokerage. Sofern dort gerade keine Anlageberatung angeboten wird, sondern dem Kunden im Rahmen einer Anlage- bzw. Abschlussvermittlung lediglich ein technisch ausgereifter, technischer Online-Zugang für eigenverantwortlichen Wertpapierhandel zur Verfügung gestellt wird, besteht bereits konzeptionell kein Zweifel daran, dass die Erbringung der Wertpapierdienstleistung also der bloßen Vermittlungsleistung im Hinblick auf vom Kunden eigenverantwortlich und selbstbestimmt gewählter Finanzinstrumente - unvoreingenommenen erbracht wird. Konsequenz der geplanten Verwendungspflicht von Zuwendungen wäre, dass auch Institute mit einem solchen Geschäftsmodell, welches als solches durch Zuwendungen erst ermöglicht wird, nicht als gewinnbringendes Unternehmen geführt werden könnten und das Geschäftsmodell mithin nicht mehr markttauglich wäre. Hierbei wäre nicht nur die bereits geschilderte ratio legis eklatant verlassen. Gleichzeitig würde ein kundenfreundliches und auch in der Praxis nicht konfliktbehaftetes Geschäftsmodell de facto vom Markt eliminiert werden, mit der Folge, dass eigenverantwortlicher und selbstbestimmter Börsenhandel für Anleger nur noch zu höheren Kosten möglich wäre. Privilegiert würden dagegen diejenigen Institute, die nur zum (geringen) Teil Zuwendungen i. S. d. 31d WpHG erhalten. Solchen Instituten stünde es offen, die unter AT aufgeführten Qualitätsverbesserungsmaßnahmen samt der gemäß AT genannten Qualitätssicherungsmaßnahmen, die ein Institut nach 25a Abs. 1 und 33 Abs. 1 WpHG vorzuhalten verpflichtet ist, primär aus Zuwendungen nach 31d WpHG zu bezahlen. Wenn demzufolge Gewinne auf Gemeinkosten angerechnet würden, bestünden große Bewertungsspielräume, die es erlauben, durch Entlastung anderer Geschäftsbereiche Gewinne zu erzielen. 19 Die Gewinne würden diese Institute also mit sonstigen Erlösen und Provisionen generieren. Dass hierdurch das gesetzgeberische Ziel der Auflösung des Interessenkonflikts, wie unter Ziff dargestellt, erreicht werden kann, scheint doch erheblich zweifelhaft. 19 Koller, in Assmann/Schneider, WpHG, 31d, Rdnr. 29, 34, Fn. 5.

12 Abschließende Stellungnahme Abschließend ist damit festzuhalten, dass (Teil-) Modul AT 8.2 in der vorgeschlagenen Fassung den Vorgaben der MiFiD-DRL widerspricht und somit nicht geeignet ist, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen sowie den Auslegungsempfehlungen der CESR (bzw. ESMA) widerspricht, da es nicht entscheidend darauf ankommt, dass Zuwendungen tatsächlich für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen eingesetzt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vergütung dem Grundsatz nach darauf ausgelegt ist, eine Qualitätsverbesserung der Dienstleistung zu erreichen. In der Konsequenz entfällt daher auch eine entsprechende Dokumentationspflicht. Wir regen daher an, dass lediglich Teilmodul AT in die MaComp aufgenommen wird und die Teilmodule AT und AT gestrichen werden. Für Fragen stehen wir im Übrigen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Krammer Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Dr. Alfred Krammer Rechtsanwalt

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